LVwG W VGW-101/032/16161/2021; VGW-101/V/032/16163/2021

VGW-101/032/16161/2021; VGW-101/V/032/16163/2021State Administrative CourtJan 3, 2022

Regest

Landschaftsschutzgebiete; Wiederherstellung; Landschaftsschutzgebiet Währing; Schutzzweck; Eingriff; Pfeiler; Wiederherstellungsmaßnahmen; angemessen; subjektives Recht; Parkplatz; amtlicher Sichtvermerk; Eventualantrag; Mängelbehebungsauftrag; Zustimmung des Grundeigentümers; Eigentümer der Liegenschaft

Full text

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-101/032/16161/2021; VGW-101/V/032/16163/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.01.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.101.032.16161.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pühringer über die Beschwerde des A. B., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Peter Pacher, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 30. April 2021, Zl. MA 22-…/2020, mit welchem I. dem Beschwerdeführer ein Auftrag zur Wiederherstellung gemäß § 37 Abs. 1 und 2 Wiener Naturschutzgesetz erteilt wurde, sowie II. ein Ansuchen des Beschwerdeführers gemäß § 24 Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 8 iVm § 30 Abs. 1 Z 4 Wiener Naturschutzgesetz zurückgewiesen wurde,

zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe folgender Änderungen im Spruch des angefochtenen Bescheids als unbegründet abgewiesen:

a) In Spruchpunkt "I." des angefochtenen Bescheids ist die Wortfolge "2. Aufstellen von zwei Pfeilern (ein I-Profil und ein Rundprofil am Rand der Stellfläche) und Anbringung einer Kette mit Vorhangschloß" durch die Wortfolge "2. Aufstellung eines neuen Pfeilers im südöstlichen Teil der Liegenschaft sowie Anbringung eines Stahlrings am Pfeiler im südwestlichen Teil der Liegenschaft und Anbringung einer Kette mit Vorhangschloss" zu ersetzen.

b) Die Wortfolge "3. Setzen von zwei Grenzsteinen" hat zu entfallen.

c) Die Wortfolge "2. Entfernen der zwei Pfeiler" ist durch die Wortfolge "Entfernung des neu errichteten Pfeilers im südöstlichen Teil der Liegenschaft" zu ersetzen.

d) Die Wortfolge "eigriffeliger Wießdorn" ist auf "eingriffeliger Weißdorn" zu berichtigen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.Verfahrensgang

1. Der angefochtene Bescheid vom 30. April 2021 hat folgenden Spruch:

"I. Auftrag zur Wiederherstellung

Der Magistrat der Stadt Wien – Umweltschutz erteilt Herrn A. B. den Auftrag, folgende Eingriffe im Landschaftsschutzgebiet Döbling, auf dem Grundstück mit der Nummer …, EZ …, KG C., in Wien, D. rückgängig zu machen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen:

1. Errichtung einer Stellplatzfläche im Ausmaß von 5,5m x 8m, wofür der Oberboden abgetragen, Grädermaterial ausgelegt und der Boden verfestigung wurde,

2. Aufstellung von zwei Pfeilern (ein I-Profil und ein Rundprofil am Rand der Stellfläche) und Anbringung einer Kette mit Vorhangschloß,

3. Setzen von zwei Grenzsteinen.

Für die genannten Eingriffe liegt keine naturschutzbehördliche Bewilligung vor.

Der ursprüngliche Zustand ist durch folgende Maßnahmen wiederherzustellen:

1. Entfernen des Grädermaterials.

2. Entfernung der zwei Pfeiler.

3. Auflockerung des Unterbodens in eine Tiefe von 30 bis 40 cm.

4. Wiederherstellung des ortsüblichen Oberbodens in einer Mächtigkeit von 40 – 50 cm durch Aufbringung von Braunerde durch eine fachkundige Firma, wobei keinesfalls torfhältige Gartenerde verwendet werden darf.

5. Herstellung des ursprünglichen Geländeprofils.

6. Aufbringung von regionalem Wiesensaatgut aus der Region östliches Flach- und Hügelland (z.B. REWISA-zertifizierte oder vergleichbare Betriebe).

7. Bepflanzung der Fläche mit insgesamt acht Bäumen und Sträuchern (zwei Feldahorn, zwei Traubeneichen, zwei Zerreichen, ein gelber Hartriegel und ein eigriffeliger Wießdorn).

8. Überlassung der neu geschaffenen Fläche der Sukzession, keinesfalls darf gemäht werden.

9. Die Magistratsabteilung MA 28 – Straßenverwaltung und Straßenbau ist 3 Tage vor Durchführung der Wiederherstellungmaßnahmen nachweislich zu informieren.

