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VGW-141/021/16327/2021•LVwG W VGW-141/021/16327/2021
VGW-141/021/16327/2021State Administrative CourtJul 13, 2022
Mindestsicherung; Wiederaufnahme des Verfahrens, Erschleichen
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Hollinger über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - C., vom 6.9.2021, Zl. ..., mit welchem
I.gemäß § 69 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 3 AVG 1991 idgF Verfahren wieder aufgenommen wurden,
II.Anträge auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs gemäß §§ 4, 7, 8, 9, 10 und 12 WMG idgF abgewiesen wurden und
III.ausgesprochen wurde, dass gemäß § 22 WMG idgF zu Unrecht empfangene Leistungen in näher bezeichneter Höhe zurückzuzahlen seien,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden
I.
gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991 in der geltenden Fassung die Verfahren betreffend die Bescheide vom
14.02. 2018 zu Zahl … (Antrag vom 22.01.2018)
10.08. 2018 zu Zahl ... (Antrag vom 09.08.2018)
04.12. 2018 zu Zahl ... (Änderungsmeldung vom 30.10.2018)
29.08. 2019 zu Zahl ... (Antrag vom 10.05.2019)
14.05. 2020 zu Zahl ... (Antrag vom 12.05.2020, rückwirkende/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20220713_VGW_141_021_16327_2021_00/image001.jpg Neubemessung wegen Erhöhung der Mindeststandards ab Jänner 2020)
14.05. 2020 zu Zahl ... (Antrag vom 12.05.2020)
bezüglich Zuerkennung von Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs
wieder aufgenommen.
Rechtsgrundlagen:
§ 69 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) 1991 in der geltenden Fassung.
II.
die Anträge vom 22.01.2018, 09.08.2018, 30.10.2018, 10.05.2019 und 12.05.2020 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs abgewiesen.
Rechtsgrundlagen:
§§ 4, 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung.
III.
Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, binnen 4 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides die für den Zeitraum von 01.03.2018 bis 30.06.2021 zu Unrecht empfangenen Leistungen in der Höhe von EUR 27.638,33 zurückzuzahlen.
Rechtsgrundlagen:
§ 22 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung.
Begründet wurde dieser Bescheid wie folgt:
„Ad l.)
Gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist.
Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter der Voraussetzung des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
Das Ermittlungsverfahren hat Folgendes ergeben:
Auf den im Spruchpunkt l. dieses Bescheides genannten schriftlichen Anträgen, die jeweils Ihre Unterschrift tragen, gaben Sie an, jeweils über kein Vermögen verfügt zu haben. Daraufhin wurden Ihnen mit den in Spruchpunkt l. dieses Bescheides angeführten Bescheiden jeweils Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs zuerkannt.
Im Zuge zweier niederschriftlicher Einvernahmen (22.3.2021 und 14.5.2021) wurde bekannt, dass
Sie bereits zum Zeitpunkt Ihrer Antragstellung vom 22.01.2018 zumindest über ein Vermögen in Höhe von EUR 36.033,94 verfügten. Ihren niederschriftlichen Angaben zu Folge habe Ihnen ein Herr D. E. EUR 45.000 in bar gegeben, um ein Autohaus zu eröffnen. Nach längerem
Umschauen nach einem passenden Geschäft hätten Sie den Geldbetrag EUR 42.000 im Jahr 2018 bar (per Handschlag) an Herrn D. E. zurückbezahlt. Die weiteren Abhebungen, welche im Jahr 2020 in der Höhe von EUR 15.000 EUR 10.000 und EUR 5.000 ersichtlich sind —seien ebenso Rückzahlungen von ausgeborgten Geldbeträgen. Sie gaben an, weder über Nachweise zu verfügen, welche belegen könnten, dass Sie sich das Geld von EUR 45.000 ausgeborgt hätten, noch hätten Sie Nachweise, welche belegen könnten, dass Sie das Geld zurückbezahlt hätten. Alles was Sie vorweisen konnten seien Ihre Kontoauszüge, auf welchen ersichtlich sei, dass Geldbeträge in der Höhe abgehoben wurden, um die Schulden zu begleichen. Nach längerem Umschauen nach einem passenden Geschäft hätte Sie den Geldbetrag von EUR 42.000 im Jahr 2018 bar (per Handschlag) an Herrn D. E. zurückbezahlt.
