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VGW-111/072/2563/2021,; VGW-111/V/072/2581/2021; VGW-111/V/072/2574/2021; VGW-111/V/072/2582/2021; VGW-111/V/072/2577/2021; VGW-111/V/072/2583/2021; VGW-111/V/072/2578/2021; VGW-111/V/072/2584/2021; VGW-111/V/072/2580/2021; VGW-111/V/072/2585/2021•LVwG W VGW-111/072/2563/2021,; VGW-111/V/072/2581/2021; VGW-111/V/072/2574/2021; VGW-111/V/072/2582/2021; VGW-111/V/072/2577/2021; VGW-111/V/072/2583/2021; VGW-111/V/072/2578/2021; VGW-111/V/072/2584/2021; VGW-111/V/072/2580/2021; VGW-111/V/072/2585/2021
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Gebäudehöhe; Geländeveränderung; Stellplatzverpflichtung; Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs; Baustellenabsicherung; Entwässerung; Beweissicherung; Gehsteigherstellung; Bauplatz; Entlüftung der Garage; Einwendungen; Nachbar; subjektiv-öffentliche Rechte; Zurückweisung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Lettner über die Beschwerden des Herrn Dkfm. Ing. A. B., des Herrn C. D., des Herrn E. F., des Herrn G. H., des Herrn Dr. I. J., des Herrn K. L., der Frau M. N., des Herrn O. F., der Frau Mag. P. Q. und der Frau R. S. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe West, Großvolumige Bauvorhaben, vom 03.12.2020, Zl. MA37/…-2019-1, mit welchem in Spruchpunkt I. eine Bewilligung gemäß § 70 Bauordnung für Wien (BO) für die Errichtung eines Wohngebäudes auf der o.a. Liegenschaft erteilt wurde, in Spruchpunkt II. die Gehsteigbekanntgabe, in Spruchpunkt III. die Stundung der Verpflichtung zur Gehsteigherstellung und in Spruchpunkt IV. die Bekanntgabe der Gehsteigauf- und Überfahrt erfolgte,
zu Recht e r k a n n t:
I.Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird den Beschwerden der Beschwerdeführer Dkfm. Ing. A. B., D. C., E. F., G. H., Dr. I. J., K. L., M. N., O. F. und R. S. keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass er sich hinsichtlich der Plannummern 10.1, 07, 08, 10 und des „Flächennachweises Abwicklung“ auf die zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erklärten Einreichpläne vom 2.2.2019, Datum Korrektur 13.10.2021, bezieht.
II.Die Beschwerde der Frau Mag. P. Q. wird als unzulässig zurückgewiesen.
III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Schreiben vom 4.2.2019 suchte die V. GmbH Co KG (in der Folge: Bauwerberin) bei der Behörde um Erteilung einer Baubewilligung gemäß § 70 BO für die Errichtung einer Wohnhausanlage in Wien, W.-straße 43, EZ …6, KG U., an.
Die Behörde führte am 13.1.2020 eine mündliche Verhandlung durch, zu der auch Anrainer geladen wurden. In der Verhandlung wurden folgende Einwendungen erhoben:
Die Eigentümer der Liegenschaft in Wien, W.-straße 47, EZ …5 und EZ …3, KG U., darunter auch die Beschwerdeführer, brachten vor, dass die Eigentümer der Liegenschaft EZ …5 nicht zur mündlichen Verhandlung geladen worden seien. Dieses Grundstück sei einzig zu dem Zweck erworben worden, dass die Zufahrt zum Grundstück EZ …3 sichergestellt sei. Zu diesem Zwecke bestehe ein Servitut des Zuganges und der Zufahrt zu Gunsten der Liegenschaft EZ …3 und zu Lasten des Grundstückes Nr. …1. Eine Veräußerung dieses Grundstückes und damit ein Verzicht auf die Absicherung der Zufahrt zu EZ …3 komme nicht in Frage. Das gegenständliche Projekt sehe im Bereich der Grundstücke …4/2 und …1 eine Ein- und Ausfahrt zu unterirdisch gebauten Abstellplätzen vor. Eine Verlegung der Ein- und Ausfahrt werde empfohlen.
Der Bescheid zur Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen MA 37/V-… 2002 vom 25.2.2002 betreffend W.-straße 43 sehe neben der Verpflichtung, das Grundstück EZ …1 zu erwerben und ins öffentliche Gut zu übertragen folgende Bebauungsbeschränkungen vor: Bauklasse I, Gebäudehöhe 4,50 m bis maximal 6 m. Aus den eingesehenen Plänen der Bauwerberin sei ersichtlich, dass diese Bebauungsbestimmungen nicht eingehalten würden.
Herr O. F. erhob weiters Einwendungen hinsichtlich der Minderung der Lebensqualität durch die Bauwerksgröße, die Bauklasse I überschreite und eine Beeinträchtigung des Lichteinfalles auf die benachbarte Liegenschaft bewirke. Es lägen weiters infrastrukturelle Bedenken vor, da sämtliche Anschlüsse und Zufahrtsmöglichkeiten nicht für ein so großes Bauprojekt angelegt seien. Das Projekt würde die vorgeschriebenen Abstände nicht einhalten. Betonwände und Terrassen würden bis an die Grundgrenze ragen. Unberücksichtigt sei auch die Lage des Projektes mitten im Vogelschutzgebiet und Biosphärenpark.
Herr E. F. sei nicht geladen worden, obwohl er Miteigentümer sei. Darin liege ein Verfahrensfehler.
Problematisch sei auch die Zufahrt zur geplanten Tiefgarage über den T.-weg.
Herr O. F. erhob weiters Einwendungen betreffend die Ableitung des Hangwassers, das örtliche Stadtbild und die Errichtung des Kinderspielplatzes und schloss sich den Einwendungen der Eigentümer der EZ …3 vom 13.1.2020 an.
Frau M. N., Frau R. S., Herr D. C., Herr A. B., Herr O. F., Herr E. F. (vertreten durch Herrn O. F.), Herr Dr. I. J., Herr K. L., Herr G. H. (vertreten durch Frau S.) schlossen sich den Einwendungen an.
Frau Mag. P. Q. war laut Verhandlungsschrift bei der Verhandlung im behördlichen Verfahren nicht anwesend bzw. vertreten. Sie hat keine Einwendungen erhoben.
Mit Schreiben vom 23.1.2020 ergänzten Herr Dr. I. J., Herr Dkfm. Ing. A. B., Herr C. D., Herr E. F., Herr K. L. und Herr G. H. ihr Vorbringen hinsichtlich der Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen vom 25.2.2002 und des Bescheides der MA 64 vom 24.4.2018 über die Bauplatzschaffung, da sich das Grundstück …1 nach wie vor im Eigentum der Anrainer befinde.
In der Folge wurde das Vorbringen der Anrainer von der Behörde geprüft. Da eine Ladung der Eigentümer der Liegenschaft EZ …5 zu Unrecht nicht erfolgt war, wurden diese zu einer Verhandlung am 3.7.2020 geladen. Die Anrainer hielten im Wesentlichen ihre Einwendungen aus der vorangegangenen Verhandlung aufrecht. Herr E. F. ergänzte seine Einwendungen dahingehend, dass eine Realisierung des Bauprojektes den Ausbau des T.-weges voraussetze. Eine solche würde jedoch einen unzulässigen Eingriff in das Eigentumsrecht der Eigentümer des Grundstückes Nr. …1 darstellen. Auf die im Grundbuch ersichtliche Dienstbarkeit aus dem Jahr 1950 könne die Zu- und Abfahrt zur Tiefgarage nicht gestützt werden, da diese ausschließlich forstwirtschaftlichen Zwecken gedient habe und eine Erweiterung des Umfanges der Dienstbarkeit unzulässig sei.
Mit Bescheid vom 3.12.2020 wurde zu Spruchpunkt I.) die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohngebäudes in Massivbauweise mit vier oberirdischen Geschoßen für die Schaffung von 19 Wohnungen erteilt. Weiters umfasst die Bewilligung die Errichtung einer eingeschoßigen Tiefgarage für 24 PKWStellplätzen, wovon 15 Pflichtstellplätze sind. Die Zu-und Abfahrt soll über den T.-weg erfolgen.
In Spruchpunkt II.) erfolgte die Gehsteigbekanntgabe, in Spruchpunkt III.) die Stundung der Verpflichtung zur Gehsteigherstellung und in Spruchpunkt IV.) die Bekanntgabe der Gehsteigauf- und –überfahrt.
Die Behörde sprach über die Nachbareinwendungen nach Hinweis auf den Umfang der subjektiv-öffentliches Rechte, die von den Nachbarn im Baubewilligungsverfahren erfolgreich geltend gemacht werden können, ab, wie folgt:
„Da aus den protokollierten Äußerungen betreffend einer Verminderung der Lebensqualität, Infrastrukturellen Bedenken sowie Forderungen von einem Verlegung der Ein- und Ausfahrt und eines geologischen Gutachtens keine Verletzung eines im § 134a BO aufgezählten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes geltend gemacht wird, sind diese Einwendungen als unzulässig zurückzuweisen.
Die vorgebrachten Einwendungen betreffend der Herbeiführung eines zeitgemäßen Vorstellung entsprechenden Stadtbildes sowie der Herstellung von Stellplätzen, die keine Pflichtstellplätze sind als unzulässig zurückzuweisen, da mit ihnen keine Verletzung eines im § 134a BO aufgezählten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes geltend gemacht wird.
Die vorgebrachte Einwendung betreffend der Liegenschaft EZ …5 der Kat. Gem. U. im Speziellen des Gst. …1 betreffend einer unzulässigen Erweiterung der Dienstbarkeit und Veräußerung ist als unzulässig zurückzuweisen, da mit ihr keine Verletzung eines im § 134a BO aufgezählten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes geltend gemacht wird. Es handelt sich bei den Einwendungen um zivilrechtliche Belange und Forderungen, über die die Baubehörde keine Entscheidung treffen kann, da diese ausschließlich den Zivilgerichten obliegt.
Die Einwendung betreffend eines Verfahrenmangels wegen Nichtberücksichtigung der Nachbarrechte und Zustellmangel wird im Sinne des § 134a als unbegründet abgewiesen, da die Eigentümer der genannten Liegenschaft EZ …5 der Kat.Gem. U. nachweislich zur Bauverhandlung am 03.07.2020 geladen wurden und auch bis auf Herrn X. Y. und Herrn Z. Ab. anwesend waren. Weiters wird angemerkt, dass Herr E. F. durch Herrn O. F. vertreten wurde, welcher bei der Bauverhandlung am 13.01.2020 ebenso geladen wurde und anwesend war.
Die Einwendung, wonach der Abstand des Gebäudes zur Grundgrenze zu gering ist, wird als unbegründet abgewiesen, da mit dem Gebäude oder Gebäudeteilen mit Ausnahme der gemäß § 84 zulässigen Vorbauten die im für die Liegenschaft geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan festgesetzten Baufluchtlinien nicht vorgerückt wird.
Die Einwendung, wonach die Gebäudehöhe überschritten bzw. ein Lichteinfall nicht mehr gegeben ist, wird als unbegründet abgewiesen, da die im Bebauungsplan festgesetzte zulässige Gebäudehöhe von 6,00 m bzw. 4,50 m nicht überschritten wird und somit keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte verletzt werden und auf Grund des geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes mit einer dem entsprechenden Bebauung der Nachbarliegenschaft gerechnet werden muss. Die gemäß § 81 Abs. 2 BO durch zu führende Berechnung der Gebäudehöhe, die in den vorgelegten Einreichplänen nachvollziehbar enthalten ist, hat ergeben, dass keine Gebäudefront eine größere Fläche aufweist, als das Produkt der Länge der betreffenden Front und der maximal zulässigen Gebäudehöhe von 6,00 m bzw. 4,50m. Weiters liegt in den vorgelegten Einreichplänen der oberste Abschluss der Gebäudefronten an keiner Stelle um mehr als das um 3,00 m vermehrte Ausmaß der zulässigen Gebäudehöhe über dem anschließenden Gelände; an der ungünstigsten Stelle beträgt diese Überschreitung an einer Stelle 1,50 m.
Das Projekt entspricht somit den Vorschriften der Bauordnung für Wien und den besonderen Bestimmungen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes hinsichtlich der zulässigen Gebäudehöhe.
