LVwG W VGW-152/080/7363/2020

VGW-152/080/7363/2020State Administrative CourtFeb 11, 2021

Regest

Staatsbürgerschaft; Verlust; fremde Staatsangehörigkeit; Willenserklärung; Verhältnismäßigkeit

Full text

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-152/080/7363/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.02.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.152.080.7363.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Stojic über die Beschwerde der Frau A. B. (geb.: 1969), vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 07.04.2020, Zl. ..., mit welchem von Amts wegen festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 27 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG), verloren hat,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Aufgrund von eingelangten Hinweisen, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin die türkische Staatsangehörigkeit nach Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft und Entlassung aus dem türkischen Staatsverband wieder angenommen haben könnte, leitete die belangte Behörde ein Verfahren zur Feststellung der österreichischen Staatsbürgerschaft ein.

Die österreichische Botschaft in Ankara teilte am 23.10.2018 mit, dass im Zuge eines Antrages auf Ausstellung eines österreichischen Reisepasses für den Enkelsohn der Beschwerdeführerin ein Familienregisterauszug aus dem türkischen Personenstandsregister vom 05.01.2018 vorgelegt worden sei, welcher bezüglich der Beschwerdeführerin folgende Eintragungen enthielt:

Vor- und Familienname, Vorname des Vaters (C.) und der Mutter (D.), TR-Identitätsnummer (Kimlik-Nr.: ...), Geburtsdatum und -ort (E., 1969), Familienstand und Religion (geschieden, Islam), Eintragungsdatum (14. August 1974). In der Spalte „Ereignis und Datum“ scheint auf: Tod: geschlossene Akte; Heirat: ...2004; Scheidung ...2014. Weiters scheinen folgende Zeilen bezüglich Frau A. B. auf:

Staatsbürgerschaft 00.00.1993: Gemäß dem 403. Türkischen Bürgerschaftsgesetz Artikel 20 und dem Beschluss vom 21. März 1992 und der Zahl ...1 des Innenministeriums wurde ihr die Erlaubnis erteilt, aus der türkischen Staatsangehörigkeit auszutreten. Nachdem sie in die österreichische Staatsbürgerschaft übergegangen und am 21. März 1992 die Austrittsbescheinigung aus der türkischen Staatsbürgerschaft angenommen hatte, verlor sie somit die türkische Staatsbürgerschaft.

Heirat ...1989: Eingetragen von der Provinz F., Kreisstadt G. unter der Nummer 1989/...2. Sie kam aus der Provinz H., Kreisstadt I., Dorf E. von der Bandnummer …, Familienreihennummer …, Personenreihennummer …. Ihr voriger Nachname war J..

Staatsbürgerschaft 00.00.1994: Gemäß dem 403. Türkischen Bürgerschaftsgesetz Artikel 8 und dem Beschluss vom 18. Mai 1994 und der Zahl 1994/...3 des Ministerrats wurde sie wieder in die türkische Staatsangehörigkeit aufgenommen. Sie ist zugleich auch österreichische Staatsbürgerin.

Scheidung ...2000: Das am 30. Mai 2000 rechtskräftig gewordene Scheidungsurteil mit der Grundnummer 2003/...4, Urteilsnummer 2004/...5 des. 8. Familiengerichts F. K. wurde in der Provinz F., Kreisstadt L. unter der Nummer 2004/...6 eingetragen. Sie ging in die Provinz H., Kreisstadt I., Dorf E., unter der Bandnummer …, Familienreihennummer …, Personenreihennummer ….

Heirat ...2004: Eingetragen von der Provinz F., Kreisstadt G. unter der Nummer 2004/...7. Sie kam aus der Provinz H., Kreisstadt I., Dorf E. von der Bandnummer …, Familienreihennummer …, Personenreihennummer …. Ihr voriger Nachname war J..

Eintragung 23.01.1997: Nach dem Beschluss vom 23. Jänner 2007 und der Zahl ...8 eingetragen von der Provinz F., Kreisstadt G. unter der Nummer 2007/...9.

Scheidung ...2014: Das am 8. Oktober 2014 rechtskräftig gewordenen Scheidungsurteil mit der Grundnummer 2014/...10, Urteilsnummer 2014/...11 des 1. Familiengerichts F. wurde in der Provinz F., Kreisstadt M. unter der Nummer 2014/...12 eingetragen. Sie ging in die

Provinz H., Kreisstadt I., Dorf E. von der Bandnummer …, Familienreihennummer …, Personenreihennummer ….

Die belangte Behörde stellte nach Gewährung von Parteiengehör mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.04.2020 mit näherer Begründung fest, dass die Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 27 Abs. 1 StbG durch Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit am 18.05.1994 verloren habe. Die belangte Behörde sah überdies aufgrund der festgestellten persönlichen und beruflichen Verhältnisse den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft und damit auch der Unionsbürgerschaft nicht als unverhältnismäßig an.

