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VGW-101/092/9978/2022-5•LVwG W VGW-101/092/9978/2022-5
VGW-101/092/9978/2022-5State Administrative CourtAug 26, 2022
Normprüfungsantrag; Kurzparkzone; Bewilligung von Ausnahmen; Hauptstraßen B; eigener Wirkungsbereich der Gemeinde; Bezeichnungspflicht
Das Verwaltungsgericht Wien stellt durch seinen Richter Dr. Gerhard Kienast im Verfahren über die Beschwerde des A. B. gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien (Magistratsabteilung 65) vom 17.5.2022, Zl ..., betreffend Ausnahmebewilligung von der im 12., 13., 14., 15. und 23. Wiener Gemeindebezirk geltenden höchstzulässigen Parkdauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm Art. 135 Abs. 4 B-VG und Art. 89 Abs. 2 B-VG den
A n t r a g,
der Verfassungsgerichtshof möge
die Wortfolge „ noch diesen Straßen gleichzuhalten sind“ im Einleitungssatz des § 94d StVO, BGBl. 1960/159 zuletzt geändert durch BGBl. I 2019/37, als verfassungswidrig aufheben,
in eventu
§ 45 Abs. 2 StVO, BGBl. 1960/159 zuletzt geändert durch BGBl. I 2017/6, zur Gänze als verfassungswidrig aufheben.
B e g r ü n d u n g:
I. Anlassfall:
A. B. (Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichts Wien, im Folgenden: beteiligte Partei) beantragte beim Magistrat der Stadt Wien gemäß § 45 Abs. 2 StVO, ihm die Ausnahme für zwei Jahre von der im 12., 13., 14., 15. und 23. Wiener Gemeindebezirk geltenden höchstzulässigen Parkdauer von zwei Stunden in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone für ein näher bezeichnetes Kraftfahrzeug zu bewilligen.
Mit Bescheid vom 17.5.2022 wies der Magistrat der Stadt Wien (Magistratsabteilung 65) diesen Antrag ab und in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheids darauf hin, dass gegen diesen Bescheid, soweit er sich auf Bundes- und Landesstraßen beziehe, innerhalb von vier Wochen Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden könne und, soweit er sich auf Gemeindestraßen beziehe, innerhalb von zwei Wochen Berufung.
Innerhalb von 14 Tagen brachte die beteiligte Partei ein als Einspruch bezeichnetes Rechtsmittel ein, das der Magistrat der Stadt Wien dem antragstellenden Verwaltungsgericht Wien mit E-Mail vom 11.8.2022 als Beschwerde zur Entscheidung vorlegte; zudem gab er den bezughabenden Verwaltungsakt im ELAK zur Einsicht frei.
Das antragstellende Verwaltungsgericht Wien geht davon aus, dass Beschwerdegegenstand (lediglich) die bescheidmäßige Antragsabweisung in Bezug auf Bundes- und Landesstraßen ist, somit in Bezug auf jene Straßenzüge, die nicht vom eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde Wien erfasst sind. Der Magistrat der Stadt Wien hat daher insoweit nicht als zuständige Behörde des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde Wien (§ 105 Abs. 2 WStV), sondern als Bezirksverwaltungsbehörde (§ 107 WStV) entschieden.
II. Rechtslage:
1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, BGBl. 1960/159 IdF BGBl. I 2022/122, lauten:
(1) Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.
(2) – (5) […]
§ 43. Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise.
(1)– (2) […]
(2a)
1. Um Erschwernisse für die Wohnbevölkerung auszugleichen, die durch Verkehrsbeschränkungen hervorgerufen werden, kann die Behörde durch Verordnung Gebiete bestimmen, deren Bewohner die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein zeitlich uneingeschränktes Parken in in der Verordnung zu bezeichnenden nahegelegenen Kurzparkzonen mit Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg gemäß § 45 Abs. 4 beantragen können.
2. Wenn es in den nach Z 1 bestimmten Gebieten auf Grund der örtlichen Gegebenheiten möglich ist und eine Notwendigkeit dafür besteht, hat die Behörde durch Verordnung zu bestimmen, daß auch Angehörige bestimmter Personenkreise, die in diesen Gebieten ständig tätig sind, die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein auf das notwendige zeitliche Ausmaß eingeschränktes Parken in den in der Verordnung nach Z 1 bezeichneten nahegelegenen Kurzparkzonen mit Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg gemäß § 45 Abs. 4a beantragen können.
