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VGW-001/069/9892/2021•LVwG W VGW-001/069/9892/2021
VGW-001/069/9892/2021State Administrative CourtSep 23, 2021
Impressumspflicht; Impressums; Medieninhaber; inhaltliche Letztverantwortung; Aufhebung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Hillisch über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch H. Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 7.5.2021, Zl. VStV/…/2019, am 1. September 2021 (Entscheidungsdatum)
zu Recht e r k a n n t:
I. Das Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Angefochtener Bescheid, Beschwerde und Verfahrensgang
1. Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch:
Sie haben es am 12.10.2019 als Medieninhaber des Medienwerks „Was musst Du machen, damit … dir einen Nutzen bringt?“ unterlassen, auf diesem Medienwerk den Namen oder die Firma des Medieninhabers und des Herstellers sowie den Verlags- und den Herstellungsort anzugeben.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von EUR 300,00; falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tage(n) 0 Stunde(n) 0 Minute(n); gemäß § 27 Mediengesetz
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:
€ 30,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 330,00
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien unter Anschluss des verwaltungsbehördlichen Akts vor.
3. Am 1. September 2021 fand am Verwaltungsgericht Wien eine mündliche Beschwerdeverhandlung mittels Videokonferenz statt. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde das Erkenntnis verkündet.
II. Sachverhalt
1. Auf dem deutschsprachigen Flyer mit dem Titel „Was musst du machen, damit ‚…‘ dir einen Nutzen bringt?“ ist als Impressum lediglich „C. D. C. E. C.i F. G. C.“ und ein QR-Code angeführt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die inhaltliche Letztverantwortung für diesen Flyer hatte.
2. Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den Akteninhalt und die Ergebnisse der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Der Inhalt des "Impressums" ist auf der im Akt befindlichen Kopie des Flyers ersichtlich.
Zur Frage, ob der Beschwerdeführer die inhaltliche Letztverantwortung für diesen Flyer hatte, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer in Einvernahme am 12. Oktober 2019 im hier Wesentlichen angab, er habe den gegenständlichen Flyer mitübersetzt bzw. sei die Übersetzung ins Deutsche von ihm überprüft worden. Danach seien "glaublich 10000" Stück des Flyers an die Wohnanschrift geliefert worden und aufgeteilt worden, wobei der Beschwerdeführer seinen Teil der Flyer verteilt habe. Darüber hinaus könne es sein, dass er € 80,- von einer anderen Person für diese Bestellung erhalten habe. Er habe dann den gesammelten Betrag überwiesen, um die Flyer zu erhalten.
In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer im hier Wesentlichen an, er habe den Text als Word-Datei bereits in einer deutschen Rohfassung erhalten und habe darin Korrekturen vorgenommen. Er habe seine Übersetzung jedoch nicht bereits ins endgültige "Design" eingefügt, darauf habe er keinen Zugriff gehabt. Er hätte keine Möglichkeit gehabt, ein Impressum einzufügen. Er habe dann per WhatsApp 10.000 Stück der in der Türkei fertiggestellten digitalen Version bestellt und geliefert bekommen.
Aus den nicht unschlüssigen Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich kein maßgeblicher inhaltlicher Einfluss auf das Gesamtdokument des Flyers. Insbesondere kann ein solcher auch nicht aus dem Umstand geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben 10.000 Stück des Flyers bestellte und gemeinsam mit weiteren Personen verteilte.
Auch sonst lagen keine Hinweise darauf vor, dass dem Beschwerdeführer maßgeblicher Einfluss bei der inhaltlichen Gestaltung des gegenständlichen Flyers zukam.
III. Rechtliche Beurteilung
1. Die Pflicht gemäß § 24 Abs. 1 Mediengesetz zur Veröffentlichung des Impressums trifft gemäß § 24 Abs. 4 Mediengesetz den Medieninhaber.
2. „Medieninhaber“ ist nach der Legaldefinition des § 1 Z 8 Mediengesetz, wer ein Medienunternehmen oder einen Mediendienst betreibt (lit. a) oder sonst die inhaltliche Gestaltung eines Medienwerks besorgt und dessen Herstellung und Verbreitung entweder besorgt oder veranlasst (lit. b) oder sonst im Fall eines elektronischen Mediums dessen inhaltliche Gestaltung besorgt und dessen Ausstrahlung, Abrufbarkeit oder Verbreitung entweder besorgt oder veranlasst oder (lit. c) oder sonst die inhaltliche Gestaltung eines Mediums zum Zweck der nachfolgenden Ausstrahlung, Abrufbarkeit oder Verbreitung besorgt (lit. d).
3. Maßgeblich für die Eigenschaft als Medieninhaber ist die inhaltliche Letztverantwortung, und zwar grundsätzlich für das gesamte Medium; nicht erfasst sind daher etwa Verfasser eines einzelnen Beitrags einer Zeitung oder Redaktionsgesellschaften, die nur die inhaltliche Gestaltung des redaktionellen Teils besorgen (vgl. Berka/Heindl/Höhne/Koukal, Mediengesetz Praxiskommentar4 (2019) Rz 30). Wie oben ausgeführt, ist es nicht als erwiesen anzusehen, dass er die inhaltliche Letztverantwortung für das gegenständliche Medium hatte und ihn damit als Medieninhaber die Impressumspflicht getroffen hätte.
4. Das Straferkenntnis ist daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren im Zweifel einzustellen.
5. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es waren lediglich Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen, denen jedoch als nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt (vgl. etwa VwGH 18.8.2017, Ra 2017/11/0218).
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