Warum Sie im Zuge der fraglichen Antragstellungen nicht gemeldet haben, dass Sie Vermögen im Wert von Bargeld hatten, konnten Sie nicht beantworten, Sie gaben jedoch an: „ da es nicht /Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20220713_VGW_141_021_16327_2021_00/image002.jpgfunktioniert hat, sich selbstständig zu machen und ich nicht wusste, dass ich dadurch Probleme mit der Behörde bekommen konnte, habe ich diesbezüglich nichts bekannt gegeben“. Weiters gaben Sie an, dass die weiteren Abhebungen, welche im Jahr 2020 in der Höhe von EUR75.000 EUR 10.000 und EUR 5.000 ersichtlich sind, ebenso Rückzahlungen von ausgeborgten Geldbeträgen seien.
Ein entsprechender Kontoauszug vom 12.01.2018 wurde der Behörde vorgelegt. Aus einem weiteren von Ihnen beigebrachten Kontoauszug vom 05.04.2018 ist ersichtlich, dass Sie damals zumindest über ein Vermögen in Höhe von EUR 41.412,77 verfügten. Auf den weiteren von Ihnen vorgelegten Kontoauszügen, sind der Behörde nicht nachvollziehbare Bewegungen ersichtlich./Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20220713_VGW_141_021_16327_2021_00/image003.jpg
So wurden die Kontoauszüge Nr. 3 bis Nr. 09 für die Zeit vom 13.01.2018 bis 04.04.2018 nicht vorgelegt. In der Zeit wo diese Kontoauszüge fehlen ist eine Differenz in Höhe von EUR 5.378,83 entstanden und kann diese nicht durch den letzten Lohn für Jänner 2018, der Gutschrift vom AMS und der Leistungen der Mindestsicherung von der MA 40 entstanden sein- In der Zeit der /Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20220713_VGW_141_021_16327_2021_00/image003.jpgnicht vorhandenen Kontoauszüge wurde noch der Lohn 01/18 in Höhe von EUR 1.231,45, die AMS-Leistung 02/18 in Höhe von EUR 619,92, die Mindestsicherung für März 2018 in Höhe von EUR 243,12 und 04/18 in Höhe von EUR 176,70 somit gesamt EUR 2.271,19 ausbezahlt.
Auch bei der Antragstellung vom 09.08.2018 verfügten Sie laut einem von Ihnen vorgelegten Kontoauszug zumindest über ein Vermögen in Höhe von EUR 41.700. Bei weiterer Durchsicht der Kontoauszüge ist aufgefallen, dass hier zwar die Leistungen vom AMS, der MA 40 und die Familienbeihilfe vom Finanzamt gutgeschrieben werden und einige Zahlungen wie z.B. Versicherung, Drei Austria USW. abgebucht werden, jedoch sind erst ab April 2020 Abbuchungen für Miete, Strom Usw. ersichtlich.
Weiters ist aufgefallen, dass:
2)Lt. Kontoauszug Nr. 38 vom 15.07.2018 betrug, nach Abzug eines weiteren Ersatzchecks in Höhe von EUR 6.030,00, der Kontostand EUR 1.266,82.
3)Bei der Antragstellung am 10.05.2019 gaben Sie neuerlich an über kein Vermögen zu verfügen und war der Kontostand aber per 08.05.2019 EUR 5.382,68. Der Vermögensfreibetrag 2019 betrug EUR 4.427,35 und wäre somit das Vermögen bei der Antragstellung bekannt zu geben gewesen.
4)Auf dem Kontoauszug vom 15.07.2019 erfolgte neuerlich eine Ersatzscheck-Behebung in Höhe von EUR 6.030,00 und betrug der Kontostand dann nur noch EUR 1.266,82.
Hier ist auch auffällig, dass sich der Kontostand per 28.12.2018 EUR 1.982,57, obwohl Sie Mindestsicherung beziehen, auf einen Kontostand per 31.12.2019 von EUR 13.241,39 erhöht hat. D.h. während eines Jahres konnten Sie sich aus Mitteln der Mindestsicherung um Über EUR 10.000,00 auf Ihrem Konto ansparen, was aus ha. Sicht nicht glaubwürdig ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Sie im Besitz eines weiteren Kontos sind, von welchem die Miete, Strom und tlw. Kosten für die Schule bzw. den Lebensunterhalt entnehmen.
