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VGW-031/006/711/2022•LVwG W VGW-031/006/711/2022
VGW-031/006/711/2022State Administrative CourtFeb 1, 2022
Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol; E-Scooter; durch Suchtgift beeinträchtigter Zustand; wiederholte Betretung; getrennte Übertretungen; Gutachten
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Prasch über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Floridsdorf, vom 15.12.2021, Zl. VStV/…/2021, betreffend Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung (StVO),
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 320,00, das sind 20% der verhängten Geldstrafe zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Das bekämpfte Straferkenntnis vom 15.12.2021 lautet wie folgt:
„1. Datum/Zeit04.10.2021,
Betroffenes Fahrzeug: E-Scooter
Sie haben
1. )um 21:20 Uhr in 1210 Wien, Donaufelder Straße 65, das angeführte Fahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt.
2. )Um 23:04 Uhr in 1210 Wien, Brünner Straße 62, das angeführte Fahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 99 Abs. 1b i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO, BGBl. Nr. 159/1969, zuletzt geändert durch BGBl. l Nr. 6/2017
2. § 99 Abs. 1b i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO, BGBl. Nr. 159/1969, zuletzt geändert durch BGBl. l Nr. 6/2017
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Gemäß
7 Tage(n) 0 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 99 Abs. 1b StVO, BGBl. Nr. 159/1969, zuletzt geändert durch BGBl. l Nr. 39/2013
7 Tage(n) 0 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 99 Abs. 1b StVO, BGBl. Nr. 159/1969, zuletzt geändert durch BGBl. l Nr. 39/2013
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetztes 1991 – VStG zu zahlen:
€ 160,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
2x € 792,00 als Ersatz der Barauslagen für Blutuntersuchung.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 3.344,00“
Gegen dieses Straferkenntnis richtete sich nachstehende, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde:
„Beschwerde zum Bescheid vom 15.12.2021
GZ: VStV/…/2021
Sehr geehrte Frau C.!
Ich beziehe mich auf den Bescheid vom 15.12.2021 und möchte Ihnen mitteilen, dass ich die Notwendigkeit von zwei Blutuntersuchungen innerhalb von zwei Stunden in Frage stelle. Außerdem empfinde ich den zu zahlenden Betrag von 792€ pro Blutuntersuchung unangemessen hoch. Deshalb ersuche ich höflichst um Überprüfung dieser Forderung.
Mir ist heute bewusst, dass ich mich falsch verhalten habe, weshalb ich die Geldstrafe von jeweils 800€ incl. der Strafverfahrenskostenbeitrags von 160€ akzeptiere, außerdem mache ich ab 03.01.2022 einen stationären Entzug.
Hochachtungsvoll
A. B.“
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Aktenlage erkennen ließ, dass eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten war.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Rechtsgrundlagen:
Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159/1960, in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung, lauten auszugsweise:
§ 5. Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.
(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
[…]
§ 99. Strafbestimmungen.
[…]
(1b) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt. […]“
Sachverhalt:
Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers und Einsichtnahme in den Akt des gegenständlichen behördlichen Verfahrens wird folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen festgestellt:
Der Beschwerdeführer hat am 04.10.2021, um 21:20 Uhr in 1210 Wien, Donaufelder Straße 65, sowie um 23:04 Uhr in 1210 Wien, Brünner Straße 62, einen EScooter in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt.
Dass sich der Beschwerdeführer in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befand, wurde einerseits durch zwei ärztliche Gutachten vom 04.10.2021, sowie zwei Labor-Gutachten vom 18.10.2021 (Suchanalyse von Vollblut und Serum mittels Massenspektromie) bestätigt. Dieser Umstand der Beeinträchtigung wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Diese getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt und insbesondere der Anzeige vom 04.10.2021, welche vom Beschwerdeführer in seinen Äußerungen, weder im behördlichen, noch im verwaltungsbehördlichen Verfahren, sowie in der Beschwerde bestritten wurde.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 5 Abs. 1 darf ein Fahrzeug von keiner Person gelenkt, noch in Betrieb genommen werden, wenn sich diese in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
Gegenständlich bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor, dass er die Geldstrafen samt Strafkostenbeitrag anerkenne, jedoch zwei Blutuntersuchungen innerhalb von zwei Stunden in Frage stelle, welche auch noch unangemessen hoch bemessen wären.
