LVwG W VGW-101/042/16404/2019

VGW-101/042/16404/2019State Administrative CourtNov 2, 2020

Regest

Anzeigeverfahren; Anlage; Bewilligung; Amtswegigkeit

Full text

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-101/042/16404/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.11.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.101.042.16404.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 64, vom 15.11.2019, Zl. MA 64-…/2019, betreffend Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetzes (WElWG), zu Recht:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG i.V.m. § 10 Abs. 5 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 wird bestimmt, dass die Einrichtung der angezeigten Anlage nicht untersagt wird, und festgestellt, dass die angezeigte Anlage somit gemäß § 10 Abs. 5 letzter Satz Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 als bewilligt gilt.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 BundesVerfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Bescheids lauten wie folgt:

„Gemäß § 6a Abs. 5 des Wiener Elektrizitäts Wirtschaftsgesetzes 2005 (WelWG 2005), LGBI. Nr. 46/2005 i.d.g.F., wird die Errichtung und der Betrieb der den beiliegenden und bescheidbestandteilbildenden Plänen und Beschreibungen (Beilagen 1 - 4) entnehmbaren Fotovoltaikanlage mit einer Engpassleistung von 7 kW in Wien, C.-gasse 9, a u f dem Grundstück Nr. …, EZ … d er Kat.Gem. D., untersagt.

Herr A. B. hat mit Schreiben vom 18.07.2019, zuletzt ergänzt mit Schreiben vom 25.09.2019, die Errichtung und den Betrieb einer Fotovoltaikanlage in Wien, C.-gasse 9, au f dem Grundstück Nr. …, EZ … der Kat. Gemeinde D., angezeigt und die diesem Bescheid angeschlossenen Unterlagen beigelegt.

Die Unterlagen wurden unter anderem der Magistratsabteilung 39 - Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle der Stadt Wien zur Begutachtung und Stellungnahme im Hinblick auf die Blendwirkung der Anlage übermittelt.

Begründung

Laut Gutachten der M A 39 vom 11.10.2019 sind, basierend auf den zugrundeliegenden Berechnungsdaten, bedingt durch die vertikal an der straßenseitigen Fassade des gegenständlichen Gebäudes montierte Fotovoltaikanlage, jedenfalls im Zeitraum Oktober bis März unzumutbare Blendwirkungen in den Wohnräumen der nächstgelegenen Anrainer C.-gasse 10 und 12 zu erwarten. Die Grenzwerte für sichtbare Reflexionen von 30 Stunden im Jahr bzw. 30 Minuten pro Tag werden teilweise um das 10-fache überschritten.

Im Zeitraum September und April sind Blendwirkungen auch auf der Fahrbahn C.-gasse zu erwarten.

Laut Stellungnahm e der M A 15, BG A, vom 28.10.2019, welche sich auf das Gutachten der M A 39 vom 11.10.2019 bezieht, ist als Begründung für das Kriterium der zumutbaren Blendwirkung für Wohn- und Arbeitsräum e sowie für die w arm e Jahreszeit als relevant eingeschätzte Freiflächen, aus medizinischer Sicht eine maximale Einwirkzeit von 30 m in/Tag bzw. 30 Stunden/Jahr und fü r das Kriterium der Grenze zur Gesundheitsgefährdung eine Einwirkung von 1 Stunde/Tag bzw. 60 Stunden/Jahr die Intensität der schädlichen gesundheitlichen Auswirkungen der Absolutblendung zu nennen. Diese überdosierte, unphysiologische Stimulation bewirkt das Auslösen von Schutzreflexen wie den Lidschluss oder das Wegneigen des Kopfes, da aufgrund der äußerst hohen Leuchtdichte eine Adaption nicht möglich ist. Retinale Adaptionsvorgänge w erden gestört und die Wiedererholungszeiten der Netzhaut ungünstig beeinflusst. Die Absolutblendung ist im Extrem fall auch mit einem gesteigerten Tränenfluss verbunden. Nicht nur die Netzhaut, sondern alle Teile des optischen Apparates des Auges können durch intensives Licht geschädigt werden.

Wenn daher das Kriterium der zumutbaren Blendwirkung von 30 m in/Tag bzw. 30 Stunden/Jahr bedingt durch die Absolutblendung hervorgerufen durch die gegenständliche Fotovoltaikanlage an der Fassade bei den Anrainern in der C.-gasse 10 und 12 umteilw eise bis auf das 10-fache überschritten wird, ist jedenfalls m it einer erheblichen Beeinträchtigung bis hin zur Gesundheitsgefährdung an einzelnen Fenstern der Anrainer zu rechnen.

Herr A. B. hat mit Schreiben vom 11.11.2019 zum G utachten der M A 39 im Wesentlichen ausgeführt wie folgt:

Die Blendwirkung hänge von verschiedenen Faktoren ab, ein Wesentlicher sei die Oberflächenbeschaffenheit. Raue Oberflächen würden geringer reflektieren (zumindest nicht im Sinne von Einfallswinkel ist gleich Ausfallswinkel), wie dies jedoch in der Beurteilung der MA 39 angenommen werde, hingegen würden glatte „spiegelnde“ Oberflächen naturgemäß stärker reflektieren. Fenster würden stärker reflektieren als Fassade, ein entspiegeltes Fotovoltaikmodul liege irgendwo in der Mitte. Genauere Auskünfte wären erst möglich, wenn m an für die jeweilige Oberfläche unter „La­borbedingungen“ genaue Reflexionsmessungen durchgeführt habe. Dies sei in vielen Fällen unpraktisch, jedenfalls aber kostspielig. Die gegenständlich projektierten Module seien nicht von DI E. (M A 39) getestet worden und sei daher je de Aussage über die konkrete Blendwirkung dieser Module eine rein theoretische und sehr ungenau.

Weiters sei die Widmung d er Liegenschaft zu berücksichtigen. Ein widmungs gemäß errichtetes 2. O bergeschoss - insbesondere bei ein e r verglasten Ausführung - würde eine deutlich höhere Blendbelastung für die um liegenden Bewohner bedeuten, als vom gegenwärtigen Bestand ausgehe. Dies wäre auch bei Komplettverglasung des ersten Obergeschosses der Fall. Die projektierte Fotovoltaikanlage würde weniger spiegeln als eine solche Komplettverglasung.

Die Beurteilung sei ohne genaue Vermessung der Module erfolgt und daher auf die konkrete Fragestellung nicht anwendbar.

Die Aussage ob eine Blendwirkung unzumutbar sei, könne nur von einem Humanmediziner getroffen werden.

Zu berücksichtigen sei de r durch die Republik Österreich ausgerufene Klimanotstand sowie die Klimaschutzziele der Stadt Wien. Die Stadt Wien rühme sich mit Fotovoltaikanlagen und könne es daher nicht sein, dass die gegenständliche fassadenintegrierte Fotovoltaikanlage, welche eigenfinanziert errichtet w erde, nicht genehm igt werde. Es gäbe in Wien einige gelungene Beispiele von fassadenintegrierten Fotovoltaikmoulen (bspw. WKO , TU Wien). Hier sei mit Sicherheit das öffentliche Interesse über das Privatinteresse ein zeln e r Personen zu stellen. Das schützenswerte Gut sei das Klima und nicht mögliche kurzzeitige Blendungen Einzelner.

Die Ausführungen von Herrn DI E. seien eine bloße „Beurteilung“ und würden formal kein Gutachten darstellen.

Rechtlich hat Behörde erwogen:

Gemäß § 6a Abs. 1 WelWG 2005 sind die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb einer Fotovoltaikanlage mit einer Engpassleistung von maximal 50 kW der Behörde unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen vor Beginn der Ausführung anzuzeigen.

Gemäß § 6a Abs. 5 WelWG 2005 hat die Behörde die Errichtung der zur Anzeige gebrachten Fotovoltaikanlage binnen acht Wochen ab tatsächlicher Vorlage de r voll­ständigen Unterlagen mit schriftlichem Bescheid zu untersagen, wenn die Prüfung der Unterlagen ergibt, dass diese nicht den gesetzlichen Erfordernissen entspricht oder einer Genehmigung bedarf.

Gemäß § 6a Abs. 7 WelWG 2005 ist die Fotovoltaikanlage so einzurichten und zu betreiben, dass eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder eine Gefährdung des Eigentum s oder sonstiger dinglicher Rechte ausgeschlos­sen ist, Belästigungen von Nachbarn (wie Lärm , Wärm e, Blendung und dergleichen) auf ein zumutbares Maß beschränkt bleiben und das Ortsbild nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Unter einer Gefährdung des Eigentum s ist die bloße Minderung des Verkehrswertes des Eigentum s nicht zu verstehen. Ob Belästigungen der Nachbarn zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Anlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normalempfindendes Kind und auf einen gesunden, normalempfindenden Erwachsenen auswirken.

