LVwG W VGW-102/013/4072/2022; VGW-102/013/4073/2022

VGW-102/013/4072/2022; VGW-102/013/4073/2022State Administrative CourtJan 19, 2023

Regest

Maßnahmenbeschwerde; Richtlinienbeschwerde; Zwang; Fotografie; Visitierung

Full text

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-102/013/4072/2022; VGW-102/013/4073/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.01.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.102.013.4072.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerden des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwalt,

A) gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch zwangsweise Anfertigung eines Lichtbildes nach seiner Festnahme sowie durch die Zufügung eines Rippenbruchs mutmaßlich durch einen Kniestoß eines Beamten, ferner durch die Aufforderung, sich bis auf die Unterhose zu entkleiden, mit nachfolgender Durchsuchung seiner Oberbekleidung, und durch seine weitere Anhaltung trotz zugefügter Verletzung ohne ärztliche Behandlung über insgesamt knapp 23 Stunden,

B) gemäß § 89 SPG wegen Verletzung von Richtlinien durch mangelnde Dokumentation der Anwendung von Zwang zur Durchsetzung der Anfertigung eines Lichtbildes, aufgrund des Antrages gemäß § 89 Abs. 4 SPG vom 31.7.2022,

nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 19.01.2023, zu Recht erkannt:

I. Die Anhaltung des Beschwerdeführers wird insofern für rechtswidrig erklärt, als dieser durch die Anwendung unverhältnismäßiger Körperkraft bei der Anfertigung eines Lichtbildes am Körper verletzt und im Hinblick auf diese Verletzung (Rippenbruch) ohne ausreichende ärztliche Diagnose und Behandlung zu lange angehalten worden ist. Die Aufforderung, sich bis auf die Unterwäsche zu entkleiden, und die Röntgenuntersuchung der Oberbekleidung begründen hingegen keine Rechtswidrigkeit.

II. Festgestellt wird, dass durch die fehlende Dokumentation der Zwangsanwendung § 10 Abs. 1 der Richtlinienverordnung verletzt worden ist.

III. Der Rechtsträger der belangten Behörde hat den Beschwerdeführer 1.475,20 Euro für zweifachen Schriftsatzaufwand und 922,00 Euro für Verhandlungsauf-wand, insgesamt sohin 2.397,20 Euro an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen, bei sonstigem Zwang zu leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Mit Schriftsatz von 31.03.2022, per E-Mail übermittelt am 1.4.2022 und sohin rechtzeitig, erhob der Einschreiter durch seinen Rechtsfreund Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und gemäß § 89 SPG, worin er zum Sachverhalt vorbringt:

„Der BF beteiligte sich als Klimaaktivist an der Besetzung eines Baumes im Zusammenhang mit den Protesten gegen die Errichtung der „Stadtstraße".

Nachdem die belangte Behörde um 12:20 Uhr die Auflösung der Versammlung ausgesprochen hatte, weigerte sich der BF, den Versammlungsort zu verlassen. Der BF und weitere drei Personen, die sich ebenfalls angekettet und nicht entfernt hatten, wurden von Beamtinnen der Sondereinheit WEGA weggetragen und zur Ausweisleistung aufgefordert. Ein Verwaltungsstrafverfahren wegen SS 14 iVm. 19 VersG wegen des Nichtverlassens des Versammlungsortes ist anhängig.

Der BF weigerte sich, seine Identität Preis zu geben. Bei einer Personendurchsuchung konnte kein Identitätsdokument gefunden werden.

In weiterer Folge wurde der BF um 14:21 Uhr von Inspektor C. D. (Dienstnr. …) nach § 35 Z. 1 und 3 VStG festgenommen. Ein Lichtbild wurde angefertigt. Auf diesem Bild ist neben dem BF ein Blatt Papier zu sehen, auf dem die Beamt:innen eine Nummer notiert hatten. Der BF und drei weitere Aktivist:innen wurden in weiterer Folge ins Polizeianhaltezentrum Roßauer Lände gebracht.

Im Zuge der Aufnahme im Polizeianhaltezentrum Roßauer Lände wurde der BF durch einen Beamten darüber in Kenntnis gesetzt, dass nun erneut Lichtbilder des BF angefertigt würden. Der BF weigerte sich zunächst verbal, daran mitzuwirken, da er dachte, es handle sich um eine erkennungsdienstliche Behandlung. Der Beamte erwiderte daraufhin, dass er weitere Kollegen zur Hilfe rufen werde, um den BF zur Aufnahme des Lichtbildes zu zwingen. Nachdem der BF weiterhin nicht kooperierte, kamen tatsächlich weitere Beamten hinzu.

