LVwG W VGW-102/067/13588/2021

VGW-102/067/13588/2021State Administrative CourtApr 4, 2022

Regest

Zwangsakt; Maßnahmenbeschwerde; Fixierung; Durchsuchung; gefährlicher Angriff; Waffe; Verhältnismäßigkeitsprinzip; Arrestwagen; Anhaltung

Full text

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-102/067/13588/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.102.067.13588.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG (Maßnahmenbeschwerde) des Herrn A. B., Wien, C.-gasse, vertreten durch Rechtsanwalt, wegen Verletzung in Rechten infolge Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektion Wien (Beamte des BMI) am 30.07.2021 in Wien, D. 10, (gewaltsame Fixierung an der Wand samt Personsdurchsuchung, Verbringung im hochsommerlich überhitzten Arrestantenwagen zum Polizeianhaltezentrum und Unterbringung in einer mit Fäkalien beschmierten Zelle),

zu Recht e r k a n n t:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 3 bis 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, 57,40 Euro für Vorlageaufwand, 368,80 Euro für Schriftsatzaufwand und 461,00 Euro für Verhandlungsaufwand binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

3. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.

BEGRÜNDUNG

I.1.1. Mit dem am 15.09.2021 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangten Schriftsatz erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde, in welcher er das Bundesministerium für Inneres als belangte Behörde bezeichnete und sich gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 30.07.2021 (durch Beamte des Bundesministeriums für Inneres /durch Beamte der LPD Wien) in Rechten verletzt erachtete.

1.2. Sachverhaltsmäßig brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, am 30.07.2021 im Straßenverkehr von einem Fahrzeug, in dem zwei Männer saßen, bedrängt und verfolgt worden zu sein. Weil das Fahrzeug nicht von ihm abließ, stellte er sein Fahrzeug gegenüber seinem Wohnhaus in der D. ab. Da ihm der Vorfall bereits zu diesem Zeitpunkt stark verstörte, blieb er zu seiner eigenen Sicherheit im Auto sitzen. Auch die ihm drängenden Herren hatten zwischenzeitlich das Fahrzeug abgestellt und standen kurz nach seinem Einparkvorgang vor seinem Fahrzeug und schrien und gestikulierten wild. Obzwar er nicht hören konnte, was sie sagten, war ihm deren Aggressivität aufgrund des Tonfalls, der Lautstärke und der Gestik bewusst. Er fühlte sich stark bedroht und sah sich außerstande aufgrund seines Lebensalters (85 Jahre) irgendeine Gegenwehr im Falle eines drohenden Angriffes zu leisten. Wegen der zunehmenden Eskalation der Situation nahm er aus der Mittelkonsole die mitgeführte Schreckschusspistole und legte sie auf seinen Schoß um die Möglichkeit eines abwehrenden Verhaltens zu suggerieren für den Fall, dass die Männer in deren aggressives Verhalten noch weiter intensiviert hätten. Gleichzeitig rief er den Notruf 133 und erklärte telefonisch, er werde bedroht und halte seine Schreckschusspistole um eine eventuell gewalttätige Situation verhindern zu können. Als die Angreifer die Schreckschusspistole wahrnahmen, ließen sie ab und gingen in Richtung E. davon. Weil er sie weiterhin im Umgebungsbereich wahrnehmen konnte, blieb er weiterhin im Auto sitzen. Auch nach Eintreffen der Polizei blieb er im Auto sitzen, weil er sich nicht traute, dieses zu verlassen. Die einschreitenden Beamten RvI F., RvI G., RvI H. und RvI J. nahmen ihm die Schreckschusspistole ab und forderten ihn auf aus dem Auto zu steigen. Richtig ist, wie im Einsatzbericht ausgeführt ist, dass er an die Wand gestellt und fixiert wurde, doch könne keine Rede von einer Maß halten Körperkraft sein, weil er gewaltsam an der Wand fixiert wurde. Dies, obwohl er die Polizei selbst gerufen und sich ruhig verhalten hat. Aufgrund seines Alters, seiner körperlichen und psychischen Verfassung hätten die Beamten ihn entsprechend behandeln müssen. Dass die Fixierung für ihn schmerzhaft war, hat er auch geäußert. Ungeachtet dessen ließen sich die Beamten nicht beirren und durchsuchten ihn in der schmerzhaften Fixierung. Im Weiteren wurde er Insp. K. übergeben und in einen Arrestantenwagen regelrecht verfrachtet, in welchem es gefühlte 80°C hatte; es war ein hochsommerlicher Tag mit über 30°C und der Wagen war nicht gekühlt, was er als belastend empfand. Weil er sich seit dem Tag des Einschreitens der Beamten körperlich schlecht fühle, konsultierte er einen Arzt: Im Rahmen der ihm völlig überfordernden Situation habe er einen Herzinfarkt erlitten und legte dazu den Befundbericht von Dr. L. vom 25.08.2021 vor. Er habe sich im überhitzten Arrestantenwagen lauthals beschwert und um Hilfe gerufen, woraufhin ihm zumindest ein (ihm nicht bekannter) Beamter sinngemäß antwortete „Maul halten, weil sonst etwas passieren wird“. Im Polizeianhaltezentrum Roßauer Lände wurde er in eine Zelle verfrachtet, die mit Exkrementen beschmiert war, und dort für einige Stunden festgehalten, was er als erniedrigend empfand.

1.3. Rechtlich erachtet der Beschwerdeführer sich zusammengefasst in seinem Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 8 Abs. 1 EMRK) verletzt, weil ihn die einschreitenden Beamten gewaltsam fixierten und auch nicht davon abließen, als er sich beschwerte. Schließlich habe er einen Herzinfarkt erlitten, der nur darauf zurückzuführen sein kann, dass ihn die Beamten unnötig und ungerechtfertigt grob behandelten und er dann im unerträglich heißen Arrestantenwagen festgehalten wurde. Die gegen ihn geübte Körperkraftanwendung war nicht notwendig und unverhältnismäßig. Weiters erachtet er sich in seinem Recht auf Gesetz- und Verhältnismäßigkeit sicherheitspolizeilichen Maßnahmen (§§ 29 und 87 SPG) verletzt, weil von ihm keine Gefahr ausging. Zwar war er im Besitz einer Schreckschusspistole, habe diese aber nicht verwendet, sondern bereitgehalten, weil er Angst hatte und sich erhoffte, die beiden Männer im Fall der Fälle allein durch Vorzeigen der Waffe abschrecken zu können. Die Polizeibeamten waren über das Vorhandensein der Waffen telefonisch informiert worden. Er habe zudem dem Beamten die Waffe selbstverständlich auch anstandslos übergeben. Eine schonendere Vorgehensweise, namentlich eine behutsame Durchsuchung sowie Kühlung des Arrestantenwagens bzw. Verbringung im klimatisierten Streifenwagen, wäre verhältnismäßig gewesen. Letztlich erachtet er sich wegen Verstoß des Verbots unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Art. 3 EMRK) verletzt, weil er über Stunden in einer mit Fäkalien beschmierten Zelle festgehalten wurde, was geradezu darauf abzuziehen schien, seine Würde zu beeinträchtigen bzw. ihn in seiner Person gröblich zu missachten.

Der Beschwerde in Ablichtung angeschlossen waren der Einsatzbericht vom 30.07.2021 und der Befundbericht vom 25.08.2021 von Dr. L. Darin ist u.a. ausgeführt: „Zusammenfassend besteht das Bild eines subakuten VW-MCI mit st.p. Lungenödem. Das Ereignis dürfte 4 Wochen zurückliegen. Zudem besteht ein VHF.“

Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die im Beschwerde gezogene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und den Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 VwGVG „in den Kostenersatz zu verfällen“.

