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VGW-011/017/11101/2020; VGW-011/V/017/13967/2020•LVwG W VGW-011/017/11101/2020; VGW-011/V/017/13967/2020
VGW-011/017/11101/2020; VGW-011/V/017/13967/2020State Administrative CourtNov 8, 2021
Bauführer; Bekanntgabe des Bauführers: Baubeginn; Hinweistafel; Baueinstellung; Strafbemessung; Verschulden
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Föger-Leibrecht über die Beschwerde des Herrn A. B. und der C. GmbH gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 64 vom 30.07.2020, Zl. MA64/…/2020, betreffend Übertretungen nach der Bauordnung für Wien (BO für Wien), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.01.2021, 15.06.2021 und 10.08.2021,
zu Recht e r k a n n t:
I.Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde zu Spruchpunkt 1) keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Hinsichtlich Spruchpunkt 2) wird das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatanlastung nach ersten Tatzeitraum-Überschrift wie folgt zu lauten hat: „entgegen der am 14.04.2020 vor Ort auf der Baustelle mündlich verkündeten und sodann mit schriftlichem Bescheid vom 15.04.2020, Zl. MA37/...5-2019-20, welche der C. GmbH nachweislich am 24.04.2020 zugestellt wurde und nochmaliger mündlicher Baueinstellung vom 23.04.2020 durch ein Amtsorgan der MA 37-Baupolizei gemäß § 127 Abs. 8 iVm § 127 Abs. 8 lit b und c) der Bauordnung für Wien verhängten Baueinstellung Arbeiten zur Errichtung eines Reihenhauses mit 3 Wohneinheiten, sowie eines Doppelhauses durchgeführt hat, ohne dass der Baubehörde ein Prüfingenieur und ein Bauführer, und zwar ein baurechtlicher Geschäftsführer bekannt gegeben wurden. Die untersagte Bauführung wurde fortgesetzt, indem die am 14.04.2020 ausgeführten Arbeiten zur Betonierung der Sauberkeitsschicht und Umgrenzungsschalung bis 23.04.2020 insofern weitergeführt wurden, als von 14.04.2020 bis 23.04.2020 die Umgrenzungsschalung und auch die Abstützungen hergestellt wurden, sodass am 23.04.2020 die erste Lage der Feuchtigkeitsisolierung aufgebracht war und am 23.04.2020 bereits bis zur Hälfte der Fundamentplatte an der zweiten Aufbringung der Feuchtigkeitsisolierung gearbeitet wurde und bis zum 27.04.2020 weiter an der Fundamentplatte gearbeitet wurde, da von 23.04.2020 bis 27.04.2020 die Bewehrungsverlegung der ersten Lage im hinteren Bereich der Fundamentplatte hergestellt wurde. Bis zum 23.04.2020 wurde keine Baugrubensicherung gemacht, es wäre bei den vor Ort befindlichen Bodenverhältnissen (nicht bindiger weicher Boden) ein Böschungswinkel von mindestens 45 Grad ohne zusätzlicher Pölzung einzuhalten wäre bzw bei Aushubtiefe von 1,2m wäre die Baugrube zu pölzen gewesen.“
Die übertretene Rechtsvorschrift zu Spruchpunkt 1) lautet richtig „§ 135 Abs. 1 iVm § 124 Abs. 2a Bauordnung für Wien, LGBl.Nr. 11/1930 in der Fassung LGBl. Nr. 24/2008“ und zu Spruchpunkt 2) „§ 127 Abs. 8 lit. b und d) idF LGBl.Nr. 46/1998 iVm § 127 Abs. 8a Wiener Bauordnung, LGBl.Nr. 11/1930, in der Fassung LGBl. Nr.35/2013 “.
In der Straffrage wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, als die Geldstrafe zu Spruchpunkt 2) auf 7.000 Euro, bei Uneinbringlichkeit 1 Tag 20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt wird. Die Strafsanktionsnorm zu Spruchpunkt 2) lautet richtig § 135 Abs. 2 Z 2 Wiener Bauordnung, LGBl. Nr.11/ 1930 in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018.
II.Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer hinsichtlich Spruchpunkt 1) einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 100,-- (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
III.Gemäß § 64 Abs. 2 VStG ist hinsichtlich des Spruchpunktes 2) ein Kostenbeitrag von EUR 700,-- zu leisten. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 2) keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
IV.Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haftet die C. GmbH für die über den Beschuldigten verhängten Geldstrafen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
V.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Das angefochtene Straferkenntnis hat nachstehenden Spruch:
1. Datum: 07.04.2020-23.04.2020
Ort:Wien, D.-gsse 4, EZ ... der KG E.