Aus einem Anfallsbericht ergibt sich, dass es sich mutmaßlich um die Beamten Gruppeninspektor E. F., Revierinspektor G. H. und Inspektor J. K. handelte.

Der BF, der zu diesem Zeitpunkt auf einer Bank saß, rollte seinen Oberkörper ein, sodass sein Gesicht für die Beamten verborgen war. Die Beamten begannen daraufhin, am Körper des BF zu zerren, woraufhin dieser von der Bank auf den Fußboden gezogen wurde. Der BF versuchte weiterhin, in einer zusammengekauerten Position zu verbleiben, setzte sich aber nicht zur Wehr.

Im Zuge des Gezerres spürte der BF, dass einer der Beamten ihm mutmaßlich mit dem Knie einen Stoß in den Rücken versetzte. Aufgrund der massiven Gewaltanwendung verspürte er starken Schmerz und stieß einen Schrei aus. Der BF gab daraufhin seinen passiven Widerstand auf und ließ zu, dass ein Lichtbild angefertigt wurde.

In weiterer Folge wurde der BF in eine andere Zelle gebracht. Aktivist:innen aus den umliegenden Zellen, die den Schrei des BF gehört hatten, erkundigten sich nach dessen Befinden. Der BF antwortete, dass ihm jemand „ins Kreuz gesprungen" sei.

Nachdem die Schmerzen des BF zunehmend stärker wurden, forderte er lautstark nach einem Arzt und gab an, dass ihm eine Rippe gebrochen worden war. Ein:e Aktivist:in in einem angrenzenden Raum konnte dieses Gespräch mithören und rief dem BF zu, ob es sein Ernst sei, dass ihm eine Rippe gebrochen worden sei. Der BF bejahte dies.

Erst nach mehrmaligen Interventionen des BF kamen weitere Uniformierte in seine Zelle, um ihn erneut dazu aufzufordern, seine Identität preiszugeben. Der BF weigerte sich weiterhin, gab aber an, dass er medizinische Hilfe benötige. Einer der Uniformierten gab sich daraufhin als Arzt zu erkennen und forderte den BF auf, seinen Oberkörper frei zu machen. In weiterer Folge wurden die Rippen des BF abgetastet. Als der Arzt die verletzte Stelle erreichte, schrie der BF erneut vor Schmerzen auf.

Der Arzt verließ in weiterer Folge die Zelle. Der BF hörte ihn sinngemäß sagen: „Das ist nicht lebensbedrohlich, der ist haftfähig."

Aus dem — dem BF mittlerweile vorliegenden — Akt der LPD Wien ergibt sich, dass es sich um Amtsarzt Dr. L. handelte. Dieser habe im Zuge der Untersuchung am 19.02.2022 „leichten, punktuellen Druckschmerz am hinteren Latissimus" festgestellt.

An einer anderen Stelle im Akt (mutmaßlich: Auszug aus der INOMED Datei) ergibt sich demgegenüber, dass es sich bei der uniformierten Person, die den BF untersuchte, nicht um einen Arzt, sondern einen Sanitäter gehandelt haben soll.

Der BF bestand weiterhin darauf, ins Krankenhaus gebracht zu werden, dem wurde aber nicht Folge geleistet./Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20230119_VGW_102_013_4072_2022_00/image001.jpg

Er wurde in einen weiteren Raum gebracht und aufgefordert, sich zu entkleiden. Der BF kam dem nach, zumal er nach dem bis dahin Erlebten keine andere Option sah. Der BF geht davon aus, dass in weiterer Folge seine Kleidung durchleuchtet wurde.

Der BF wurde dann in eine Zelle gebracht. In der Nacht wurde er mehrfach von Beamten aufgesucht, geweckt und nach seiner Identität gefragt. Da die Schmerzen zunehmend intensiver wurden, ersuchte der BF einen der Beamten um schmerzstillende Medikamente. Der Beamte gab daraufhin an, er könne das nicht selbst /Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20230119_VGW_102_013_4072_2022_00/image002.jpg/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20230119_VGW_102_013_4072_2022_00/image003.jpgentscheiden und müsse erst Rücksprache halten. Der BF verwies daraufhin auf die vorangegangen Untersuchung, im Zuge derer der Rippenbruch nach Ansicht des BF festgestellt worden war. Der Beamte kam daraufhin nach einiger Zeit zurück und übergab dem BF zwei Tabletten Mexalen. Der BF nahm eine der Tabletten ein, welche seine Schmerzen nach einer Weile linderte.

