LVwG W VGW-011/017/15211/2021

VGW-011/017/15211/2021State Administrative CourtFeb 21, 2022

Regest

Rauchfangkehrer; Kehr- und Überprüfungsarbeiten; Lochfraß; Kontrollzeitpunkt; Reinigungsöffnung; Baumangel; Stand der Technik; topographische Bezeichnung; Überwachungs- und Kontrollsystem; Strafhöhe

Full text

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-011/017/15211/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.02.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.011.017.15211.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Föger-Leibrecht über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwalts KG, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 17.09.2021, Zl. MBA/…/2021, betreffend Wiener Feuerpolizeigesetz (WFpolG) iVm Wiener Kehrverordnung (WKehrV), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.01.2022,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG ist wird der Beschwerde zu Spruchpunkt 1) insofern Folge gegeben, als die Tatanlastung

„- für die Abgasanlage laufende Nummer 14A, an welcher mehrere Gaswasserheizer angeschlossen sind, kein solches Heizverbot gegenüber den Betreibern nachweislich ausgesprochen wurde, wie im Zuge eines Einsatzes durch die MA 68 festgestellt werden konnte, obwohl die Reinigungsöffnung der Abgasanlage lfd.Nr. 14A durch Lochfraß korrodiert ist und daher kein ausreichender Brandschutz gegeben ist;

  • die Ausführung der oberen Reinigungsöffnung laufend Nr. 14A nicht dem Stand der Technik entspricht, da diese ohne Innentürchen und ohne Fixierung bzw. Sperre ausgestattet ist, wodurch kein ausreichender Brandschutz gegeben und die Reinigungsöffnung nicht gegen Herausfallen gesichert ist“

zu entfallen und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt wird. Im Übrigen (hinsichtlich der Tatanlastung „die topografische Bezeichnung des oberen Reinigungsverschlusses der Abgasanlage laufende Nr. 14A nicht gemäß § 14 Wiener Kehrverordnung 2016 – WkehrV 2016 ausgeführt ist“) wird die Beschwerde in der Schuldfrage abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. In der Straffrage wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, als die Geldstrafe auf EUR 200,--, bei Uneinbringlichkeit auf 3 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt wird.

II. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde zu Spruchpunkt 2 Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

III. Dementsprechend wird der Verfahrenskostenbeitrag der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit EUR 20,-- festgesetzt.

IV. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

V. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:

1. Datum: 30.01.2021 (Einsatztag)

Ort: Wien, C.-gasse 8-12/2

Sie haben als für das Haus bestellter Rauchfangkehrer zu verantworten, dass die Vorschrift des § 18 Abs. 1 Wiener Kehrverordnung 2016 - WKehrV 2016, wonach bei Vorliegen feuerpolizeilicher Übelstände oder baulicher Mängel an Feuerungsanlagen, die eine unmittelbare Gefahr darstellen, der Rauchfangkehrer den Betreiber einer Feuerungsanlage vom gesetzlichen Heizverbot nachweislich unter Angabe des Grundes in Kenntnis zu setzen hat, insofern nicht eingehalten wurde, als im Haus in Wien, C.-gasse 8-12/Stiege 2, - für die Abgasanlage lfd. Nr. 14A, an welcher mehrere Gaswasserheizer angeschlossen sind, kein solches Heizverbot gegenüber den Betreibern nachweislich ausgesprochen wurde, wie im Zuge eines Einsatzes durch die MA 68 festgestellt werden konnte, obwohl die Reinigungsöffnung der Abgasanlage Ifd.Nr.14A durch Lochfraß korrodiert ist und daher kein ausreichender Brandschutz gegeben ist;

  • die Ausführung der oberen Reinigungsöffnung Ifd.Nr.14A nicht dem Stand der Technik entspricht, da diese ohne Innentürchen und ohne Fixierung bzw. Sperre ausgestattet ist, wodurch kein ausreichender Brandschutz gegeben und die Reinigungsöffnung nicht gegen Herausfallen gesichert ist.

