projects
VGW-002/V/062/3404/2022•LVwG W VGW-002/V/062/3404/2022
VGW-002/V/062/3404/2022State Administrative CourtMar 28, 2022
Zustellung an den Empfänger; Zustellverfügung; Nichtanführung der vertretungsbefugten Person einer juristischen Person; Zustellvollmacht; Beschwerdeergänzung
Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seine Richterin Mag. Holl, LL.M. über die Beschwerde der A. s.r.o, vertreten durch den Geschäftsführer B. C., dieser vertreten durch Mag. D. E., vom 4.3.2022 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung vom 23.7.2021, GZ: ..., betreffend § 55 Abs. 3 Glücksspielgesetz (GSpG) folgenden
BESCHLUSS
I. Die Beschwerde vom 4.3.2022 wird gemäß § 50 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 iVm §°7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Begründung
I. Maßgeblicher Verfahrensgang und Sachverhalt
Mit dem Antrag vom 2.6.2021 begehrte die A. s.r.o. die unverzügliche Ausfolgung des noch festzustellenden Geldbetrages, der sich in den zwei E-Kiosks befunden habe, die mit Bescheid vom 28.10.2019 beschlagnahmt worden seien. Dabei berief sie sich auf § 55 Abs. 3 GSpG und fehlende Abgabenforderungen des Bundes (mit Verweis auf das Parallelverfahren zur GZ: ...) bzw. fehlende offene Geldstrafen als wirtschaftliche Eigentümerin der beschlagnahmten Gegenstände.
Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 23.7.2021 zur GZ: ..., zugestellt am 30.7.2021, wurde der Antrag vom 2.6.2021 gemäß § 55 Abs. 3 GSpG abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschlagnahme und die Einziehung der zwei E-Kiosks mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 14.9.2020 zur GZ: VGW-002/062/15330/2019 u.a. am 16.9.2020 rechtskräftig bestätigt wurde. Daher sei die Vernichtung der Geräte angeordnet worden. Sofern keine Abgabenforderungen des Bundes festgestellt werden, sei der beschlagnahmte Geldbetrag auf die offenen Geldstrafen gegen den Geschäftsführer der A. s.r.o. B. C. (Verantwortlicher iSd § 9 VStG) iHv 8.709,20 Euro zur GZ: ... (ein diesbezügliches Vollzugsverfahren sei beim Polizeikommissariat F. anhängig) anzurechnen. Daher sei das beschlagnahmte Bargeld nicht auszufolgen.
Mit Schreiben vom 30.7.2021 wurde rechtzeitig Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.7.2021 erhoben. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass es unrichtig sei, wenn das beschlagnahmte Geld für aushaftende Strafen des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin herangezogen werde, da die wirtschaftliche Eigentümerin die A. s.r.o. sei und gegen diese keine Geldstrafen verhängt worden seien. Daher sei der noch festzustellende Geldbetrag auszufolgen.
Die belangte Behörde erließ keine Beschwerdevorentscheidung und legte den Behördenakt samt Beschwerde das erste Mal dem Verwaltungsgericht Wien vor (eingelangt am 11.8.2021).
Das Verwaltungsgericht Wien holte Stellungnahmen der Finanzpolizei (Schreiben vom 1.9.2021 und 3.9.2021), der belangten Behörde (Schreiben vom 2.9.2021) und der Beschwerdeführerin (Schreiben vom 2.9.2021) ein.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 6.9.2021 zur GZ: VGW-002/V/062/12042/2021 wurde die Beschwerde vom 30.7.2021 abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass das mit 16.9.2020 rechtskräftig beschlagnahmte Bargeld iHv 1.350,- Euro (Nr. 31/5) und iHv 1.690,- Euro (Nr. 31/6), welches in den beiden E-Kiosks vorgefunden wurde, gemäß § 55 Abs. 3 GSpG nicht ausgefolgt wird. Dieses Erkenntnis wurde laut Zustellverfügung an die A. s.r.o. z.H. Mag. D. E., G., H.-straße adressiert und mittels Rsb-Brief am 9.9.2021 von Mag. E. persönlich übernommen.