Am nächsten Morgen wurde der BF einer Arztin vorgeführt, die erneut eine Untersuchung durchführte. Der BF weigerte sich weiterhin, seine Daten bekannt zu geben, gab aber an, am Vortag im Zuge einer Amtshandlung verletzt worden zu sein.

Im Anhalteprotokoll vom 20.02.2022 wurde als Befund „Schwellung linke Flanke — mit Schmerzmittel kommt er durch" festgehalten. Unter „sonstige Befunde/Diagnosen" wurde folgendes eingetragen:

„Berichtet über eine gebrochene Rippe, die sei ihm gestern im Rahmen einer Amtshandlung passiert, möchte Namen trotzdem nicht sagen, und die Medien einschalten. Links basal/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20230119_VGW_102_013_4072_2022_00/image004.jpgSchwellung mit extremer Schmerzempfindlichkeit."

Um 11:40 Uhr wurde der BF kriminalpolizeilich als Zeuge einvernommen. Er gab an, am Vortag von einem Polizisten verletzt worden zu sein, weigerte sich aber weiterhin, seine persönlichen Daten anzugeben, bevor er rechtliche Beratung eingeholt hatte.

Am 20.02.2022 um 13:15 Uhr — sohin beinahe 24 Stunden nach seiner Festnahme — wurde der BF aus der Haft entlassen. Nach seiner Entlassung begab sich der BF in die Klinik Ottakring, wo Röntgenbilder angefertigt und ein Bruch der 11. Rippe, sowie eine Thoraxprellung festgestellt wurde.

Am 10.03.2022 erfolgte eine zeugenschaftliche Einvernahme des BF als Opfer im Referat für Besondere Ermittlungen der LPD Wien.“

In rechtlicher Hinsicht vertritt der Beschwerdeführer zum einen die Ansicht, die Anfertigung eines Lichtbildes im Polizeianhaltezentrum wäre nicht erforderlich gewesen, zumal bereits am Ort der Festnahme ein Lichtbild angefertigt worden sei. Jedenfalls sei aber die Anwendung von Zwangsgewalt bzw. deren Ausmaß außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg gestanden. Die Personsdurchsuchung des Beschwerdeführers habe sich nach Ansicht des Rechtsfreundes nicht auf die Oberbekleidung beschränkt, wie dies nach den Gegebenheiten aufgrund des Gesetzes äußerstenfalls zulässig gewesen wäre, und sei daher ebenfalls unverhältnismäßig gewesen. Letztlich habe der Beschwerdeführer bereits am Nachmittag des 19.2.2022 angegeben, Schmerzen in der Rippengegend zu verspüren und habe den Beamten mitgeteilt, er vermute einen Knochenbruch. Er habe mehrfach ersucht, in ein Krankenhaus gebracht zu werden, sei aber lediglich abgetastet und nicht weiter untersucht und behandelt worden.

Zur Richtlinienbeschwerde wird vorgebracht, entgegen § 10 Abs. 1 der Richtlinienverordnung hätten die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes keine Dokumentation über die Anwendung von Zwangsgewalt gegen den Beschwerdeführer angelegt. Es wird daher beantragt, die angefochtene Maßnahme kostenpflichtig für rechtswidrig zu erklären bzw. festzustellen, dass die Bestimmung des § 10 Abs. 1 der Richtlinienverordnung verletzt worden ist.

Der Beschwerde liegen Kopien aus dem Verwaltungsakt bei sowie eine Ambulanzkarte und eine Terminbestätigung der Klinik Ottakring.

2. Mit Schriftsatz vom 30.5.2022 legte die belangte Behörde den von ihrer Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug geführten Akt als Ausdruck aus dem elektronischen System vor, dazu den Akt des dortigen Büros für besondere Ermittlungen zu AZ.: PAD/22/…/Krim in Kopie. Weiters gab die belangte Behörde bekannt, dass zur letztgenannten AZ kriminalpolizeiliche Ermittlungen eingeleitet worden und deren Ergebnis mit Abschlussbericht vom 27.5.2022 der Staatsanwaltschaft Wien zu GZ: …, vorgelegt worden seien.

2.1. Unter einem erstattete die belangte Behörde zu ihrer GZ: PAD/22/… eine Gegenschrift, worin sie zum Sachverhalt zunächst auf die im Akt befindliche Meldung der Einsatzabteilung vom 19.2.2022 hinweist und weiter fortfährt:

„Hervorzuheben ist, dass im Anhang zur Meldung auch der Ausdruck jenes Lichtbildes befindet, welches von den Polizeibeamten vor Ort angefertigt wurde. Dieses zeigt den BF mit aufgesetzter FFP2-Maske und lediglich im Profil.

