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VGW-121/043/2779/2020•LVwG W VGW-121/043/2779/2020
VGW-121/043/2779/2020State Administrative CourtDec 3, 2020
Taxiausweis; Vertrauenswürdigkeit; Fehlverhalten
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Maga. Kovar-Keri über die Beschwerde des Herrn A. B., Wien, C.-gasse, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 21.01.2020, Zahl ..., mit welchem der Antrag vom 05.12.2019 auf Erteilung eines Taxiausweises gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, BGBl. Nr. 951/1993 in der geltenden Fassung abgewiesen wurde,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz – B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Die belangte Behörde hat mit dem nunmehr in Anfechtung gezogenen Bescheid, dem Beschwerdeführer auf Grundlage des § 6 Abs. 1 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der gewerbepolizeiliche Regelungen für die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs getroffen werden (Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994), den Antrag vom 05. Dezember 2019 auf Erteilung eines Taxiausweises abgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr der Taxiausweis nur auszustellen sei, wenn der Bewerber zumindest in den letzten fünf Jahren vor Ausstellung als vertrauenswürdig zu qualifizieren sei. Auf Grund von im Einzelnen angeführten Verwaltungsübertretungen sei nicht davon auszugehen, dass der nunmehrige Beschwerdeführer diese Vertrauenswürdigkeit besitze.
Dagegen richtet sich die vorliegende form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde mit folgendem Wortlaut:
„an die bescheiderlassende Behörde (aus dem Bescheid ergibt sich kein anderer Adressat).
Am 05.12.2019 beantragte ich die Erteilung des Taxiausweises gem § 6 Abs 1 Z 3 Betriebsordnung für den nichtliniengemäßen Personenverkehr (BGBl Nr 951/1993 idgF). Dies wurde mit Bescheid vom 15.01.2020 abgelehnt.
Die Zulässigkeit ergibt sich einerseits aus der Rechtzeitigkeit (Zustellung am 17.01.2020 – Beschwerde binnen offener Frist erhoben) sowie andererseits aus der unstrittigen Parteistellung meiner Person, die sich in ihrem subjektiven Recht verletzt fühlt, nämlich, dass zu Unrecht ein abweisender Bescheid hinsichtlich des Antrags auf Ausstellung eines Taxiausweises erlassen wurde.
Das Verkehrsamt wies das Ansuchen auf Erteilung eines Taxiausweises mangels Vertrauenswürdigkeit iSd § 6 Abs 1 Z 3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr ab. Als Begründung sind 17 verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen angeführt, die die Vertrauenswürdigkeit ausschließen mögen. Dem Attest fehlender Vertrauenswürdigkeit trete ich entgegen und mache hiermit
-materielle Rechtswidrigkeit
aufgrund der nicht richtigen Interpretation des Wortes „Vertrauenswürdigkeit“ iSd § 6 Abs 1 Z 3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, sowie
-mangelhafte Sachverhaltsfeststellung
aufgrund der nicht hinreichenden Erhebung im Sinne des „im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhaltens“ (näheres sie unten),
geltend. Zur näheren Ausführung der Beschwerdegründe: siehe wie folgt.
Vorab ist meines Erachtens wichtig anzumerken, dass ich alle genannten Strafen bezahlt habe und keine strafrechtliche Verurteilung vorliegt.
Der VwGH erkannte 1986, dass die Vertrauenswürdigkeit aufgrund eines Gesamtverhaltens festzustellen ist:
„Die Frage, ob eine Person vertrauenswürdig ist, ist aufgrund eines im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhaltens zu beurteilen.“ (Erk. d. VwGH v. 17.3.1986, ZI. 85/15/0129).“
Das Bild, das aufgrund der Vormerkungen von mir besteht möchte ich richtigstellen, um mein Gesamtverhalten vor der Behörde aufzuwerten. Freilich indizieren die genannten Vormerkungen eine mangelnde Vertrauenswürdigkeit und ich habe vollstes Verständnis für den erlassenen Bescheid. Jedoch sind iSd festzustellenden Gesamtverhaltens andere Dinge, die nicht in behördlichen Registern aufscheinen, in Erwägung zu ziehen. Jene möchte ich Ihnen in den folgenden Absätzen erläutern.
Meinen Zivildienst habe ich als Rettungssanitäter bei einer Wiener Rettungsorganisation verbracht (ab April 2015). Jene Zeit hat mein Interesse und eine gewisse Leidenschaft für den Rettungsdienst geweckt, weshalb ich mich entschied, bei jener Organisation hauptamtlich tätig sein zu wollen.