(2b) – (11) […]
(1) Die Behörde kann auf Antrag durch Bescheid die Benützung von Straßen mit einem Fahrzeug oder einer Ladung mit größeren als den zulässigen Maßen und Gewichten bewilligen, wenn das Vorhaben im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft liegt, sich anders nicht durchführen läßt und keine erheblichen Erschwerungen des Verkehrs und keine wesentlichen Überlastungen der Straße verursacht. Antragsberechtigt sind der Fahrzeugbesitzer oder die Person, für welche die Beförderung durchgeführt werden soll. Liegt bereits eine entsprechende kraftfahrrechtliche Bewilligung vor, so ist eine Bewilligung nach diesem Absatz nicht erforderlich.
(2) In anderen als in Abs. 1 bezeichneten Fällen kann die Behörde Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straßen gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie zB auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert, oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind.
(2a) – (3) […]
(4) Eine Bewilligung kann für die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 2a Z 1 angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren erteilt werden, wenn der Antragsteller in dem gemäß dieser Verordnung umschriebenen Gebiet wohnt und dort auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat und ein persönliches Interesse nachweist, in der Nähe dieses Wohnsitzes zu parken und
1. Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Kraftfahrzeugs ist, oder
2. nachweist, dass ihm ein arbeitgebereigenes oder von seinem Arbeitgeber geleastes Kraftfahrzeug auch zur Privatnutzung überlassen wird.
(4a) Eine Bewilligung kann für die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 2a Z 1 angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren im notwendigen zeitlichen Ausmaß erteilt werden, wenn der Antragsteller zu dem in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 2a Z 2 umschriebenen Personenkreis gehört und
1. Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Kraftfahrzeugs ist, oder nachweislich ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug beruflich benützt, und
2. entweder die Tätigkeit des Antragstellers ohne Bewilligung erheblich erschwert oder unmöglich wäre, oder die Erteilung der Bewilligung im Interesse der Nahversorgung liegt.
(5) […]
§ 94d. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Sofern der Akt der Vollziehung nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam werden und sich auf Straßen, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind, beziehen soll, sind folgende Angelegenheiten von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen:
1b. die Bestimmung von Kurzparkzonen (§ 25),
1c. – 4. […]
4a. die Erlassung von Verordnungen nach § 43 Abs. 2a,
6. die Bewilligung von Ausnahmen (§ 45) von den erlassenen Beschränkungen und Verboten,
2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. 1930/1 idF BGBl. I 2022/141, lauten:
„Artikel 118. (1) Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener.
(2) Der eigene Wirkungsbereich umfasst neben den im Art. 116 Abs. 2 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen.
(3) Der Gemeinde sind zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten gewährleistet:
3. örtliche Sicherheitspolizei (Art. 15 Abs. 2), örtliche Veranstaltungspolizei;
(4) Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches besteht ein zweistufiger Instanzenzug; dieser kann gesetzlich ausgeschlossen werden. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches kommt dem Bund und dem Land ein Aufsichtsrecht über die Gemeinde (Art. 119a) zu.
(5) – (8) […]
Artikel 132. (1) – (4) […]
(5) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.“
3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Wiener Stadtverfassung (WStV), LGBl. 1968/28 idF 2022/25, lauten:
„§ 76
Der Gemeinde sind zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten gewährleistet:
4. Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde, örtliche Straßenpolizei;
Verwaltung von Haushaltsmitteln
§ 103
(1) Die Bezirksvertretung, der Finanzausschuss der Bezirksvertretung und der Bezirksvorsteher verwalten die Haushaltsmittel in folgenden Angelegenheiten:
3. Planung und Herstellung (Neu-, Um- und Ausbau) von Hauptstraßen A und Nebenstraßen sowie der durch die Vorhaben notwendigen Einbauten, soweit diese nicht in die Zuständigkeit der Unternehmungen (§ 71) oder der Wiener Stadtwerke Holding AG fallen, ausgenommen jene im jeweiligen Voranschlag ausgewiesenen Projekte, Straßenbauten im Zusammenhang mit U-Bahnbau sowie Radwege, die im Hauptradwegenetz ausgewiesen sind;
4. Instandhaltung von Hauptstraßen A und Nebenstraßen, ausgenommen Fußgängerpassagen;
5. straßenbauliche Maßnahmen für Behinderte und zur Verbesserung der Verkehrssicherheit an Unfallschwerpunkten auf Hauptstraßen A und Nebenstraßen;
8. verkehrsorganisatorische Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit an Unfallschwerpunkten auf Hauptstraßen A und Nebenstraßen;
(2) Auf Bundesstraßen und Hauptstraßen B ist Abs. 1 nicht anzuwenden. Der Gemeinderat hat unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und Funktion der Straßen im gesamten Straßennetz der Stadt durch Verordnung festzulegen, welche Straßen als Hauptstraßen A, Hauptstraßen B und Nebenstraßen im Sinne des Abs. 1 gelten.