Die Einlieferung des BF ins PAZ Wien erfolgte am 19.02.2022 um 15.26 Uhr. Anlässlich der Aufnahme des BF ins AZ wurde ein Lichtbild von diesem angefertigt. Die Beantwortung der Fragen im Rahmen der Gesundheitsbefragung – welche eigens durchgeführt wird, um die Möglichkeit einer eventuell erforderlichen medizinischen Behandlung zu gewährleisten – wurde vom BF verweigert. Auf Wunsch des BF wird dieser am 19.02.2022 von einem Sanitäter besichtigt. Dieser stellt einen leichten, punktuellen Druckschmerz am hinteren Latissismus fest. Laut polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 20.02.2022, war der BF haftfähig, bedurfte aber eines Schmerzmittels. Am 20.02.2022 um 13.15 Uhr wird der BF aus der Haft entlassen. Daher kann angesichts der ho, derzeit vorliegenden Informationen seitens der belangten Behörde weder davon ausgegangen werden, dass es im PAZ Roßauer Länder zu einer unverhältnis-mäßigen Anwendung von Körperkraft, noch zu besagten Rippenbruch beim BF kam.“

In rechtlicher Hinsicht wird vorgebracht, es ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des § 58 b Abs. 1 SPG unmissverständlich, dass anlässlich der Aufnahme ins Anhaltezentrum ein Lichtbild anzufertigen sei. Dazu komme, dass das davor angefertigte Lichtbild den Beschwerdeführer lediglich mit aufgesetztem Mund-Nasen-Schutz und darüber hinaus im Profil zeige und somit nicht geeignet gewesen sei, eine Verwechslung des Beschwerdeführers mit den vielen anderen Häftlingen im PAZ zu verhindern. Zu Personsdurchsuchung wird auf § 40 Abs. 1 SPG und auf § 6 Abs. 4 der Anhalteordnung verwiesen und ausgeführt, eine Durchsuchung der Kleidung des Beschwerdeführers sei dringend geboten gewesen, da sich dieser während der gesamten Amtshandlung unkooperativ verhalten habe, unmittelbar vor seiner Festnahme am Bau einer Holzkonstruktion beteiligt gewesen sei und somit Zugang zu Werkzeug und Baumaterialien (wie z.B. Nägel) gehabt haben musste. Es habe daher von einem Gefährdungspotential ausgegangen werden müssen, welches die eingehende Untersuchung der Kleidung des Beschwerdeführers gerechtfertigt habe. Eine solche wäre jedoch ohne Entkleidung des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen.

Die Misshandlung wird in Abrede gestellt, außerdem sei mit weniger als 23 Stunden die gesetzlich zulässige Dauer der Anhaltung nicht überschritten worden. Es wird daher die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

2.2. Mit Schriftsatz vom 1.7.2022 nahm der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsfreund dazu Stellung, indem er zur Anfertigung eines Lichtbildes im Wesentlichen seine bisherigen Ausführungen wiederholt und sie dahingehend ergänzt, dass er weder über den Zweck der nochmaligen Anfertigung eines Lichtbildes (nämlich die Unterscheidung von anderen Festgenommenen) aufgeklärt worden und deshalb von einer erkennungsdienstlichen Behandlung ausgegangen sei, die er zu Recht verweigert habe. Zudem sei die zwangsweise Durchsetzung vorab weder angedroht noch angekündigt worden. Die gewaltsame Durchsetzung der Maßnahme ohne vorangehende Androhung und Ankündigung erweise sich daher als unverhältnismäßig und rechtswidrig. Darüber hinaus sei im vorliegenden Akt keine Maßnahmenmeldung ersichtlich. Wäre die Maßnahme, wie sie seitens der belangten Behörde behauptet, notwendig gewesen, so hätte diese auch entsprechend mittels Meldung dokumentiert werden müssen.

Zum Vorbringen der belangten Behörde, dass aus den vorgelegten Akten weder von einer unverhältnismäßigen Anwendung von Körperkraft, noch auf die behauptete Misshandlung (Rippenbruch) geschlossen werden könne, wird darauf hingewiesen, dass der Rippenbruch des Beschwerdeführers durch die im Akt befindlichen medizinischen Unterlagen objektiviert sei, und dass zu diesem Sachverhalt auch bereits strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet worden seien.

