LVwG W VGW-109/020/5613/2021

VGW-109/020/5613/2021State Administrative CourtApr 27, 2021

Regest

Vergütung für den Verdienstentgang; Absonderung; Kontaktperson; Bescheid; Frist zur Antragsstellung; Antragslegitimation

Full text

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-109/020/5613/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.04.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.109.020.5613.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schopf über die Beschwerde der A. GmbH gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, vom 16.3.2021, Zl. MA 40-GR-.../2021, betreffend Epidemiegesetz (EpiG),

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, und der angefochtene Bescheid behoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit E-Mail vom 7.1.2021 stellt die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Zuerkennung der Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz für den Dienstnehmer Herrn B. C., geboren am ... für sein Fernbleiben von der Arbeit infolge der von der Magistratsabteilung 15 verfügten Absonderung vom 24.8.2020 bis 28.8.2020.

Diesem Antrag war der Bescheid der Magistratsabteilung 15 vom 21.12.2020, MA 15-BGA ... angeschlossen, mit welchem Herr C. durch den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 15, Gesundheitsdienst der Stadt Wien vom 24.8.2020 bis einschließlich 28.8.2020 abgesondert und weiters verfügt wurde, dass diese Absonderung bis zum letztgenannten Datum aufrechtbleibe, soweit nicht zuvor seitens der Behörde eine Mitteilung über die Aufhebung der Maßnahme ergehe. Herr C. dürfe daher den von der Behörde festgelegten Aufenthaltsort, abgesehen von genau bezeichneten Ausnahmen, nicht verlassen und habe Kontakte zu Personen zu unterlassen. Dies wurde damit begründet, dass bei Herrn C. festgestellt worden sei, dass dieser zu einer an SARS-CoV-2/COVID-19 erkrankten Person zum Zeitpunkt ihrer Infektiosität ausreichend kumulativen zeitlichen Kontakt gehabt habe. Eine Übertragung von Viren sei daher möglich gewesen, weswegen ein Ansteckungsverdacht gegeben sei. Damit bestehe das Risiko, dass andere Personen mit den Krankheitskeimen angesteckt werden könnten. Zur Gewährleistung des geforderten Ansteckungsschutzes für andere Personen und der Abwehr einer ernstlichen Gefahr für deren Gesundheit, sei eine Absonderung vorzunehmen. Diese Entscheidung erging aufgrund der §§ 1, 5, 6 und 7 Epidemiegesetz, der §§ 1 und 2 der Absonderungs-Verordnung sowie unter Bezugnahme auf § 57 Abs. 1 AVG. Die Entscheidung ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren wurde mit Gefahr im Verzug begründet und wurde weiters ausgeführt, die Aufhebung der Maßnahme sei erst nach Ablauf der kritischen Zeit, in welcher sich die Krankheit manifestieren könne, zulässig und trete der gegenständliche Bescheid sohin nach dem im Spruch genannten Zeitraum außer Kraft, soweit nicht zu einem früheren Zeitpunkt neue Erkenntnisse im Einzelfall eine vorzeitige Beendigung der Maßnahme begründeten. Hingewiesen wurde darauf, dass ein allfälliger Anspruch auf Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz gemäß § 49 leg.cit. binnen 3 Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme geltend zu machen sei, widrigenfalls der Anspruch erlösche.

Die belangte Behörde wies die Beschwerdeführerin in mehreren Schreiben darauf hin, dass der Anspruch nunmehr erloschen sei und ersuchte, diesen zurückzuziehen. Da die Beschwerdeführerin dem nicht Folge leistete, erging der nunmehr angefochtene Bescheid, mit welcher der am 7.1.2021 eingelangte Antrag der Beschwerdeführerin auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz für den Zeitraum vom 24.8.2020 bis einschließlich 28.8.2020 für Herrn B. C. abgewiesen wurde. Dies wurde damit begründet, dass nach dem Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Bezirksgesundheitsamt … vom 21. Dezember 2020 der Arbeitnehmer der Antragstellerin im Zeitraum vom 24.8.2020 bis einschließlich 28.8.2020 behördlich abgesondert gewesen sei. Die behördliche Maßnahme sei sohin per 29.8.2020 wieder aufgehoben gewesen und habe die 3-Monatsfrist zur Antragstellung somit am 30. November 2020 geendet. Da der vorliegende Vergütungsantrag erst am 7.1.2021 bei der zuständigen Behörde eingelangt sei, sei er verspätet geltend gemacht worden und daher erloschen. Der Antrag sei sohin spruchgemäß abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die innerhalb offener Frist eingebrachter Beschwerde, in welcher mit näherer Begründung vorgebracht wird, es sei zunächst davon ausgegangen worden, dass die belangte Behörde das Datum des Bescheides der MA 15 übersehen habe und mitgeteilt worden, dass der Antrag nicht vor Vorlage des Bescheides hätte eingebracht werden können. Die auf reguläre Fälle anzuwendende Frist und der Beginn des Fristenlaufs sei bekannt und werde grundsätzlich nicht bestritten, beeinsprucht werde jedoch die Anwendung auf diesen speziellen Fall. Die Behörde habe erhebliche Verzögerungen bei der Bescheid-Ausstellung verschuldet, dieses Verschulden können nicht auf die Antragstellerin überwälzt werden. Unter Hinweis auf das bisherige schriftliche Vorbringen wurde daher beantragt, eine Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz anzuerkennen. Der Fristenlauf beginne ab Bekanntwerden des Absonderungs-Bescheides, sohin mit 21.12.2020.

Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Herr B. C., geboren am ..., ist Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin, der A. GmbH. Da er zu einer an SARS-CoV-2/COVID-19 erkrankten Person zum Zeitpunkt ihrer Infektiosität ausreichend kumulativen zeitlichen Kontakt gehabt hatte, wurde er telefonisch aufgefordert, sich vom 24.8.2020 bis einschließlich 28.8.2020 an der Adresse Wien, D.-straße aufzuhalten. Ein telefonischer Bescheid unter den in § 46 Epidemiegesetz normierten Vorgaben erfolgte nicht. Mit Bescheid vom 21.12.2020, MA 15-BGA... wurde eine Absonderung des Herrn B. C. bescheidmäßig verfügt. Darin wurde der Aufenthaltsort sowie die Ausnahmen vom Gebot, sich dort durchgehend aufzuhalten, festgelegt. Von der Beschwerdeführerin wurde an ihren Arbeitnehmer das Entgelt weiterbezahlt und ein Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges bei der belangten Behörde geltend gemacht. Dieser Antrag wurde mit angefochtenem Bescheid abgewiesen.

Dieser Sachverhalt entspricht dem in Bescheid und Beschwerde umschriebenen Verfahrensablauf und findet auch im unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt seine Deckung. Anhaltspunkte für die Annahme eines davon abweichenden Sachverhaltes haben sich nicht ergeben.

Das Epidemiegesetz bestimmt Folgendes:

Absonderung Kranker.

§ 7. (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.

(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. Jede Anhaltung, die länger als zehn Tage aufrecht ist, ist dem Bezirksgericht von der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, die sie verfügt hat. Das Bezirksgericht hat von Amts wegen in längstens dreimonatigen Abständen ab der Anhaltung oder der letzten Überprüfung die Zulässigkeit der Anhaltung in sinngemäßer Anwendung des § 17 des Tuberkulosegesetzes zu überprüfen, sofern die Anhaltung nicht vorher aufgehoben wurde.

(2) Kann eine zweckentsprechende Absonderung im Sinne der getroffenen Anordnungen in der Wohnung des Kranken nicht erfolgen oder wird die Absonderung unterlassen, so ist die Unterbringung des Kranken in einer Krankenanstalt oder einem anderen geeigneten Raume durchzuführen, falls die Überführung ohne Gefährdung des Kranken erfolgen kann.

(3) Zum Zwecke der Absonderung sind, wo es mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse geboten erscheint, geeignete Räume und zulässig erkannte Transportmittel rechtzeitig bereitzustellen, beziehungsweise transportable, mit den nötigen Einrichtungen und Personal ausgestattete Barackenspitäler einzurichten.

(4) Abgesehen von den Fällen der Absonderung eines Kranken im Sinne des Abs. 2 kann die Überführung aus der Wohnung, in der er sich befindet, nur mit behördlicher Genehmigung und unter genauer Beobachtung der hiebei von der Behörde anzuordnenden Vorsichtsmaßregeln erfolgen.

(5) Diese Genehmigung ist nur dann zu erteilen, wenn eine Gefährdung öffentlicher Rücksichten hiedurch nicht zu besorgen steht und der Kranke entweder in eine zur Aufnahme solcher Kranker bestimmte Anstalt gebracht werden soll oder die Überführung nach der Sachlage unbedingt geboten erscheint.

Vergütung für den Verdienstentgang.

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges.

§ 33. Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2

§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.

Telefonischer Bescheid

§ 46. (1) Bescheide gemäß § 7 oder § 17 dieses Bundesgesetzes können für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 abweichend von § 62 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, aufgrund eines Verdachts mit der Infektion von SARS-CoV-2 auch telefonisch erlassen werden.