  • die topografische Bezeichnung des oberen Reinigungsverschlusses der Abgasanlage lfd.Nr.: 14A nicht gemäß § 14 Wiener Kehrverordnung 2016 - WKehrV 2016 ausgeführt ist.

Bei dem gegenständlichen Wohnhaus Stiege 2 Abgasanlage lfd. Nr. 14A haben Sie bzw. der von Ihnen beauftragte Mitarbeiter am 27.02.2020 die Hauptkehrung sowie am 28.05.2020, am 27.08.2020 und am 26.11.2020 die Überprüfungen durchgeführt. Die Abgasanlage lfd. Nr. 14A des Hauses Stiege 2, an der mehrere Gaswasserheizer angeschlossen sind, war demgemäß auch verpflichtend Gegenstand der Überprüfung durch Sie bzw. durch den von Ihnen beauftragten Mitarbeiter.

2. Datum: 30.01.2021 (Einsatztag)

Ort: Wien, C.-gasse 8-12/2

Sie haben als für das Haus bestellter Rauchfangkehrer zu verantworten, dass entgegen der Vorschrift des § 20 Abs. 1 Wiener Kehrverordnung 2016 - WKehrV 2016, wonach durch den Rauchfangkehrer alle im Zuge der Überprüfungs- und Kehrtätigkeit festgestellten Mängel dem Verpflichteten schriftlich mitzuteilen und in das Kontrollbucheinlageblatt einzutragen sind, dass diese Bestimmung insofern nicht eingehalten wurde, als in das Kontrollbucheinlageblatt des Kontrollbuches für das Haus in Wien, C.-gasse 8-12/Stiege 2 nicht eingetragen wurde, dass die Reinigungsöffnung der Abgasanlage Ifd.Nr.14A durch Lochfraß korrodiert ist, weshalb kein ausreichender Brandschutz gegeben ist, wie im Zuge eines Einsatzes durch die MA 68 am 30.01.2021 festgestellt werden konnte, obwohl die letzte Überprüfung am 04.02.2021 durchgeführt wurde und im Rahmen der Reinigungs- und Überprüfungsarbeiten hätte erkannt und eingetragen werden müssen.

Bei dem gegenständlichen Wohnhaus Stiege 2 Abgasanlage lfd. Nr. 14A haben Sie bzw. der von Ihnen beauftragte Mitarbeiter am 27.02.2020 die Hauptkehrung sowie am 28.05.2020, am 27.08.2020 und am 26.11.2020 die Überprüfungen durchgeführt. Die Abgasanlage lfd. Nr. 14A des Hauses Stiege 2, an der mehrere Gaswasserheizer angeschlossen sind, war demgemäß auch verpflichtend Gegenstand der Überprüfung durch Sie bzw. durch den von Ihnen beauftragten Mitarbeiter.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. § § 18 Abs. 2 und 20 Z. 3 Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 (WFPolG 2015) LGBl.Nr.14/2016 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Wiener Kehrverordnung 2016 (WKehrV 2016) idgF. 2. § § 13 Abs. 4 und 20 Z. 3 Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 (WFPolG 2015), LGBl.Nr.14/2016 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Wiener Kehrverordnung 2016 (WKehrV 2016) idgF.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 1.500,00

2 Tagen 10 Stunden

gemäß § 23 Abs.1 und 3 WFPolG 2015, LGBl.Nr.14/2016

iVm § 22 WKehrV 2016 idgF.

