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VGW-001/049/8796/2021•LVwG W VGW-001/049/8796/2021
VGW-001/049/8796/2021State Administrative CourtAug 16, 2021
Meldepflicht; Bekanntgabe der Rundfunkempfangseinrichtungen; Auskunftsbegehren; ordnungsgemäße Zustellung; Zustellnachweis; Gegenbeweis; Zustellmangel; Abwesenheit von der Abgabestelle; Mitwirkungspflicht; Strafbemessung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Dr. Holzer über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 07.05.2021, Zl. MBA/…/2021, betreffend Rundfunkgebührengesetz (RGG)
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 10,- (das ist der gesetzliche Mindestkostenbeitrag) zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Schreiben der Gebühren Info Service GmbH vom 27.04.2021 wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass Herr A. B., wohnhaft in C.-straße 6/28, Wien, für den genannten Standort trotz zweier Aufforderungsschreiben der Gebühren Info Service GmbH keine Meldung nach § 2 Abs. 3 RGG erstattet hat. Das erste Aufforderungsschreiben datiert dabei vom 30.10.2020 und wurde dem Beschwerdeführer am 04.11.2020 durch Hinterlegung zugestellt und ab dem 05.11.2020 zur Abholung bereitgehalten. Das zweite Aufforderungsschreiben datiert wiederum vom 07.01.2021 und wurde dem Beschwerdeführer am 14.01.2021 durch Hinterlegung zugestellt und ab dem 15.01.2021 zur Abholung bereitgehalten.
Mit 27.04.2021 erging in der Folge eine Strafverfügung der belangten Behörde, mit der der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 7 Abs. 1 erster Satz 3. Fall iVm. §§ 2 Abs. 5 und 4 Abs. 1 RGG zu einer Geldstrafe von EUR 100,- bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Stunden verpflichtet wurde.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diese mündlich vor der belangten Behörde Einspruch, welcher am 06.05.2021 im Rahmen einer Niederschrift festgehalten wurde und gab hierbei an, dass es von seiner Seite keine Annahmenverweigerung der Schriftstücke gegeben habe. Auch habe er vor längerer Zeit die GIS-Gebühren für die Wohnung in der C.-straße 6/28, Wien, gekündigt, da er zwar dort gemeldet war, aber längere Zeit im 16ten Bezirk gewohnt habe und erst vor einiger Zeit wieder in die C.-straße zurückgezogen sei. Auch habe er sich 2020 und Anfang 2021 kaum Zuhause aufgehalten, da er auf Rehabilitation gewesen sei; Belege hierfür habe er jedoch keine.
Die belangte Behörde erließ in der Folge ein mit 07.05.2021 datierendes Straferkenntnis in der obgenannten Angelegenheit wobei die Geldstrafe auf EUR 50 bzw. die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Stunden reduziert wurden. Dieses wurde dem Beschwerdeführer am 07.05.2021 durch Hinterlegung zugestellt, wobei der 07.05.2021 der erste Tag der Abholfrist war, und vom Beschwerdeführer am 12.05.2021 behoben. Der Beschwerdeführer erhob am 17.05.2021, sohin fristgerecht, Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis und brachte in diesem vor, dass er über keine Rundfunkempfangsgeräte verfüge und daher auch keine GIS entrichten müsse. Weiters habe er nie Verständigungen über die Hinterlegungen der Aufforderungsschreiben der Gebühren Info Service GmbH gefunden. Er lebe ganz alleine und verbringe wenig Zeit Zuhause.
Die belangte Behörde erließ keine Beschwerdevorentscheidung und legte den Akt dem Verwaltungsgericht Wien vor.
Dieses ersuchte in der Folge mit Schreiben vom 24.06.2021 die österreichische Post AG als Zusteller um Auskunft, ob zu den Zeitpunkten der Zustellung der beiden Aufforderungsschreiben für den Beschwerdeführer Ortsabwesenheiten oder Nachsendeaufträge vermerkt waren. Dies wurde von Seiten der österreichischen Post AG mit Schreiben vom 08.07.2021 verneint.
