projects
VGW-041/061/1811/2022•LVwG W VGW-041/061/1811/2022
VGW-041/061/1811/2022State Administrative CourtMar 16, 2022
Ausländerbeschäftigung; Beschäftigungsbewilligung; Strafbemessung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Schreiner über die Beschwerde der Frau A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 17.1.2022, Zl. ..., wegen Übertretung des § 28 Abs. 1 iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. 218/1975 idF BGBl. I 54/2021,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 240,— (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Mit Straferkenntnis vom 17.1.2022 wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, dass sie als Arbeitgeberin vom 8.9.2021 bis 21.9.2021 Frau C. D. (geboren am …1982, StA: Bangladesch) beschäftigt habe, obwohl diese nicht über eine gemäß § 3 AuslBG erforderliche arbeitsmarktrechtliche Bewilligung verfügt habe.
Wegen dieser Übertretung des § 3 Abs. 1 AuslBG wurde über die Beschwerdeführerin gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.200,— (Ersatzfreiheitsstrafe im Fall der Uneinbringlichkeit: 1 Tag und 4 Stunden) verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von EUR 120,— vorgeschrieben.
2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher sich die Beschwerdeführerin für ihren Fehler entschuldigt und im Wesentlichen vorbringt, dass sie gedacht habe, die Studentin dürfe arbeiten. Sie habe die Anmeldung dann sofort storniert und mittlerweile auch eine Bewilligung des AMS für Frau D. bekommen und ersuche daher um eine Reduktion der Strafe.
3. Da sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen nur gegen die Strafhöhe richtet, ist der Schuldspruch laut Straferkenntnis der belangten Behörde in Rechtskraft erwachsen. Das Verwaltungsgericht Wien hat daher ausschließlich die von der belangten Behörde vorgenommene Strafbemessung zu überprüfen (vgl. zB VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0092).
4. Zur Strafhöhe hat das Verwaltungsgericht Wien erwogen:
Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG, BGBl. 218/1975 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I 104/2019, darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG, BGBl. 218/1975 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 98/2020, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (§ 28c), eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder keine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, keine „Aufenthaltsberechtigung plus“, keinen Befreiungsschein (§ 4c) oder keinen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt, und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von € 1.000,— bis € 10.000, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von € 2.000,— bis € 20.000,—, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von € 2.000,— bis € 20.000,—, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von € 4.000,— bis € 50.000,—.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§ 40 bis 46 VStG) sind gemäß § 19 Abs. 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die § 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Bei der Strafbemessung kommt es gemäß § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG – unter anderem – auf die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht an. Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigten das Auslangen zu finden sein wird (vgl. zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029 mwN).
Das Gebot des § 3 Abs. 1 AuslBG, einen ausländischen Arbeitnehmer nicht ohne entsprechende Bewilligung zu beschäftigen, schützt das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarktes und die inländischen Arbeitnehmer (VwGH 02.12.1993, 93/09/0186). Die Bedeutung dieses geschützten Rechtsgutes ist – wie dies nicht zuletzt durch die oben angeführten Strafrahmen zum Ausdruck kommt – eine hohe. Der objektive Unrechtsgehalt der angelasteten Tat kann nicht als gering gewertet werden, weil die illegale Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte auf gesamtwirtschaftlicher Ebene (va durch den Entfall von Steuern, Abgaben und Beiträgen zu den Systemen der sozialen Sicherheit) zu schweren volkswirtschaftlichen Schäden und – zusätzlich – zu einer Wettbewerbsverzerrung führt (VwGH 21.04.1994, 93/09/0423 mit weiteren Judikaturnachweisen). Daher ist die Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes trotz der kurzen Dauer nicht als geringfügig zu werten.
Das Verschulden der Beschwerdeführerin ist ebenso nicht als bloß geringfügig anzusehen. Dass die Tat nur bei Aufbietung ganz außergewöhnlicher Sorgfalt zu vermeiden gewesen wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Insbesondere wäre die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin bei Einhaltung der gebotenen und zumutbaren Sorgfalt verpflichtet gewesen, sich über die geltenden Beschäftigungsbestimmungen zu informieren.
Aus den hg. eingeholten Auszügen aus den Verwaltungsstrafregistern ergibt sich, dass zur Tatzeit sechs rechtskräftige, bis dato nicht getilgte Vormerkungen gegen die Beschwerdeführerin vorlagen. Diese beruhen auf Übertretungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, des Maß- und Eichgesetzes sowie des Integrationsgesetzes. Entgegen der Annahme der belangten Behörde im Straferkenntnis kommt der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin somit nicht zu Gute.
Bei der Strafbemessung ist im vorliegenden Fall von einem Strafrahmen von EUR 1.000,— bis EUR 10.000,— auszugehen, da nicht mehr als drei Ausländer unberechtigt beschäftigt wurden und kein Wiederholungsfall vorliegt. Das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe war in dem von § 16 Abs. 2 VStG vorgegebenen Rahmen (bis zwei Wochen) festzusetzen. Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe (EUR 1.200,—) befindet sich im untersten Bereich des anzuwendenden Strafrahmens. Angesichts des Umstandes, dass keine Milderungsgründe zu berücksichtigen waren und im Hinblick auf die übrigen Strafzumessungskriterien sowie die general- und spezialpräventive Funktion einer Verwaltungsstrafe, erscheint die verhängte Strafe auch unter Berücksichtigung allfälliger schlechter wirtschaftliche Verhältnisse nicht als zu hoch bemessen. Auch die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe (1 Tag und 4 Stunden) ist nicht zu beanstanden.
Vor diesem Hintergrund kommt eine Herabsetzung der Strafe nicht in Betracht und die gegen die Strafhöhe erhobene Beschwerde war daher abzuweisen.
5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch genannten zwingenden Gesetzesbestimmungen.
6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 2 VwGVG abgesehen werden, da sich die Beschwerde nur gegen die Strafhöhe richtete und die Durchführung einer Verhandlung von keiner Partei beantragt wurde.
7. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.