LVwG W VGW-101/042/16893/2021

VGW-101/042/16893/2021State Administrative CourtJan 2, 2022

Regest

Konzession; Personenbeförderung; Drittstaatsangehöriger; langfristig Aufenthaltsberechtigter; Asylberechtigter; langfristig Aufenthaltsberechtigter; Dauer des Aufenthalts

Full text

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-101/042/16893/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.01.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.101.042.16893.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 16.11.2021, Zl. ..., mit welchem die Konzession für das Personenbeförderungsgewerbe verweigert wurde, zu Recht:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird bestimmt, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheids zu lauten hat wie folgt:

„Gemäß § 6 Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 wird antragsgemäß Herrn A. B., geboren am ...1988 in C., Sozialversicherungsnummer: ..., die Konzession für das „Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi, mit XXX PKW“, im Standort Wien, D.-gasse, erteilt.“

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Spruch und die Begründung des gegenständlich angefochtenen Bescheids lauten wie folgt:

„Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, verweigert Herrn A. B., geboren am: ...1988 in C., Sozialversicherungsnummer: ..., die Konzession für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi, mit XXX Pkw, im Standort Wien, D.-gasse, gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl.Nr.112/1996 in der derzeit geltenden Fassung.

B E G R Ü N D U N G

Gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 GelverkG erfordert die Erteilung der Konzession neben der Erfüllung der im § 5 angeführten Voraussetzungen bei einer natürlichen Person, dass sie Angehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Angehöriger) oder langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG ist und als Unternehmer einen Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung in Österreich hat;

Gemäß § 6 Abs. 2 GelverkG kann der Landeshauptmann von den in Abs. 1 angeführten Voraussetzungen befreien, wenn hinsichtlich der Ausübung der Gewerbe durch österreichische Staatsangehörige oder österreichische Personengesellschaften oder juristische Personen mit dem Heimatstaat des Antragstellers formelle Gegenseitigkeit besteht.

Das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat mitgeteilt, dass derzeit mit keinem Staat eine formelle Gegenseitigkeit besteht.

Herr A. B., geboren am: ...1988 in C., Sozialversicherungsnummer: ..., hat am 10.11.2021 um Erteilung der Konzession für das genannte Gewerbe angesucht.

Laut Zentralmelderegister ist die Staatsbürgerschaft des Herrn B. ungeklärt, somit ist er nicht EWR-Angehöriger und entspricht daher nicht den gesetzlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 1 GelverkG. Da Herr B. als Asylberechtigter auch kein langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG ist, wird auch dahingehend nicht den gesetzlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z. 1 GelverkG entsprochen.

Dieser Umstand wurde Herrn B. mit Parteiengehör vom 11.11.2021 zur Kenntnis gebracht.

Herr B. hat in seiner Stellungnahme im Wesentlichen angegeben, dass er mit dem Parteiengehör nicht einverstanden ist, da ihm als Asylberechtigter ein unbefristetes Aufenthaltsrecht zukommt. Dies wurde Herrn B. auch seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bestätigt. Des Weiteren hat Herr B. um Zusendung eines Bescheides ersucht, um Beschwerde gegen diesen erheben zu können.

Zu dem Vorbringen des Herrn B. bezüglich des unbefristeten Aufenthaltsrechtes wird Folgendes ausgeführt:

§ 6 Abs. 1 Z. 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 besagt, dass

Die Erteilung der Konzession neben der im § 5 angeführten Voraussetzungen erfordert bei einer natürlichen Person, dass sie Angehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum (EWR-Angehöriger) oder langfristig Aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG ist und als Unternehmer einen Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung in Österreich hat.

Die Richtlinie 2003/109/EG betrifft die Rechtsstellung langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger. Gemäß Kapitel I Artikel 1 ist das Ziel dieser Richtlinie die Festlegung

a) der Bedingungen, unter denen ein Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhält, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erteilen oder

entziehen kann, sowie der mit dieser Rechtsstellung verbundenen Rechte und

b) der Bedingungen für den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen, der die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, der ihm diese Rechtsstellung

zuerkannt hat.