2. € 200,00

4 Stunden

gemäß § 23 Abs.1 und 3

WFPolG 2015 LGBl.Nr.14/2016

iVm. § 22 WKehrV 2016 idgF.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 170,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 1.870,00.“

In der dagegen frist- und formgerecht durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter eingebrachten Beschwerde bringt der Einschreiter im Wesentlichen vor, dass es auf der Liegenschaft im Jahr 2020 keine Mängel gegeben habe. Am 30.1.2021 sei er nicht vor Ort gewesen. Bei der letzten Überprüfung am 26.11.2020 habe kein feuerpolizeilicher Übelstand oder baulicher Mangel vorgelegen. Aufgrund einer Fehlfunktion der Abgasanlage sei es zu einer Verpuffung gekommen, bei der sowohl ein eingemauertes Kehrtürchen, als auch schon der vor Übernahme des Hauses zur Betreuung als Rauchfangkehrer bestehende Reinigungsverschluss aus der Abgasanlage gerissen worden sei. Erst durch die Explosion seien die korrodierten Stellen im Reinigungsverschluss aus Aluminium herausgesprengt worden, wodurch ein Lochfraß sichtbar geworden sei. Die Löcher seien so minimal gewesen, dass es niemals zu einem Austreten von Funken hätte kommen können. Wenn seitens der MA 68 ausgeführt werde, dass am 10.5.2013, 2.9.2015 und 21.10.2016 der Stand der Technik hergestellt hätte werden müssen bzw. ein negativer Befund hätte ausgestellt werden müssen, werde der Einwand der Verjährung erhoben. Zu fehlenden topografischen Bezeichnung wird darauf hingewiesen, dass die Überprüfung vom Rauchfangkehrergesellen D. E. durchgeführt worden sei und der Beschwerdeführer ständig seine Gesellen kontrollieren würde.

Verfahrensgang:

Am 30.1.2021 fand auf der gegenständlichen Liegenschaft ein Einsatz durch Organe der Magistratsabteilung 68 statt. Bei diesem Einsatz wurde u.a. festgestellt, dass die Reinigungsöffnung bezeichnet mit 14A aus einem einwandigen Metall mit Griff hergestellt sei, ein Innentürchen bzw. Vorrichtung zur Fixierung bzw. Versperrbarkeit der Reinigungsöffnung fehle und die Reinigungsöffnung durch Lochfraß korrodiert sei. Weiters wurde festgestellt, dass bei der topografischen Bezeichnung auf dem oberen Reinigungsverschlusses der Abgasanlage laufende Nr. 14A die Bezeichnung des Anschlussgeschoßes bzw. die Bezeichnung der Wohneinheiten fehlen. Diese von den einschreitenden Organen als Mängel qualifizierten Umstände waren zum genannten Zeitpunkt nicht im Kontrollbuch eingetragen.

Mit Schreiben vom 12.4.2021 wurde der festgestellte Sachverhalt an die MA 37 und nachrichtlich an das MBA weitergeleitet.

Mit Schreiben vom 26.4.2021 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde zur Rechtfertigung aufgefordert.

In seiner Rechtfertigung vom 1.6.2021 brachte der rechtsfreundlich vertretene Einschreiter im Wesentlichen vor, dass der Reinigungsverschluss 14 A bereits bei Übernahme der Liegenschaft in diesem Zustand vorhanden gewesen wäre und bei der Hauptkehrung 2020 keinen Lochfraß aufgewiesen habe. Es seien keine Mängel festgestellt worden. Seine Mitarbeiter würden regelmäßig kontrolliert werden und habe es bis dato keine nennenswerten Fehlleistungen gegeben.

Daraufhin erging das angefochtene Straferkenntnis.

Aufgrund des Beschwerdevorbringens fand am 24.1.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, zu der der Beschwerdeführer, sein Vertreter, die Zeugen Inspektionsrauchfangkehrer F. sowie Rauchfangkehrergeselle E. ladungsgemäß erschienen sind.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die bezughabenden Akten und Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer verfügt über die Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe „Rauchfangkehrer“, hinsichtlich der nach § 120 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 ausgeübten Tätigkeiten beschränkt auf den …. Wiener Gemeindebezirk.

Der Beschwerdeführer ist für die Liegenschaft Wien, C.-gasse 8-12 als Rauchfangkehrer bestellt.

Die Liegenschaft wird von den Gesellen des Beschwerdeführers betreut, die Hauptkehrung am 27.2.2020 und die Überprüfung am 26.11.2020 wurde von Herrn D. E. durchgeführt.