(2) Die Absonderung endet, wenn die Behörde nicht innerhalb von 48 Stunden einen Bescheid über die Absonderung gemäß § 7 dieses Bundesgesetzes wegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 erlässt.

(3) Der Inhalt und die Verkündung eines telefonischen Bescheides ist zu beurkunden und der Partei zuzustellen.

1. Zum Umfang der Entscheidung

In seiner Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Antrag, wenn das Anspruchsrecht „erloschen“ ist, zurückzuweisen ist (Erkenntnis vom 10.04.1990, 90/07/0038 „Stellt jemand einen Antrag, lautend auf eine nach § 138 Abs 1 WRG von der Behörde zu treffende Maßnahmenanordnung, und wird dieser Antrag von der (hier nach § 73 Abs 2 AVG entscheidenden) Behörde zurückgewiesen, da das Wasserbenutzungsrecht des Antragstellers zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde infolge Zeitablaufes erloschen sei, so erfolgt diese Entscheidung zu Recht, da es für die Frage, ob jemand als Betroffener im Sinne des § 138 Abs 1 WRG in Betracht kommt, entscheidend ist, ob jenes Recht, auf das der Antragsteller seine Antragslegitimation stützt im Zeitpunkt der Erlassung des über eine Anordnung nach § 138 Abs 1 WRG entscheidenden Bescheides noch dem Rechtsbestand angehört“ und die Folgejudikatur).

Weiters hat der Gerichtshof ausgesprochen: „Ein Vergreifen im Ausdruck durch die Behörde, die statt einer Zurückweisung eine Abweisung vorgenommen hat, macht den Bescheid nicht rechtswidrig, wenn aus der Begründung der Zurückweisungswille hervorgeht“ (VwGH 18.10.1988, 88/07/0023 mit Hinweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Februar 1965, Slg. N.F. Nr. 6598/A, vom 6. Mai 1981, Zl. 1812/80, vom 31. Jänner 1985, Zl. 81/08/0125, und vom 25. Juni 1986, Zl. 85/03/0154). Da die belangte Behörde gegenständlich der Antragstellerin ausgehend von der Begründung des angefochtenen Bescheides eine Entscheidung in der Sache verweigert hat, ist im Sinne dieser Rechtsprechung von einem bloßen Vergreifen im Ausdruck und damit von einer Zurückweisung des Antrages auszugehen.

Wurde der verfahrensgegenständliche Antrag zurückgewiesen, ist nach der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. So hat der Verwaltungsgerichtshof seinem Erkenntnis vom 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 mwN ausdrücklich ausgeführt, dass, wenn die Verwaltungsbehörde die Anträge im Verwaltungsverfahren zurückgewiesen hat, ohne eine Prüfung in der Sache vorzunehmen, eine erstmalige Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (Rechtmäßigkeit der Verweigerung einer inhaltlichen Behandlung des Antrages durch die Verwaltungsbehörde) überschreiten und sich daher schon mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes als unzulässig erwiesen würde, weshalb dem Verwaltungsgericht eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag verwehrt ist (siehe weiters VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003 bzw. 23.06.2015, Ra 2015/22/0040).

Die belangte Behörde hat den Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen, dies aber ausschließlich damit begründet, dass das Antragsrecht nach Ablauf der mit § 49 Epidemiegesetz verlängerten Antragsfrist erloschen sei. Damit spricht sie der Beschwerdeführerin die Antragslegitimation ab, weshalb von einer Zurückweisung des Antrages (bei einem bloßen Vergreifen im Ausdruck durch die belangte Behörde) auszugehen war. Beschwerdegegenstand war daher ausschließlich die Verweigerung einer Sachentscheidung durch die Behörde.

