LVwG W VGW-031/024/12205/2021

VGW-031/024/12205/2021State Administrative CourtMar 22, 2022

Regest

Fahruntüchtigkeit; Suchtgift; Beeinträchtigung; niedrige Konzentration; Übermüdung

Full text

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/024/12205/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.03.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.031.024.12205.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Dr. Fekete-Wimmer über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C., vom 13.07.2021, Zl. VStV/…/2021, wegen Übertretung des § 99 Abs. 1b iVm § 5 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO),

z u R e c h t:

I. Das Straferkenntnis wird gemäß § 50 VwGVG aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

1. Dem Beschwerdeführer wird in dem angefochtenen Straferkenntnis angelastet, zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt ein näher angeführtes Fahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses geht hervor, dass die angelastete Beeinträchtigung auch auf Übermüdung zurückgeführt wird.

2. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass das im Akt aufliegende Gutachten (Laborbefund) ergeben habe, dass – lediglich – das inaktive Carboxy-THC im Blut habe nachgewiesen werden können, welches keine psychoaktive Wirkung entfalte. Zudem führe der Laborbefund aus, dass das analytische Untersuchungsergebnis keinen Hinweis auf einen zeitnahen Konsum aktiver relevanter Wirkstoffmengen an THC erlaube. Auch das im Akt aufliegende Gutachten des Amtsarztes komme zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer lediglich auf Grund der Übermüdung beeinträchtigt gewesen sei. Die belangte Behörde gehe daher von einem aktenwidrigen Sachverhalt aus.

II.Feststellung

Die Blutanalyse des Beschwerdeführers erlaubt keinerlei Rückschluss auf irgendeine Beeinträchtigung des Beschwerdeführers durch Suchtgift zum Zeitpunkt der Anhaltung.

III.Beweiswürdigung

1. Die Feststellung ergibt sich aus den im Akt aufliegenden Gutachten. Und zwar wird im Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigten Hr. DI Dr. D. (AS 17) ausgeführt, dass auf Grundlage der Blutanalyse – lediglich – der Wirkstoff/Metabolit Carboxy-THC in einer Konzentration von 3,6 ng/ml nachgewiesen werden konnte. Dabei handle es sich um einen inaktiven TCH-Marker (Anmerkung: Das ist ein Abbauprodukt. Siehe auch das im Behördenakt aufliegende amtsärztliche Gutachten vom 19.07.2021). Auf Grund der niedrigen Konzentration dieses Markers erlaube das analytische Untersuchungsergebnis keinen Hinweis auf einen zeitnahen, aktiven Konsum relevanter Wirkstoffmengen an THC. Es sei von einer länger zurückliegenden Aufnahme auszugehen.

2. Der von der Behörde herangezogene Amtsarzt Dr. E., welcher auch die klinische Untersuchung durchgeführt hat, führte in seinem Gutachten vom 24.06.2021 aus, dass die klinische Untersuchung (Ende der klinischen Untersuchung laut Aktenseite 12: 21:03 Uhr; Zeitpunkt der Blutabnahme laut Aktenseite 12: 21:05 Uhr), welche in Anschluss an die Anhaltung (Uhrzeit: 18:50 Uhr) durchgeführt worden sei, eine Beeinträchtigung zum Zeitpunkt des Lenkens des Kraftfahrzeuges durch Suchtgift und Übermüdung ergeben habe. Er führt in der Folge aus, dass laut dem Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen DI Dr. D. THC in einer Konzentration von 3,6 ng/ml nachgewiesen habe werden können. Es handle sich dabei um einen psychoaktiven Wirkstoff. Der Beschwerdeführer habe sich daher zum damaligen Zeitpunkt in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden und sei deshalb nicht fahrfähig gewesen.