Weiters wird angemerkt, dass die Gebäudehöhe an der der Liegenschaft EZ …3 Kat.Gem. U. zugewendeten Gebäudefront entsprechend der in den vorgelegten Einreichplänen dargestellten Ermittlung gemäß § 81 Abs. 2 BO 4,50 m beträgt und daher der maximal zulässigen Höhe von 4,50 m entspricht. Für die „Einspruch“ erhebenden Nachbarn besteht ausschließlich ein Rechtsanspruch auf Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe an der ihnen zugewendeten Gebäudefront. Angemerkt wird, dass die vorgebrachten 9,00 m (Minderung der Lebensqualität durch Bauwerksgröße, Höhe und den 3 Stockwerken auf einer Höhe von 9m vor unserem Haus) bzw. 15,00 m (Jetzt ist ein Megabau mit 15m und 19 Wohneinheiten mit nur 21 Parkplätzen geplant.) sich auf die Bauhöhe (unter Berücksichtigung des obersten Abschlusses des Daches, welcher im für die Liegenschaft geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan mit 4,50m festgesetzt ist) beziehen und nicht auf die Gebäudehöhe. Der oberste Abschluss des Gebäudes liegt an keiner Stelle um mehr als 4,50 m der zulässigen Gebäudehöhe über dem anschließenden Gelände. Das Projekt entspricht somit den Vorschriften der Bauordnung für Wien und den besonderen Bestimmungen des Flächenwidmungs-und Bebauungsplanes hinsichtlich des obersten Abschluss des Gebäudes.
Vor dem Hintergrund der bestehenden Sach- und Rechtslage erweisen sich die dargelegten Vorbringen in ihrer Gesamtheit als unbegründet bzw. unzulässig und es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“
Der Bescheid wurde laut den aktenkundigen Rückscheinen u.a. Herrn Dkfm. Ing. A. B., Herrn D. C., Herrn E. F., Herrn G. H., Herrn Dr. I. J., Herrn K. L., Frau N. M., Herrn O. F., Frau Mag. P. Q. und Frau R. S. nachweislich zugestellt (Zustelldatum 11.12.2020 bzw. 14.12.2020).
Die o.a Anrainer (in der Folge: Beschwerdeführer) erhoben mit E-Mail vom 7.1.2021 und damit rechtzeitig Beschwerde gegen den o.a. Bescheid.
Die Beschwerdeführer brachten darin nach kurzer Darstellung ihrer Beschwerdelegitimation sowie des bisherigen Verfahrensablaufes vor, dass Herr Dkfm. Ing. A. B., Herr D. C., Herr E. F., Herr G. H., Herr Dr. I. J. und Herr K. L. Miteigentümer des unmittelbar an das Bauvorhaben angrenzenden Grundstückes EZ …5, KG U., seien. Die Zu- und Abfahrt von bzw. zur Tiefgarage des verfahrensgegenständlichen Gebäudes solle über das Grundstück der o.a. Beschwerdeführer führen. Sämtliche Beschwerdeführer seien weiters Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ …3, KG U.. Die Beschwerdeführer hätten im behördlichen Verfahren entsprechende Einwendungen erstattet. Sie hätten weiters Einwendungen hinsichtlich der Mangelhaftigkeit der Einreichunterlagen betreffend die Entwässerung des Bauwerbergrundstückes in Richtung der Nachbargrundstücke, die Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe im Zusammenhang mit den projektgegenständlichen Geländeveränderungen, Luftschadstoffimmissionen und Lärmimmissionen sowie das Fehlen eines bewilligten Bauplatzes erhoben.
Die Behörde sei im angefochtenen Bescheid nicht ausreichend auf diese Einwendungen eingegangen.
Das gegenständliche Bauvorhaben überschreite die zulässige Gebäudehöhe durch unzulässige Geländemodellierung (Aufschüttungen und Abgrabungen) massiv, der zugrunde gelegte Geländeverlauf sei nicht nachvollziehbar bzw. unrichtig, zumal in den Einreichunterlagen eine Bezugnahme der Höhenkoten auf das „Wiener Null“ des Ursprungsgeländes fehle. Zur Beurteilung der Gebäudehöhe sei ein Geometerplan mit eingezeichneten Höhenschichtlinien des Ursprungsgeländes erforderlich. Es fehlten auch Einreichunterlagen, aus denen hervorgehe, dass das zu bebauende Grundstück vermessen worden wäre und diese Vermessung der Einreichplanung zu Grunde gelegt worden wäre. Die zulässige Gebäudehöhe ausgehend vom Messpunkt „Wiener Null“ werde in gesetzwidriger Weise überschritten.
Die Zufahrt zu den Pflichtstellplätzen über den T.-weg sei nicht möglich; die Verpflichtung zur Schaffung der Pflichtstellplätze gemäß Wiener Garagengesetz sei daher nicht eingehalten. Der T.-weg stehe im Miteigentum der Beschwerdeführer, die einen derartigen Eingriff in ihr Eigentumsrecht nicht dulden würden.
Die Frage, ob die Dienstbarkeit, über die Liegenschaft Gst.Nr. …1 zu gehen und zu fahren, zur Sicherstellung der Zufahrt zur Tiefgarage ausreiche, wäre von der Behörde als Vorfrage gemäß § 38 AVG zu entscheiden gewesen. Die Beschwerdeführer hätten bereits im Behördenverfahren vorgebracht, dass dies nicht der Fall sei, da diese aus dem Jahr 1950 stammende Dienstbarkeit nicht über die ursprüngliche Bewirtschaftungsart hinaus erweitert werden dürfe.
Die Behörde hätte auch prüfen müssen, ob die Leichtigkeit, Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs im Bereich der Garageneinfahrt sichergestellt sei. Dies sei aufgrund der räumlichen Verhältnisse, wie schon im Behördenverfahren eingewendet, nicht der Fall.
Weiters hätte die Behörde ein Baugrubenumschließungskonzept samt Beweissicherung und ein geologisches Gutachten betreffend die Entwässerung des zu bebauenden Grundstückes und der Hangwässer verlangen müssen. Dies führten die Beschwerdeführer in der Folge näher aus und brachten vor, dass diesbezüglich ein Sachverständigengutachten erforderlich wäre. Im derzeit geplanten Umfang sei das Bauvorhaben nicht bewilligbar und nicht durchführbar.
Die Stundung der Verpflichtung zur Gehsteigherstellung sei rechtswidrig, da die Errichtung eines Gehsteiges in voller Länge der Baulinie an der Front T.-weg mit einem Eingriff in das Eigentumsrecht der Miteigentümer der EZ …1 verbunden wäre.
Weiters sei der T.-weg für die Errichtung eines Gehsteiges zu schmal. Die Errichtung eines Gehsteiges in diesem Bereich sei nicht möglich. Mangels Gehsteigs in diesem Bereich würde es jedoch zu einer Gefährdung der Fußgänger, die den Nebeneingang des zu errichtenden Gebäudes benützen wollten, durch den Ab- und Zufahrtsverkehr zur Tiefgarage kommen. Es bestünde daher ein unauflösbarer Widerspruch, da dieser Gehsteig zwar erforderlich sei, aber tatsächlich nicht errichtet werden könne.
Dem Projekt fehlte weiters ein Entlüftungskonzept für die Garage. Ein ausreichender Schutz vor Immissionen durch Abgase insbesondere durch die im Bereich der Garagenausfahrt wartenden Fahrzeuge (einspurige Befahrbarkeit des T.-weges mit Ampelregelung!) sei nicht sichergestellt. Dies sei relevant, da es sich gegenständlich nicht nur um Pflichtstellplätze handle. Diesbezügliche Gutachten eines geeigneten Immissionssachverständigen sowie eines Humanmediziners seien von der Behörde nicht eingeholt worden. Dies verletze die Beschwerdeführer in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Hintanhaltung von Geruchs- und Lärmbelästigungen.
Schließlich liege im gegenständlichen Fall kein bewilligter Bauplatz vor, es sei daher auch keine Baubewilligung zulässig. Die Beschwerdeführer hätten im behördlichen Verfahren diesbezügliche Einwendungen erhoben; die Behörde sei darauf im angefochtenen Bescheid nicht eingegangen.
Beantragt werde daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass der Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung abgewiesen wird in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung des Bescheides an die Behörde.
Die Beschwerde wurde der Bauwerberin zur Kenntnis gebracht und es wurde ihr Gelegenheit gegeben, dazu eine Stellungnahme abzugeben.
Mit Schriftsatz vom 22.3.2021 gab die Bauwerberin eine Stellungnahme ab, in der sie ausführte, dass die zulässige Gebäudehöhe von 4,5 m bzw. 6 m vom verfahrensgegenständlichen Projekt nicht überschritten werde. Sie verwies diesbezüglich auf die Einreichunterlagen. Insbesondere sei eine Gebäudehöhe von 4,5 m an der der Liegenschaft der Beschwerdeführer zugewandten Front eingehalten. Ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Gebäudehöhe an den anderen Fronten komme den Beschwerdeführern nicht zu.
Dem Einreichplan sei hinsichtlich der Grundgrenzen und der Höhen des Bestandsgeländes bezogen auf Wiener Null der im Akt liegende Lageplan zu Grunde gelegen. Wiener Null liege 175,5 m unter dem Projekt 0,00. Dies sei ausdrücklich auf den Planköpfen der im Akt befindlichen Pläne vermerkt.
Die Definition des Ursprungsgeländes sei im vorliegenden Fall schwierig, da noch Fundamente, eingebrochene Stützmauern und Kellerreste der ehemaligen Ac.hütte vorhanden seien, die man nicht als Ursprungsgelände bezeichnen könne. Die Bauwerberin sei daher im Einvernehmen mit der Behörde davon ausgegangen, dass die Höhen an den Grundstücksgrenzen maßgeblich seien. In der Gebäudeabwicklung sei weiters festgehalten, dass die Aufschüttungen den Abgrabungen entsprechen würden.
Es sei unstrittig, dass ein Recht der Bauwerberin zum Begehen und Befahren des anschließenden Grundstückes bestehe. Es liege aber kein zulässiger Einwand vor, wenn die Überschreitung des Servituts geltend gemacht werde, da es sich dabei um eine privatrechtliche Thematik handle.
Auch das Vorbringen zu Baugrubensicherung und Beweissicherung stelle keine im Baubewilligungsverfahren zulässige Einwendung dar.
Das Baugrundstück werde nicht über das Grundstück der Beschwerdeführer entwässert. Über das Thema Wasserversickerung sei rechtskräftig von der MA 58 entschieden worden.
Auch das Vorbringen zur Stundung der Gehsteigherstellung releviere kein in der Bauordnung normiertes Nachbarrecht.
Zum Beschwerdevorbringen betreffend die Immissionen im Zusammenhang mit der Tiefgarage sei auf das vorgelegte schadstofftechnische und schalltechnische Gutachten zu verweisen. Beide Gutachten würden die Einhaltung der relevanten Grenzwerte bestätigen. Eine Beeinträchtigung der Nachbarn durch Immissionen sei nicht zu erwarten.
Die Frage des Vorliegens eines Bauplatzes stelle kein subjektiv-öffentliches Recht der Nachbarn dar. Die unbefristete Bauplatzeigenschaft ergebe sich schon aus dem Grundbuch.
Die Begründung des behördlichen Bescheides sei nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.
Diese Stellungnahme wurde den anderen Parteien im Vorfeld zur mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht. Mit Schriftsatz vom 4.5.2021 erstatteten die Beschwerdeführer eine Replik, in der sie auf das Vorbringen der Bauwerberin eingingen.
Aufgrund der Beschwerde wurde am 11.5.2021 eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführt. Die Verhandlung hatte folgenden Verlauf:
Die Beschwerdeverfahren wurden gemäß § 39 Abs. 2 AVG verbunden.
„Es wird darauf hingewiesen, dass Frau Mag. P. Q. im behördlichen Verfahren keine Einwendungen erhoben hat und daher keine Parteistellung erlangt hat. Der BFV wird diesbezüglich eine Erklärung nachreichen.
Hingewiesen wird weiters darauf, dass die Eigentümer der Liegenschaft EZ …5 von der Behörde in der zweiten Verhandlung geladen und damit dem Verfahren beigezogen wurden.
Erörtert werden die Eigentumsverhältnisse am T.-weg. Dieser gehört in dem von der W.-straße wegführenden rechten Bereich in etwa bis zur Mitte der Stadt Wien (EZ 5…). Ebenfalls gehört der linke hintere Bereich, der an die EZ …6 anschließt, der Stadt Wien (EZ 5…). Der linke vordere Bereich bis etwa zur Hälfte der Straßenbreite befindet sich im Eigentum des Herrn Dr. I. J., des Herrn Dkfm. A. B., des Herrn C. D., des Herrn K. L., des Herrn Z. Ab., des Herrn G. H., der Frau Ad. Ba. und des Herrn X. Y. (EZ …5). Der rechte hintere Bereich des T.-weges bis zur Straßenmitte befindet sich im Eigentum der Bauwerberin.
Erörtert wird das Beschwerdevorbringen, wonach die Zufahrt zur projektgemäß geplanten Garage des Wohngebäudes nicht möglich sei, da sich ein Teil des T.weges, über den diese Zufahrt erfolgen soll, im Eigentum der oben angeführten Personen (EZ …5) befindet und hinsichtlich der Zufahrt keine Zustimmung erteilt würde. Der BFV verweist diesbezüglich auf sein schriftliches Vorbringen und betont, dass diese Frage seiner Rechtsansicht nach als Vorfrage im Baubewilligungsverfahren beurteilt werden müsse, da die Umsetzung des Projektes schon aus diesem Grund nicht möglich sei. Es seien auch im behördlichen Verfahren entsprechende Einwendungen erhoben worden. Er könne daher den Standpunkt, es handle sich bei der Frage der Zufahrt zur Garage und der Eigentumsverhältnisse an dieser Zufahrt um zivilrechtliche Themen nicht teilen.