10. Die Fertigstellung der Wiederherstellungsmaßnahmen ist der Naturschutzbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen, um eine wirksame Kontrolle zu ermöglichen.

11. Das Aufkommen invasiver Neophyten, wie z. B. Götterbaum, Robinie, Springkraut, Kanadische Goldrute, Ambrosia, etc. ist hintanzuhalten.

Diese Maßnahmen sind innerhalb eines Monats durchzuführen.

Rechtsgrundlage:

§ 37 Abs. 1 und 2 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der geltenden Fassung

II.Zurückweisung

Der Magistrat der Stadt Wien – Umweltschutz weist das Ansuchen von Herrn A. B. um naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Parkplatzes auf dem Grundstück mit der Nummer …, EZ …, KG C., in Wien, D. und das Abstellen von zwei Kraftfahrzeugen, eines der Marke E. mit dem polizeilichen Kennzeichen W 1 und eines der Marke F. mit dem polizeilichen Kennzeichen W 2 nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Projektunterlagen mangels Vorlage eines der Zustimmungserklärung des Grundeigentümers zurück.

Rechtsgrundlagen:

§ 24 Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 8 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Z 4 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der geltenden Fassung"

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die ersatzlose Behebung dessen Spruchpunkts I., die Abänderung dessen Spruchpunkts II., in eventu die Aufhebung und Zurückweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde beantragt wird.

3. Die belangte Behörde erlies keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien unter Einräumung eines Zugriffs auf den elektronisch geführten Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

II.Sachverhalt

1. Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:

Der Beschwerdeführer ist in Wien, D., mit seiner Ehegattin und seinem Sohn wohnhaft. In unmittelbarer Nähe des Wohnsitzes des Beschwerdeführers befindet sich das Grundstück Nr. …, EZ …, KG C.. Dieses Grundstück befindet sich innerhalb der Grenzen des Landschaftsschutzgebiets Währing. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Erklärung von Teilen des 18. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet im Jahr 2007 (LGBl. 2/2007) wurde das Grundstück Nr. … nicht als Parkplatz benutzt.

Das Grundstück Nr. … stand bis zu ihrem Ableben im Alleineigentum der H. K.. Diese verstarb im Jahr 1903. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Erben oder der Nachlass der H. K. das Grundstück Nr. … jemals derelinquiert hätten. Mit Kaufvertrag vom 21. Mai 2021 erwarb der Beschwerdeführer von der Verlassenschaft nach der verstorbenen H. K. das Grundstück Nr. … gegen einen Kaufpreis von € ***,—. In der Folge wurde das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers im Grundbuch eingetragen.

Der Beschwerdeführer führte am 28. Oktober 2019 folgende Änderungen auf dem Grundstück Nr. … durch:

Der bestehende Bewuchs (unter anderem drei Bäume mit einem Durchmesser von 15-20 cm) wurde entfernt. Der Oberboden wurde auf einer Fläche von ca. 5,5m x 8m abgetragen, Grädermaterial ausgelegt, der Boden verfestigt und so eine Stellfläche für zwei KfZ errichtet. Ein neuer Pfeiler im südöstlichen Eck der Liegenschaft errichtet, auf einem bestehenden Pfeiler im südwestlichen Teil der Liegenschaft wurde ein Stahlring angeschweißt.

Für diese Änderungen auf der Liegenschaft lag keine Bewilligung nach dem Wiener Naturschutzgesetz vor.

Durch die vom Beschwerdeführer vorgenommenen Änderungen auf der Liegenschaft Nr. … kam es zur Zerstörung einer Waldfläche, Bodenzerstörung und Bodenversiegelung. Nachteilige Auswirkungen sind vor allem für den Landschaftshaushalt gegeben, wobei aber die Landschaftsgestalt als auch die Erholungswirkung der Landschaft beeinträchtigt wurden.

In einer Stellungnahme vom 15. Oktober 2020 stellte der Beschwerdeführer nebst weiterer Ausführungen den " Antrag, 1. der Errichtung des Parkplatzes auf dem Grundstück Nr. …, EZ …, KG C., und 2. dem Abstellen von zwei KFZ, nämlich dem PKW der Marke E. mit dem behördlichen Kennzeichen W 1 und dem PKW der Marke F. mit dem behördlichen Kennzeichen W 2 auf dem Grundstück Nr. …, EZ …, KG C., die naturschutzrechtliche Bewilligung zu erteilen."