(3) – (8) […]“
4. Die maßgebliche Bestimmung der Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde Wien betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen, Amtsblatt der Stadt Wien 2021/35, lautet:
„§ 1. (1) Hauptstraßen A sind die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung genannten Straßen.
(2) Hauptstraßen B sind die in der Anlage 2 zu dieser Verordnung genannten Straßen.
(3) Bundesstraßen sind von der Einordnung gemäß § 1 ausgenommen.
(4) Nebenstraßen sind alle übrigen Straßen.“
Nach Auffassung des antragstellenden Verwaltungsgerichts Wien sind die in der Verordnung betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen genannten „Hauptstraßen B“ Straßen mit einer Bedeutung für den Durchzugsverkehr, die überwiegend übergeordneten Interessen dienen (und somit Straßen, die nicht in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde Wien fallen). Dies lässt sich aus der historischen Entwicklung der gesetzlichen Bestimmungen ableiten: Mit dem Bundesgesetz über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen, BGBl. I 2002/50, ist ein großer Teil der österreichischen Bundesstraßen (unter anderem jene im Verzeichnis 3 zum Bundesstraßengesetz [BStG] als „Bundesstraßen B“ aufgelisteten Bundesstraßen) als solche aufgelassen und den Bundesländern übertragen worden („Verländerung der Bundesstraßen“). Damit gingen jene Straßenzüge in den Regelungsbereich der Bundesländer über, welche zuvor wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr als „Bundesstraßen B“ vom BStG erfasst waren. In § 103 Abs. 2 WStV wurde als Reaktion auf die Verländerung der Bundesstraßen mit der Novelle LGBl. 2002/18 eine Unterscheidung in „Hauptstraße A“ und „Hauptstraße B“ eingeführt; dabei wurde die konkrete Einteilung der Straßenzüge in „Hauptstraße A“ und „Hauptstraße B“ einer Verordnung des Gemeinderats vorbehalten; die „Hauptstraßen B“ (gemäß der genannten Verordnung) decken sich im Wesentlichen mit den vormals im Verzeichnis 3 zum BStG als „Bundesstraßen B“ aufgelisteten in Wien gelegenen Bundesstraßen. Die „Hauptstraßen B“ sind somit zwar nicht als Landesstraßen bezeichnet, aber nach Auffassung des antragstellenden Verwaltungsgerichts Wien diesen iSd § 94d StVO gleichzuhalten.
III. Zur Zulässigkeit des Antrags:
Nach ständiger Rechtsprechung des VfGH ist ein Antrag iSd Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückzuweisen, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglichen) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichts im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfGH 16.12.2021, G 390/2020 ua, mwN).
Die Beschwerde der beteiligten Partei wäre vom antragstellenden Verwaltungsgericht Wien gemäß Art 132 Abs. 5 B-VG mangels Erschöpfung des Instanzenzugs zurückzuweisen, wenn die Bewilligung der Ausnahme von der maximalen Parkdauer der in Wien flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone (auch) in Bezug auf „Hauptstraßen B“ iSd Verordnung betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen vom Magistrat der Stadt Wien im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen wäre. Bei Beurteilung dieser Frage hat das antragstellende Verwaltungsgericht Wien § 94d StVO, der die Angelegenheiten aufzählt, die von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind, anzuwenden. Es hat auch § 45 Abs. 2 StVO anzuwenden, weil dort die Voraussetzungen für die Bewilligung von Ausnahmen von der höchstzulässigen Parkdauer der in Wien flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone normiert sind.
2. Anfechtungsgegenstand und -umfang:
Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind – wie der VfGH sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Normenprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat – notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden. Dieser Grundposition folgend hat der VfGH die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Normenprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrags nicht zu eng gewählt werden darf. Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, die für das anfechtende Gericht präjudiziell sind und vor dem Hintergrund der Bedenken für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des VfGH, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit, sollte der VfGH die Auffassung des antragstellenden Gerichts teilen, beseitigt werden kann (vgl. z.B. VfGH 16.12.2021, G 390/2020 ua, mwN).