Laut Schreiben vom 31.5.2021 bevollmächtigte B. C., der der einzige Geschäftsführer der A. s.r.o. (nach slowakischem Recht mit einer GmbH vergleichbar) ist, Mag. D. E. ihn in allen Angelegenheiten als Geschäftsführer der A. s.r.o. vor der Landespolizeidirektion Wien und dem Landesverwaltungsgericht Wien zu vertreten. Diese Vollmacht gilt auch als Zustellvollmacht und zur Treuhandverwaltung der A. s.r.o.
Mit Schreiben vom 4.3.2022 brachte Mag. E. eine „Beschwerdeergänzung“ bei der Landespolizeidirektion Wien ein. Darin wird zusammengefasst vorgebracht, dass das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 6.9.2021 nicht rechtswirksam erlassen worden sei, da die A. s.r.o. durch ihren Geschäftsführer B. C. und dieser wiederum durch Mag. D. E. vertreten sei. Eine Vertretung der A. s.r.o. durch Mag. E. liege hingegen nicht vor. Daher sei das Beschwerdeverfahren noch anhängig und unerledigt. Weiters wurde ein ergänzendes inhaltliches Vorbringen zur Abweisung gemäß § 55 Abs. 3 GSpG erstattet und der Antrag auf Ausfolgung von insgesamt 3.040,- Euro gestellt. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt.
Die belangte Behörde legte dieses Schreiben samt Verfahrensakt dem Verwaltungsgericht Wien vor (ha. eingelangt am 17.3.2022).
Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes vom 21.3.2022 wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin vorgehalten, dass das Beschwerdeverfahren durch Erlassung des Erkenntnisses vom 6.9.2021 zur GZ: VGW-002/V/062/12042/2021 mit 9.9.2021 rechtskräftig abgeschlossen sei. Die „Beschwerdeergänzung“ vom 4.3.2022 stelle sohin eine neue Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.7.2021 dar, die verspätet eingebracht worden sei. Es wurde eine Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.
Mit Schreiben vom 23.3.2022 gab Mag. E. eine Stellungnahme ab. Darin wird im Wesentlichen das Vorbringen in der „Beschwerdeergänzung“ wiederholt und darauf verwiesen, dass das Erkenntnis vom 6.9.2021 nicht erlassen worden sei, die Beschwerde noch unerledigt sei und damit ergänzt werden könne. Zudem wird vorgebracht, dass eine Heilung hier nicht stattgefunden habe, da die Zustellung an einen funktional nicht zuständigen Vertreter der Firma unter Umgehung des tatsächlichen Vertreters einen so schweren Mangel darstelle, dass von der Unwirksamkeit des Erkenntnisses ausgegangen werden müsse.
II. Beweiswürdigung
Das Verwaltungsgericht Wien hat Einsicht genommen in den Behördenakt sowie die Eingaben der Beschwerdeführerin gewürdigt, insbesondere die „Beschwerdeergänzung“ vom 4.3.2022 und das Schreiben vom 23.3.2022.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und den Erledigungen ergeben sich zweifelsfrei aus den oben zitierten Schriftstücken.
Die persönliche Übernahme des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes vom 6.9.2021 durch Mag. E. am 9.9.2021 ergibt sich unstrittig aus dem Rsb-Zustellnachweis. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein vom Zusteller erstellter Zustellnachweis eine öffentliche Urkunde, die den Beweis darüber erbringt, dass die für die Zustellung maßgebenden, auf dem Rückschein beurkundeten Angaben des Zustellers richtig sind und insoweit die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, doch ist der Gegenbeweis gemäß § 292 Abs. 2 ZPO zulässig. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise anzuführen, die die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (vgl. VwGH 17.4.1996, 95/21/0129).
Von Mag. E. wurde die Übernahme des Erkenntnisses am 9.9.2021 nie bestritten (siehe dazu auch seine E-Mail vom 3.3.2022 zur GZ: VGW-002/V/062/12042/2021, wonach das Erkenntnis aufgefunden worden sei), sondern dieser bringt lediglich rechtliche Erwägungen gegen die Zustellverfügung des Erkenntnisses vom 6.9.2021 vor.