Mit Verbesserungsauftrag vom 12. März 2021 – nachweislich dem Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt am 16. März 2021 – wurde der Beschwerdeführer unter Verweis auf die Rechtsfolgen des § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, binnen zehn Tagen – unter anderem – eine "schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers zur beantragten Maßnahme, wenn dieser nicht selbst Antragsteller ist" vorzulegen. Binnen der gesetzten Frist übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde nur die Zustimmung durch ihn selbst.

2. Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:

Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens.

Die Feststellungen zur Wohnsituation des Beschwerdeführers beruhen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Die Lage des Grundstücks Nr. … ergibt sich aus im Verwaltungsakt enthaltenen planlichen Darstellungen. Dass das Grundstück im Jahr 2007 noch nicht als Parkplatz genutzt wurde, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer das Grundstück erst im Jahr 2019 für die Benutzung als Parkplatz verändert hat.

Die festgestellten, vom Beschwerdeführer vorgenommenen Änderungen auf dem Grundstück ergeben sich im Wesentlichen aus dessen eigenen Angaben im Verwaltungsverfahren und der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde ausgeführt, nur einen Pfeiler auf dem Grundstück gesetzt und auf dem bestehenden Pfeiler einen Stahlring angebracht zu haben. Für das Verwaltungsgericht Wien ist dieses Vorbringen im Licht der auch sonst konsistenten Darstellung des maßgeblichen Sachverhalts durch den Beschwerdeführer glaubhaft.

Die festgestellten Beeinträchtigungen des Landschaftsschutzgebiets durch die vom Beschwerdeführer vorgenommenen Änderungen ergeben sich aus dem auf fachlicher Ebene unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Amtssachverständigen in dessen Stellungnahme vom 17. Juni 2020.

Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen am Grundstück Nr. … ergeben sich aus im Verwaltungsakt enthaltenen bzw. vom Beschwerdeführer vorgelegten Grundbuchsauszügen. Im Verwaltungsakt sind die vom Beschwerdeführer eingeholten Erkundigungen zum Ableben der H. K. ersichtlich, welche in der Folge vom Bezirksgericht der Bestellung eines Verlassenschaftskurators zugrunde gelegt wurden. Der gesamten Aktenlage nach liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Grundstück Nr. … jemals von irgendeiner Seite derelinquiert worden wäre. Der Beschwerdeführer stellt diesbezüglich auch keine Behauptungen auf Sachverhaltsebene auf, sondern bringt dazu lediglich (auf rechtlicher Ebene) vor, sich durch die Errichtung des Parkplatzes im Jahr 2019 das Grundstück zugeeignet zu haben. Schließlich erwarb der Beschwerdeführer im Mai 2021 das Grundstück Nr. … aus dem Nachlass der H. K., was darauf schließen lässt, dass zu diesem Zeitpunkt der Beschwerdeführer selbst davon ausging, dass sich das Grundstück im Eigentum des Nachlasses der H. K. und nicht bereits im Eigentum des Beschwerdeführers befand.

Die sonstigen Feststellungen zum Verfahrensgang und den Inhalt der vom Beschwerdeführer gestellten Anträge bzw. des an ihn gerichteten Verbesserungsauftrags ergeben sich aus dem unzweifelhaften Inhalt des Verwaltungsakts.

III.Rechtliche Beurteilung

1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Naturschutzgesetzes – Wr. NatSchG, LGBl. 45/1998 idF LGBl. 31/2013, lauten:

"Landschaftsschutzgebiete

§ 24. (1) Gebiete, die

1. sich durch ihre Landschaftsgestalt auszeichnen,

2. als Kulturlandschaft von historischer Bedeutung sind oder im Zusammenwirken mit Nutzungsart und Bauwerken eine landestypische Eigenart aufweisen oder

3. der naturnahen Erholung dienen,

können zu deren Schutz und Pflege durch Verordnung der Landesregierung zum Landschaftsschutzgebiet erklärt werden.

(2) Soweit die Umgebung von Gebieten im Sinne des Abs. 1 für die Sicherung des Schutzzweckes wesentliche Bedeutung hat, kann sie in das Schutzgebiet einbezogen werden.

(3) Die Verordnung nach Abs. 1 hat die flächenmäßige Begrenzung, den jeweiligen Schutzgegenstand und Schutzzweck sowie die zur Erreichung des Schutzzweckes notwendigen Gebote, Verbote, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zu enthalten.

(4) Grundflächen, die am 1. 3. 1985 nach der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 13/1985, als Parkschutzgebiet oder Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel gewidmet waren, sind Landschaftsschutzgebiete im Sinne des Abs. 1, sofern dies nicht durch Verordnung der Landesregierung bereits widerrufen wurde. Diese Bestimmung gilt nicht für Grundflächen im 1., 3., 4., 5. und 9. Bezirk. Durch Verordnung der Landesregierung können zusätzlich Schutzmaßnahmen (Abs. 3) bestimmt werden. Die Unterschutzstellung kann durch Verordnung der Landesregierung widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr zutreffen.