2.1. Das Verwaltungsgericht Wien übermittelte die Beschwerde dem Bundesminister für Inneres als der vom Beschwerdeführer bezeichneten belangten Behörde mit dem Ersuchen um Aktenvorlage und der Möglichkeit zur Erstattung einer Gegenschrift. Der Bundesminister für Inneres wurde auch aufgefordert in der Gegenschrift zur Zurechnung der beschwerdegegenständlichen Handlungen an den Bundesminister für Inneres als die vom Beschwerdeführer belangten Behörde Stellung zu nehmen. Unter einem wurde um Bekanntgabe der an der Amtshandlung beteiligten bzw. anwesenden Beamten samt deren konkreten Aufgaben bzw. Funktionen im Zuge der Amtshandlung ersucht.

2.2. Nicht das Bundesministerium für Inneres, sondern die Landespolizeidirektion Wien erstattete eine Gegenschrift und legte den von der Landespolizeidirektion Wien geführten Akt GZ: PAD/… samt Haftunterlagen vor.

2.3. Sachverhaltsmäßig bringt die Landespolizeidirektion Wien vor: Am 30.07.2021 wurden Einsatzkräfte der WEGA der LPD Wien wegen einer gefährlichen Drohung mit Schusswaffe aus einem PKW unterstützend zur Anschrift D. 48 in Wien beordert. Durch die ersteintreffenden Beamten wurde vor Ort der weiße PKW des Beschwerdeführers wahrgenommen und ebenso Passanten, welche auf den PKW des Beschwerdeführers deuteten. Mit ihren Langwaffen im Anschlag forderten die einschreitenden Polizeibeamten den Beschwerdeführer aus einer Entfernung von ca. 15 m auf, seine Hände aus dem Fahrzeug zu halten. Als der Beschwerdeführer der Aufforderung nicht nachkam, wurde diese mehrmals wiederholt. Gleichzeitig näherten sich die Polizeibeamten dem Fahrzeug des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hielt kurzfristig seine Hände aus dem Fahrzeug, zog diese jedoch wieder ins Fahrzeug zurück. Kurz darauf konnten die Beamten eine auf dem Oberschenkel des Beschwerdeführers liegende Faustfeuerwaffe erblicken, auf welche der Beschwerdeführer seine linke Hand gelegt hatte, wobei kein Griffmuster zu diesem Zeitpunkt vorhanden war. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer die Waffe abgenommen und gesichert. Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung aus dem Auto zu steigen nach, wurde mit maßhaltender Körperkraft durch zwei Polizeibeamten am Oberarm erfasst und an der Wand fixiert. Der Beschwerdeführer war zur Hauseinfahrt geführt worden, um seine Persönlichkeitsrechte zu wahren, zumal der Einsatz größeres Aufsehen erregte. Dort erfolgte die Personendurchsuchung des Beschwerdeführers, bei welcher weder gefährliche noch bedenkliche Gegenstände gefunden wurden, weshalb von einer weiteren Fixierung des Beschwerdeführers abgesehen werden konnte. Seine Schreckschusspistole wurde zwischenzeitlich entladen. Nach Befragung der Zeugen, der Aufforderer und des Beschwerdeführers, wurde der Beschwerdeführer um 11:40 Uhr gemäß § 171 Abs. 2 Z 1 iVm § 170 Abs. 1 Z 1 StPO festgenommen. Dabei wurde der Beschwerdeführer mit einem klimatisierten Arrestantenwagen ins Polizeianhaltezentrum Roßauer Lände gefahren und im Arrestantenposten übergeben. Dabei war eine Überwachung des Beschwerdeführers über einen Monitor die ganze Zeit über gewährleistet. Der Beschwerdeführer rief während des Transports weder um Hilfe, noch zeigt er Anzeichen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung. Im Polizeianhaltezentrum Roßauer Lände wurde der Beschwerdeführer in einer unbelegten, gereinigten und desinfizierten Zelle untergebracht. Auch wurde der Beschwerdeführer (außerhalb seiner Zelle) von Amtsarzt untersucht. Am 30.07.2021 um 16:25 Uhr wurde er aus der Haft entlassen.

2.4. Rechtlich bringt die Landespolizeidirektion Wien vor, die Beschwerde wäre verspätet erhoben worden, weil die sechswöchige Beschwerdefrist am 30.07.2021 zu laufen begann und die Beschwerde, wie aufgrund des Eingangsstempels des Verwaltungsgerichtes Wien ersichtlich ist, dort erst am 15.09.2021 – somit verspätet – eingelangt sei.

Zu den erhobenen Vorwürfen wurde zusammengefasst folgende Stellungnahme abgegeben: Der Beschwerdeführer war der Aufforderung die Hände aus dem Fenster zu halten zunächst nicht und später nur kurzfristig nachgekommen. Die angewendete Körperkraft gegen die Beschwerdeführer war maßhaltend und dem Alter des Beschwerdeführers in seiner Intensität angepasst, in dem der Beschwerdeführer von zwei Polizisten am beiden Oberarmen erfasst, zur Wand am Gehsteig geführt und stehend an der Wand fixiert wurde bis seine Durchsuchung nach gefährlichen Gegenständen abgeschlossen war. Die Personendurchsuchung des Beschwerdeführers erfolgte um eine Selbst- oder Fremdgefährdung des Beschwerdeführers und das Tragen einer weiteren Waffe ausschließen zu können. Die Klimaanlage des Arrestantenwagens war bereits bei seiner Ausfahrt aus der Roßauer Kaserne aufgrund der sommerlichen Temperaturen auf stärkste Stufe gedreht worden. Beim Eintreffen am Vorfallsort wurde der Motor nicht abgestellt und lief die Kühlung daher – ebenso wie auch während des gesamten Transportes des Beschwerdeführers – weiter. Der Beschwerdeführer hat nicht, wie von ihm behauptet, um Hilfe gerufen. Auch wurde dem Beschwerdeführer nicht angedroht er solle sein Maul halten, weil andernfalls etwas passieren würde. Der Beschwerdeführer zeigte auch keinerlei Anzeichen irgendeiner körperlichen Beeinträchtigung. Unrichtig ist auch die Behauptung des Beschwerdeführers, er wäre in einer mit Exkrementen beschmierten Zelle untergebracht gewesen. Während des gesamten Aufenthaltes im Polizeianhaltezentrum wurde auf sein gesundheitliches Wohlergehen entsprechend Rücksicht genommen und zudem wurde der Beschwerdeführer dem Polizeiarzt vorgeführt.

Beantragt wurde die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen, in eventu in allen Punkten kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen. An Kosten wurden Schriftsatzaufwand, Vorlageaufwand und allfälliger Verhandlungsaufwand verzeichnet.

3.1. Dem Beschwerdeführer wurde vom Verwaltungsgericht Wien zur Kenntnis gebracht, dass der Bundesminister für Inneres der Aufforderung des Verwaltungsgerichtes Wien zur Stellungnahme bezüglich der Zurechnung der beschwerdegegenständlichen Handlungen an dem Bundesminister für Inneres als die vom Beschwerdeführer belangten Behörde nicht nachgekommen ist, aufgrund des Beschwerdevorbringens samt angeschlossener Beilagen eine Zurechnung der beschwerdegegenständlichen Handlungen an die vom Beschwerdeführer bezeichneten belangte Behörde (Bundesminister für Inneres) für das Verwaltungsgericht Wien nicht ersichtlich ist. Dem Beschwerdeführer wurde Möglichkeit gegeben sich dazu zu äußern. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer auch die von der Landespolizeidirektion Wien eigeninitiativ abgegebene Gegenschrift zum Beschwerdevorbringen wiederum mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht.

3.2. Der Beschwerdeführer nahm dazu zu Stellung und führte aus, der Bundesminister für Inneres/das Bundesministerium für Inneres sei aufgrund eines bedauerlichen Kanzleifehlers als belangte Behörde angeführt worden, richtigerweise sei die Landespolizeidirektion Wien (der Wiener Landespolizeipräsident) belangte Behörde.

