LVwG W VGW-001/076/12899/2021

VGW-001/076/12899/2021State Administrative CourtSep 22, 2021

Regest

Versammlung; Anzeigepflicht; Spontanversammlung; Standkundgebung; Demonstrationszug; Abweichen von Anzeige; Verfahrensgegenstand

Full text

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-001/076/12899/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.09.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.001.076.12899.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Nussgruber über die Beschwerde der Frau A. B., Wien, C.-gasse, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Referat für Vereins-, Versammlungs- und Medienrechtsangelegenheiten, vom 09.06.2021, Zl. VStV/…/2020, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 2 Abs. 1 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Der Spruch des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Wien, Referat für Vereins-, Versammlungs- und Medienrechtsangelegenheiten, vom 09.06.2021, Zl. VStV/…/2020, lautet wie folgt:

"1.Datum/Zeit:13.11.2020, 18:17 Uhr – 13.11.2020, 19:10 Uhr

Ort:Wien, D.-platz Marsch bis E.-Platz

Sie haben es als Veranstalter der öffentlich zugänglichen Versammlung zum Thema 'F.' welche am 13.11.2020 von 18:17 Uhr bis 19:10 Uhr als Marsch in Wien mit unterschiedlichen Standorten (G.-straße – H.-straße – J. – K. – E.-Platz) veranstaltet wurde, unterlassen, diese Versammlung spätestens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 2 Abs. 1 Versammlungsgesetz 1953

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist,[…]Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

1. € 100,005 Tage(n) 20 Stunde(n)§ 19 Versammlungsgesetz 1953 idF BGBl. I.

0 Minute(n)Nr. 161/2013

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt 8je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 110,00"

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig und formgerecht eingebrachte Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin Bedenken ob der Verfassungskonformität des § 2 Abs. 1 Versammlungsgesetz 1953 idF BGBl. I Nr. 63/2017 äußert sowie im Wesentlichen vorbringt, sie habe mit Schreiben vom "09.11.2021 für den 13.11.2021" bei der zuständigen Behörde eine Versammlung (Kundgebung) angezeigt (gemeint offenkundig: 09.11.2020 und 13.11.2020). Den Beginn der Kundgebung habe sie bei der Behörde mit 17:30 Uhr und das Ende mit 19:00 Uhr bekanntgegeben. Sie habe ihrer Erinnerung nach entweder am selben oder am vorhergehenden Tag der Versammlungsbehörde telefonisch mitgeteilt, dass sie sich aufgrund einer Infektion mit dem Corona-Virus in behördlicher Absonderung befinde und deshalb nicht als Versammlungsleiterin vor Ort auftreten könne, woraufhin sie die Auskunft erhalten habe, dass dieser Umstand einem Stattfinden der angezeigten Kundgebung nicht entgegenstehe. Dass sich ab 18:17 Uhr ein Demonstrationszug spontan formiert habe, sei der Beschwerdeführerin nicht bekannt gewesen und sei von ihr auch nicht im Vorfeld angezeigt worden. Sie habe auch keinerlei Einfluss darauf gehabt, da sie aufgrund der behördlichen Absonderung selbst nicht vor Ort gewesen sei. Der Beschluss, mit einer spontanen Demonstration (Spontanversammlung) an die von ihr angezeigte Standkundgebung anzuschließen, müsse spontan vor Ort von den Versammlungsteilnehmern getroffen worden sein. Die Beschwerdeführerin habe daher weder Veranstalterin noch Versammlungsleiterin der Spontanversammlung sein können. Die unterlassene Anzeige dieser spontanen Versammlung könne der Beschwerdeführerin daher nicht vorgeworfen werden.

3. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien unter Anschluss des verwaltungs-behördlichen Akts (hg. einlangend am 31.08.2021) vor.