Die wesentlichen Prinzipien der Gutachtensgestaltung und des Gutachtensaufbaus hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung entwickelt: Ein Sachverständigengutachten muss einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten (VwGH 19.2.1992, 90/12/0140; 20.5.1992, 90/12/0313; 29.10.1997, 96/09/0059; 25.1.2006, 2003/12/0051). Im Befund sind die tatsächlichen G rundlagen, die für das Gutachten des Sachverständigen erforderlich sind, sowie die Art ihrer Beschaffung vollständig anzugeben (vgl. VwSlg 10.939 A/1982; VwGH 24.3.1993, 92/03/0243; 14.3.1994, 93/10/0012; 4.4.2003, 2001/06/0115). Damit soll erreicht werden, dass das Gutachten auch für Dritte nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 26.9.2002, 2001/06/0030; 20.2.2003, 2001/06/0055). Sind aus einem Sachverständigengutachten die Schlussfolgerungen nicht nachvollziehbar aus dem Befund ableitbar, so liegt kein „Gutachten im Sinne des Vrfahrensrechts“ vor (VwGH 2.5.2001, 95/12/0260; vgl. VwGH 9.12.1983, 82/02/0027). Die Schlussfolgerungen des Sach­verständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fach­kenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn (VwGH 17.12.2015, 2012/07/0137; 21.5.2019, Ro 2018/03/0050).

Die Stellungnahme der MA 39 vom 11.10.2019 beinhaltet die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts, wobei entgegen der Behauptung des Anzei­gers auch Lage und Größe der Fotovoltaikmodule Berücksichtigung fanden (siehe E- Mail vom 25.09.2019 hinsichtlich der seitens d er M A 39 nachgeforderte Unterlagen bzw. Angaben) sowie eine fachliche Beurteilung dieses Sachverhalts und handelt es sich daher unzweifelhaft um ein Gutachten. Dieses ist schlüssig und nachvollziehbar.

Dieses Gutachten basiert auf der OVE-Richtlinie, R 11-3:2006-11-01 - Blendung durch Fotovoltaikanlagen und wurde dementsprechend der Angaben au f S. 14 der zitierten OVERichtlinie, von folgenden Annahm en ausgegangen:

• die Sonne wird als Punktlichtquelle angenommen;

• es wird von optimalen Spiegeleigenschaften ausgegangen - das heißt es kann das

Reflexionsgesetz (Einfallswinkel gleich Ausfallswinkel) angenommen werden.

Zusätzlich zum Reflexionsgesetz wurde im Gutachten der M A 39 die Strahlaufweitung berechnet sowie in der Blenddauer berücksichtigt und kommt der beigezogenen Sachverständige dabei auf eine teilweise 10fach überhöhte Blenddauer gegenüber den in der OVE -Richtlinie angegebenen Grenzwerten.

Schon in dieser OVE -Richtlinie wird ausdrücklich auf die Problematik der Montage von Fotovoltaikmodulen an der Fassade hingwiesen (siehe ebenfalls S. 14).

Der Anzeigeleger ist diesem Gutachten des lichttechnischen Sachverständigen der MA 39 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Vielmehr erschöpft sich dessen Vorbringen in der Belehrung über die Bedeutung der konkreten Oberflächenbeschaffenheit. Auch wird ausgeführt, dass konkrete Auskünfte erst erteilt werden könnten, wenn für die jeweilige Oberfläche unter „Laborbedingungen“ genaue Reflexionsmessungen durchgeführt worden seien. Ergebnisse solcher Reflexionsmessungen für die konkreten Module, aus denen sich ergäbe, dass die Spiegeleigenschaften der verwendeten Module nicht optimal seien, wurden jedoch seitens des Anzeigelegers nicht vorgelegt. Das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten des lichttechnischen Sachverständigen wurde daher in keinster Weise widerlegt und war diesem daher zu folgen.

Hinsichtlich der angeführten Widmungsthematik in Zusammenhang mit einem etwaigen Bauverfahren ist darauf hinzuweisen, dass eine Verglasung der Fassade des gegenständlichen Gebäudes im ersten oder (nicht errichteten) weiteren Obergeschoss nicht verfahrensgegenständlich ist. Ebenso wenig ist dieses Verfahren geeignet, bereits erledigte Verfahren nach dem WelWG 2005 zu diskutieren. Gegenstand der Ermittlungen ist die angezeigte Fotovoltaikanlage. Die Beurteilung hat unter Berücksichtigung der Schutzziele des WelWG 2005 nach eben diesem Landesgesetz zu erfolgen. Der ins Treffen geführte österreichweit ausgerufene Klimanotstand vermag daran nichts zu ändern, handelt es sich dabei doch lediglich um einen rechtlich nicht bindenden Entschließungsantrag.

In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass die körperliche Integ­rität in unserer Rechtsordnung einen sehr hohen Stellenwert genießt. Der Stellungnahme des beigezogenen Humanmediziners kann hierzu entnommen werden, dass eine durch die verfahrensgegenständlichen fassadenintegrierten Module der Fotovoltaikanlage herbeigeführte Gesundheitsgefährdung bei den gegenüberliegenden Anrainern in der C.gasse 10 und 12 nicht ausgeschlossen werden kann.

Die Möglichkeit der Abänderung des Projektes durch Einschränkung auf die Fotovoltaikanlage am Dach des gegenständlichen Gebäudes wurde mit Schreiben vom 14.10.2019 hingewiesen. Ein entsprechend abgeändertes Projekt wurde jedoch nicht eingebracht.

Da im gegenständlichen Fall Belästigungen von Nachbarn durch Blendung nicht auf ein zumutbares Maß beschränkt bleiben und laut Stellungnahme des medizinischen Amtssachverständigen der M A 15 sogar eine Gefährdung der Gesundheit von Menschen nicht ausgeschlossen w erden kann, ist die Errichtung und der Betrieb der gegenständlichen Fotovoltaikanlage zu untersagen.“

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt:

„Die Beschwerde hat hauptsächlich formale und inhaltliche Gründe.

Formale Gründe:

Sie haben sich bei der Ablehnung meiner Anlage auf eine Stellungnahme der MA 15 berufen. Diese Stellungnahme (Humanmediziner) wurde mir nicht rechtzeitig zugestellt, daher konnte ich dieser nicht entgegnen. Dies stellt einen Mangel im Verfahren zu meinen Ungunsten dar. Ich stelle daher den Antrag, dass der negative Bescheid ZURÜCKGEZOGEN und als ungültig erklärt wird.

Inhaltliche Gründe:

Gutachten: Sie haben ein Gutachten der MA 39 beigelegt auf dessen Basis die Ablehnung begründet wurde. Meiner per email eingebrachten Entgegnung haben Sie nicht als Gutachten anerkannt. Ich ersuche daher das Gericht einen anderen Gutachter zu bestellen, welcher mit der Fragestellung der Genehmigung meiner Anlage beauftragt wird. Die MA 39 ist meiner Meinung nach dafür nicht mehr geeignet, da diese befangen ist und Ihre eigene Aussagen verteidigen müsste. Ich bin mir aber sicher, dass ein anderer Gutachter, der sich den Fall objektiv und detailliert ansieht, zu einem anderen, für mich besseren Ergebnis kommt.

Module: die von mir verwendeten PV- Module wurden nicht vermessen, dies hat mir der Gutachter DI E. telefonisch bestätigt. Daher kann das Gutachten der MA 39 nur allgemeiner Natur sein und in Bezug auf meine Module nur auf einer Schätzung beruhen.

Spiegelungen, ich lese aus dem Gutachten heraus, dass meine Anlage als „eine Einheit" gerechnet wurde, tatsächlich sind die Module aber immer wieder (durch Fenster) unterbrochen. Die Berechnung der Einstrahlzeit wird daher von mir angezweifelt.

Sonnenwinkel: da die Module fassadenintegriert geplant sind, reflektieren die Module Sonnenstrahlen auch in demselben Winkel, wie sie auftreffen. Anders gesagt: die Nachbarn, welche sich durchwegs nur in ebenerdigen Gebäuden befinden, müssten für längere Zeit aus dem Fenster hinaus und hinaufschauen, um überhaupt geblendet zu werden. Dies ist eine ganz unnatürliche Kopfhaltung, welche insbesondere über einen langen Zeitraum hinweg nicht realistisch ist. Man schaut ja auch nicht freiwillig stundenlang in die Sonne!

Falsche rechtliche Beurteilung: ob Belästigungen der Nachbarn zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Anlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken (§ 6a Abs 7 WelWG 2005). Für die Frage der Ortsüblichkeit ist nicht auf die Immissionsquelle, sondern in erster Linie auf die den Nachbarn treffende nachteilige Einwirkung abzustellen (4 Ob 43/16a, 2 Ob 252/04d). Das Gutachten der MA 39 legt eine ausschließlich emissionsseitige Betrachtungsweise zugrunde. Was tatsächlich beim Nachbarn ankommt, bleibt das Gutachten schuldig. Indem die Behörde lediglich auf die von der PV-Anlage ausgehenden Emissionen abstellt, ohne die tatsächlichen Immissionen zu prüfen, verkennt sie die Rechtslage. Das Gutachten der MA 39 ist jedenfalls unvollständig.