Der Vertreter der Bauwerberin bringt vor, dass, wie schon in seinem schriftlichen Vorbringen ausgeführt, es sich bei der Frage der Eigentumsverhältnisse an die Zufahrt zum Gebäude bzw. zur Garage um eine zivilrechtliche Frage handle. Hinsichtlich der Dienstbarkeit, die ein Befahren des T.-weges, wie schriftlich ausgeführt, erlaubt, werde darauf verwiesen, dass diese Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen sei. Die diesbezüglichen Unterlagen seien jedoch nicht mehr vorhanden. Verwiesen werde weiters darauf, dass sich das Servitut auch auf die Errichtung einer Werbetafel bezogen habe, da die Ac.-hütte für Gastronomie und Hotelbetrieb benützt worden sei. Man könne daher nicht davon ausgehen, dass der T.-weg nur landwirtschaftlich genutzt worden sei.
Herr Dr. J. bringt dazu vor, dass es sich beim T.-weg um einen landwirtschaftlich genützten Weg gehandelt habe. Ursprünglich sei bei der Zufahrt von der W.-straße ein Schranken mit einer Tafel „Forstweg“ vorhanden gewesen. Dieser Schranken und die Tafel seien im Einvernehmen mit dem Eigentümer der Ac.-hütte zurückversetzt worden, sodass die Eigentümer der Liegenschaft EZ …3 mit ihren Autos zufahren konnten. Es befindet sich nach wie vor die oben angeführte Tafel im Bereich der Zufahrt zum Gebäude auf der Liegenschaft EZ …3.
Der BFV entgegnet, dass die Zufahrt und der Zugang zur Ac.-hütte immer über die W.-straße erfolgt sei. Diesbezüglich sei ein Foto vorgelegt worden.
Zum Beschwerdevorbringen, dass das Projekt die zulässige Gebäudehöhe überschreite und unzulässige Geländeveränderungen vorgenommen würden, teilt der Vertreter der Bauwerberin mit, dass sich der im Behördenakt befindliche Vermessungsplan des Büros Af. vom 06.10.2003 auf die Grundabteilung bezogen habe. Im Zuge des Baubewilligungsverfahrens sei ein gesonderter Vermessungsplan erstellt worden, bei dem hinsichtlich des Niveaus von den Höhen an den Grundgrenzen ausgegangen worden sei. Dieser Plan werde dem Gericht binnen 14 Tagen aber der heutigen Verhandlung übermittelt werden.
Die Bauwerberin teilt mit, dass die Geländeveränderungen im Zuge des gegenständlichen Projektes mit der Darstellung „Gebäudeabwicklung“ dargestellt sind.
Der BFV bringt vor, dass nicht davon ausgegangen werden dürfe, dass das nach dem Teilabbruch der Ac.-hütte verbleibende Gelände das Ursprungsgelände sei, von dem bei der Gebäudehöhenbemessung ausgegangen werden müsse.
Herr O. F. bringt vor, dass sich an der Grenze zwischen der Liegenschaft EZ …6 und dem T.-weg eine Mauer befinde, woraus zu schließen sei, dass das Niveau der EZ …6 nicht das Ursprungsniveau sei. Vielmehr habe sich das Ursprungsniveau ein bis eineinhalb Meter darunter befunden. Dies sei auch daraus ersichtlich, dass es einen Seiteneingang vom T.-weg gegeben habe, der das entsprechende Niveau aufweise. Die Ac.-hütte sei in den Hang hineingebaut gewesen.
Der Vertreter der Bauwerberin bestreitet dies.
Zum Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Entwässerung des zu bebauenden Grundstückes bzw. der Bauausführung (Baugrundsicherung, Beweissicherung) und einer allfälligen Mangelhaftigkeit der Einreichpläne zu diesen Themen wird erörtert, dass es sich diesbezüglich nicht um subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn im Sinne des § 134a BO handelt.
Der BFV entgegnet, dass diese Themen im Hinblick darauf Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens sein müssten, dass in das Eigentumsrecht der Miteigentümer des T.-weges eingegriffen werde.
Zum Beschwerdevorbringen, wonach es durch die Stellplätze in der geplanten Garage zu Immissionen durch Lärm und Abgasen auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer kommen werde, wird erörtert, dass es sich dabei um subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn gemäß § 134a Abs. 1 lit. e BO handelt.
Der Vertreter der Bauwerberin teilt mit, dass gegenständlich 15 Pflichtstellplätze zu errichten wären. Projektiert sind 24 Pflichtstellplätze (korrekt: Stellplätze). Die Voraussetzung des § 134a BO, wonach Beeinträchtigungen durch Immissionen von Stellplätzen im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß nicht geltend gemacht werden können, liegt daher gegenständlich nicht vor.
Zum Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Schaffung eines Bauplatzes für das gegenständliche Projekt wird darauf hingewiesen, dass es sich dabei nicht um ein subjektiv-öffentliches Recht der Nachbarn handelt.
Der BFV verweist diesbezüglich auf sein schriftliches Vorbringen.
Der Vertreter der Bauwerberin erklärt, dass hinsichtlich der zu bebauenden Liegenschaft ein Bauplatz geschaffen wurde und verweist auf den Grundbuchsauszug zu EZ …6 wo unter 6a 1878/2004 der Bauplatz vermerkt ist.
Erörtert wird das Beschwerdevorbringen, wonach die Zufahrtsmöglichkeit zur Garage und damit die Schaffung der Pflichtstellplätze im gegenständlichen Projekt nicht sichergestellt sei. Diesbezüglich wird auf die Judikatur des VwGH verwiesen, wonach die Einhaltung der Bestimmungen über die Schaffung von Pflichtstellplätzen kein subjektiv-öffentliches Recht der Nachbarn darstellen.
Zum Beschwerdevorbringen betreffend die fehlende Überprüfung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs im Bereich der Garageneinfahrt verweist der BFV auf sein schriftliches Vorbringen.
Zum Beschwerdevorbringen betreffend die Verpflichtung zur Herstellung eines Gehsteiges im T.-weg (dieses bezieht sich nicht auf die W.-straße) führt der BFV aus, dass die Herstellung eines Gehsteiges im T.-weg nur mit einem Eingriff in das Eigentumsrecht der Eigentümer der EZ …5 erfolgen könne. Sollte eine Zustimmung nicht erfolgen und der Gehsteig nicht hergestellt werden können, werde die Gehsteigverpflichtung umgangen. Im Übrigen sei eine Gehsteigherstellung in diesem Bereich auf Grund der örtlichen Situation nicht möglich, da der T.-weg zu schmal sei.
Der Vertreter der Bauwerberin entgegnet, dass er in der Gehsteigverpflichtung keine Beschwer der Beschwerdeführer sehe.
Zum Beschwerdevorbringen, wonach ein Entlüftungskonzept für die Garage fehle und es zu Immissionen durch die im Bereich der Garagenausfahrt parkende Fahrzeuge kommen werde, wird die Bauwerberin Informationen dahingehend übermitteln, ob im vorliegenden Projekt eine statische Entlüftung oder eine mechanische Entlüftung geplant ist bzw. ob eine mechanische Entlüftung bereits Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist oder gesondert eingereicht wird.
Zur Frage der Befahrbarkeit des T.-weges teilt die Bauwerberin mit, dass im Bereich der Garageneinfahrt eine tangentiale Zufahrt zum T.-weg geplant sei, wodurch eine Fläche geschaffen werde, wo Fahrzeuge aneinander vorbeifahren können. Im Bereich der Einmündung des T.-weges in die W.-straße sei keine Ampelregelung geplant. Sollten dort Fahrzeuge gleichzeitig aus dem T.-weg aus- bzw. in diesen einfahren wollen, so müsste eines dieser Fahrzeuge warten, wie dies auch derzeit schon der Fall sei.
Die Beschwerdeführer verweisen auf ihr schriftliches Vorbringen, wonach bereits derzeit Probleme bei der Zu- und Abfahrt über den T.-weg bestünden. Dies insbesondere, wenn große Fahrzeuge, wie Lastfahrzeuge oder die Rettung zu- oder abfahren müssten. Vorgelegt wird ein Foto des T.-weges im Zuge eines Einsatzes einer Rohrreinigungsfirma (Beilage ./A). Weiters wird ein Foto der Einmündung des T.-weges in die W.-straße zum Akt gegeben (Beilage ./B). Die Beilagen werden dem Vertreter der Bauwerberin zur Kenntnis gebracht.
Die Beschwerdeführer bringen ergänzend vor, dass jedenfalls eine Garagenlüftung erforderlich sei, um übermäßige Immissionen durch wartende bzw. zu- und abfahrende Fahrzeuge zu verhindern.
Zu berücksichtigen sei auch, dass im Fall, dass sich am T.-weg mehr als zwei Fahrzeuge begegnen die Lösung mit der „Ausweiche“ im Bereich der Garagenzufahrt nicht mehr ausreichend sei. In diesem Fall müsste ein Fahrzeug Richtung T.-weg oder Richtung W.-straße zurückschieben, wodurch es zu gefährlichen Situationen an der Kreuzung mit der W.-straße kommen könne. Dies treffe auch für den Fall zu, dass jemand in den T.-weg hineinfahre, der nicht in die Garage wolle und diese Ausweiche daher nicht nutzen könne.
Der Vertreter der Bauwerberin bringt dazu vor, dass die vorhandenen Verkehrsflächen nicht eingeschränkt würden, sondern verbreitert würden. Weiters erfolge die Müllentsorgung des geplanten Wohngebäudes über die W.-straße. Die Begegnungszone im Bereich der Garageneinfahrt sei eine Freifläche, weshalb keine übermäßigen Immissionen entstehen.
Der BFV wird binnen 14 Tagen eine allfällige Information zur Parteistellung der Frau Mag. P. Q. übermitteln.
Der Vertreter der Bauwerberin wird binnen 14 Tagen den Vermessungsplan in Kopie übermitteln, der den Einreichplänen zu Grunde gelegt wurde. Weiters wird er den Bescheid betreffend die Bauplatzschaffung und die oben angeführte Information betreffend die Entlüftung der Garage vorlegen.
In der Folge wird zur Frage der möglichen Überschreitung der Gebäudehöhe bzw. der Unzulässigkeit der Geländeveränderungen ein bautechnischer Sachverständiger bestellt werden. Gegebenenfalls werden weiters Sachverständige betreffend die Anzahl der Zu- und Abfahrten zur Garage, betreffend die dabei entstehenden Immissionen auf den Grundstücken der Beschwerdeführer und ein humanmedizinischer Amtssachverständiger bestellt werden. Die Ladung zu einer weiteren Verhandlung erfolgt gesondert.“
Mit Schreiben vom 25.5.2021 übermittelte die Bauwerberin den Lage- und Höhenplan mit Grundbuchs- und Katasterdaten samt Einbauten vom 24.4.2018, der der Einreichplanung zu Grunde lag. Weiters übermittelte sie den Bescheid betreffend die Bauplatzschaffung für das zu bebauende Grundstück samt dem dazu gehörenden Teilungsplan sowie das Protokoll über eine Einbautenbesprechung der MA 28. Diesbezüglich gebe es die beigelegte positive Stellungnahme der MA 46 aus dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit. Das Projekt sei in der 281. Sitzung der Fachkommission am 03.07.2020 genehmigt worden.
Die Bauwerberin brachte ergänzend vor, dass die Lüftung der Garage statisch erfolge. Die Zuluft ströme durch das Garagentor ein. Die Abluft werde durch eine Öffnung in der Decke bei Stellplatz 23 in das gartenseitige Lüftungsbauwerk geleitet. Der freie Lüftungsquerschnitt betrage 3,6 m2 und somit mehr als 0,5% der zugehörigen Garagenfläche (siehe dazu Einreichplan Grundriss Kellergeschoss Lfd-Nr. 02: im Bereich des Garagentores: „Zuluft / Abluft Garage über Gittertor 3,6m²“; im Bereich vom Stellplatz 23 sei strichliert die Deckenöffnung (für die Abluft) dargestellt. Diese ist im Einreichplan Grundriss Erdgeschoss Lfd-Nr. 03 mittels „Lüftungslamellenwand“ ersichtlich).
In der Folge wurde vom Gericht ein bautechnischer Amtssachverständiger bestellt und beauftragt, ein Gutachten zu folgenden Fragen zu erstatten:
Sind die Einreichpläne widerspruchsfrei und für die Beantwortung der u.a. Fragen ausreichend?
Werden im Zuge der verfahrensgegenständlichen Bauführung Geländeveränderungen durchgeführt und gegebenenfalls in welchem Umfang? Sind diese in den Einreichplänen nachvollziehbar dargestellt? Wo?