Funktion: handelsrechtlicher Geschäftsführer
FirmaC. GmbH mit Sitz in Wien, F.-Straße
Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der C. GmbH mit Sitz in Wien, Geschäftsanschrift: Wien, F.-Straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Bauwerberin bei einer nach § 60 Abs. 1 lit. a der Bauordnung für Wien bewilligungspflichtigen Bauführung, nämlich der Errichtung eines Reihenhauses mit drei Wohneinheiten sowie eines Doppelhauses, welche am 19.12.2019 gemäß § 70a Bauordnung für Wien bei der Baubehörde – Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 - Baupolizei, Gebietsgruppe Ost, eingereicht wurde,
in der Zeit von 07.04.2020 bis 23.04.2020
unterlassen hat, eine von der öffentlichen Verkehrsfläche deutlich und dauerhaft sicher- und lesbare Tafel an der von der verfahrensgegenständlichen Bauführung betroffenen Liegenschaft in Wien, D.-gasse 4, EZ ... der KG E. anzubringen, aus der hervorgeht, um welches Bauvorhaben es sich handelt, das Datum des Baubeginns und die zuständige Behörde.
2. Datum: 14.04.2020-27.04.2020
Ort: Wien, D.-gasse 4, EZ ... der KG E.
Funktion: handelsrechtlicher Geschäftsführer
Firma C. GmbH mit Sitz in Wien, F.-Straße
Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der C. GmbH mit Sitz in Wien, Geschäftsanschrift: Wien, F.-Straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Bauwerberin auf der Liegenschaft in Wien, D.-gasse 4, EZ ... der KG E.,
in der Zeit von 14.04.2020 bis 27.04.2020
entgegen der am 14.04.2020 vor Ort auf der Baustelle mündlich verkündeten und sodann mit schriftlichem Bescheid vom 15.04.2020, Zl. MA37/...5-2019-20, welcher der C. GmbH nachweislich am 24.04.2020 zugestellt wurde und nochmaliger mündlicher Baueinstellung vom 23.04.2020 durch ein Amtsorgan der Magistratsabteilung 37 - Baupolizei gemäß § 127 Abs. 8a iVm § 127 Abs. 8 lit b (und c) der Bauordnung für Wien verhängten Baueinstellung hinsichtlich der mit Baubeginnsanzeige vom 03.04.2020 für 13.04.2020 bekannt gegebenen und in der Zeit von 07.04.1010 bis 14.04.2020 durchgeführten Arbeiten zur Errichtung eines Reihenhauses mit drei Wohneinheiten sowie eines Doppelhauses, ohne dass der Baubehörde und zwar der Magistratsabteilung 37 – Baupolizei
ein Prüfingenieur und ein Bauführer und zwar ein baurechtlicher Geschäftsführer bekannt gegeben sowie
eine Hinweistafel auf der Baustelle aufgestellt wurde,
diese mit mündlicher Baueinstellung vom 14.04.2020, mit schriftlicher Baueinstellung vom 15.04.2020, Zl. MA37/...5-2019-20 und nochmaliger mündlicher Baueinstellung vom 23.04.2020 untersagte Bauführung weitergeführt hat,
indem von 14.04.2020 bis 27.04.2020
die Bauarbeiten dennoch fortgesetzt wurden, indem
die am 14.04.2020 (im Zuge der ersten mündlichen Baueinstellung) ausgeführten Arbeiten zur Betonierung der Sauberkeitsschicht und der Umgrenzungsschalung bis zum 23.04.2020 insofern weitergeführt wurden als von 14.04.2020 bis 23.04.2020 die Umgrenzungsschalung und auch die Abstützungen hergestellt wurden, sodass am 23.04.2020 die erste Lage der Feuchtigkeitsisolierung aufgebracht war und am 23.04.2020 bereits bis zur Hälfte der Fundamentplatte an der zweiten Aufbringung der Feuchtigkeitsisolierung gearbeitet wurde und bis zum 27.04.2020 weiter an der Fundamentplatte gearbeitet wurde, da von 23.04.2020 bis 27.04.2020 die Bewehrungsverlegung der ersten Lage im hinteren Bereich der Fundamentplatte hergestellt wurde
dies trotz mündlicher Baueinstellung vom 14.04.2020, schriftlicher Baueinstellung vom 15.04.2020 und weiterer mündlicher Baueinstellung vom 23.04.2020 und obwohl auch zum 23.04.2020 weder eine Baugrubensicherung gemacht wurde noch ein Prüfingenieur und Bauführer und zwar ein baurechtlicher Geschäftsführer der Baubehörde genannt wurde und keine Hinweistafel auf der Baustellte aufgestellt wurde (sowie Konstruktionen mangelhaft ausgeführt wurden, indem eine Baugrube mit zu steilem Böschungswinkel ohne Arbeitsgraben und auf schlechtem Untergrund - bei den vor Ort befindlichen Bodenverhältnissen auf der Liegenschaft, nämlich nicht bindiger weicher Boden - Sand bis sandiger Kies, wäre ein Böschungswinkel von mindestens 45° ohne zusätzlicher Pölzung einzuhalten gewesen bzw. bei Nichteinhaltung des Böschungswinkels wäre ab einer Aushubtiefe von 1,20 m die Grube zu pölzen gewesen - ausgehoben wurde).