Im Kapitel I Artikel 3 Abs. 2 lit d wird definiert, dass diese Richtlinie keine Anwendung auf Drittstaatsangehörige findet, „die Flüchtlinge sind, oder die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist.“ Kapitel I Artikel 2 lit. f definiert den Ausdruck „Flüchtling“ als jeden Drittstaatsangehörigen, dem die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 geänderten Fassung zuerkannt wurde.

Kapitel II Artikel 8 Abs. 2 normiert diese Aufenthaltsberechtigung als eine „langfristige Aufenthaltsberechtigung - EG“. Kapitel II Artikel 8 Abs. 2 besagt, dass eine langfristige Aufenthaltsberechtigung – EG in Form eines Aufklebers oder eines besonderen Dokuments ausgestellt werden kann. Im Eintragungsfeld „Art des Aufenthaltstitels“ fügen die Mitgliedsstaaten die Bezeichnung „Daueraufenthalt – EG“ ein.

Da Herr B. weder EWR-Bürger noch langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG ist, werden die Voraussetzungen des § 6 GelVerkG nicht erfüllt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus wie folgt:

„Mit dem angefochtenen Bescheid wurde mein Antrag auf Erteilung einer Konzession für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw-Taxi, mit einem Pkw im Standort Wien, D.-gasse, abgewiesen und dies damit begründet, dass ich als Asylberechtigter einem langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen nicht gleichzusetzen bin und daher den gesetzlichen Voraussetzungen nicht entspreche.

Wie der Behörde bekannt ist, wurde mir Asyl zuerkannt. Darüber hinaus wurde mir vom BFA auch bestätigt, dass ich über eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung verfüge. Es ist daher mein Status mit dem eines Drittstaatsangehörigen, der über Daueraufenthalt EU verfügt, gleichzusetzen. Der Gesetzgeber hat offensichtlich bei Formulierung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen an die Situation der Asylberechtigten, die auch daueraufenthaltsberechtigt sind, nicht gedacht.

Wie bereits ausgeführt ist mein Status mit dem eines daueraufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen gleichzusetzen.“

Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen Akt ist ersichtlich:

Der Beschwerdeführer stellte am 10.11.2021 einen Antrag auf Erteilung einer Konzession für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi, mit XXX PKW, im Standort Wien, D.-gasse.

Diesem Antrag schloss er u.a. das Prüfungszeugnis vor der Prüfungskommission der Magistratsabteilung 63 zur Feststellung der fachlichen Eignung nach § 5 Abs. 5 Z 1 GelegenheitsverkehrsG vom 13.4.2021 bei, mit welchem die positive Absolvierung der Prüfung bescheinigt wurde.

Mit Schriftsatz vom 9.12.2021 legte der Beschwerdeführer u.a. eine Kopie des Bescheids des Bundessamts für Fremden- und Asyl vom 24.9.2015, GZ ..., vor, mit welchem ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dagegen aber sein Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde.

Weiters legte der Beschwerdeführer eine Kopie des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 1.3.2016 vor, mit welchem ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist.

Aus dem seitens des erkennenden Gerichts beigeschafften Melderegisterauszug betreffend des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass dieser erstmals ab dem 23.12.2014 als in Österreich wohnhaft meldemäßig erfasst ist. Seitdem wohnt der durchgehend in Österreich.

Das erkennende Gericht schaffte einen EKIS-Auszug zum Beschwerdeführer bei. Demnach wurde diesem ab dem 1.3.2016 ein durch ein der Status eines Asylberechtigten durch ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zuerkannt.