Zum Einwand der Verspätung der Beschwerde legte der Beschwerdeführer dem Postaufgabeschein vom 10.09.2021 vor und wies darauf hin, dass die Beschwerde am letzten Tag der Frist einem Zustelldienst übergeben wurde.

Erneut wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer selbst die Polizei verständigt hatte und im Zuge des Telefonats angab, er werde bedroht und halte selbst eine Schreckschusspistole in der Hand. Aufgrund der für ihn äußerst beängstigenden Situation hatte nicht erwartet werden können, dass es sich rational bzw. diszipliniert verhalte, weshalb auch klar sei, dass er mit den Anordnungen der einschreitenden Beamten überfordert war. Auch handle sich bei den vermeintlichen Opfern trotz deren jungen Alters um mehrmals einschlägig vorbestrafte Straftäter. Auch traten im Zuge deren förmlichen Vernehmungen Widersprüche auf. Aus diesen Widersprüchen ergebe sich bereits, dass den Angaben der beiden „Opfer“ keinerlei Glauben zu schenken gewesen wäre, was auch den ermittelnden Beamten auffallen hätte müssen. Hingewiesen wurde darauf, dass der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen am 04.11.2021 rechtskräftig vom Verdacht des Verstoßes gegen § 107 StGB rechtskräftig freigesprochen wurde.

4. Beim Verwaltungsgericht Wien fand am 09.03.2022 (fortgesetzt am 11.03.2022 und am 30.03.2022) eine öffentliche mündliche Verhandlung in der Beschwerdesache zur Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen RvI F., RvI G., RvI H., RvI J., GI M., RvI N., Insp P. und Dr. R. statt.

4.1. In der Beschwerdesache wird folgender Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen:

4.1.1. Dem Einschreiten der Polizeibeamten, deren Handlungen beschwerdegegenständlichen sind, ist ein Konflikt zwischen Autofahrern vorangegangen, welche sich aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers sowie der Bezug habenden unbestrittenen Aktenlage wie folgt darstellt:

Der Beschwerdeführer fuhr am 30.07.2021 mit seinem Fahrzeug, einem weißen PKW. Ihm fuhren zwei Personen, die in einem schwarzen PKW mit tschechischem KFZ-Kennzeichen saßen, nach. Der Beschwerdeführer fühlte sich von dem in diesem schwarzen PKW sitzenden Personen bedrängt und bedroht und stellte sein Fahrzeug in Wien, D., gegenüber seinem Wohnhaus ab.

Nach Aussage des Beschwerdeführers fuhr der schwarze PKW zunächst weiter bis zum Kreuzungsbereich D./E., wurde dort geparkt und stiegen die beiden Fahrzeuginsassen aus und kamen zum Fahrzeug des Beschwerdeführers. Dort schütteten sie – wie bereits zuvor aus dem fahrenden Auto – erneut eine Flüssigkeit („Red Bull“) auf und in sein Fahrzeug, weshalb er zwischenzeitlich auch das Fenster geschlossen hatte. Zudem „droschen“ beide Männer auf sein Fahrzeug ein, weshalb er sie aufforderte wegzugehen – dieser Aufforderung kamen die beiden Männer jedoch nicht nach. Der Beschwerdeführer erinnerte sich an seine mitgeführte Schrägschusspistole und zeigte diesen den beiden Männern. Nachdem die Männer die Pistole gesehen haben, gingen sie weg und der Beschwerdeführer wählte den Notruf 133. Am Telefon sagte er, er fühle sich von zwei Tschechen bedroht (was er erkennbar aus dem Umstand schloss, weil sie ein Fahrzeug mit tschechischem Kennzeichen fuhren) und habe eine Schreckschusspistole dabei.

Aus der vorgelagerten Aktenlage und den darin einliegenden Niederschriften von den Einvernahmen der beiden im schwarzen PKW befindlichen (österreichischen) Männern erschließt sich deren Aussage, dass diese aufgrund des Fahrverhaltens des Beschwerdeführers sich mehrfach geschnitten und ausgebremst fühlten. Deshalb sprach der Lenker des schwarzen PKWs den Beschwerdeführer, nachdem dieser sein Fahrzeug eingeparkt hatte, bei geöffnetem Fenster aus dem Auto heraus an bzw. beschimpfte diese. Nach deren Aussage zufolge soll der Beschwerdeführer eine Pistole hervorgeholt, das Fenster seines Fahrzeuges heruntergelassen und die Pistole auf mit den Worten „Willkommen in Österreich“ gegen sie gerichtet haben. Woraufhin der Lenker oder der Beifahrer eine Dose Red Bull gegen das Fahrzeug des Beschwerdeführers geworfen habe und fluchtartig wegfuhren. Beim Wegfahren haben sie im Nahebereich befindliche Passanten mit den Worten „Waffe“ über die drohende Gefahr informiert, was auch in der im Behördenakt einliegenden Niederschrift eines unbeteiligten Zeugen zum Ausdruck kommt. Den schwarzen PKW haben sie in weiterer Folge im Nahebereich abgestellt und verständigten den Notruf.

Aus der im Behördenakt einliegenden Einsatzchronologie erschließt sich, dass am beschwerdegegenständlichen Tag um 11:08 Uhr vom Anschluss eines der beiden Männern (Herrn S.) beim Notruf der Anruf mit der Bemerkung: Weißer PKW, W1, zeigt den Aufforderer eine Waffe aus dem Auto und steht dort herum; weißes Hemd mit Brille; vermutlich echte Schusswaffe. Um 11:12 Uhr ist in der Einsatzchronologie – ohne ausgewiesene anrufenden Telefonnummer – vermerkt: „Aufforderer“ hat gerade angerufen und sitzt mit einer Schreckschusspistole im Auto und die „Täter befinden sich vor dem Wagen“. Ebenso ist um 11:12 Uhr vermerkt: neuerlicher Anruf – hysterischer Aufforderer „Wo bleibt die Polizei“ Passanten werden bedroht.

4.1.2. Aufgrund der Verständigung des Notrufes erging ein Funkspruch von der Einsatzleitzentrale aus. Als Einsatzgrund wurde bekannt gegeben: Ein weißer PKW, W1, zeigt dem Aufforderer eine Waffe aus dem Auto und steht noch immer dort.

4.1.3. Die Revierinspektoren F., G., H. und J. waren am beschwerdegegenständlichen Tag, als Angehörige der WEGA im Rahmen einer Regierungsstreife in Wien mit ballistische Schutzausrüstung (verstärkte Schutzweste und Sturmgewähr, STG 77) im Einsatz. Aufgrund des Funkspruches der Einsatzleitzentrale begaben sie sich zum Vorfallsort bzw. Einsatzort in Wien, D.. Von welcher Person und mit welchen Worten die Verständigung des Notrufes erfolgte, war den Einsatzbeamten nicht bekannt. Vor Ort eingetroffen stellten sie ihr Fahrzeug im Kreuzungsbereich E./D. ab. Dort trafen sie unter anderem die beiden Männer aus dem schwarzen PKW sowie einen Mitarbeiter der Magistratsabteilung 48 an. Diese wiesen auf den weißen PKW des Beschwerdeführers mit dem Kennzeichen W1, der auch von den genannten Beamten wahrgenommen wurde. Unter Berücksichtigung des den Beamten bekannt gegebenen Einsatzgrundes (weißer PKW mit genanntem Kennzeichen) war für diese die Einsatzlage vor Ort klar erkennbar.

Die Beamten näherten sich in zangenartiger Umschließung, mit angelegtem Sturmgewehr dem Fahrzeug des Beschwerdeführers. RvI H. forderte den Beschwerdeführer mehrfach auf, die Hände aus dem Fenster zu halten. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer zunächst nicht und erst in weiterer Folge nach. RvI G. nahm eine Waffe beim Beschwerdeführer wahr und teilte das seinen Kollegen rufend mit. Der Beschwerdeführer nahmen in weiterer Folge seine Hände wieder herunter, sodass seine linke Hand auf der Waffe – ohne Berührung des Abzugszüngels mit seinem Finger – zu liegen kam. RvI J. trat zu dem im Auto sitzenden Beschwerdeführer und nahm dessen Waffe, eine Schreckschusspistole, an sich, entfernte sich mit dieser sodann vom weißen PKW und sicherte die Schreckschusspistole.