5)Der nächste Ersatzscheck erfolgte, lt. Kontoauszug Nr. 13 vom 08.04.2020, am 02.03.2020 in Höhe von 10.000,00 und am 03.03.2020 in Höhe von EUR 5.000,00. Der Kontostand betrug nach Abzug der Ersatzschecks EUR 2.569,13.
6)Am 12.05.2020 stellten Sie einen neuen Antrag auf Leistungen der Mindestsicherung und gaben wieder an über kein Vermögen zu verfügen. Bei der Prüfung der Kontoauszüge wurde festgestellt, dass per 20.05.2020 das Kontoguthaben EUR 3.828,59 betrug und Sie zu diesem Zeitpunkt scheinbar wirklich über kein Vermögen auf diesem Konto verfügten.
7)Am 18.06.2020 ist erstmals ein Eigenerlag in Höhe von EUR 150,00 auf den Kontoauszügen ersichtlich. Der nächste Eigenerlag erfolgte am 21.08.2020 in Höhe von EUR 400,00. Auf dem Kontoauszug vom 09.11.2020 verfügten Sie über einen Kontostand von EUR 16.938,87, d.h. der Kontostand diese Kontos hat sich binnen 6 Monaten um EUR 13.110,28 erhöht, die dem Konto zugeflossenen Mittel können ebenfalls nicht aus Mitteln der Mindestsicherung stammen.
8)Am Kontoauszug Nr. 30 vom 14.12.2020 erfolgte 2 x ein Eigenerlag von je EUR 500,00 und wieder ein Ersatzcheck über EUR 2.500,00. Am gleichen Tag erfolgte nochmals ein Eigenerlag und zwar in Höhe von EUR 400,00.
9)Auf dem Kontoauszug vom 05.03.2021 ist der nächste Eigenerlag in Höhe von EUR 1.650,00 und ein Ersatzscheck in Höhe von EUR 1.500,00 ersichtlich.
10)Der nächste Kontoauszug vom 09.03.2021 zeigt weitere Eigenerläge vom 08.03.2021 in Höhe von EUR 115,00, vom 09.03.2021 in Höhe von EUR 1.500,00 und EUR 1.700,00 sowie neuerlich einen Ersatzscheck in Höhe von EUR 1.700,00.
Sie wurden daher ersucht zu den offenen Fragen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Am 15. Juni 2021 langte bei der Behörde eine, in holprigen Deutsch verfasste Stellungnahme vom 14. Juni 2021 ein, die in einzelnen Punkten nicht klar nachvollziehen lässt, was Sie wirklich zum Ausdruck bringen wollten. Umso klarer gaben Sie an, dass Sie am 20.1.2017 einen Geldbetrag von 45.000 Euro von einem Freund ausgeborgt haben, den Sie, anders als in Ihrer niederschriftlichen Einvernahme behauptet, erst am 14. Mai 2021 zurückgezahlt haben.
Die Behörde sieht es daher als erwiesen an, dass Sie tatsächlich am 20. Jänner 2017, zum Zweck der Gründung eines Gewerbes (Autohaus) einen Betrag von 45.000 Euro von einem Freund erhalten haben. Weiters sieht es die Behörde, vor dem Hintergrund der ihr vorliegenden Kontoauszüge und Ihren Angaben als erwiesen an, dass Sie diesen Betrag erst im Mai 2021 zurückgezahlt haben und zwischenzeitlich einen Großteil der genannten Summe offenbar nicht auf Ihrem uns vorgelegten Konto, sondern auf andere Art und Weise in Ihrer Gewahrsame bzw. Verfügungsgewalt hatten. Dies entspricht auch insofern der Lebenserfahrung, als das Geld für /Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20220713_VGW_141_021_16327_2021_00/image003.jpgden Fall, dass Sie tatsächlich das entsprechende Objekt für Ihren geplanten Autohandel gefunden hätten, jedenfalls rasch zur Verfügung hätte stehen müssen. Zudem haben Sie, Ihren eigenen Angaben zu Folge, die gleiche Summe später in einem, in bar zurückgezahlt, was ebenfalls für die ständige Verfügbarkeit eines Großteils der geschuldeten Summe spricht. Auch die unter Punkt 1-10 angeführten Ermittlungsergebnissen lassen darauf schließen, dass die von Ihnen vorgelegten Kontoauszüge nicht den einzigen Hort Ihres Vermögens darstellen, lassen doch die fehlenden Abbuchungen von Stromgebühren bis April 2020 auf dem vorgelegten /Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20220713_VGW_141_021_16327_2021_00/image003.jpgKonto auf ein weiteres Konto schließen.