Zustimmung der Nachbarn: Um Ihnen die Skurrilität Ihrer Ablehnung zur Kenntnis zu bringen: Sie wollen jemanden schützen, der nicht geschützt werden möchte! Ich habe sämtliche die in Frage kommenden Nachbarn in den letzten Wochen persönlich befragt und auch schriftlich über die Sachlage informiert. Die schriftlichen Zustimmungen zu meinem Ansuchen finden Sie als Beilage zu dieser Nachricht, die mündlichen Aussagen zu Ihrer Entscheidung möchte ich Ihnen höflichkeitshalber ersparen.

Widmung: Meine Liegenschaft liegt in der C.-gasse 9, Wien, diese Gegend ist entsprechend Ihrer Widmung für einen mehrgeschossigen Hochbau vorgesehen, in meinem Fall, wären sogar 3 Etagen (EG, 1.OG und 2. OG) möglich. Ich habe aber, da es sich um ein Einfamilienhaus handelt, lediglich ein zusätzliches Obergeschoss errichtet.

Bezogen auf die gegenwärtige Fragestellung betreffend fassadenintegrierter PV-Module im 1. OG ist anzumerken, dass ein widmungskonform errichtetes zweites Obergeschoss (insbesondere dann, wenn die Fassade verglast ausgeführt ist) eine deutlich höhere „Blendbelastung" für die umliegenden Bewohner bedeutet hätte, als vom gegenwärtigen Bestand ausgeht. Da ich nur ein Obergeschoss ausgeführt habe, kann ich gerne auch nur dieses betrachten: Dieses OG hätte ich (wiederum entsprechend der Bauordnung) fast zur Gänze mit einer Glasfassade errichten können. Auch diese Ausführung wäre selbstverständlich positiv genehmigt worden. Auch in diesem Falle hätte es also eine (gesetzlich gedeckte) deutlich höhere „Blendbelastung" gegeben als die eingereichte fassadenintegrierte Lösung. Die von mir eingereichte Anlage, spiegelt also weniger, als eine „Komplettverglasung", welche jedenfalls der Bauordnung entspricht, jedoch nicht bei der MA 64 angezeigt werden muss.

Referenzbeispiele: Wien hat einige gelungene Beispiele von fassadenintegrierten PVModulen, welche in der Öffentlichkeit eine große Resonanz und auch Akzeptanz bringen. Ich möchte die TU Wien, das „Energy Base" oder die WKO nennen. Sollten solche Anlagen wie meine von der Stadt Wien künftig nicht mehr genehmigt werden, wäre das ein fatales Signal für Klimaschutz- Investitionen im urbanen Raum. Im Gegenzug könnte eine architektonisch ansprechende und gelungene Lösung (mein Projekt wurden von einem Architekten geplant, der das Projekt mit einem Lieferanten und mir über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr gemeinsam entwickelt hat) eine Vielzahl von ähnlichen Projekten ermöglichen, welche privates Geld in Klimaschutzprojekte investieren. Ich habe auch bereits einige Zusagen von Fachmedien, welche über mein Projekt berichten wollen, sobald es fertig ist. Es gilt aber auch genau das Gegenteil. Sollte ein solches Projekt wie meines tatsächlich abgelehnt werden, muss man sich die Frage stellen, ob nicht „Energie- Effizienz- Leuchtturmprojekte" wie die WKO rückgebaut werden müssen. Zu Ende gedacht, würde dies bedeuten, dass Wien einige Umweltschutz- Attraktionen ärmer wäre. Der Schaden für künftige PV- Projekte in Wien wäre nicht auszudenken. Anbei noch ein Bild von der „Blendwirkung" der PV- Anlage an der Fassade der WKO zur Verdeutlichung meiner Aussagen.

Interessensausgleich: Der OGH hat zu 4 Ob 43/16a Grundsätze für einen „Interessensausgleich" im Rahmen der gegenseitigen Rücksichtnahme entwickelt. Dieser „Interessensausgleich" hat im vorliegenden Fall nicht stattgefunden.

Zusätzlich zu den obigen, die konkrete Anlage betreffenden Gründe, möchte ich das Thema „Klimaschutz" und „erneuerbare Energie" ins treffen führen.

Klimanotstand der Republik Österreich: Ich möchte hinzufügen, dass die Republik Österreich seit einigen Wochen den Klimanotstand ausgerufen hat. Dies ist insofern relevant, dass erneuerbare Energie dazu beiträgt schädliche C02- Emissionen zu reduzieren, genau das ist der Zweck meiner Anlage. Ich denke nicht, dass es im Interesse der MA64 ist, gegen die Klimaschutzziele der Republik zu entscheiden. Eine Lösung in Sachen Klimaschutz sind Projekte im Bereich erneuerbare Energie.

Energie- Effizienz- Ziele der Stadt Wien:

Auf der Homepage der Stadt Wien finden sich in Bezug auf das Thema Klimaschutz folgende Infos:

Es sei hier festgehalten, dass sich die Stadt Wien mit PV- Anlagen „rühmt" und diese eine wesentliche Säule der Klimaschutz- Strategie der Stadt darstellt. Es kann meiner Meinung nach daher nicht sein, dass meine fassadenintegrierte PV- Anlage, welche ich mit meinem eigenen Geld finanzieren möchte und die Nachbarn keinesfalls stört nicht genehmigt wird. Dies würde den Zielen der Stadt Wien widersprechen! Man müsste die Klimaschutzstrategie der Stadt Wien völlig neu überdenken!

Ich möchte auch noch den Punkt der Öffentlichkeitswirksamkeit erwähnen: Eine Ablehnung meiner Einreichung wäre wohl kaum „geheim zu halten", schließlich waren bei der Einreichung zahlreiche Instanzen involviert (MA 15, MA19, MA 20, MA 37, MA 36, MA 39, MA 64, Bezirksvorsteher, Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus und viele andere mehr). Viele der Beteiligten erwarten mit Spannung den Ausgang meiner Einreichung, auch die PV- Austria (PV- Interessensvertretung in Österreich), die Wiener Umweltanwaltschaft und andere Energie- und Umweltverbände haben von diesem Fall Kenntnis erlangt. Das Urteil ist also jedenfalls richtungsweisend für den weiteren PV Ausbau in der Stadt Wien. Eine Ablehnung würde nicht absehbare Folgen für den Klimaschutz in Wien haben!

Daher beantrage ich die Aufhebung des negativen Bescheides. Gleichzeitig beantrage ich die Bewilligung der PV- Anlage, so wie von mir eingereicht!

Sollte dies nicht sofort möglich sein, so beantrage ich Beauftragung eines neuen Gutachtens (nicht durch die MA 39, da diese mittlerweile befangen ist). Beispielsweise könnte der Ziviltechniker DI F. den Fall übernehmen. Meinen Recherchen zufolge ist er Ziviltechniker mit aufrechter Befugnis und ein Spezialist auf diesem Gebiet.

Sollte die Aufhebung des Bescheides und die daraus resultierende Bewilligung nicht möglich sein, so beantrage ich die Gesundheitsgefährdung meinen Fall betreffend konkret zu prüfen. Für mich ist die Gesundheitsgefährdung nicht gegeben, da die Nachbarn nicht bewusst stundenlang in die Sonne „hinaufschauen" werden.

Ich beantrage meine Argumente auch mündlich Vorbringen zu dürfen.“

Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen Akt ist ersichtlich:

Mit Schriftsatz vom 18.7.2019 übermittelte die Fa. G. im Namen des Beschwerdeführers der Magistratsabteilung 64 eine Bauanzeige für die Montage einer Photovoltaikanlage in Wien, C.-g. 9, mit einer Engpassleistung von 7 kW. Beigeschlossen war u.a. ein Einreichplan gemäß § 70b Wr. BauO, aus welchem sich gibt, dass die Photovoltaikmodule für die angezeigte Anlage sowohl auf dem Schrägdach des gegenständlichen Hauses als auch auf der zur Straße gerichteten Außenfassade angebracht werden sollen.

Mit gutachterlicher Stellungnahme der Magistratsabteilung 19 wurde der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht, dass durch die Montage der gegenständlich beantragten Photovoltaikanlage das Ortsbild nicht wesentlich beeinträchtigt würde.

Zu dieser beantragten Anlage wurde in weiterer Folge von einem lichttechnischen Sachverständigen der Magistratsabteilung 39 nachfolgendes Gutachten erstattet:

„Zur Prüfung der Spannungsüberwachung muss die selbsttätige Freischaltstelle über eine Wechselspannungsquelle mit variabler Amplitude bei Nennwechselspannung und einer beliebigen Leistung betrieben werden.