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1. § 135 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2a der Bauordnung für Wien (BO für Wien), LGBl. für Wien Nr. 11/1930 in der geltenden Fassung
2. § 135 Abs. 2 Z 2 in Verbindung mit § 127 Abs. 8a der Bauordnung für Wien (BO für Wien), LGBl. für Wien Nr. 11/1930 in der geltenden Fassung
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe vonvon
1. € 500,00 3 Stunden gemäß § 135 Abs. 1
BO für Wien.
2. € 27.000,00 7 Tage 13 Stunden gemäß § 135 Abs. 2
BO für Wien.
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 2.750,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 30.250,00.
Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.
Die C. GmbH, haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herr A. B. verhängten Geldstrafen von € 500,00 und € 27.000,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 2.750,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs.7 VStG zur ungeteilten Hand.“
In seiner dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der rechtsfreundliche Vertreter des Einschreiters im Wesentlichen aus, dass das Unternehmen G. GesmbH mit Bauvertrag vom 14.2.2020 mit der Übernahme der Bauführerschaft und der baubewilligungsgemäßen Ausführung des Bauvorhabens beauftragt worden sei. Vereinbart worden sei, dass die Firma G. der Baubehörde gegenüber rechtzeitig die Unterlagen für die Anzeige der Übernahme der Bauführerschaft, die Unterlagen für die Anzeige des Prüfingenieurs und die sonstigen erforderlichen Schritte zur Erfüllung der baurechtlichen Verpflichtungen, die zur Inanspruchnahme der Baubewilligung erforderlich seien, vorbereitet und der Baubehörde übermittle. Im März 2020 habe die G. GmbH den Pflanzenbewuchs auf der Liegenschaft entfernt. Am 3.4.2020 habe die G., ohne zuvor den Beschwerdeführer zu kontaktieren, der Baubehörde gegenüber die Übernahme der Funktion der Bauführerin und den Beginn der Bauführung mit 13.4.2020 angezeigt und am 14.4.2020 mit dem Bau begonnen. Die G. habe dem Beschwerdeführer diese Baubeginnsanzeige nicht übermittelt und sie auch nicht über den Beginn der Bauarbeiten informiert. Die Baubehörde habe schließlich am 14.4.2020 mündlich die Baueinstellung ausgesprochen und nachfolgend den schriftlichen Bescheid vom 15.4.2020 erlassen. Die Zustellung dieses Bescheides an den Beschwerdeführer erfolgte am 24.4.2020. Am 23.4.2020 sei eine weitere mündliche Baueinstellung erfolgt. Die G. habe den Beschwerdeführer über die behördlichen Anordnungen nicht informiert und habe der Beschwerdeführer vom Beginn der Bauführung und den Baueinstellungen erst durch die Zustellung am 24.4.2020 erfahren. Am 25.5.2020 sei die G. kontaktiert worden, sich an die Baueinstellung zu halten und unverzüglich die Bauführerschaft anzuzeigen. Die Bekanntgabe des Prüfingenieurs habe der Beschwerdeführer selbst am 29.4.2920 der Baubehörde übermittelt. Wie sich aus dem Verwaltungsstrafakt ergibt, sei die Anzeige der Bauführerschaft der G. durch diese bei der Baubehörde erfolgt. Die Baubehörde und die Strafbehörde habe G. als Bauführerin bezeichnet. Die Übernahme der Bauführerschaft entspreche auch den privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen G. und dem Zweitbeschwerdeführer. Die Bauführerin habe jedoch zu jenem Zeitpunkt weder die Baupläne unterfertigt noch den baurechtlichen Geschäftsführer bestellt und die Zweitbeschwerdeführerin nicht vom Baubeginn informiert. Es sei eine rechtswirksame Anzeige der Bauführerschaft erfolgt, ihren Verpflichtungen nach § 125 Bauordnung sei G. nicht nachgekommen. Es sei daher der Bauführer für die unzulässigen Bauführungen verantwortlich, da die G. als Bauführerin aufgetreten und tätig geworden sei.