Entsprechend der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist das eine Entscheidung erlassende Gericht bei Verfahren, in welchen nur Rechtsfragen oder nur höchst technische Fragen zu klären sind, bzw. ist in Verfahren zu technischen Fragen, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können, (vgl. u.a. EGMR 2.9.2004, Appl. 68.087/01 [Hofbauer]; 24.3.2005, Appl. 54.645/00 – [Osinger]; 3.5.2007, 17.912/05 [Bösch]; 10.5.2007, 7401/04 [Hofbauer2]; 18.12.2008, 4490/06 [Richter}; 18.12.2008, Appl. 69.917/01 [Saccorccia]; 13.3.2012, Appl. 13.556/07; 5.6.2012, Appl. 8154/04 [Duboc]; 18.7.2013, 56.422/09 [Schädler-Eberle]) sowie ist bei Verfahren, in denen der Fall auf Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002. Appl. 28.394/95, Z 37ff [Döry]; VfSlg. 19.632/2012; VfGH 27.6.2013, B 823/2012) gemäß Art. 6 EMRK grundsätzlich keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten. Zudem ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs im Falle der bloßen Strittigkeit von nicht besonders komplexen Rechtsfragen grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VfGH 3.3.2009, B 1284/08).

Aufgrund des Umstandes, dass gegenständlich nur die Rechtsfrage der Auslegung des § 6 GelegenheitsverkehrsG strittig war, liegen gegenständlich de Voraussetzungen für das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG vor.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Aufgrund der hg. und seitens der belangten Behörde beigeschafften, unbestritten oa Unterlagen wird festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer durchgehend jedenfalls seit dem 23.12.2014 in Österreich aufhält, ihm ab dem 24.9.2015 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zugekommen ist, und diesem seit dem 1.3.2016 der Status eines Asylberechtigten zukommt.

§ 5 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 – GelverkG samt Überschrift lautet wie folgt:

„Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession

(1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes folgende Voraussetzungen gemäß Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 erfüllt sind:

1.

die Zuverlässigkeit,

2.

die finanzielle Leistungsfähigkeit,

3.

die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) und

4.

eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in Österreich.

Z 1 bis 4 gilt auch für die nicht von der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 erfassten Gewerbe. Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (§ 4) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer daran unmittelbar angrenzenden Gemeinde über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die §§ 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes eine Stellungnahme abzugeben.

(2) Für das Gästewagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen sind die finanzielle Leistungsfähigkeit (Abs. 1 Z 2) und die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) (Abs. 1 Z 3) nicht erforderlich.

(2a) Beim Ausflugswagen-Gewerbe, Stadtrundfahrten-Gewerbe und Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde mindestens alle fünf Jahre ab Erteilung der Konzession nachzuweisen. Überprüfungen im Rahmen der Erteilung einer Gemeinschaftslizenz gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 gelten als Überprüfung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4.

(2b) Beim Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) sind der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde mindestens alle 5 Jahre ab Erteilung der Konzession nachzuweisen

1.

dass die Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z 1 gegeben ist und

2.

dass keine Rückstände an Steuern und, soweit dies in Betracht kommt, an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden. Als Nachweis über das Nichtvorhandensein von Rückständen an Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen kommen insbesondere eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes oder eine entsprechende Erklärung der zuständigen Sozialversicherungsträger in Betracht; die Nachweise dürfen nicht älter als drei Monate sein.

Können die in Z 2 genannten Voraussetzungen nicht nachgewiesen werden, kann die Behörde dem Konzessionsinhaber eine zusätzliche, ein Jahr nicht übersteigende Frist für den Nachweis setzen, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens annehmen lässt, dass die Voraussetzungen in absehbarer Zukunft auf der Grundlage eines Finanzplanes erneut und auf Dauer erfüllt werden. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbeinhaber auch dann nicht erfüllt, ist die Gewerbeberechtigung zu entziehen.

(2c) Mit der Abweisung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens im Sinne des § 71b Insolvenzordnung endet die Konzession für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi).

(3) Die Zuverlässigkeit ist, abgesehen von den in Art. 6 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 geregelten Fällen, insbesondere dann nicht gegeben, wenn

1.

der Antragsteller, Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (§§ 1 bis 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68), oder

2.

dem Antragsteller, dem Gewerbeberechtigten oder dem Verkehrsleiter aufgrund der geltenden Vorschriften die Bewilligung zur Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes rechtskräftig entzogen wurde oder

3.

der Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Vorschriften über

a)

die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder

b)

die Personenbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge und die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge, den Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten,

rechtskräftig bestraft wurde.