Bei der Prüfung ist wie folgt vorzugehen:

  • Durch langsame Reduktion bzw. Erhöhung der Netzspannung bis an die in A.2.2 festgelegten Grenzen, werden die Spannungen die zu einer Abschaltung der selbsttätigen Freischaltstelle führen ermittelt.

  • Durch sprunghafte Änderung der Netzspannung auf die obere bzw. untere Grenze gemäß A.2.2 wird die Zeit bis zur Abschaltung der selbsttätigen Freischaltstelle ermittelt. Die gemäß A.2.2 spezifizierte Auslösezeit muss bei Spannungssprüngen eingehalten werden, bei denen die eingestellten Auslösewerte

  • der Überspannung um höchstens um 3 % der Nennspannung überschritten bzw. der Unterspannung um höchstens um 3 % der Nennspannung unterschritten

Alle Prüfungen müssen für alle Außenleiter-Kombinationen wiederholt werden und die Werte, die zur Abschaltung führen, sind zu messen.

Die gesamte Prüfung gilt als bestanden, wenn die bei jeder Einzelprüfung gemessenen Werte für Spannungen sowie die Abschaltzeiten innerhalb der gemäß A.2.2 festgelegten Grenzen liegen.

A.3.6 Fehlerstromüberwachung

Alle Prüfungen sind bei t/N mit einer relativen Grenzabweichung von ± 5 % durchzuführen.

A.3.6.1 Separate Freischaltstelle

Die Fehlerstromüberwachung einer Freischaltstelle, die nicht im Wechselrichter integriert ist, muss eine für die zu erwartenden Fehlerströme geeignete Charakteristik besitzen.

Die Fehlerstromüberwachung ist gemäß den zutreffenden Bestimmungen zu prüfen (siehe DIN V V D E V 0126-1-1).

A.3.6.2 Integrierte Freisschaltstelle

Die Fehlerstromüberwachung einer im Wechselrichter integrierten Freischaltstelle wird bei Bemessungsleistung und maximaler Eingangsgleichspannung gemäß den folgenden Abschnitten geprüft.

A.3.6.2.1 Prüfschaltung

Ein schaltbarer einstellbarer Widerstand wird zwischen jeweils einem Gleichspannungs- und dem Neutralleiter (N) angeschlossen. Bei einem Wechselrichter mit den Gleichspannungsanschlüssen PV+ und PV- sind es zwei Konfigurationen (siehe Bild A.4): N mit PV+ (R-i in Bild A.4), N mit PV- (R2 in Bild A.4). Dem schaltbaren Widerstand wird in der Prüfung nach A.3.6.2.2.3 ein einstellbarer Kondensator parallel geschaltet (C-i, C2 in Bild A.4).

A.3.6.2.2 Prüfungsablauf

Die Prüfungen werden jeweils wie in A.3.6.2.1 definiert für jede Verbindung der Gleichspannungsanschlüsse und dem Neutralleiter durchgeführt.

A.3.6.2.2.1 Prüfstromkreis

Die Freischaltstelle wird wie im bestimmungsgemäßen Gebrauch montiert. Der Prüfstromkreis muss eine vernachlässigbare Induktivität haben und Bild A.4 entsprechen. Die Messgeräte zur Messung des Fehlerstromes müssen mindestens der Klasse 0,5 entsprechen und müssen die Effektivwerte bis zu einer Frequenz von 2 kHz anzeigen. Die Messgeräte zur Zeitmessung dürfen keinen höheren relativen Fehler als 10 % des Messwertes aufweisen.

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Bild A.4 - Prüfschaltung nach A.3.6.2.1 - Ausführung für einphasig einspeisenden Wechselrichter A.3.6.2.2.2 Prüfung der ordnungsgemäßen Auslösung im Falle eines stetig ansteigenden Fehlerstroms Ableitströme größer 300 mA müssen innerhalb von 0,3 s zur Abschaltung führen.

Der Prüfschalter S1 ist in geschlossener Stellung. Der Fehlerstrom wird stetig gesteigert, wobei versucht wird, den Wert von 300 mA innerhalb von 30 s zu erreichen. Der Auslösestrom wird 5-mal gemessen. Alle 5 Messwerte müssen über 300 mA liegen. Die Prüfung wird mit Prüfschalter S2 wiederholt. Bei Ausführungen mit mehr als zwei Generatoranschlüssen ist die Prüfschaltung entsprechend zu erweitern und die Prüfung für alle unterschiedlichen Schaltpositionen durchzuführen.

A.3.6.2.2.3 Prüfung der ordnungsgemäßen Auslösung bei plötzlich auftretendem Fehlerstrom Unabhängig von den Betriebsableitströmen des PV-Generators müssen plötzlich auftretende Fehlerströme gemäß Tabelle A.1 zur Abschaltung führen.

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Die angegebenen Abschaltzeiten gelten für den gesamten vom Hersteller angegebenen Temperaturbereich. Bei Wechselrichtern ohne galvanische Trennung zwischen Netz und PV-Generator müssen beide in A.2.1.2 genannten Schalter als Relais oder Schütz mit den beschriebenen Anforderungen ausgeführt werden.

ANMERKUNG Eine Ausführung mit einer Abschalteinrichtung zwischen Wechselrichter und PV-Generator und einer Abschalteinrichtung zwischen Wechselrichter und Netz ist zulässig.

Diese Prüfung ermittelt die Funktion der RCMU bei betriebsmäßig auftretendem kapazitiven Ableitstrom, dem ein plötzlich auftretender ohmscher Fehlerstrom überlagert wird. Zur Ermittlung des maximalen kapazitiven Ableitstroms wird bei geöffneten Schaltern S1 und S2 der Kondensator C| vergrößert, bis die Freischaltstelle abschaltet. C2 ist bei dieser Prüfung nicht angeschlossen. Daraufhin wird der Kondensator Q derartig eingestellt, dass der während der Prüfung auftretende kapazitive Ableitstrom um den Wert gemäß Tabelle A.1 kleiner ist als der ermittelte maximale kapazitive Ableitstrom.

Der Widerstand Äi wird nacheinander auf jeden der gemäß Tabelle A.1 festgelegten ohmschen Fehlerstromwerte eingestellt. Der Prüfschalter S1 wird eingeschaltet. Die Freischaltstelle muss auslösen. Bei jedem Fehlerstromwert werden 5 Messungen der Ausschaltzeit durchgeführt. Kein Wert darf den gemäß Tabelle A.1 festgelegten Grenzwert überschreiten.

Die Prüfung wird mit Prüfschalter S2 und Kondensator C2 wiederholt. C, ist bei dieser Prüfung nicht angeschlossen. Bei Ausführungen mit mehr als zwei Generatoranschlüssen muss die Prüfschaltung entsprechend erweitert und die Prüfung für alle unterschiedlichen Schaltpositionen durchgeführt werden.

A.3.6.2.2.4 Prüfung der Erkennung eines Isolationsfehlers vor dem Einspeisen

Mindestens ein PV-Stranganschluss des Wechselrichters wird an eine Spannungsquelle mit der maximal zulässigen Generatorspannung angeschlossen. Der Wechselrichter wird an das Netz angeschlossen. Nun wird hintereinander jeder PV-Generatoranschluss des Wechselrichters über einen Widerstand, der unter dem gemäß A.2.7.1 definierten Wert liegt, mit Erdpotential verbunden. In jedem Fall muss der Wechselrichter den Fehler anzeigen und darf nicht mit der Einspeisung beginnen.

A.4 Stückprüfung

Jeder Hersteller einer selbsttätigen Freischaltstelle muss diese vor der Auslieferung einer Stückprüfung hinsichtlich der sicherheitsrelevanten Parameter unterziehen.