2. Zur Zurückweisung des Antrages

Mit BGBl. I 43/2020, in Kraft getreten am 14.05.2020, somit vor Verwirklichung gegenständlichen Sachverhaltes, wurde ausdrücklich ausgesprochen, dass Maßnahmen nach § 7 und 17 Epidemiegesetz mit Bescheid zu ergehen haben. In den Erläuterungen zu BGBl I 43/2020 wird vom „Absonderungsbescheid“ gesprochen und zu Z 16 (§ 46) ausgeführt: „Im Hinblick auf die Containment-Strategie ist es unabdingbar (im Sinne zur Regelung des Gegenstandes erforderlich), abweichend von § 62 Abs. 1 AVG mündliche Bescheide auch telefonisch aussprechen zu können, um sicherzustellen, dass ein Krankheitsverdächtiger sofort seine Wohnung nicht verlässt oder diese unverzüglich aufsucht. Diese Bescheide sind mit höchstens 48 Stunden befristet, sofern das Testergebnis nicht früher vorliegt. Im Fall eines positiven Testergebnisses ist ein Absonderungsbescheid für einen Erkrankten zu erlassen.“ Dass nach dem Willen des Gesetzgebers eine Absonderung ausschließlich mit Bescheid zu erfolgen hat verdeutlicht auch § 46 Abs. 2 Epidemiegesetz in der Fassung BGBl. I 43/2020, wonach eine (mit telefonischem Bescheid ausgesprochene) Absonderung endet, wenn die Behörde nicht innerhalb von 48 Stunden einen Bescheid über die Absonderung gemäß § 7 dieses Bundesgesetzes wegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 erlässt.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 10.03.2021, G 380/2020-17 ua unter Punkt 2.2.2. ausgeführt, die in § 7 Abs. 1a erster Satz EpiG vorgesehenen Eingriffe könnten mit Bescheid (Mandatsbescheid) oder - bei Gefahr im Verzug – durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt getroffen werden. Demnach könne eine (faktische) Anhaltung nach § 7 Abs. 1a EpiG entweder als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (wenn kein Bescheid ergangen ist oder die in einem Bescheid vorgesehenen Maßnahmen überschritten werden) oder als schlichte Vollziehung eines zuvor ergangenen Bescheides (und damit diesfalls nicht als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) zu qualifizieren sein (vgl. VfSlg. 19.970/2015). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat, zuletzt in seinem Beschluss vom 07.04.2021, Ra 2021/09/0051 ausgesprochen, dass eine Absonderung im Sinn des § 7 EpiG mit Bescheid zu verfügen wäre (Rz 18).

Daraus folgt, dass eine Absonderung im Sinne des § 7 Epidemiegesetz im Regelfall in Form eines Bescheides zu ergehen hat.

Entsprechend dieser Rechtslage erfolgte die gegenständliche, dem Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges zugrundeliegende Absonderung mit (Mandats)Bescheid, welcher aber erst mit Schreiben vom 21.12.2020 in einer der Rechtskraft zugänglichen Form erlassen worden ist.

Der belangten Behörde ist zwar insoweit zu folgen, als die Absonderung kraft Ausspruches im Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 15 vom 21.12.2020 mit 28.08.2020 aufgehoben WAR, allerdings WURDE dies in einer rechtskraftfähigen Weise erst mit der Erlassung des zitierten Absonderungsbescheides vom 21. Dezember 2020 ausgesprochen und damit im Sinne des § 33 Epidemiegesetz die Frist zur Antragstellung in Gang gesetzt.

Würde der Rechtsmeinung der belangten Behörde folgend, der Fristbeginn immer und ausschließlich mit dem Ende des Absonderungszeitraumes gleichgesetzt, liefe der Arbeitgeber in den Fällen des § 32 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 3 Epidemiegesetz Gefahr, im Falle der nachträglichen Verkürzung eines Absonderungszeitraumes seines Arbeitnehmers im Instanzenzug seine ursprünglich gegebene Antragslegitimation nachträglich zu verlieren.

Da die belangte Behörde (Magistrat der Stadt Wien) Anträge von Arbeitgebern, die gestützt auf § 32 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 32 Abs. 3 zweiter Satz eingebracht werden, zurückgewiesen hat, weil im Entscheidungszeitpunkt kein Absonderungsbescheid erlassen war, schließt sie für Fälle wie gegenständlich von vorneherein einen entsprechenden Vergütungsanspruch des Arbeitgebers allein mit der Begründung aus, dass die zuständige Behörde (Magistrat der Stadt Wien) den Absonderungsbescheid erst nach Ablauf von drei Monaten, gerechnet ab dem Ende der Absonderung erlassen hat.

Demgegenüber wird der Arbeitgeber entsprechend § 32 Abs. 3 zweiter Satz in Verbindung mit §§ 33 und 49 Epidemiegesetz mit der Auszahlung der dem Arbeitnehmer zustehenden Vergütung antragslegitimiert und bleibt dies bis drei Monate nach der Aufhebung (NICHT automatisch dem Ende) der behördlichen Maßnahme. Erfolgt diese vor dem Ende des Absonderungszeitraumes im Absonderungsbescheid, so beginnen die drei Monate mit dem Inkrafttreten des entsprechenden Spruchbestandteiles, sohin im Regelfall dann mit dem Ende des Absonderungszeitraumes.

Gegenständlich aber kommt bei gegebener Sachlage eine Zurückweisung des Antrages wegen fehlender Antragslegitimation in Folge Überschreitung der Antragsfrist nicht in Betracht, weshalb die angefochtene Entscheidung spruchgemäß zu beheben war.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich der Bedeutung und des Begriffs der Absonderung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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