(4) Die finanzielle Leistungsfähigkeit für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) und das mit Omnibussen ausgeübte Gästewagen-Gewerbe ist gegeben, wenn die zur ordnungsgemäßen Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind. Die zur Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit für die ordnungsgemäße Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens heranzuziehenden Geschäftsdaten, aus denen die wirtschaftliche Lage des Unternehmens ersichtlich ist, und die erforderlichen finanziellen Mittel sind durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzulegen. Die finanzielle Leistungsfähigkeit hinsichtlich des Ausflugswagen-Gewerbes, des Stadtrundfahrten-Gewerbes und des Mietwagen-Gewerbes mit Omnibussen ist gegeben, wenn die Voraussetzungen gemäß Art. 7 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 vorliegen und keine erheblichen Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit festlegen.

(5) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) für das Ausflugswagen-Gewerbe, das Stadtrundfahrten-Gewerbe und das Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen wird nachgewiesen durch eine Bescheinigung gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung vor einer Prüfungskommission, die von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann bestellt wird. Die Gestaltung der Bescheinigung (Sicherheitsmerkmale) ist durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzulegen. Die §§ 18 und 19 GewO 1994 sind nicht anzuwenden.

(5a) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) und das mit Omnibussen ausgeübte Gästewagen-Gewerbe wird nachgewiesen durch

1.

eine Bescheinigung gemäß Abs. 8 Z 5 über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung vor einer Prüfungskommission, die von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann bestellt wird, oder

2.

eine Bescheinigung der Prüfungskommission aufgrund von Universitäts-, Fachhochschul- oder Fachschuldiplomen sowie sonstigen Prüfungszeugnissen, die gründliche Kenntnisse von Sachgebieten der Prüfung im Sinne des Abs. 8 Z 1 gewährleisten. Werden durch die Universitäts-, Fachhochschul- und Fachschuldiplome sowie sonstigen Prüfungszeugnisse nicht alle Sachgebiete der Prüfung abgedeckt, so ersetzt die Bescheinigung die Prüfung im Sinne der Z 1 nur für jene Sachgebiete, für die aufgrund der Universitäts-, Fachhochschul- oder Fachschuldiplome sowie sonstigen Prüfungszeugnisse gründliche Kenntnisse gewährleistet sind.

Die §§ 18 und 19 GewO 1994 sind nicht anzuwenden.(6) Die Prüfungskommissionen sind von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann zu bestellen. In diese Kommissionen hat die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann zwei Personen, die das betreffende Gewerbe als Gewerbeinhaber oder Pächter seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer, Filialgeschäftsführer oder Verkehrsleiter ebensolange ohne Unterbrechung tätig sind, aufgrund eines Vorschlages der zuständigen Fachgruppe zu berufen. In die Kommissionen sind überdies unter Berücksichtigung der Sachgebiete der Prüfung zwei weitere Fachleute zu berufen; die Berufung eines dieser Fachleute wird von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann auf Grund eines Vorschlages der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte vorgenommen. Wurden Vorschläge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen erstattet, hat die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann die jeweilige Berufung nach Anhörung der säumigen Stelle vorzunehmen. Zum Vorsitzenden der Kommission hat die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann einen für diese Aufgabe geeigneten öffentlich Bediensteten des höheren Dienstes zu bestellen.

(7) Der Befähigungsnachweis ist in den im § 17 Abs. 1 GewO 1994 geregelten Fällen nicht erforderlich, wobei auch das Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbe und das Mietwagen-Gewerbe als gleiche Gewerbe im Sinne des § 17 Abs. 1 GewO 1994 gelten.