(5) Im Landschaftsschutzgebiet sind vorbehaltlich des Abs. 6 alle Eingriffe untersagt, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Hiezu zählen insbesondere:

1. die Vornahme der in § 18 Abs. 1 und 2 genannten Maßnahmen,

2. die Vornahme der in § 19 Abs. 1 genannten Maßnahmen,

3. die Errichtung von Neu- und Zubauten; Umbauten, wenn dadurch das äußere Erscheinungsbild wesentlich geändert wird, sowie andere Baulichkeiten (wie Einfriedungen, Stützmauern), die nicht unter § 18 Abs. 1 oder 2 fallen,

4. die Beseitigung von die Landschaftsgestalt prägenden Elementen,

5. die Aufforstung nicht bewaldeter Flächen,

6. eine erhebliche Lärmentwicklung, die nicht mit anderen nach diesem Gesetz bewilligungspflichtigen Maßnahmen verbunden ist (wie der Betrieb von Lautsprecheranlagen oder Modellflugplätzen).

(6) Die Naturschutzbehörde kann mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des Abs. 5 bewilligen, wenn die geplante Maßnahme den Schutzzweck nicht wesentlich beeinträchtigt.

(7) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die geplante Maßnahme eine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes darstellt, jedoch das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles deutlich höher zu bewerten ist, als das öffentliche Interesse an der Bewahrung des Landschaftsschutzgebietes vor störenden Eingriffen. Bei der Interessensabwägung ist zu berücksichtigen, ob der angestrebte Zweck auf eine technisch und wirtschaftlich vertretbare andere Weise erreicht werden kann und dadurch der Landschaftshaushalt, die Landschaftsgestalt oder die Erholungswirkung der Landschaft in geringerem Umfang beeinträchtigt würden. Der Erhaltungs-, Ergänzungs- oder Erneuerungsvorrang sowie die stadtökologischen Funktionen der von dem Eingriff betroffenen Flächen sind in die Abwägung jedenfalls miteinzubeziehen.

(8) Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen zu erteilen, um eine Beeinträchtigung des Landschaftshaushaltes, der Landschaftsgestalt oder der Erholungswirkung der Landschaft möglichst gering zu halten. Für die Erfüllung der mit der Bewilligung verbundenen Auflagen und Bedingungen kann eine angemessene Frist festgesetzt werden. Zur Überprüfung der bescheidmäßigen Ausführung hat der Verpflichtete der Behörde die Erfüllung der Auflagen und Bedingungen unverzüglich anzuzeigen.

[…]

Verfahrensbestimmungen

§ 30. (1) Anträge für Bewilligungen gemäß § 22 Abs. 5 und 6, § 23 Abs. 4, § 24 Abs. 6 und 7, § 25 Abs. 4 und 5, § 26 Abs. 5 und 6 und § 28 Abs. 4 und 5 sind schriftlich einzubringen. Diesen Anträgen sind folgende Angaben und Nachweise in dreifacher Ausfertigung anzuschließen:

1. bis 3. […]

4. schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers zur beantragten Maßnahme, wenn dieser nicht selbst Antragsteller ist,

[…]

(2) Die Naturschutzbehörde kann von einzelnen der in Abs. 1 genannten Angaben und Unterlagen absehen, wenn diese für die Beurteilung der Maßnahme unerheblich sind. Sie kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, wenn aus den angeführten und vorgelegten Unterlagen allein nicht beurteilt werden kann, ob die Maßnahme den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht.

[…]

Wiederherstellung, behördliches Vorgehen bei Gefahr in Verzug

§ 37. (1) Wer entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder eines darauf gestützten Bescheides Eingriffe in die Natur vorgenommen hat oder vornehmen hat lassen, ist zur Wiederherstellung des früheren oder des bewilligten Zustandes verpflichtet.

(2) Kommt der Verpflichtete gemäß Abs. 1 seiner Verpflichtung nicht umgehend nach, kann die Naturschutzbehörde mit Bescheid die Wiederherstellung unter Setzung einer angemessenen Frist auftragen. Ist der Verpflichtete nicht mit vertretbarem Aufwand feststellbar, zur Wiederherstellung rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht dazu verhalten werden, so ist der Auftrag dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der der widerrechtliche Eingriff in die Natur vorgenommen wurde, zu erteilen, sofern dieser den Eingriff geduldet hat; dessen privatrechtliche Ansprüche gegen den Verursacher bleiben unberührt.