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Bild B.1 -Allgemeines Schema einer PV-Anlage mit Überschusseinspeisung

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Literaturhinweise

ÖNORM B 1991-1-1, Eurocode 1 - Einwirkungen auf Tragwerke - Teil 1-1: Allgemeine Einwirkungen - Wichten, Eigengewichte, Nutzlasten im Hochbau

ÖNORM B 1991-1-3, Eurocode 1 - Einwirkungen auf Tragwerke - Teil 1-3: Allgemeine Einwirkungen - Schneelasten - Nationale Festlegungen zur ÖNORM EN 1991-1-3, nationale Erläuterungen und nationale Ergänzungen

ÖNORM B 2227, Glaserarbeiten unter Verwendung von Flachglas - Werkvertragsnorm

ÖNORM B 3710, Flachglas im Bauwesen - Benennungen mit Definitionen für Glasarten und Glaserzeugnisse

ÖNORM B 4000, Einwirkungen auf Tragwerke - Allgemeine Berechnungsgrundlagen für den Hochbau und Anwendungsregeln für Eigengewichte, Lagergüter, Nutzlasten im Hochbau, Schnee- und Eislasten

ÖNORM B 4014-1, Belastungsannahmen im Bauwesen - Statische Windwirkungen (nicht schwingungs­anfällige Bauwerke)

ÖNORM F 1000-1, Feuerwehr- und Brandschutzwesen - Begriffsbestimmungen - Allgemeines ÖNORM F 1000-2, Feuerwehr- und Brandschutzwesen - Begriffsbestimmungen - Brandschutz ÖNORM F 1000-3, Feuerwehr- und Brandschutzwesen - Begriffsbestimmungen - technischer Einsatz ÖNORM M 7700, Sonnenenergie - Benennungen mit Definitionen ÖNORM EN 1991-1-3, Eurocode 1 - Einwirkungen auf Tragwerke - Teil 1-3: Allgemeine Einwirkungen, Schneelasten ÖVE/ÖNORM E 8049-1, Blitzschutz baulicher Anlagen - Teil 1: Allgemeine Grundsätze

ÖVE/ÖNORM EN 50164-2, Blitzschutzbauteile - Teil 2: Anforderungen an Leitungen und Erder ÖNORM/ÖVE EN 60904-1, Photovoltaische Einrichtungen - Teil 1: Messen der photovoltaischen Strom - /Spannungskennlinien ÖNORM/ÖVE EN 60904-2, Photovoltaische Einrichtungen - Teil 2: Anforderungen an Referenz- Solarzellen ÖNORM/ÖVE EN 60904-5, Photovoltaische Einrichtungen - Teil 5: Bestimmung der gleichwertigen Zellentemperatur von photovoltaischen (PV) Betriebsmitteln nach dem Leerlaufspannungs-Verfahren ÖNORM/ÖVE EN 60904-6, Photovoltaische Einrichtungen - Teil 6: Anforderungen an Referenz-Solarmodule ÖVE/ÖNORM EN 50164-1, Blitzschutzbauteile - Teil 1: Anforderungen für Verbindungsbauteile ÖVE/ÖNORM EN 60529, Schutzarten durch Gehäuse (IP-Code)

ÖVE/ÖNORM EN 61000-6-1, Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) - Teil 6-1: Fachgrundnormen - Störfestigkeit für Wohnbereich, Geschäfts- und Gewerbebereiche sowie Kleinbetriebe ÖVE/ÖNORM EN 61000-6-3, Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) - Teil 6-3: Fachgrundnormen - Fachgrundnorm Störaussendung für Wohnbereich, Geschäfts- und Gewerbebereiche sowie Kleinbetriebe

ÖVE/ÖNORM EN 61008-1, Fehlerstrom-ZDifferenzstrom-Schutzschalter ohne eingebauten Überstromschutz (RCCBs) für Hausinstallationen und für ähnliche Anwendungen - Teil 1: Allgemeine Anforderungen ÖVE/ÖNORM E 8001-4-712:2009

ÖVE/ÖNORM EN 61643-11, Überspannungsschutzgeräte für Niederspannung - Teil 11: Überspannungsschutzgeräte für den Einsatz in Niederspannungsanlagen - Anforderungen und Prüfungen

ÖNORM/ÖVE EN 61646, Terrestrische Dünnschicht-Photovoltaik(PV)-Module - Bauarteignung und Bauartzulassung

ÖVE/ÖNORM EN 61730-1, Photovoltaik(PV)-Module - Sicherheitsqualifikation - Teil 1: Anforderungen an den Aufbau

ÖVE/ÖNORM EN 61730-2, Photovoltaik(PV)-Module - Sicherheitsqualifikation - Teil 2: Anforderungen an die Prüfung

ÖVE EN 50178, Ausrüstung von Starkstromanlagen mit elektronischen Betriebsmitteln

DIN V VDE V 0126-1-1, Selbsttätige Schaltstelle zwischen einer netzparallelen Eigenerzeugungsanlage und dem öffentlichen Niederspannungsnetz

IEC/TR 60755, General requirements for residual current operated protective devices

IEC 62423, Type B residual current operated circuit-breakers with and without integral overcurrent protection for household and similar uses (Type B RCCBs and Type B RCBOs)

BGBl. Nr. 143/1998, Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz - EIWOG, idgF“

Mit Schriftsatz vom 31.10.2019 korrigierte der lichttechnische Amtssachverständige sein Gutachten wie folgt:

„für das lichttechnische Gutachten M A 39 - ... - C.-gasse 9, Wien vom 11. Oktober 2019 muss ich eine formale Korrektur im Punkt 3 auf Seite 2 vornehmen.

Bei der Bestandsaufnahme der PV Anlage 2 wurde versehentlich statt 6Stück PV Module die Anzahl mit 8 Stück beziffert. Ein Tippfehler von meiner Seite, wobei ich mich gleich dafür entschuldigen möchte!

Die Berechnung bzw. das Berechnungsmodel wurde jedenfalls mit 6 Stück PV Module durchgeführt. Somit sind die Ergebnisse der Einwirkdauer der Blendung wie auch die Zeiten laut vorhandenen Einreichunterlagen berechnet worden.“

Weiters wurde von der Magistratsabteilung 15 an die belangte Behörde nachfolgendes, mit 28.10.2019 datiertes medizinisches Amtssachverständigengutachten übermittelt:

„In Beantwortung Ihrer Anfrage vom 15.10.2019 ergeht seitens der MA 15 - BGA unter Berücksichtigung der Berechnungen und Stellungnahme des lichttechnischen ASV der MA 39 vom 11.10.2019, der OVG-Richtlinie R 11-3:2016-11-01-Blendung durch Photovoltaikanlagen sowie des Grundsatzgutachtens “Medizinische Beurteilungsgrundlagen der passiven Blendung“, Version Dezember 2013, von Doz. Dr. H. und Univ.-Prof. Dr. J. … folgende umweltmedizinische Stellungnahme:

In der genannten lichttechnischen Stellungnahme der MA 39 werden die von der PV Anlage 2 betroffenen Nachbarn an den Adressen C.-gasse 10 und 12 berücksichtigt. Angemerkt sei, dass sich für die PV Anlage 1 keine Anrainer in direkter Sichtachse befinden, weshalb hierfür keine technischen und medizinischen Beurteilungen notwendig sind. Für sichtbare Reflexionen C.-gasse 10 und 12 sind im Kapitel 4.1 unter anderem in der Spalte 2 der Tabellen “Jahr“ die berechneten Blendungswerte angegeben und zwar für die C.-gasse 10 Werte von 171 - 340 Stunden und für die C.-gasse 12 Werte von 43-246 Stunden an den einzelnen Fenstern. Der technische Sachverständige weist darauf hin, dass bedingt durch die Montageposition der PV Anlage 2 und die Lage der nächst gelegenen Anrainer gegenüberliegend in der C.-gasse 10 und 12 somit den Zeitraum Oktober bis März Blendwirkungen in den Wohnräumen zu erwarten sind, die die Grenzwerte für sichtbare Reflexionen gemäß OVG-Richtlinie R 11-3:2016-11-01-Blendung durch Photovoltaikanlagen von 30 Stunden im Jahr bzw. 30 Minuten pro Tag teilweise bis über das Zehnfache überschreiten.

Aus medizinischer Sicht ist als Begründung für das Kriterium der zumutbaren Blendwirkung für Wohn- und Arbeitsräume sowie für die warme Jahreszeit als relevant eingeschätzten Freiflächen einer maximalen Einwirkzeit von 30 Minuten pro Tag bzw. 30 Stunden pro Jahr bzw. für das Kriterium der Grenze zur Gesundheitsgefährdung einer Einwirkung von 1 Stunde pro Tag bzw. 60 Stunden pro Jahr die Intensität der schädlichen gesundheitlichen Auswirkungen der Absolutblendung zu nennen. Die Absolutblendung entspricht vereinfacht gesagt dem Blick in Sonne. Diese überdosierte, unphysiologische Stimulation bewirkt das Auslösen von Schutzreflexen wie den Lidschluss oder das Wegneigen des Kopfes, da aufgrund der äußerst hohen Leuchtdichte eine Adaption nicht möglich ist. Retinale Adaptionsvorgänge werden gestört und die Wiedererholungszeiten der Netzhaut ungünstig beeinflusst. Die Absolutblendung ist im Extremfall auch mit einem gesteigerten Tränenfluss verbunden. Nicht nur die Netzhaut, sondern alle Teile des optischen Apparates des Auges können durch intensives Licht geschädigt werden.

Wenn also das Kriterium der zumutbaren Blendwirkung von 30 Minuten pro Tag bzw. 30 Stunden pro Jahr bedingt durch die Absolutblendung hervorgerufen durch die gegenüberliegenden PV Anlage 2 um teilweise bis auf das Zehnfache bei den Anrainern in der C.-gasse 10 und 12 überschritten wird, ist jedenfalls mit einer erheblichen Beeinträchtigung bis hin zur Gesundheitsgefährdung (bezugnehmend auf den Grenzwert von 60 Stunden pro Jahr) an einzelnen Fenstern der Anrainer zu rechnen.“

Mit Schriftsatz des erkennenden Gerichts vom 24.1.2020 wurde der Wiener Umweltanwaltschaft gemäß § 6 Abs. 2 Wr. Umweltschutzgesetz eine Stellungnahmemöglichkeit zum Verfahrensgegenstand eingeräumt. Diese Möglichkeit nach die Wr. Umweltanwaltschaft mit Schriftsatz vom 28.2.2020 war. In diesem wird ausgeführt wie folgt:

„Sehr geehrte Damen und Herren!