Weiters entspricht es der Lebenserfahrung, dass hilfesuchende Personen erhebliche Vermögensverhältnisse, wie in Ihrem Fall, verschweigen um Mindestsicherungsleistungen beziehen zu können.
Dies zwingt die Behörde zu dem Schluss, dass Sie, die oben dargestellten Vermögensverhältnisse /Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20220713_VGW_141_021_16327_2021_00/image003.jpgder Behörde in der Absicht verschwiegen haben, Mindestsicherungsleistungen zu beziehen, obwohl Sie wussten, dass Ihnen, in Anbetracht der Höhe der Ihnen jeweils zur Verfügung /Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20220713_VGW_141_021_16327_2021_00/image004.jpgstehenden Mitteln, die im Spruch genannten Leistungen nicht gebührt hätten.
Sie haben daher die jeweils zuerkannten Leistungen im Sinne des § 69 Abs. 1 Zl AVG erschlichen und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Ad Il.)
Gemäß § 4 Abs. 1 WMG hat Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung, wer
1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis 5 Abs. 1 und 2) gehört,
2. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
3. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
4. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.
Gemäß § 4 Abs. 2 WMG besteht ein Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs einschließlich Mietbeihilfe ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich.
Gemäß § 7 Abs. 1 WMG haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft /Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20220713_VGW_141_021_16327_2021_00/image005.jpggehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.
Gemäß § 8 Abs. 1 WMG erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs auf Grund der Mindeststandards gemäß Abs. 2, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 VH des jeweiligen Mindeststandards enthalten.
Gemäß § 9 Abs. 1 WMG wird ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 hinausgehender Bedarf an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.
Gemäß § 10 Abs. 1 WMG ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen. Bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen, sofern nicht § 7 Abs. 3 anzuwenden ist. Das Einkommen eines Elternteils, einer Ehegattin, eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin, eines eingetragenen Partners, einer Lebensgefährtin oder eines Lebensgefährten, die nicht anspruchsberechtigt sind, ist jeweils in dem Maß anzurechnen, das 75 VH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 fit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung übersteigt.
Gemäß § 12 Abs. 1 WMG ist auf die Summe der Mindeststandards -das-verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen./Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20220713_VGW_141_021_16327_2021_00/image001.jpg
Gemäß § 12 Abs. 2 WMG gelten, soweit keine Ausnahmeregelung nach Abs. 3 anzuwenden ist, als verwertbar:
2. Ersparnisse und sonstige Vermögenswerte.
Gemäß § 12 Abs. 3 VVMG gelten als nicht verwertbar:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20220713_VGW_141_021_16327_2021_00/image006.jpg1. Gegenstände, die zu einer Erwerbsausübung oder der Befriedigung angemessener kultureller Bedürfnisse der Hilfe suchenden Person dienen;/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20220713_VGW_141_021_16327_2021_00/image007.jpg
2. Gegenstände, die als angemessener Hausrat anzusehen sind;
3. Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände (insbesondere Behinderung, unzureichende Infrastruktur) erforderlich sind;
4. unbewegliches Vermögen, wenn dieses zur Deckung des angemessenen Wohnbedarfs der
Bedarfsgemeinschaft dient;
5. verwertbares Vermögen nach Abs. 2 bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards nach § 8 Abs. 2 Z 7 (Vermögensfreibetrag);
6. sonstige Vermögenswerte, solange Leistungen der Wiener Mindestsicherung nicht länger als für eine Dauer /Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20220713_VGW_141_021_16327_2021_00/image008.jpgvon sechs Monaten bezogen wurden. Dabei sind alle ununterbrochenen Bezugszeiträume im Ausmaß von /Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20220713_VGW_141_021_16327_2021_00/image005.jpgmindestens zwei Monaten innerhalb von zwei Jahren vor der letzten Antragstellung zu berücksichtigen.
Aus der Begründung zu Punkt I des gegenständlichen Bescheides folgt, dass Sie in den Zeiträumen der im Spruchpunkt I angeführten Bescheide jeweils über ausreichende eigene Mittel im Sinne des WMG im Sinne von zufließenden Einkünften sowie vorhandenem Vermögen verfügten.