(3) Ist die Wiederherstellung nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, so können dem Verpflichteten oder dem Grundeigentümer (Abs. 2) entsprechende Maßnahmen zur Herbeiführung eines dem Naturschutz möglichst weitgehend Rechnung tragenden Zustandes vorgeschrieben werden.

(4) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 2 und 3 wirken auch gegenüber dem Rechtsnachfolger des Grundeigentümers.

(5) Kann weder ein zur Wiederherstellung Verpflichteter (Abs. 2) ermittelt werden, noch der Grundeigentümer oder dessen Rechtsnachfolger (Abs. 4) zur Wiederherstellung verhalten werden, so ist diese von Amts wegen zu veranlassen. Kann der zur Wiederherstellung Verpflichtete nachträglich ermittelt werden, ist er zum Ersatz der Kosten verpflichtet. Der Grundeigentümer hat die Wiederherstellungsmaßnahmen zu dulden.

(6) In Fällen, in denen der Natur ein nicht wiedergutzumachender Schaden unmittelbar droht oder in denen der Verpflichtete (Abs. 1), der Grundeigentümer (Abs. 2) oder dessen Rechtsnachfolger (Abs. 4) trotz schriftlicher Aufforderung der Naturschutzbehörde den rechtswidrig herbeigeführten Zustand nicht innerhalb angemessener Frist beseitigt, ist die Behörde berechtigt, § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011, anzuwenden.

(7) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung von Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 2 ausschließen, wenn für die gesetzte Maßnahme keine rechtskräftige Bewilligung nach diesem Gesetz vorliegt. Die Verpflichtete oder der Verpflichtete ist im Wiederherstellungsbescheid über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu belehren."

2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:

2.1. Dem Beschwerdeführer wird die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands nach Vornahme näher genannter Änderungen auf dem Grundstück Nr. … aufgetragen.

2.2. Das Grundstück Nr. … befindet sich zweifellos innerhalb der Grenzen des Landschaftsschutzgebiets Währung. Gemäß § 24 Abs. 5 Wr. NatSchG sind daher alle Eingriffe untersagt, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen. In § 24 Abs. 5 Wr. NatSchG findet sich eine Auflistung untersagter Eingriffe; eine Subsumption der gegenständlichen Änderungen unter eine der dort gelisteten Ziffern ist angesichts dessen, dass es sich um eine demonstrative Aufzählung handelt, jedoch nicht erforderlich, wenn unzweifelhaft feststeht, dass die Änderungen dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Eine bescheidmäßige Bewilligung der Änderungen iSd § 24 Abs. 6 Wr. NatSchG erfolgte nicht, die Änderungen erfolgten konsenslos.

Nach der im Verwaltungsakt enthaltenen amtssachverständigen Einschätzung laufen die vom Beschwerdeführer vorgenommenen Änderungen dem Schutzzweck des Landschaftsschutzgebiets zuwider, weil dadurch eine "Waldfläche" bzw. Boden zerstört und versiegelt werden, wodurch "die Landschaftsgestalt als auch die Erholungswirkung der Landschaft beeinträchtigt" werden. Dieser sachverständigen Einschätzung wurde vom Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Es ist zudem auch nicht als unschlüssig zu erkennen, dass eine Versiegelung von zuvor begrüntem Boden zum Zweck der Errichtung einer Parkfläche nachteilige Auswirkungen auf ein Landschaftsschutzgebiet hat. Ob sich der Beschwerdeführer bei der Errichtung des Parkplatzes an der Gestaltung von Parkplätzen auf Nachbargrundstücken orientiert hat, ist unerheblich, weil das Wiener Naturschutzgesetz kein Recht einräumt, bewilligungslose Eingriffe in die Natur zu setzen, sofern sie anderen Eingriffen in der näheren Umgebung ähneln.

Somit erfolgte der Eingriff entgegen dem Wiener Naturschutzgesetz und ist gemäß § 37 Abs. 1 Wr. NatSchG der Verursacher zur Wiederherstellung des früheren oder des bewilligten Zustandes verpflichtet.

2.3. Insofern der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, die von ihm vorgenommenen Änderungen erfüllten die Voraussetzungen für die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, verkennt er damit den Verfahrensgegenstand eines Wiederherstellungsverfahrens nach § 24 Abs. 5 iVm § 37 Abs. 1 Wr. NatSchG. In diesem Wiederherstellungsverfahren ist nämlich nur zu prüfen, ob unzulässige Eingriffe in die Natur vorgenommen wurden, nicht aber ob solche unzulässigen Eingriffe grundsätzlich bewilligungsfähig wären. Ein Antrag auf Erteilung der nachträglichen Bewilligung steht schließlich der Erteilung eines Auftrags zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht im Wege. Erst die nachträgliche Bewilligung bildet ein Hindernis für die Vollstreckung des Auftrags (VwGH 28.6.2010, 2007/10/0007).