Nach den Angaben der Bauwerberin stützen sich die Einreichunterlagen hinsichtlich des für die Bemessung der Gebäudehöhe relevanten Geländes auf den Vermessungsplan der Be. Vermessung ZT-GmbH. Ist dies aus den Einreichplänen ersichtlich?
Wird die zulässige Gebäudehöhe an der der Liegenschaft der Beschwerdeführer zugewandten Front eingehalten (NO-Front)? Gilt dies nur unter Zugrundelegung des Geländes, wie es sich nach der Bauführung darstellen wird oder auch unter Zugrundelegung des ursprünglichen Geländes?
Der Amtssachverständige gab folgendes Gutachten vom 28.9.2021 ab:
„Im Auftrag des Verwaltungsgerichtes Wien wird nachfolgendes bautechnisches Gutachten erstattet:
Auftrag
Seitens des Gerichtes wurde ich als bautechnischer Amtssachverständiger beauftragt, eine schriftliche gutachterliche Stellungnahme zu folgenden Beschwerdepunkten zu erstatten:
Sind die Einreichpläne widerspruchsfrei und für die Beantwortung der u.a. Fragen ausreichend?
Werden im Zuge der verfahrensgegenständlichen Bauführung Geländeveränderungen durchgeführt und gegebenenfalls in welchem Umfang? Sind diese in den Einreichplänen nachvollziehbar dargestellt? Wo?
Nach den Angaben der Bauwerberin stützen sich die Einreichunterlagen hinsichtlich des für die Bemessung der Gebäudehöhe relevanten Geländes auf den Vermessungsplan der Be. Vermessung ZTGmbH. Ist dies aus den Einreichplänen ersichtlich?
Wird die zulässige Gebäudehöhe an der der Liegenschaft der Beschwerdeführer zugewandten Front eingehalten (NO-Front)? Gilt dies nur unter Zugrundelegung des Geländes, wie es sich nach der Bauführung darstellen wird oder auch unter Zugrundelegung des ursprünglichen Geländes?
Grundlagen und Unterlagen
Bei der Beurteilung der zur Beantwortung stehenden Fragen sind einzelne Paragraphen der Bauordnung für Wien, im speziellen §§ 80, 81 und 84, sowie Judikatur und Erläuterungen zur Bauordnung für Wien und Nebengesetze, sowie das Wiener Garagengesetz maßgebend.
Folgende Unterlagen wurden zur Beurteilung herangezogen:
MA 37/…-2019-1 (Baubewilligung) vom 3. Dezember 2020
2. ) Die der Baubewilligung zugrunde liegenden und mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Einreichpläne Parie C Lfde Nrn. 1-11
3. ) Vermessungsplan der Be. Vermessung ZT-GmbH
Befund
Es soll auf der Liegenschaft T.-weg ONr. 1 ident W.-straße, Grst.-Nr. …7/2, EZ …6 der Kat.-Gem. U. eine Wohnhausanlage in Massivbauweise mit Tiefgarage, bestehend aus Kellergeschoss, Erdgeschoss, sowie drei Dachgeschossen, beinhaltend insgesamt 19 Wohnungen und 24 KFZ Stellplätzen in der Tiefgarage errichtet werden.
Gegen die gegenständliche Baubewilligung der Baubehörde 1. Instanz wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien erhoben, weil Einwände gem. 134a BO für Wien der betreffenden Anrainer im Hinblick auf die bauliche Ausnutzung, des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes, die bebaute Fläche, Überschreitung der Gebäudehöhen, sowie Zufahrt zur Tiefgarage vorgebracht wurden.
Gutachten
1. ) Flächenwidmungs- und Bebauungsplan:
Für die gegenständliche Liegenschaft T.-weg ONr. 1 in der Katastralgemeinde U. gelegen, ist gemäß Flächenwidmungs- und Bebauungsplan PD 7257/1 , genehmigt vom Gemeinderat vom 28. 1. 2000, PrZl:496 GPZ/99 folgende Bebauung ausgewiesen:
Die Bebaubarkeit der Liegenschaft ist durch Baufluchtlinien abgegrenzt, wobei in dem größeren Bereich die Widmung Wohngebiet Bauklasse I mit einer beschränkten Gebäudehöhe von 4,5 m und die geschlossene Bauweise festgesetzt ist, im kleineren vorderen Eckbereich zum T.-weg ist die Widmung Wohngebiet, Bauklasse I mit einer beschränkten Gebäudehöhe von 6,0 m und ebenfalls die geschlossene Bauweise ausgewiesen. In den außerhalb der mit Fluchtlinien abgegrenzten Bereichen ist die „Gärtnerische Ausgestaltung G“ festgelegt.
In den erläuternden Bestimmungen zum Bebauungsplan ist weiters festgesetzt, dass
Bei den innerhalb des Baulandes zur Errichtung gelangenden Gebäuden darf der höchste Punkt des Daches nicht höher als 4,5 m über der ausgeführten Gebäudehöhe liegen.
Soweit die zulässige Gebäudehöhe nach §81/Abs. 2 der BO für Wien zu ermitteln ist, wird für die Gliederung der Baumassen bestimmt, dass der obere Abschluss der Gebäudefronten an keiner Stelle höher als das um 1,5 m vermehrte Ausmaß der zulässigen Gebäudehöhe über dem anschließenden Gelände liegen darf.
2. ) Überschreitung der Gebäudehöhe:
Die Beschwerdeführer bringen vor, dass die Gebäudehöhe gemäß § 81 BO nicht eingehalten wurde.
Für die Bestimmung der Gebäudehöhe ist grundsätzlich § 81 / Abs. 2 BO maßgebend:
„§81 / Abs. 2 BO: Bei den über eine Gebäudetiefe von 15 m hinausragenden Teilen von Gebäuden an der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie sowie bei allen nicht an diesen Fluchtlinien gelegenen Gebäuden darf die Summe der Flächeninhalte aller Gebäudefronten nicht größer als das Produkt aus der Summe der Längen aller Gebäudefronten und der höchsten zulässigen Gebäudehöhe sein. Hierbei darf die höchste zulässige Gebäudehöhen nicht an Verkehrsflächen liegenden Grundgrenzen und in einem Abstand von 3 m von diesen Grundgrenzen überhaupt nicht und an den übrigen Fronten an keiner Stelle mehr als 3 m überschritten werden; …………Giebelflächen zählen bei dieser Ermittlung nicht mit, jedoch bleiben je einzelner Giebelfläche höchstens 50 m2, je Gebäude höchstens 100 m2 außer Betracht.
Wichtig für die Flächenabwicklung ist hierbei, wie in der Judikatur zu § 81 BO ausgeführt:
„Bei der Berechnung der Gebäudehöhe nach § 81/Abs. 2 BO ist von einer Höhe des anschließenden Geländes auszugehen, wie es nach dem Bauvorhaben zum Zeitpunkt der Bauführung vorhandenen sein wird, also wie es sich nach dem Projekt (Fertigstellung) darstellt…..“
Im Einreichplan C 10- Nachweise, Abwicklung, sind in einem schematischen Grundriss an den Gebäudeend- und Zwischenpunkten absolute Höhenlagen eingetragen, die dem neuen treppenartig ansteigenden Geländeverlauf hin ansteigen und wie folgt lauten:
Nord-Ost-Fassade: ±0,00….+1,0….+0,15(Garageneinfahrt)….+3,115……+5,94….. + 9,195
Diese absoluten Höhenkoten sind mit der Kote ± 0,00 = 175,5 m ü. WN an das Wiener Bezugssystem angeschlossen und in der Fassadenabwicklung auf Plan C10 eingetragen.
In den zugehörigen eingetragenen Querschnitten 1.1 bis 3.2 ist der Schnittpunkt der Außenwand mit der fiktiven Dachneigung(es sind nur Staffelgeschoße geplant), also der obere Abschluss der Gebäudehöhe eingetragen, diese sind wie folgt an der NO-Fassade:
Schnitt 1.1. – Oberer Abschluss + 6,14m Gebäudehöhe 5,14m
Schnitt 1.2. – Oberer Abschluss + 6,14m…Gebäudehöhe 5,14m
Schnitt 2.1. – Oberer Abschluss + 6,14m…Gebäudehöhe 5,99m bei Garageneinfahrt
Schnitt 2.2. – Oberer Abschluss + 7,66m…Gebäudehöhe 4,545 hierbei ist jedoch zur Fassadenabwicklung eine unterschiedliche Bemaßung festzustellen + 7,76m…GH 4,645m ??
Schnitt 3.1. – Oberer Abschluss + 10,71m….Gebäudehöhe 4,77m
Schnitt 3.2. - Oberer Abschluss +11,94m…..Gebäudehöhe 6,00m
Weiters ist die Bestimmung des Bebauungsplanes, welche bestimmt, dass der obere Abschluss der Gebäudefronten an keiner Stelle höher als das um 1,5 m vermehrte Ausmaß der zulässigen Gebäudehöhe über dem anschließenden Gelände liegen darf, maßgebend.
Dieses Maß ist an der Front der NO-Fassade an seiner ungünstigsten Stelle (Schnitt 3.2) mit 4,5m + 1,5 m = 6,00 m eingehalten.
Eine Überschreitung des obersten Abschlusses der Gebäudefront um mehr als 1,5 m ist an der NO-Fassade nicht gegeben.
Eine Überprüfung der Gebäudehöhe an der maßgeblichen, den Beschwerdeführern zugekehrten NO-Ansicht kann nicht vorgenommen werden, da sich die ausgeführte Gebäudehöhe gemäß. §81/Abs. 2 nur als Gesamtsumme aller Fassadenflächen durch den gesamten Umfang des Gebäudes ergibt.
In der vom Planverfasser durchgeführten Gebäudehöhenabwicklung im Plan C10, welche stichprobenartig überprüft wurde, wird dabei die Gebäudehöhe für den gesamten Baukörper nicht überschritten.
Würde man nur die Fassadenflächen nur für die maßgebliche NO-Fassade heranziehen, so ergäbe sich:
53,25 m 2 + 65,45 m 2 + 59,30m2 + 37,70m2 + 70,86m2 = 286,58m2 Fassadenfläche NO
Die maßgebliche Frontlänge an der NO-Fassade beträgt 10,23m + 25,83m +7,00m + 11,97m = 55,03m
Die fiktive gemittelte Gebäudehöhe nur für die NO-Fassade beträgt 286,58 m 2 / 55,03 m = 5,21 m Gebäudehöhe.
Diese Vergleichsrechnung ist jedoch rechtlich nicht mit §81/Abs. 2 in Einklang zu bringen, weil die Gebäudehöhe durch Abwicklung über den gesamten Baukörper zu erbringen ist. Über den gesamten Bauteil wird diese fiktive höhere Gebäudehöhe der NO-Fassade wieder ausgeglichen.
3. ) Zusammenfassung der Fragestellungen des Gerichtes:
Ad. a) Sind die Einreichpläne widerspruchsfrei und für die Beantwortung der u.a. Fragen ausreichend?
Die gegenständlichen Einreichpläne Parie C1 bis C 11 geben den maßgeblichen Sachverhalt für die Neuerrichtung einer Wohnhausanlage wieder.
Für eine ausreichende Beantwortung der maßgeblichen Fragestellung ist dies erst nach langwierigem und zeitaufwendigen Suchvorgängen und ständigem Wechsel der einzelnen Planteile möglich.
Eine ausführliche Darstellung von Geländehöhen, Darstellung von Gebäudehöhen ist erst im Plan C10 – Nachweise Abwicklung enthalten.
In den maßgeblichen Schnitten Plan C8, in den Ansichten Plan C7 sind keine Höhenkoten des anschließenden Geländes, bzw. ursprünglichen Geländes enthalten, es ist das anstehende Gelände nur symbolhaft in Grau dargestellt. Eine nachvollziehbare Berechnung der dargestellten Fassadenflächen in Plan C10 fehlt.
Eine widerspruchsfreie Beurteilung der maßgebenden Zusammenhänge anhand der Pläne ist nur mit großen Aufwand möglich.
Ad. b) Werden im Zuge der verfahrensgegenständlichen Bauführung Geländeveränderungen durchgeführt und gegebenenfalls in welchem Umfang? Sind diese in den Einreichplänen nachvollziehbar ?
Für das gegenständliche Bauprojekt werden Geländeveränderungen durchgeführt. Diese sind im Einreichplan C10 dargestellt.
Die Anschüttungen sind in der Gebäudehöhenabwicklung rot schraffiert dargestellt und betragen in Summe 52 m2.
Die Abgrabungen sind in der Gebäudehöhenabwicklung gelb schraffier dargestellt und betragen in Summe 71,04 m 2 .
Wie schon im vorherigen Punkt ausgeführt, fehlt in den sonstigen Plänen C7-Ansichten und Plan C8- Schnitte, die Darstellung des ursprünglichen und zukünftigen Geländes, sowie der Geländeanlaufkoten an den Gebäudefronten.