Weiters fehle es am subjektiven Tatbildmerkmal des Wissens des Beschwerdeführers von der begonnenen bzw. unzulässigen Bauführung. Der Beschwerdeführer habe erst am 24.4.2020 Kenntnis vom Baubeginn und der behördlichen Anordnung der Baueinstellung auf der Baustelle erlangt. Die belangte Behörde übersehe hier, dass die unzulässig begonnene Bauführung durch die Bauführerin G. GmbH mangels Information über die begonnene Bauausführung gänzlich außerhalb der Sphäre des Beschwerdeführers erfolgt sei. Sollten am 27.4.2020 noch Arbeiten durchgeführt worden sein, seien diese entgegen der Anordnung des Beschwerdeführers erfolgt.
Der Baubeginn sei eigenmächtig durch den Bauführer erfolgt, ohne dass sämtliche Voraussetzungen vorgelegen hätten. Der Beschwerdeführer habe keine Mitarbeiter auf der Baustelle gehabt und habe auch ohne Wissen von der Bauführung kein Grund dafür bestanden, vor Ort eine Kontrolle durchzuführen. Die Einrichtung eines Kontrollsystems beziehe sich auf die eigene Sphäre (eigenen Betrieb und Tätigkeit). Hinsichtlich der fehlenden Hinweistafel werde auf das subjektive Tatbildmerkmal des Wissens des Beschwerdeführers vom Beginn der Bauführung hingewiesen. Weiters sei die Annahme, dass der Beginn der Bauausführungen am 7.4.2020 erfolgt sei, eine bloße Annahme und Abschätzung. Es würden dazu insbesondere Erhebungen fehlen, mit welchem Ressourceneinsatz der Bauführer die Bauarbeiten vorangetrieben habe.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Strafakt, die bezughabenden Bauakten und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.1.2021, fortgesetzt am 15.6.2021 und 10.8.2021, bei der die Zeugen Werkmeister H. sowie Herr J. von der Firma G. einvernommen wurden.
Nach Durchführung des ergänzenden Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer des Unternehmens C. GesmbH mit Sitz in Wien, F.-Straße. Dieses Unternehmen ist Bauwerberin für die Errichtung eines Doppelhauses in Wien, D.-gasse 4, EZ ... der KG E.. Das vom Beschwerdeführer vertretene Unternehmen reichte am 19. Dezember 2019 ein Bauansuchen gemäß § 70a Bauordnung ein. Entsprechend des im Beschwerdeverfahrens vorgelegten Bauvertrages (undatiert, lt Beschwerdeführer am 14,02,2020 abgeschlossen) wurde vom Beschwerdeführer dem Unternehmen G. der Auftrag zur Errichtung der gegenständlichen Reihenhausanlage entprechend des Anbots der G. vom 20.01.2020 erteilt. Am 3.4.2020 erstattete das Unternehmen G. die Baubeginnsanzeige. Zu diesem Zeitpunkt war weder der Bauführer noch der Prüfingenieur mit dessen Gegenzeichnung vom Bauwerber der Baubehörde bekanntgegeben worden. Am 14.4.2020 fand eine Ortserhebung durch den für die Liegenschaft zuständigen Werkmeister H. statt. Dieser stellte fest, dass am 7.4.2020 mit der Bauführung begonnen wurde und die vorhandene Baugrube einen zu steilen Böschungswinkel für den schlechten Untergrund aufwies und dass die Hinweistafel gemäß § 124 Abs. 2a Wiener Bauordnung vom Bauwerber nicht angebracht wurde. Es wurde weiters festgestellt, dass am 14.04.2020 bereits die Sauberkeitsschicht betoniert worden war und an der Begrenzungsschalung für die Fundamentplatte gearbeitet wurde Es wurde am 14.4.2020 mündlich die Baueinstellung ausgesprochen und am 15.4.2020 der Baueinstellungsbescheid erlassen. Dieser wurde dem Beschwerdeführer am 24.4.2020 zugestellt. Am 23.4.2020 fand neuerlich eine Baustellenkontrolle statt. Bei dieser wurde festgestellt, dass die Umgrenzungsschalungsarbeiten bereits abgeschlossen waren inkl. Abstüzungen. Auf der gesamten Fläche der zukünftigen Fundamentplatte war bereits eine Feuchtigkeitsisolierung (erste Lage) aufgebracht. Bei der 2. mündlichen Baueinstellung wurde bereits bis zur Hälfte der Fundamentplatte an der zweiten Aufbringung der Feuchtigkeitsisolierung gearbeitet. Bei der Begehung am 27.04.2020 stellte der Werkmeister fest, dass trotz Baueinstellung weiter an der Herstellung der Fundamentplatte gearbeitet wurde, und zwar Bewehrungsverlegung der ersten Lage im hinteren Bereich der Fundamentplatte. Am 29.04.2020 wurde der MA 37 DI K. als Prüfingenieur bekannt gegeben.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 02.06.2020 wurde der Beschwerdeführer zur Rechtfertigung aufgefordert. Der Beschwerdeführer hat keine Rechtfertigung erstattet und erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.