Insofern war die belangte Behörde – entgegen dem Beschwerdevorbringen –nicht angehalten, sich im Zuge des Wiederherstellungsverfahrens mit den einzelnen Bewilligungsvoraussetzungen des § 17 Abs. 4 bzw. des § 24 Abs. 6 Wr. NatSchG, insbesondere dem Merkmal der "Wesentlichkeit" der Beeinträchtigung auseinanderzusetzen. Auch die Voraussetzungen des § 24 Abs. 7 Wr. NatSchG sind in Zusammenhang mit dem Wiederherstellungsauftrag nicht zu prüfen, weil im Verfahren zur Wiederherstellung des früheren, rechtmäßigen Zustands nur die erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben sind, eine Interessenabwägung kommt in diesem Verfahren nicht in Betracht (vgl. zu § 17 Abs. 1 Tir NatSchG, VwGH 13.12.2010, 2009/10/0034).

2.4. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht zwei Pfeiler auf dem Grundstück Nr. … neu errichtet hat, sondern nur einen Pfeiler im südöstlichen Teil der Liegenschaft neu gesetzt und einen bestehenden Pfeiler im südwestlichen Teil der Liegenschaft verändert hat. Der Wiederherstellungsauftrag in Spruchpunkt I.2. des angefochtenen Bescheids ist dementsprechend anzupassen, sodass dem Beschwerdeführer nur die Wiederherstellung in Hinblick auf den von ihm verursachten Eingriff vorzuschreiben ist.

Hinsichtlich der übrigen von der belangten Behörde angeführten Wiederherstellungsmaßnahmen kann das Verwaltungsgericht Wien keine Rechtswidrigkeiten erkennen. Der Beschwerdeführer hat das Bodenprofil auf dem Grundstück verändert, die Fläche eingeebnet und bodenversiegelndes Grädermaterial aufgebracht. Die auf die amtssachverständige Einschätzung gestützten Maßnahmen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Bodenzustands sind in Anbetracht der vorgenommenen Änderungen angemessen und nicht überschießend. Der Beschwerdeführer hat selbst angegeben, drei Bäume mit einem Durchmesser von 15-20 cm entfernt zu haben. Da die Wiederherstellung genau dieser Bäume in dieser Größenordnung nicht möglich ist, sind gemäß § 37 Abs. 3 Wr. NatSchG entsprechende Maßnahmen zur Herbeiführung eines dem Naturschutz möglichst weitgehend Rechnung tragenden Zustandes vorzuschreiben. Die vom Amtssachverständigen als zweckmäßig erachtete Neubepflanzung mit acht Bäumen und Sträucher als Ersatz für die drei größeren Bäume ist nicht als überschießend zu erkennen (vgl. als Maßstab auch den Umfang von Ersatzpflanzungen nach § 6 Abs. 2 Wr. Baumschutzgesetz).

2.5. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde nicht angehalten war, das Wiederherstellungsverfahren auf "Antrag" des Beschwerdeführers nach § 38 AVG zur Klärung der "Vorfrage" des Verfahrens auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung auszusetzen. Weder handelte es sich beim Verhältnis der beiden Verfahren zueinander um ein solches einer Vorfrage iSd § 38 AVG, noch besteht auf eine Aussetzung nach § 38 AVG ein subjektives Recht der Partei (VwGH 15.12.2009, 2008/05/0143, uva).

2.6. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids erweist sich somit als rechtmäßig und ist unter Abänderung der Maßnahmen betreffend die Pfeiler auf dem Grundstück zu bestätigen. Der Verweis auf die Grenzsteine in Zusammenhang mit der Beschreibung der vom Beschwerdeführer gesetzten Änderungen kann entfallen, weil hinsichtlich der Grenzsteine von der Behörde keine konkreten Wiederherstellungsmaßnahmen vorgeschrieben wurden. Die Schreibweise des "eingriffeligen Weißdorns" ist zur besseren sprachlichen Verständlichkeit zu berichtigen.

3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:

3.1. Mit diesem Spruchpunkt wird ein "Ansuchen [des Beschwerdeführers] um naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Parkplatzes auf dem Grundstück mit der Nummer …, EZ …, KG C., in Wien, D. und das Abstellen von zwei Kraftfahrzeugen, eines der Marke E. mit dem polizeilichen Kennzeichen W 1 und eines der Marke F. mit dem polizeilichen Kennzeichen W 2 nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Projektunterlagen mangels Vorlage eines der Zustimmungserklärung des Grundeigentümers" zurückgewiesen.

