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VGW-109/007/8028/2022•LVwG W VGW-109/007/8028/2022
VGW-109/007/8028/2022State Administrative CourtAug 30, 2022
Dienstnehmer-Vergütung; Absonderung; öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis; gerechtfertigte Abwesenheit; kein Verdienstentgang
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Köhler über die Beschwerde der A. AG gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien (Magistratsabteilung 40) vom 14.03.2022, Zl. MA 40-GR-.../2021, betreffend Dienstnehmer-Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Verkündung am 10.08.2022 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Beschwerdegegenstand
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein Antrag der nunmehr beschwerdeführenden Partei auf Zuerkennung einer Vergütung wegen der Absonderung des Dienstnehmers B. C. für den Zeitraum von 13.11.2020 bis 21.11.2020 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz abgewiesen.
Feststellungen
B. C. stand zum Zeitpunkt seiner Absonderung von 13.11.2020 bis 21.11.2020 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war der beschwerdeführenden Partei zur Dienstleistung zugewiesen (§ 17 Abs. 1 PTSG). Es ist auf den Dienstnehmer in der Beschwerdesache subsidiär zum PTSG das Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbeamten anzuwenden.
Beweiswürdigung
Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Akt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.08.2022. Die entscheidungsrelevanten Feststellungen sind unstrittig. Der Absonderungszeitraum ergibt sich aus dem Bescheid vom 27.11.2020. Dass der gegenständliche Dienstnehmer ein „Beamter“ ist/war bzw. in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stand und der beschwerdeführenden Partei nach dem PTSG zur Dienstleistung zugewiesen war, wurde im verfahrenseinleitenden Antragsformular von der beschwerdeführenden Partei selbst angegeben, wurde auch dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt und wurde auch nie bestritten, sondern vielmehr in der Beschwerde selbst als Argumentationsgrundlage eingebaut.
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde stützt sich im Wesentlichen darauf, dass der Dienstnehmer aufgrund der behördlichen Absonderung keine Dienstleistung für die beschwerdeführende Partei im Absonderungszeitraum erbracht habe. Diese habe dem Dienstnehmer seine Bezüge weiter ausbezahlt. Der Dienstnehmer habe sich nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur beschwerdeführenden Partei, sondern zum Bund gefunden. Es wäre unsachlich, die beschwerdeführende Partei bei behördlichen Absonderungen im Fall eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (zum Bund) anders zu behandeln als bei einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur beschwerdeführenden Partei selbst. Im Fall einer gesetzlichen Arbeitskräfteüberlassung würde das Epidemiegesetz keine speziellen Regeln für den Vergütungsanspruch treffen. Es stehe daher bei richtiger Auslegung der gegenständlichen Bestimmungen der beschwerdeführenden Partei der Vergütungsanspruch auch bei einer Dienstverhinderung der zugewiesenen Beamten zu.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt:
Der Dienstnehmer stand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war der beschwerdeführenden Partei zur Dienstleistung zugewiesen (§ 17 Abs. 1 PTSG). Es ist somit für Fragen des Dienstverhältnisses, der Entlohnung und der Abwesenheit vom Dienst subsidiär zum PTSG das Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbeamten anzuwenden.
Zunächst ist im Hinblick auf die Novelle des Epidemiegesetzes BGBl. I 89/2022 festzuhalten, dass bei einem zeitraumbezogenen Anspruch die Rechtslage im Zeitpunkt des anspruchsbegründenden Ereignisses heranzuziehen ist (zu einer Verwendungszulage VwGH 13.04.2021, Ro 2020/12/0001; zu Ansprüchen auf Arbeitslosengeld bzw. auf Notstandshilfe VwGH 22.02.2022, Ra 2020/08/0187; zu Ansprüchen auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung VwGH 08.03.2022, Ra 2021/10/0096).
Da sich der Anspruch gemäß § 32 Epidemiegesetz auf einen konkreten Zeitraum (Zeit der Erwerbsbehinderung) bezieht, ist die Novelle BGBl. I 89/2022 für den Beschwerdefall nicht heranzuziehen.