Diesbezüglich muss entgegnet werden, dass der Beschwerdeführer zwei voneinander sowohl zeitlich, wie auch örtlich getrennte Übertretungen beging (um 21:20 Uhr in 1210 Wien, Donaufelder Straße 65 und um 23:04 Uhr in 1210 Wien, Brünner Straße 62) und für jede eine Blutuntersuchung vorgenommen wurde. Hierfür sprechen auch das ärztliche Gutachten vom 04.10.2021, 22:45 Uhr, welches die Blutabnahme um 22:28 Uhr dokumentiert, als auch das ärztliche Gutachten vom 04.10.2021, 23:50 Uhr, wo als Zeitpunkt der Blutabnahme 23:26 Uhr festgehalten wurde. Das Vorbringen des Beschwerdeführer betreffend die die Notwendigkeit der Blutabnahmen geht sohin ins Leere.
Im Lichte der obigen Beweisergebnisse steht für das Verwaltungsgericht Wien fest, dass der Beschwerdeführer das Tatbild dieser Verwaltungsübertretung verwirklicht hat, indem er das Fahrzeug (E-Scooter) in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Daher wird der objektive Tatbestand des § 5 Abs. 1 StVO erfüllt.
Im Hinblick auf die Verwirklichung der subjektiven Tatseite ist Folgendes festzuhalten:
Da die verletzte Rechtsvorschrift über das Verschulden keine Aussage trifft, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten (vgl. § 5 Abs. 1 erster Satz VStG). Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil weder der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr vorausgesetzt, noch über das Verschulden etwas bestimmt wird. Bei solchen Delikten obliegt es gemäß § 5 Abs. 1 VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung entsprechender Beweisanträge (vgl. beispielsweise etwa VwGH 20.11.2013, 2012/10/0070, vom 28.03.2006, 2002/03/0264 oder vom 24.11.2003, 2001/10/0137).
Danach ist bei Ungehorsamsdelikten das Verschulden des Täters nicht von der Behörde zu beweisen, sondern „ohne weiteres anzunehmen“. Dem Täter steht es jedoch frei, diese Vermutung durch Glaubhaftmachung seiner Schuldlosigkeit zu widerlegen. Der „Entlastungsbeweis“ ist aber nicht notwendig, wenn die Behörde schon bei Ermittlung des äußeren Tatbestandes schuldausschließende Umstände feststellt (vgl. Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 16. Aufl., Anm. 5 zu § 5 VStG).
Im gegenständlichen Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie an der vorliegenden Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft.
Somit hat der Beschwerdeführer auch die subjektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung verwirklicht.
Zur Strafbemessung:
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 Abs. 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der im Beschwerdefall gemäß § 99 Abs. 1b StVO maßgebliche gesetzliche Strafrahmen beträgt von 800,00 Euro bis 3.700,00 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit ist eine Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen zu verhängen.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Tat ausreichend gewertet, d.h. die objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat erörtert.
Der objektive Unrechtsgehalt der Tat war sohin nicht als geringfügig einzustufen. Die Intensität der Beeinträchtigung dieses Interesses durch die Tat war keinesfalls als gering zu werten.
Das Ausmaß des Verschuldens konnte nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der von der Beschwerdeführerin übertretenen Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte, oder, dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Die belangte Behörde hat sich mit den subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat insofern ausreichend auseinandergesetzt, als sie das Fehlen von einschlägigen, rechtskräftigen Vormerkungen des Beschwerdeführers wertete und in Verbindung mit der Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses als erschwerend keine Umstände angenommen hat. Diesen Erwägungen hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde nichts entgegengestellt. Weitere etwaige Erschwerungs- oder Milderungsgründe sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht jervorgekommen.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und unter Berücksichtigung des gesetzlichen Strafrahmens ist die im unteren Bereich des Strafrahmens bemessene Geldstrafe als jedenfalls angemessen zu bewerten.
Die Ersatzfreiheitsstrafe wurden gemäß § 16 VStG in angemessenem Verhältnis festgesetzt.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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