3. Mit Gutachten vom 19.07.2021, sohin nach Erlassung des Straferkenntnisses, korrigierte der Amtsarzt sein Gutachten dahingehend, dass nicht der Wirkstoff THC, sondern der Wirkstoff Carboxy THC in einer Konzentration von 3,6 ng/ml nachgewiesen habe werden können. Es handle sich dabei um einen nicht psychoaktiven Wirkstoff, sondern um das Abbauprodukt von THC. Der Amtsarzt erstattet dann das Gutachten: „Der [Bf.] befand sich zum damaligen Zeitpunkt in einem durch Übermüdung beeinträchtigten Zustand und war deswegen nicht fahrfähig.“ Die eingangs des Gutachtens vom 24.06.2021 erstatteten Ausführungen, wonach die klinische Untersuchung, welche in Anschluss an die Anhaltung durchgeführt worden sei, eine Beeinträchtigung zum Zeitpunkt des Lenkens des Kraftfahrzeuges durch Suchtgift und Übermüdung ergeben habe, hielt der Amtsarzt aufrecht.

IV.Rechtliche Erwägungen

Gemäß § 5 Abs. 1 StVO, darf jemand, der sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es dabei, dass die Fahruntüchtigkeit nicht allein auf die Beeinträchtigung durch Suchtgift zurückzuführen ist, sondern auch auf weitere Ursachen. Die Strafbarkeit ist also auch dann gegeben, wenn die konsumierte Suchtgiftmenge für sich alleine noch keine Fahruntüchtigkeit bewirkt hätte (VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0133). Dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes lag ein Sachverhalt zu Grunde, in welchem durch die vorgenommene Blutanalyse des Beschuldigten – neben dem inaktiven Wirkstoffes Carboxy-THC in der Höhe von 32,9 ng/ml – aktives THC in Höhe von 1,2 ng/ml nachgewiesen werden konnte. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien ist diese Rechtsprechung auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht übertragbar, da ausweislich der Feststellungen die Blutanalyse des Beschwerdeführers keinerlei Rückschluss auf irgendeine Beeinträchtigung des Beschwerdeführers durch Suchtgift zulässt. Insbesondere ist in dem von der belangten Behörde nicht in Frage gestellten Gutachten des Privatsachverständigen Hr. DI Dr. D. ausgeführt, dass das analytische Untersuchungsergebnis auf Grund der niedrigen Konzentration des Markers Carboxy-THC keinen Hinweis auf einen zeitnahen, aktiven Konsum relevanter Wirkstoffmengen an THC erlaube und dass von einer länger zurückliegenden Aufnahme auszugehen sei. Es ist also nicht so, dass eine allfällige Beeinträchtigung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Anhaltung, welche hier dahingestellt bleiben kann, bloß auch auf einen Suchtgiftkonsum zurückzuführen ist, sondern die allfällige Beeinträchtigung ausweislich des Gutachtens des Privatsachverständigen Hr. DI Dr. D. in keinerlei Weise auf den Konsum von Suchtgift zurückgeführt werden kann.

Was die Ausführungen des Amtsarztes angeht, die klinische Untersuchung (Anmerkung: Damit ist das Absolvieren bestimmter Tests wie zB den Finger-Finger-Test durch den Untersuchten gemeint.) habe eine Beeinträchtigung durch Übermüdung und Suchtgift ergeben, ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch die klinische Untersuchung zwar die Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, festgestellt werden kann. Nach einer solchen Feststellung ist jedoch zwingend eine Blutabnahme vorzunehmen. Erst die Blutabnahme bringt demnach Gewissheit, ob der durch die klinische Untersuchung gewonnene Verdacht, die Beeinträchtigung sei auf eine Suchtgifteinnahme zurückzuführen, zutrifft (VwGH 24.01.2022, Ra 2021/02/0207).

Die Unterstellung des angelasteten Sachverhalts unter § 58 Abs. 1 StVO im Beschwerdeverfahren kommt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien nicht in Betracht (siehe VwGH 24.05.1989, 89/02/0025).

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage, nämlich auf Grund des im Behördenakt aufliegenden Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen Herr DI Dr. D., feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Die belangte Behörde hat auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Teilnahme an derselben verzichtet.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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