Die festgestellte Bevollmächtigung zugunsten des Mag. E. ergibt sich aus der aktenkundigen Vollmacht vom 31.5.2021. Die gesellschaftsrechtliche Funktion des B. C. in der A. s.r.o. ergibt sich aus dem slowakischen Gewerberegisterauszug vom 29.7.2019 (siehe Parallelverfahren zur GZ: VGW-002/062/4301/2020 u.a.) und ist auch unstrittig.
III. Rechtsvorschriften
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz – ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 idF BGBl. I Nr. 5/2008, lauten:
„Zustellungsbevollmächtigter
§ 9. (1) Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).
(2) Einer natürlichen Person, die keinen Hauptwohnsitz im Inland hat, kann eine Zustellungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden. Gleiches gilt für eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, wenn diese keinen zur Empfangnahme von Dokumenten befugten Vertreter mit Hauptwohnsitz im Inland hat. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des Zustellungsbevollmächtigten oder auf andere Weise sichergestellt sind.
(3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. (…)
Zustellung an den Empfänger
§ 13. (1) Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.
(2) Bei Zustellungen durch Organe eines Zustelldienstes oder der Gemeinde darf auch an eine gegenüber dem Zustelldienst oder der Gemeinde zur Empfangnahme solcher Dokumente bevollmächtigte Person zugestellt werden, soweit dies nicht durch einen Vermerk auf dem Dokument ausgeschlossen ist.
(3) Ist der Empfänger keine natürliche Person, so ist das Dokument einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen. (…)“
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, lauten:
§ 7. (1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.
(2) Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
(3) Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
IV. Rechtliche Beurteilung
Zunächst ist hier die Zustellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes vom 6.9.2021 zur GZ: VGW-002/V/062/12042/2021 näher zu prüfen.
Dabei ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach, wenn ein Bescheid an eine GmbH zu richten ist, es im Ermessen der Behörde liegt, in der Zustellverfügung entweder einen individuell bestimmten zur Empfangnahme befugten Vertreter der GmbH ausdrücklich in dieser Funktion oder diese juristische Person selbst ohne Nennung einer vertretungsbefugten Person anzuführen (vgl. VwGH 30.3.2016, Ro 2016/09/0002, Rz 13; VwGH 28.5.2010, 2004/10/0082).
Ausschließlich auf den zweitgenannten Fall bezieht sich die (sich an das Zustellorgan wendende – VwGH 23.4.1992, 90/16/0187; VwGH 24.8.2006, 2005/17/0281) Regelung des § 13 Abs. 3 ZustG. Derartige Dokumente sind grundsätzlich an jene natürlichen Personen zuzustellen, die nach den die Organisation der juristischen Person regelnden Vorschriften zur Vertretung dieser Person nach außen berufen sind. § 13 Abs. 3 ZustG bewirkt für sich nicht, dass die genannten Personen selbst zum Empfänger werden, sondern lediglich, dass deren Handeln der vertretenen Person zuzurechnen ist (Wessely in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely ZustG2, § 13 Rz 6).
Die Nichtanführung der vertretungsbefugten Person einer juristischen Person stellt keinen die Rechtsunwirksamkeit der erfolgten Hinterlegung bewirkenden Zustellmangel dar (vgl. VwGH 25.9.1990, 90/04/0073).
