LVwG W VGW-103/040/8344/2021

VGW-103/040/8344/2021State Administrative CourtNov 17, 2021

Regest

Waffenbesitzkarte; Schusswaffe; Unfall; Schussverletzung; geladene Waffe; Verlässlichkeit; Entziehung

Full text

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-103/040/8344/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.103.040.8344.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Schmid über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Herrn Dr. C. D., gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Referat Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten, vom 23.04.2021, Zl. W…/2020, betreffend Waffengesetz (WaffG), nach durchgeführter Verhandlung am 11.10.2021 durch Verkündung zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Absatz 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen.

II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der angefochtene Bescheid lautet in seinem Spruch:

„Gemäß § 25 Abs. 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z. 1 und 2 des Waffengesetzes 1996 wird Ihnen die von der Landespolizeidirektion Wien am 18.11.2020 ausgestellte Waffenbesitzkarte Nr: W… entzogen.“

Gegen diesen Bescheid wendet sich der Beschwerdeführer (kurz BF) mit folgender Beschwerde:

„In umseits bezeichneter Rechtssache erhebt der Beschwerdeführer (Bf) gegen den Bescheid /Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20211117_VGW_103_040_8344_2021_00/image001.jpgder LPD Wien vom , zur GZ: W…/2020, binnen offener Frist

BESCHWERDE

1. Die belangte Behörde führt richtig aus, dass jemand nicht als verlässlich angesehen werden kann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er mit Waffen missbräuchlich leichtfertig umgehen würde, mit Waffen unvorsichtig umgehen und diese nicht sorgfältig verwahren wird oder Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.

Diese drei Voraussetzungen liegen nicht vor.

2. Dem konkreten Verfahren liegt ein Sachverhalt zugrunde, bei welchem der Bruder des Bf mit dessen eigener Waffe unvorsichtig umgegangen ist. Das Verhalten des Bruders des Bf rechtfertigt aber nun nicht die Annahme, dass der Bf selbst nicht verlässlich wäre. Dass jemand zum Opfer der Unvorsichtigkeit eines anderen wird, kann auch niemals den/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20211117_VGW_103_040_8344_2021_00/image002.jpg Schluss rechtfertigen, dass er selber unzuverlässig wäre!

Beweis: Einvernahme des Bf

E. B. als Zeuge

Es ergeht daher

ANTRAG

eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, die angebotenen Beweise durchzuführen, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.“

Das Verhandlungsprotokoll vom 11.10.2021 lautet auszugsweise:

„Der BF gibt über Befragen des Verhandlungsleiters an:

Ich kann mich an den Vorfall vom 03.03.2021 noch erinnern. Vorweg gebe ich zu, dass die erste Version der Geschichte, die ich der Polizei erzählt habe, nicht gestimmt hat. Nicht ich habe den Schuss abgegeben, sondern mein Bruder E..

Ich bin damals mit meiner Pistole der Marke Walther zu meinem Bruder nach F. gefahren. Ich hatte die Waffe und einen Gürtelhalfter mit. Die Waffe transportierte ich in dem Waffenkoffer mit dem ich sie gekauft habe. Munition hatte ich keine mit. Mein Bruder wollte die Waffe mal sehen. Außer meinem Bruder und mir war niemand im Haus.

Ich habe meinem Bruder gezeigt, wie meine Waffe in dem Holster am Gürtel aussieht. Er wollte dann ausprobieren, wie seine Waffe in dem Holster aussieht. Ich habe meine Waffe vermutlich auf den Tisch gelegt. Mein Bruder stand seitlich neben mir. Ich hatte das Holster auf der rechten Seite am Gürtel. Mein Bruder steckte seine Pistole in das Holster. Dabei stand er wie gesagt an meiner rechten Seite. Er zog dann seine Pistole wieder heraus und kam es dabei zu einer Schussabgabe. Ich kann nicht sagen, mit welcher Hand mein Bruder die Waffe bedient hat. Er ist glaublich Rechtshänder. Ich selber bin eigentlich Linkshänder, schieße aber mit der rechten Hand. Ich habe nicht gleich gemerkt, dass ich getroffen wurde. Dann habe ich meine rechten Zeigefinger gesehen, der ganz seltsam aussah. Ich kann heute den Zeigefinger wieder verwenden, aber die Hand noch nicht gänzlich zu einer Faust schließen. Ich muss täglich trainieren und es wieder immer besser. Die Kugel hat meinen rechten Zeigefinger verletzt und ist durchs Gesäß durchgegangen.

Ich habe die Waffenbesitzkarte zum Zwecke der Sportausübung beantragt. Aufgrund der Covid19-Pandemie war ich erst zwei Mal am Schießstand. Ich bin kein Jäger. Beruflich brauche ich keine Waffe.

Die Waffe meines Bruders hatte ich selber nicht in der Hand, bevor er diese in mein Holster steckte.

Wenn ich gefragt werde, ob ich mich persönlich überzeugt habe, dass die Waffe ungeladen ist, gebe ich an: Ja, das habe ich gesehen. Die Waffe lag mit offenem Verschluss am Tisch. Ein Magazin war nicht angesteckt. Ich habe mich dann weggedreht. Mein Bruder muss dann ein Magazin angesteckt haben. Ich hätte ihm die Waffe nicht in mein Holster stecken lassen, wenn ich befürchtet hätte, dass die Waffe geladen ist. Ich habe schon gewusst, dass mein Bruder eine Waffe besitzt. Ich habe nicht gewusst, dass mein Bruder keine Berechtigung dafür hatte.