Dagegen brachte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht die gegenständliche Bescheidbeschwerde vom 10.06.2020 ein und führte (auszugsweise) wie folgt aus:

„[…] 3.1. Rechtswidrigkeit des Inhaltes:

Eingangs ist festzustellen, dass kein Fall der doppelten Staatsangehörigkeit gegeben ist, da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Bescheiderlasses keine Staatsangehörige der Türkei ist und wird dies auch nicht von der belangten Behörde behauptet. Die belangte Behörde macht die Beschwerdeführerin zur Staatenlosen und verstößt damit gegen die vom österreichischen Staat angenommene Verpflichtung aus dem Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit.

Die belangte Behörde hat es unterlassen, weshalb der gegenständliche Bescheid auch mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet ist, den tatsächlichen Sachverhalt festzustellen. Die belangte Behörde hat keinerlei Ermittlungen angestellt und sich mit den zuständigen türkischen Behörden in Verbindung gesetzt, wobei der Beschwerdeführerin durch das zuständige Konsulat das Nichtbestehen der Staatsangehörigkeit bestätigt wurde.

Beweis: UR Bestätigung des Generalkonsulates der Republik Türkei in Wien, Beilage ./A;

Da die belangte Behörde den Ausführungen und auch den Urkunden der Beschwerdeführerin keinen Glauben schenkte, stattdessen trotz Bestätigung des

Konsulates konkludent von einem Antrag durch die Beschwerdeführerin auf Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit ausging, keine Überprüfungen anstellte, ob die Beschwerdeführerin die türkische Staatsangehörigkeit neuerlich zurückgelegt hatte, war es überhaupt nicht möglich, den tatsächlichen Sachverhalt darzustellen oder zu ermitteln.

Die Beschwerdeführerin hat glaubhaft dargestellt und mit Beweis belegt, dass sie nicht auf Antrag die türkische Staatsangehörigkeit erworben hat und ebenso, dass sie nach Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft keine türkische Staatsangehörige mehr war oder wurde. Trotzdem hat die belangte Behörde dem keinen Glauben geschenkt und hat stattdessen, ungeprüft, weiterhin auf ihrem Standpunkt beharrt, wonach aus den ihr vorliegenden Dokumenten ergehe, dass die Beschwerdeführerin wohl neuerlich die türkische Staatsangehörigkeit erworben habe, dass dies auf Antrag geschehen sein müsse und dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitig die Staatsangehörigkeit wieder zurückgelegt habe. Dies, obwohl sich die Beschwerdeführerin weiterhin rechtmäßig in Österreich aufhielt. Diese Annahme widerspricht den Denkgesetzen und ist nicht nachvollziehbar.

Auch im türkischen Recht wird die Staatsangehörigkeit mit Bescheid verliehen, wobei dieser eingeschrieben versendet wird und das mit Rückschein. Die belangte Behörde vertritt die Ansicht, dass es solche Bescheide geben müsse, da sie der Beschwerdeführerin sowohl Wiedererwerb als neuerlichen Verzicht unterstellt. Die belangte Behörde hat aber keine Erhebungen angestellt und bei den türkischen Behörden angefragt, ob es diese Bescheide im Akt gibt, bzw. ob es Zustellungsnachweise gibt. Dass die Beschaffung solcher der Beschwerdeführerin nicht zumutbar ist und aufgrund dessen, dass sie nicht existieren, unmöglich ist und sich stattdessen die belangte Behörde nur auf die Eventualität des Bestehens solcher beziehen kann, ohne dabei ihren eigenen Ermittlungspflichten nachzukommen und somit einen falschen Sachverhalt als verwirklicht betrachtet, entspricht nicht den Vorschriften eines ordentlichen Verfahrens.

Auch der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Verweis auf die notwendigen Visa für Türkeireisen dient als Nachweis des weiteren Bestehens der österreichischen Staatsangehörigkeit und des Mangels eines neuerlichen Erwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit.

Die Beschwerdeführerin hat zu keinem Zeitpunkt einen Antrag auf Wiedererwerb der türkischen Staatsbürgerschaft gestellt, bei jeder Einreise in die Türkei ein Visum beantragt, welches für türkische Staatsbürger nicht notwendig gewesen wäre, ein Wohnungskauf der Beschwerdeführerin ist mangels türkischer Staatsbürgerschaft im Jahr 1996 gescheitert, die Beschwerdeführerin hat seit Einbürgerung in Österreich nicht an türkischen Wahlen teilgenommen und war seit ihrer Ausbürgerung aus dem türkischen Staatsverband nicht im Besitz eines türkischen Personalausweises.