RvI F. trat in weiterer Folge zudem am Fahrersitz sitzenden Beschwerdeführer und forderte diesen mehrfach auf aus dem Fahrzeug auszusteigen. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung nicht nach, sodass RvI F. den Beschwerdeführer am linker Oberarm erfasste und ihm beim Aussteigen half. Der Beschwerdeführer wurde dann von RvI F. und RvI G. an den Oberarmen erfasst, vom Fahrzeug weg auf den Gehsteig bzw. zum nahegelegenen Hauseingang gebracht und auf gefährliche Gegenstände hin untersucht, wobei der Beschwerdeführer mit seitlich ausgestreckten Armen von den Beamten kurzfristig an dessen Ellbogen bei der Wand fixiert wurde. Der Beschwerdeführer beschwerte sich nach Aussage der einschreitenden WEGA-Beamten laufend und lautstark, weil es sich als „Opfer“ sah und ihn die Beamten überhaupt nicht festhalten hätten dürfen. Die Durchsuchung auf gefährliche Gegenstände war gestützt auf § 40 SPG, weil der Beschwerdeführer im Verdacht der gefährlichen Drohung mit einer Schusswaffe stand, mit einer solchen Schusswaffe betreten wurde und um abzuklären, ob der Beschwerdeführer weitere gefährliche Gegenstände bei sich trug, mit welchen eine Eigen- oder Fremdgefährdung einhergehen könnte. Beim Beschwerdeführer wurden keine weiteren gefährlichen Gegenstände gefunden. Nach Beendigung der Personendurchsuchung des Beschwerdeführers wurde die Fixierung beendet und der Beschwerdeführer konnte sich im Wesentlichen an der Einsatzörtlichkeit frei bewegen. In weiterer Folge wurde ihm auch von einem Geschäftsinhaber ein Sessel zur Verfügung gestellt auf welchem er Platz nahm.

Nach Eintreffen weiterer Einsatzbeamten aus dem Bezirk verließen die WEGA-Beamten den Ort der bisherigen Amtshandlung und begaben sich weiter auf die Regierungstreife.

4.1.4. Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge von Insp. K. gemäß § 171 Abs. 2 iVm § 170 Abs. 1 Z 1 StPO durch die Kriminalpolizei aus eigenen aufgrund einer glaubwürdigen Beschuldigung und aufgrund des Antreffens mit einem Gegenstand der auf die Begehung der Tat hinwies wegen Verdachts der gefährlichen Drohung mit einer Waffe (§ 107 StGB) festgenommen.

4.1.5. Um 11:50 Uhr wurde sodann der Arrestantenwagen für die Verbringung des Beschwerdeführers in das Polizeianhaltezentrum Roßauer Lände angefordert. Dieser wurde von GI M. gelenkt und traf um 11:55 Uhr vor Ort bei der D. ein. GI M. öffnete die Tür des Arrestantenwagens, die zu dem im Arrestantenwagen befindlichen „Zellenbereich“ führte. Der Beschwerdeführer wurde von vor Ort anwesenden Einsatzbeamten um 12:10 Uhr in den Zellenbereich des Arrestantenwagens verbracht. Nicht festgestellt konnte werden, dass die Raumtemperatur im Zeilenbereich des Arrestantenwagens übermäßig erhitzt war. Anschließend wurde der Beschwerdeführer in das Polizeianhaltezentrum Roßauer Lände gefahren und um 12:20 Uhr an den dort befindlichen Beamten übergeben.

4.1.6. Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge in einer „Einstellzelle“ bis zur Durchführung des Aufnahmeprozederes angehalten. Die Aufnahmeadministration des Beschwerdeführers im Polizeianhaltezentrum erfolgte um 13:01 Uhr. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer in einer Zelle im dritten Stock des Polizeianhaltezentrums angehalten und am beschwerdegegenständlichen Tag um 16:25 Uhr entlassen.

4.1.7. Nicht festgestellt konnte werden, dass die Zelle, in welcher der Beschwerdeführer angehalten wurde, mit Exkrementen verschmutzt war.

4.1.8. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Anhaltung am beschwerdegegenständlichen Tag einen Herzinfarkt oder ein Vorhofflimmern erlitten hat.

4.2. Diese Feststellungen wurden aufgrund der von den Parteien vorgelegten Schriftsätze, der unbedenklichen und unbestrittenen Aktenlage, der Parteieneinvernahme und der Einvernahme der genannten Zeugen getroffen.

4.2.1. Der Sachverhalt ist über weite Teile unstrittig.

4.2.2. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer eine Waffe, eine Schreckschusspistole, bei sich hatte und diese den beiden Männern, die ihm im schwarzen PKW mit tschechischem Kennzeichen nachfuhren, gezeigt hat. Ausweislich der Aktenlage ging der erste Notruf bei der Polizei von einem der beiden im schwarzen PKW sitzenden Männern, Herrn S., ein. Die Mobiltelefonnummer des Beschwerdeführers, von welcher dieser, seiner Aussage zufolge, den Anruf aus an die Notrufnummer 133 tätigte, ist in der Einsatzchronologie, in welcher alle Anrufe unter der Nummer 133 verzeichnet werden, nicht ersichtlich. In der Einsatzchronologie ist auch jener Einsatzgrund, der letztlich den vier WEGA-Beamten bekannt war, vermerkt. Den Beamten war nicht bekannt, dass auch der Beschwerdeführer, wie von diesem ausgesagt wurde, einen Anruf unter der Notrufnummer 133 mit dem Hinweis getätigt hat bzw. haben soll, dass er sich von zwei Tschechen bedroht fühle und eine Waffe bei sich habe bzw. diesen eine Waffe gezeigt hätte.

Der Beschwerdeführer sagte aus, nach dem Eintreffen der Polizei sei das ganze „wortlos vor sich gegangen“ und diese hätten die Türe aufgerissen. Demgegenüber sagten die einvernommenen WEGA-Beamten glaubhaft – und auch nachvollziehbar – aus, dass sie dem Beschwerdeführer mehrfach aufgefordert hätten, dieser möge die Hände vorzeigen und dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei. Unstrittig ist, dass ein WEGA-Beamter, RvI J., die Waffe des Beschwerdeführers ohne Hindernisse dann an sich genommen hat und in weiterer Folge sicherstellte.

4.2.3. Der Beschwerdeführer sagte aus, er sei dann aus dem auf Auto gezerrt, ständig getreten und geboxt sowie mit seinem Kopf gegen die Wand geschleudert worden. Das präzisierte er dahingehend, die Beamten hätten ihn in die Unterschenkel getreten und in die untere Seite des Oberkörpers geboxt, was sich auf den Weg zur Wand, an welcher seine Personendurchsuchung vorgenommen wurde, ereignet haben soll. Als er ca. einen halben Meter von der Wand entfernt stand, sei dann sein Kopf gegen die Wand gedrückt worden. Seines Erachtens war sein Festhalten schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil er die Polizei herbeigerufen hat.