Ad. c) Nach Angaben der Bauwerberin stützen sich die Einreichunterlagen hinsichtlich des für die Bemessung der Gebäudehöhe relevanten Geländes auf den Vermessungsplan der Be. Vermessung ZT-GmbH. Ist dies aus den Einreichplänen ersichtlich?
Die beiliegende tachymetrische Geländehöhenaufnahme des gegenständlichen Bauplatzes zeigt zahlreiche Höhenpunkte über Wiener Null über die Liegenschaft verteilt.
Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, welche Anlaufhöhen des Geländes über den Gebäudeumfang verteilt an den Gebäudefronten übernommen wurden.
In diesem Vermessungsplan kann die genaue Lage des geplanten Gebäudes nicht abgelesen werden. Daher kann auch kein Rückschluss gezogen werden, welche Höhenkoten in den gegenständlichen Einreichplänen übernommen wurden.
Ad. d) Wird die zulässige Gebäudehöhe an der der Liegenschaft der Beschwerdeführer zugewandten Front eingehalten (NO-Front)? Gilt dies nur unter Zugrundelegung des Geländes, wie es sich nach der Bauführung darstellen wird oder auch unter Zugrundelegung des ursprünglichen Geländes?
Siehe dazu die bereits unter Punkt 2.) ausgeführten Punkte zuvor.
Die Gebäudehöhe wird in Summe der Abwicklung aller Gebäudefronten über das gesamte Gebäude eingehalten, unter Zugrundelegung des Geländes, wie es sich nach der Bauführung darstellen wird.
Optisch wird die Gebäudehöhe bei Weglassen der Anschüttungen (rot schraffiert in Plan C10) nicht eingehalten.
Schlussfolgerung:
Seitens des Sachverständigen kann
festgestellt werden, dass eine Überschreitung der Gebäudehöhe als Fassadenabwicklung über den gesamten Baukörper unter Zugrundelegung des zukünftigen Geländes nicht vorliegt. (…)“
In der Folge wurde den Parteien das Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen zur Kenntnis gebracht.
Am 15.10.2021 wurde die mündliche Verhandlung in Anwesenheit des bautechnischen Amtssachverständigen fortgesetzt. Die fortgesetzte Verhandlung hatte folgenden Verlauf:
„Die anwesenden BF bringen vor, das keiner von ihnen mehr vom Herrn Mag. Ag vertreten ist.
Frau Mag. Q. bringt über Vorhalt, dass sie im behördlichen Verfahren keine Einwendungen erhoben habe, vor, dass sie keinen Bescheid erhalten habe.
Die Vertreterin des BF F. bringt vor, dass für die BF die Geländeveränderungen/Anschüttungen an der ihrer Liegenschaft zugewandten Seite der zu bebauenden Liegenschaft problematisch sei. Eine Kontrolle der Einreichpläne habe ergeben, dass diese korrekt seien. Nach Ansicht der BF müsse man aber berücksichtigen, ob die zu bebauende Liegenschaft eben oder ansteigend sei.
Erörtert wird der bisherige Verfahrensverlauf. Es wird darauf hingewiesen, dass dem Amtssachverständigen eine Kopie der Einreichpläne sowie der von der Bauwerberin vorgelegte Lage- und Höhenplan „Be.“ zur Verfügung standen. Die Bauwerberin bestätigt, dass das Gelände, wie in diesem Lage- und Höhenplan ersichtlich den Einreichplänen zugrunde gelegt worden sei.
Auf Frage der VL bestätigt der Amtssachverständige, dass die Darstellung der Gebäudehöhe in der Fassadenabwicklung die Einhaltung der Gebäudehöhe bestätigt. Auch ist an der Nord-Ost-Front das Maß von 6 Metern (4,5 Meter + 1,5 Meter) nicht überschritten. Es fehlt jedoch in den derzeit vorliegenden Einreichplänen die Darstellung des Geländes in dem Bereich, in dem das Gebäude an der Nord-Ost-Front mit diesem Gelände zusammentrifft. Diese Angaben wären zur Nachvollziehbarkeit der Gebäudehöhe nachzutragen.
Die BF stellen Fragen an den Amtssachverständigen betreffend dessen Feststellungen im Gutachten, wonach konkrete Feststellungen zur Gebäudehöhe an der Nord-Ost-Front des geplanten Gebäudes nicht möglich seien. Er verweist auf § 81 Abs. 2 BO, wo geregelt ist, dass der Nachweis der Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe im Wege einer Fassadenabwicklung zu erfolgen hat.
Auf die Frage der BF, welche Abweichungen von der Natur im Vermessungsplan möglich seien, teilt der Amtssachverständige mit, dass es sich dabei um Abweichungen von 1-2 cm handelt.
Die BF werden darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit zur Akteneinsicht besteht. Im Rahmen dieser Akteneinsicht kann auch der Vermessungsplan (Lage- und Höhenplan) eingesehen werden.
Die BF stellen weiters die Frage, in wie fern laut Gutachten die Lage des Gebäudes aus dem Vermessungsplan nicht abgelesen werden könne. Der Amtssachverständige beantwortet dies dahingehend, dass im Vermessungsplan das Gebäude nicht eingetragen sei und deshalb nicht genau gesagt werden könne, welche Vermessungspunkte im Bereich des Gebäudes lägen. Dies soll im Zuge der Plankorrektur nachgeholt werden können.
Die Bauwerberin legt die korrigierten Einreichpläne, in denen die im Gutachten angesprochenen Daten nachgetragen wurden, vor. Vorgelegt wird eine Parie der Pläne 7, 8 und 10. Diese Pläne werden vom Amtssachverständigen übernommen. Vereinbart wird, dass nach Begutachtung durch den Amtssachverständigen drei Parien der erforderlichen Pläne mit korrekter Unterfertigung an das Gericht übermittelt werde.
Der Amtssachverständige teilt mit, dass zusätzlich eine Darstellung des Vermesserplanes mit dem gesamten geplanten Gebäude erforderlich ist. Dieser wird binnen einer Woche ab der heutigen Verhandlung an das Gericht übermittelt werden.
Die BF stellen die Frage, ob ein Baugrubenumschließungskonzept vorgelegt worden sei. Sie werden auf § 134 a BO verwiesen, wo die subjektiv öffentlichen Rechte der Nachbarn abschließend festgelegt sind.
Herr Dr. I. J. bringt vor, dass es sich ggst. um einen rechtswidrigen Bescheid handle. Die Bauplatzbeschaffung erfordere, dass der im Eigentum der BF stehende Weg von der Bauwerberin erworben wäre. Dies werde durch die Stundung der Abtretungsverpflichtung umgangen. Darin liege eine materielle Enteignung durch einen Verwaltungsbescheid. Dies bedeute, eine Verletzung der Eigentümer des Weges in ihrem Grundrecht auf Eigentum.
Auf die Frage, ob im vorliegenden Verfahren auch ein Gutachten betreffend Emissionen aus der Garage eingeholt werden wird, teilt die VL mit, dass soweit aus dem Behördenakt ersichtlich, keine Einwendungen gemäß § 134 a Abs. 1 lit. e BO im behördlichen Verfahren erhoben worden seien.“
Mit Schreiben vom 22.10.2021 legte die Bauwerberin Flächennachweise zur Fassadenabwicklung, drei Parien der korrigierten Einreichpläne in gefertigter Form und die vom bautechnischen Amtssachverständigen angeforderte Darstellung des Gebäudes im Vermessungsplan als neuen Plan 10.1 vor.
Diese Unterlagen wurden dem Amtssachverständigen übermittelt und gefragt, ob nunmehr die im o.a. Gutachten vom 28.9.2021 angesprochenen Mängel in den Plänen (insbesondere das Fehlen der Geländeanlaufkoten) beseitigt wurden und damit die Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe im Hinblick auf das projektgemäße Gelände nachvollziehbar ist.
Mit Schreiben vom 23.11.2021 teilte der bautechnische Amtssachverständige Folgendes mit:
„Im Auftrag des Verwaltungsgerichtes Wien wird nachfolgendes bautechnisches Gutachten erstattet:
Auftrag
Seitens des Gerichtes wurde ich als bautechnischer Amtssachverständiger beauftragt, eine schriftliche gutachterliche Stellungnahme zu folgenden Beschwerdepunkten zu erstatten:
Unter Heranziehung der neuen Unterlagen, sind nunmehr die im Gutachten von 28.9.2021 angesprochenen Mängel in den Plänen (insbesondere das Fehlen der Geländeanlaufkoten an den Gebäudefronten) beseitigt worden und damit die Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe im Hinblick auf das projektgemäße Gelände nachvollziehbar.
Grundlagen und Unterlagen
Bei der Beurteilung der zur Beantwortung stehenden Fragen sind einzelne Paragraphen der Bauordnung für Wien, im speziellen §§ 80, 81 und 84, sowie Judikatur und Erläuterungen zur Bauordnung für Wien und Nebengesetze, sowie das Wiener Garagengesetz maßgebend.
Folgende Unterlagen wurden zur Beurteilung herangezogen:
1. Bescheid der MA 37: MA 37/…-2019-1 (Baubewilligung) vom 3. Dezember 2020
2. ) Die der Baubewilligung zugrunde liegenden und mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Einreichpläne Parie C Lfde Nrn. 1-11
3. ) Neu vorgelegte Pläne Lfde. Nrn. 7, 8, 10 und 10.1 mit Datum 13.10.2021
3. ) Vermessungsplan der Be. Vermessung ZT-GmbH
Befund
Es soll auf der Liegenschaft T.-weg ONr. 1 ident W.-straße, Grst.-Nr. …7/2, EZ …6 der Kat.-Gem. U. eine Wohnhausanlage in Massivbauweise mit Tiefgarage, bestehend aus Kellergeschoss, Erdgeschoss, sowie drei Dachgeschossen, beinhaltend insgesamt 19 Wohnungen und 24 KFZ Stellplätzen in der Tiefgarage errichtet werden
Gegen die gegenständliche Baubewilligung der Baubehörde 1. Instanz wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien erhoben, weil Einwände gem. 134a BO für Wien der betreffenden Anrainer im Hinblick auf die bauliche Ausnutzung, des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes, die bebaute Fläche, Überschreitung der Gebäudehöhen, sowie Zufahrt zur Tiefgarage vorgebracht wurden.
Gutachten
1. ) Flächenwidmungs- und Bebauungsplan:
Für die gegenständliche Liegenschaft T.-weg ONr. 1 in der Katastralgemeinde U. gelegen, ist gemäß Flächenwidmungs- und Bebauungsplan PD 7257/1 , genehmigt vom Gemeinderat vom 28. 1. 2000, PrZl:496 GPZ/99 folgende Bebauung ausgewiesen:
Die Bebaubarkeit der Liegenschaft ist durch Baufluchtlinien abgegrenzt, wobei in dem größeren Bereich die Widmung Wohngebiet Bauklasse I mit einer beschränkten Gebäudehöhe von 4,5 m und die geschlossene Bauweise festgesetzt ist, im kleineren vorderen Eckbereich zum T.-weg ist die Widmung Wohngebiet, Bauklasse I mit einer beschränkten Gebäudehöhe von 6,0 m und ebenfalls die geschlossene Bauweise ausgewiesen. In den außerhalb der mit Fluchtlinien abgegrenzten Bereichen ist die „Gärtnerische Ausgestaltung G“ festgelegt. I
n den erläuternden Bestimmungen zum Bebauungsplan ist weiters festgesetzt, dass
Bei den innerhalb des Baulandes zur Errichtung gelangenden Gebäuden darf der höchste Punkt des Daches nicht höher als 4,5 m über der ausgeführten Gebäudehöhe liegen.
Soweit die zulässige Gebäudehöhe nach §81/Abs. 2 der BO für Wien zu ermitteln ist, wird für die Gliederung der Baumassen bestimmt, dass der obere Abschluss der Gebäudefronten an keiner Stelle höher als das um 1,5 m vermehrte Ausmaß der zulässigen Gebäudehöhe über dem anschließenden Gelände liegen darf.
2. ) Überschreitung der Gebäudehöhe:
Die Beschwerdeführer bringen vor, dass die Gebäudehöhe gemäß § 81 BO nicht eingehalten wurde.
Für die Bestimmung der Gebäudehöhe ist grundsätzlich § 81 / Abs. 2 BO maßgebend:
„§81 / Abs. 2 BO: Bei den über eine Gebäudetiefe von 15 m hinausragenden Teilen von Gebäuden an der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie sowie bei allen nicht an diesen Fluchtlinien gelegenen Gebäuden darf die Summe der Flächeninhalte aller Gebäudefronten nicht größer als das Produkt aus der Summe der Längen aller Gebäudefronten und der höchsten zulässigen Gebäudehöhe sein. Hierbei darf die höchste zulässige Gebäudehöhen nicht an Verkehrsflächen liegenden Grundgrenzen und in einem Abstand von 3 m von diesen Grundgrenzen überhaupt nicht und an den übrigen Fronten an keiner Stelle mehr als 3 m überschritten werden; …………Giebelflächen zählen bei dieser Ermittlung nicht mit, jedoch bleiben je einzelner Giebelfläche höchstens 50 m2 , je Gebäude höchstens 100 m2 außer Betracht.