Vor allem hat aber auch das Scheitern des Wohnungskaufes zur Folge, dass der neuerliche Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit aus dem Familienregisterauszug der Tochter der Beschwerdeführerin hätte ergehen müssen, da sich in diesen Eintragungen bis jedenfalls 2014 finden und ein erneuter Verlust nur zwischen 1994 und 1996 möglich gewesen wäre. Obwohl der ehemalige Rechtsvertreter die Tatsache des gescheiterten Wohnungskaufes zur Kenntnis brachte und dies im Widerspruch zu den Angaben im Familienregisterauszug steht, geht die belangte Behörde weiterhin von der Richtigkeit von diesem aus und verstößt damit gegen die Denkgesetze. Die belangte Behörde hätte somit jedenfalls ermitteln müssen, um die bereits dadurch bestehenden Zweifel an der Richtigkeit des Familienregisterauszuges zu entkräften, wenn die belangte Behörde an der Annahme festhalten möchte, dass der Familienregisterauszug nicht fehlerhaft ist.

Die Vorgänge rund um die „Liste Türkei“, verlaufen sich nicht, wie Behörde dargestellt, in einem Erstverdacht, sondern sind Beweis dafür Staat in seinen offiziellen Eintragungen Personen trotz Austritt aus dem türkischen Staatsverband, weiterhin als türkische Staatsbürger geführt hat und dies obwohl sie bereits eine andere Staatsbürgerschaft erhalten haben und ihre türkische Staatsangehörigkeit mit Wissen des türkischen Staates zurücklegten. Eben dies ist problematisch, wenn die belangte Behörde behauptet, dass es konkludent ersichtlich sei, dass die Beschwerdeführerin eine positive Willenserklärung abgegeben habe. Es ist nicht ersichtlich und hätte es weiterer Feststellungen der belangten Behörde bedürft.

Wenn sich die entscheidende Behörde darauf bezieht, dass in einem Personenstammblatt der Tochter der Antragstellerin dies aufschien, so ist dies bereits per Definition keine positive Willenserklärung der Antragstellerin, sondern eine mangelhafte Bearbeitung eines Personenstammblattes von der türkischen Behörde.

Weiters gibt die belangte Behörde zwar an, dass die Beschwerdeführerin It. den Auszügen 1994 wieder die türkische Staatsangehörigkeit erworben habe, aber bezieht sich nicht, auf den fehlenden Nachweis des neuerlichen Austritts aus dem türkischen Staatsverband. Dieser ergeht nicht aus dem fehlerhaften Personenstandsauszug der Tochter der Beschwerdeführerin, dafür aber aus den Anfragen an das Konsulat. Es kann bereits deshalb nicht von der Vollständigkeit, Wahrhaftigkeit und Richtigkeit des Personenstandsauszuges hinsichtlich der Beschwerdeführerin ausgegangen werden.

Aus Art. 11 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 403 vom 11. Februar 1964 ergeht nur, dass die Bewerbung um die Einbürgerung durch einen Antrag erfolgt. Dies behandelt nicht die Möglichkeit einer Erteilung durch die türkischen Behörden, sondern regelt die Zuständigkeit bei Antragstellung.

Aus dem Personenstandsregisterauszug vom 05. Jänner 2018 ergibt sich die Angabe im Personenstandsregisterauszug, aber eben nicht der neuerliche Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit, welchen die belangte Behörde der Beschwerdeführerin unterstellt. Es gibt keinen Bescheid der türkischen Behörde, welcher zu dieser Geschäftszahl gehört, auch keine Sendenachweise.

Das Vorbringen der belangten Behörde, bei Zitierung eines Ministerratsbeschlusses und einer konkreten Gesetzesstelle sei nicht anzunehmen, dass es sich um einen Fehler handle, muss entgegengehalten werden, dass diese Fehler auch durch Übertragungen entstehen können und der gegenständliche türkische Beschluss auch zu einer anderen Person zugehörig sein kann. Eben dies macht einen Fehler aus und ist dies nicht wegen der scheinbaren Genauigkeit widerlegt.

Die Ausführungen der belangten Behörde hinsichtlich Verhältnismäßigkeitsprüfung führen nicht dazu, dass eine solche nicht notwendig und angebracht ist, da die Verhältnismäßigkeit bei Aberkennung der Staatsbürgerschaft zu prüfen ist, jedenfalls dann, wenn die Aberkennung die Staatenlosigkeit der Beschwerdeführerin zur Folge hat.