Der Verwaltungsgerichtshof judiziert hierzu in seiner ständigen Rechtsprechung, dass der Einsatz eigener Mittel (nämlich des Einkommens und des verwertbaren Vermögens) unabhängig davon vorzunehmen ist, von wem und aus welchem Rechtsgrund bzw. Titel der Hilfesuchende dieses Einkommen oder Vermögen erhält oder erhalten hat. Auch wenn dieses Vermögen wie in der Begründung unter l. ausgeführt darauf beruht, dass Ihnen das Geld geliehen wurde, verfügten Sie dadurch dennoch über ausreichende Mittel.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Ad III.)
Gemäß § 22 Abs. 1 WMG ist die Leistung, soweit der Rechtsgrund weggefallen ist, mit Bescheid zurückzufordern, wenn ein Verfahren wiederaufgenommen wird und sich im wiederaufgenommene Verfahren ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in dem Ausmaß zuzuerkennen war, in dem diese bereits erbracht wurde.
Das Ermittlungsverfahren hat Folgendes ergeben:
Durch die im Ermittlungsverfahren geführten Gründe waren die Verfahren betreffend der im Spruch genannten Bescheide wieder aufzunehmen und in Folge die Anträge abzuweisen.
Es wurden somit für die Zeit vom 01.03.2018 bis 30.06.2021 Leistungen in Höhe von insgesamt EUR 27.638,33 aufgrund falscher Angaben bezogen.
Monat
ausbezahlte Leistungen
Mär.18
€ 243,12
Apr.18
€ 176,70
Mai.18
€ 198,84
Jun.18
€ 176,70
Jul.18
€ 143,80
Aug.18
€ 121,66
Sep.18
€ 121,66
Okt.18
€ 143,80
Nov.18
€ 816,72
Dez.18
€ 676,50
Jän.19
€ 687,59
Feb.19
€ 687,59
Mär.19
€ 0,00
Apr.19
€ 687,59
Mai.19
€ 717,11
Jun.19
€ 687,59
Jul.19
€ 842,72
Aug.19
€ 813,20
Sep.19
€ 813,20
Okt.19
€ 842,72
Nov.19
€ 813,20
Dez.19
€ 842,72
Jän.20
€ 869,70
Feb.20
€ 869,70
Mär.20
€ 928,74
Apr.20
€ 869,70
Mai.20
€ 904,93
Jun.20
€ 875,41
Jul.20
€ 904,93
Aug.20
€ 875,41
Sep.20
€ 875,41
Okt.20
€ 904,93
Nov.20
€ 875,41
-Dez.20
€ 904;93
Jän.21
€ 936,53
Feb.21
€ 936,53
Mär.21
€ 1.025,09
Apr.21
€ 931,79
Mai.21
€ 961,99
Jun.21
€ 932,47
Summe
€ 27.638,33
Auf Grund geänderter Verhältnisse (Vermögens-, Einkommens-, Familien- bzw. Wohnverhältnisse) ergeben Sich die laut Spruchpunkt Ill.) zu Unrecht empfangenen Leistungen“.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Bf.
Das Verwaltungsgericht Wien führte am 18.5.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher ein Vertreter der Behörde teilnahm.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Sachverhalt:
Am 22.1.2018 beantragte der Bf. Mindestsicherung. Auf dem Antragsformular hat der Bf. in der Rubrik: „Aktuelle Vermögensverhältnisse im INLAND und AUSLAND von ALLEN in Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen (Unterlagen in Kopie erforderlich)*“ „kein Vermögen“ angekreuzt und sämtliche Vermögensvarianten durchgestrichen (u.a. auch die Rubrik „Auto/Motorrad“) . Die Rubrik „Barvermögen (z.B. Konto, Sparguthaben, usw.)“ wurde weder angekreuzt, noch durchgestrichen.
Beim Antrag vom 9.8.2018 wurde die Rubrik „kein Vermögen“ nicht angekreuzt, die Rubrik „vertraglich gebundene Vermögen“ mit „keine“ markiert und die Rubriken „Auto/Motorrad“ und „Eigentumswohnung/Grundbesitz/Liegenschaft“ durchgestrichen. Die Rubrik „Barvermögen (z.B. Konto, Sparguthaben, usw.)“ wurde weder angekreuzt, noch durchgestrichen.
