LVwG W VGW-152/V/065/14679/2021; VGW-152/V/065/14680/2021; VGW-152/V/065/14682/2021

VGW-152/V/065/14679/2021; VGW-152/V/065/14680/2021; VGW-152/V/065/14682/2021State Administrative CourtJun 8, 2022

Regest

Staatsbürgerschaft; Verleihungsvoraussetzungen; Verleihungshindernis; Gesamtverhalten des Einbürgerungswerbers; Prognose; Integration

Full text

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-152/V/065/14679/2021; VGW-152/V/065/14680/2021; VGW-152/V/065/14682/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.06.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.152.V.065.14679.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

gekürzte Ausfertigung

gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Eidlitz über die Beschwerde 1.) des Herrn A. B., geboren 1983, Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, 2.) des mj. C. D., geboren 2013, Staatsangehörigkeit: Russische Föderation sowie 3.) der mj. E. D., geboren 2014, Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 12.07.2021, Zahl: MA35/…/19, hinsichtlich des Antrages auf Verleihung (bzw. Erstreckung der Verleihung) der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 03.07.2019, Abweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.05.2022,

zu Recht e r k a n n t und v e r k ü n d e t:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Festgestellter Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der Russischen Föderation, ist Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe.

Gegen den seit 2005 in Österreich aufhältigen und seit 08.06.2007 asylberechtigten Beschwerdeführer, und weitere Personen aus seinem Umfeld, wurden in den Jahren 2014/15 Ermittlungen wegen des Verdachts auf Verstoß gegen § 278b (Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung) und § 282a StbG (Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischen Straftaten) geführt. Am 16.08.2015 wurde das Verfahren gegen den Beschwerdeführer als „Beschuldigter“ von der Staatsanwaltschaft F. eingestellt.

Der Beschwerdeführer war Gründungs- und Führungsmitglied des islamischen Glaubensvereins G. in F.. Der islamische Glaubensverein G. richtete sich insbesondere an Mitglieder der tschetschenischen Community in F.. Der Beschwerdeführer war bei der Gründung des Glaubensvereins G. in der Funktion als Obmann für die Moschee verantwortlich. In Folge wechselte er die Tätigkeit des Obmannes und wurde zunächst Schriftführer und später als Kassier eingesetzt. Das Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung H. hat in seiner von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme vom 03.03.2021 die G.-Moschee als „terroristisch und salafistisch“ eingestuft.

In den Jahren 2012 bis 2015 sind mehrere Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe aus Österreich nach Syrien gegangen, um sich dort einer terroristischen Vereinigung anzuschließen, wobei mindestens 13 namentlich bekannte Personen aus der G.-Moschee stammen. Viele dieser Personen sind – sofern sie nicht im Kampf gefallen oder verschollen sind – nach ihrer Rückkehr zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden. Junge Männer zogen in den Bürgerkrieg nach Syrien und schlossen sich den terroristischen Vereinigungen Jabhat al Nusra und Islamischer Staat im Irak und in Syrien an, die jeweils auf die Errichtung eines nach radikal-islamistischen Grundsätzen, mithin weder auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse, noch auf die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten ausgerichteten Gottesstaates auf dem Gebiet des Irak und von Syrien abzielen, im Wissen, dadurch diese terroristische Vereinigungen und deren strafbare Handlungen zu fördern, an. Die Radikalisierung fand in der G.-Moschee statt. Auch der langjährige Imam der G.-Moschee, J. K., wurde im März 2016 durch das Landesgericht für Strafsachen F. wegen §§ 278b und 282a StbG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Das Oberlandesgericht F. hat mit Urteil vom 01.09.2017 die Berufung der Staatsanwaltschaft dahin Folge gegeben, dass die Freiheitsstrafe bei dem Imam auf sechs Jahre und elfeinhalb Monate angehoben wurde. Der Imam wurde nach seiner Haftentlassung und Aberkennung seines Asylstatus im Februar 2021 in die Russische Föderation abgeschoben.

Zu einer strafrechtlichen Anklage gegen den Beschwerdeführer ist es mangels an Beweisen nicht gekommen. Der Beschwerdeführer wurde jedoch bereits in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft F. (betreffend Personen im Umfeld des Beschwerdeführers, u.a. betreffend den Imam der G.-Moschee) als Zeuge angeführt und beantragt. Der Beschwerdeführer wurde in Folge in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen F. am 11.03.2016 als Zeuge geladen und einvernommen. Danach steht auch fest, dass der Beschwerdeführer den verurteilten Imam, den er von Beginn der Gründung der G.-Moschee kannte, so auch seine Vorträge, die zur Radikalisierung von Mitgliedern der Moschee führte, im Rahmen seiner Zeugenaussage zu entlasten versuchte bzw. zumindest die Rolle desselben verharmloste, indem er beteuerte, dass der Imam nicht über den Dschihad („heiliger Krieg“) predigte und auch nicht darüber, dass man nach Syrien in den Dschihad gehen soll und nahm den Imam, den er auch privat kannte, voll in Schutz. Darüber hinaus schob der Beschwerdeführer die Verantwortung der gefallenen bzw. bis heute verschollenen Männer auf diese selbst ab, mit der Begründung, dass diese erwachsenen Menschen gewesen und aus eigener Entscheidung nach Syrien gegangen seien.