Der Verweis auf die Möglichkeit zum Erwerb eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen ist bereits damit entkräftet, da dies nicht so einfach möglich wäre, da die Beschwerdeführerin durch den Bescheid der belangten Behörde staatenlos wäre. Auch die Ausführungen hinsichtlich der Verhinderung der Staatenlosigkeit durch neuerliche Antragstellung in Österreich oder der Türkei ist nicht nachvollziehbar und entspricht nicht einem ökonomischen Handeln der belangten Behörde. Die

Beschwerdeführerin ist derzeit noch österreichische Staatsangehörige, es kann nicht nachgewiesen werden, dass sie eine Willenserklärung abgegeben hätte, die zum Verlust der Staatsangehörigkeit führt und ist sie zum derzeitigen Zeitpunkt keine türkische Staatsangehörige, womit bei Rechtskraft des Bescheides Staatenlosigkeit gegeben ist, welche sich Österreich verpflichtet hat, zu verhindern. Wie Eingangs ausgeführt, liegt somit kein Doppelstaatsbürgerschaftsfall vor, sondern die bewusste Herbeiführung einer

Staatenlosigkeit durch die belangte Behörde, welche bei einer Abwägung der Interessen der Beschwerdeführerin, die seit mehreren Jahrzehnten in Österreich sozial und familiär integriert ist, gegenüber nicht angegriffenen öffentlichen Interessen, absolut unverhältnismäßig und in Betracht des Verstoßes gegen das Abkommen zur Vermeidung von Staatenlosigkeit einen Verstoß gegen Österreichs völkerrechtliche Pflichten darstellt.

Die lapidare Abhandlung hinsichtlich N. B., welcher in Österreich geboren wurde, in Österreich aufgewachsen ist, deutsch spricht, in Österreich zur Schule gegangen ist, ist nicht nachvollziehbar. Dieser solle einen Antrag stellen, entweder auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen oder auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Dies stellt einen außerordentlichen Eingriff in das Leben und die Rechte einer Person dar, die ihr Leben lang in Österreich gelebt hat und das

als Österreicher.

Ebenso verhält es sich mit der Beschwerdeführerin selbst, die rechtmäßig die

österreichische Staatsbürgerschaft erhalten hat und sich in die österreichische Gesellschaft integriert hat. Auch hier wird vorgebracht, dass es keinen unverhältnismäßigen Eingriff darstelle, dies ist offensichtlich falsch.

Aus all diesen Gründen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt eine positive Willenserklärung abgegeben hat, aus welcher der Antrag auf Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft hervorgeht. Somit ist der gegenständliche Bescheid rechtswidrig[…]“.

Die belangte Behörde verzichtete auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde samt dem bezughabenden verwaltungsbehördlichen Akt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.

Das Verwaltungsgericht nahm Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt zu Zl. ..., den Beschwerdeschriftsatz, in das Zentrale Melderegister, in den Versicherungsdatenauszug, in das österreichische Strafregister und führte am 26.01.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch zu der die Beschwerdeführerin gemeinsam mit einem Rechtsvertreter ladungsgemäß erschienen ist. Der als Zeuge stellig gemachte Sohn Herr O. B. wurde antragsgemäß zu den persönlichen Verhältnissen einvernommen.

Festgestellter Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin A. B., geb. J., wurde am ...1969 in E. I., Türkei geboren. Die Genannte hielt sich seit 1982 in Österreich auf und besuchte die Hauptschule. Im Jahr 1989 heiratete sie Herrn P. B.. Die Scheidung erfolgte rechtskräftig mit ...2000 durch ein Gericht in F.. Am ...2004 ehelichte sie Herrn Q. B. in Wien. Die

Scheidung erfolgte am ...2014 durch ein Gericht in F..

Am ...1990 wurde die Tochter R. B. in Wien geboren, die gleichzeitig mit der Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft erworben hat.

Die Söhne der Beschwerdeführerin Herr O. B., geboren am ...1992 in Wien, sowie N. B., geboren am ...2003 in Wien leben mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt in Wien und sind türkische

Staatsangehörige kraft Abstammung durch ihren Vater P. B..

Die Beschwerdeführerin war mit Unterbrechungen von 1987 bis November 2020 erwerbstätig und wurde aufgrund der Beschränkungen im Zusammenhang mit der Covid-19 Pandemie gekündigt.

Der ältere Sohn ist O. B. ist mit einer türkischen Staatsangehörigen, welche noch in der Türkei lebt, verheiratet und derzeit nicht erwerbstätig, der jüngere Sohn befindet sich noch in Ausbildung. Die Tochter R. B. lebt mit ihrer Familie seit etwa 9 Jahren in der Türkei. Die Mutter und die Geschwister der Beschwerdeführerin leben in Wien.

Die Beschwerdeführerin reist etwa alle zwei Jahre urlaubsbedingt in die Türkei, wobei sie sich als Inhaberin eines österreichischen Reisepasses Visa hat ausstellen lassen.

Der Beschwerdeführerin wurde die österreichische Staatsbürgerschaft mit Bescheid der Wiener Landesregierung ZI. ... mit Wirkung vom 06.06.1991 verliehen.

Die Beschwerdeführerin war in weiterer Folge verpflichtet die Entlassung aus dem türkischen Staatsverband nachzuweisen.