Meine Karriere verbringe ich seither bei jener Rettungsorganisation, in der ich mich auch zum Notfallsanitäter iSd SanG, Einsatzlenker und Leitstellendisponenten fortbilden ließ. Dort habe ich tagtäglich - sei es am Telefon, sei es auf der „Straße“ bei Einsätzen - mit sehr viel Verantwortung zu tun, die ich seit mittierweile mehr als fünf Jahren mit einem gewissen Stolz pflichtgemäß erfülle. Dies alles ist sehr fordernd, da ich insbesondere auch zwei Kinder habe, die ich mit meiner Frau bekommen habe. Vater wurde ich schon vor meiner Zeit als Zivildienstleistender - eine weitere verantwortungsfordernde Lebensaufgabe - mein Sohn ist sechs, meine Tochter ist vier Jahre alt. Um meiner Familie ein besseres Leben zu ermöglichen - wir lebten in einer Zweizimmerwohnung zu viert - machte ich mich selbständig. Natürlich konnte ich das nicht einfach so von jetzt auf gleich angehen und blieb daher bei meinem Arbeitgeber beschäftigt. Zudem ist der Rettungsdienst etwas, was ich nur schweren Herzens aufgeben kann.
Ich entdeckte mein kaufmännisches Talent und begann mit Autos zu handeln. Ich erziele seit Jahren nur Gewinne, was mich mit gewissem Stolz erfüllt, da ich meinen Kindern zu Weihnachten und zum Geburtstag größere Geschenke habe machen können. Als beachtlich würde ich dies zudem deshalb bezeichnen, weil ich dies alles neben meinem unzähligen Nachtdiensten bei der Rettung auf die Beine stellte und erfolgreich betrieb und außerdem alle Steuern und Abgaben ordnungsgemäß verrichtete. Ich war sogar im Stande, ein Grundstück in Niederösterreich zu kaufen, um dort ein Haus für meine Frau, meine Kinder und ich zu bauen, damit meine Kinder in ein paar Jahren mal eigene Zimmer haben werden.
Da ich mich aufgrund meiner familiären und dienstlichen Verpflichtungen aus dem Autogeschäft begonnen habe etwas zurückzuziehen (die weiten Fahrten, um Autos abzuholen, waren immer weniger möglich), eröffnete sich die Möglichkeit für mich, ins Taxigewerbe einzusteigen. Dies erachtete ich als zeitlich angenehmer, da ich nicht eine fixe Strecke nach zB Berlin zu fahren habe, sondern flexibler meine Zeit mit der Familie, in meinem Beschäftigungsverhältnis und im selbständigen Gewerbe gestalten könne. Jene Erwerbsmöglichkeit im Taxigewerbe sichert für mich auch die Möglichkeit, mein Haus früher fertigzustellen, um auch finanziell wieder in eine ausgeglichene Lage zu begeben. Jenen Plan begann ich mit meinen zahlreichen Vormerkungen, wofür ich auch wohlgemerkt selbst verantwortlich bin, zu gefährden. Ich hatte mit meiner Firma, meiner unselbständigen Erwerbstätigkeit und meinen familiären Verpflichtungen solch eine Last zu tragen, da insbesondere meine Frau zeitweise selbst nicht erwerbstätig war, da sie eine Lehre gemacht hat, sodass ich schlicht keinen „Kopf1 mehr für die Anzeigen und Strafverfügungen mehr hatte. Dies war fahrlässig und unklug, aber möglicherweise bis zu einem gewissen Grad zu verstehen.
Selbstverständlich soll das bisher genannte kein „Rechtfertigungsgrund“ für meine zahlreichen Vormerkungen sein, zumal das Gesetz dies - soweit ich mich erkundigt habe - nicht vorsieht, noch weniger eine Ausrede. Dennoch mag Ihnen jenes Übermaß an Verantwortung, mit dem ich seit mittlerweile mehr als fünf Jahren umzugehen habe, meine „verwaltungsrechtliche Situation“ auf moralisch-menschlicher Ebene erklären, sogar möglicherweise nachvollziehbar machen.
