LVwG W VGW-141/025/4000/2022

VGW-141/025/4000/2022State Administrative CourtMay 20, 2022

Regest

Mindestsicherung; anspruchsberechtigter Personenkreis; Arbeitnehmer; Bagatellschranke

Full text

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-141/025/4000/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.05.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.141.025.4000.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Frey über die Beschwerde der Frau A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Region ... - Zielgruppenzentrum ..., vom 23.12.2021, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG),

zu Recht e r k a n n t:

I) Die Beschwerde wird abgewiesen.

II) Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Spruch des angefochtenen Bescheides hat folgenden Wortlaut:

„Ihr Antrag vom 04.11.2021 und 30.11.2021 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) wird abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 5 Abs. 1 und Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung.

Begründend führt die Verwaltungsbehörde – nach Wiedergabe einschlägiger Bestimmungen – aus:

„Sie sind rumänische Staatsbürgerin und sind seit 11.09.2017 durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet.

Um als EU-Bürgerin Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung zu haben, muss man entweder erwerbstätig sein, die Erwerbstätigeneigenschaft ist erhalten geblieben oder das Recht auf Daueraufenthalt wurde erlangt. Dabei muss bei der Erwerbstätigeneigenschaft berücksichtigt werden, dass man nachweislich in einem Dienstverhältnis von mindestens 5 Wochenstunden stehen muss.

Sie haben bis Juni 2021 mehr als 5 Stunden pro Woche gearbeitet, somit ist die Erwerbseigenschaft für 6 Monate nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses aufrecht geblieben. Von Juli 2021 bis Dezember 2021 besteht somit Anspruch auf die Wiener Mindestsicherung, in dieser Zeit wurde Ihnen die Mindestsicherung ausbezahlt.

Ab Juli 2021 wurden Ihre Wochenstunden bei der Firma „C. e.U.“ auf 12 Stunden im Monat, das heißt 4 Stunden pro Woche, reduziert. Das Recht auf Daueraufenthalt haben Sie ebenfalls nicht erworben, da Sie nicht genug Versicherungsmonate nachweisen können. Somit sind die Voraussetzungen für den Bezug der Wiener Mindestsicherung nicht erfüllt.

Sie sind EWR-BürgerIn und verfügen seit 11.09.2017 über eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet. Eine Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts wurde vorgelegt.“

In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht:

„Zu meiner Beschwerde lege ich nachträglich folgendes in Kopie bei:

-Netto Lohn/Gehaltsabrechnungen der oben erwähnte Firma für Dezember 2021 und Jänner 2022

-„Anmeldung“ zur ÖGK beim neuen Dienstgeber (D. E.) ab 01.01.2022 und Nettoabrechnung (bei 4 Stunden in der Woche) für den Monat Jänner 2022“

Unbestritten steht aufgrund des Akteninhaltes folgender Sachverhalt fest:

Die Beschwerdeführerin ist rumänische Staatsangehörige und seit 11.09.2017 ununterbrochen in Österreich (Wien) mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Sie war von 01.06.2018 bis 01.04.2020 beim selben Arbeitgeber, von 25.01.2021 bis 29.06.2021 und ab 17.07.2021 bis laufend bei einem anderen Arbeitgeber geringfügig beschäftigt.

Von 22.03.2020 bis 22.04.2021 war sie arbeitssuchend gemeldet.

Ab 17.07.2021 bis 31.12.2021 betrug die monatliche Arbeitszeit 12 Stunden, der Lohn im Juli 2021 60 Euro, von August 2021 bis Dezember 2021 monatlich 120 Euro.

Am 29.06.2021 war eine Kündigung durch die Beschwerdeführerin als Dienstnehmerin erfolgt.

Der Beschwerdeführerin ist mit Bescheid vom 13.12.2021 (Zl. ...) und mit Bescheid vom 23.12.2021 (Zl. ...) Mindestsicherung für den Zeitraum von 25.01.2021 bis 31.12.2021 zuerkannt worden.

Rechtlich ist dieser Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

Gemäß § 5 Abs. 1 WMG stehen Leistungen nach diesem Gesetz grundsätzlich nur volljährigen österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.

Gemäß § 5 Abs. 2 WMG sind den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern folgende Personen gleichgestellt, wenn sie volljährig sind, sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:

1. Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetzes 2005 – AsylG 2005) zuerkannt wurde, sowie Personen, die Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz und Opfer von Menschenhandel, grenzüberschreitenden Prostitutionshandel oder Opfer von Gewalt sind oder die über eine Aufenthaltsberechtigung als Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder als Opfer von Gewalt verfügen (§ 57 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG. 2005);

2. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben haben, und deren Familienangehörige;

3. Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche gemäß § 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit der NAG-DV weiter gilt, sowie Personen mit einem vor dem 01.01.2014 ausgestellten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EG“, welche gemäß § 81 Abs. 29 NAG als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ weiter gelten;

4. Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates, denen ein Aufenthaltstitel nach § 49 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 4 NAG erteilt wurde,

5. Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und eigetragene Partner von Personen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 Z 1 bis 4, die mit diesen in einem gemeinsamen Haushalt leben und sich rechtmäßig in Österreich aufhalten.

6. Personen, die sich rechtmäßig in Österreich aufhalten, nicht unter die Bestimmungen des Abs. 3 fallen und für eine minderjährige Person obsorgeberechtigt sind, mit der sie im gemeinsamen Haushalt leben, wenn

a.die minderjährige Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder

b.die minderjährige Person einen der in Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Aufenthaltstitel besitzt.

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF) lauten:

§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

11. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.