Entsprechend der aktenkundigen Entlassungsurkunde ausgestellt am 15.04.1992, wurde der Beschwerdeführerin die Entlassung aus dem türkischen Staatsverband gemäß Artikel 20 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 403 mit dem Beschluss des Ministerrates vom 21.03.1992, ZI. 92/...1 bewilligt und somit hat sie mit Ausstellungsdatum der Urkunde die türkische Staatsangehörigkeit verloren.

Mit Beschluss des Ministerrates vom 18.05.1994, ZI. 1994/...3 wurde sie gemäß Artikel 8 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 403 aufgrund ihres eigenen Antrages wieder in den türkischen Staatsverband aufgenommen.

Ein Antrag auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft wurde weder gestellt noch bewilligt.

Der Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit erfolgte auf Antrag der Beschwerdeführerin.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen gründen sich auf die Aktenlage im verwaltungsbehördlichen Akt und die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin und des Zeugen O. B. in der mündlichen Verhandlung am 26.01.2021.

Der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft ergibt sich aus der Aktenlage und den Aufzeichnungen der belangten Behörde.

Der (Wieder-) Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit ergibt sich aus dem Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister (Familienregister) vom 05.01.2018, welcher der österreichischen Vertretungsbehörde in Ankara im Zuge eines Passverfahrens vorgelegt wurde. Aus diesem geht eindeutig hervor, mit welchem Ministerratsbeschluss und aufgrund welcher Gesetztestelle (Art 8 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 403 vom 11.02.1964) die Beschwerdeführerin wieder die türkische Staatsangehörigkeit erlangt hat.

Die Eintragungen im türkischen Personenstandsregister haben den Charakter einer öffentlichen Urkunde. Sie und ihre Ausfertigungen bzw. "Auszüge" gehören nach türkischem Recht zu den „Strengbeweismitteln“ in Bezug auf den dokumentierten Sachverhalt, sind allerdings dem Gegenbeweis zugänglich.

Der Gegenbeweis ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen, zumal das bloße, wenn auch wiederholte Vorbringen, es handelt sich nicht um ihren eigenen Personenstandsregisterauszug, sondern den Auszug ihrer Tochter R. B. und die Eintragungen darin seien schlichtweg unrichtig bzw. fehlerhaft dafür nicht hinreichend ist.

Der vorliegende „Familienregisterauszug“ enthält neben den Eintragungen der Tochter, des Ex-Ehegatten P. B., des Enkelsohnes S. B. umfangreiche – nach der Aktenlage auch richtige und übereinstimmende – Personen- und staatsbürgerschaftsrechtliche Daten der Beschwerdeführerin, wobei insbesondere auch die Scheidung vom ...2000, die Heirat am ...2004 sowie die Scheidung vom ...2014, welche nach der ersten Entlassung aus dem türkischen Staatsverband am 1992 und Wiedereinbürgerung 1994 erfolgten weiterhin in das türkische Personenstandsregister eingetragen.

Dies sollte nach der von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde vorgelegten Bestätigung des Generalkonsulates der Republik Türkei vom 10.12.2019 (05.12.2019) ausgeschlossen sein, da nach der dargelegten Ansicht des Generalkonsulates der Personenstand von ausgebürgerten Personen nicht mehr im Personenstandsregister, sondern im „Blaue Karten Register“ (Mavi Kartlilar Kutügü“) geführt werde und aus diesem Grund den ausgebürgerten Personen ein Personenstandsregisterauszug nicht ausgestellt werden dürfe.

Die Beschwerdeführerin vermag keine stichhaltigen Gründe darzutun, weshalb alle Eintragungen im vorliegenden Familienregister vom 05.01.2018 richtig, jedoch einzig die Eintragung über den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit am 18.05.1994 fehlerhaft sein sollte. Wenn sie angibt sie habe die Geburt der Kinder nicht dem türkischen Konsulat in Wien gemeldet und die Scheidung sei von ihrem Ex-Mann in der Türkei durchgeführt worden, sie habe lediglich die zugesandten Papiere unterschrieben und sei ihr nach ihren nicht belegten Angaben vom türkischen Konsulat in Wien 2014 mitgeteilt worden, dass sie nicht als türkische Staatsangehörige aufscheine, vermag dies die Eintragung zum Stichtag 05.01.2018 nicht zu widerlegen.

Die Beschwerdeführerin hat insbesondere nicht nachvollziehbar dargetan, warum es ihr konkret nicht möglich war einen eigenen aktuellen Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister mit vollständigen staatsbürgerschaftsrechtlichen Anmerkungen, entweder persönlich oder durch Vertreter direkt bei der türkischen Inlandsbehörde bzw. online zu beantragen, da die dafür notwendigen und nicht bestrittenen Personendaten zweifelsfrei bereits aus dem vorliegenden Familienregisterauszug hervorgehen [Vor- und Familienname, Vorname des Vaters (C.) und der Mutter (D.), TR-Identitätsnummer (Kimlik-Nr.: ...), Geburtsdatum und -ort (E., 1969)]. Nach eigenen Angaben hat die Beschwerdeführerin dies auch nicht versucht.