Es wurden aus den oben genannten Gründen fremdenpolizeiliche Bedenken seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen uns Asyl (RD Wien), des Landesamts für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung H. (LVT H.) sowie der Landespolizeidirektion Wien (LPD Wien) gegen die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft erhoben und bis dato aufrechtgehalten. Gegen den Beschwerdeführer wurde am 30.07.2015 ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet, welches im Jänner 2019 eingestellt wurde.

Gegen den Beschwerdeführer liegen des Weiteren vier ungetilgten verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) vor. Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig jeweils zu Geldstrafen bestraft, da er am 31.07.2020, 14:05 Uhr in der L.-straße in Wien als Lenker nicht dafür gesorgt hat, dass seine Kinder (damals 7 Jahre alt bzw. sechsjährige Zwillinge) mit einer dem KFG entsprechenden Rückhalteeinrichtung (Kindersitz) gesichert waren. Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer keine Warnkleidung in seinem Fahrzeug mit.

Der Beschwerdeführer lebte seit seiner Einreise ins Bundesgebiet im Jahr 2005 in F. bzw. F. Umgebung. Der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers wurde in den ersten Jahren überwiegend durch geringfügige kurze Beschäftigungen und den Bezug von Notstandshilfe bestritten, im Zeitraum April 2011 bis April 2014 – sohin im Zeitraum der Gründung und Wirken der G.-Moschee – war er auch als obdachlos gemeldet, heiratete nach islamischen Recht eine 16-jährige Landsfrau, die er zuvor im Jahr 2011 durch gemeinsame Bekannte kennenlernte und schien orientierungslos.

Der Beschwerdeführer übersiedelte mit seiner Familie im August 2018 nach Wien und geht seither mit Unterbrechungen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach. Er bereitet sich im Rahmen des Besuches einer Abendschule für die Meisterprüfung („Elektriker“) vor.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich sprachlich und nun beruflich gut integriert.

Eine Teilhabe des Beschwerdeführers am gesellschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich konnte nicht festgestellt werden.

Beweiswürdigung:

Dass der Beschwerdeführer als langjähriges Führungsmitglied der G.-Moschee für deren radikale Ausrichtung mitverantwortlich war bzw. zumindest davon gewusst haben muss, ist durch das LVT H. dokumentiert und durch das geführte Beweisverfahren vor dem erkennenden Verwaltungsgericht als erwiesen anzusehen. Der Beschwerdeführer stand in einem Naheverhältnis zum verurteilten Imam, somit zu einem Mitglied einer extremistischen und terroristischen Organisation. Es kann auch heute (noch) nicht ganz ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden Feststellungen die Interessen der Republik Österreich schädigen werde bzw. in einem Naheverhältnis zu extremistischen/terroristischen Gruppierungen steht, in den Umfeld derartige Aktivitäten nicht ausgeschlossen werden könnten.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet.

Die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 enthält somit zwei Tatbestände.

Die nach § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG 1985 zunächst geforderte positive Einstellung zur Republik bezieht sich auf die politische Gesinnung des Einbürgerungswerbers und soll insbesondere Gewähr leisten, dass nicht Personen mit antidemokratischer Einstellung in den österreichischen Staatsverband aufgenommen werden. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist somit davon abhängig, ob - vom Gesamtverhalten des Einbürgerungswerbers her - auf eine grundsätzlich negative Einstellung zur Republik Österreich bzw. deren grundlegenden Institutionen geschlossenen werden kann oder nicht (vgl. E 6.9.1995, Zl. 95/01/0072, E 12.3.2002, Zl. 2001/01/0430).

Zum zweiten Fall des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers, insbesondere auch auf von ihm begangene Straftaten, Bedacht zu nehmen. Maßgebend ist, ob es sich dabei um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Verleihungswerber werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung - oder andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte Rechtsgüter - erlassene Vorschriften missachten. In der Art, der Schwere und der Häufigkeit solcher Verstöße kommt die - allenfalls negative - Einstellung des Betreffenden gegenüber den zur Hintanhaltung solcher Gefahren erlassenen Gesetzen zum Ausdruck.

Aus dem Umstand, dass vor allem vom Verleihungswerber begangene Straftaten in diese Beurteilung einzufließen haben, lässt sich aber nicht der Umkehrschluss ziehen, dass die strafrechtliche Unbescholtenheit eines Einbürgerungswerbers in jedem Fall zu einer für ihn positiven Prognose zukünftigen Wohlverhaltens führen muss. Die Gefährlichkeit eines Verleihungswerbers im Sinn des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG kann sich nämlich auch aus besonderen Umständen in seiner Person ergeben, die bislang noch zu keinem Konflikt mit dem Strafgesetz geführt haben.