Zu den einzelnen Übertretungen:
Ich möchte überdies anmerken, dass nur einzelne meiner Übertretungen konkrete Gefahren erschaffen haben. Dass das Nichtanhalten vor einem Schutzweg (§ 9 Abs 2 StVO) auch vor einem Stoppschild (§ 52 lit c Z 24 1. Satz 1. Halbsatz StVO) wirklich gefährlich ist, ist mir vollkommen bewusst, da ich neben Kraftfahrzeuglenkern auch Fahrradfahrer und Fußgänger gefährde, die kein „Schutzkleid“ wie PKW- oder LKW-Lenker zum Schutze haben - jenes Vergehen, darf wirklich nicht passieren, zumal ich zwei Kinder im Volksschul- bzw Kindergartenalter habe und ein sorgfaltskonformes Verhalten, das ich als Lenker von Einsatzfahrzeugen täglich unter Beweis stellen muss, für mich privat auch von unbedingter Selbstverständlichkeit sein muss.
Die Verletzungen gern § 103 Abs 2 KFG sind selbstverständlich ein Störfaktor, den ich auch eingestehen möchte, da jene Übertretungen die Verfolgung des Lenkers und des sukzessive möglicherweise verwaltungsrechtlich Beschuldigten für die Behörden massiv erschweren. Jene Verletzungen gefährden jedoch nicht Rechtsgüter wie Leib und Leben sowie Gesundheit. Jene Übertretungen möchte ich für mich als dumm subsumieren, das war einfach nicht nötig. Ich habe schlichtweg meine Familie, meine (ordnungsgemäß geführte) Buchhaltung aus meinem Handelsgewerbe sowie meine handels-, Steuer- und abgabenrechtlichen Verpflichtungen dem KFG vorgezogen.
Die restlichen Vormerkungen betreffen Delikte wie das Nichthalten bei Gelblicht, das Benutzen eines nicht freigegeben Fahrstreifens, das Blinken beim Fahrstreifenwechsel sowie das Anbringen von Probe- sowie klassischen Kennzeichentafeln. Solche Dinge können meines Erachtens auch ggf einem ordentlichen und pflichtbewussten Menschen passieren.
Unter Umständen relativieren die Ausführungen mein negatives Gesamtverhalten um einen gewissen Grad. Eine Lehre wird dies mir allemal sein, da ich vor allem aus meiner Tätigkeit auf dem Rettungswagen genau weiß, wie sich Übertretungen der StVO (insb §§ 9 Abs 2 und 59 lit c Z 24) auf ein menschliches Schicksal nachhaltig auswirken können.
Abschließend darf ich im Sinne meines Gesamtverhaltens auch darauf hinweisen, dass ich der Meinung bin, dass jemand, der über dermaßen viele Jahre im Rettungsdienst als Sanitäter und Einsatzlenker tätig ist, auch dafür qualifiziert ist, eine Taxi-Kundschaft sicher von A nach B zu bringen, zumal ich mich als sozial sehr offen und auch bei meiner rettungsdienstlichen „Kundschaft“ aufgrund meiner freundlichen Ausstrahlung und meines herzlichen Umgangstones durchaus beliebt war.
Der VwGH verdeutlichte 2009, dass es entscheidend ist,
„ob sich [...] ein Persönlichkeitsbild erkennen lässt, das den Betroffenen als Taxilenker [...] vertrauenswürdig erscheinen lässt (VwGH2009/03/0147)“ (Ra 2019/03/0079)
Die Umstände, die ich eben dargelegt habe, mögen gegen mein bis dato schlechtes Persönlichkeitsbild umkehren, zumal laut VwGH der Schutzzweck der BO sich nicht allein auf den Straßenverkehr beschränkt, sondern darauf gerichtet ist, Personen vor der Verletzung jedes durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsgutes zu bewahren, insb. auch fremdes Vermögen (vgl Erk vom 17.02.1999, ZI 97/03/0332). Meine Qualifikation, im Rettungsdienst tätig zu sein, mag mich mittels Größenschlusses für das Taxigewerbe befähigen, da im Rettungsdienst ein Gros der Rechtsgüter der österreichischen Rechtsordnung maximal gefährdet sind (insb. Leib/Leben/Gesundheit, Eigentum im Rahmen von Einsatzfahren, Freiheit im Umgang mit psychiatrischen Patienten und Vermögen in allen denkbaren Einsatzumständen). Daher ist meine Vertrauenswürdigkeit auch aus diesem Gesichtspunkt als gegeben zu erkennen.