Zur Personsdurchsuchung wird vorgebracht, auch wenn es laut dem Vorbringen der belangten Behörde lediglich um die Durchsuchung der Oberbekleidung gegangen sei, so sei durch die dabei gewählte Vorgangsweise „im Ergebnis“ sein unbekleideter Körper besichtigt worden. Zur Erreichung des Zwecks sei jedenfalls nicht die Anwesenheit eines Beamten in der Umkleidekabine erforderlich gewesen.

2.3. Mit Mail vom 8.9.2022 legte der Beschwerdeführer auftragsgemäß das im Strafverfahren zur GZ … erstattete Gutachten des Sachverständigen Ass. Prof. Dr. med. univ. M. in Ablichtung vor und führte dazu Folgendes aus:

„Das nun vorliegende Sachverständigengutachten der Gerichtsmedizin ergibt, dass die Verletzung des BF (Brustkorbprellung links, sowie gering verschobener Bruch der 11. Rippe links) als eine Verletzung an sich schweren Grades einzustufen ist.

Laut Gutachten (dessen Seite 10) sind die vorliegenden Befunde mit der Schilderung des BF in Einklang zu bringen, wonach die Verletzungen durch einen glaublichen Knie-Stoß „seitlich links" mit großer Wucht entstanden sind.

Eine andere Ursache bzw. ein anderer Verletzungszeitpunkt wird durch den Gutachter als unwahrscheinlich bezeichnet.

Im Hinblick auf die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde wird sohin den Angaben des BF zu folgen sein, dass er durch einen mutmaßlichen Knie-Stoß eines Beamten während seiner Anhaltung im PAZ Roßauer Lände am Körper verletzt wurde, ohne dass dafür ein (ausreichender) Anlass bzw. eine entsprechende rechtliche Grundlage vorgelegen hätte, weshalb der Maßnahmenbeschwerde stattzugeben ist.

Im Bezug auf die gegenständliche Richtlinienbeschwerde ist festzuhalten, dass es mittlerweile unstrittig erscheint, dass die Anfertigung eines Lichtbildes mittels Zwangsgewalt durchgesetzt wurde. Nachdem es sich dabei um eine Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- bzw. Zwangsgewalt handelte, wäre diese im Sinne des S 10 Abs. 1 RC-VO zu dokumentieren gewesen, was unstrittig unterblieb.

Das nun vorliegende Sachverständigengutachten untermauert die Angaben des BF zur Intensität der ihm gegenüber angewandten Zwangsgewalt, was die Dokumentationspflicht iSd. § 10 Abs. 1 RL-VO umso deutlicher macht. Auch der Richtlinienbeschwerde wird sohin stattzugeben sein.“

Vorgelegt wird weiter die Einstellungsbegründung der Staatsanwaltschaft Wien.

2.4. Mit Schriftsatz vom 20.10.2022 nahm die belangte Behörde dazu Stellung wie folgt:

„Das Gutachten spricht lediglich davon, dass es aus medizinischer Sicht unwahrscheinlich sei, dass der Rippenbruch bereits vor Einlieferung in das PAZ RL bestanden habe. Wodurch allein schon aus der Formulierung offenkundig wird, dass keinerlei Sicherheit in diesem Punkt besteht. Genau aus diesem Grund, wird im Gutachten eingeräumt, dass ein einzelner Rippenbruch auch durch andere Formen stumpfer Gewalt entstehen und daher ein alternativer Entstehungsmechanismus nicht ausgeschlossen werden könne.

Entsprechend fehlt es der Begründung im Gutachten an einem sachlichen Fundament für die Annahme der Bruch müsse im Zuge der bekämpften Amtshandlung entstanden sein. Die Schlussfolgerung, dass der BF andernfalls unter erheblichen Schmerzen gelitten hätte, stellt kein stichhaltiges Argument dar, zumal das Schmerzempfinden des BF zum damaligen Zeitpunkt nachträglich nicht objektivierbar ist.

Auch vermag das Gutachten keine Auskunft darüber zu geben, wie es möglich war, dass der in Rede stehende heftige Knie-Stoß zwar einen Bruch, aber keinen Bluterguss verursachte. Offen bleibt auch, an welcher Stelle sich der BF - nach eigenen Angaben (vgl. Gutachten, Seite 7) - die Rippen links vor einigen Jahren gebrochen hatte und ob diese Vorgeschichte von Relevanz für den gegenständlichen Bruch ist.