Zum anderen hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass das Verleihungshindernis des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG eine gerichtliche Verurteilung wegen einer als erwiesen angesehenen Straftat nicht voraussetzt. Vielmehr knüpft § 10 Abs. 1 Z 6 StbG nicht an eine gerichtliche Verurteilung, sondern an das Verhalten des Einbürgerungswerbers an. Auch Taten, hinsichtlich derer es zur Verfahrenseinstellung (z.B. nach einer Diversion) kommt, gehören zum Gesamtverhalten, von dem die Behörde bei ihrer Prüfung auszugehen hat (vgl. zu allem nochmals und grundsätzlich zu § 10 Abs. 1 Z 6 StbG VwGH 30.4.2018, Ra 2017/01/0417, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof hat auch auf das (neben § 10 Abs. 1 Z 6 StbG) spezielle Verleihungshindernis nach § 10 Abs. 2 Z 7 StbG hingewiesen, das dann gegeben ist, wenn der Verleihungswerber ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können. Ein Naheverhältnis liegt bei Personen vor, die - neben der aktiven Mitgliedschaft bei solchen Gruppen - (wenn auch nicht öffentlich) bekennende Sympathisanten, Geldgeber oder andere Unterstützer, wie Verteiler von Propagandamaterial, sind (vgl. VwGH 19.9.2017, Ra 2017/01/0258-0261, und VwGH 11.10.2016, Ra 2016/01/0124, jeweils mwN).

Zudem dient § 11 StbG nach der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 als Interpretationsmaxime für § 10 Abs. 1 und 2 StbG (vgl. VwGH 14.12.2018, Ra 2018/01/0406). Gemäß § 11 StbG ist bei Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz das Gesamtverhalten des Fremden im Hinblick auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Ausmaß seiner Integration zu berücksichtigen. Zu dieser zählen insbesondere die Orientierung des Fremden am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich sowie das Bekenntnis zu den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft.

Bei der Prüfung des Verleihungshindernisses nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG ist (im Beschwerdeverfahren: vom Verwaltungsgericht) eine Prognose über das zukünftige Wohlverhalten des Verleihungswerbers zu treffen. Es ist auch zu beachten, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft den Abschluss einer (erfolgreichen) Integration des Fremden in Österreich darstellt (vgl. zu allem VwGH 2.9.2020, Ra 2020/01/0323, mwN).

Ein längeres Wohlverhalten des Fremden seit einem nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 relevanten Fehlverhalten kann für eine negative Prognose nach dieser Bestimmung von Bedeutung sein (vgl. VwGH 18.6.2014, 2013/01/0120).

In der vorliegenden Rechtssache ist der zweite Fall des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG maßgeblich:

Der Beschwerdeführer war im Zeitraum 2011 bis 2016 Gründer und organschaftlicher Vertreter des tschetschenischen Kulturvereines G. in F.. Der Beschwerdeführer sah als Gründungs- und Vorstandsmitglied dieses Vereines zu, dass durch den Imam des Vereines ein Naheverhältnis zu terroristischen Gruppierungen aufgebaut wurde um Männer aus der tschetschenischen Community der G.-Moschee in den Dschihad zu schicken. Es lag somit unzweifelhaft ein Naheverhältnis zu einer extremistischen Vereinigung vor. Auch wenn der Verein inzwischen aufgelöst wurde, ist die Zeitspanne seit der Auflösung des Vereines zu kurz, um eine positive Prognose abgeben zu können. Nach dem durchgeführten Beweisverfahren und insbesondere aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers als Partei in der mündlichen Verhandlung kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet.

Der Beschwerdeführer hat aufgrund seiner verharmlosenden Aussagen im Prozess gegen den verurteilten Imam der G.-Moschee im Jahr 2016 das Verleihungshindernis des § 10 Abs. 1 Z 6 zweiter Fall StbG verwirklicht. Der Beschwerdeführer hat sich auch nach mehreren Jahren nicht von seinen Aussagen distanziert, vielmehr gab er in der mündlichen Verhandlung an: „Welche Aussage habe ich gemacht? Ich weiß es nicht. Was ich habe gesagt, habe ich gesagt. Ich stehe dazu. Ich brauche meine Aussage nicht noch einmal durchlesen.“

Der Beschwerdeführer lebte bis Sommer 2018 in F.. Eine „Abkehr“ von der G.Moschee und seine weitere Integration am Arbeitsmarkt in Wien ist noch nicht lange genug für eine positive Prognose.

Die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG liegt zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (noch) nicht vor, weshalb im Ergebnis dem Antrag auf Verleihung (bzw. Erstreckung der Verleihung) der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht Folge zu geben war.

Die Revision war nicht zuzulassen, da gegenständlich über keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung abzusprechen war. Das Verwaltungsgericht Wien hat seine Entscheidung in Beachtung der im Erkenntnis vom 10.12.2021, GZ: Ra 2021/01/0291, zusammengefassten Leitlinien der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG gefällt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

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