Aus diesen Gründen ersuche ich um Erteilung eines Taxiausweises gern § 6 Abs 1 Z 3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr.“
Die belangte Behörde legte den Verfahrensakt vor. Das Verwaltungsgericht Wien führte eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, anlässlich welcher der Beschwerdeführer seine Beschwerde mündlich vortrug sowie ergänzend vorbrachte, dass er einen Taxischein für den Bereich D. besitze und auch Rettungsfahrten durchführen dürfe. Er verstehe daher nicht, warum er den Taxischein nicht erhalten dürfe, zumal bei bereits bestehendem Besitz des Taxischeins die von ihm gesetzten Verwaltungsstraftaten lediglich zu einem Entzug des Taxischeins für fünf bis sechs Monate zur Folge gehabt hätte. Da ihm der Taxischein aber verwehrt werde, läge eine Ungleichbehandlung vor.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Gemäß § 2 der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der gewerbepolizeiliche Regelungen für die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs getroffen werden (Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994), dürfen im Fahrdienst nur vertrauenswürdige Personen tätig sein.
Nach § 4 Abs. 1 BO 1994 dürfen als Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) nur Personen tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1 besitzen.
Nach § 6 Abs. 1 Z 3 BO 1994 ist der Ausweis auszustellen, wenn der Bewerber vertrauenswürdig ist; die Vertrauenswürdigkeit muss zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens (Einsichtnahme in den behördlichen Akt und Beschwerdevorbringen) steht folgender Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer weist im Zeitraum Mai 2017 bis Dezember 2019 die folgenden Vormerkungen wegen rechtskräftiger Verwaltungsübertretungen auf:
1. 9 (!) Verwaltungsübertretungen nach § 103 Abs. 2 KFG (Nicht- bzw. Falscherteilen einer Lenkerauskunft)
2. Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs. 2 StVO 1960 (Missachten des Gebotes sich einem Fahrbahnübergang in angemessener Geschwindigkeit zu nähern, sodass dem auf dem Fahrbahnübergang befindlichen bzw. übergangsbereiten Fußgänger oder Rollschuhfahrer das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn ermöglicht wird); Rechtskraft der Entscheidung: 28. Dezember 2019
3. Verwaltungsübertretung nach § 52 lit c Z 24 StVO 1960 (Missachtung der Stopptafel); Rechtskraft der Entscheidung: 16. Juli 2019
4. Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs. 1 lit. a StVO 1960 (Nichtanhalten vor der Haltelinie und Missachten des nicht blinkenden Gelblichtes); Rechtskraft der Entscheidung: 05. Februar 2019
5. Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs. 10 StVO 1960 (Missachtung Fahrstreifensignalisierung); Rechtskraft der Entscheidung: 8. Jänner 2019
6. Verwaltungsübertretung nach § 11 Abs. 2 StVO 1960 (Nichtanzeigen des Fahrstreifenwechsels und der Fahrtrichtungsänderung); Rechtskraft der Entscheidung: 21. Dezember 2018
7. Verwaltungsübertretung nach § 49 Abs. 6 KFG (Missachtung der vorgeschriebenen Anbringungsweise von Kennzeichentafel); Rechtskraft der Entscheidung: 23. Oktober 2017
8. Verwaltungsübertretung nach § 45 Abs. 1a KFG (nicht ordnungsgemäße Hinterlegung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten die Bescheinigung gemäß § 102 Abs. 5 lit. c KFG im Fahrzeug bei Probefahrtunterbrechung und Abstellen des Fahrzeuges auf öffentlichen Grund); Rechtskraft der Entscheidung: 3. Mai 2017
Der Beschwerdeführer ist treusorgender Familienvater, war als Autohändler selbständig tätig, baut ein Haus in Niederösterreich und führt als Rettungssanitäter Rettungstransporte durch. Weiters verfügt er über die Taxilenker-Berechtigung in der Region D..
Diese Feststellungen beruhen auf dem Akteninhalt sowie dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde und anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass diese rechtskräftigen Vormerkungen bestehen. Er vermeint lediglich sie könnten die Feststellung einer mangelnden Vertrauenswürdigkeit nicht begründen. Außerdem könne ihm bei Beachtung der Judikatur der Höchstgerichte zum Gesamtverhalten seine Zuverlässigkeit nicht abgesprochen werden, zumal er beruflich erfolgreich und als Familienvater überdies als Rettungssanitäter Rettungsfahrten durchführe.
In rechtlicher Hinsicht folgt aus dem festgestellten Sachverhalt:
Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass mit dem Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 BetriebsO 1994 das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der Sicherheit der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen, gewährleistet werden soll. Der Schutzzweck der Betriebsordnung ist dabei nicht auf den Straßenverkehr allein beschränkt, sondern darauf gerichtet, Personen vor der Verletzung jedes durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsgutes zu bewahren. (vgl. VwGH vom 27. Mai 2010, Zl. 2009/03/0147).