Vor allem mangelt es dem Gutachten aber an einer dezidierten Abklärung darüber, ob es sich bei der nunmehr in Rede stehenden Verletzung um einen alten Bruch, also eventuell eine körperliche Schwachstelle des BF handelte oder einen völlig neuen Bruch, welcher am 19.02.2022 erstmals im PAZ entstand. Die Klärung eben dieser Frage ist jedoch für das gegenständliche Maßnahmenbeschwerdeverfahren unerlässlich, zumal nur anhand dessen eine Beurteilung darüber, ob die angewandte Körperkraft rechtmäßig war oder nicht, erfolgen kann. Letztendlich wird daran auch zu ermessen sein, ob der vom BF erhobenen Anschuldigung — es sei ihm durch einen Knie-Stoß die Rippe gebrochen worden — Glauben geschenkt werden darf.

Das Gutachten vom 25.07.2022 wurde von einem Gerichtsmediziner erstellt. Die LPD Wien vertritt jedoch die Ansicht, dass die zuvor aufgeworfene Fragestellung, nämlich ob es sich um einen neuen oder alten Bruch handelt, ausschließlich in den Fachbereich eines Radiologen fällt und nur von einem solchen beantwortet werden kann.

Wie bereits dargelegt erachtet die LPD Wien die Einholung eines Gutachtens aus dem Bereich der Radiologie zur Klärung der Frage, ob es sich beim gegenständlichen Rippenbruch um eine gänzlich neu entstandene Verletzung handelt oder bereits eine relevante Vorerkrankung bestand, als unerlässlich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der in Beschwerde gezogenen Anwendung von Körperkraft zur Durchsetzung der anzufertigenden Lichtbildaufnahme.“

2.5. In Angelegenheit der Richtlinienbeschwerde stellte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 31.7.2022 einen Antrag gemäß § 89 Abs. 4 SPG. Die LPD Wien teilte in ihrer Stellungnahme vom 13.10.2022 dazu mit, dass aufgrund des aktuellen Informationsstandes dem Vorbringen in der Richtlinienbeschwerde, wonach die Anwendung von Zwangsgewalt gegenüber dem Beschwerdeführer nicht dokumentiert wurde, nicht entgegengetreten werden könne.

2.6. Mit Schriftsatz vom 28.12.2022 erstattete die belangte Behörde eine neuerliche Stellungnahme, worin sie vorbringt, es sei „völlig offen, inwiefern auf den Röntgenaufnahmen des BF ersichtlich sei, ob es sich im gegenständlichen Fall um einen frischen Bruch handelt oder nicht.“ Unter einem legte sie ein Gutachten ihres polizeiärztlichen Dienstes vom 15.12.2022 zum Beweis dafür vor, dass dem Beschwerdeführer der gegenständliche Rippenbruch nicht im Zuge der bekämpften Amtshandlung zugefügt worden sei.

3. Am 19.1.2023 fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, zu der der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsfreund und die Zeugen RvI. N. und Insp. D. ladungsgemäß erschienen sind. Die belangte Behörde war durch Frau Mag. P. vertreten. Nach Abschluss des Beweisverfahrens wurde das Erkenntnis verkündet.

3.1. Aufgrund des Akteninhaltes und der vorgelegten Unterlagen, insbesondere aufgrund des Gutachtens Dr. M., Aussagen der obgenannten Zeugen und Parteienvernehmung hat das Verwaltungsgericht Wien folgenden Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen:

Am 19.2.2022 wurde der Beschwerdeführer um 14.21 Uhr aufgrund seiner Weigerung, eine aufgelöste Versammlung zu verlassen, festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Roßauer Lände überstellt. Der Beschwerdeführer wies zu diesem Zeitpunkt keine akute Verletzung auf; Jahre zuvor hatte er sich bei einem Sturz vom Fahrrad einen frontseitigen Rippenbruch zugezogen, der inzwischen längst verheilt war. Nach der Ankunft im Anhaltezentrum weigerte sich der Beschwerdeführer, der bis dahin seine Identität nicht bekannt gegeben hatte, die Anfertigung eines Lichtbildes zuzulassen, zumal er eine erkennungsdienstliche Behandlung erwartete. Der zuständige Beamte drohte ihm daraufhin die Anwendung von Zwang unter Zuhilfenahme weiterer Kollegen an, und rief diese nach fortgesetzter Weigerung auch hinzu. Die Beamten versuchten den Beschwerdeführer, der seinen Oberkörper eingerollt und sein Gesicht verborgen hatte, in eine Stellung zu zerren, in der er fotografiert werden konnte. Im Zuge des Gezerres wurde der Beschwerdeführer von der Bank auf den Fußboden gezogen, wo die Beamten weiterhin versuchten, ihn aus seiner zusammengekauerten Stellung zu bringen. Während dieser Gewaltanwendung verspürte der Beschwerdeführer einen starken Schmerz im hinteren Rippenbereich aufgrund eines Stoßes, der vermutlich mit dem Knie eines nicht näher identifizierbaren Beamten ausgeführt worden war. Der Beschwerdeführer hatte dabei einen Schrei ausgestoßen, der von anderen, in benachbarten Zellen untergebrachten Versammlungsteilnehmern gehört worden war. Diesen gab er auf ihre Frage zur Auskunft, dass ihm jemand ins Kreuz gesprungen sei.