Antrag vom 30.10.2018: Rubrik „kein Vermögen“ wurde nicht angekreuzt, Rubrik: „vertraglich gebundenes Vermögen“ wurde durchgestrichen. Die Rubrik „Barvermögen (z.B. Konto, Sparguthaben, usw.)“ wurde weder angekreuzt, noch durchgestrichen.
Antrag vom 10.5.2019: Rubrik „kein Vermögen“ wurde nicht angekreuzt, Rubrik: „vertraglich gebundenes Vermögen“ wurde durchgestrichen. Die Rubrik „Barvermögen (z.B. Konto, Sparguthaben, usw.)“ wurde weder angekreuzt, noch durchgestrichen.
Antrag vom 12.5.2020: Rubrik „kein Vermögen“ wurde nicht angekreuzt, Rubriken: „Barvermögen (z.B. Konto, Sparguthaben, usw.)“ und „vertraglich gebundenes Vermögen“ wurden durchgestrichen.
Alle Anträge wurden vom Bf. unterschrieben.
Aus den vom Bf. anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der Behörde am 22.3.2021 vorgelegten Kontoauszügen ergibt sich u.a. Folgendes:
Kontoauszug vom 12.1.2018: Kontostand zu Gunsten des Bf.: EUR 36.033,94
Kontoauszug vom 8.8.2018: Kontostand zu Gunsten des Bf.: EUR 41.700,44
Kontoauszug vom 29.10.2018: Kontostand zu Gunsten des Bf.: EUR 41.508,37
Kontoauszug vom 8.5.2019: Kontostand zu Gunsten des Bf.: EUR 5.382,68
Kontoauszug vom 2.3.2020: Kontostand zu Gunsten des Bf.: EUR 16.139,18
Kontoauszug vom 8.4.2020: Kontostand zu Gunsten des Bf.: EUR 2.569,13 (nach Abzug der Ersatzscheks von EUR 10.000 und EUR 5.000)
Kontoauszug vom 20.5.2020: Kontostand zu Gunsten des Bf.: EUR 3.828,59
Anlässlich der Niederschrift vom 22.3.2021 gab der Bf. an, er habe 2017 EUR 45.000 von seinem Freund D. E. bekommen, um eine Firma (Autohaus) aufzumachen. Er habe das Geld bar bekommen und seinem Freund bar alles zurückgegeben.
Anlässlich der Niederschrift vom 14.5.2021 gab der Bf. an, Herr D. E. habe ihm bar EUR 45.000 gegeben, um ein Autohaus zu eröffnen. Nach längerem Umschauen nach einem passenden Geschäft habe er den Geldbetrag EUR 45.000 im Jahr 2018 bar per Handschlag zurückgezahlt.
In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 14.6.2021 gab der Bf. an, er habe sich am 20.1.2017 von seinem Freund D. E. EUR 45.000 ausgeborgt und diesen Betrag von EUR 45.000 an seinen Freund am 14.5.2021 zurückgezahlt.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Behördenakten und aus den vom Bf. vorgelegten Kontoauszügen. Auf Grund des Vorbringens des Bf. ist davon auszugehen, dass sich der Bf. von Herrn D. E. 2017 EUR 45.000 in Bar ausgeborgt hat und dieses Geld bereits 2018 oder erst am 14.5.2021 wieder in Bar zurückgezahlt hat.
Rechtliche Beurteilung:
Die Bestimmungen der §§ 21 und 22 WMG lauten wie folgt:
§ 21. (1) Hilfe empfangende Personen haben jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, voraussichtlich länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten vom Wohnort unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen.
(2) Leistungen, die auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht gemäß Abs. 1 zu Unrecht empfangen wurden, sind mit Bescheid zurückzufordern. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verfügen.
(3) Die Rückforderung kann in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist.
§ 22. (1) Wird ein Verfahren wiederaufgenommen und ergibt sich im wiederaufgenommenen Verfahren, dass die Leistung nicht oder nicht in dem Ausmaß zuzuerkennen war, in dem diese bereits erbracht wurde, so ist die Leistung, soweit der Rechtsgrund weggefallen ist, mit Bescheid zurückzufordern.