Wichtig für die Flächenabwicklung ist hierbei, wie in der Judikatur zu § 81 BO ausgeführt:
„Bei der Berechnung der Gebäudehöhe nach § 81/Abs. 2 BO ist von einer Höhe des anschließenden Geländes auszugehen, wie es nach dem Bauvorhaben zum Zeitpunkt der Bauführung vorhandenen sein wird, also wie es sich nach dem Projekt (Fertigstellung) darstellt…..“
In den nunmehr abgeänderten Plänen sind im Plan Lageplan unter der lfd. Nr. 10.1 mit Korrekturdatum 13.10.2021 die Lage des Baukörpers und der vom Geometer angefertigte Höhenplan überlagert, sodass nunmehr die Geländehöhen des alten und des neuen Geländes eindeutig ablesbar ist.
Die für Bemessung der Gebäudehöhe anschließenden Höhen in den maßgeblichen Schnitten 1.2, 2.2, 3.1 und 3.2, sowie 5.1 sind ebnfallsin diesem Plan eindeutig eingetragen.
In den Ansichten lfde. Nr. 07 und der Gebäudeabwicklung lfde. Nr. 10 sind ebenfalls die Höhenkoten und der Verlauf des neuen Geländes in rot und des alten Geländes in gelb eingetragen. Ebenfalls sind die Geländehöhen an das Bezugssystem Wiener Null angeschlossen.
In den zu den Beschwerdeführern des T.-weges zugewandten Ansicht Nordost verläuft das Gelände, beginnend von der linken vorderen Gebäudekante, wie es sich nach Abschluss der Bauarbeiten darstellen wird, wie folgt:
Nord-Ost-Fassade: ±0,00 = 175,50WN, mit einer Böschung ansteigend auf ein waagrechtes Terrrassenniveau von +1,00 = 176,50WN, Garageneinfahrt +0,15 = 175,65WN, nach der Garagenenfahrt mit Stützmauer ansteigend auf weiteres Terrasseniveau von +3,115=178,615WN, nach einer weitern Stützmauer auf +5,94=181,44WNbis zur hinteren Gebäudekante.
In den zugehörigen eingetragenen Querschnitten 1.1 bis 3.2 ist der Schnittpunkt der Außenwand mit der fiktiven Dachneigung (es sind nur Staffelgeschoße geplant), also der obere Abschluss der Gebäudehöhe eingetragen, diese sind wie folgt an der NO-Fassade:
Schnitt 1.1. – Oberer Abschluss + 6,14m, Geländehöhe +1,00=175,50WN - Gebäudehöhe 5,14m
Schnitt 1.2. – Oberer Abschluss + 6,14m, Geländehöhe +1,00=175,5=WN …- Gebäudehöhe 5,14m
Schnitt 2.1. – Oberer Abschluss + 6,14m, Geländehöhe Garageneinfahrt +0,15= 175,65WN …- Gebäudehöhe 5,99m bei Garageneinfahrt
Schnitt 2.2. – Oberer Abschluss + 7,76m, Geländehöhe +3,115=178,615WN …- Gebäudehöhe 4,645m
Schnitt 3.1. – Oberer Abschluss + 10,71m, Geländehöhe +5,94=181,44WN …- Gebäudehöhe 4,77m
Schnitt 3.2. - Oberer Abschluss +11,94m, Geländehöhe +5,94=181,44 …-Gebäudehöhe 6,00m
Weiters ist die Bestimmung des Bebauungsplanes, welche bestimmt, dass der obere Abschluss der Gebäudefronten an keiner Stelle höher als das um 1,5 m vermehrte Ausmaß der zulässigen Gebäudehöhe über dem anschließenden Gelände liegen darf, maßgebend.
Dieses Maß ist an der Front der NO-Fassade an seiner ungünstigsten Stelle (Schnitt 2.1 und Schnitt 3.2) mit 4,5m + 1,5 m = 6,00 m eingehalten.
Eine Überschreitung des obersten Abschlusses der Gebäudefront um mehr als 1,5 m ist an der NO-Fassade nicht gegeben.
Eine Überprüfung der Gebäudehöhe an der maßgeblichen, den Beschwerdeführern zugekehrten NO-Ansicht kann nicht vorgenommen werden, da sich die ausgeführte Gebäudehöhe gemäß. §81/Abs. 2 nur als Gesamtsumme aller Fassadenflächen durch den gesamten Umfang des Gebäudes ergibt.
Der Planverfasser ergänzt in den nunmehr vorgelegten Planunterlagen die Fassadenabwicklung im Plan unter der Lfd. Nr. 10 mit einer Auswertung und Berechnung der einzelnen Fassadenanteile. Das Ergebnis der Ermittlung der Fassadenflächen stimmt mit den in der Fassadenabwicklung eingetragenen Flächen überein.
Die Berechnung und die Fassadenabwicklung ist schlüssig und nachvollziehbar.
Die gemittelte Gebäudehöhe beträgt gemäß §81/Abs. 2 BO für den
Bauteil in der Widmung WI, 6,0m, geschlossen: 142,89 m2 : (10,23m + 9,60m + 5,0m) = 5,75m
Bauteil in der Widmung WI, 4,50m, geschlossen: 512,29 m2: (5,15 + 3,10 + 2,25 + 5,40 + 2,25 + 10,10 + 2,25 + 24,43 + 14,50 + 11,97 + 7,00 + 25,83) =4,48m
In der vom Planverfasser durchgeführten Gebäudehöhenabwicklung im Plan 10, welche überprüft wurde, wird dabei die Gebäudehöhe für den gesamten Baukörper nicht überschritten.
Würde man nur die Fassadenflächen nur für die maßgebliche NO-Fassade heranziehen, so ergäbe sich:
53,25 m2 : 10,23 m = 5,20m max. Gebäudehöhe von 6,0 m in Bkl. WI 6m
(65,45 m2 + 59,30m2 + 37,70m2 + 70,86m2 )= 233,31 m2 Fassadenfläche NO
Die maßgebliche Frontlänge an der NO-Fassade beträgt 25,83m +7,00m + 11,97m = 44,80m, ergibt 5,20 m
Die fiktive gemittelte Gebäudehöhe für die NO-Fassade in der BKl. I 4,5 m beträgt 5,20 m.
Diese Vergleichsrechnung ist jedoch rechtlich nicht mit §81/Abs. 2 in Einklang zu bringen, weil die Gebäudehöhe durch Abwicklung über den gesamten Baukörper zu erbringen ist. Über den gesamten Bauteil wird diese fiktive höhere Gebäudehöhe der NO-Fassade wieder ausgeglichen.
3. ) Zusammenfassung der Fragestellungen des Gerichtes:
Ad. a) Sind die Einreichpläne widerspruchsfrei und für die Beantwortung der u.a. Fragen ausreichend?
Die nun vorgelegten korrigieren bzw. ergänzten Pläne mit Korrekturdatum 13.10.2021 geben den maßgeblichen Sachverhalt für die Neuerrichtung einer Wohnhausanlage wieder und sind für eine Beurteilung ausreichend.
Ad. b) Werden im Zuge der verfahrensgegenständlichen Bauführung Geländeveränderungen durchgeführt und gegebenenfalls in welchem Umfang? Sind diese in den Einreichplänen nachvollziehbar?
Für das gegenständliche Bauprojekt werden Geländeveränderungen durchgeführt. Diese sind im Einreichplan lfd. Nr.10 dargestellt.
Die Anschüttungen sind in der Gebäudehöhenabwicklung rot schraffiert dargestellt und betragen in Summe 52,0 m2.
Die Abgrabungen sind in der Gebäudehöhenabwicklung gelb schraffier dargestellt und betragen in Summe 71,31 m2.
Ad. c) Nach Angaben der Bauwerberin stützen sich die Einreichunterlagen hinsichtlich des für die Bemessung der Gebäudehöhe relevanten Geländes auf den Vermessungsplan der Be. Vermessung ZT-GmbH. Ist dies aus den Einreichplänen ersichtlich?
Die beiliegende tachymetrische Geländehöhenaufnahme des gegenständlichen Bauplatzes zeigt zahlreiche Höhenpunkte über Wiener Null über die Liegenschaft verteilt.
Dieser Höhenplan wurde nunmehr mit dem Lageplan überlagert und mit der Lage der Wohnhausanlage ergänzt, sodass eine Höhenzuordnung des neuen und des alten Geländes, möglich ist.
Ad. d) Wird die zulässige Gebäudehöhe an der der Liegenschaft der Beschwerdeführer zugewandten Front eingehalten (NO-Front)? Gilt dies nur unter Zugrundelegung des Geländes, wie es sich nach der Bauführung darstellen wird oder auch unter Zugrundelegung des ursprünglichen Geländes?
Siehe dazu die bereits unter Punkt 2.) ausgeführten Punkte zuvor.
Die Gebäudehöhe wird in Summe der Abwicklung aller Gebäudefronten über das gesamte Gebäude eingehalten, unter Zugrundelegung des Geländes, wie es sich nach der Bauführung darstellen wird.
Optisch wird die Gebäudehöhe bei Weglassen der Anschüttungen (rot schraffiert in Plan C10) nicht eingehalten.
Schlussfolgerung:
Seitens des Sachverständigen kann
festgestellt werden, dass eine Überschreitung der Gebäudehöhe als Fassadenabwicklung über den gesamten Baukörper unter Zugrundelegung des zukünftigen Geländes nicht vorliegt. (…)“
Dieses Gutachten wurde den Parteien zur Kenntnis gebracht und es wurde ihnen die Möglichkeit gegeben, eine Stellungnahme abzugeben. Eine solche Stellungnahme erfolgte jedoch nicht.
Aufgrund des Akteninhalts und des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:
Es soll auf der Liegenschaft T.-weg ONr. 1, EZ …6 der KG U. eine Wohnhausanlage in Massivbauweise mit Tiefgarage, bestehend aus Kellergeschoss, Erdgeschoss, sowie drei Dachgeschossen, beinhaltend insgesamt 19 Wohnungen und 24 KFZ- Stellplätzen (diese in der Tiefgarage) errichtet werden. 15 Pflichtstellplätze wären erforderlich.
Für die gegenständliche Liegenschaft ist gemäß Flächenwidmungs- und Bebauungsplan PD 7257/1, genehmigt vom Gemeinderat vom 28. 1. 2000, PrZl:496 GPZ/99, folgende Bebauung ausgewiesen:
Die Bebaubarkeit der Liegenschaft ist durch Baufluchtlinien abgegrenzt, wobei in dem größeren Bereich die Widmung Wohngebiet Bauklasse I mit einer beschränkten Gebäudehöhe von 4,5 m und die geschlossene Bauweise festgesetzt ist, im kleineren vorderen Eckbereich zum T.-weg ist die Widmung Wohngebiet, Bauklasse I, mit einer beschränkten Gebäudehöhe von 6,0 m und ebenfalls die geschlossene Bauweise ausgewiesen. Außerhalb der mit Fluchtlinien abgegrenzten Bereiche ist die „Gärtnerische Ausgestaltung G“ festgelegt. In den erläuternden Bestimmungen zum Bebauungsplan ist weiters festgesetzt, dass bei den innerhalb des Baulandes zur Errichtung gelangenden Gebäuden der höchste Punkt des Daches nicht höher als 4,5 m über der ausgeführten Gebäudehöhe liegen darf. Soweit die zulässige Gebäudehöhe gemäß § 81 Abs. 2 BO zu ermitteln ist, wird für die Gliederung der Baumassen bestimmt, dass der obere Abschluss der Gebäudefronten an keiner Stelle höher als das um 1,5 m vermehrte Ausmaß der zulässigen Gebäudehöhe über dem anschließenden Gelände liegen darf.
Bauwerberin und Grundeigentümerin der zu bebauenden Liegenschaft ist die V. GmbH Co KG.
An der den Liegenschaften der Beschwerdeführer zugewandten Nordost-Seite der zu bebauenden Liegenschaft verläuft das Gelände, beginnend von der linken vorderen Gebäudekante, wie es sich nach Abschluss der Bauarbeiten darstellen wird, wie folgt:
±0,00 = 175,50WN, mit einer Böschung ansteigend auf ein waagrechtes Terrassenniveau von +1,00 = 176,50WN, Garageneinfahrt +0,15 = 175,65WN, nach der Garageneinfahrt mit Stützmauer ansteigend auf ein weiteres Terrassenniveau von +3,115 = 178,615WN, nach einer weiteren Stützmauer auf +5,94 = 181,44WN bis zur hinteren Gebäudekante.
Die geplanten Anschüttungen betragen insgesamt laut der Abwicklung im Einreichplan Nr. 10 (rot schraffiert) 52 m2. Die Abgrabungen betragen laut diesem Einreichplan (gelb schraffiert) 71,31 m2.