Da die Schmerzen zunehmend stärker wurden, forderte der Beschwerdeführer lautstark einen Arzt und gab an, dass ihm eine Rippe gebrochen worden sei. Nach mehrmaligen weiteren Interventionen wurde der Beschwerdeführer dem Amtsarzt Dr. L. vorgeführt, welcher einen „leichten, punktuellen Druckschmerz am hinteren Latissimus“ feststellte. Am Morgen des folgenden Tages wies der Beschwerdeführer die Beamten neuerlich darauf hin, dass er eine gebrochene Rippe habe, weil er gestern von mehreren Beamten verletzt worden sei. Er wurde daher der diensthabenden Amtsärztin vorgestellt, welche „links dorsal“ an der linken Flanke eine Schwellung mit extremer Schmerzempfindlichkeit feststellte. Er komme aber mit Schmerzmitteln durch.

In der Folge wurde der Beschwerdeführer zu seiner Verletzung als Zeuge einvernommen und um 13.15 Uhr entlassen. Er begab sich daraufhin in die Klinik Ottakring, wo eine Thoraxprellung und eine Fraktur der elften Rippe links festgestellt wurde. Dabei wurden um 19.13 Uhr und um 21.06 Uhr Röntgenbefunde von zwei unterschiedlichen dort beschäftigten Ärzten erstellt, und der abschließende Befund vom zuständigen Oberarzt erstellt und vidiert. In der Folge wurde wegen des Vorwurfes der schweren Körperverletzung ein Strafverfahren gegen drei Polizeibeamte eingeleitet, in deren Zuge ein forensisches Gutachten erstellt worden ist. Das Verfahren wurde eingestellt, weil nicht eruiert werden konnte, welcher der Beamten den mutmaßlichen Kniestoß ausgeführt hatte.

3.2. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweisergebnisse:

Aus dem für die Staatsanwaltschaft Wien erstellten Gutachten des Assistenzprofessors Dr. M., Facharzt für gerichtliche Medizin an der Medizinischen Universität Wien, geht hervor, dass außer der Befunderstellung in der Klinik Ottakring (Wilhelminenspital) noch eine Nachbefundung der übermittelten Röntgenbilder mit der Fachärztin für Radiologie Dr. R. (Radiologie im Goldenen Kreuz) stattgefunden hat, welche einen gering verschobenen Bruch der elften Rippe links im seitlichen/hinteren Abschnitt ergeben habe. Diese Verletzungen ließen sich demnach durch eine stumpfe Gewalteinwirkung gegen den linken äußeren unteren Brustkorbabschnitt erklären. In Zusammenschau der durch den Amtsarzt beschriebenen Schwellung an der linken Flanke mit extremer Schmerzempfindlichkeit lasse sich die in der Klinik Ottakring dokumentierte Befundkonstellation mit der Schilderung des Beschwerdeführers im Zuge der polizeilichen Einvernahme in Einklang bringen, wonach die Verletzungen durch einen glaublichen Kniestoß „links“ mit großer Wucht entstanden seien. Die Lokation des Bruches, nämlich an der elften Rippe im seitlichen/hinteren Abschnitt, spreche eher gegen eine sturzbedingte oder akzidentielle Entstehung. Laut Gutachten ist es aus medizinischer Sicht unwahrscheinlich, dass der Rippenbruch schon vor Einlieferung in das Polizeianhaltezentrum Roßauer Lände bestanden hat, da der Beschwerdeführer ansonsten im Zuge der von ihm und den involvierten Polizeibeamten beschriebenen Anwendung von Körperkraft – er sei in Embryohaltung aus der Zelle getragen und am Boden abgelegt worden, und die Beamten hätten ihn in weiterer Folge an seinen Armen bzw. Händen und Beinen gezerrt - unter erheblichen Schmerzen im Bereich des Rippenbruchs gelitten hätte.