Die Frage, ob eine Person vertrauenswürdig ist, ist aufgrund eines im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhaltens zu beurteilen (VwGH vom 17. März 1986, Zl. 85/15/0129). Dem Wort „Vertrauen'“ kommt, da die Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr für die Vertrauenswürdigkeit im § 34 Abs. 1 Z 3 keine nähere Begriffsbestimmung enthält, inhaltlich die gleiche Bedeutung zu, wie einem „sich verlassen“ (VwGH ebenda).
Die belangte Behörde stützte die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Taxiausweises auf die bestehenden rechtskräftigen Verwaltungsvormerkungen des Beschwerdeführers. Dabei ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer einem Zeitraum von rund zweieinhalb Jahren vor Beantragung des Taxiausweises 18 (!) Übertretungen im Bereich des Verkehrsstrafrechtes begangen hat.
Auch wiederholte, im Einzelfall jeweils geringfügige Verletzungen der straßenpolizeilichen oder kraftfahrrechtlichen Vorschriften können die Ungeeignetheit zum Lenken eines Taxis erweisen, wenn aus ihnen hervorgeht, dass der Taxilenker nicht gewillt ist, die im Interesse der Verkehrssicherheit erlassenen Verkehrsvorschriften zu befolgen, und dass er einen Hang zur Nichtbeachtung solcher Vorschriften erkennen lässt (VwGH vom 10. Mai 1984, Zl. 84/16/0025).
In § 6 Abs 1 Z 3 BetriebsO 1994 ist ein Beurteilungszeitraum von fünf Jahren festgelegt. Es ist das Gesamtverhalten des Betroffenen danach zu bewerten, ob es die Annahme begründet, er sei nicht vertrauenswürdig; Zwecks Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen ist das Gewicht des Fehlverhaltens unter Bedachtnahme auf die seither verstrichene Zeit zu beurteilen, wobei ein bereits länger zurückliegendes Verhalten im Hinblick auf zwischenzeitiges Wohlverhalten weniger schwer wiegt als "aktuelle" Verstöße (vgl. VwGH vom 19. August 2019, Zl. Ra 2019/03/0079).
Das bedeutet aber auch, dass der Antragsteller in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung keine gravierenden Verkehrsdelikte begangen haben durfte, wie etwa Missachtung von Kreuzungsregelungen. Im gegenständlichen Zeitraum sind jedoch drei Bestrafungen wegen derartiger Delikte aktenkundig. Gerade die aufgelisteten Delikte nach § 9 Abs. 2 StVO 1960, § 52 lit. c Z 24 StVO 1960 und § 38 Abs. 1 lit. a StVO 1960 sind jedenfalls durchaus geeignet, die Sicherheit eventuell beförderter Fahrgäste zu gefährden. Dies bestreitet der Beschwerdeführer auch gar nicht, sondern führt in seiner Beschwerde aus, dass ihm die Gefährlichkeit dieser Delikte sowohl als Familienvater von zwei kleinen Kindern und Rettungssanitäter bewusst ist.
Der Schutzzweck der BetriebsO 1994 ist nicht auf den Straßenverkehr allein beschränkt, sondern darauf gerichtet, Personen vor der Verletzung jedes durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsgutes zu bewahren; es spielt daher keine Rolle, ob dem Betroffenen angelastete Übertretungen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Taxilenker begangen wurden. Entscheidend ist vielmehr, ob sich aus ihnen ein Persönlichkeitsbild erkennen lässt, das den Betroffenen als Taxilenker nicht (mehr) vertrauenswürdig erscheinen lässt (VwGH 2009/03/0147) (vgl. VwGH vom 19. August 2019, Ra 2019/03/0079).
Der Beschwerdeführer weist "aktuelle" und gravierende Verstöße auf, wobei den bereits hervorgehobenen Verwaltungsübertretungen ein erhöhter Unrechtsgehalt innewohnt. Das nicht ordnungsgemäße Anhalten vor einem Fußgängerübergang, die Missachtung des nicht blinkenden Gelblichtes und das Nichtanhalten vor der Haltelinie sowie die Missachtung von Stopptafeln stellen Übertretungen dar, die ein enormes Sicherheitsrisiko in sich bergen. Mit diesen Gesetzesverstößen bringt der Beschwerdeführer ein Verhalten zum Ausdruck, welches den Schluss der mangelnden Akzeptanz von Verkehrsvorschriften und Kreuzungsregelungen zulässt. Außerdem lässt es den Schluss des Inkaufnehmens von Kollisionen mit anderen (und schwächeren) am Verkehr teilnehmenden Personen zu. In die gleiche Richtung schlägt die Missachtung der Fahrstreifensignalisierung. Dieses Verhalten zeigt eindeutig ein Persönlichkeitsbild und Gesamtverhalten des Beschwerdeführers, welches nicht für seine Vertrauenswürdigkeit als Taxilenker spricht.