(8) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Entwicklung des betreffenden Gewerbes, auf die von Personen, die die Leistungen des Gewerbes in Anspruch nehmen, üblicherweise gestellten Anforderungen, auf Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum, die von der Gewerbeausübung ausgehen, auf die für die Gewerbeausübung geltenden besonderen Rechtsvorschriften, durch Verordnung

1.

die Sachgebiete der Prüfung für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) und das mit Omnibussen ausgeübte Gästewagen-Gewerbe,

2.

die Form und Dauer der Prüfung,

3.

die Anforderungen an die Prüfer,

4.

nähere Bestimmungen über die Anberaumung der Termine,

5.

die auszustellenden Bescheinigungen für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) und das mit Omnibussen ausgeübte Gästewagen-Gewerbe nach Abs. 5a,

6.

nähere Bestimmungen über die Wiederholung der Prüfung,

7.

die Universitäts-, Fachhochschul- und Fachschuldiplome sowie sonstigen Prüfungszeugnisse, die gründliche Kenntnisse der Sachgebiete im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 für das Ausflugswagen-Gewerbe, das Stadtrundfahrten-Gewerbe und das Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen oder im Sinne der Z 1 für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) und das mit Omnibussen ausgeübte Gästewagen-Gewerbe gewährleisten,

8.

die vom Prüfling zu zahlende, den besonderen Verwaltungsaufwand einschließlich einer angemessenen Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission entsprechende Prüfungsgebühr, wobei auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Prüflings Bedacht genommen werden kann,

9.

die aus den Prüfungsgebühren zu zahlende angemessene Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission sowie

10.

die Voraussetzungen für die Rückzahlung der Prüfungsgebühr bei Nichtablegung oder teilweiser Ablegung der Prüfung sowie die Höhe der rückzuzahlenden Prüfungsgebühr

festzulegen.“

§ 6 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 – GelverkG lautet wie folgt:

„(1) Die Erteilung der Konzession erfordert neben der Erfüllung der im § 5 angeführten Voraussetzungen

1.

bei einer natürlichen Person, dass sie Angehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Angehöriger) oder langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG ist und als Unternehmer einen Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung in Österreich hat;

2.

bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts, dass sie ihren Sitz oder eine nicht nur vorübergehende Niederlassung in Österreich haben und die zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter EWR-Angehörige sind.

(2) Der Landeshauptmann kann von den in Abs. 1 angeführten Voraussetzungen befreien, wenn hinsichtlich der Ausübung der Gewerbe durch österreichische Staatsangehörige oder österreichische Personengesellschaften oder juristische Personen mit dem Heimatstaat des Antragstellers formelle Gegenseitigkeit besteht.

(3) Die in Abs. 1 und 2 angeführten Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession von der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde zu entziehen. Die §§ 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt.

(4) Tritt in den Betrieb eines Einzelkaufmannes ein Gesellschafter ein, so darf die durch den Eintritt des Gesellschafters entstandene Personengesellschaft auf Grund der diesem Betrieb entsprechenden Konzession des Einzelkaufmannes das Gewerbe durch längstens sechs Monate nach der Eintragung der Personengesellschaft in das Firmenbuch weiter ausüben. Die Personengesellschaft hat die Eintragung und die weitere Ausübung innerhalb von zwei Wochen nach der Eintragung anzuzeigen. Nach Ablauf von sechs Monaten nach der Eintragung endet die Konzession.

(5) Die Anzeige gemäß Abs. 4 ist bei der für die Erteilung der Konzession zuständigen Behörde zu erstatten. Wenn die im Abs. 4 geforderten Voraussetzungen gegeben sind, hat diese Behörde die Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen; sind die im Abs. 4 geforderten Voraussetzungen nicht gegeben, so hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen und die weitere Gewerbeausübung zu untersagen.“

Gemäß Art. 2 lit a der Richtlinie 2003/109/EG ist unter einem „Drittstaatsangehörigen“ jede Person zu verstehen, die nicht Unionsbürger im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 des Vertrags der Europäischen Union (EUV) ist.

Durch Art. 2 lit b der Richtlinie 2003/109/EG wiederum wird der Begriff des „langfristigen Aufenthaltsberechtigten“ dahingehend definiert, als darunter jeder Drittstaatsangehörige, der die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinne der Artikel 4 bis 7 dieser Richtlinie besitzt, zu verstehen ist.

Art. 4 der Richtlinie 2003/109/EG lautet wie folgt:

„Dauer des Aufenthalts

(1) Die Mitgliedstaaten erteilen Drittstaatsangehörigen, die sich unmittelbar vor der Stellung des entsprechenden Antrags fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten haben, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten.