Die Wiener Umweltanwaltschaft nimmt in Wahrnehmung ihres gesetzlichen Stellungnahmerechtes gemäß § 6 Abs 2 Wiener Umweltschutzgesetz zu der Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid der Magistratsabteilung 64 vom 15.11.2019 wie folgt Stellung:

Ad Gutachten:

Das Gutachten der MA 39 erscheint unter Berücksichtigung der getroffenen Annahmen nachvollziehbar. Die den Gutachtensergebnissen zugrunde liegenden Annahmen wurden aber nicht ausreichend belegt. Daher kann aus jetziger Sicht nur eine vorläufige Stellungnahme zum Gutachten abgegeben werden.

Aus Sicht der Wiener Umweltanwaltschaft sind vor der Gutachtenserstattung folgende von der Behörde durchzuführende Erhebungen erforderlich, um eine die gesetzlichen Anforderungen entsprechende Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes zu ermöglichen. Für die Frage, ob eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder Belästigungen von Nachbarn vorliegen, welche derart schwerwiegend sind, dass nach Interessensabwägung der tangierten subjektiven öffentlichen Interessen eine Abweisung des Antrages geboten ist, sind jedenfalls nachfolgende Sachverhaltsermittlungen (Fotovoltaikmodule an der Hauswand straßenseitig), welche nur auf gutachterlicher Basis bewerkstelligt werden können, erforderlich:

So ist etwa unklar, wie viele Tage im Jahr und zu welchen konkreten Zeiten in welcher Intensität im mehrjährigen Jahresdurchschnitt direkte Sonneneinstrahlung herrscht. Diese Parameter werden im Gutachten nur ansatzweise konkretisiert. Bei Zugrundelegung des Gutachtens werden nämlich die direkten Sonneneinstrahlungszeiten nur insofern näher aufgeschlüsselt, als dargelegt wurde, dass die Reflexionszeiten nur lediglich ein halbes Monat lang in der sonnenschwächsten Zeit zwischen Ende Dezember und Jänner überschritten werden. Woraus diese Daten gefolgert werden, wird aber nicht offengelegt.

Auch das Gutachten der MA 15 erscheint vorerst nicht schlüssig. Insbesondere wurde nicht ausreichend nachvollziehbar dargelegt, warum und in welchem Ausmaß davon ausgegangen wird, dass die Installation der gegenständlichen Fotovoltaikmodule zu einer wahrscheinlichen Gesundheitsbeeinträchtigung führen würden, und daher durch diese eine Gesundheitsgefährdung bewirkt wird.

So sei daran erinnert, dass nicht jede Aufhellung eines Raumes durch Sonnenlicht eine Gesundheitsgefährdung bewirkt. Der reine Umstand, dass ein nordseitiges Zimmer an relativ wenigen Tagen im Jahr zusätzlich mit Sonnenlicht versorgt wird, indiziert keinesfalls eine Gesundheitsgefährdung, der sich in diesem Zimmer aufhaltenden Personen.

Vielmehr entspricht es der alltäglichen Lebenserfahrung, dass eine Lichteinstrahlung lediglich dann geeignet sein kann, eine gesundheitlich beeinträchtigende Wirkung auszulösen, wenn sie einen bestimmten wissenschaftlich dokumentierten Grenzwert überschreitet und eine unmittelbare sowie direkte Blendwirkung auslöst.

Um daher eine Überprüfbarkeit und Schlüssigkeit des gegenständlichen Gutachtens zu ermöglichen, ist es zuvor geboten unter Bezugnahme auf detailliert angeführter wissenschaftlicher Literatur darzulegen, unter welchen konkreten Bedingungen (insbesondere unter welcher konkreten Einstrahlungsintensität der Lichtquelle) und ab welchen Zeitraum der durchgehenden Einstrahldauer, unter welchen konkreten Konstellationen (direktes Blicken in die Lichtquelle oder bereits im Falle einer Abwendung von der Lichtquelle), in welchen realistischen Ausmaß eine gesundheitliche Beeinträchtigung als wahrscheinlich einzustufen ist.

Auf Grundlage dieser wohl bestehenden wissenschaftlich fundierten Untersuchungsergebnisse wäre sodann im konkreten Fall (unter Berücksichtigung der amtswegigen behördlichen Verpflichtung zu Prüfung der Bewilligungsfähigkeit von unwesentlichen Antragsabänderungen) zu ermitteln:

1. In welchem Einstrahlwinkel treffen zu welchen konkreten Tageszeiten und Tagen Sonnenstrahlen in das Rauminnere auf und in welchen konkret räumlichen Bereich bewirken diese Sonnenstrahlen eine Blendwirkung für eine sitzende oder stehende Person.

2. Welche mit exakten Zahlen zu konkretisierende Lichtintensität weisen zum jeweiligen Zeitpunkt an den jeweiligen Tagen die im Reflexionswege in das jeweilige Zimmer gelenkten Sonnenstrahlen auf. Zur Ermittlung dieser Frage ist erstens erforderlich, das Ausmaß der Intensität der Sonnenstrahlung der zugrundeliegenden direkten Sonneneinstrahlung zu ermitteln, um sodann zweitens von diesem Wert das Ausmaß der durch Fotovoltaikmodule bewirkten Lichtabsorption in Abzug zu bringen, und sodann drittens unter Zugrundelegung eines Gutachtens der Zentralanstalt für Meteorologie, die durchschnittliche Lichtabsorption während dieser Stunden an diesen Tagen zusätzlich in Abzug zu bringen.

3. In welchen Ausmaß würden sich diese unter Punkt 1. und 2. ermittelnden Werte ändern, wenn die beantragten Fotovoltaikmodule um 5, 10 bzw. 15 Grad vertikal geneigt würden.

4. In welchen Ausmaß würden sich diese unter Punkt 1. und 2. ermittelnden Werte ändern, wenn die beantragten Fotovoltaikmodule um 5, 10 bzw. 15 Grad horizontal in Richtung Süden geneigt würden.

5. In welchem Ausmaß würden sich diese unter Punkt 1. und 2. ermittelnden Werte ändern, wenn die beantragten Fotovoltaikmodule sowohl 15 Grad vertikal in Richtung im Himmel als auch 15 Grad horizontal in Richtung Süden gedreht würden.

Für das vorliegende Verfahren erscheinen daher nachfolgende gutachterliche Ermittlungen und Ergänzungsausführungsausführungen geboten:

Ad 1) Gebotene Ermittlung des auf die Fenster des gegenüberliegenden Gebäudes auftreffenden Sonneneinstrahlwinkels im Reflexionswege. Das vorliegende Gutachten enthält keine Aussage über den Einfallswinkel der reflektierten Sonnenstrahlen auf die Fenster des gegenüberliegenden Gebäudes.

Ebenso ist nicht ersichtlich, welche konkreten Fenster und dahinter liegenden Raumbereiche durch diese reflektierte Sonneneinstrahlung direkt erleuchtet werden. Es macht aus unserer Sicht einen großen Unterschied, ob die reflektierten Sonnenstrahlen in einem spitzen oder flachen Winkel eintreffen und damit etwa im Falle eines sehr spitzen vertikalen Einfallswinkels unter Umständen nur einige Zentimeter in den Raum reichen oder aber im Fall einer flachen vertikalen Einstrahlung unter Umständen bis zur hinteren Wand des Raumes reichen.

Maßgeblich für die Frage einer gesundheitsgefährdenden Blendung durch direkte (reflektierte) Sonneneinstrahlung ist nun aber, dass nur Sonnenstrahlen, welche einen Menschen entweder im Sitzen oder Stehen direkt in den Augen blenden können, denkmöglich diese Gefährdungskapazität aufweisen.

Folglich ist im Gutachten Nachfolgendes zu ermitteln:

1. Welche der jeweiligen Kollektorflächen strahlt zu welchen jeweiligen Zeiträumen im Reflexionswege Sonnenlicht auf welche der gegenüberliegenden Fenster ab, und welche dieser Abstrahlungen führen jeweils im welchem zeitlichen Umfang und welchem räumlichen Ausmaß zu einer Direkteinstrahluna im Bereich zwischen etwa 1,10 m und 1,80 m Raumhöhe (daher der Augenhöhe eines typischerweise sitzenden oder stehenden Menschen). Es ist daher im Hinblick auf jedes der betroffenen Fenster jeweils getrennt zu ermitteln welcher der Kollektoren zu welchem konkreten Zeitpunkt eine Sonnenreflexionsstrahlung der obgenannten Qualität (Direkteinstrahlung zwischen 1,10 und 1,80 m bewirkt). In Anbetracht des Umstandes, dass lediglich die Anbringung von 6 vertikalen Modulen zu einer Breite von jeweils einem Meter an der Gebäudefront mit insgesamt 14,5 m beantragt wurde und zudem zwingend stets nur ein Teil der Module Sonnenstrahlen auf die gegenständlichen Häuser direkt reflektieren können, ist für die Frage der anzunehmenden Direktanstrahlung auf die Fensterflächen der gegenüberliegenden Häuser von höchster Relevanz, zumal bereits dieser Umstand eine Verringerung der Einstrahlungsdauer um deutlich mehr als 50 % im Vergleich zu der im Gutachten zugrunde gelegten Annahme einer Gesamtreflexionsfläche von 14,5 m.

