LVwG W VGW-031/029/16275/2021

VGW-031/029/16275/2021State Administrative CourtDec 2, 2021

Regest

Benützung von Mautstrecken; Zeitabhängige Maut; digitale Vignette; Klebevignette; Strafbemessung

Full text

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/029/16275/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.12.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.031.029.16275.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schweiger über die Beschwerde der Frau A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 14.10.2021, Zl. MBA/…/2021, betreffend Bundesstraßen-Mautgesetz (BStMG),

zu Recht e r k a n n t:

I.Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II.Die Bestimmungen des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 BGBl. I Nr. 109/2002 sind idF BGBl. I Nr. 45/2019 anzuwenden.

III.Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 110,--, d. s. 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

IV.Gemäß § 25a VwGG ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe am 25.05.2021, 18:19 Uhr, auf der Autobahn A22, km 8,802, Knoten Wien Kaisermühlen, Abschnitt Strebersdorf-KN Gürtel Nordbrücke, den PKW der Marke C. mit dem Kennzeichen ..., auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt, ohne die zeitabhängige Mait ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt. Die zeitabhängige Maut sei vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer gültigen Klebevignette am Fahrzeug oder durch Registrierung des Kennzeichens des Fahrzeuges im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (Digitale Vignette) zu entrichten. Die Gültigkeit der am Fahrzeug angebrachten Klebevignette sei zum Zeitpunkt der Benützung bereits abgelaufen gewesen.

Wegen Übertretung des § 20 Abs. 1 iVm §§ 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 BStMG wurde gemäß § 20 Abs. 1 BStMG eine Geldstrafe von 550,-- Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, verhängt und ein entsprechender Kostenbetrag gemäß § 64 VStG vorgeschrieben.

In ihrer verfahrensgegenständlichen Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, sie weise das Schreiben (gemeint offenbar das Straferkenntnis der belangten Behörde) zurück, es sei nicht mit eigenhändiger Unterschrift gefertigt und zweifle sie die Echtheit an. Falls ein Nachweis einer hoheitlichen Institution (gemeint offenbar der bescheiderlassenden Behörde) nicht erbracht werden könne, lehne sie die Zahlung ab, zumal keine Vertragsgrundlage vorliege.

Folgender Sachverhalt steht fest:

Die Beschwerdeführerin hat am 25.05.2021, 18:19 Uhr, auf der Autobahn A22, km 8,802, Knoten Wien Kaisermühlen, Abschnitt Strebersdorf-KN Gürtel Nordbrücke, den PKW der Marke C. mit dem Kennzeichen ..., auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, die Gültigkeit der am Fahrzeug angebrachten Klebevignette war zum genannten Zeitpunkt der Benützung nämlich bereits abgelaufen gewesen. Eine digitale Vignette lag nicht vor.

Der am 14.06.2021 an den Zulassungsbesitzer gerichtete Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut wurde - -unstrittig - nicht entsprochen.

Ort, Uhrzeit und Kennzeichen des gelenkten PKWs ergeben sich unbedenklich aus der aktenkundigen Anzeige, der auch ein Frontfoto nebst Ausschnittsvergrößerungen beiliegt, auf denen zu erkennen ist, dass am Fahrzeug Vignetten nur aus 2019 und 2020 angebracht waren.

Dass die Beschwerdeführerin zur genannten Zeit am genannten Ort das dem Kennzeichen nach bestimmte KFZ gelenkt hat, wurde im Verfahren nie bestritten, ebenso wenig, dass es sich bei gegenständlichem Straßenabschnitt, um eine mautpflichtige Straße handelt, was angesichts dessen, dass der angeführte Tatort auf einer Autobahn liegt, ohnehin evident ist.

Nicht zuletzt ist unbestritten, dass es sich bei dem von der Beschwerdeführerin gelenkten Fahrzeug um einen PKW, dessen Gesamtgewicht 3500 kg nicht überschreiten handelte und keine für den Tatzeitpunkt gültige Mautvignette vorlag. Von der Beschwerdeführerin wurde nicht in Abrede gestellt, dass nur die beiden auf dem aktenkundigen Foto ersichtlichen, abgelaufenen Vignetten an der Windschutzscheibe des Fahrzeuges angebracht waren und u. a. auch nicht behauptet, dass eine digitale Vignette vorgelegen sei.

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

Gemäß § 20 Abs. 1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002, BGBl. I Nr. 109/2002 BGBl. I Nr. 45/2019, begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen.

Gemäß § 10 Abs. 1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut. Die zeitabhängige Maut ist gemäß § 11 Abs. 1 BStMG vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Klebevignette am Fahrzeug oder durch Registrierung des Kennzeichens des Fahrzeugs im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (digitale Vignette) zu entrichten.

Durch Befahren der mautpflichtigen Autobahn am Ort und zur Zeit wie oben angeführt mit dem der zeitabhängigen Maut unterliegenden, nach dem Kennzeichen bestimmten PKW ohne gültige Mautvignette hat die Beschwerdeführerin den Tatbestand der ihr angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt.

Dass ihr die Einhaltung der sie als PKW-Lenkerin objektiv treffenden Sorgfaltspflicht, vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes für die Mautentrichtung durch Anbringung einer gültigen Mautvignette am Fahrzeug oder mittels digitaler Vignette zu sorgen, aus besonderen Gründen nicht zumutbar gewesen sei, wurde nicht einmal behauptet.

Das angefochtene Straferkenntnis wurde vom Magistrat der Stadt Wien als örtlich und sachlich für die Führung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens zuständiger Bezirksverwaltungsbehörde erlassen, es wurde gemäß § 18 Abs. 3 AVG elektronisch genehmigt und ist die Ausfertigung gemäß § 18 Abs. 4 AVG mit einer Amtssignatur iSd § 19 E-GovG versehen.

Zur Strafbemessung ergibt sich:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind gemäß § 19 Abs. 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bedeutung des durch die übertretene Vorschrift geschützten Rechtsgutes, der ordnungsgemäßes Entrichtung der Maut vor Benützung mautpflichtiger Straßen, ist, wie sich schon aus der Höhe der Strafdrohung ergibt, eine hohe. Das gesetzlich geschützte Rechtsgut wurde durch die gegenständlich zu beurteilende Benützung der mautpflichtigen Autobahn ohne gültige Mautvignette in erheblichem Maß beeinträchtigt.

Darauf, dass die Täterin ein bloß atypisch geringes Verschulden treffen würde, ergeben sich aus der Aktenlage keine Anhaltspunkte und wurde solches von der Beschwerdeführerin auch nicht dargetan.

Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin wurde bereits von der belangten Behörde als Milderungsgrund ausreichend gewürdigt. Weitere Milderungsgründe oder Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen.

Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis – ohnehin im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens - verhängte Strafe erscheint tat- und schuldangemessen und erforderlich, um Tatwiederholungen durch die Beschwerdeführerin und auch andere wirksam entgegen zu treten. Eine Herabsetzung der Strafe kam daher – hinsichtlich der Geldstrafe selbst bei allfällig bloß geringer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin – nicht in Betracht.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die gegenständliche Entscheidung gründet sich im Wesentlichen auf die Subsumtion eines unstrittigen Sachverhalts unter die klaren gesetzlichen Regelungen und liegt kein Anhaltspunkt für eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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