Das antragstellende Verwaltungsgericht Wien hegt das Bedenken, dass die Bewilligung der Ausnahme von der höchstzulässigen Parkdauer in der in Wien flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone auch in Bezug auf die „Hauptstraßen B“ von der Generalklausel des Art. 118 Abs. 2 B-VG erfasst ist und daher vom Gesetzgeber der StVO ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde zu bezeichnen gewesen wäre (siehe dazu genauer unter Pkt. IV).
Nach der Judikatur des VfGH kann bei (in verfassungswidriger Weise) unterbliebener Bezeichnung einer Angelegenheit die darin liegende Verfassungswidrigkeit nur der Gesetzesstelle angelastet werden, in der die Angelegenheit, welche hätte bezeichnet werden sollen, geregelt ist; nur durch Aufhebung dieser Stelle kann der verfassungswidrige Zustand vom VfGH beseitigt werden (vgl. VfSlg. 11.653/1988); eine Ausnahme von diesem Grundsatz judizierte der VfGH im Fall VfSlg. 9811/1983; in diesem Fall ordnete der Gesetzgeber alle Aufgaben des dort maßgeblichen Gesetzes dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden zu und nannte von dieser Regel wiederum Ausnahmen. Dieser Fall scheint nach Auffassung des antragstellenden Verwaltungsgerichts Wien auch hier einschlägig: § 94d Z 6 StVO erklärt „die Bewilligung von Ausnahmen (§ 45) von den erlassenen Beschränkungen und Verboten“ zur Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs. Dieser umfassende Verweis dieser Angelegenheiten in den eigenen Wirkungsbereich erhält aber im Einleitungssatz des § 94d StVO eine Einschränkung insoweit, als er sich nur auf Straßen bezieht, „die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind“; das antragstellende Verwaltungsgericht Wien qualifiziert – wie oben unter Pkt. II.4. bereits ausgeführt – die „Hauptstraßen B“ iSd Verordnung betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen als den Landesstraßen gleichzuhaltende Straßen. Durch Beseitigung der Wortfolge in § 94d StVO „ noch diesen Straßen gleichzuhalten sind“ fällt die Bewilligung von Ausnahmen in Bezug auf Kurzparkzonen (auch soweit sie in Wien „Hauptstraßen B“ betrifft) via Z 6 des § 94d StVO in den eigenen Wirkungsbereich, wodurch auch die Verfassungswidrigkeit beseitigt wäre.
Sollte jedoch der in VfSlg. 9811/1983 aufgezeigte Ausnahmeweg nicht gangbar sein (vgl. etwa VfSlg. 6944/1972), kommt der bereits angesprochene Grundsatz zur Anwendung, dass die Verfassungswidrigkeit jener Gesetzesstelle anzulasten ist, in der die Angelegenheit, welche hätte bezeichnet werden sollen, geregelt ist. Dies ist – bezogen auf den konkreten Anlassfall – § 45 Abs. 2 StVO, der die Grundlage für die Bewilligung von Ausnahmen von Ge- und Verboten und damit auch von der maximalen Parkdauer in Kurzparkzonen bildet. Als Eventualantrag macht folglich das antragstellende Verwaltungsgericht Wien die Aufhebung dieses Absatzes geltend.
3. Auswirkungen der Entscheidung des VfGH auf die anhängige Rechtssache:
Sollte der VfGH antragsgemäß die angefochtene Wortfolge bzw. den angefochtenen Absatz aufheben, hätte das antragstellende Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde mangels Erschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzugs gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG zurückzuweisen; die Beschwerde wäre somit unzulässig. Daher ist die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Gesetzesbestimmungen eine Vorfrage iSd § 62 Abs. 2 VfGG für die Entscheidung der beim antragstellenden Verwaltungsgericht Wien anhängigen Rechtssache.
IV. Verfassungsrechtliche Bedenken in Hinblick auf Art. 118 Abs. 2 B-VG:
1. Nach Art. 118 Abs. 2 B-VG sind alle Angelegenheiten, die unter dessen im Satz 1 enthaltene Generalklausel fallen, somit alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden, von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Dabei haben nach Satz 2 des Art. 118 Abs. 2 der Bundes- bzw. Landesgesetzgeber die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs ausdrücklich als solche zu bezeichnen. Fällt eine Angelegenheit nach Art. 118 B-VG in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, hat aber der Gesetzgeber eine Bezeichnung unterlassen, so ist das Gesetz in diesem Punkt verfassungswidrig (VfSlg. 5409/1966, 11.653/1988).
2. Der Gesetzgeber der StVO erklärte „die Bestimmung von Kurzparkzonen (§ 25)“ als von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgende Angelegenheit (§ 94d Z 1b StVO); ebenso „die Bewilligung von Ausnahmen (§ 45) von den erlassenen Beschränkungen und Verboten“ (§ 94d Z 6 StVO).