Wenn die Eintragung im Personenstandsregister, welches eine öffentliche Urkunde darstellt aus welchen Gründen auch immer fehlerhaft sein sollten, wäre es an der Beschwerdeführerin gelegen nach Kenntnis persönlich oder über bevollmächtigte Vertreter eine amtliche Berichtigung ihrer Staatsbürgerschaftsdaten zu erwirken und durch eine (beglaubigte) Urkunde nachzuweisen. Ebenso wäre es ihr möglich gewesen hinsichtlich des sie betreffenden Aktenvorganges zum Ministerratsbeschluss vom 18.05.1994 zu Zl. 1994/...3 Akteneinsicht bzw. Aufklärung bei den türkischen Behörden zu erlangen. Diese Erhebungen können aus (datenschutz-)rechtlichen Gründen nur von der Beschwerdeführerin selbst und nicht von der belangten Behörde bei den türkischen Behörden durchgeführt werden. Dies war der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre familiären Beziehungen, dem Lebensmittelpunkt der Tochter und ihrer regemäßigen Türkeiaufenthalte auch zumutbar.

Wenn die Beschwerdeführerin auf die Bestätigung des Generalkonsulats der Republik Türkei in Wien vom 05. bzw. 10.12.2019 verweist, wonach ihr wegen ihrer Ausbürgerung kein türkischer Personenstandsregisterauszug ausgestellt werden könne, so handelt es sich bei dieser konsularischen „Bestätigung“ rechtliche lediglich um ein Informationsschreiben und/oder eine dargelegte Rechtsmeinung, vermutlich aufgrund eines zu einem konkreten Zeitpunkt bestehenden Datensatzes, jedenfalls aber um keine bescheidmäßige Erledigung eines Antrages. Daraus geht insbesondere auch nicht hervor, aufgrund welcher (vollständiger oder unvollständiger) Personendaten zu welchem Stichtag das Generalkonsulat zu seiner Rechtsansicht gelangt ist.

Nach der Aktenlage und Auskunft österreichischen Vertretungsbehörde ergibt sich, dass die Ausstellung eines türkischen Personenstandsregisterauszuges sowohl aktuell türkischen als auch ehemaligen türkischen Staatsangehörigen, mit und ohne Besitz einer „Mavi Kart“ (Blaue Karte) sowohl nach der türkischen Rechtslage, als auch in der Praxis in einer Mehrzahl der bei den österreichischen Vertretungsbehörden in Ankara und bei der belangten Behörde anhängigen Verfahren durchaus möglich war.

Die genannte Bestätigung des Generalkonsulates lässt aber auch den Schluss zu und darauf gründet sich auch die von der belangten Behörde geäußerte Vermutung, dass die Beschwerdeführerin zu einem nicht bekannten Zeitpunkt nach dem 05.01.2018 in Kenntnis des Feststellungsverfahrens die türkische Staatsangehörigkeit erneut zurückgelegt haben könnte. Dies ließe sich jedoch nur durch einen – von der Beschwerdeführerin vorzulegenden – aktuellen Personenstandsregisterauszug oder allenfalls Mavi-Kart-Registerauszug eruieren.

Wenn die Beschwerdeführerin zur Untermauerung ihres Vorbringens mit einem im Jahr 1996 laut eigener Angabe aufgrund ihrer österreichischen Staatsangehörigkeit gescheiterten Wohnungskauf in der Türkei argumentiert, so vermag sie damit ebenfalls nicht die Eintragungen im türkischen Familienregister zu entkräften, da weder schriftlich belegt ist, weshalb der angegebene Wohnungskauf nicht zustande gekommen sei, noch welche Personenstandsdokumente den türkischen Behörden dafür vorlagen.

Auch das Vorbringen die Beschwerdeführerin habe für ihre Einreise in die Türkei jeweils Visa beantragt, sagt lediglich aus, dass Inhaber österreichischer Reisepässe jedenfalls ein türkisches Visum bei Einreise in die Türkei benötigen. Weshalb sich die Beschwerdeführerin keine türkischen Reisedokumente ausstellen ließ ist nicht bekannt und kann verschiedene Gründe haben.

