LVwG W VGW-031/063/1126/2022

VGW-031/063/1126/2022State Administrative CourtFeb 7, 2022

Regest

Maskenpflicht; Betreten von Betriebsstätten; Betriebsstätte des Lebensmittelhandels; Behauptung der Verfassungswidrigkeit; Strafhöhe

Full text

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/063/1126/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.02.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.031.063.1126.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Schöpfleuthner über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 30.11.2021 Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG),

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 21,00 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:

„Sie haben am 02.10.2021 um 14:55 Uhr in Wien, C.-straße eine Betriebsstätte insoferne entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 COVID-19-MG, nämlich der 2.COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 278/2021, festgelegten Voraussetzungen und Auflagen betreten, als Sie im Kundenbereich der Betriebsstätte des Lebensmitteleinzelhandels „D.“ und somit in einem geschlossenen Raum verweilten und dabei keine Maske getragen haben, obwohl Kunden beim Betreten und Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Lebensmitteleinzelhandels (einschließlich Verkaufsstätten von Lebensmittelproduzenten sowie Tankstellen mit angeschlossenen Verkaufsstellen von Lebensmitteln), in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen hatten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 8 Abs. 2 Z. 1, § 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl- I Nr. 12/2020, in der Fassung BGBl. I Nr. 90/2021 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Z 2 und § 18 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (2. COVID-19 Maßnahmenverordnung – 2. COVID-19-MV), BGBl- II Nr. 278/2021 in der Fassung BGBl. II Nr. 394/2021

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von € 105, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Stunden gemäß § 8 Abs. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

€ 10,50 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 115,50

II. Die dagegen fristgerecht eingelangte Beschwerde hat folgenden Wortlaut:

„Sehr geehrtes MBA f.d. ... Bezirk!

Hiermit lege ich, A. B., 1989 geb., gegen den Bescheid vom 30.1 1.2021, GZ.: ... das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Dies begründe ich mit der hochgradigen Verfassungswidrigkeit sämtlicher Corona-Maßnahmen. Zum einen liegt keine Eingriffssituation bzw. keine echte Notsituation vor, zum anderen ist das Tragen von Masken gemäß etlichen Studien nachweislich epidemiologisch sinnlos und sogar schädlich für die Gesundheit des Trägers.

Hierzu verweise ich auf folgendes Werk: Monika Donner, Corona-Diktatur (Monitlior, 2021), S. 25-74 sowie 287 ff., insb. 288-295 und 296-301.

Zudem erstatte ich hiermit Strafanzeige sowohl gegen den amtshandelnden Beamten mit 4der Dienstnummer ... als auch gegen den Sachbearbeiter der gegenständlichen Strafanzeige namens E. F.. Dies begründe ich wie folgt:

Aufgrund der evidenten Verfassungswidrigkeit aller Corona-Maßnahmen und insbesondere des völlig absurden Maskenzwangs werden durch das behördliche Verlangen des Tragens epidemiologisch nutzloser und gesundheitsschädlicher "Masken" höchstwahrscheinlich Straftatbestände erfüllt. In Betracht kommen insbesondere Amtsmissbrauch und (versuchte) Nötigung in Verbindung mit Körperverletzung bzw.(versuchte) Nötigung zur Selbstschädigung.

Frohe Weihnachten wünscht

A. B.“

III. Aufgrund des diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalts steht fest, dass sich der Beschwerdeführer am 02.10.2021 um 14:55 Uhr in der Betriebsstätte des Lebensmitteleinzelhandels „D.“ in Wien, C.-straße, aufhielt, ohne hierbei eine Maske zu tragen.

IV. Die maßgeblichen, zum Tatzeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften lauten wie folgt:

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 278/2021 haben Kunden beim Betreten und Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Lebensmitteleinzelhandels (einschließlich Verkaufsstätten von Lebensmittelproduzenten sowie Tankstellen mit angeschlossenen Verkaufsstellen von Lebensmitteln), in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.

Gemäß § 1 Abs. 1 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung gilt als Maske im Sinne dieser Verordnung eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormten Standard.

Gemäß § 18 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung gilt als Betreten im Sinne dieser Verordnung auch das Verweilen (§ 1 Abs. 2 COVID-19-MG).

V. Der Beschwerdeführer hat die Begehung der ihm zur Last gelegten Tat nicht bestritten.

Die gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen sind nicht von dem vom Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren monierten, am 17.08.2021 kundgemachten Erkenntnis des VfGH vom 08.06.2021, V 615/2020-7, umfasst.

Die in der Beschwerde bloß allgemein und unspezifiziert geäußerte Behauptung der „hochgradigen Verfassungswidrigkeit sämtlicher Corona-Maßnahmen“ vermag an der Strafbarkeit des festgestellten Sachverhaltes nichts zu ändern.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020, begeht, wer eine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort betritt oder befährt oder ein Verkehrsmittel benutzt, deren/dessen Betreten, Befahren oder Benutzen gemäß § 3 untersagt ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von € 50,00 bis zu € 500,00 im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen

Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom Verwaltungsgericht ist daher (bloß) zu prüfen, ob die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, d.h. ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (VwGH 26.02.2014, Ro 2014/04/0028 mwN.).

Gemäß Art. 130 Abs. 3 B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Es ist demnach Aufgabe des VwG zu überprüfen, ob sich die Entscheidung der Behörde als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erweist, und zwar - mangels Indizien für eine Abweichung von Fällen mit "gebundener" Entscheidung - vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage. Bejahendenfalls ist die Beschwerde - ohne dass das VwG befugt wäre, in eine eigene Ermessenentscheidung einzutreten - abzuweisen. Erst wenn sich die behördliche Ermessensübung im Ergebnis als nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt erweist - was insb. auch der Fall wäre, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wurden - wäre das VwG befugt, bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst (§ 28 Abs. 2 VwGVG 2014), gegebenenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens eigenes Ermessen zu üben (nur bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst wäre nach § 28 Abs. 4 VwGVG 2014 vorzugehen). (VwGH 01.03.2016, Ra 2015/11/0106 u.a.).

Gegenständlich war daher zu prüfen, ob die belangte Behörde das ihr zustehende Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt hat.

Die Tat schädigte in nicht bloß unerheblichem Maße das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an einer Hintanhaltung der Verbreitung des Coronavirus. Es war von vorsätzlicher Begehung auszugehen.

Das Verschulden des Beschwerdeführers war demnach als nicht bloß gering zu bewerten.

Von der belangten Behörde wurde als mildernd die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, als erschwerend kein Umstand gewertet.

Der behördlichen Einschätzung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse als durchschnittlich ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten.

Die verhängte Geldstrafe von € 105,00, welche sich im unteren Bereich des Strafrahmens befindet, erscheint aufgrund der vorliegenden Strafbemessungsgründe nicht als überhöht.

Die Kostenentscheidung gründet auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG; die dort genannten Voraussetzungen sind erfüllt.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von keiner Partei des Verfahrens beantragt und entfiel gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 und 3 VwGVG.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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