Am 30.1.2021 kam es beim Gaswasserheizer in der Wohnung Wien, C.-gasse 812/7 vermutlich aufgrund eines technischen Defekts zu einer Verpuffung. Durch den Druck wurde das Abgasrohr vom Gaswasserheizer gelöst und das Kehrtürchen am Dachboden fiel heraus. Die Reinigungsöffnung Lfd Nr. 14A im Dachbodenbereich ist aus einwandigen Metall und einen Griff hergestellt. Diese Reinigungsöffnung der Abgasanlage laufende Nr. 14A war am 30.1.2021 durch Lochfraß korrodiert. Bei der topografischen Bezeichnung der Reinigungsöffnung fehlte die Bezeichnung des Anschlussgeschosses und der Wohneinheiten. Eine entsprechende Eintragung der Mängel im Kontrollbuch war nicht vorhanden Im Verfahren konnte nicht festgestellt werden, ob zum Zeitpunkt der Überprüfungen des Rauchfangkehrers im Jahr 2020 Korrosionsschäden durch Lochfraß an der Reinigungsöffnung vorhanden waren und somit festgestellt hätten werden können.

Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich nach Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt und Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Unstrittig sind die Feststellungen betreffend den Lochfraß und der fehlender topographischer Bezeichnung im Tatzeitpunkt. Der Beschwerdeführer wendet jedoch ein, dass die Reinigungsöffnung zum Zeitpunkt der Kontrolle keinerlei Baumängel aufgewiesen habe und konsensgemäß gewesen sei.

Zum Zeitpunkt der Kontrolle sei überdies ein Lochfraß nicht erkennbar gewesen. Da kein Mangel vorgelegen haben, sei auch keine Anpassung an den Stand der Technik vorzunehmen gewesen.

Dazu wurde erwogen:

Gemäß § 13 Abs. 3 WFPolG hat der Rauchfangkehrer die erforderlichen Kehr- und Überprüfungsarbeiten entweder persönlich oder unter seiner Mitverantwortung und Kontrolle durch Fachkräfte ordnungsgemäß so vorzunehmen, dass jede vermeidbare Verunreinigung oder Beschädigung fremden Eigentums vermieden wird. Dabei ist mit gebotener Vorsicht gegen das Entstehen oder die Ausbreitung eines Brandes vorzugehen.

Gemäß § 13 Abs. 4 WFPolG hat der Rauchfangkehrer die für eine behördliche Kontrolle nötigen Aufzeichnungen zu führen. Jede Person ist verpflichtet, dem Rauchfangkehrer sowie den Behördenorganen die zur Feststellung von Mängeln erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Gemäß § 20 Z 3 WFPolG kann die Landesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Pflichten der Hauseigentümer (Miteigentümer), der Betreiber von Feuerungsanlagen sowie der Rauchfangkehrer (§§ 13, 15 bis 19 WFPolG) treffen.

Gemäß § 18 Abs. 2 WFPolG hat in den Fällen des Abs. 1 die Rauchfangkehrerin bzw. der Rauchfangkehrer die Betreiberin oder den Betreiber der Feuerungsanlage vom gesetzlichen Heizverbot in Kenntnis zu setzen, die Feuerungsanlage zu sperren und der Behörde Anzeige zu erstatten; die Behörde hat auf Grund dieser Anzeige das Heizverbot und die Sperre der Feuerungsanlage mit schriftlichem Bescheid festzustellen.“

Gemäß § 18 Abs. 1 WKehrV hat bei Vorliegen feuerpolizeilicher Übelstände oder baulicher Mängel an Feuerungsanlagen, die eine unmittelbare Gefahr darstellen, die Rauchfangkehrerin bzw. der Rauchfangkehrer die Betreiberin bzw. den Betreiber der Feuerungsanlage vom gesetzlichen Heizverbot (§ 18 WFPolG 2015) nachweislich unter Angabe des Grundes in Kenntnis zu setzen. Kann der Betreiberin bzw. dem Betreiber der Feuerungsanlage die schriftliche Mitteilung über das Bestehen des Heizverbotes (Anlage 1) nicht persönlich ausgehändigt werden, ist diese an der Zugangstür zu der Wohn- oder Betriebseinheit deutlich sichtbar und haltbar zu befestigen.“