Dieses Ergebnis der Beweisaufnahme wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.07.2021 zur Kenntnis gebracht und diesem eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer gab hierauf mit E-Mail vom 20.07.2021 an, dass ihm die Möglichkeit der Bekanntgabe der Ortsabwesenheit oder eines Nachsendeauftrags nicht bekannt gewesen sei, er aber immer, wenn er einen gelben Zettel in seinem Postkasten vorgefunden hätte so rasch wie möglich reagiert hätte.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2004 an der Adresse C.-straße 6/28, Wien, hauptwohnsitzlich gemeldet. Für diese Wohnung existiert keine Meldung nach § 2 Abs. 3 RGG. Der Beschwerdeführer wurde mit zwei Aufforderungsschreiben der Gebühren Info Service GmbH, durch Hinterlegung zugestellt am 04.11.2020 und am 14.01.2021, aufgefordert bekannt zu geben, ob an der genannten Adresse Rundfunkempfangseinrichtungen vorhanden sind und bejahendenfalls welche. Der Beschwerdeführer beantwortete beide Schreiben trotz wirksamer Zustellungen an ihn nicht. Für den Beschwerdeführer bestanden zu den beiden Zeitpunkten der Zustellung weder Ortsabwesenheiten, noch Nachsendeaufträge.
Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen dazu, dass der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 2004 seinen Hauptwohnsitz an der Adresse C.-straße 6/28, Wien, hat ergeben sich aus dem ZMR. Jene dazu, dass für diese Wohnung keine Meldung gemäß § 2 Abs. 3 RGG vorliegt aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes. Jene dazu, dass dem Beschwerdeführer zwei Aufforderungsschreiben der GIS wirksam zugestellt worden sind aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes sowie dem Schreiben der österreichischen Post AG vom 08.07.2021. Jene dazu, dass keine Ortsabwesenheiten oder Nachsendeaufträge für die Person des Beschwerdeführers vorlagen aus dem Schreiben der österreichischen Post AG vom 08.07.2021.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind demgegenüber als bloße Schutzbehauptungen zu werten, da dieser zwar vorbringt länger nicht an der Adresse C.-straße gewohnt zu haben, sondern im 16ten Bezirk, jedoch im ZMR die C.-straße seit dem Jahr 2004, sohin seit 17 Jahren, als sein einziger Hauptwohnsitz verzeichnet ist. Auch wurden vom Beschwerdeführer zwar mehrfach Ortsabwesenheiten angeführt, für diese allerdings nie Belege vorgelegt. Dies wäre aber gerade im Falle eines Rehabilitationsaufenthalts ein Leichtes gewesen, da hier Bestätigungen über Ankunft und Abreise bei der jeweiligen Einrichtung existieren müssten. Auch die sonstigen Angaben des Beschwerdeführers über seine Abwesenheiten von seinem Wohnsitz verbleiben mehr als vage und erscheinen als bloße Schutzbehauptung, da keine nähere Substantiierung erfolgt ist.
IV.Rechtliche Beurteilung:
Liegt gemäß § 2 Abs. 5 RGG für eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeit keine Meldung (Abs.3) vor, so haben jene, die dort ihren Wohnsitz haben oder die Räumlichkeit zu anderen als Wohnzwecken nutzen, dem mit der Einbringung der Gebühren beauftragten Rechtsträger (§ 4 Abs.1) auf dessen Anfrage mitzuteilen, ob sie Rundfunkempfangseinrichtungen an diesem Standort betreiben und zutreffendenfalls alle für die Gebührenbemessung nötigen Angaben zu machen.
Gemäß § 7 Abs. 1 RGG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer die Meldung gemäß § 2 Abs. 3 nicht oder unrichtig abgibt, eine unrichtige Mitteilung gemäß § 2 Abs. 5 abgibt oder eine Mitteilung trotz Mahnung verweigert. Nicht zu bestrafen ist, wer die Meldung nach § 2 Abs. 3 zwar unterlassen hat, die Angaben nach § 2 Abs. 5 jedoch wahrheitsgemäß macht.
Der Beweis, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 292 Abs. 2 ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es läge ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (VwGH 25.09.1991, 91/02/0030).
Behauptet der Empfänger einer Sendung die Unwirksamkeit einer Zustellung (hier: durch Hinterlegung am 04.11.2020 und 14.01.2021) wegen Abwesenheit von der Abgabestelle, so obliegt es ihm, ein konkretes Vorbringen über Beginn und Ende seiner Ortsabwesenheit zu erstatten und für dieses Vorbringen Beweise anzubieten. Unsubstantiierte und in keiner Weise belegte Behauptungen genügen dazu nicht. Erst ein entsprechendes Vorbringen mit Beweisanboten verpflichtet die Behörde zur Durchführung der angebotenen (und anderer geeigneter) Beweise im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht (VwGH 22.10.2002, 2002/11/0018, VwGH 23.5.2000, 99/11/0373, uva).