Die einvernommenen Beamten haben die vom Beschwerdeführer beschriebenen Misshandlungsvorwürfe glaubhaft bestritten: RvI H. und RvI J. haben den Beschwerdeführer nicht am Körper berührt. RvI F. sagte aus, er habe den Beschwerdeführer am Oberarm erfasst, als dieser seiner Aufforderung aus dem Wagen zu steigen nicht nachgekommen war, um ihn beim Aussteigen zu helfen, wobei das Anfassen am Arm lediglich der Sicherung des Beschwerdeführers diente. Auch das gegen die Unterschenkel Treten, Boxen in die untere Seite des Oberkörpers sowie das Drücken des Kopfs gegen die Wand wurde RvI G. und RvI F. in Abrede gestellt. Dem Verwaltungsgericht Wien sind unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Waffe des Beschwerdeführers zwischenzeitlich ohne Widerstand des Beschwerdeführers gesichert werden konnte sowie der Erkennbarkeit des fortgeschrittenen Lebensalters des Beschwerdeführers für die Beamten und die von Beamten vor diesem Hintergrund ausgesagte Rücksichtnahme auf die Person des Beschwerdeführers, keine Bedenken an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Beamten erwachsen.

Aufgrund der glaubhaften Zeugenaussagen steht letztlich die angewendete Körperkraft dergestalt als erwiesen fest, dass der Beschwerdeführer nach seinem Herauskommen aus dem Auto an den Oberarmen von den Beamten erfasst und zu einer Wand gebracht wurde. Dort wurde unter Anwendung von Körperkraft gegen die Ellbogengelenke des Beschwerdeführers bis zur Beendigung der Durchsuchung der Person des Beschwerdeführers geübt, wobei auch hierbei keine Anhaltspunkte für eine übermäßige Körperkraftanwendung entstanden sind.

4.2.4. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer von Insp. K. gemäß § 171 Abs. 2 iVm § 170 Abs. 1 Z 1 StPO wegen glaubwürdiger Beschuldigung und aufgrund des Antreffens mit einem Gegenstand, der auf die Begehung der Tat schließen ließ, festgenommen wurde.

4.2.5. Die Feststellungen betreffend den Abtransport des Beschwerdeführers mit dem Arrestantenwagen in das Polizeianhaltezentrum stützen sich auf folgende Erwägungen: Der Beschwerdeführer sagte im Zuge seiner Einvernahme aus, er sei in den Arrestantenwagen verbracht worden, in welchem es „gefühlte 80 °C“ gehabt habe – dies entsprach einem Temperaturempfinden, welches er nur von der Sauna her kannte. Er dachte, er käme aus dem Arrestantenwagen nicht mehr lebend heraus und habe seine Frau angerufen und ihr mitgeteilt, „ich kann nicht mehr“. Ihm sei dann sein Mobiltelefon weggenommen worden. Bis zur Abfahrt sei er ca. 20 bis 30 Minuten im Arrestantenwagen mit geschlossenen Türen gesessen, wobei der Wagen auch an einem sonnigen Platz stand.

Demgegenüber sagte der Lenker des Arrestantenwagen im persönlichen und unmittelbaren Eindruck glaubhaft und sehr nachvollziehbar aus, er überprüfe am Beginn seiner Schicht jedes Mal anlässlich der Übernahme des Arrestantenwagens die Funktionsfähigkeit der Klimaanlage für den Zellenbereich im Arrestantenwagen. Wenn die Klimaanlage nicht funktioniere, werde ein Fahrzeug nicht übernommen und nicht in Betrieb genommen. Am Fahrzeug selbst befinde sich für den Zellenbereich ein gesonderter Kompressor auf dem Dach des Fahrzeuges, der für die Kühlung des (ausschließlich) Zellenbereichs eingerichtet ist – dies vor dem Hintergrund, um gerade eine Überhitzung im Zellenbereich zu vermeiden. Zudem gebe es auch eine „Absaugung“ für den Zeilenbereich, welche beim Abfahren eingeschalten werde, um vorhandene Wärme aus dem Zellenbereich abzusaugen. Das Fahrzeug werde im laufenden Motor gehalten und die Klimaanlage laufe auf voller Stufe im Sommer. Infolge der Corona Pandemie werde der Zeilenbereich nach jeder Fahrt desinfiziert. Am beschwerdegegenständlichen Tag führte GI M. mit dem von ihm übernommenen Arrestantenwagen acht Transporte – teilweise auch mit längeren Transportzeiten – durch, bei welchen es in keinem Fall zu Beschwerden über die Temperaturverhältnisse im Zellenbereich gekommen war. Auch der Beschwerdeführer sei am beschwerdegegenständlichen Tag selbst aus eigenem aus dem Arrestantenwagen ausgestiegen und habe sich nicht beschwert. Die vom Zeugen ausgesagten Zeitangaben betreffend den Transport (Einsatzauftrag um 11:50 Uhr, Eintreffen bei der D. um 11:55 Uhr, Verbringung des Beschwerdeführers in den Arrestantenwagen um 12:10 Uhr und Abgabe des Beschwerdeführers um 12:20 Uhr im Polizeianhaltezentrum) stützen sich auf die Eintragungen in der sogenannten „Froschliste“, in welcher diese Angaben standardmäßig verzeichnet sind.

4.2.6. Der Zugang des Beschwerdeführers im Polizeianhaltezentrum Roßauer Lände ist in der schriftlichen Dokumentation (Anhalteprotokoll III und Aufenthaltsinformation) mit 13:01 Uhr dokumentiert. Zu dem Zeitraum zwischen Abgabe des Beschwerdeführers um 12:20 Uhr aus dem Arrestantenwagen im Polizeianhaltezentrum und vermerktem Zugang des Beschwerdeführers im Polizeianhaltezentrum 13:01 Uhr erklärte die Behördenvertreterin auf Befragung im Zuge der mündlichen Verhandlung, der Beschwerdeführer sei im fraglichen Zeitraum weiterhin angehalten gewesen; sie vermute, der Vermerk des Zugangs um 13:01 Uhr im Polizeianhaltezentrum sei darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt „administriert“ worden.

4.2.7. Der Beschwerdeführer monierte in der Beschwerde, er wäre in einer mit Exkrementen verschmierten Zelle angehalten worden. In der mündlichen Verhandlung führte er dazu aus, er sei in drei Zellen angehalten worden, wobei er sich an die dritte Zelle nicht mehr erinnern könne, er habe aber auch zwischenzeitlich Erinnerungslücken. Befragt zu seinen Wahrnehmungen bezüglich der mit Exkrementen beschmierten Zelle gab der Beschwerdeführer sodann an, dies sei in der komfortableren (zweiten) Zelle gewesen, in welcher sich Klo, ein Waschtisch, eine Bank, eine Liege und eine Decke befunden hatte. Die Decke wäre dann – in etwa im flächenmäßigen Ausmaß von einem halben Quadratmeter – mit Resten menschlichen Kotes verschmiert gewesen.

Dazu wurden die mit der Stockwerksaufsicht am beschwerdegegenständlichen Tag beauftragten Zeugen RvI N. und GI P. als Zeugen einvernommen. RvI N. sagte aus, Angehaltene werden nach Einlieferung im Polizeianhaltezentrum eingangs in einer „Einsteinzelle“ bis zur Durchführung des Aufnahmeprozederes angehalten, in welcher es keine Decke, sondern lediglich eine Sitzmöglichkeit gebe. Die Anhaltung dort dauere in etwa eine halbe Stunde. Anschließend werden die angehaltenen Personen in die ihnen endgültig zugewiesenen Zellen verbracht, wobei es nicht üblich ist, dass angehaltene Personen die einmal zugewiesene Zelle in weiterer Folge wieder wechseln würden. In der endgültig zugewiesenen Zelle gibt es im Sommer eine bzw. im Winter zwei blaugraue Acryldecken. Jede Zelle werde nach Abgang der angehaltenen Person grundgereinigt und die Flächen in der Zelle würden zudem desinfiziert werden. Erst wenn die Zelle wieder in einem „Tip-Top-Zustand“ sei, werde diese verschlossen. Werden verschmutzte Decken wahrgenommen, werden diese entsorgt und durch neue ersetzt. Die Zellenreinigung wird unter Aufsicht der Stockwerksbeamten durchgeführt. Die vom Beschwerdeführer angegebene Verschmutzung könne er sich beim besten Willen nicht erklären. Weil auch häufig Personen angehalten werden, die einen hygienisch problematischen Zustand aufweisen, sei es zudem im eigenen Interesse der beaufsichtigenden Beamten gelegen, dass die Zellen sauber gehalten werden. Zudem erhalte jeder Neuzugang ein sogenanntes Zugangsset (Zugangsrolle), welche ein Leintuch, einen Bettenbezug und einen Polsterbezug umfasse, sodass ein direkter Körperkontakt mit der Decke nicht möglich sei. Dieses Set werde bei Abgang des Angehaltenen entfernt. Zum hygienischen Zustand der Zelle bzw. der Decke des Beschwerdeführers habe er keine Wahrnehmungen in Erinnerung.