4.1. Das Verwaltungsgericht Wien nimmt folgenden Sachverhalt als erwiesen an:

Mit als "Anzeige einer Versammlung am Freitag, 13.11.2020" betiteltem Schreiben vom 09.11.2020 zeigte die Beschwerdeführerin bei der Landespolizeidirektion Wien, Referat für Vereins-, Versammlungs- und Medienrechtsangelegenheiten, unter Angabe der geschätzten Teilnehmeranzahl ("100") und der verwendeten Hilfsmittel ("Aktivbox und Mikrophon") eine Versammlung zum Zweck "F." am 13.11.2020 in Wien an. Als Versammlungsort wurde seitens der Beschwerdeführerin "D.-platz", als Versammlungszeit "Aufbau ab 16:30, Kundgebungsbeginn um 17:30, Ende um 19:00" angegeben. Das Schreiben vom 09.11.2020 weist die Beschwerdeführerin als "Veranstalterin" aus, wurde von dieser persönlich unterzeichnet und langte noch am selben Tag – mithin am 09.11.2020 – bei der Landespolizeidirektion Wien ein.

Ab 17:05 Uhr fanden sich die ersten Versammlungsteilnehmer bei der von der Beschwerdeführerin angezeigten Kundgebung in Wien, D.-platz, ein. Mit 17:30 Uhr wurde szenetypische Musik über mobile Lautsprecherboxen abgespielt und hielten sich zu diesem Zeitpunkt rund 60 Versammlungsteilnehmer am D.-platz auf. Es wurden diverse Transparente mit Bezug auf den Versammlungszweck verwendet sowie ab 17:40 Uhr Ansprachen gehalten. Während dieser Ansprachen nahmen rund 150 Personen an der Versammlung teil. Nach Beendigung der Abschlussrede verblieben diese rund 150 Versammlungsteilnehmer nicht am angezeigten Versammlungsort in Wien, D.-platz, sondern zogen in Form eines Marschs – unter Skandierung diverser Parolen – über die G.-straße – H.-straße – J. – K. zum E.Platz in Wien, wo sie gegen 18:38 Uhr eintrafen; die bereits zuvor am D.-platz verwendeten Transparente wurden auch am E.-Platz zur Aufstellung gebracht. Nach Abhaltung diverser Ansprachen wurde die Versammlung um 19:10 Uhr beendet.

Die Beschwerdeführerin selbst nahm aufgrund einer behördlich verfügten Absonderung infolge einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus nicht an der zuvor genannten Versammlung teil.

Im Spruch des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses wurde der Beschwerdeführerin ausschließlich eine Übertretung des § 2 Abs. 1 Versammlungsgesetz 1953 zur Last gelegt und ihr Folgendes vorgeworfen:

"Sie haben es als Veranstalter der öffentlich zugänglichen Versammlung zum Thema 'F.' welche am 13.11.2020 von 18:17 Uhr bis 19:10 Uhr als Marsch in Wien mit unterschiedlichen Standorten (G.-straße – H.-straße – J. – K. – E.-Platz) veranstaltet wurde, unterlassen, diese Versammlung spätestens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen."

4.2. Die Feststellungen gründen sich im Wesentlichen auf den unbedenklichen und im Verfahren unstrittig gebliebenen Akteninhalt. Die Feststellung zur von der Beschwerdeführerin übermittelten Versammlungsanzeige vom 09.11.2020 und deren Einlangen bei der Landespolizeidirektion Wien ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Schreiben, auf welchem sich der Eingangsstempel vom 09.11.2020 befindet (AS 1). Die Feststellungen zum Ablauf der Versammlung ergeben sich aus dem nicht in Zweifel zu ziehenden Bericht der Landespolizeidirektion Wien, Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, vom 13.11.2020, Zahl: LVT W-700/5977/2020 (AS 2 ff). Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin selbst nicht an der in Rede stehenden Versammlung teilnahm, gründet sich auf die insoweit glaubhaften Ausführungen der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde.

II. Die maßgeblichen Bestimmungen des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98/1953, in der zur Tatzeit geltenden Fassung des BGBl. I Nr. 63/2017, lauten:

"§ 2. (1) Wer eine Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, muß dies wenigstens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde (§ 16) schriftlich anzeigen. Die Anzeige muß spätestens 48 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde einlangen.

(1a) Gemäß Abs. 1 anzuzeigen ist auch die beabsichtigte Teilnahme von Vertretern ausländischer Staaten, internationaler Organisationen und anderer Völkerrechtssubjekte. In diesem Fall muss die Anzeige spätestens eine Woche vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde (§ 16) einlangen.