In den Querschnitten 1.1 bis 3.2 ist der Schnittpunkt der Außenwand mit der fiktiven Dachneigung (es sind nur Staffelgeschoße geplant), also der obere Abschluss der Gebäudehöhe an der NO-Fassade, eingetragen, wie folgt:
Schnitt 1.1.: Oberer Abschluss + 6,14 m, Geländehöhe +1,00=175,50WN - Gebäudehöhe 5,14 m
Schnitt 1.2.: Oberer Abschluss + 6,14 m, Geländehöhe +1,00=175,5=WN - Gebäudehöhe 5,14 m
Schnitt 2.1.: Oberer Abschluss + 6,14 m, Geländehöhe Garageneinfahrt +0,15= 175,65WN - Gebäudehöhe 5,99 m bei Garageneinfahrt
Schnitt 2.2.: Oberer Abschluss + 7,76m, Geländehöhe +3,115=178,615WN - Gebäudehöhe 4,645 m
Schnitt 3.1.: Oberer Abschluss + 10,71m, Geländehöhe +5,94=181,44WN - Gebäudehöhe 4,77 m
Schnitt 3.2.: Oberer Abschluss + 11,94 m, Geländehöhe +5,94=181,44 - Gebäudehöhe 6,00m
Die Vorschrift im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan, wonach der obere Abschluss der Gebäudefronten an keiner Stelle höher als das um 1,5 m vermehrte Ausmaß der zulässigen Gebäudehöhe über dem anschließenden Gelände liegen darf, ist an der NO-Fassade eingehalten.
Das geplante Gebäude liegt nicht an der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie. Die Gebäudehöhe ist daher gemäß § 81 Abs. 2 BO im Wege einer Gebäudehöhenabwicklung zu bemessen. Die gemittelte Gebäudehöhe beträgt gemäß § 81 Abs. 2 BO für den Bauteil in der Widmung WI, 6,0 m, geschlossen: 142,89 m2: (10,23 m + 9,60 m + 5,0 m) = 5,75 m, für den Bauteil in der Widmung WI, 4,50 m, geschlossen: 512,29 m2: (5,15 m + 3,10 m + 2,25 m + 5,40 m + 2,25 m + 10,10 m + 2,25 m + 24,43 m + 14,50 m + 11,97 m + 7,00 m + 25,83 m) = 4,48 m. Die zulässige Gebäudehöhe wird somit für den gesamten Baukörper nicht überschritten.
Die Feststellungen zu den projektierten Geländeveränderungen und zur Gebäudehöhe des geplanten Gebäudes beruhen auf den anhand der unbedenklichen und widerspruchsfreien Einreichunterlagen nachvollziehbaren Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen.
Verfahrensgegenständlich sind die Beschwerden des Herrn Dkfm. Ing. A. B., des Herrn D. C., des Herrn E. F., des Herrn G. H., des Herrn Dr. I. J., des Herrn K. L., der Frau N. M., des Herrn O. F., der Frau Mag. P. Q. und der Frau R. S. gegen den o.a. Bescheid der Behörde vom 3.12.2020.
Herr Dkfm. A. B., Herr D. C., Herr G. H., Herr Dr. I. J., Frau N. M., Herr O. F., Frau Mag. P. Q. und Frau R. S. sind (Wohnungs-)Eigentümer der Liegenschaft EZ …3, KG U., die der zu bebauenden Liegenschaft jenseits des T.-weges gegenüberliegt. Der T.-weg ist ca. 4 m breit.
Herr Dkfm. Ing. A. B., Herr D. C., Herr G. H., Herr Dr. I. J., Herr E. F. und Herr K. L. sind Miteigentümer der Liegenschaft EZ …5, KG U.. Dabei handelt es sich um einen an die zu bebauende Liegenschaft EZ …6 anschließenden Streifen des T.-weges zwischen der W.-straße und in etwa der Höhe der Grundgrenze zwischen EZ …3 und …4. Der übrige Teil des T.-weges mit der EZ 5… (anschließend an EZ …3 und EZ …4) steht im Eigentum der Stadt Wien bzw. steht der Teil mit der EZ 6… (anschließend an EZ …6) im Eigentum der Bauwerberin.
Die Beschwerdeführer Dkfm. A. B., D. C., E. F., G. H., Dr. I. J., K. L., M. N., O. F. und R. S. haben im behördlichen Verfahren die o.a. Einwendungen erhoben bzw. sich den Einwendungen der anderen Anrainer angeschlossen und hinsichtlich ihrer Einwendungen betreffend die Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe und der Abstandsbestimmungen Parteistellung erlangt. Hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beeinträchtigung der Beschwerdeführer durch Immissionen aus der Garage des zu errichtenden Gebäudes (freiwillige Stellplätze) haben die Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren keine Einwendungen erhoben. Frau Mag. Q. hat im behördlichen Verfahren keine Einwendungen erhoben und damit keine Parteistellung erlangt.
Im Grundbuch ist im A2-Blatt für die Liegenschaft EZ …3 das „Recht des Zugangs und der Zufahrt über Grundstück …1 gemäß Servitutsvertrag 1986-11-11“ vermerkt. Im Grundbuch ist weiters im A2-Blatt für die Liegenschaft EZ …6 das Recht vermerkt, über Grundstück …1 zu gehen und zu fahren (Servitut aus dem Jahr 1950). Grundstück …1 liegt in EZ …5.
Im C-Blatt der Liegenschaft EZ …5 ist für EZ …6 die Dienstbarkeit vermerkt, über Grundstück …1 zu gehen und zu fahren. Weiters ist dort für die Grundstücke …4/2, …4/3, …4/4 und …5 (inneliegend in EZ …3) die Dienstbarkeit des Zuganges und der Zufahrt gemäß dem o.a. Servitutsvertrag vermerkt.
In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes festzuhalten:
Die Beschwerdeverfahren wurden gemäß § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden, da die Beschwerdeführer in einem Schreiben bzw. Schriftsatz Beschwerde erhoben haben und das Beschwerdevorbringen daher ident ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 BVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 60 Abs. 1 lit a BO ist bei folgenden Bauvorhaben, soweit nicht die §§ 62, 62a, 70a oder 70b zur Anwendung kommen, vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken:
a) Neu-, Zu- und Umbauten. Unter Neubau ist die Errichtung neuer Gebäude zu verstehen; ein solcher liegt auch vor, wenn nach Abtragung bestehender Bauwerke die Fundamente oder Kellermauern ganz oder teilweise wieder benützt werden. Ein einzelnes Gebäude ist ein raumbildendes Bauwerk, die in ihrer Bausubstanz eine körperliche Einheit bildet und nicht durch Grenzen eines Bauplatzes oder Bauloses oder durch Eigentumsgrenzen geteilt ist, ausgenommen die zulässige Bebauung von Teilen des öffentlichen Gutes. Der Bezeichnung als ein einzelnes Gebäude steht nicht entgegen, dass in ihm Brandmauern enthalten sind oder es auf Grundflächen von verschiedener Widmung, verschiedener Bauklasse oder verschiedener Bauweise errichtet ist. Ein Raum liegt vor, wenn eine Fläche zumindest zur Hälfte ihres Umfanges von Wänden umschlossen und von einer Deckfläche abgeschlossen ist; ein Aufenthaltsraum muss allseits umschlossen sein. Flugdächer mit einer bebauten Fläche von mehr als 25 m2 oder einer lotrecht zur bebauten Fläche gemessenen Höhe von mehr als 2,50 m gelten als Gebäude.(…)
Gemäß § 60 Abs. 1 lit g BO ist weiters die Veränderung der Höhenlage einer Grundfläche, soweit sie von Einfluss auf bestehende Bauwerke auf eigenen oder benachbarten Grundflächen oder deren widmungsgemäße Verwendung ist, bewilligungspflichtig.
Gemäß § 81 Abs. 1 BO darf bei den über eine Gebäudetiefe von 15 m hinausragenden Teilen von Gebäuden an der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie sowie bei allen nicht an diesen Fluchtlinien gelegenen Gebäuden die Summe der Flächeninhalte aller Gebäudefronten nicht größer als das Produkt aus der Summe der Längen aller Gebäudefronten und der höchsten zulässigen Gebäudehöhe sein. Hierbei darf die höchste zulässige Gebäudehöhe an nicht an Verkehrsflächen liegenden Grundgrenzen und bis zu einem Abstand von 3 m von diesen Grundgrenzen überhaupt nicht und an den übrigen Fronten an keiner Stelle um mehr als 3 m überschritten werden; im Gartensiedlungsgebiet tritt an die Stelle dieser Maße jeweils ein Maß von 2 m. Bei dieser Ermittlung sind die Wände an der Bauplatz- oder Baulosgrenze (Feuermauern) ab 15 m hinter der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie wie Fronten in Rechnung zu stellen. Giebelflächen zählen bei dieser Ermittlung mit; jedoch bleiben je einzelner Giebelfläche in der Bauklasse I in der offenen, offenen oder gekuppelten sowie in der gekuppelten Bauweise und im Gartensiedlungsgebiet höchstens 25 m², je Gebäude höchstens 50 m², ansonsten je einzelner Giebelfläche höchstens 50 m², je Gebäude höchstens 100 m² außer Betracht. Der oberste Abschluss des Daches darf, sofern der Bebauungsplan nicht anderes bestimmt, in Wohngebieten der Bauklasse I in der offenen, offenen oder gekuppelten bzw. gekuppelten Bauweise keinesfalls höher als 4,5 m, ansonsten keinesfalls höher als 7,5 m über der zulässigen Gebäudehöhe liegen.
Gemäß § 134 Abs. 3 BO sind im Baubewilligungsverfahren und im Verfahren zur Bewilligung von Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes außer dem Antragsteller (Bauwerber) die Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaften Parteien. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind wie Eigentümer der Liegenschaften zu behandeln. Die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften sind dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im § 134a erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie, unbeschadet Abs. 4, gemäß § 70 Abs. 2 bzw. spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 134a gegen die geplante Bauführung erheben. Nachbarn erlangen keine Parteistellung, wenn sie der geplanten Bauführung auf den Bauplänen oder unter Bezugnahme auf diese ausdrücklich zugestimmt haben. Das Recht auf Akteneinsicht (§ 17 AVG) steht Nachbarn bereits ab Einreichung des Bauvorhabens bei der Behörde zu. Alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden, sind Beteiligte (§ 8 AVG). Benachbarte Liegenschaften sind im Bauland jene, die mit der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft eine gemeinsame Grenze haben oder bis zu einer Breite von 6 m durch Fahnen oder diesen gleichzuhaltende Grundstreifen oder eine höchstens 20 m breite öffentliche Verkehrsfläche von dieser Liegenschaft getrennt sind und im Falle einer Trennung durch eine öffentliche Verkehrsfläche der zu bebauenden Liegenschaft gegenüberliegen. In allen übrigen Widmungsgebieten sowie bei Flächen des öffentlichen Gutes sind jene Liegenschaften benachbart, die in einer Entfernung von höchstens 20 m vom geplanten Bauwerk liegen.
Gemäß § 134a Abs. 1 BO werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, ausschließlich durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet:
a) Bestimmungen über den Abstand eines Bauwerkes zu den Nachbargrundgrenzen, jedoch nicht bei Bauführungen unterhalb der Erdoberfläche;
b) Bestimmungen über die Gebäudehöhe;
c) Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen, Baulosen und Kleingärten;
d) Bestimmungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Fluchtlinien;
e) Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Bauwerkes ergeben können, zum Inhalt haben. Die Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung eines Bauwerkes zu Wohnzwecken, für Schulen oder Kinderbetreuungseinrichtungen oder für Stellplätze im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergibt, kann jedoch nicht geltend gemacht werden;
f) Bestimmungen, die den Nachbarn zu Emissionen berechtigen.
Im vorliegenden Fall wurde Folgendes erwogen:
Die Beschwerdeführer sind aufgrund der Lage des Grundstückes mit der EZ …3, dessen Miteigentümer sie sind, Anrainer der zu bebauenden Liegenschaft im Sinne des § 134 Abs. 3 BO.
Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs jedoch in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Die genannten Nachbarrechte werden durch die Tatbestandsvoraussetzung "sofern sie ihrem (gemeint: der Nachbarn) Schutze dienen" eingeschränkt. Dies bedeutet, dass trotz objektiven Verstoßes gegen eine unter § 134a BO subsumierbare baurechtliche Vorschrift die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes eines Nachbarn dann nicht vorliegt, wenn nach der Situierung des bewilligten Bauvorhabens schon der Lage nach in subjektive Rechte des Nachbarn nicht eingegriffen werden kann.
Nachdem Frau Mag. Q. im behördlichen Verfahren keine Einwendungen erhoben hat, hat sie gemäß § 134 Abs. 3 BO keine Parteistellung erworben, weshalb ihr kein Beschwerderecht zukommt. Die von ihr erhobene Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Die übrigen Beschwerdeführer haben im behördlichen Verfahren zulässigerweise die Verletzung in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe behauptet und damit in diesem Umfang gemäß § 134a Abs. 1 BO Parteistellung erworben.