Im Hinblick auf eine vorgebrachte Ortsabwesenheit trifft den Empfänger insoweit eine Mitwirkungspflicht (zB VwGH 27.09.1994, 94/17/0225). So genügt alleine die Behauptung der Ortsabwesenheit nicht, um das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung dazutun. Vielmehr ist das Vorbringen durch nähere konkrete Angaben (etwa über den Aufenthaltsort im fraglichen Zeitraum) sowie Angebote entsprechender Bescheinigungsmittel zu stützen (zB VwGH 28.05.2010, 2004/10/0082). Unterbleibt dies, ist die Behörde nicht gehalten, diesbezüglich weitere Ermittlungen zu pflegen, vielmehr darf sie von der Rechtswirksamkeit der Zustellung ausgehen (vgl. VwGH 24.03.1988, 85/06/0026). Ein solches Vorbringen, welches geeignet gewesen wäre eine etwaige Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers substantiiert zu belegen und damit die Unwirksamkeit der Hinterlegungen nachzuweisen, wurde jedoch in keinster Weise erstattet und es war daher von deren Wirksamkeit auszugehen.
Der Beschwerdeführer wurde nachweislich zweimal nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 5 RGG aufgefordert bekannt zu geben, welche Rundfunkempfangseinrichtungen er betreibt. Der Beschwerdeführer ist der verpflichtenden Auskunft, trotz zweimaliger ordnungsgemäßer Zustellung, nicht nachgekommen und hat sich somit tatbestandsmäßig und rechtswidrig verhalten.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers er verfüge über gar keine Rundfunkempfangseinrichtung geht dabei ins Leere und vermag keine exkulpierende Wirkung zu entfalten, da sich der Straftatbestand des § 7 Abs. 1 erster Satz 3. Fall iVm. §§ 2 Abs. 5 und 4 Abs. 1 RGG nicht darauf bezieht, dass der Beschwerdeführer über eine Rundfunkempfangseinrichtung verfügt oder nicht, sondern nur darauf, ob dem Auskunftsbegehren nach § 2 Abs. 5 RGG entsprochen wurde oder ob die Mitteilung trotz Mahnung verweigert wurde.
Gegenständlich liegt ein Vorsatzdelikt (Vgl. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/15/0073), vor wobei, da das RGG selbst nichts anderes vorsieht, bereits Eventualvorsatz ausreichend ist (VwGH 31.01.2019, Ra 2018/15/0073). Da die Zustellungen der Aufforderungsschreiben der Gebühren Info Service GmbH wirksam bewirkt wurden, musste der Beschwerdeführer das Vorliegen einer Aufforderung nach dem RGG ernstlich für möglich halten und hat dennoch die Erstattung einer Mitteilung nach § 2 Abs. 3 RGG unterlassen. Der subjektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung wurde demgemäß ebenfalls verwirklicht (Siehe auch VwGH 10.05.2021, Ra 2020/15/0092).
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Milderungs- und Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafgesetz nicht taxativ aufgezählt. Auch die Dauer eines strafbaren Verhaltens kann im Rahmen der Strafbemessung maßgebend sein (VwGH12.12.1995, 94/09/0197). Bei der Strafbemessung kommt es gemäß gemäß § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG – unter anderem – auf die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht an. Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigen das Auslangen zu finden sein wird (vgl. zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029 mwN).
Im Beschwerdefall ist gemäß § 7 Abs. 1 RGG ein Strafrahmen bis zu EUR 2.180,- heranzuziehen. Beim Beschwerdeführer sind aufgrund der vor der belangten Behörde gemachten Angaben unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse anzunehmen. Der Beschwerdeführer ist bisher verwaltungsstrafrechtlich unbescholten und das Verschulden ist im Beschwerdefall als zumindest durchschnittlich anzusehen, da es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen wäre sich in Übereinstimmung mit § 2 Abs. 5 RGG zu verhalten. Durch das Verhalten des Beschwerdeführers wurde in durchschnittlichem Maße das öffentliche Interesse an der Meldung sämtlicher Gebührenpflichtiger Personen nach dem RGG beeinträchtigt.
Vor dem Hintergrund dieser Strafzumessungsgründe und des anzuwendenden Strafrahmens erweist sich die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe als schuld- und tatangemessen und der Beschwerde war daher auch in diesem Punkt keine Folge zu geben.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG entfallen, da im angefochtenen Bescheid eine EUR 500,- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und von keiner Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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