GI P. sagte aus, er könne sich die vom Beschwerdeführer angegebene Verschmutzung beim besten Willen nicht vorstellen, noch dazu in Zeiten von Covid, wo Zellen auch großflächig gereinigt werden und seitens der beaufsichtigenden Beamten „selbst kein Ungeziefer“ erwünscht sei. Das vom Zeugen RvI N. beschriebene Reinigungsprozedere bei Abgang eines Angehaltenen bzw. Neubelegung einer Zelle bestätigte ebenso der Zeuge GI P.. Letzterer gab auch zu Protokoll, dass der Beschwerdeführer gegenüber den beaufsichtigenden Beamten nicht die Verschmutzung angesprochen hat, weil diese andernfalls gehandelt hätten.

Die Feststellungen im gegebenen Zusammenhang stützen sich auf die glaubhaften Aussagen der Zeugen RvI N. und GI P., die sehr anschaulich und nachvollziehbar die Handhabung der hygienischen Standards beschrieben haben. Anhaltspunkte dafür, dass dabei bei der Anhaltung des Beschwerdeführers abgewichen wurden, erschienen dem Verwaltungsgericht Wien letztlich nicht als vorliegend. Obzwar der Beschwerdeführer eine entsprechende Verunreinigung ausgesagt hat, gab er einerseits jedoch nicht an, diese Verunreinigung gemeldet zu haben, verwies im Rahmen seiner Aussagen mehrfach daran hin, nicht mehr alles genau in Erinnerung zu haben. Die vom Beschwerdeführer ausgesagte Verschmutzung konnte daher vom Verwaltungsgericht Wien nicht als vorliegend festgestellt werden.

4.2.8. Sachverhaltsbezogen führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aus, dass er sich nach dem Tag des Einschreitens der Beamten körperlich schlecht fühle. Er habe zwischenzeitig einen Arzt konsultiert. Dabei habe sich herausgestellt, dass er im Rahmen der ihm völlig überfordernden Situation einen Herzinfarkt erlitten habe. Dazu wurde der Befundbericht vom Dr. L. vom 25.08.2021 vorlegt, in welchem festgehalten ist: „Zusammenfassend besteht das Bild eines subakuten VW-MCI mit st.p. Lungenödem. Das Ereignis dürfte 4 Wochen zurückliegen. Zudem besteht ein VHF.“ Diesem Befundbericht war ein EKG des Beschwerdeführers, Aufnahmedatum 25.08.2021, 18:06 Uhr, in Ablichtung angeschlossen.

Im vorgelegten Behördenakt ergibt sich im gegebenen Zusammenhang aus der Aufenthaltsinformation, dass der Beschwerdeführer am beschwerdegegenständlichen Tag um ca. 13:15 Uhr gegenüber einem Beamten angegeben hat, er sei 86 Jahre alt und habe für seine Herzprobleme Medikamente einzunehmen. Nach sofortiger telefonischer Rücksprache mit der Sanitätsstelle wurde der Beschwerdeführer einer Amtsärztin vorgeführt. Gegenüber der Amtsärztin gab der Beschwerdeführer an, nicht zu wissen, welche Medikamente er wegen der Herzprobleme einnehme, weil ihm seine Gattin die Medikamente täglich vorbereite. In weiterer Folge sprach die Amtsärztin telefonisch mit der Gattin des Beschwerdeführers. Die Ehefrau des Beschwerdeführers nannte der Amtsärztin Medikamente, welche jedoch nicht gegen die angeblichen Herzprobleme des Beschwerdeführers einzunehmen waren. Der Blutdruck des Beschwerdeführers wurde während des Telefonats von der Amtsärztin mehrmals überprüft, welcher höher als ein normaler Blutdruck war. Die Amtsärztin wollte dem Beschwerdeführer zur Blutdrucksenkung einen Nitrospray verabreichen – die Einnahme wurde jedoch vom Beschwerdeführer abgelehnt.

Der Beschwerdeführer gab im Zuge seiner Einvernahme an, nicht zu wissen, ob er im Zuge der verfahrensgegenständlichen Amtshandlung gegenüber irgendjemand geäußert habe, dass er Schmerzen habe. Über Vorhalt der genannten Aufenthaltsinformation (13:15 Uhr) sowie des amtsärztlichen Gutachtens (15:04 Uhr) sagte der Beschwerdeführer aus, die darin enthaltenen Informationen (auch jene im amtsärztlichen Gutachten, dass er angegeben hat, keine Schmerzen zu haben) stimmten so. Im amtsärztlichen Gutachten ist ebenso vermerkt, dass der Beschwerdeführer bei erhöhtem Blutdruck die Medikation verweigert habe.

Der Polizeiarzt Dr. R. begutachtete den Beschwerdeführer um 15:04 Uhr. Im Zuge seiner Zeugeneinvernahme sagte er aus, er habe beim Beschwerdeführer am beschwerdegegenständlichen Tag einen erhöhten, aber keinen bedrohlich hohen Blutdruck festgestellt. Die Einnahme entsprechender Medikamente wurde auch ihm gegenüber abgelehnt. Der Beschwerdeführer sei ihm vorgeführt worden, weil er gegen jemand angegeben hatte Schmerzen zu haben - gegenüber dem Polizeiarzt habe er jedoch ausdrücklich angegeben keine Schmerzen zu haben, weshalb er in seinem Befund auch die Angabe „gibt h.o. keine Schmerzen an?“ mit einem Fragezeichen versehen hat. Er habe den Beschwerdeführer dezidiert gefragt, ob er Schmerzen habe, weil er dies ansonsten auch nicht dokumentiert hätte. Äußere Verletzungen habe er am Beschwerdeführer nicht wahrgenommen. Wenn der Beschwerdeführer ihm gegenüber Schmerzen, insbesondere Herzprobleme angegeben hätte, dann hätte er ein EKG beim Beschwerdeführer veranlasst. Entsprechende Angaben hat der Beschwerdeführer aber gegenüber dem Polizeiarzt nicht getätigt. Bei seiner Begutachtung um 15:04 Uhr war ihm nicht bekannt, dass der Beschwerdeführer am Nachmittag (13:15 Uhr) bereits einer Amtsärztin vorgeführt worden war.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers befragt, dass dieser aufgrund der ihm völlig überfordernden Situation einen Herzinfarkt erlitten habe, gab Dr. R. an, dass er damit „nichts anfangen könne“, weil er den Beschwerdeführer um 15:04 Uhr begutachtet habe und der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt ihm gegenüber angegeben hatte, dass er keine Schmerzen habe.