Nach der im maßgeblichen Zeitpunkt relevanten Rechtslage galt Folgendes:
Eine Absonderung ist für einen Beamten eine gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst. Ein Beamter hat daher auch während der Absonderung gemäß §§ 7 und 17 Epidemiegesetz weiterhin Anspruch auf seine Bezüge, weil gesetzlich nicht angeordnet ist, dass in diesem Fall seine Bezüge entfallen (VwGH 21.03.2022, Ra 2021/09/0235, Rz 31). Er bekommt für die Zeit der Absonderung seine Bezüge weiterbezahlt und hat keinen Verdienstentgang iSd Epidemiegesetz (zu derselben Beschäftigungskonstellation schon hg. Erkenntnisse vom 05.01.2022, VGW-109/007/5697/2021-8 [bestätigt durch VwGH 29.04.2022, Ra 2022/09/0031]; 10.01.2022, VGW-109/007/6833/2021-9 [bestätigt durch VwGH 29.04.2022, Ra 2022/09/0032]).
Wie der VwGH in seiner Rechtsprechung zu Dienstnehmer-Vergütungen gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 iVm § 7 Epidemiegesetz betont, tritt dann, wenn der Arbeitnehmer nach den im Einzelfall maßgeblichen Bestimmungen vom Arbeitgeber für die Zeit der Absonderung Zahlungen/Entgeltbestandteile dennoch bzw. ohnehin erhält und somit kein Ausfall an Entgelt beim Arbeitnehmer bewirkt wird, kein Übergang des Anspruchs auf den Arbeitgeber nach dem Epidemiegesetz ein (VwGH 09.08.2021, Ro 2021/03/0007, Rz 6, am Ende des zweiten Absatzes; so auch VwGH 22.06.2021, Ra 2021/09/0094, Rz 22; 22.09.2021, Ra 2021/09/0189, Rz 11; 22.10.2021, Ra 2021/09/0193, Rz 10, zu von der Leistungsbereitschaft unabhängigen Entgeltbestandteilen). Was ein Dienstnehmer jedenfalls erhält, ist nicht ersatzfähig (VwGH 21.10.2021, Ra 2021/03/0105, Rz 8).
Schon aus diesem Grund erweist sich das Beschwerdebegehren als unberechtigt. Der behauptete Vergütungsanspruch besteht nicht und es war dem Antrag schon deshalb kein Erfolg beschieden. Die Antragsabweisung erfolgte zu Recht.
Unabhängig davon ist die beschwerdeführende Partei – selbst unter Berücksichtigung der zitierten Novelle des Epidemiegesetzes – nicht als (antragslegitimierte) Dienstgeberin im Sinne des § 32 Abs. 3 Epidemiegesetz zu sehen (VwGH 21.03.2022, Ra 2021/09/0235, Rz 40; 09.06.2022, Ra 2021/03/0298, Rz 10 und 15). Der Vergütungsanspruch für privatrechtliche wie öffentlich-rechtliche Entgeltzahlungs-Verpflichtungen iSd § 32 Abs. 3a Epidemiegesetz idF BGBl. I 89/2022 stünde damit im Fall einer PTSG-Konstellation jedenfalls (weiterhin) nicht der beschwerdeführenden Partei zu. Die Antragslegitimation, die an den Arbeitgeberbegriff gekoppelt ist, wurde durch die (ohnehin nicht anwendbare) Novelle nicht berührt.
Eine Ungleichbehandlung oder Unsachlichkeit des § 32 Epidemiegesetz kann nicht erkannt werden. Ob der Bund als Arbeitgeber iSd § 32 Epidemiegesetz einen Anspruch aus der Beschwerdekonstellation geltend machen konnte, ist vom hiesigen Verfahrensgegenstand (abgewiesener Antrag der beschwerdeführenden Partei) nicht gedeckt. Ebenso ist ein allfälliger Anspruch der beschwerdeführenden Partei gegenüber dem Bund aus dem PTSG (wegen der in § 17 PTSG geregelten Höhe der Ersatzpflicht) aufgrund der eingeschränkten Dienstleistung nicht verfahrensgegenständlich.
Der verfahrenseinleitende Antrag war nicht berechtigt. Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen.
Die (ordentliche) Revision an den VwGH ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist aufgrund der zitierten Gesetzeslage klar und durch die angeführte Rechtsprechung geklärt (siehe insbesondere VwGH 21.03.2022, Ra 2021/09/0235; 09.06.2022, Ra 2021/03/0298).
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