Demgegenüber ist die unter Punkt 2.6. beschriebene Einlassung der belangten Behörde, welche mit dem gleichzeitig übermittelten polizeiärztlichen Gutachten untermauert werden soll, nicht geeignet, Zweifel am forensischen Gutachten zu erwecken. Weder hat der gefertigte Polizeiamtsarzt den Beschwerdeführer untersucht, noch war ihm vor der mündlichen Verhandlung bekannt, wann und an welcher Körperstelle sich der Beschwerdeführer früher einmal einen Rippenbruch bei einem Fahrradsturz zugezogen hat. Die Annahme, der im Wilhelminenspital festgestellte Bruch sei schon vor der Einlieferung ins Polizeianhaltezentrum vorgelegen, ist daher rein spekulativ. Noch dazu hält es das Verwaltungsgericht Wien für vollkommen unglaubwürdig, dass zwei Fachärzte eines Wiener Spitals sowie der zuständige Oberarzt einen frischen Rippenbruch, noch dazu einen leicht verschobenen, nicht von einem länger zurückliegenden und bereits verwachsenen Rippenbruch unterscheiden könnten. Auf die weitere spekulative Annahme, dass der Rippenbruch im Zuge der Protestmaßnahmen bei der Versammlung entstanden sein könnte, wird im forensischen Gutachten des Dr. M. ohnehin eingegangen und diese Möglichkeit aufgrund der dann zu erwartenden erheblichen Schmerzempfindung verworfen. Das Verwaltungsgericht Wien sieht daher keinen Grund, den Diagnosen der Ärzte in der Klinik Ottakring, der nachbegutachtenden Radiologin und Dris. M. nicht zu folgen.

Was die Durchsuchung der Oberbekleidung des Beschwerdeführers anbelangt, so unterscheidet sich die Vorgangsweise im Polizeianhaltezentrum von anderen derartigen Durchsuchungen lediglich dadurch, dass die Oberbekleidung nicht nur teilweise abgelegt und der Festgenommene an seiner übrigen Kleidung abgetastet wird, sondern dass die Oberbekleidung in einer Kabine zur Gänze abgelegt und durch den Röntgenapparat geschickt wird. Dadurch, dass einzelne Beamte bei der Entgegennahme und der Rückgabe der Oberbekleidung unter Umständen einen Blick auf den in Unterwäsche dastehenden Festgenommenen werfen können, wird der Vorgang noch nicht zu einer Leibesvisitation. Da diese Handlung durch eine Person desselben Geschlechtes durchgeführt wird, kann sie auch nicht als unverhältnismäßig und auf keinen Fall als entwürdigend beurteilt werden. Die Vorgangsweise ergibt sich aus der Aussage des Zeugen RvI. N. sowie aus der verlesenen Einvernahme der Zeugin Insp. S. aus einem Parallelverfahren sowie aus der Angabe des Beschwerdeführers selbst, wonach ihn zwar mindestens zwei Beamte in Unterwäsche gesehen hätten, er aber keineswegs durchsucht oder irgendwie näher betrachtet worden sei.

3.3. In rechtlicher Hinsicht wurde erwogen:

Die vorgenommene Form der Visitierung entspricht dem Gesetz und verstößt nicht gegen die Menschenwürde. Hingegen war die vorangegangene Gewaltanwendung zur Herstellung einer Fotografie des Beschwerdeführers bei weitem unverhältnismäßig. Der Beschwerdeführer hätte im Anschluss daran, jedenfalls beim ersten Kontakt mit einem Arzt, jedenfalls einer genauen Diagnose und gegebenenfalls auch Behandlung seiner Verletzung bedurft, was im Gegenstand nicht stattgefunden hat.

Zur Richtlinienbeschwerde ist festzuhalten, dass es nach der Richtlinienverordnung, BGBl. Nr. 266/1993 idF BGBl. II Nr. 155/2012, einer Dokumentation samt herangezogener Rechtsgrundlage bedurft hätte, weil zur Herstellung des Fotos eindeutig Zwang angewendet worden ist. Die belangte Behörde hat selbst eingeräumt, dass das nicht geschehen ist; dies allerdings erst nach Einbringung des Antrags gemäß § 89 Abs. 4 SPG durch den Beschwerdeführer. Zuvor hatte sie innerhalb der dort genannten Frist keine Mitteilung iSd § 89 Abs. 2 SPG erstattet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 35 VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 517/2013. Da sowohl für die Maßnahmen- als auch für die Richtlinienbeschwerde Schriftsätze erstellt worden sind, war zweifacher Schriftsatzaufwand zuzusprechen. Eine Verhandlung war nur im Hinblick auf die Maßnahmenbeschwerde erforderlich, abgesehen davon wäre auch andernfalls beides in einer Verhandlung abzuhandeln gewesen.

5. Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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