Das Beschwerdevorbringen bezieht sich auf die Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe durch eine übermäßige Geländemodellierung. Das zugrunde gelegte ursprüngliche Gelände sei nicht nachvollziehbar bzw. unrichtig. Das Projekt sei hinsichtlich der Geländeveränderungen nicht ausreichend genau in den Einreichplänen dargestellt.
Gemäß § 60 Abs. 1 lit g BO ist die Veränderung der Höhenlage einer Grundfläche bewilligungspflichtig, soweit sie von Einfluss auf bestehende Bauwerke auf eigenen oder benachbarten Grundflächen oder deren widmungsgemäße Verwendung ist. Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben, da die Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe des geplanten Gebäudes voraussetzt, dass bei der Bemessung bzw. Abwicklung vom projektgemäßen Gelände ausgegangen wird.
Zur Frage des Ausmaßes der Geländeveränderungen und der Gebäudehöhe des zu errichtenden Gebäudes wurde vom Gericht das Gutachten eines bautechnischen Amtssachverständigen eingeholt. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die Einreichpläne auf der Grundlage des aktenkundigen Vermessungsplanes vom 24.4.2018 erstellt wurden, gegen den von den Beschwerdeführern keine fundierten Einwände erhoben wurden. Die Einreichpläne wurden im Beschwerdeverfahren in dem Umfang, in dem sie vom Amtssachverständigen als nicht ausreichend angesehen wurden, verbessert bzw. ergänzt. Insbesondere wurden die Höhenkoten aus dem Vermessungsplan und die Darstellung des zu errichtenden Gebäudes in einen Plan aufgenommen und damit zueinander in Beziehung gesetzt. Dieser Plan diente, neben den anderen Einreichunterlagen, dem bautechnischen Amtssachverständigen zur Erstellung seines Gutachtens. Die der Entscheidung zu Grunde liegenden Einreichunterlagen sind nunmehr, wie vom Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 23.11.2021 dargelegt, zur Beurteilung der von den Beschwerdeführern geltend gemachten Beschwerdepunkte ausreichend.
Die zu bebauende Liegenschaft fällt Richtung Süden zur W.-straße und Richtung Osten zum T.-weg ab. Das gegenständliche Projekt sieht Anschüttungen vor, die in den Einreichunterlagen mit 52 m2 eingetragen sind, und Abgrabungen, die in den Einreichunterlagen mit 71,31 m2 eingetragen sind, vor. Das Ausmaß der Anschüttungen überschreitet das Ausmaß der Abgrabungen geringfügig. Die Geländeveränderungen dienen der Herstellung einer abgestuften Basis für das zu errichtende Gebäude. An der den Liegenschaften der Beschwerdeführer zugewandten Front überwiegen die Abgrabungen.
Dass die Geländeveränderungen insgesamt ein Ausmaß erreichen, das dazu führen würde, dass die Bebaubarkeit der Liegenschaft der Beschwerdeführer (EZ …3, die EZ …5 ist ein Stück des T.-weges, das ohnedies nicht bebaut werden darf) unzulässig eingeschränkt wird, ist nicht hervorgekommen. Es ist auch nicht unzulässig, wenn bei der Darstellung der Geländeveränderungen in den Einreichunterlagen vom Gelände ausgegangen wurde, wie es nach Abbruch der davor dort errichteten Gebäude vorhanden war.
Zur Gebäudehöhe ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach bei der Berechnung der Gebäudehöhe nach § 81 Abs. 2 BO von einer Höhe des anschließenden Geländes auszugehen ist, wie es nach dem Bauvorhaben zum Zeitpunkt der Bauführung vorhanden sein wird, also wie es sich nach dem Projekt darstellt. Lediglich dann, wenn der Bebauungsplan besondere Bestimmungen über die Gebäudehöhe enthält, die unter Berücksichtigung der bestehenden Geländeformation erstellt wurden (wie z.B. bei Schutzzonen und näheren Bestimmungen über die Gebäudehöhe ebendort), sind Abweichungen vom gewachsenen Gelände für die Beurteilung der geplanten Bebauung nur insoweit heranzuziehen, als dies den Intentionen des Bebauungsplans nicht zuwiderläuft.
Im vorliegenden Fall hat der Amtssachverständige in seinem Gutachten nachvollziehbar dargelegt, dass die zulässige Gebäudehöhe eingehalten ist. Der Bebauungsplan enthält für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft zwar eine Bestimmung, wonach der obere Abschluss der Gebäudefronten an keiner Stelle höher als das um 1,5 m vermehrte Ausmaß der zulässigen Gebäudehöhe über dem anschließenden Gelände liegen darf. Diese Vorschrift ist hinsichtlich des projektierten Geländes ebenfalls eingehalten. Dies muss aber nicht auch für das ursprünglich vorhandene Gelände zutreffen, da für die zu bebauende Liegenschaft keine Schutzzone festgesetzt ist, die die Erhaltung des vorhandenen Erscheinungsbildes der Liegenschaft zum Ziel hätte.
Im Hinblick auf die Ergänzungen der Einreichunterlagen im Beschwerdeverfahren und das darauf gestützte, unwidersprochen gebliebene Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen war den Bedenken der Beschwerdeführer hinsichtlich der Zulässigkeit der Geländeveränderungen und der Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe nicht zu folgen.
Soweit die Beschwerdeführer auf die Einhaltung von Abstandsbestimmungen Bezug genommen haben, ist darauf hinzuweisen, dass für die zu bebauende Liegenschaft die geschlossene Bauweise festgesetzt ist, womit Abstandsvorschriften nicht zum Tragen kommen. Dass das geplante Gebäude die die bebaubare Fläche umschreibenden Baufluchtlinien in unzulässigem Ausmaß nicht einhalten würde, haben die Beschwerdeführer nicht behauptet.
Die Beschwerdeführer haben weiters vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid schon deshalb rechtswidrig sei, weil die Zufahrt zur geplanten Garage nicht möglich sei und damit die Stellplatzverpflichtung nicht erfüllt werden könne. Der T.-weg, über den die Zufahrt erfolgen soll, stehe zum Teil im Eigentum einiger Beschwerdeführer. Diese würden einer Nutzung des T.-weges als Zufahrt nicht zustimmen. Die für die zu bebauende Liegenschaft im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit hätte ursprünglich nur forstwirtschaftlichen Zwecken dienen sollen und reiche für die geplante Nutzung nicht aus. Der Umfang dieser Dienstbarkeit hätte von der Behörde vor Erlassung des Bescheides als Vorfrage im Sinne des § 38 AVG geklärt werden müssen.
Die Behörde hätte weiters die Auswirkungen der Garagenzufahrt auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs im Bereich der Garageneinfahrt, im T.-weg und in der W.-straße prüfen müssen.
Es trifft zu, dass sich ein Teil des T.-weges im Eigentum der o.a. Beschwerdeführer befindet. Ebenso trifft es zu, dass die Stellplatzverpflichtung durch die Schaffung von Stellplätzen in der projektierten Tiefgarage erfüllt werden soll, zu der über den T.-weg zugefahren werden soll, der zwischen der zu bebauenden Liegenschaft und der Liegenschaft der o.a. Beschwerdeführer liegt.
Allerdings kommt den Nachbarn nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs im Bauverfahren kein Recht auf Einhaltung der notwendigen Zufahrt zu (VwGH 2007/06/0178). Soweit der Nachbar die Überschreitung oder Verletzung eines Servituts behauptet, handelt es sich dabei um eine privatrechtliche Einwendung, die auf den Rechtsweg zu verweisen ist (VwGH 2012/06/0148). Damit liegt diesbezüglich auch keine von der Behörde zu beantwortende Vorfrage gemäß § 38 AVG vor. Ebenso wenig kommt den Nachbarn hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmung über die Schaffung von Pflichtstellplätzen ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht zu (VwGH 2007/05/0018). Die Einwendung eines Nachbarn, dass durch das Bauvorhaben die Zufahrtsmöglichkeit zu seiner Liegenschaft zumindest behindert wird, stellt eine privatrechtliche Einwendung dar (VwGH 2008/05/0204). Fragen der Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen stellen kein Nachbarrecht gemäß § 134a Abs. 1 BO dar (VwGH 2007/05/0018).
Mit dem o.a. Vorbringen machen die Beschwerdeführer somit keine subjektiv-öffentliches Rechte gemäß § 134a Abs. 1 BO geltend.
Die Beschwerdeführer wenden weiters ein, es sei nicht erkennbar, wie die Baustellenabsicherung im Bereich des T.-weges, der im Miteigentum einiger Beschwerdeführer stehe, erfolgen solle. Es sei ein Baugrubenerschließungskonzept bzw. ein geologisches Gutachten betreffend die Entwässerung des zu bebauenden Grundstückes und der Hangwässer erforderlich. Es fehle eine auf Kosten der Bauwerberin zu erstellende Beweissicherung für allfällige Schäden im Rahmen der Bauausführung bzw. Setzungsschäden an den Gebäuden der Beschwerdeführer in Folge der Baumaßnahmen.
Auch hinsichtlich der Standfestigkeit des Gebäudes, sowie Fragen des Grundwasserhaushaltes, der Ableitung von Regenwasser und der Bauausführung gewährt die BO den Nachbarn kein im Baubewilligungsverfahren geltend zu machendes subjektiv-öffentliches Recht. Eine allfällige Beweissicherung ist im zivilgerichtlichen Verfahren geltend zu machen. Das o.a. Vorbringen der Beschwerdeführer ist daher unzulässig.
Wenn die Beschwerdeführer die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Stundung der Verpflichtung zur Gehsteigherstellung bekämpfen bzw. vorbringen, dass hinsichtlich des herzustellenden Gehsteiges ein unüberwindbarer Gegensatz bestehe, da ein solcher Gehsteig einerseits aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich sei, andererseits der T.-weg für die Errichtung eines Gehsteiges zu schmal sei, so ist ihnen entgegen zu halten, dass sie damit kein ihnen nach der BO zukommendes Nachbarrecht geltend machen.
Dasselbe gilt für das Vorbringen, dass es sich bei der zu bebauenden Liegenschaft nicht um einen genehmigten Bauplatz handle bzw. dass die Voraussetzungen für die Schaffung eines Bauplatzes nicht vorlägen (VwGH 2004/05/0131). Ergänzend ist hier allerdings auf das Grundbuch zu verweisen, wo hinsichtlich EZ …6 unter 6a 1878/2004 die Anmerkung des Bauplatzes auf GstNr. …7/2 ersichtlich ist.
Ganz allgemein ist zum Vorbringen der Beschwerdeführer festzuhalten, dass es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, bei dem die Zulässigkeit auf Grund der eingereichten Pläne zu beurteilen ist. Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist. Die Frage, ob das Projekt tatsächlich realisiert werden kann, ist somit nicht gegenständlich. Wäre es nicht realisierbar, könnte der Bauwerber die Baubewilligung nicht konsumieren. Die Beeinträchtigung der Nachbarrechte ist aber nur anhand des in den Einreichplänen dargestellten Projektes zu beurteilen. Das Vorbringen zur mangelnden Realisierbarkeit des Projektes geht daher ins Leere (VwGH 2013/05/0148).
Schließlich brachten die Beschwerdeführer vor, dass das gegenständliche Projekt kein Entlüftungskonzept der Garage enthalte und kein ausreichender Schutz der Nachbarn vor Immissionen (Geruchs- und Lärmbelästigung) im Bereich der Garagenausfahrt und der Strecke zwischen der W.-straße und der Garageneinfahrt vorsehe. Dies habe die Behörde nicht ausreichend geprüft. Es sei die Einholung von Gutachten der entsprechenden Sachverständigen sowie die abschließende Beurteilung durch einen Humanmediziner erforderlich.
Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass Nachbarn gemäß § 134 Abs. 3 BO nur soweit Parteistellung erlangen, wie sie spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen gemäß § 134a Abs. 1 BO erheben. § 134a Abs. 1 lit e BO sieht zwar vor, dass Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Bauwerkes ergeben können, zum Inhalt haben, subjektiv-öffentliche Rechte von Nachbarn begründen können. Im vorliegenden Fall sind tatsächlich Stellplätze in einer über das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß hinausgehenden Anzahl geplant. Die Beschwerdeführer haben aber im behördlichen Verfahren keine Einwendungen erhoben, die sich auf dieses subjektiv-öffentliche Recht beziehen. Das Beschwerdevorbringen ist somit, soweit es sich auf Immissionen im Zusammenhang mit der Tiefgarage und deren Zufahrt bezieht, präkludiert.
Allfällige Mängel im behördlichen Ermittlungsverfahren bzw. der Begründung des angefochtenen Bescheides sind aufgrund des Beschwerdeverfahrens und der ausführlichen Begründung des Erkenntnisses als geheilt anzusehen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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