Im gegenständlichen Fall wurde die Zustellung an die A. s.r.o. z.H. des Mag. D. E. verfügt (siehe Zustellverfügung und Zustellnachweis). Dies ist durch die zitierte Rechtsprechung insofern gedeckt, als es im Ermessen des Verwaltungsgerichtes liegt, in der Zustellverfügung die juristische Person ohne oder mit Nennung einer vertretungsbefugten Person anzuführen. Weiters hat der allein nach außen vertretungsbefugte (einzige) Geschäftsführer der A. s.r.o., B. C., durch die Vollmacht vom 31.5.2021 Mag. D. E. mit der Vertretung aller Angelegenheiten als Geschäftsführer der A. s.r.o. vor der Landespolizeidirektion Wien und dem Landesverwaltungsgericht Wien (incl. Zustellvollmacht) bevollmächtigt. Diese Bevollmächtigung wirkt sich auch auf die A. s.r.o. aus, zumal für diese nur ihr Geschäftsführer oder eben eine von diesem bevollmächtigte Person Handlungen setzen kann bzw. Schriftstücke empfangen kann. Aufgrund einer aufrechten Vertretung (incl. Zustellvollmacht) zugunsten von Mag. E. im damaligen Entscheidungszeitpunkt wurde daher die Zustellung an diesen ordnungsgemäß verfügt (vgl. VwGH 28.10.2008, 2006/15/0002 bzgl. „z.H.“; VwGH 20.2.2008, 2005/15/0159, wonach die Adressierung an die Partei zu Handen des Zustellbevollmächtigten ausreicht). Dass das Erkenntnis vom 6.9.2021 am 9.9.2021 von Mag. E. persönlich übernommen wurde, wird nicht bestritten. Damit wurde das Erkenntnis wirksam erlassen und ist in Rechtskraft erwachsen. Dadurch wurde auch das Beschwerdeverfahren abgeschlossen.
Selbst unter der Annahme, dass die Zustellverfügung des Erkenntnisses vom 6.9.2021 nicht vollständig oder mangelhaft gewesen wäre, trat jedenfalls eine Heilung des Zustellvorgangs gemäß § 9 Abs. 3 letzter Satz ZustG ein, als das Erkenntnis dem bevollmächtigten Vertreter des einzigen Geschäftsführers der A. s.r.o., Mag. E., am 9.9.2021 tatsächlich zukam. Denn durch die Bevollmächtigung (incl. Zustellvollmacht) war das Schriftstück eben nicht dem Geschäftsführer zuzustellen, sondern seinem Zustellbevollmächtigten.
Zum Berufungsverfahren nach dem AVG hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung judiziert, von einer Partei innerhalb offener Berufungsfrist eingebrachte mehrere Schriftsätze, mit denen Berufung gegen denselben Bescheid erhoben wird, seien als eine Berufung anzusehen. Das ist auf das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten ohne Weiteres übertragbar, eine gesonderte Behandlung/Erledigung mehrerer von einer Partei gegen einen Bescheid erhobenen Beschwerdeschriftsätze ist (auch) dem VwGVG fremd (Einheit der Beschwerde – vgl. VwGH 23.2.2017, Ro 2017/21/0002, Rz 7, mwN).
Im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdegründe einer rechtzeitigen und wirksamen Beschwerde ist eine Ergänzung durch weitere Ausführungen auch noch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist möglich (vgl. VwGH 26.5.2009, 2009/06/0050; VwGH 25.5.1994, 94/20/0091).
Aus dieser Judikatur ergibt sich im Umkehrschluss, dass nach Abschluss eines rechtskräftigen Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht eine „Beschwerdeergänzung“ nicht mehr möglich ist bzw. diese als neue Beschwerde gegen denselben Bescheid zu werten ist.
Daraus folgt, dass die „Beschwerdeergänzung“ vom 4.3.2022 als neuerliche Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.7.2021 (darauf wird ausdrücklich Bezug genommen) zu werten ist. Der Bescheid der belangten Behörde wurde am 30.7.2021 zugestellt, sodass die vierwöchige Beschwerdefrist nach § 7 Abs. 4 VwGVG am 30.7.2021 zu laufen begann und am 27.8.2021 endete.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsmittelfrist eine zwingende gesetzliche Frist, die durch die Behörde – selbst bei Vorliegen wesentlicher Gründe oder auch bei einer unrichtigen Rechtsauskunft seitens der Behörde – nicht erstreckt werden kann (vgl. VwGH 16.9.1968, 526/68; VwGH 30.6.2004, 2004/09/0073).
Daher ist die Beschwerde vom 4.3.2022 eindeutig verspätet und als solche zurückzuweisen.
Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.