(1a) Die Mitgliedstaaten erteilen Personen die Rechtsstellung von langfristig Aufenthaltsberechtigten auf Grundlage des internationalen Schutzes nicht, wenn der internationale Schutz gemäß Artikel 14 Absatz 3 bzw. Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2004/83/EG aberkannt, beendet oder seine Verlängerung abgelehnt wurde.

(2) In die Berechnung des Zeitraums gemäß Absatz 1 fließen die Zeiten nicht ein, in denen sich der Drittstaatsangehörige aus den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben e) und f) genannten Gründen im betreffenden Mitgliedstaat aufgehalten hat. In den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a) genannten Fällen, in denen dem betreffenden Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel gewährt wurde, auf dessen Grundlage ihm die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt werden kann, fließen die Zeiten, in denen er sich zwecks Studiums oder Berufsausbildung in dem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nur zur Hälfte in die Berechnung des Zeitraums gemäß Absatz 1 ein.

Im Falle von Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, wird mindestens die Hälfte des Zeitraums zwischen dem Tag der Einreichung des Antrags, aufgrund dessen dieser internationale Schutz gewährt wurde, und dem Tag der Ausstellung des Aufenthaltstitels gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2004/83/EG, oder der gesamte Zeitraum, wenn dieser 18 Monate übersteigt, in die Berechnung des Zeitraums gemäß Absatz 1 einbezogen.

(3) Zeiten, in denen der Drittstaatsangehörige sich nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufgehalten hat, unterbrechen die Dauer des Zeitraums gemäß Absatz 1 nicht und fließen in die Berechnung dieses Aufenthalts ein, wenn sie sechs aufeinander folgende Monate nicht überschreiten und innerhalb des Zeitraums gemäß Absatz 1 insgesamt zehn Monate nicht überschreiten. Liegen spezifische Gründe oder zeitlich begrenzte Ausnahmesituationen vor, so können die Mitgliedstaaten gemäß ihrem nationalen Recht vorsehen, dass längere als die in Unterabsatz 1 genannten Zeiten, in denen der Drittstaatsangehörige sich nicht in ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten hat, die Dauer des Zeitraums gemäß Absatz 1 nicht unterbrechen. In diesen Fällen berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Zeiten, in denen der Drittstaatsangehörige sich nicht in ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten hat, nicht bei der Berechnung der Gesamtdauer des Zeitraums gemäß Absatz 1. Abweichend von Unterabsatz 2 können die Mitgliedstaaten Zeiten, in denen der Drittstaatsangehörige sich im Zusammenhang mit einer Entsendung aus beruflichen Gründen, einschließlich im Rahmen einer grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen, nicht in ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten hat, in die Berechnung des Zeitraums gemäß Absatz 1 einfließen lassen.“

Art. 5 der Richtlinie 2003/109/EG lautet wie folgt:

„Bedingungen für die Zuerkennung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten

(1) Die Mitgliedstaaten verlangen vom Drittstaatsangehörigen den Nachweis, dass er für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen über Folgendes verfügt:

a) feste und regelmäßige Einkünfte, die ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen ausreichen. Die Mitgliedstaaten beurteilen diese Einkünfte anhand ihrer Art und Regelmäßigkeit und können die Höhe der Mindestlöhne und -renten beim Antrag auf Erteilung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten berücksichtigen;

b) eine Krankenversicherung, die im betreffenden Mitgliedstaat sämtliche Risiken abdeckt, die in der Regel auch für die eigenen Staatsangehörigen abgedeckt sind.

(2) Die Mitgliedstaaten können von Drittstaatsangehörigen verlangen, dass sie die Integrationsanforderungen gemäß dem nationalen Recht erfüllen.“

Art. 5 der Richtlinie 2003/109/EG lautet wie folgt:

„Öffentliche Ordnung und öffentliche Sicherheit

(1) Die Mitgliedstaaten können die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit versagen. Trifft ein Mitgliedstaat eine entsprechende Entscheidung, so berücksichtigt er die Schwere oder die Art des Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit oder die von der betreffenden Person ausgehende Gefahr, wobei er auch der Dauer des Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Aufenthaltsstaat angemessen Rechnung trägt.

