LVwG W VGW-031/056/16511/2021

VGW-031/056/16511/2021State Administrative CourtJul 26, 2022

Regest

Lenken eines E-Scooters; Alkoholisierung; Atemluftkontrolle; Alkoholgehalt; Fußgängerzone

Full text

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/056/16511/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.031.056.16511.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Zeller über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C., vom 27.10.2021, GZ: ..., betreffend Verwaltungsübertretungen nach der StVO 1960,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als in Anwendung des § 20 VStG die Geldstrafe zu Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses auf EUR 1.200,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 11 Tage herabgesetzt werden sowie die für die Spruchpunkt 2 und 3 jeweils festgesetzte Geldstrafe von jeweils EUR 100,00 auf jeweils EUR 80,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit jeweils festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf jeweils 20 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens reduziert sich daher gemäß § 64 Abs. 2 VStG auf EUR 140,00, das sind 10% der verhängten Strafe bzw. der gesetzliche Mindestkostenbeitrag.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Das angefochtene Straferkenntnis ist gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten gerichtet und enthält folgenden Spruch:

„1. Datum/Zeit:24.10.2021, 03:22 Uhr

Ort:Wien, D.-platz, Richtung stadteinwärts

Betroffenes Gefährt:E-Scooter

Sie haben einen E-Scooter in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,03 mg/l.

2. Datum/Zeit:24.10.2021, 03:22 Uhr

Ort:Wien, E.-straße, Richtung stadteinwärts

Betroffenes Gefährt: E-Scooter

Sie haben eine Einbahn entgegen der durch das Hinweiszeichen nach § 53 Abs. 1 Z 10 StVO angezeigten Fahrtrichtung befahren.

3. Datum/Zeit:24.10.2021, 03:22 Uhr

Ort:Wien, D.-platz, Richtung stadteinwärts

Betroffenes Gefährt: E-Scooter

Sie haben die Fußgängerzone befahren, obwohl dies verboten ist.

Der/Die Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 99 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO

2. § 7 Abs. 5 StVO

3. § 76 a Abs. 1 StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 1.600,00

14 Tage(n) 0 Stunde(n)0 Minute (n)

§ 99 Abs. 1 lit. a StVO

2. € 100,00

1 Tage (n) 22 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

3. € 100,00

1 Tage (n) 22 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner hat der/die Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 180,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% für jede einzelne verhängte Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€1.980,00“

In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobenen Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer lediglich die Höhe der über ihn verhängten Geldstrafe und ersucht um Strafmilderung, da er in Ausbildung stehe und kein Einkommen habe. Der Vorfall tue ihm leid.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 1 StVO darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

Gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt;

Gemäß § 7 Abs. 5 StVO dürfen Einbahnstraßen nur in der durch das Hinweiszeichen nach § 53 Abs. 1 Z 10 angezeigten Fahrtrichtung befahren werden.

Gemäß § 76a Abs. 1 StVO ist grundsätzlich in Fußgängerzonen jeglicher Fahrzeugverkehr verboten.

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Zu Spruchpunkt 1:

Daran, dass man Fahrzeuge nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenkt, besteht aus Gründen der Verkehrssicherheit ein hohes öffentliches Interesse. Derartige Delikte gehören zu den schwerwiegendsten Übertretungen der Straßenverkehrsordnung, da die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit aufgrund von Alkohol eine häufige Unfallursache mit mitunter schwerwiegenden Folgen für Leben und Gesundheit von Straßenverkehrsteilnehmern darstellt. Dies trifft auch auf das Lenken eines E-Scooters oder etwa Fahrrades in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu, wenngleich die Folgen im Regelfall nicht derart gravierend sein werden, wie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges. Das Gefährdungspotential für andere Verkehrsteilnehmer stellt sich im Regelfall als weitaus geringer dar.

Der dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Anzeige der LPD Wien vom 25.10.2021 zufolge war der nunmehrige Beschwerdeführer zur Tatzeit am Tatort mit einem E-Scooter unterwegs und wurde zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten. Aufgrund der festgestellten Alkoholisierungssymptome wurde er nach einem Alkovortest einer Atemalkoholuntersuchung unterzogen, die einen relevanten Messwert von 1,03 mg/l ergeben hat.

Gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz StVO 1960 gilt der Zustand einer Person bereits bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l als von Alkohol beeinträchtigt. Der beim Beschwerdeführer gemessene relevante Wert von 1,03 mg/l lag daher erheblich über dem gesetzlichen Grenzwert des § 5 Abs. 1 StVO.

Der objektive Unrechtsgehalt der Tat kann daher im vorliegenden Fall als bedeutend. Denn die Verwerflichkeit einer Übertretung gemäß § 5 Abs. 1 StVO 1960 umso größer ist, je mehr Alkohol der Täter vor dem Lenken zu sich genommen hat (vgl. VwGH vom 27.05.1992, Zl.: 91/02/0158 mwN). Gegenständlich hat der Beschwerdeführer auch einen Alkoholgehalt von 1,03 mg/l aufgewiesen, was auch relevant mehr als die - den Strafrahmen bestimmende - untere Grenze von 0,8 mg/l beträgt.

Das Verschulden des Beschwerdeführers kann ebenso wenig als gering angesehen werden. Weder ist hervorgekommen, noch ist auf Grund der Tatumstände anzunehmen, dass die Einhaltung der verletzten Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder dass die Übertretung aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Von einem erheblichen Zurückbleiben des tatbildmäßigen Verhaltens des Beschwerdeführers hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts und Schuldgehalt – und damit einer Geringfügigkeit des Vergehens gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG – kann somit nicht gesprochen werden.