(2) Die Behörde hat auf Verlangen über die Anzeige sofort eine Bescheinigung zu erteilen. Die Anzeige unterliegt keiner Stempelgebühr.

[…]

§ 11. (1) Für die Wahrung des Gesetzes und für die Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Versammlung haben zunächst deren Leiter und Ordner Sorge zu tragen.

(2) Sie haben gesetzwidrigen Äußerungen oder Handlungen sofort entgegenzutreten. Wenn ihren Anordnungen keine Folge geleistet wird, ist die Versammlung durch deren Leiter aufzulösen.

[…]

§ 19. Übertretungen dieses Gesetzes sind, insofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber von der Landespolizeidirektion, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Euro zu ahnden."

III. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daher Folgendes:

1.1. Gemäß § 2 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes 1953 muss, wer eine Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, dies wenigstens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde (§ 16) schriftlich anzeigen. Die Anzeige muss spätestens 48 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde einlangen.

Eine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes eine Zusammenkunft mehrerer Menschen, die in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw.) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht (vgl. VfSlg 15.109; VwGH vom 23.09.1998, Zl 97/01/1065). Im Falle einer nicht angezeigten oder - wie im vorliegenden Fall - über den angezeigten Versammlungsort und die angezeigte Versammlungsdauer hinausgehenden Zusammenkunft ist für das Vorliegen einer Versammlung jenes Bild maßgeblich, das sich den einschreitenden Organen an Ort und Stelle bietet (vgl. VfGH vom 10.06.1985, VfSlg 10.443; 25.09.1986, VfSlg 10.955; 01.12.1986, VfSlg 11.132; 01.10.1988, VfSlg 11.832).

Unter einer "Spontanversammlung" sind solche Versammlungen zu verstehen, die sich ohne vorherige Einladung oder sonstige Absprachen bilden, das heißt zufällige Zusammentreffen oder Ansammlungen von Menschen, bei denen sich die Anwesenden entschließen, zum Zweck eines gemeinsamen Wirkens zusammenzubleiben. Bei derartigen Spontanversammlungen fallen daher Entschluss zur und Durchführung der Versammlung unmittelbar zusammen (vgl. VwGH vom 22.03.2018, Ra 2017/01/0359, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes liegt eine Spontanversammlung darüber hinaus auch dann vor, wenn die fristgerechte Anzeige nach § 2 Abs. 1 Versammlungsgesetz bei der Behörde unmöglich ist, ohne den Versammlungszweck zu gefährden (VfSlg 14.366/1995; VwGH vom 15.10.2009, Zl 2007/09/0307; VfGH vom 20.09.2012, B 1436/10).

Den getroffenen Feststellungen zufolge unterschied sich der Marsch zum E.-Platz im Hinblick auf die verfolgten Anliegen in keiner Weise von den übrigen während der "Standkundgebung" am D.-platz abgehaltenen Kundgebungen, zumal es sich um dieselben Versammlungsteilnehmer, dieselben Transparente und dieselben skandierten Parolen handelte. Vor dem Hintergrund des Bildes, das sich den anwesenden Behördenvertretern an Ort und Stelle bot, mussten diese aufgrund des bestehenden engen zeitlichen, örtlichen und sachlichen Zusammenhanges mit der angezeigten Versammlung davon ausgehen, dass die "Standkundgebung" am D.-platz und der anschließende (als Marsch bezeichnete) zum E.-Platz führende Demonstrationszug als einheitliche Veranstaltung aufzufassen und insgesamt als Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes zu werten waren (vgl. VfGH vom 30.11.1995, VfSlg 14.367; VfSlg 15.109). Eine isolierte Betrachtung des entstandenen Demonstrationszuges und Qualifizierung dessen als "Spontanversammlung" kommt vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung (VwGH vom 22.03.2018, Ra 2017/01/0359, mwN) nicht in Betracht, zumal es sich unzweifelhaft nicht um ein "zufälliges Zusammentreffen ohne vorherige Einladung oder sonstige Absprachen" handelte, sondern vielmehr die ohnehin bereits am D.-platz versammelten Teilnehmer der Kundgebung "F." schlicht beschlossen, die Versammlung über den angezeigten Versammlungsort und die anzeigte Versammlungsdauer hinaus auszudehnen.