Der stellig gemachte Zeuge O. B., der 1992 geborene Sohn der Beschwerdeführerin, konnte zum Gegenstand des Wiedererwerbs bzw. Verlusts der österreichischen Staatsbürgerschaft keine konkreten Angaben machen, er bestätigte das Vorbringen der Beschwerdeführerin über eine Wiederannahme der türkischen Staatsangehörigkeit keine Kenntnis zu haben. Auch bestätigte er die aktenkundigen persönlichen Verhältnisse der Familie.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 27 Abs. 1 StbG verliert die Staatsbürgerschaft, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 27 Abs. 1 StbG 1985 festgehalten hat, setzt diese Bestimmung voraus, dass der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtete "positive" Willenserklärung abgibt und die fremde Staatsangehörigkeit infolge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt. Da das Gesetz verschiedene Arten von Willenserklärungen ("Antrag", "Erklärung", "ausdrückliche Zustimmung") anführt, bewirkt jede Willenserklärung, die auf Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtet ist, den Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft. Auf eine förmliche Verleihung der fremden Staatsangehörigkeit kommt es nicht an (vgl. VwGH 17.11.2017, Ra 2017/01/0334).

Aus der türkischen Rechtslage ist abzuleiten, dass ein Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit nur nach Antrag der beschwerdeführenden Partei erfolgen konnte.

Der Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit war gemäß Art. 11 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 403 vom 11.02.1964 nur auf Antrag möglich. Hinsichtlich der Wiederaufnahme in den türkischen Staatsverband durch einen behördlichen Akt regelt Art. 8 die materiellen Voraussetzungen, insbesondere das Absehen von der Niederlassungspflicht. Das Verfahren wird hinsichtlich dieser Art des Staatsangehörigkeitserwerbes durch die Art. 10 und 11 geregelt, wobei Art. 11 erster Satz ausdrücklich festlegt, dass ein entsprechender Antrag bei der zuständigen Behörde zu stellen ist.

Der VwGH hat es in seiner Rechtsprechung zu § 27 Abs. 1 StbG nicht als unschlüssig erkannt, wenn das Verwaltungsgericht angesichts der im Zeitpunkt des (Wieder)Erwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit geltenden Rechtslage davon ausging, dass der Verleihung ein Antrag zugrunde lag (vgl. VwGH 30.9.2019, Ra 2018/01/0477, mwN).

Das Verwaltungsgericht sieht es aufgrund der dargelegten Beweiswürdigung und insbesondere dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin einen - dem aktenkundigen Auszug aus dem türkischen Familienregister vom 05.01.2018 in seiner Art und Gewichtung zumindest gleichwertigen - Beweis, dass sie die türkische Staatsangehörigkeit nicht widererworben habe, nicht erbracht hat als erwiesen an, dass die Beschwerdeführerin einen solchen Antrag gestellt hat und damit gemäß § 27 Abs. 1 StbG ex lege die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat.

Sohin werden entgegen dem Beschwerdevorbringen der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft und eine allfällige Staatenlosigkeit auch nicht durch die gegenständliche Entscheidung der belangten Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts herbeigeführt, vielmehr ist diese bereits durch den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit ex lege oder durch eine möglicherweise selbst initiierte erneute Zurücklegung der türkischen Staatsangehörigkeit erfolgt und wird mit der gegenständlichen Entscheidung lediglich rechtsverbindlich festgestellt. Auch die im Hinblick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und den möglichen Verlust der Unionsbürgerschaft erforderliche Verhältnismäßigkeitsprüfung ändert nichts daran, dass mit dem gegenständlichen Feststellungsbescheid kein rechtsgestaltender Akt verbunden ist, setzt die Prüfung der Verhältnismäßigkeit doch voraus, dass zuvor ein Verlust der Staatsbürgerschaft (Unionsbürgerschaft) festgestellt wird.

Für die Feststellung des Verlusts der österreichischen Staatsbürgerschaft ist es sohin nicht entscheidungswesentlich, ob die Beschwerdeführerin die türkische Staatsangehörigkeit zwischenzeitlich erneut zurückgelegt hat oder nicht, zumal dies an dem bereits am 18.05.1994 eingetretenen Verlust gemäß § 27 StbG nichts zu ändern vermag

Wenn die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend macht, die belangte Behörde hätte bei den türkischen Behörden prüfen müssen, ob der Beschwerdeführerin ein entsprechender (Wieder-) Einbürgerungsbescheid zugestellt worden sei, so übersieht sie, dass es der belangten Behörde mangels Rechtsgrundlage und aus datenschutzrechtlichen Gründen rechtlich und faktisch nicht möglich ist amtswegig personenbezogene Auskünfte aus einem Einbürgerungsverfahren von der türkischen Inlandsbehörden zu erhalten. Ein solches Ermittlungsverfahren steht der belangten Behörde sohin von vornherein nicht offen. Die belangte Behörde hat sich daher im gegenständlichen Fall zutreffend auf den türkischen Familienregisterauszug vom 05.01.2018, welcher zweifelsfrei die Daten der Beschwerdeführerin beinhaltet und eine öffentliche Urkunde darstellt, gestützt.

Es obliegt vielmehr der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht einen in seiner Art und Weise zumindest gleichgewichtigen Gegenbeweis zu erbringen, um die Schlussfolgerungen der belangten Behörde zu widerlegen (vgl. zur Mitwirkungspflicht VwGH 25.9.2018, Ra 2018/01/0364, mwN).