2. Auf Grundlage dieser Ermittlung ist sodann festzustellen, wie viel Quadratmeter des jeweiligen Raumes in diesem jeweiligen direkten Sonneneinstrahlungsberich zwischen 1,10 und 1,80 m liegen. Dabei kommt es natürlich auch auf die Breite der jeweiligen Fensteröffnung im Vergleich zur Gesamtraumbreite an.

Es ist daher für jeden Tag genau der Einfallswinkel der reflektierten Strahlen, die jeweilige Direkteinstrahlungsausmaß im Augenbereich des jeweiligen Raumes unter Zugrundelegung der konkreten Modulreflexionsflächen zu ermitteln.

Ad 2) Überpüfung der Antireflexeigenschaften der Module um eine Absolutblendung zu vermeiden.

Es ist davon auszugehen, dass eine Gesundheitsbeeinträchtigung umso eher nicht anzunehmen ist, je schwächer die Lichtintensität einzustufen ist. Daher ist es unbedingt erforderlich, das Ausmaß der Lichtabsorption durch die jeweiligen Fotovoltaikkollektoren zu ermitteln. Aus dem vorgelegten Gutachten der MA 39 geht selbst hervor, dass dieser bekannt ist, dass auch reflexarme Fotovoltaikmodule am Markt sind.

Schon im Hinblick auf das Gebot der amtswegigen Auflagenerteilung durch die Behörde ist davon auszugehen, dass die Behörde amtswegig die Absorptionseigenschaften des im Genehmigungsantrag angeführten Fotovoltaikkollektors wie auch eines am Markt befindlichen und zu vertretbaren Preisen gehandelten absorptionsintensiven Fotovoltaikmoduls zu ermitteln hat. Mit Sicherheit ist davon auszugehen, dass kein Fotovoltaikmodul die eingehende Sonneneinstrahlung zu 100 % reflektiert. Im Falle, der Nichtvorlage der Daten des konkret beantragten Fotovoltaikmoduls des Antragstellers sind von Amts wegen dem Gutachten typischen Lichtabsorptionswerte eines aktuell überwiegend mit dem beantragten Modul vergleichbaren Fotovoltaikmodul heranzuziehen.

Da die Vorschreibung der Anbringung von besonders absorptionsintensiven Fotovoltaikmodulen von der Behörde zulässigerweise als Auflage in den Bescheid aufgenommen werden kann, ist für die Ermittlung der Absorptionseigenschaften dieses Moduls die Nichtbekanntgabe dieser Eigenschaften durch den Antragsteller geboten.

Es ist davon auszugehen, dass bei Berücksichtigung dieser Absorptionseigenschaften von auf dem Markt befindlichen Fotovoltaikmodulen die Feststellung der als denkmöglich gesundheitsschädlich einstufbaren Direkteinstrahlung deutlich verringert wird.

Die errechneten Reflexionszeiten von mehr als drei Stunden pro Tag werden von der medizinischen Sachverständigen als erhebliche Beeinträchtigung gewertet.

Unsicherheiten bestehen auch hier bei den Grundannahmen. Der Beschwerdeführer stützt sich auf die Angaben der Herstellerin, die die Montage von anti-Reflexionsmodulen verspricht. In der Stellungnahme der MA 36 vom 27.8.2019 wird angeführt:

Für die Fassaden-Module wird im Schreiben der Fa. G. GmbH auf die Beschichtung dieser Module verwiesen. Im Datenblatt finden sich darüber jedoch keine detaillierten Angaben, auch liegen seitens der MA 36-B keine Erfahrungswerte für diese Montageart vor.

In weiterer Folge wurde auf die spezielle Beschaffenheit der Module nicht mehr eingegangen. Die MA 39 legt dem Gutachten Standardmodule zugrunde. Es wird von optimalen Spiegeleigenschaften ausgegangen - das heißt es kann das Reflexionsgesetz (Einfallswinkel gleich Ausfallswinkel) angenommen werden. Im Akt ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer angehalten wurde, seine anti-Reflexionsmodule zu spezifizieren.

Das medizinische Gutachten führt als Grenze zur Gesundheitsgefährdung eine Absolutblendung von 1 Stunde pro Tag bzw. 60 Stunden im Jahr an. Die Absolutblendung ist allerdings nur bei voller Anwendung des Reflexionsgesetzes gegeben.

3. Ermittlung der tatsächlich sichtbaren Reflexionen

Im Gutachten der MA 39 wurde die durchschnittliche Bewölkungssituation an den Tagen, an welchen denkmöglich eine Direkteinstrahlung von reflektierten Sonnenstrahlen festgestellt wurde, nicht berücksichtigt. Dazu ist festzustellen, dass die unter Pkt. 4.1. des Gutachtens errechnete maximale Blenddauer in der Praxis keinesfalls in dieser Dauer eintreffen kann, da in den Wintermonaten zumindest mit teilweiser Bewölkung oder Nebel zu rechnen ist. So werden von der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik - Klimaabteilung (Messwerte von Wien 19., Hohe Warte) die durchschnittlichen Sonnenstunden im Dezember mit 51,3 und im Jänner mit 69,6 angegeben. Auf die jeweiligen Tage und die an diesen Tagen für maßgeblich erachteten Einstrahlungsstunden impliziert dies zwingend eine Verringerung der anzunehmenden Direktreflexionseinstrahlung infolge der beantragten Module um deutlich mehr als 50 Prozent.

Um einigermaßen zuverlässige Aussagen über die tatsächliche Blenddauer zu ermitteln, ist daher zuerst die maximal mögliche Blenddauer für jeden einzelnen Kalendertag anzugeben. Von dieser maximalen möglichen Blenddauer sind die Stunden ohne direkte intensive Sonneneinstrahlung (daher die Bewölkungszeiträume) abzurechnen. Die Differenz ergibt dann die tatsächlich zu erwartende Blenddauer.

In diesem Ausmaß sind sodann die bislang ermittelten Einstrahlungswerte und Einstrahlungszeiten auf die gegenständlichen Fenster der gegenüberliegenden Häuser zu reduzieren.

Ad 3-5) Adaptierung des Montagewinkels der Fotovoltaikelemente

Nach der ständigen Judikatur hat die Behörde in einem anlagenrechtlichen Verfahren dem Antragsteller auch bekannt zu geben, unter welchen Umständen einer unwesentlichen Antragsänderung eine Genehmigungsfähigkeit der beantragten Anlage zu erwarten ist. Es ist daher von der Behörde von amtswegen zu ermitteln, ob eine naheliegende unwesentliche Antragsänderung möglich ist, welche geeignet ist, eine Antragsgenehmigung zu bewirken. Auf den gegenständlichen Fall umgelegt heißt das, dass die Behörde auch gutachterlich zu ermitteln hat, ob durch eine Anpassung des Neigungswinkels der Module (durch vertikale und/oder horizontale Verdrehung) eine Verringerung der Dauer bzw. der Intensität der Direktreflexionslichtstrahlen bewirkt.

Die gegenständliche Fassade des Beschwerdeführers ist nicht exakt nach Süden ausgerichtet, sondern leicht nach süd-west. Bereits eine leichte Korrektur der Module in Richtung Süden würde die Blenddauer beim stärker betroffenen Nachbarn, C.-gasse 10 denkmöglich reduzieren und würde gleichzeitig den Wirkungsgrad der Anlage erhöhen. Zudem ist davon auszugehen, dass im Falle einer vertikalen Neigung der Fotovoltaikmodule gegen Himmel zumindest ein Teil der reflektierten Sonnenstrahlen keines der gegenständlichen Fenster der gegenüberliegenden Häuser treffen würde, und damit das Ausmaß der denkmöglichen Gesundheitsbeeinträchtigung durch die reflektierten Sonnenstrahlen deutlich verringert würde.

Es ist daher im Sinne der zuvor geführten Ausführungen eine Ermittlung der Einstrahlungsdauer und Einstrahlungsintensität im Falle der Annahme der obangeführten Gutachtensvorgaben angeführten Varianten erforderlich.