Nach § 20 Abs. 1 WKehrV sind alle im Zuge der Überprüfungs- und Kehrtätigkeit vom Rauchfangkehrer festgestellten Mängel dem Verpflichteten (§ 10 WKehrV) schriftlich mitzuteilen und in das Kontrollbucheinlageblatt einzutragen.

Gemäß § 23 Abs. 1 WFPolG begeht, wer den Vorschriften der §§ 3, 4 Abs. 2, 5 bis 9, 11 Abs. 1 und 6 bis 10, 12 Abs. 1, 13, 14 Abs. 1, 3 und 5, 15 bis 18 und 19 Abs. 1 und 2 WFPolG oder einer auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnung zuwiderhandelt oder unbeschadet der Bestimmungen des § 23 Abs. 2 WFPolG die auf Grund dieses Gesetzes in Bescheiden vorgeschriebenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht einhält, eine Verwaltungs-übertretung. Derartige Verwaltungsübertretungen werden nach § 23 Abs. 3 WFPolG mit Geldstrafen bis zu EUR 21.000,– bestraft; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. Damit korrespondierend bestimmt auch § 22 WKehrV, dass Zuwiderhandlungen gegen ein in dieser Verordnung ausdrücklich normiertes Gebot oder Verbot gemäß § 23 WFPolG geahndet werden.

Der Beschwerdeführer bestreitet, dass zum Zeitpunkt der Kontrollen im Jahr 2020 ein Lochfraß erkennbar gewesen wäre. Dieser sei erst durch die Explosion entstanden und davor -wenn überhaupt vorhanden- derart minimal gewesen wäre, dass auch keine Brandgefahr entstehen hätte können. Dazu befragt, führte der zuständige Inspektionsrauchfangkehrer F. aus, dass er nicht mit Sicherheit ausführen könne, ob der Lochfraß bereits zum Kontrollzeitpunkt im Jahr 2020 vorhanden war. Da daher nicht mit der für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte, dass zum Zeitpunkt der Kontrollen im Jahr 2020 die Reinigungsöffnung 14A bereits in jenem Ausmaß durch Lochfraß korrodiert waren, dass dadurch eine Brandgefahr gegeben gewesen wäre, war die diesbezügliche Tatanlastung zu beheben und das Verfahren unter Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ einzustellen.

Betreffend die Tatanlastung, die Reinigungsöffnung Nr. 14A habe nicht dem Stand der Technik entsprochen, weil sie ohne Innentürchen und ohne Fixierung bzw. Sperre ausgestattet sei, wodurch kein ausreichender Brandschutz gegeben sei und die Reinigungsöffnung nicht gegen Herausfallen gesichert sei, ist auszuführen, dass die Verschlüsse von Reinigungsöffnungen gemäß § 101 Abs. 3 Wiener Bauordnung feuerhemmend auszuführen sind. Das bemängelte Reinigungstürchen war Altbestand, war konsensgemäß errichtet und war feuerhemmend ausgeführt. Laut ÖNORM B 8250 aus dem Jahr 2000 sind Reinigungsöffnungen mit Innentürchen und Fixierung bzw. Sperre auszustatten, um ausreichenden Brandschutz zu gewährleisten. Weder die Bauordnung noch das Wiener Feuerpolizeigesetz enthält Vorschriften, wonach eine Anpassung von Reinigungsverschlüssen an den Stand der Technik zu erfolgen hat. Angemerkt wird dazu, dass die Landesregierung für die Erfüllung der Anforderungen der Wiener Bauordnung mit Verordnung Klassen und Leistungsstufen festlegen kann, die unter anderem in ÖNORMEN enthalten sind. Bei einer ÖNORM handelt es sich um eine unverbindliche Empfehlung des Normungsinstituts, der nur dann normative Wirkung zukommt, wenn sie der Gesetzgeber (unter Umständen mittels Verordnungserlasses) als verbindlich erklärt (VwGH vom 20.11.1995, Zl. 94/05/0365). Eine solche Verbindlicherklärung der genannten ÖNORM ist nicht erfolgt. Nach Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes besteht daher keine zwingende Vorschrift, die Reinigungsöffnung entsprechend der ÖNORM herzustellen, wenn eine mängelfreie Reinigungsöffnung vorhanden ist. Im durchgeführten Ermittlungsverfahren konnte nicht ausgeschlossen werden, dass der Baumangel bei der Reinigungsöffnung erst durch die erfolgte Explosion am 31.1.2021 entstanden sei. Eine Übertretung der §§ 18 Abs. 2 Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 iVm § 18 Abs. 1 Wiener Kehrverordnung 2016 ist dem Beschwerdeführer daher nicht anzulasten und war die entsprechende Tatanlastung zu beheben und des Verfahren einzustellen.