(2) Die Versagungsentscheidung nach Absatz 1 darf nicht aus wirtschaftlichen Gründen getroffen werden.“

Art. 7 der Richtlinie 2003/109/EG lautet wie folgt:

„Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten

(1) Um die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu erlangen, reicht der Drittstaatsangehörige bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er sich aufhält, einen Antrag ein. Dem Antrag sind vom nationalen Recht zu bestimmende Unterlagen beizufügen, aus denen hervorgeht, dass er die Voraussetzungen der Artikel 4 und 5 erfüllt, sowie erforderlichenfalls ein gültiges Reisedokument oder eine beglaubigte Abschrift davon. Die Nachweise nach Unterabsatz 1 können auch Unterlagen in Bezug auf ausreichenden Wohnraum einschließen.

(2) Die zuständigen nationalen Behörden teilen dem Antragsteller ihre Entscheidung unverzüglich, spätestens aber sechs Monate nach Einreichung des Antrags schriftlich mit. Die Entscheidung wird dem Drittstaatsangehörigen nach den Verfahren der entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften mitgeteilt. In Ausnahmefällen kann aufgrund der Schwierigkeit der Antragsprüfung die in Unterabsatz 1 genannte Frist verlängert werden. Außerdem ist die betreffende Person über ihre Rechte und Pflichten aus dieser Richtlinie zu belehren. Ist bei Ablauf der in dieser Bestimmung vorgesehenen Frist noch keine Entscheidung ergangen, so richten sich etwaige Folgen nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats.

(3) Liegen die Voraussetzungen der Artikel 4 und 5 vor und stellt die Person keine Gefahr im Sinne des Artikels 6 dar, so erkennt der Mitgliedstaat dem Drittstaatsangehörigen die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu.

Art. 8 der Richtlinie 2003/109/EG lautet wie folgt:

„Langfristige Aufenthaltsberechtigung — EG

(1) Vorbehaltlich des Artikels 9 ist die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten dauerhaft.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen langfristig Aufenthaltsberechtigten eine „langfristige Aufenthaltsberechtigung — EG“ aus. Dieser Aufenthaltstitel ist mindestens fünf Jahre gültig und wird — erforderlichenfalls auf Antrag — ohne weiteres verlängert.

(3) Eine langfristige Aufenthaltsberechtigung — EG kann in Form eines Aufklebers oder eines besonderen Dokuments ausgestellt werden. Sie wird nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige (1) ausgestellt. Im Eintragungsfeld „Art des Aufenthaltstitels“ fügen die Mitgliedstaaten die Bezeichnung „Daueraufenthalt — EG“ ein.

(4) Stellt ein Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen, dem er internationalen Schutz gewährt hat, eine „langfristige Aufenthaltsberechtigung — EU“ aus, so muss das Eintragungsfeld „Anmerkungen“ dieser langfristigen Aufenthaltsberechtigung — EU den folgenden Hinweis enthalten: „Durch [Name des Mitgliedstaats] am [Datum] internationaler Schutz gewährt“.

(5) Stellt ein zweiter Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen, der bereits über eine von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte „langfristige Aufenthaltsberechtigung — EU“ verfügt, welche den in Absatz 4 genannten Hinweis enthält, ebenfalls eine „langfristige Aufenthaltsberechtigung — EU“ aus, so trägt der zweite Mitgliedstaat in die „langfristige Aufenthaltsberechtigung — EU“ denselben Hinweis ein. Vor der Eintragung des in Absatz 4 genannten Hinweises ersucht der zweite Mitgliedstaat den in diesem Hinweis genannten Mitgliedstaat um Auskunft darüber, ob der langfristig Aufenthaltsberechtigte noch internationalen Schutz genießt. Der in dem Hinweis genannte Mitgliedstaat antwortet innerhalb eines Monats ab Eingang des Auskunftsersuchens. Wurde der internationale Schutz durch eine rechtskräftige Entscheidung aberkannt, so trägt der zweite Mitgliedstaat den Hinweis nicht ein.