Im gesamten Tatzeitraum wurde durch den Bauwerber weder der Bauführer, der baurechtliche Geschäftsführer noch der Prüfingenieur der Baubehörde bekannt gegeben.
Beweiswürdigung:
Die Einsichtnahme in die Bauakten sowie die dazu übereinstimmende Aussage des Werkmeisters H. hat ergeben, dass im Tatzeitraum weder eine Bekanntgabe des Bauführers noch des Prüfingenieurs an die Baubehörde durch den Bauwerber erfolgt ist. Der dazu einvernommene Zeuge J. führte lediglich aus, dass die Benennung des baurechtlichen Geschäftsführers übermittelt worden sei, konnte aber keinen Nachweis dazu vorlegen. Diesbezüglich führte der Werkmeister H. glaubhaft aus, dass die Einsichtnahme in die Bauakten nicht ergeben hätte, dass eine Bekanntgabe des Bauführers oder des Prüfingenieurs durch den Bauwerber im Tatzeitraum erfolgt ist. Es war daher auch den in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträgen auf Einvernahme des Masseverwalters der zwischenzeitig insolventen G. und Beischaffung der Unterlagen von der Finanzpolizei nicht nachzukommen. Selbst wenn sich in den Unterlagen entsprechende Anzeigen der Bauführerschaft bzw. des baurechtlichen Geschäftsführers befunden hätten, so sind diese bei der MA 37 nicht eingelangt. Es wurde lediglich am 3.4.2020 eine Baubeginnsanzeige bei der Behörde eingebracht. Auf dieser Baubeginnsanzeige ist das Unternehmen G. als Bauführer angeführt. Die Baubeginnsanzeige wurde von G. eingebracht und und hat der Zeuge J. glaubhaft ausgeführt, den Beschwerdeführer vom Baubeginn informiert zu haben. Es entspricht auch nicht der Lebenserfahrung, dass der Bauführer mit dem Bau beginnt, ohne seinen Auftraggeber zu informieren. Aus diesem Grund wurde am 14.4.2020 die Baueinstellung mündlich verfügt und die Baueinstellung am 23.4.2020 verfügt, da Arbeiten zur Errichtung eines Doppelhauses durchgeführt wurden, ohne dass ein Prüfingenieur und Bauführer bekannt gegeben und ohne dass eine Hinweistafel auf der Baustelle aufgestellt wurde. Seitens des Beschwerdeführers wurde nicht bestritten, dass keine Hinweistafel auf der Baustelle aufgestellt war, er dafür aber nicht verantwortlich sei. Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass der Tatzeitraum auf Mutmaßungen beruhe, ist auszuführen, dass die diesbezüglichen Feststellungen auf mehreren Ortserhebungen des Zeugen H. beruhen und somit von einem sachkundigen Organ getroffen wurden, dem aufgrund seiner Fachkenntnisse die richtige Abschätzung der Dauer von Bauarbeiten zuzutrauen ist. Es haben sich auch im Zuge der Einvernahme des Werkmeisters H. keine Anhaltspunkte ergeben, die die Wahrnehmungen des Werkmeisters in Zweifel ziehen könnten. Der Beschwerdeführer selbst hat entsprechende Feststellungen sowohl zu den durchgeführten Bauarbeiten als auch zum Tatzeitraum unterlassen, da er nach eigenen Aussagen keine Kenntnis von den Bauarbeiten hatte. Seitens des Beschwerdeführers wurde trotz Aufforderung in der Verhandlung vom 15.6.2021, einen Terminplan vorzulegen, lediglich ein Zahlungsplan vorgelegt, aus dem sich nicht ergibt, wann die angeführten Arbeiten durchgeführt wurden.
Dazu wurde erwogen:
Rechtliche Grundlagen:
§ 124 Abs. 1 Bauordnung für Wien lautet:
„(1) Der Bauwerber hat sich zur Ausführung aller nach § 60 oder § 61 bewilligungspflichtigen und nach § 62 anzeigepflichtigen Arbeiten eines Bauführers zu bedienen, der nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften zur erwerbsmäßigen Vornahme dieser Tätigkeit berechtigt ist. Der Bauwerber hat der Behörde vor Beginn der Bauführung schriftlich einen Bauführer bekanntzugeben und nachzuweisen, dass dieser die Baupläne, die nach diesem Gesetz ausgeführt werden dürfen, zur Kenntnis genommen hat. Unterbleibt dieser Nachweis, gilt die Bekanntgabe eines Bauführers als nicht erfolgt.“
§ 124 Abs. 2a Bauordnung für Wien lautet:
„(2a) Sofern es sich nicht um Bauführungen gemäß § 62 handelt, hat der Bauwerber bei Baubeginn eine von der öffentlichen Verkehrsfläche bzw. dem Aufschließungsweg deutlich und dauernd sicht- und lesbare Tafel an der von der Bauführung betroffenen Liegenschaft anzubringen, aus der hervorgeht,
um welches Bauvorhaben es sich handelt,
das Datum des Baubeginns und
die zuständige Behörde.