3.2. In seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, von der belangten Behörde wäre vorrangig über seinen im Schriftsatz vom 15. Oktober 2020 "auf Seite 7 unter 4." gestellten Antrag abzusprechen gewesen, dieser Antrag sei unerledigt geblieben.

Dieser vom Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 15. Oktober 2020 auf dessen Seite 7 unter Punkt 4. genannte Antrag hatte den Wortlaut, "1. der Errichtung des Parkplatzes auf dem Grundstück Nr. …, EZ …, KG C., und 2. dem Abstellen von zwei KFZ, nämlich dem PKW der Marke E. mit dem behördlichen Kennzeichen W 1 und dem PKW der Marke F. mit dem behördlichen Kennzeichen W 2 auf dem Grundstück Nr. …, EZ …, KG C., die naturschutzrechtliche Bewilligung zu erteilen". Die Formulierung dieses Antrags entspricht weitgehend wortident dem im Spruch des angefochtenen Bescheids angeführten Antrag, jedenfalls besteht eine sachliche Identität zwischen dem vom Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 15. Oktober 2020 auf Seite 7 unter Punkt 4. gestellten Antrag und dem Gegenstand der Zurückweisung in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids. Für das Verwaltungsgericht Wien ist die vom Beschwerdeführer vertretene Ansicht, über diesen Antrag sei nicht abgesprochen worden, nicht nachvollziehbar.

Der Beschwerdeführer stößt sich offenbar an dem von der belangten Behörde verwendeten Beisatz "nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Projektunterlagen" im Spruch des angefochtenen Bescheids. Wenngleich sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht klar ersehen lässt, auf welchen amtlichen Sichtvermerk sich die belangte Behörde dabei bezieht, weil kein solcher Sichtvermerk im vorliegenden Verwaltungsakt enthalten ist, ist schon auf Grund der weitgehend wortidenten Wiedergabe des vom Beschwerdeführer gestellten Antrags unzweifelhaft, worüber die belangte Behörde abgesprochen hat. Die Beilage ./7 zum Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 15. Oktober 2020, auf die sich der Beschwerdeführer in weiterer Folge in Zusammenhang mit dem Wiederherstellungsauftrag bezieht, ist dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen. Aus dieser Beilage ./7 – deren Inhalt sich im Wesentlichen in handschriftlichen Notizen auf einem Ausdruck des Flächenwidmungs- und Bebauungsplans erschöpft – ist auch in Zusammenschau mit der Formulierung des Schriftsatzes vom 15. Oktober 2020 jedenfalls nicht abzuleiten, dass die belangte Behörde über einen anderen Gegenstand als jenen von ihr im Spruch des angefochtenen Bescheids ausdrücklich angeführten Gegenstand abgesprochen hätte.

3.3. Die im Schriftsatz vom 15. Oktober 2020 "eventualiter" gestellten Anträge bezogen sich allesamt auf die Ausgestaltung des Wiederherstellungsauftrags. Auf die Erlassung eines naturschutzrechtlichen Wiederherstellungsauftrags hat der Verpflichtete jedoch weder einen Rechtsanspruch, noch unterliegt dessen Formulierung seiner Disposition. Die Behörde hat bei einem Wiederherstellungsauftrag amtswegig die zur Wiederherstellung des früheren oder des bewilligten Zustandes erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben.

Ein Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung kann vor diesem Hintergrund nicht mit Eventualanträgen auf Erlassung eines Wiederherstellungsauftrags in einer bestimmten Art und Weise verbunden werden und hat die Behörde über solche Eventualanträge auch nicht förmlich abzusprechen. Eine Deutung des angefochtenen Bescheids dahingehend, dass die belangte Behörde auf Grund der Einbeziehung der Beilage ./7 zum Schriftsatz vom 15. Oktober 2020 über einen (rechtlich gar nicht möglichen) Eventual- und nicht über den Hauptantrag abgesprochen hätte, kommt daher nicht in Betracht.

Die belangte Behörde hat zutreffend über den (einzigen) vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung in seinem Schriftsatz vom 15. Oktober 2020 abgesprochen.