Der BF gibt über Befragen des Vertreters der Behörde an:

Wenn ich nochmals befragt werde, wie ich festgestellt habe, dass die Waffe ungeladen ist, gebe ich an: Die Waffe lag am Tisch und der Verschluss war offen, sodass ich in den Lauf sehen konnte. Die Waffe hatte ich dabei nicht in der Hand. Ich habe nicht gehört, wie der Verschluss geschlossen wurde. Ich habe auch kein Geräusch gehört, dass ein Magazin angesteckt worden wäre. Mir ist klar, dass es jeweils ein Geräusch verursacht. Mir ist es einfach nicht aufgefallen. Wir haben uns etwas zum Essen und ein Bier hergerichtet.

Der BF gibt über Befragen des BFV an:

Mein Bruder wurde wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt.

Der BF gibt über Befragen des Verhandlungsleiters an:

Es ist richtig, dass mich der Vorfall emotional sehr getroffen hat. Ich bin erst am Aufarbeiten des Geschehens. Ich möchte meine Waffenbesitzkarte behalten, um mit meinen Freund am Schießstand schießen zu können.“

Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis verkündet. Seitens des BF wurde fristgerecht eine volle Ausfertigung beantragt.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer am 03.03.2021 von seinem Bruder angeschossen und dabei an seinem rechten Zeigefinger und an seiner rechten Hüfte sowie am Gesäß verletzt wurde. Der Beschwerdeführer selbst hat sich vor der Schussabgabe nur oberflächlich davon überzeugt, ob die Waffe ungeladen ist. Er hat die Waffe dazu nicht in die Hand genommen und hat den Vorgang des Hantierens mit der Schusswaffe durch seinen Bruder weder angeleitet noch beobachtet. Die Schussabgabe erfolgte im Zusammenhang mit einem Ausprobieren der Schusswaffe des Bruders hinsichtlich der Tragefähigkeit im Holster des Beschwerdeführers, welches dieser an seinem Gürtel an der rechten Hüfte getragen hat. Der Bruder hat die verwendete Waffe unrechtmäßig verwendet. Umstände, wonach der BF annehmen durfte, dass sein Bruder im Umgang mit Schusswaffen besonders geschult ist, sind nicht hervorgekommen. Bei der ärztlichen Erstversorgung versuchte der BF die Schussabgabe durch den Bruder und damit eine gerichtlich strafbare Handlung zu verschleiern, indem er behauptete, den Schuss selbst abgegeben zu haben. Die „Schusshand“ des BF ist in Folge der Verletzung noch nicht voll ausgeheilt. Der Vorfall setzt den BF sichtlich emotional zu.

Diese Feststellungen gründen auf den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers sowie dem unbedenklichen Akteninhalt.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 8 Absatz 1 Waffengesetz ist ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden, mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird oder Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.

Solche bestimmten Tatsachen liegen im Verhalten des Beschwerdeführers, der sich weder hinreichend davon überzeugt hat, dass die Waffe des Bruders ungeladen ist, noch dafür gesorgt hat, dass diese Waffe in seiner Nähe nicht unsachgemäß verwendet wird. Einer dritten Person eine Schusswaffe in das Holster stecken zu lassen, das man selber am Körper trägt, ist fahrlässig.

Auch wenn der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall Opfer einer leichtfertigen Verwendung einer Waffe wurde, ist er an diesem Unfall keineswegs unbeteiligt. Als Waffenbesitzkarteninhaber hätte ihm klar sein müssen, dass er das Vorgehen seines Bruders nicht dulden darf. Er hätte das Holster vom Gürtel nehmen müssen und sich persönlich hinreichend davon überzeugen müssen, dass in seiner Gegenwart mit keiner geladenen Waffe hantiert wird.

Es liegen auch keine Umstände vor, nach denen der BF darauf hätte vertrauen dürfen, dass sein Bruder im Umgang mit Schusswaffen besonders geschult ist und aus diesem Grunde eine reduzierte “Aufsichtspflicht“ des BF bestanden hätte. Vielmehr hätte dem BF als Waffenbesitzkarteninhaber auffallen müssen, dass das Ansinnen seines Bruders, sehen zu wollen, wie seine – noch dazu illegal besessene – Schusswaffen im Holster des BF „aussieht“, nicht auf besondere Sachkunde schließen lässt.

Der BF ist daher entgegen der Beschwerdeausführung keineswegs bloß „Opfer“ einer Handlung eines Dritten. Ohne Beteiligung bzw. Unterlassung des BF in der festgestellten Art und Weise hätte die Verletzung des BF vermieden werden können.

Die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Ziffer 1 und 2 Waffengesetz liegen daher vor; der BF ist aktuell nicht verlässlich im Sinne des Waffengesetzes.

Nach § 25 Absatz 3 Waffengesetz hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen, wenn der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Die Waffenbesitzkarte daher zu Recht entzogen.

Angemerkt wird, dass die offensichtliche emotionale Belastung des BF und seine durch die Schussverletzung bewirkte Einschränkung der „Schusshand“ weitere Gründe für eine Entziehung der Waffenbesitzkarte wären. Diese Faktoren wurde aber bis dato nicht näher bewertet, da bereits aus den oben wiedergegeben Gründen vom Nichtvorliegen der waffenrechtlichen Verlässlichkeit auszugehen ist.

Zur Revisionsentscheidung:

Gemäß § 25a Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Artikel 133 Absatz 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des VwGH bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1042; vgl. auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch dann nicht vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1041; vgl. auch VwGH 1.9.2014, Ro 2014/03/0074).

Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.

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