§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat Folgendes ausgesprochen (Hervorhebungen nicht im Original):

„Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, kommt dem Begriff des Arbeitnehmers im Sinne des Art. 39 EG eine für das Unionsrecht autonome Bedeutung zu, und er darf nicht eng ausgelegt werden. Als „Arbeitnehmer“ ist jeder anzusehen, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (…).

Weder die begrenzte Höhe der Vergütung noch die Herkunft der Mittel für diese Vergütung oder der Umstand, dass der Betreffende die Vergütung durch andere Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts wie eine aus öffentlichen Mitteln des Wohnmitgliedstaats gezahlte finanzielle Unterstützung zu ergänzen sucht, kann irgendeine Auswirkung auf die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Unionsrechts haben (…).

Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Tatsache, dass das Einkommen des Arbeitnehmers nicht seinen ganzen Lebensunterhalt deckt, ihm nicht die Eigenschaft eines Erwerbstätigen nimmt und dass der Umstand, dass die Bezahlung einer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis unter dem Existenzminimum liegt oder die normale Arbeitszeit selbst zehn Stunden pro Woche nicht übersteigt, nicht hindert, die Person, die diese Tätigkeit ausübt, als Arbeitnehmer im Sinne des Art. 39 EG anzusehen (…).

Zwar kann der Umstand, dass im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nur sehr wenige Arbeitsstunden geleistet werden, ein Anhaltspunkt dafür sein, dass die ausgeübten Tätigkeiten nur untergeordnet und unwesentlich sind (…), doch lässt es sich unabhängig von der begrenzten Höhe des aus einer Berufstätigkeit bezogenen Entgelts und des begrenzten Umfangs der insoweit aufgewendeten Arbeitszeit nicht ausschließen, dass die Tätigkeit aufgrund einer Gesamtbewertung des betreffenden Arbeitsverhältnisses von den nationalen Stellen als tatsächlich und echt angesehen werden kann und es somit ermöglicht, dem Beschäftigten die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von Art. 39 EG zuzuerkennen.“ (EuGH Rechtssache C-14/09, Hava Genc gegen Land Berlin; mit weiteren Nachweisen)

Dieser Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, dass die wöchentliche Arbeitszeit nur fünfeinhalb Stunden zu einem Stundenlohn von EUR 7,87 betrug und der monatliche Durchschnittslohn etwa EUR 175,-- ausmachte, wobei die Beschwerdeführerin neben ihrem Erwerbseinkommen fortlaufend Sozialleistungen bezog.

Schon in einer früheren Entscheidung hat der Gerichtshof der Europäischen Union Folgendes ausgeführt (Hervorhebungen nicht im Original):

„Nach der gesicherten Rechtsprechung des Gerichtshofes gehört die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu den Grundlagen der Gemeinschaft. Die Vorschriften, in denen diese Grundfreiheit verankert ist, und vor allem die Begriffe „Arbeitnehmer“ und „Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis“, durch die der Geltungsbereich dieser Vorschriften festgelegt wird, sind daher weit, die Ausnahmen und Abweichungen vom Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer dagegen eng auszulegen.

Infolgedessen sind die diesbezüglichen Bestimmungen dahin zu verstehen, dass jemand, der eine tatsächliche und echte Teilzeitbeschäftigung ausübt, vom Geltungsbereich dieser Bestimmungen nicht allein deswegen ausgeschlossen werden kann, weil er die unter dem Existenzminimum liegenden Einkünfte aus dieser Tätigkeit durch andere zulässige Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts zu ergänzen sucht. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die ergänzenden Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts aus dem Vermögen oder der Arbeit eines Familienmitglieds des Betroffenen herrühren wie bei dem dem Urteil Levin zugrundeliegenden Sachverhalt oder ob sie — wie im vorliegenden Fall — auf einer aus öffentlichen Mitteln des Wohnortmitgliedstaats gezahlten finanziellen Unterstützung beruhen, sofern feststeht, dass es sich um eine echte und tatsächliche Arbeitnehmertätigkeit handelt“ (EuGH Rechtssache 139/85, R. H. Kempf gegen die niederländische Regierung)

Dieser Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Beschwerdeführer für einen Zeitraum von etwa 8 ½ Monaten zwölf Stunden wöchentlich Teilzeitarbeit verrichtet hat, wobei er während dieses Zeitraumes eine zusätzliche Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erhielt.

Auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof Bezug und er hat ausgesprochen, dass im Hinblick auf eine kontinuierliche über nahezu fünf Monate hin ausgeübte tageweise Tätigkeit (zwei Tage pro Woche zu je 2 ½ Stunden) die „Bagatellschranke“ überschritten ist (vgl. VwGH 29.09.2011, 2009/21/0386).

Im vorliegenden Fall wurde diese „Bagatellschranke“ mit 12 Stunden pro Monat (also im Durchschnitt nur 3 Stunden pro Woche) bis zur Antragstellung und auch bis zur Entscheidung durch die Behörde nicht überschritten.

Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt somit nicht vor.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Da eine Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden.

Im Übrigen war die Arbeitslosigkeit zwischen 29.06.2021 und 17.07.2021 nicht unfreiwillig, da die Beendigung der Beschäftigung am 29.06.2021 durch Kündigung durch die Beschwerdeführerin als Arbeitnehmerin erfolgt war.

Von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war abzusehen, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt im Ergebnis unbestritten blieb und somit nur die rechtliche Beurteilung zu überprüfen war. Aus diesem Grund stehen die in § 24 Abs. 4 VwGVG genannten Bestimmungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union einem Entfall der Verhandlung nicht entgegen, zumal der Akt erkennen lässt, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche (über den Einzelfall hinausgehende) Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (Rechtsfrage der Gleichstellung einer EU-Bürgerin mit österreichischen Staatsbürgerinnen).

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