Ebenso kann das (wiederholte) Missachten des § 103 Abs. 2 KFG als Grundlage für die Feststellung der mangelnden Vertrauenswürdigkeit als Taxilenker dienen, wird damit doch eine mangelnde Bereitschaft der Zusammenarbeit mit Behörden zur Unterstützung der geordneten Rechtspflege und damit des funktionierenden Rechtsstaates dargetan.
Wie bereits ausgeführt ist die Frage, ob eine Person vertrauenswürdig ist, auf Grund eines im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhaltens dieser Person zu beurteilen (vgl. VwGH vom 16. Oktober 2002, Zl. 99/03/0147). Bei dieser Beurteilung ist die Behörde an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht (vgl. VwGH vom 30. Juni 1999, Zl. 96/03/0304). Dass der Beschwerdeführer das Verhalten, das zu den genannten rechtskräftigen Vormerkungen geführt hat, nicht gesetzt hätte, hat er in seiner Beschwerde nicht einmal behauptet.
Der Beschwerdeführer vermeint, ihm könne die Zuverlässigkeit nicht gänzlich abgesprochen werden, weil sein zugestandenes Fehlverhalten im Bereich des Verkehrsstrafrechtes durch sein geordnetes, erfolgreiches Leben als Familienvater und Rettungssanitäter aufgewogen wäre. Hiezu ist zu betonen, dass Gegenstand der Beurteilung lediglich die Zuverlässigkeit als Taxilenker ist. Eine Beurteilung der Zuverlässigkeit von Personen in allen Lebensbereichen ist der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr fremd und wurde im gegenständlichen Verfahren auch nicht vorgenommen. Dass bei der Bewertung der Zuverlässigkeit als Taxilenker gerade Vormerkungen aus dem Bereich des Verkehrsstrafrechtes ins Zentrum rücken, ist unzweifelhaft. So ist es zwar bemerkenswert, wenn Menschen für sich und ihre Familien ein erfolgreiches Leben aufbauen wollen. Für die hier vorzunehmende Beurteilung ist es aber ohne Belang.
Der Beschwerdeführer führt als Rettungssanitäter Rettungstransporte durch. Dies spricht für sein Engagement, vermag aber seine Zuverlässigkeit als Taxilenker nicht begründen, zumal ihm als Rettungsfahrer ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab zukommt. Wenn dem Beschwerdeführer auch auf Grund dieser Tätigkeit bewusst ist, welche Folgen die Missachtung von Kreuzungsregelungen nach sich ziehen, so wirkt sein Fehlverhalten noch schwerer. Aufgrund der Aktualität der Verstöße ist eine Zuverlässigkeit als Taxilenker daher jedenfalls nicht gegeben.
Wenn der Beschwerdeführer die Ungleichbehandlung mit der Wertung der von ihm gesetzten Verstöße bei einem fiktiven Entzug der Taxilenkerberechtigung ins Treffen führt, so stellt dies einerseits eine Mutmaßung dar. Andererseits muss bedacht werden, dass bei dem Entzug der Taxilenkerberechtigung der Beurteilungsmaßstab insofern anders ist, als in diesem Fall die betreffende Person bereits als zuverlässig gegolten hat. Dieses Vorbringen vermag daher der Beschwerde zu keinem Erfolg zu verhelfen.
Aber auch die Ausführungen zum Besitz der Taxilenkerberechtigung für die Region D. sind nicht zielführend, zumal diese Entscheidung der niederösterreichischen Behörden keine Bindungswirkung entfaltet.
Bemerkt wird abschließend, dass persönliche, berufliche, private oder wirtschaftliche Interessen des Einzelnen bei der Beurteilung des Vorliegens der gesetzlich geforderten Vertrauenswürdigkeit im Hinblick auf das bedeutendere Rechtsgut des öffentlichen Wohles - hier insbesondere die Sicherheit und körperliche Gesundheit der Fahrgäste - nicht berücksichtigt werden können.
Der Beschwerde war somit keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid spruchgemäß zu bestätigen.
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