Zur angelasteten mangelhaften topografischen Bezeichnung ist auszuführen, dass im Verfahren unstrittig war, dass die topografische Bezeichnung unvollständig war und der Rauchfangkehrer E. dies auch bei seiner Überprüfung wahrgenommen hat, aber keine Eintragung im Kontrollbuch vorgenommen hat und auch die Vornahme der Ergänzung vergessen hat. Der objektive Tatbestand ist daher als erwiesen anzusehen.

Zum subjektiven Tatbestand ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer sein Überwachungs- und Kontrollsystem darlegt hat. Das erkennende Gericht hegt auch keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer ein Kontrollsystem eingerichtet hat. Es erscheint dem erkennenden Gericht jedoch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, welcher behauptet, seine Mitarbeiter mehrmals wöchentlich zu kontrollieren, offensichtlich im Jahr 2020 nie auf der gegenständlichen Liegenschaft war, sonst hätte ihm die die mangelhafte topografische Bezeichnung auffallen müssen. Das eingerichtete Kontrollsystem ist daher als nicht effizient anszusehen und war ihm daher sehr wohl Verschulden in Form des Überwachungsverschuldens anzulasten.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommende Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Im gegenständlichen Fall wurde das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der ordnungsgemäßen Überprüfung durch den Rauchfangkehrer als fachkundige Person, zu welcher auch die ordnungsgemäße topografische Bezeichnung der Fänge und Reinigungsöffnungen zählt, sodass der Unrechtsgehalt nicht als unbedeutend einzustufen war, es war jedoch von minderen Grad des Überwachungsverschuldens auszugehen.

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit wurde bereits von der belangten Behörde ausreichend berücksichtigt. Es war von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen, Sorgepflichten bestehen nicht.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und der nunmehr eingeschränkten Tatanlastung konnte die Strafe spruchgemäß herabgesetzt werden. Aus spezial- und generalpräventiven Überlegungen war von einer weiteren Herabsetzung jedoch abzusehen.

Zu Spruchpunkt 2:

Ausgehend von den vom Verwaltungsgericht Wien getroffenen Feststellungen konnte im Verfahren nicht erwiesen werden, dass zum Zeitpunkt der Kontrollen im Jahr 2020 die Reinigungsöffnung durch Lochfraß korrodiert war und kein ausreichender Brandschutz gegeben gewesen wäre, weshalb der Beschwerdeführer nicht zu verantworten hat, eine entsprechende Eintragung im Kontrollbucheinlageblatt nicht vorgenommen zu haben. Es war daher der Beschwerde in diesem Punkt Folge zu geben. Angemerkt wird, dass die Nichteintragung der mangelhaften topografischen Bezeichnung nicht angelastet wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die angeführten Gesetzesstellen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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