Gemäß § 20 VStG kann die Mindesstrafe, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist, bis zur Hälfte unterschritten werden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 23. Mai 1991, Zl. 91/19/0037) kommt es für die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach § 20 VStG nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen, sondern vielmehr allein darauf an, dass solche Gründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen, und zwar nicht der Zahl, sondern dem Gewicht nach. Es kommt sohin nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungs- und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes an (vgl. VwGH 15. Dezember 1989, Zl. 89/09/0100).

Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher (was hier nicht der Fall ist), dann hat er einen Rechtsanspruch auf die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts. Die Behörde hat in diesem Falle der Strafbemessung einen Strafrahmen zugrunde zu legen, dessen Untergrenze die Hälfte der (gesetzlichen) Mindeststrafe beträgt und ausgehend davon die Strafe innerhalb des solcherart (nach unten) geänderten Strafrahmens festzusetzen. Die Strafzumessung innerhalb dieses sich aus der Anwendung des § 20 VStG ergebenden Strafrahmens ist – wie in den Fällen in denen das außerordentliche Milderungsrecht nicht zur Anwendung gelangt – in das Ermessen der Behörde gestellt, das sie nach den Kriterien des § 19 VStG auszuüben hat (VwGH 31.01.1990, 89/03/0027, 21.05.1992, 92/09/0015, 02.09.1992, 92/02/0150).

Laut dem im Verwaltungsakt einliegenden Vorstrafenauszug (ABl. 21) ist für den Beschwerdeführer keine Verwaltungsübertretung vermerkt. Er war daher im Tatzeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich unbescholten und ist dies ein Milderungsgrund.

Der Beschwerdeführer hat sich ferner – wie aus dem Akteninhalt hervorgeht - kooperativ verhalten und seine Tat bedauert, sodass unter den vorliegenden Umständen dies auch als Milderungsgrund zu werten ist. Auch die vorliegende Beschwerde wendet sich lediglich gegen die Strafhöhe, was die Schuldeinsicht des Beschwerdeführers zeigt.

Erschwerungsgründe sind nicht zu Tage getreten.

Bei Abwägung der Erschwerungs- und Milderungsgründe ist somit festzustellen, dass die Milderungsgründe ihrem Gewicht nach überwiegen. Der Strafbemessung war daher ein Strafrahmen zugrunde zu legen, dessen Untergrenze die Hälfte der gesetzlichen Mindeststrafe (ggst. EUR 1.600,00 bzw. 14 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe) beträgt und ausgehend davon die Strafe innerhalb des solcherart (nach unten) geänderten Strafrahmens festzusetzen.

Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde zu seinen Einkommensverhältnissen ist von unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen. Sorgepflichten waren nicht zu berücksichtigen.

In Anbetracht der angeführten Strafzumessungsgründe und unter Berücksichtigung des veränderten Strafrahmens von EUR 800,00 (Hälfte der gesetzlichen Mindeststrafe) bis EUR 5.900,00 ist die nunmehr herabgesetzte Geldstrafe schuld- und tatangemessen und keinesfalls zu hoch. Aufgrund des einsichtigen und reumütigen Verhaltens des Beschwerdeführers sowie seiner unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse erscheint eine Geldstrafe im nunmehr herabgesetzten Ausmaß ausreichend, um ihm das Unrecht seiner Tat vor Augen zu führen und ihn in Hinkunft zu einem rechtstreuen Verhalten zu bewegen.

Dementsprechend war auch die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf das spruchgemäße angemessene Ausmaß herabzusetzen.

Einer weiteren Herabsetzung standen der nicht unerhebliche Unrechts- und Schuldgehalt der Tat, das Ausmaß der Alkoholbeeinträchtigung, sowie generalpräventive Aspekte entgegen.

Zu den Spruchpunkten 2 und 3:

Das der Bestrafung jeweils zugrunde liegende Verhalten schädigte in nicht unerheblichem Maß das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an einem ungestörten Fußgängerverkehr bzw. Fahrzeugverkehr, weshalb der Unrechtsgehalt der begangenen Verwaltungsübertretung jeweils an sich, auch ohne das Hinzutreten nachteiliger Folgen, nicht nur unbedeutend war. Eine besonders gravierende Schwere im Unrechtsgehalt kann angesichts des Tatzeitpunktes und des Umstandes, dass er nicht mit einem KFZ, sondern EScooter gefahren ist, nicht festgestellt werden, es war daher von durchschnittlichem Unrechtsgehalt auszugehen. Das Verschulden war als zumindest grob fahrlässig zu werten.

Es war der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu werten, ebenso war das Geständnis und Schuldeinsicht mildernd zu werten. Erschwerungsgründe sind nicht zu Tage getreten. Die Einkommensverhältnisse waren unterdurchschnittlich, Sorgepflichten waren nicht zu berücksichtigen.

Im Hinblick auf diese Strafzumessungsgründe und den jeweils bis EUR 726,00 reichenden Strafsatz war spruchgemäß jeweils die Strafe herabzusetzen. Einer weiteren Herabsetzung standen nicht nur spezialpräventive, sondern auch generalpräventive Erwägungen entgegen.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 44 Abs. 3 Z. 2 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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