Diese Tafel muss mindestens drei Monate ab Baubeginn belassen werden. Grenzt die von der Bauführung betroffene Liegenschaft an mehrere öffentliche Verkehrsflächen oder Aufschließungswege, ist an jeder dieser Verkehrsflächen eine solche Tafel anzubringen.“
§ 127 Abs. 3a Bauordnung für Wien lautet:
(3a) Der Bauwerber hat der Behörde vor Beginn der Bauführung einen Prüfingenieur bekanntzugeben und nachzuweisen, dass dieser die Bekanntgabe zur Kenntnis genommen hat. Unterbleibt dieser Nachweis, gilt die Bekanntgabe eines Prüfingenieurs als nicht erfolgt. Der Prüfingenieur muss vom Bauwerber und vom Bauführer verschieden sein und darf zu diesen Personen in keinem Dienst- oder Organschaftsverhältnis stehen. Ein Wechsel des Prüfingenieurs ist in gleicher Weise unverzüglich anzuzeigen.
§ 127 Abs. 8 Bauordnung für Wien lautet:
(8) Die Bauführung darf nicht weitergeführt werden, wenn
a)
ein Bau ohne Baubewilligung oder entgegen den Bestimmungen des § 62 oder der §§ 70a oder 70b ausgeführt wird;
b)
der Prüfingenieur oder der Bauführer der Behörde nicht bekanntgegeben worden ist;
c)
nicht entsprechende Baustoffe verwendet oder entsprechende Baustoffe unfachgemäß verwendet werden oder mit Baustoffen, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden, unfachgemäß umgegangen wird;
d)
Konstruktionen mangelhaft ausgeführt werden;
e)
Schalungen oder Pölzungen mangelhaft sind;
f)
die erforderlichen statischen Unterlagen oder die Baupläne gemäß Abs. 2 auf der Baustelle nicht aufliegen oder mangelhaft sind;
g)
der Untergrund den Annahmen nicht entspricht, die den statischen Unterlagen zugrunde liegen.
Der Beschwerdeführer hat die Einreichung für das gegenständliche Bauvorhaben durchgeführt und ist unstrittig als Bauwerber anzusehen. Auf den eingereichten Plänen scheint die Firma G. als Bauführer nicht auf.
Gemäß § 124 Abs. 1 BO hat sich der Bauwerber zur Ausführung aller nach § 60 oder § 61 BO bewilligungspflichtigen und nach § 62 BO anzeigepflichtigen Arbeiten eines Bauführers zu bedienen, der nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften zur erwerbsmäßigen Vornahme dieser Tätigkeit berechtigt ist (beim Bauführer handelt es sich insofern um eine Person, die in fremdem Auftrag und für fremde Rechnung als Unternehmer ein Bauwerk herstellt: VwGH 28.9.1999, 99/05/0145; 24.10.2000, 97/05/0189). Der Bauführer ist der Behörde vom Bauwerber vor Baubeginn schriftlich namhaft zu machen, sofern er nicht bereits im Zuge des Baubewilligungsverfahrens die Baupläne unterfertigt hat. § 125 Abs. 1 lit. a BO zufolge ist der Bauführer sodann für die Einhaltung der Baupläne, die nach diesem Gesetz ausgeführt werden dürfen, sowie aller Auflagen der Baubewilligung, für die werksgerechte Bauausführung, für die Tauglichkeit der verwendeten Baustoffe und Konstruktionen sowie überhaupt für die Einhaltung aller auf die Bauführung Bezug habenden Vorschriften dieses Gesetzes, seiner Nebengesetze und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen verantwortlich.