Über Vorhalt des vom Beschwerdeführer vorgelegten Befundberichtes vom 25.08.2021 samt EKG gab Dr. R. dazu befragt, ob er im Rahmen seiner Untersuchung am 15:04 Uhr entsprechende Wahrnehmungen gehabt hat, an, er habe keine entsprechenden Wahrnehmungen über die im Befundbericht dokumentierten Krankheitsbilder gehabt. Ebenso führte er zudem an, die in der Zusammenfassung des Befundberichtes vom 25.08.2021 gezogene Schlussfolgerung, wonach die dort dokumentierten Krankheitsbilder auf einen Vorfall von vor ca. vier Wochen zurückzuführen sei, sei „sehr gewagt“. Zwar könne – insbesondere aus dem vorgelegten EKG – der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer die im Befundbericht dokumentierten Krankheitsbilder aufwies. Die zeitliche Ableitung, dass diese Krankheitsbilder auf ein Ereignis von vor ca. vier Wochen zurückzuführen seien, lasse sich aber aufgrund des vorgelegten EKG vom 25.08.2021 nicht ableiten. Eine zeitliche Abgrenzung bzw. Rückwärtsrechnung ist aus fachlicher Sicht nur dann tatsächlich aussagekräftig, wenn ein „unauffälliges“ EKG vom Beschwerdeführer – also ein EKG, welches nicht auf diese Krankheitsbilder hindeutet – im engen zeitlichen Nahebereich (ca. ein bis zwei Wochen vor dem beschwerdegegenständlichen Tag) vorliegend ist. Ein daraufhin abzielendes Vorbringen (samt allfälliger Bescheinigungsmitteln) wurde vom Beschwerdeführer letztlich nicht erstattet, weshalb nicht als erwiesen festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Anhaltung am beschwerdegegenständlichen Tag einen Herzinfarkt oder ein Vorhofflimmern erlitten hat.

II.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen (§ 28 Abs. 6 VwGVG).

2.1. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 242/2021, lauten auszugsweise:

§ 107. (1) Wer einen anderen gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wer eine gefährliche Drohung begeht, indem er mit dem Tod, mit einer erheblichen Verstümmelung oder einer auffallenden Verunstaltung, mit einer Entführung, mit einer Brandstiftung, mit einer Gefährdung durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel oder mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung droht oder den Bedrohten oder einen anderen, gegen den sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet, durch diese Mittel längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(3) In den im § 106 Abs. 2 genannten Fällen ist die dort vorgesehene Strafe zu verhängen.“

2. 2 Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975 - StPO, BGBl. Nr. 631/1975 (WV), zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 243/2021, lauten auszugsweise:

§ 170. (1) Die Festnahme einer Person, die der Begehung einer strafbaren Handlung verdächtig ist, ist zulässig,

(2) Wenn es sich um ein Verbrechen handelt, bei dem nach dem Gesetz auf mindestens zehnjährige Freiheitsstrafe zu erkennen ist, muss die Festnahme angeordnet werden, es sei denn, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, das Vorliegen aller im Abs. 1 Z 2 bis 4 angeführten Haftgründe sei auszuschließen.

(3) Festnahme und Anhaltung sind nicht zulässig, soweit sie zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis stehen (§ 5).“

§ 171. (1) Die Festnahme ist durch die Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen und von der Kriminalpolizei durchzuführen.

(2) Die Kriminalpolizei ist berechtigt, den Beschuldigten von sich aus festzunehmen

(3) Im Fall des Abs. 1 ist dem Beschuldigten sogleich oder innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach seiner Festnahme die Anordnung der Staatsanwaltschaft und deren gerichtliche Bewilligung zuzustellen; im Falle des Abs. 2 eine schriftliche Begründung der Kriminalpolizei über Tatverdacht und Haftgrund.

(4) (…)“

2.3. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 206/2021, lauten auszugsweise:

§ 16. (1) Eine allgemeine Gefahr besteht

(2) Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Verlangen eines Verletzten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand

(3) Ein gefährlicher Angriff ist auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Bedrohung (Abs. 2) vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird.

(4) (…)“

§ 40. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Menschen, die festgenommen worden sind, zu durchsuchen, um sicherzustellen, daß diese während ihrer Anhaltung weder ihre eigene körperliche Sicherheit noch die anderer gefährden und nicht flüchten.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind außerdem ermächtigt, Menschen zu durchsuchen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, diese stünden mit einem gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum gerichteten gefährlichen Angriff in Zusammenhang und hätten einen Gegenstand bei sich, von dem Gefahr ausgeht.

(3) Die den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in den Abs. 1 und 2 eingeräumten Befugnisse gelten auch für das Öffnen und das Durchsuchen von Behältnissen (zB Koffer oder Taschen), die der Betroffene bei sich hat.

(4) Bei Durchsuchungen gemäß Abs. 1 und 2 haben sich die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf eine Durchsuchung der Kleidung und eine Besichtigung des Körpers zu beschränken, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, der Betroffene habe einen Gegenstand in seinem Körper versteckt; in solchen Fällen ist mit der Durchsuchung ein Arzt zu betrauen.“

§ 50. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, sofern nicht anderes bestimmt ist, ermächtigt, die ihnen von diesem Bundesgesetz oder von einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung eingeräumten Befugnisse mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben anwesenden Betroffenen die Ausübung von unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und anzukündigen. Hievon kann in den Fällen der Notwehr oder der Beendigung gefährlicher Angriffe (§ 33) soweit abgesehen werden, als dies für die Verteidigung des angegriffenen Rechtsgutes unerläßlich erscheint.

(3) Für die Anwendung von unmittelbarer Zwangsgewalt gegen Menschen gelten die Bestimmungen des Waffengebrauchsgesetzes 1969.

(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen physische Gewalt gegen Sachen anwenden, wenn dies für die Ausübung einer Befugnis unerläßlich ist. Hiebei haben sie alles daranzusetzen, daß eine Gefährdung von Menschen unterbleibt.“

2.4. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen der Anhalteordnung – AnhO, BGBl. II Nr. 128/1999, zuletzt geändert durch Verordnung, BGBl. II Nr. 439/2005, lauten auszugsweise:

§ 4. (1) (…)

(1a) Hafträume müssen so gelegen und eingerichtet sein, dass darin Häftlinge menschenwürdig angehalten und gesundheitliche Gefährdungen vermieden werden können; sanitäre Einrichtungen müssen so gestaltet sein, dass sie Häftlinge auch in Gemeinschaftshaft auf menschenwürdige Weise benützen können.

(2) bis (5) (…)“

3.1. Die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt § 35 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, welcher lautet:

„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“

3.2. Die Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, lautet auszugsweise:

„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

III.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen Verwaltungsgerichte (ebenso wie bisher die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern gemäß Art. 129a Abs. 1 Z 2 BVG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Aus den parlamentarischen Erläuterungen zur genannten Novelle (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 13) erschließen sich keine Anhaltspunkte, dass durch diese Novelle der Beschwerdegegenstand eine Änderung erfahren hat, weshalb die bisher ergangene Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung weiterhin einschlägig ist (vgl. etwa auch Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 68, 71; siehe auch VwGH vom 21.01.2015, Ro 2014/04/0063, oder vom 22.04.2015, Ra 2014/04/0046).

Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht es bei einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt nicht darum, die abstrakte Zulässigkeit einer Maßnahme zu prüfen, sondern darum, ob der ganz konkret vorgenommene Zwangsakt rechtmäßig war oder nicht. Es ist nicht zulässig, dann, wenn sich der tatsächlich für die Zwangsmaßnahme maßgebend gewesene Grund als unzureichend erweisen sollte, nachträglich den Rechtsgrund auszuwechseln und eine andere, besser geeignete gesetzliche Grundlage heranzuziehen (VwGH vom 22.10.2002, Zl 2000/01/0527, oder vom 12.09.2006, Zl 2005/03/0068).