3.4. Grund für die Zurückweisung durch die belangte Behörde war die vom Beschwerdeführer bei Antragstellung und auch nach Verbesserung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 13 Abs. 3 AVG nicht vorgelegte Zustimmung des Grundeigentümers in § 30 Abs. 1 Z 4 Wr. NatSchG. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien war von diesem Erfordernis nicht im Sinne des § 30 Abs. 2 Wr. NatSchG abzusehen, weil im Beschwerdefall völlig unklar war, ob der Beschwerdeführer überhaupt über das Grundstück Nr. … verfügungsberechtigt war und die Behörde ohne Vorliegen der schriftlichen Zustimmung des Grundeigentümers daher davon ausgehen musste, dass das Erfordernis des § 30 Abs. 1 Z 4 Wr. NatSchG nicht erfüllt war.

3.5. Im Beschwerdefall ist jedoch zu klären, ob der Beschwerdeführer bei Einbringung seines Antrags vom 15. Oktober 2020 selbst Grundeigentümer war; in diesem Fall wäre die Erteilung des Verbesserungsauftrags gemäß § 30 Abs. 1 Z 4 Wr. NatSchG iVm § 13 Abs. 3 AVG rechtswidrig erfolgt.

Im verwaltungsbehördlichen Verfahren und auch in der Beschwerde vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, er sei zum Zeitpunkt der Antragstellung am 15. Oktober 2020 außerbücherlicher Eigentümer des Grundstücks Nr. … gewesen. Diese Rechtsposition stützt der Beschwerdeführer auf den Umstand, dass er sich am 28. Oktober 2019 das Grundstück durch Errichtung des Parkplatzes mit dem Willen, die Liegenschaft als Eigentümer zu behalten, zugeeignet habe.

3.6. Der Beschwerdeführer war unstrittig zum Antragszeitpunkt nicht als Eigentümer der Liegenschaft im Grundbuch eingetragen, eine solche Eintragung erfolgte erst nach Abschluss des Kaufvertrags über die Liegenschaft am 21. Mai 2021. Das Eigentum des Beschwerdeführers am 15. Oktober 2020 könnte daher nur in Durchbrechung des Intabulationsprinzips des § 431 ABGB entstanden sein. Für ein solches außerbücherliches Eigentum liegen im Beschwerdefall aber keinerlei Anhaltspunkte vor. Weder hatte der Beschwerdeführer die erstmals im Jahr 2019 in Verwendung genommene Liegenschaft ersessen, noch gibt der festgestellte Sachverhalt Anlass, von einer derelinquierten Liegenschaft auszugehen, die sich der Beschwerdeführer durch schlichten Gebrauch in sein Eigentum zueignen hätte können (vgl. zu den Voraussetzungen einer Dereliktion unbeweglicher Sachen OGH 29.9.1998, 5Ob126/98k). Schließlich ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer in der Folge die Liegenschaft käuflich aus dem Nachlass der verstorbenen Voreigentümerin erwarb, was seinem eigenen Vorbringen, wonach er bereits Eigentümer der Liegenschaft gewesen sei, widerspricht.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 15. Oktober 2020 war somit der Beschwerdeführer nicht Eigentümer der Liegenschaft Nr. … und hätte seinem Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung gemäß § 30 Abs. 1 Z 4 Wr. NatSchG eine schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers anschließen müssen. Dass die im Grundbuch eingetragene Eigentümerin der Liegenschaft bereits verstorben war, änderte an diesem Erfordernis nichts; in Ermangelung von Erben hätte etwa die Zustimmung des Verlassenschaftskurators eingeholt werden können (vgl. zu einer erforderlichen Zustimmung nach Ableben des Liegenschaftseigentümers VwGH 13.5.2011, 2010/10/0235).

3.7. Der von der belangten Behörde erteilte Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG, welcher dem Beschwerdeführer nachweislich zugestellt wurde, erging somit zu Recht. Der Beschwerdeführer hat innerhalb der ihm eingeräumten Frist, deren Angemessenheit vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen wurde, keine schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers beigebracht, weshalb die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers richtigerweise wegen Fehlens der schriftlichen Zustimmung des Grundeigentümers nach § 30 Abs. 1 Z 4 Wr. NatSchG zurückgewiesen hat.

4. Die Beschwerde ist somit – unter Vornahme einzelner, oben näher dargestellter Änderungen im Spruch des angefochtenen Bescheids – als unbegründet abzuweisen.

5. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ohne Durchführung einer – vom Beschwerdeführer beantragten – öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, weil im Beschwerdeverfahren einzig nicht übermäßig komplexe Sach- und Rechtsfragen zu klären waren und der entscheidungserhebliche Sachverhalt unstrittig anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens festgestellt werden konnte. In einem solchen Fall ist von vornherein absehbar, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026).

6. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei seiner Entscheidung insbesondere zur den Voraussetzungen eines naturschutzrechtlichen Wiederherstellungsverfahrens an der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von dieser bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.