(2) Wird im Beschwerdeverfahren (§ 31 Abs. 3) der Antrag auf Mindestsicherung abgewiesen oder die Entscheidung dahingehend abgeändert, dass die Leistung nicht oder nicht in dem Ausmaß zuerkannt wird, in dem diese bereits erbracht wurde, so ist die Leistung im entsprechenden Ausmaß zurückzufordern.
(3) § 21 Abs. 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.
Die Bestimmungen des § 69 AVG haben folgenden Wortlaut:
§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;
nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierzu Folgendes ausgesprochen:
Auch wenn der Wiederaufnahmegrund des § 29 Abs. 1 Z 1 AVG nicht voraussetzt, dass das Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung durch ein gerichtliches Urteil erwiesen ist, so muss der Umstand der gerichtlich strafbaren Handlung doch objektiv feststellbar sein (vgl. dazu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, zweite Auflage, E 105 zu § 69 AVG angeführte Rechtsprechung; VwGH 23.04.2008, 2007/03/0062).
Ein bloßer Verdacht, dass eine gerichtlich strafbare Handlung vorliege, reicht nicht aus. Vielmehr muss feststehen, dass die objektive und subjektive Tatseite der gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt sind (VwGH 22.03.2011, 2008/21/0428).
Die (nach überwiegender höchstgerichtlicher Rechtsprechung erforderliche) Irreführungsabsicht setzt voraus, dass die Partei wider besseres Wissen gehandelt hat und dies deshalb, um einen vielleicht sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen. Ob Irreführungsabsicht vorliegt, kann nur aus den das rechtswidrige Verhalten der Partei begleitenden Umständen geschlossen werden, die von der Behörde in freier Beweiswürdigung festzustellen sind (vgl. zu allem die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I 2 (1998), 1486f, E 94 – 96 zu § 69 AVG wiedergegeben Rechtsprechung; VwGH 28.10.2009, 2007/01/0990).
Vom Erschleichen eines Bescheides im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 letzter Fall AVG kann – im Gegensatz zum Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung – nur dann gesprochen werden, wenn der Bescheid seitens der Partei oder ihres Vertreters durch eine vorsätzliche (also schuldhafte) verpönte Einflussnahme auf die Entscheidungsunterlagen veranlasst wird. Dies erfordert in Irreführungsabsicht gemachte objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung, die dem Bescheid zu Grunde gelegt worden sind. Ein Verschweigen wesentlicher Umstände ist dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen. Dabei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde dagegen verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Angaben der Partei als ein Erschleichen des Bescheides im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG zu werten (VwGH 29.01.2004, 2001/20/0346, 13.12.2005, 2003/01/0184, 22.03.2011, 2008/21/0428).
Unter einem „Erschleichen“ im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG ist ein vorsätzliches – nicht bloß kausales oder bloß fahrlässiges – Verhalten der Partei im Zuge des Verfahrens zu verstehen, dass darauf abzielt, einen für sie günstigen Bescheid zu erlangen. Es kann sich um die Aufstellung unrichtiger Behauptungen oder um das Verschweigen relevanter Umstände handeln. Von einem „Erschleichen“ kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn falsche Angaben gemacht werden, die die Behörde im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens als solche hätte erkennen können (VwGH 08.09.1998, 98/08/0090).
Die Eingriffsmöglichkeit in die materielle Rechtskraft durch die Wiederaufnahme des Verfahrens in Folge Erschleichung des Bescheides ist dann nicht gegeben, wenn die fehlerhafte Sachverhaltsermittlung der Behörde zur Last fällt (VwGH 11.05.1956, 3422/53).
Unter einem Erschleichen des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG ist nur ein vorsätzliches – nicht bloß kausales oder bloß fahrlässiges – Verhalten der Partei im Zuge des Verfahrens zu verstehen, das darauf abzielt, einen für sie günstigen Bescheid zu erlangen, wobei es sich um die Aufstellung unrichtiger Behauptungen oder um das Verschweigen relevanter Umstände handeln kann (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I 2 zu § 69 AVG, unter E Nr. 84, 86, 89, 91 und 93 wiedergegebene ständige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung). Hierbei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Situation bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, über die Richtigkeit der Angaben noch Erhebungen von Amts wegen zu pflegen. Wenn es die Behörde allerdings versäumt hat, von den ihr zur Ermittlung des Sachverhaltes ohne Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, so schließt diese Mangelhaftigkeit des Verfahrens es aus, das Verhalten der Partei unter dem Gesichtspunkt des Erschleichens zu werten und objektiv unrichtige Parteiangaben als ein Erschleichen des Bescheides im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG zu werten (vgl. Walter/Thienel, aaO, E101). Insoweit die Partei dazu vorbringt, die Behörde hätte im Wege des internationalen Datenaustausches vom deutschen Rentenanspruch Kenntnis erlangen können, ist ihr entgegen zu halten, dass dies nur in dem Fall zugetroffen wäre, wenn sie über diesen Pensionsanspruch von der Partei auch vorher informiert worden wäre, was aber nicht der Fall gewesen war; sozusagen prophylaktische Anfragen an sämtliche europäische Versicherungsträger ohne konkrete Anhaltspunkte wären für die Sozialbehörden weder zielführend noch zumutbar (VwGH 08.05.2008, 2004/06/0123).
