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VGW-001/049/10754/2021; VGW-001/V/049/10970/2021•LVwG W VGW-001/049/10754/2021; VGW-001/V/049/10970/2021
VGW-001/049/10754/2021; VGW-001/V/049/10970/2021State Administrative CourtAug 4, 2021
Ratenzahlung; Zeitaufschub; objektiver Erklärungswert; antragsbedürftiger Verwaltungsakt; aufschiebende Wirkung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Dr. Holzer über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32, vom 08.06.2021, Zl. MBA/…/2020, betreffend Verwaltungsstrafgesetz (VStG)
zu Recht e r k a n n t:
I.Gemäß § 50 iVm. § 38 VwGVG iVm. § 54b Abs. 3 VStG wird der Beschwerde stattgegeben, und der angefochtene Bescheid behoben.
II.Gemäß § 50 iVm. § 13 Abs. 1 VwGVG wird der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen.
III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Sachverhalt:
Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.11.2020 ein Zahlungsaufschub bis 30.05.2021 zur Begleichung der aus rechtskräftigen Geldstrafen aushaftenden Gesamtsumme von EUR 2.678,00 gewährt.
Mit Antrag vom 27.05.2021 begehrte der Beschwerdeführer in der Folge durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter die Gewährung einer Ratenzahlung zur Begleichung der Restrückstände betreffend den mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.11.2020 gewährten Zahlungsaufschub zu 12 gleichen Monatsraten beginnend mit Juli 2021.
Die belangte Behörde erließ in der Folge mit 08.06.2021 einen Bescheid in dem sie festhielt, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 27.05.2021 auf Gewährung eines Zahlungsaufschubes abgewiesen wird. Dieser Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 10.06.2021 zugestellt und von diesem mit 08.07.2021 Beschwerde erhoben und ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
II.Beweiswürdigung:
Die obgenannten Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungs- und Gerichtsaktes.
III.Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 54b Abs. 3 VStG hat die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründe die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlungen zu bewilligen, wodurch die Strafvollstreckung aufgeschoben wird.
Es handelt sich somit bei einer Bewilligung nach § 54 Abs. 3 VStG stets um einen Antragsbedürftigen Verwaltungsakt (Vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/09/0160). Der Antrag ist dabei gemäß § 13 Abs. 1 AVG 1991 schriftlich bei der Vollstreckungsbehörde zu stellen (Wessely in Wessely/N. Raschauer, VStG2 [2016] § 54b Rz 14). Die Behörde ist dabei hinsichtlich der begehrten Art der Zahlungserleichterung an den Antrag gebunden, sodass sie im Falle, dass bspw. ein Zahlungsaufschub begehrt wird nur über diesen absprechen darf (Wessely in Wessely/N. Raschauer, VStG2 § 54b Rz 15; VwGH 22.2.1989, 88/02/0126).
Anbringen der Parteien sind durch die Behörden auszulegen, wobei es bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens nicht auf die Bezeichnung durch den Einbringer, sondern auf den jeweiligen Inhalt ankommt (VwGH 18.09.2002, 2000/07/0086). Somit auf das vom Einschreiter erkenn- und erschließbar verfolgte Ziel (VwGH 22.03.2000, 99/04/0203). Anbringen sind dabei nach dem jeweiligen objektiven Erklärungswert der diesen inhärent ist auszulegen, womit entscheidend ist wie die Erklärung unter Berücksichtigung der jeweiligen gesetzlichen Regelungen, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage verstanden werden muss (Vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG [2014] § 13 Rz 38).
Weist ein Anbringen einen unklaren objektiven Erklärungswert auf, ist sohin für die Behörde nicht ersichtlich, was vom Antragsteller gewollt ist, so hat sie ihn unter Anwendung der §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG 1991 zur Konkretisierung aufzufordern und seinen wahren Willen zu erforschen (VwGH 19.01.2011, 2009/08/0058).
Im gegenständlichen Fall begehrte der Beschwerdeführer mit seinem Antrag vom 27.05.2021 offenkundig die Bewilligung einer Ratenzahlung im Umfang von 12 monatlichen Teilraten um die aushaftenden Geldstrafen von gesamt EUR 2.678,00 zu begleichen. Vom Beschwerdeführer wurde demgegenüber in diesem Antrag nie ein Zahlungsaufschub begehrt.
Durch die Erlassung eines Bescheides betreffend einen Zahlungsaufschub durch die belangte Behörde, obwohl klar ersichtlich eine Ratenzahlung begehrt wurde, hat die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers eine Deutung gegeben die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht gedeckt war (Vgl. VwGH VwGH 20. 10. 2004, 2004/04/0105; VwGH 20. 10. 2011, 2009/11/0269).
Da im gegenständlichen Fall kein auf Bewilligung eines Zahlungsaufschubs gerichteter Antrag vorlag, sondern vielmehr ein solcher auf Bewilligung einer Teilzahlung hat die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 27.05.2021 eine nicht von diesem abgedeckten Bedeutung unterstellt und einen Bescheid erlassen für den, trotz Antragsbedürftigkeit, kein Begehren bestand. Der Bescheid der belangten Behörde war daher ersatzlos zu beheben (Vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 102; VwGH 19. 2. 1997, 95/21/0515).
Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG kommt einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG ex lege aufschiebende Wirkung zu. Ein Ausschluss einer solchen kann sich daraus ergeben, dass dieser entweder im jeweiligen Materiengesetz ex lege so vorgesehen ist (Vgl. dazu mit Beispielen Blecha in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber (Hrsg.), VwGVG [2019] § 13 Rz 3), oder dass die belangte Behörde im Rahmen des Vorverfahrens gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG von der Möglichkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung mittels Bescheid Gebrauch macht. Dieser Ausschluss durch die Behörde hätte dabei entweder in Form eines eigenständigen verfahrensrechtlichen Bescheides bzw. durch Aufnahme eines Spruchpunktes in den Bescheid über die Sachentscheidung zu erfolgen (Blecha in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber (Hrsg.), VwGVG § 13 Rz 10).
Im gegenständlichen Fall sieht weder die Bestimmung des § 54b Abs. 3 VStG einen automatischen Entfall der aufschiebenden Wirkung vor, noch wurde diese durch die belangte Behörde mittels eigenständigen Bescheides oder Spruchpunktes im Rahmen der Sachentscheidung ausgeschlossen. Der reine Hinweis im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vermag dies, mangels Normativität (dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rz 422), nicht zu ersetzen. Da gegenständlich nun weder ein bescheidmäßiger Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, noch ein solcher ex lege vorlag kam auch der Beschwerde vom 08.07.2021 bereits ex lege aufschiebende Wirkung zu und konnte/musste eine solche nun nicht nochmals zuerkannt werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Von der belangten Behörde wäre nunmehr in der Folge ein neuer, dem Antrag entsprechender Bescheid, darüber zu erlassen, ob dem Begehren des Beschwerdeführers in seinem Antrag vom 27.05.2021 Folge gegeben und die Ratenzahlung bewilligt wird.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG unterbleiben, da sich die Beschwerde nur gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtete und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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