(6) Ist die Verantwortung für den internationalen Schutz des langfristig Aufenthaltsberechtigten nach Maßgabe der einschlägigen internationalen Instrumente oder des nationalen Rechts auf den zweiten Mitgliedstaat übergegangen, nachdem die in Absatz 5 „genannte langfristige Aufenthaltsberechtigung — EU“ ausgestellt wurde, so ändert der zweite Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten ab diesem Übergang den Hinweis nach Absatz 4 entsprechend.“

§ 6 Abs. 1 Z 1 GelegenheitsverkehrsG erkennt nicht jeder natürlichen Person, sondern nur natürlichen Personen, welche über eine qualifizierte Aufenthaltsberechtigung verfügen die Befugnis zur Erlangung einer Konzession für das Personenbeförderungsgewerbe zu.

Eine dieser für die Konzessionserlangung ausreichenden Aufenthaltsberechtigungen ist die Aufenthaltsberechtigung einer natürlichen Person aufgrund deren Status als langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG.

Art. 4 und Art. 8 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2003/109/EG stellen ausdrücklich klar, dass auch Asylberechtigten der Status eines langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG zukommen kann.

Demnach kommt einem Asylberechtigten, sofern er auch die weiteren Voraussetzungen für eine Aufenthaltstitelerteilung erfüllt, dann die Stellung eines langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG insbesondere dann zu, wenn dieser sich fünf Jahre lang ununterbrochen im jeweiligen Staat aufgehalten hat, wobei aber auf diesen Fünfjahreszeitraum der Zeitraums zwischen dem Tag der Einreichung des Antrags, aufgrund dessen dieser internationale Schutz gewährt wurde, und dem Tag der Ausstellung des Aufenthaltstitels gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2004/83/EG, sofern dieser Zeitraum unter 18 Monaten liegt, nur zur Hälfte angerechnet wird.

Offenkundig erfüllt der Beschwerdeführer diese Vorgabe des Art. 4 der Richtlinie 2003/109/EG, zumal er bereits mehr als fünf Jahre Inhaber des Status eines Asylberechtigten innehat und zudem sich in diesem Zeitraum durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten hat.

Der Beschwerdeführer erfüllt daher die Genehmigungsvoraussetzung der tatsächlichen und dauerhaften Niederlassung in Österreich i.S.d. § 5 Abs. 1 Z 4 GelegenheitsverkehrsG.

Mangels Vorliegens jeglicher, seine Zuverlässigkeit in Frage stellender Indizien ist auch vom Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzung der Zuverlässigkeit i.S.d. § 5 Abs. 1 Z 1 GelegenheitsverkehrsG auszugehen.

Da der Beschwerdeführer auch den gesetzlich geforderten Befähigungsnachweis erlangt und vorgelegt hat, erfüllt er auch die Genehmigungsvoraussetzung der fachlichen Eignung i.S.d. § 5 Abs. 1 Z 3 GelegenheitsverkehrsG.

Da der Beschwerdeführer gegenständlich „nur“ einen Antrag auf Erteilung einer Konzession für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi, mit XXX PKW, gestellt hat, findet gegenständlich die Bestimmung des § 5 Abs. 2a GelgenheitsverkerhrsG Anwendung, sodass Voraussetzung für die beantragte Konzessionsgenehmigungserteilung nicht auch der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit i.S.d. § 5 Abs. 1 Z 2 GelegenheitsverkehrsG ist. Damit entfällt aber auch die Gebotenheit der Ermöglichung der Wirtschaftskammer zur Stellungnahme i.S.d. § 5 Abs. 1 GelegenheitsverkehrsG zur Frage der (finanziellen) Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers.

Auch ist kein Indiz hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer eine der nicht bereits durch das Gelegenheitsverkehrsgesetz näher gelegten Konzessionserteilungsvoraussetzungen der Gewerbeordnung, wie etwa der §§ 8 und 13 GewO, für ein reglementiertes Gewerbe erfüllt.

Folglich liegen alle Voraussetzung für die Erteilung der beantragten Konzession vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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