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VGW-031/072/16382/2021•LVwG W VGW-031/072/16382/2021
VGW-031/072/16382/2021State Administrative CourtFeb 10, 2022
Betretungsverbot; Annäherungsverbot; Beratungsstelle für Gewaltprävention; 5-Tage-Frist; Verschulden; Strafhöhe
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Lettner über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Margareten, vom 20.10.2021, Zl. VStV/…/2021, wegen Übertretung des § 84 Abs. 1b Z 3 iVm § 38a Sicherheitspolizeigesetz (SPG),
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 80,-- Euro (das sind 20 % der verhängten Strafe) zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die LPD Wien hat mit Straferkenntnis vom 20.10.2021 im o.a. Verwaltungsstrafverfahren über Herrn A. B. (in der Folge: Beschwerdeführer) eine Geldstrafe in der Höhe von 400,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage 17 Stunden) verhängt, da diesem vorgeworfen wird, er habe die im Zuge der Verhängung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes vorgenommene Anordnung der Kontaktaufnahme mit einer Beratungsstelle für Gewaltprävention missachtet.
Laut aktenkundigem Rückschein wurde dem Beschwerdeführer das Straferkenntnis am 28.10.2021 zugestellt. Der Beschwerdeführer hat mit E-Mail vom 11.5.2021 Beschwerde erhoben. Die Beschwerde ist rechtzeitig.
Der Beschwerdeführer brachte darin vor, dass er nur 700,-- Euro im Monat verdiene und die Strafe zu hoch sei. Er hat weiters ausgeführt, dass die Bestrafung zu Unrecht erfolgt sei. Er sei nicht darüber informiert worden, dass er an einer Gewaltpräventionsberatung teilnehmen müsse. Er sei auf der Polizeistelle nur über das Annäherungsverbot informiert worden. Als der Polizist zu ihm nach Hause gekommen sei und ihm eine Ladung für die Gewaltprävention übergeben habe, habe er ihm dies auch gesagt. Der Polizist habe geantwortet, dass das kein Problem sei und er zu der Gewaltpräventionsberatung laut Ladung gehen solle. Dies habe der Beschwerdeführer auch getan. Er sei daher davon ausgegangen, dass sich die Sache damit erledigt habe.
Der mit der Beschwerde gestellte Antrag auf Verfahrenshilfe wurde mit Beschluss vom 2.12.2021, Zahl VGW-031/V/072/16632/2021, abgewiesen.
In der Folge wurde dem Beschwerdeführer vom Gericht vorgehalten, dass ihm im Zuge der Verhängung des Betretungsverbotes am 27.9.2021 ein Informationsblatt („Information und Erklärungen des Gefährders/der Gefährderin gemäß § 38a SPG“) übergeben wurde. Auf Seite 2 dieses Informationsblattes befand sich der Hinweis „Sie sind verpflichtet, binnen 5 Tagen mit einer Beratungsstelle für Gewaltprävention Kontakt aufzunehmen. Dort müssen Sie binnen 14 Tagen ab Kontaktaufnahme an einer Gewaltpräventionsberatung teilnehmen.“ In weiterer Folge wurde die zuständige Beratungsstelle mit Telefonnummer bekannt gegeben und es wurde darauf hingewiesen, dass er sich strafbar macht, wenn er sich nicht bei der Beratungsstelle meldet bzw. die Beratung nicht absolviert. Der Beschwerdeführer hat den Empfang dieses Informationsblattes durch seine Unterschrift bestätigt.
Das von ihm unterfertigte Informationsblatt wurde ihm mit dem gerichtlichen Schreiben in Kopie übermittelt. Es wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer nahm diese Möglichkeit nicht wahr.
Aus dem Behördenakt geht hervor, dass gegen den Beschwerdeführer am 27.9.2021 ein Betretungs- und Annäherungsverbot gemäß § 38a SPG ausgesprochen wurde. Im Zuge der Amtshandlung wurde ihm das Informationsblatt „Information und Erklärungen des Gefährders/der Gefährderin gemäß § 38a SPG“ übergeben, aus dem u.a. hervorgeht, dass er verpflichtet war, binnen 5 Tagen mit einer Beratungsstelle für Gewaltprävention Kontakt aufzunehmen. Dort müsse er binnen 14 Tagen ab Kontaktaufnahme an einer Gewaltpräventionsberatung teilnehmen. Nach näheren Angaben zur zuständigen Beratungsstelle enthielt das Informationsschreiben auch den Hinweis, dass sich der Beschwerdeführer verwaltungsrechtlich strafbar macht, wenn er sich nicht bei der Beratungsstelle meldet oder die Beratung nicht absolviert. In diesem Fall könne eine Strafe von bis zu 2.500,-- Euro, im Wiederholungsfall bis zu 5.000,-- Euro verhängt werden. Außerdem könne ihn die Sicherheitsbehörde vorladen, um die Beratung durchzuführen. Dies könne zwangsweise durchgesetzt werden.
Der Beschwerdeführer hat den Erhalt dieses Informationsblattes durch seine Unterschrift bestätigt.
Da er sich nicht binnen fünf Tagen bei der Beratungsstelle für Gewaltprävention gemeldet hat, erfolgte eine Meldung an die Behörde, die das Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet hat.