Dies ist deshalb verfassungskonform, weil eine Kurzparkzonenverordnung gemäß § 25 StVO insbesondere auch im Verein mit einer Abgrenzungsverordnung gemäß § 43 Abs. 2a StVO dem spezifischen Interesse der Wohnbevölkerung an Dauerparkmöglichkeiten oder/und der „Erleichterung der Verkehrslage“ dient. Kurzparkzonen sind daher insbesondere von den „ortsbedingten Gründen im Interesse der Wohnbevölkerung“ getragen. Damit ist schon in Anbetracht der gesetzlichen Voraussetzungen für die Kurzparkzonenverordnung nach § 25 Abs. 1 StVO (und freilich auch für die Abgrenzungsverordnungen nach § 43 Abs. 2a StVO) ein spezifisch öffentliches Interesse iSd Art. 118 Abs. 2 B-VG anzunehmen (vgl. zu all dem VfSlg. 14.082/1995).
Dass auch die Bewilligung von Ausnahmen von in einer Kurzparkzonenverordnung enthaltenen Verboten in den eigenen Wirkungsbereich fällt, wenn die Erlassung der Kurzparkzonenverordnung gleichfalls im eigenen Wirkungsbereich verortet ist, ist verfassungsrechtlich gleichfalls nicht zu beanstanden (vgl. VfSlg. 12.875/1991).
3. Das antragstellende Verwaltungsgericht Wien hegt das Bedenken, dass die Bestimmung der in Wien flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone und (damit) auch die Bewilligung gemäß § 45 Abs. 2 StVO von Ausnahmen von ihren Ge- und Verboten auch in Bezug auf „Hauptstraßen B“ iSd Verordnung betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraße im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der Gemeinde Wien gelegen und auch geeignet sind, von der Gemeinde Wien im eigenen Wirkungsbereich besorgen zu werden. Die Bewilligung von Ausnahmen von der in Wien flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone würde damit auch in Bezug auf „Hauptstraßen B“ gemäß Art. 118 Abs. 2 B-VG in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde Wien fallen. Da § 94d StVO allerdings in seinem Einleitungssatz Vollzugsakte, die sich auf Landesstraßen gleichzuhaltende Straßen (wie eben die „Hauptstraßen B“) beziehen, ausdrücklich nicht in den eigenen Wirkungsgradbereich der Gemeinde verweist, ist nach Auffassung des antragstellenden Verwaltungsgerichts Wien in der StVO das diesbezügliche Fehlen der Bezeichnung als Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde verfassungswidrig:
Zum einen ist nämlich die Interessenlage der Wohnbevölkerung an der Bestimmung von Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO zwischen Gemeindestraßen und „Hauptstraßen B“ nicht unterschiedlich, was auch daraus erhellt, dass in § 25 StVO die Voraussetzungen für die Bestimmung von Kurzparkzonen in Bezug auf „Hauptstraßen B“ und Gemeindestraßen dieselben sind und auch die in Wien flächendeckend kundgemachte Kurzparkzone sowohl Gemeindestraßen als auch „Hauptstraßen B“ erfasst.
Zum anderen scheint sich das Kriterium für die Unterscheidung zwischen Gemeindestraßen und „Hauptstraßen B“, nämlich ob ihnen (bloß) örtliche oder überörtliche Bedeutung zukommt, allein oder zumindest maßgeblich auf den fließenden Verkehr zu beziehen und nicht auf den (von Kurzparkzonenverordnungen erfassten) ruhenden Verkehr (vgl. auch VfSlg. 12875/1991, wo der VfGH bei Beurteilung der Bedeutung der Straßen explizit auf den „fließenden Verkehr“ abstellt).
Zusammengefasst ist das antragstellende Verwaltungsgericht Wien der Auffassung, dass die Bewilligung von Ausnahmen von der in Wien flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone auch in Bezug auf „Hauptstraßen B“ im überwiegenden Interesse der in der Gemeinde Wien verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen ist (wie freilich auch die – hier aber nicht präjudizielle – Erlassung dieser Kurzparkzonenverordnung) und damit gemäß Art 118 Abs. 2 B-VG von der Gemeinde Wien im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen ist. Da allerdings in der StVO die dafür erforderliche ausdrückliche Bezeichnung fehlt, wurde vom Verwaltungsgericht Wien der diesbezügliche Antrag nach Art. 140 B-VG an den VfGH gestellt.
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