Findet eine derartige Bauführerbestellung nicht statt, bleibt es bei der Verantwortung des Bauherrn bzw. des Bauwerbers, der dann gegebenenfalls nicht nur wegen der Durchführung von Bauarbeiten ohne entsprechende Baubewilligung, sondern auch wegen Unterlassung der Bestellung eines verantwortlichen Bauführers haftet (VwSlg 16.915 A/2006; VwGH 21.5.2007, 2006/05/0253; 28.2.2012, 2011/05/0022). Sofern aber ein Bauführer iSd § 124 BO bestellt wurde und eine von diesem umzusetzende Baubewilligung vorliegt, ist der Bauführer nach der (neueren) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf § 125 Abs. 1 lit. a (iVm ua. § 60 Abs. 1 lit. a) BO als unmittelbarer Täter verantwortlich, und zwar insbesondere für Abweichungen von den Bauplänen und dann, wenn er mit dem Bau bereits beginnt, ohne dass die dafür erforderliche Bewilligung vorliegt oder das notwendige Bauanzeigeverfahren durchgeführt wurde (VwGH 28.9.1999, 99/05/0145; 9.11.1999, 99/05/0156; 24.10.2000, 97/05/0189; 21.5.2007, 2006/05/0253; 25.9.2012, 2011/05/0018). Vor diesem Hintergrund muss sich der Bauführer (ua. durch Rückfrage beim Bauwerber und Einsichtnahme in die Pläne) vergewissern, ob eine entsprechende Baubewilligung vorhanden ist; eine bloß mündliche Auskunft reicht dafür keinesfalls hin (vgl. VwGH 23.11.2009, 2009/05/0314; VwGH 15.6.2010, 2009/05/0262 hinsichtlich des Bauausführenden iSd § 125 Abs. 1 lit. b BO).
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass eine Bekanntgabe des Bauführers durch den Bauwerber weder vor Beginn der Bauführung noch im Tatzeitraum erfolgt ist. Das Unternehmen G. hat am 3.4.2020 die Baubeginnsanzeige eingereicht und scheint auf dieser das Unternehmen als Bauführer auf. Damit ist aber der Vorschrift des § 124 Abs. 1 2. Satz Wiener Bauordnung nicht Genüge getan. Entsprechend dieser Vorschrift hat der Bauwerber die Bauführerschaft bekannt zu geben und nachzuweisen, dass dieser die Baupläne, die nach dem Gesetz ausgeführt werden dürfen, zur Kenntnis genommen hat. Dieser Nachweis liegt nicht vor, weshalb gemäß § 124 Abs. 1 dritter Satz die Bekanntgabe des Bauführers nicht erfolgt ist. Somit verbleibt die Verantwortung für die unter den Spruchpunkten 1) und 2) angelasteten Verwaltungsübertretungen beim Bauwerber. Da weder die fehlende Hinweistafel (Spruchpunkt1) noch die Weiterführung des Baues trotz Baueinstellung (Spruchpunkt 2) bestritten wurde, ist der objektive Tatbestand beider Spruchpunkte als erwiesen anzusehen. Die Abänderung des Spruchpunktes 2) erfolgte zur sprachlichen Klarstellung.
Zum Verschulden wendet der Beschwerdeführer ein, dass er keine Kenntnis vom Beginn der Bauarbeiten hatte und erst durch den ihm am 24.04.2020 zugestellten Bescheid von der Baueinstellung Kenntnis erlangt hat und damit auch kein Grund bestanden habe, ein wirksames Kontrollsystem einzurichten.
Der Zeuge J. führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass er den Bauwerber über den Baubeginn informiert hätte und wäre es sohin spätesten zu diesem Zeitpunkt seine Verpflichtung gewesen zu überprüfen, ob alle Behördenschritte unternommen wurden, sodass mit dem Bau begonnen werden kann. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, er habe keine Information über den Baubeginn erhalten, erscheint das nur wenig glaubhaft und entspricht nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens. Das Verwaltungsgericht Wien geht vielmehr davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund des mit dem Unternehmen G. abgeschlossenen Bauvertrages, auf welchen der Beschwerdeführer auch immer wieder hinweist, davon ausging, dass damit sämtliche Pflichten auf das Unternehmen G. übergegangen sind. Der Beschwerdeführer (er befand sich zu Beginn des Tatzeitraumes auf Urlaub), hat deshalb auch keine Kontroll- und Überwachungssystem eingerichtet. Zum Einwand, sämtliche Pflichten seien im Bauvertrag auf den Bauführer überbunden worden, ist auszuführen, dass öffentliche rechtliche Verpflichtungen nicht überbunden werden können. Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich die Bekanntgabe der Bauführerschaft auf den Bauführer übertragen haben – wofür der Bauvertrag keinen Anhaltspunkt hergibt -, so hätte er zumindest diesen Vorgang sicherstellen müssen und dafür Sorge tragen, dass jene Schritte, die dann zum Übergang der Verantwortlichkeit führen, tatsächlich gesetzt werden. Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb nach Abschluss des Bauvertrages am 14.2.2020 zwischen G. und dem Beschwerdeführer der Bauführer durch den Bauwerber der Behörde nicht bekannt gegeben wurde.