1.2. Voraussetzung für einen tauglichen Beschwerdegegenstand und damit für eine Befugnis des Verwaltungsgerichtes Wien zur Entscheidung in der Sache ist, dass das angefochtene Verhalten tatsächlich die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG darstellt (vgl. etwa Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 162). Ein im Wege der Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG bekämpfbarer unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre eines Beschwerdeführers liegt dann vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Beschwerdetaugliche Akte der Befehlsgewalt erfordern einen unmittelbaren Befolgungsanspruch bei dem bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich und ohne weiteres Verfahren eine physische Sanktion droht bzw. der Adressat mit zwangsweiser Realisierung bei Nichtbefolgung eines Befehls zu rechnen hat. Ein Zwangsakt kann durch faktische Vollziehung eines vorausgegangenen Befehls, dem nicht entsprochen wurde, als auch sogleich ohne vorherige Androhung gesetzt werden. Begriffsnotwendig ist dafür ein positives Tun nicht hingegen jedoch das Unterbleiben eines Verhaltens, selbst wenn auf dieses Verhalten, weil es zur Realisierung eines im Gesetz eingeräumten Rechtes unerlässlich ist, ein Anspruch besteht. Auch die bloße Untätigkeit einer Behörde stellt keine Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt dar (vgl. etwa Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 67a (Stand 1.1.2014, rdb.at) Rz 33, 41 ff, 48 mit weiteren Nachweisen oder Eisenberger in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2, 16 ff, 22 ff, mit weiteren Nachweisen).

1.3. Zur Rechtzeitigkeit

Seitens der belangten Behörde wurde die Verspätung der am 15.09.2021 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangten Beschwerde eingewandt:

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung (§ 7 Abs. 4 Z 3 VwGVG).

Die beschwerdegegenständlichen Handlungen ereigneten sich am Freitag den 30.07.2021 und der Beschwerdeführer hatte ab diesem Zeitpunkt von ihnen Kenntnis. Die sechswöchige Beschwerdefrist begann folglich am 30.07.2021 und endete am 10.09.2021.

Die Beschwerdefrist ist als gesetzliche Frist nicht erstreckbar. Die Berechnung der Rechtzeitigkeit erfolgt gemäß § 17 VwGVG iVm § 33 AVG. Prozessuale (Höchst)Fristen sind gewahrt, wenn die betreffende Verfahrenshandlung vor ihrem Ablauf gesetzt wird; die Beschwerde, als fristgebundenes Anbringen, ist nur dann rechtzeitig eingebracht, wenn es spätestens am letzten Tag der Frist von der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht Wien entgegengenommen wird (vgl. etwa allgemein Hengstschläger/Leeb AVG § 33 (Stand 1.1.2014, rdb.at), Rz 4). Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden jedoch Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet (sog. "Postprivileg"). Die Beschwerde wurde am 10.09.2021 an einen Zustelldienst im Sinne der genannten Bestimmung zur Beförderung übergeben. Mit der Übergabe an die Post innerhalb der Beschwerdefrist galt die Beschwerde, ungeachtet seines tatsächlichen Einlangens beim Verwaltungsgericht Wien, als fristgerecht eingebracht.

Dem Verspätungseinwand kommt keine Berechtigung zu.

1.4. Zur gewaltsamen Fixierung zwecks Personendurchsuchung

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch die gewaltsame Fixierung der Beamten in seinen Rechten verletzt.

In der Beschwerdesache steht fest, dass der Beschwerdeführer von RvI F. und RvI G., nachdem er aus dem Fahrzeug ausgestiegen war, jeweils am Oberarm erfasst wurde, zur nahegelegenen Wand gebracht wurde, dort unter Anwendung von Körperkraft gegen die Ellbogengelenke des Beschwerdeführers an der Wand fixiert wurde und die Durchsuchung seiner Person im Hinblick auf gefährliche Gegenstände vorgenommen wurde. Die Durchsuchung auf gefährliche Gegenstände war gestützt auf § 40 SPG, weil der Beschwerdeführer im Verdacht der gefährlichen Drohung mit einer Schusswaffe stand und mit einer solche Schusswaffe betreten wurde und um abzuklären, ob der Beschwerdeführer weitere gefährliche Gegenstände bei sich trug, mit welchen eine Eigen- oder Fremdgefährdung einhergehen könnte.

Gemäß § 40 Abs. 2 SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Menschen zu durchsuchen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, diese stünden mit einem gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum gerichteten gefährlichen Angriff in Zusammenhang und hätten einen Gegenstand bei sich, von dem Gefahr ausgeht. Gemäß § 50 SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Durchsetzung dieser Befugnis zur Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt ermächtigt, wobei für die Anwendung unmittelbarer Zwangsgewalt gegen Menschen die Bestimmungen des Waffengebrauchsgesetzes 1969 gelten. Entsprechend der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes muss eine ausgeübte Körperkraft um rechtmäßig zu sein dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechen und darf nur dann Platz greifen, wenn sie notwendig ist, um einen Menschen angriffs-, widerstands- oder fluchtunfähig zu machen (vgl. § 6 Abs. 1 WaffGG) und Maß haltend vor sich geht; es darf jeweils nur das gelindeste Mittel, das zum Erfolg, etwa zur Abwehr eines Angriffes, führt, angewendet werden (vgl. VfSlg. 13.154/1992, sowie VwGH vom 14.01.2003, Zl 99/01/0013, mwN).

Im Zeitpunkt der Durchführung der Durchsuchung des Beschwerdeführers konnten die einschreitenden Beamten auf Grund des ihnen via Funk bekanntgegebenen Einsatzgrundes vertretbar annehmen, der Beschwerdeführer stünde im Verdacht, dass von ihm ein gegen Freiheit gerichteter gefährlicher Angriff ausgegangen war, namentlich: Verdacht der gefährlichen Drohung mit einer Schusswaffe gegen die Insassen des schwarzen PKWs. Beim Betreten durch die Beamten der WEGA war der Beschwerdeführer zudem im Besitz einer Schusswaffe/Schreckschusspistole und die Annahme der Beamten, der Beschwerdeführer könnte einen weiteren Gegenstand bei sich haben, von dem eine Gefahr gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum ausgehen könnte, war zum Zeitpunkt der Durchführung der Personendurchsuchung des Beschwerdeführers ebenso vertretbar.

Der Beschwerdeführer beschwerte sich wegen des Festhaltens seiner Person bzw. erachtete diese generell als unzulässig, weil er sich als Opfer sah. Vor diesem Hintergrund des festgestellten Sachverhaltes und der vertretbaren Annahme, der Beschwerdeführer könnte einen weiteren Gegenstand bei sich haben, von welchem die genannten Gefahren ausgingen, war die angewendete Körperkraft in der Gestalt des Fixierens der Ellbogen des Beschwerdeführers erforderlich gewesen, um dessen implizit ausgedrückten Widerstand gegen die ihn gerichtete Amtshandlung bzw. die durchzuführende Personendurchsuchung nicht unverhältnismäßig. Die angewendete Körperkraft war auch maßhaltend, weil sie lediglich gegen die Ellbogen des Beschwerdeführers geübt wurde und bloß für den kurzen Zeitraum der Durchführung seiner Durchsuchung beschränkt war. Anschließend konnte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen an der Einsatzörtlichkeit frei bewegen bzw. nahm sodann auch auf den ihm an der Tatörtlichkeit zur Verfügung gestellten Sessel Platz.

Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unberechtigt.

1.5. Zum Abtransport im überhitzten Arrestantenwagen

Aufgrund der Ergebnisses des Beweisverfahrens konnte in der Beschwerdesache nicht festgestellt werden, dass die Raumtemperatur im Zellenbereich des Arrestantenwagens übermäßig erhitzt war. Die Beschwerde erweist sich daher in diesem Grund als nicht berechtigt.

1.6. Zur Anhaltung in der mit Exkrementen verschmierten Zelle

Aufgrund der Ergebnisses des Beweisverfahrens konnte in der Beschwerdesache nicht festgestellt werden, dass die Zelle, in welcher der Beschwerdeführer angehalten wurde, mit Exkrementen verschmutzt war. Die Beschwerde erweist sich daher in diesem Grund als nicht berechtigt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2. Der Kostenzuspruch gründet sich auf § 35 Abs. 1, 3 und 4 Z 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 bis 5 VwG-AufwErsV.

3. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen klar aus dem Gesetz lösbar sind (vgl. Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 589 ff, mwN).

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