Aus dem Akteninhalt ergibt sich unstrittig, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Veranstalterin die Versammlung "F." mit Schreiben vom 09.11.2020 – und somit mehr als 48 Stunden vor deren beabsichtigter Abhaltung – angezeigt hat, diese jedoch in der Folge nicht in der angezeigten Form abgehalten wurde. Die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfene Tat, wonach die Beschwerdeführerin es unterlassen hätte, diese Versammlung spätestens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen, hat die Beschwerdeführerin daher nicht begangen.

1.2. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Veranstalter und Leiter einer Versammlung die Pflicht hat, alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um deren legalen Verlauf zu sichern (vgl. § 11 Versammlungsgesetz 1953). Er hat sich ernsthaft darum zu bemühen, dass die Versammlung gesetzmäßig abläuft und dass Rechte und Freiheiten von Personen, die nicht an der Versammlung teilnehmen, möglichst wenig beeinträchtigt werden, dass also die Versammlungsfreiheit nicht zu Lasten Dritter missbraucht wird (vgl. VfGH vom 19.06.1997, B 873/97). Die Beschwerdeführerin war ausweislich der Versammlungsanzeige vom 09.11.2020 Veranstalterin der Versammlung und daher auch für die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung verantwortlich (vgl. VwGH vom 22.03.2018, Ra 2017/01/0359, wonach als Veranstalter derjenige gilt, der in der Versammlungsanzeige als solcher auftritt; der Veranstalter muss an der [späteren] Versammlung auch nicht teilnehmen). Dazu gehört insbesondere die Verpflichtung dafür zu sorgen, dass die Versammlung in der angezeigten Form abgehalten wird und von den angezeigten Modalitäten nicht derart abgewichen wird, dass eine Versammlung stattfindet, die der Behörde - in dieser Form - nie angezeigt wurde (VfGH vom 03.03.2009, B 1284/08, mwN).

Ein Verstoß gegen § 11 des Versammlungsgesetzes wurde der Beschwerdeführerin im angefochtenen Straferkenntnis jedoch unzweifelhaft nicht vorgeworfen, sodass im gegenständlichen Verfahren letztlich dahinstehen kann, ob die Beschwerdeführerin ihrer Pflicht nachgekommen ist und alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen hat, um den legalen Verlauf der Versammlung zu sichern und insbesondere dafür Sorge getragen hat, dass die Versammlung in der angezeigten Form abgehalten wird. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob infolge der Abwesenheit der Beschwerdeführerin von der Kundgebung gegebenenfalls eine andere Person zur Leitung und Ordnung der Versammlung berufen wurde (vgl. VwGH vom 24.04.2013, Zl 2009/02/0296, mit Verweis auf VfGH vom 19.06.1997, B 873/97, wonach bis zu einem allfälligen anderslautenden Beschluss der Versammelten als zur Leitung und Ordnung der Versammlung berufene Person der Versammlungsveranstalter gilt).

1.3. "Sache" des Verwaltungsstrafverfahrens ist die dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung. Ein Austausch der Tat durch das Verwaltungsgericht durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zugrunde gelegten Sachverhaltes kommt nicht in Betracht (vgl. etwa VwGH vom 20.05.2019, Ra 2018/02/0043). Demnach ist es dem Verwaltungsgericht Wien verwehrt, die der Beschwerdeführerin im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfene Tat insofern "auszutauschen", als ihr etwa vorzuwerfen wäre, es als Veranstalterin und Leiterin der Versammlung unterlassen zu haben, für die Wahrung des Gesetzes und für die Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Versammlung Sorge zu tragen, indem die Versammlung nicht in der angezeigten Form abgehalten wurde.

Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung – nämlich einen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Versammlungsgesetz – weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht verwirklicht, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren spruchgemäß einzustellen war.

2. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG abgesehen werden. Darüber hinaus hat die belangte Behörde bereits in ihrem Vorlageschreiben vom 18.08.2021 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung auf ihre Teilnahme verzichtet.

3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch genannte Gesetzesstelle.

4. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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