Aufgrund des Akteninhalts steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:
Gegen den Beschwerdeführer wurde am 27.9.2021 ein Betretungs- und Annäherungsverbot gemäß § 38a SPG ausgesprochen. Dem Beschwerdeführer wurde ein Informationsblatt übergeben, aus dem hervorgeht, dass er verpflichtet war, binnen 5 Tagen mit einer Beratungsstelle für Gewaltprävention Kontakt aufzunehmen. Das Informationsschreiben enthielt auch den Hinweis, dass sich der Beschwerdeführer verwaltungsrechtlich strafbar macht, wenn er sich nicht binnen fünf Tagen bei der Beratungsstelle meldet oder die Beratung in der Folge nicht absolviert. In diesem Fall könne eine Strafe von bis zu 2.500,-- Euro, im Wiederholungsfall bis zu 5.000,-- Euro, verhängt werden. Außerdem könne ihn die Sicherheitsbehörde vorladen, um die Beratung durchzuführen. Dies könne zwangsweise durchgesetzt werden. Der Beschwerdeführer meldete sich nicht binnen 5 Tagen bei der Gewaltpräventionsstelle.
Dies ergibt sich aus dem Behördenakt und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Er hat sich damit gerechtfertigt, dass er nicht darüber informiert worden sei, dass er sich binnen fünf Tagen ab Verhängung des Annäherungs- und Betretungsverbotes bei einer Gewaltpräventionsstelle melden müsse. Dieses Vorbringen ist aber im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Amtshandlung ein entsprechendes Informationsblatt erhalten hat, was durch seine Unterschrift nachgewiesen ist, nicht glaubhaft.
In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes festzuhalten:
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 38a Abs. 1 SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit, insbesondere in einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot).
Gemäß § 38a Abs. 8 SPG hat der Gefährder binnen fünf Tagen ab Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots eine Beratungsstelle für Gewaltprävention zur Vereinbarung einer Gewaltpräventionsberatung (§ 25 Abs. 4) zu kontaktieren und an der Beratung aktiv teilzunehmen, sofern das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht gemäß Abs. 7 aufgehoben wird. Die Beratung hat längstens binnen 14 Tagen ab Kontaktaufnahme erstmals stattzufinden. Nimmt der Gefährder keinen Kontakt auf oder nicht (aktiv) an einer Gewaltpräventionsberatung teil, ist er zur Sicherheitsbehörde zum Zweck der Ermöglichung der Durchführung der Gewaltpräventionsberatung durch die Beratungsstelle für Gewaltprävention zu laden; § 19 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, gilt.
Gemäß § 84 Abs. 1b SPG begeht ein Gefährder (§ 38a), der einer Verpflichtung gemäß § 38a Abs. 8 zur Kontaktaufnahme mit einer Beratungsstelle für Gewaltprävention oder zur (aktiven) Teilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung nicht nachkommt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2 500 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
Im vorliegenden Fall wurde Folgendes erwogen:
Der Beschwerdeführer hat trotz entsprechender Information nicht gemäß § 38a Abs. 8 SPG binnen 5 Tagen ab Verhängung des Annäherungs- und Betretungsverbotes eine Beratungsstelle für Gewaltprävention zur Vereinbarung einer Gewaltpräventionsberatung kontaktiert. Wenn er in seiner Beschwerde vorbringt, dass ihm die Ladung durch einen Polizeibeamten zugestellt wurde und er in der Folge an der Gewaltpräventionsberatung teilgenommen hat, so ist ihm entgegen zu halten, dass es sich dabei um die Ladung durch die Sicherheitsbehörde gemäß § 38a Abs. 8 SPG gehandelt hat, die gerade dann zu erfolgen hat, wenn der Gefährder die Fünf-Tage-Frist für die Kontaktaufnahme mit der Gewaltpräventionsstelle nicht einhält.
Der Beschwerdeführer hat somit nach den o.a. Feststellungen die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Vorliegend handelt es sich nicht um eine Verwaltungsübertretung, zu deren Verwirklichung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr gehört. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Er hat daher zumindest fahrlässig gehandelt.
Zur Strafhöhe ist Folgendes festzuhalten:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40-46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Das Verhalten des Beschwerdeführers verletzte in nicht unerheblichem Ausmaß das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Verpflichtung zur fristgerechten Kontaktaufnahme mit einer Beratungsstelle für Gewaltprävention. Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist nicht hervorgekommen. Es ist dem Beschwerdeführer daher zumindest fahrlässiges Handeln vorzuwerfen.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde die Herabsetzung der Strafhöhe beantragt. Er hat mitgeteilt, dass er 700,-- Euro monatlich verdiene. Er ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.
Im Hinblick auf die o.a. Tatsachen und die von der Behörde verhängte Strafe von 400,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage 17 Stunden), die die in § 84 Abs. 1b SPG normierte Höchststrafe von 2.500,-- Euro nicht annähernd erreicht, war von einer Herabsetzung der Strafe abzusehen, zumal der Beschwerdeführer in Hinkunft von einer Tatwiederholung möglichst wirksam abgehalten werden soll und weitere Milderungsgründe nicht hervorgekommen sind.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war abzusehen, da keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat und eine Verhandlung auch zur Klärung des Sachverhalts nicht erforderlich war.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG waren dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der im Spruch ersichtlichen Höhe aufzuerlegen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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