Der Beschwerdeführer wendet weiters ein, er habe von der Baueinstellung erst durch Zustellung der Baueinstellungsbescheid am 24.4.2020 Kenntnis erlangt. Der Zeuge J. führte glaubhaft aus, den Beschwerdeführer von der mündlichen Baueinstellung nicht informiert zu haben. Ob der Zeuge Werkmeister H. den Beschwerdeführer von der mündlichen Baueinstellung informiert hat, bleibt auch nach seiner Einvernahme fraglich. Einen Aktenvermerk über ein Telefongespräch wurde nicht gemacht. Durch die mündliche Baueinstellung am 14.4.2020 vor Ort, die gegenüber eines Arbeiters des vom Beschwerdeführer beauftragten Unternehmens ausgesprochen wurde und von der jedenfalls auch der Zeuge J. vom Unternehmen G. informiert wurde, ist die Baueinstellung jedenfalls in die Sphäre des Beschwerdeführers eingegangen und ist damit die formelle Voraussetzung für die Anwendung des höheren Strafrahmens gemäß § 135 Abs. 2 2 Wiener Bauordnung nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien gegeben.
Dem Beschwerdeführer kann aber nicht Wissentlichkeit vorgeworfen werden, zumal er- und soweit folgt das Gericht dem Beschwerdevorbringen -keine Kenntnis von der Baueinstellung hatte. Da es sich vorliegend um ein Ungehorsamsdelikt handelt, reicht für die Strafbarkeit Fahrlässigkeit aus. Es ist dem Beschwerdeführer daher Verschulden in Form von Fahrlässigkeit anzulasten, zumal er nicht Vorsorge dafür getroffen hat, von allen Vorgängen auf der Baustelle informiert zu werden, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass er keine Bauführerbekanntgabe bei der Behörde durchgeführt hat und vom Baubeginn Kenntnis hatte.
Es ist daher die subjektive Tatseite in beiden Spruchpunkten als erwiesen anzusehen.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommende Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
§ 135 Abs. 1 Bauordnung für Wien lautet:
„1) Übertretungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen werden, unbeschadet der Abs. 2 und 3, mit Geld bis zu 50.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, bestraft.“
§135 Abs. 2 Z 2 Bauordnung für Wien lautet:
(2) Wer
entgegen einem behördlichen Auftrag zur Baueinstellung (§ 127 Abs. 8a) eine Bauführung, sofern die se nicht nur anzeigepflichtige Baumaßnahmen oder Nebengebäude betrifft, fortsetzt,
ist mit Geld bis zu 100.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
Zur Strafbemessung hinsichtlich Spruchpunkt 1) ist auszuführen, dass von einem nicht unbeträchtlichen Unrechtsgehalt auszugehen war, da das Interesse an der Kenntnisnahme über Umfang und Zeitrahmen einer Bauführung geschädigt wurde, wodurch auch die Möglichkeit der Geltendmachung subjektiver Rechte beeinträchtigt wird. Der Unrechtsgehalt zu Spruchpunkt 2) ist hoch, zumal gesetzlichen Auflagen und behördlichen Anordnungen zuwidergehandelt wurde.
Das Verschulden der Beschwerdeführer kann ebenfalls nicht als geringfügig angesehen werden und ist weder hervorgekommen, noch war aufgrund der Tatumstände anzunehmen, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Der Beschwerdeführer ist offensichtlich davon ausgegangen, sich aufgrund des Bauvertrages nicht mehr um das Bauvorhaben kümmern zu müssen. Hinsichtlich des Spruchpunktes 2 ist auszuführen, dass das Verschulden nicht im bewussten Hinwegsetzen über die behördliche Anordnung liegt, welchen eine Ausschöpfung des höheren Strafrahmens zu mehr als einem Viertel rechtfertigen würde, sondern das Verschulden in der durch fahrlässiges Verhalten bedingte Unkenntnis der behördlichen Anordnung zu sehen ist.
Mangels Angaben war zumindest von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen. Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich nicht mehr unbescholten, einschlägige Vormerkungen liegen jedoch nicht vor.
Die zu Spruchpunkt 1) festgesetzte Strafe ist daher tat- und schulangemessen und war von einer Herabsetzung abzusehen.
Aufgrund des Fehlens einschlägiger Vorstrafen und der Gewichtung des anzulastenden Verschulden wie oben ausgeführt, war jedoch die zu Punkt 2 verhängte Strafe selbst unter Beachtung des bis zu 100.000 Euro reichenden Strafrahmens entsprechend herabzusetzen. Von einer weiteren Herabsetzung war jedoch insbesondere aus spezialpräventiven Überlegungen abzusehen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die angeführten Gesetzesstellen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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