Aufgrund des mit dem Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft einhergehenden Verlustes des Unionsbürgerstatus ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 12.3.2019 in der Rechtssache C-221/17, Tjebbes ua., von der zuständigen nationalen Behörde und gegebenenfalls dem nationalen Gericht eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen.

Bei dieser Gesamtbetrachtung kommt dem Umstand, dass der Beschwerdeführer (hier die Beschwerdeführerin) die ihr eingeräumte Möglichkeit zur Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft (nach § 28 Abs. 1 StbG) nicht wahrgenommen hat, maßgebliche Bedeutung zu (vgl. VwGH 12.3.2020, Ra 2019/01/0484).

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist demnach zu prüfen, ob fallbezogen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass die Rücknahme der österreichischen Staatsbürgerschaft ausnahmsweise unverhältnismäßig ist (vgl. etwa VwGH 10.7.2020, Ra 2020/01/0203, mwN).

Aufgrund der Ausführungen des EuGH in der Rechtssache vom 12.3.2019, C-221/17, Tjebbes ua., Rn. 46 sind im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung jedenfalls die folgenden Umstände relevant: Wäre die betroffene Person infolge des Verlusts der österreichischen Staatsangehörigkeit und des Unionsbürgerstatus kraft Gesetzes Beschränkungen bei der Ausübung ihres Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ausgesetzt, gegebenenfalls verbunden mit besonderen Schwierigkeiten, sich weiter in Österreich oder einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, um dort tatsächliche und regelmäßige Bindungen mit Mitgliedern ihrer Familie aufrechtzuerhalten, ihre berufliche Tätigkeit auszuüben oder die notwendigen Schritte zu unternehmen, um dort eine solche Tätigkeit auszuüben. Ebenfalls relevant wäre erstens der Umstand, dass ein Verzicht der betroffenen Person auf die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats nicht möglich gewesen wäre und sie deshalb in den Anwendungsbereich von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c RWN fällt, und zweitens die ernsthafte Gefahr einer wesentlichen Verschlechterung ihrer Sicherheit oder ihrer Freiheit, zu kommen und zu gehen, der die betroffene Person deshalb ausgesetzt wäre, weil es ihr unmöglich wäre, im Hoheitsgebiet des Drittstaats, in dem diese Person wohnt, konsularischen Schutz gemäß Art. 20 Abs. 2 Buchst. c AEUV in Anspruch zu nehmen.

Die Beschwerdeführerin ist es fallbezogen aufgrund ihres langjährigen Wohnsitzes und Aufenthaltes in Österreich von über 30 Jahren nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen einerseits möglich einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 54 ff AsylG erhalten, welcher ihr auch eine Erwerbstätigkeit erlaubt, andererseits ist es ihr möglich aufgrund des langjährigen Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet und der selbst geltend gemachten persönlichen und beruflichen Integration die österreichische Staatsbürgerschaft erneut zu beantragen, weiters die türkische Staatsangehörigkeit auch ohne Wohnsitz in der Türkei entweder beizubehalten oder gegebenenfalls auch erneut zu beantragen, zumal auch die Kinder der Beschwerdeführerin laut Aktenlage die türkische Staatsangehörigkeit innehaben.

Die mögliche Staatenlosigkeit der Beschwerdeführerin ist für sich kein entscheidendes Kriterium im Rahmen der Verhältnismäßigkeit, zumal der Genannten verschiedene Wege diese zu vermeiden, offenstehen und die Staatenlosigkeit wie bereits dargetan nicht durch die gegenständliche Entscheidung erst herbeigeführt wird und dies auf einer rechtmäßigen Entscheidung beruhend keinen Ausschließungsgrund darstellt.

Die Ansicht der Beschwerdeführerin eine Unverhältnismäßigkeit durch den der österreichischen Staatsbürgerschaft liege sinngemäß jedenfalls vor, wenn es sich um keinen Fall der Doppelstaatsbürgerschaft handle, ist unzutreffend, zumal eine Staatenlosigkeit der Beschwerdeführerin nach den getroffenen Feststellungen einerseits nicht belegt ist und gegebenenfalls durch eigenes Handeln herbeigeführt worden wäre. (vgl. VwGH vom 14.10.2020, Ra 2020/01/0186).

Betreffend die Auswirkungen des Verlusts der österreichischen Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin auf ihre Kinder ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.9.2019, Ro 2020/01/0014-6 zu verweisen, wonach ein durch die Feststellung allenfalls bewirkter Verlust nach § 29 StbG in gesonderten Feststellungsverfahren nach § 42 StbG zu prüfen ist, in denen auch die unionsrechtlich gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen ist. Das Verfahrensergebnis betreffend den Sohn N. B. steht nach Aktenlage noch nicht fest.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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