Ein "Erschleichen" eines Bescheides liegt dann vor, wenn dieser in der Art zustande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht wurden und diese Angaben dann dem Bescheid zugrunde gelegt worden sind, wobei Verschweigung wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Dabei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben als ein Erschleichen des Bescheides iSd § 69 Abs. 1 Z 1 AVG zu werten. Zusammengefasst müssen daher drei Voraussetzungen vorliegen:
Objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung,
ein Kausalitätszusammenhang zwischen der unrichtigen Angabe der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde und
Irreführungsabsicht der Partei, nämlich eine Behauptung wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen
(vgl. dazu VwGH vom 6.9.2001, 98/03/0327).
Zum Bescheid vom 14.02.2018 zu Zahl ... (Antrag vom 22.01.2018):
Am Antrag vom 22.1.2018 hat der Bf. zwar „kein Vermögen“ angekreuzt. Die Behörde hat es aber unterlassen, dieses Vorbringen nachzuprüfen, obwohl es ihr leicht möglich gewesen wäre, den Bf. zur Vorlage von aktuellen Kontoauszügen aufzufordern. Hätte der Bf. schon zum damaligen Zeitpunkt den Kontoauszug vom 12.1.2018 vorgelegt, dann hätte die Behörde zwar keine Information über die ausgeborgten EUR 45.000 in bar erhalten, wohl aber den Kontostand zu Gunsten des Bf. in der Höhe von EUR 36.033,94 erfahren. Es kann der Behörde durchaus zugemutet werden, diesbezügliche Überprüfungen zur Feststellung der Richtigkeit der Angaben durchzuführen. Im Übrigen hat die Behörde durchaus die Angaben des Bf. hinsichtlich „Auto/Motorrad“ (diese Rubrik wurde nicht angekreuzt, sondern durchgestrichen) überprüft, indem sie eine Zulassungsanfrage machte, die ergeben hat, dass auf den Bf. seit 21.7.2017 ein PKW, Ford …, grau, mit dem Kennzeichen W-1 angemeldet ist.
Da es die Behörde verabsäumt hat, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, die objektiv unrichtige Angabe des Bf. „kein Vermögen“ als ein Erschleichen des Bescheides im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG zu werten.
Zu den übrigen wieder aufgenommenen Verfahren:
Bei allen den Bescheiden zu Grunde liegenden Anträgen wurde vom Bf. die Rubrik „kein Vermögen“ nicht angekreuzt. Es fehlt hier schon bereits eine objektiv unrichtige Angabe des Bf. Auch in diesen vorliegenden Fällen hätte es im Übrigen genügt, dass jeweils vor Bescheiderlassung der Bf. zur Vorlage von Kontoauszügen aufgefordert worden wäre. Dies hat die belangte Behörde unterlassen, obwohl es leicht möglich gewesen wäre und keineswegs so schwierig wie die in der zitierten Judikatur erwähnten „prophylaktischen Anfragen an sämtliche europäische Versicherungsträger ohne konkrete Anhaltspunkte“. Somit ist das Verhalten des Bf. nicht als ein Erschleichen des Bescheides im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG zu werten
Die erfolgende Aufhebung des die Wiederaufnahme anordnenden Bescheides führt dazu, dass die Grundlage für die Erlassung eines neuen Bescheides fehlt, sodass auch dieser nach der Aufhebung des Wiederaufnahmebeschlusses keinen rechtlichen Bestand haben kann (VwGH 16.11.2004, 2000/17/0022, 22.03.2011, 2008/21/0428).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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