Erstattung eines neuen medizinischen Fachgutachtens auf Grundlage der entsprechend dieser Vorgaben adaptierten Gutachtens der Magistratsabteilung 39

Natürlich ist auf Grundlage dieser neuen gutachterlichen Feststellungen sodann ein neues medizinisches Fachgutachten (unter Zugrundelegung der zuvor getätigten Gutachtensvorgaben für ein medizinisches Fachgutachten) zu erstellen.

Auf Grund der Notwendigkeit Gebäudeflächen zur Energiegewinnung für die zukünftige Energieversorgung zu nutzen, wird von der WUA die Anbringung von PV Modulen auf und an Gebäuden begrüßt.

Resümee:

Nach Durchführung der noch offenen Ermittlungen und unter Zugrundelegung des medizinischen Grenzwertes von 60 Stunden Absolutblendung geht die Wiener Umweltanwaltschaft davon aus, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung der Nachbarn auf ein zumutbares Maß reduziert werden kann.“

Auf diese Stellungnahme replizierte die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 21.4.2020 wie folgt:

„Stellungnahme

zu Beschwerde A. B., GZ: VGW-101/042/16404/2019-12

(…)

in Beantwortung des Schreibens vom 5. März 2020 mit dem Auftrag ein Ergänzungsgutachten auf Grundlage einer Stellungnahme der Wiener Umweltanwaltschaft, GZ WUA …/2020-BV, C.-gasse - Fotovoltaik, zur erstellen, werden von Seiten der Magistratsabteilung 39 folgende Ergänzungen und Erklärungen abgegeben.

Vorbemerkungen

Vorab muss festgehalten werden, dass die in dem Schreiben der WUA angedachten Untersuchungen jedenfalls nicht den Regelwerken der Lichttechnik entsprechen. Maßgeblich ist die Richtlinie ÖVE R 11 -3, Blendung durch Photovoltaikanlagen, Ausgabe 2016-11-01.

ad Gutachten

Die WUA stellt fest, dass das Gutachten der MA 39 unter Berücksichtigung der getroffenen Annahmen nachvollziehbar ist. Diese getroffenen „Annahmen" sind die Vorgaben, die in den derzeitig geltenden Regelwerken, die damit den allgemeinen anerkannten Stand der Technik repräsentieren, festgelegt sind. Im Wesentlichen sind es die Vorgaben der ÖVE R 11 -3 in der aktuellen Ausgabe.

Aus der Sicht der Magistratsabteilung 39 und auch unter Zugrundelegung des Verfahrenstyps nicht nachvollziehbar ist die von Seiten der WUA aufgestellte Forderung, dass die Behörde (MA 64) zusätzliche Erhebungen durchführen muss. Nach Rücksprache mit der zuständigen Sachbearbeiterin der MA 64 wurde klar gelegt, dass es sich im gegenständlichen Fall um ein Anzeigeverfahren handelt. Die Aufgabenstellung der MA 39 für die Erstellung des Sachverständigengutachtens von der MA 64 ist jedenfalls nicht Parameter in bestehenden Regelwerken zu überarbeiten sondern auf Basis der vorliegenden, den allgemein anerkannten Stand der Technik repräsentierenden Regelwerken ein auf Basis der von der MA 39 durchgeführten Befundaufnahme schlüssiges Gutachten zu erstellen. Dies wurde aus Sicht der MA 39 durchgeführt und auch von Seiten der WUA bestätigt. Die von der WUA aufgestellte „alltägliche Lebenserfahrung" ist genau die Grundlage für die Vorgaben der ÖVE R 11 -3. Weiters ist dazu anzugeben, dass das Komitee des ÖVE jedenfalls genau die Expertise hat diese Regelwerke aufzustellen. Falls die WUA hier Kompetenz aufweist, wäre es zu überlegen, dass die WUA selbst diese Kompetenz in das entsprechende Komitee des ÖVE einbringt. Die unter Punkt 1 auf Seite 3 angeführten Angaben stellen Simulationen dar, die natürlich der Antragsteller in einem modifizierten Konzept für die Fotovoltaikanlage vorlegen kann. Die unter Punkt 2 angeführte Forderung der mit exakten Zahlen zu konkretisierenden Lichtintensität ist jedenfalls nicht Vorgabe der Regelwerke und wird/kann daher auch nicht ausgeführt. Zu den auf Seite 4 angeführten Punkten 3 bis 5 ist von Seiten der MA 39 festzuhalten, dass die MA 39 keinesfalls Planungsaufgaben für den Beschwerdeführer übernimmt zumal natürlich auch kein Auftragsverhältnis besteht.

Es ist Aufgabe des Beschwerdeführers ein den entsprechenden Regelwerken der ÖVE R 113 entsprechendes Projekt auszuarbeiten und einzureichen. Mögliche Modifikationen betreffen im Wesentlichen den Anstellwinkel der Paneele; diese Modifikationen könnten von der vom Beschwerdeführer offensichtlich beauftragten planenden Fachfirma ausgeführt werden. Somit kann abschließend zu diesem Punkt ausgeführt werden, dass es Aufgabe des Beschwerdeführers ist an Stelle der Kritik an einer ÖVE-Richtlinie ein modifiziertes Projekt mit Angaben zu den Materialspezifika (insbesondere dem Reflexionsgrad der Paneele) einzureichen.

zu Ad 1)

Hinsichtlich des Vorhaltes der fehlenden Aussage über den Einfallswinkel der reflektierten Sonnenstrahlen auf die Fenster des gegenüber liegenden Gebäudes wird angeführt, dass dies gemäß ÖVE R 11 -3 unerheblich ist, da im gegenständlichen Fall die reflektierte Sonneneinstrahlung an der gegenständlichen Fassade zu ermitteln ist. Die Forderung nach der Maßgeblichkeit der gesundheitsgefährdenden Blendung ist ebenfalls definitiv irrelevant. Im Zuge der Erstellung der ÖVE R 11 -3 wurde von Herrn MR Dipl.-Ing. Mag. K., BMWFW, ausgeführt dass dem Nutzer einer Wohneinheit mit Sicherheit nicht vorgeschrieben werden kann, wann und wo er sich in seinem Wohnraum aufhält. Maßgeblich kann daher nur die reflektierte Sonneneinstrahlung an der Fassade und nicht innerhalb des Wohnraumes für eine objektive Beurteilung sein. Zu den Forderungen auf Seite 5 ist festzuhalten, dass die Formulierungen äußerst unklar sind. Insbesondere ist nicht deutlich herauszuerkennen, was mit dem Halbsatz „ist für die Frage der anzunehmenden Direktanstrahlung auf die Fensterflächen der gegenüber liegenden Häuser von höchster Relevanz" gemeint ist. Jedenfalls entsprechen diese Forderungen nicht, wie bereits mehrfach angemerkt, dem heranzuziehenden Regelwerk ÖVE R 11 -3. Dies betrifft natürlich auch die Forderung, dass für jeden Tag (!?!?!) der Einfallswinkel der reflektierenden Strahlen zu berechnen wäre.

zu Ad 2)

Für diesen Vorhalt ist anzuführen, dass gemäß ÖVE R 11 -3 die Leuchtdichte und der Absolutblendungsteil geregelt sind. PV-Module führen bereits bei einem Reflexionsgrad von 1 % zu Absolutblendung! Aktuelle PV-Module weisen im sichtbaren Bereich einen Reflexionsgrad zwischen 1 % und 5 % auf. Interessant ist, dass den Einreichunterlagen ein zweiseitiges Schreiben mit dem Titel „Diffuse Reflectivity of L.-PV-module" beigelegt war. Die Angaben in diesem „Datenblatt" geben ein diffuses Reflexionsverhalten an, das durch die Verwendung von „ARC glass, texturing of own brand PV cell" zustande kommt. Konkrete Angaben fehlen! Mit einer Ulbrichtkugel gemessene Messwerte liegen in der Größenordnung von 5 %, Messdaten über direkte Reflexion und deren Winkelabhängigkeit wurden jedenfalls nicht beigelegt!

zu Ad 3)

Dem Vorhalt auf Seite 8, dass „die bislang ermittelten Einstrahlungswerte zu reduzieren wären" ist jedenfalls zu widersprechen. In den Grenzwerten der ÖVE R 11 -3 ist die gegenüber der theoretischen oder astronomischen Sonnenscheindauer verkürzte, tatsächliche Sonnenscheindauer bereits berücksichtigt!

zu Ad 3) bis 5)

Dem kann von Seiten der MA 39 mit Sicherheit nicht entsprochen werden. Es ist nicht denkbar und auch nicht vorgesehen, dass im Rahmen des behördlichen Anzeigeverfahrens eine Modifizierung der Planung durch ein Amtssachverständigengutachten erfolgt! Es steht dem Beschwerdeführer natürlich frei mit einer planenden Fachfirma eine modifizierte, den Regelwerken entsprechende Anlage einzureichen. Nachvollziehbar ist das Resümee der WUA an den Beschwerdeführer: „Auf Grund der Notwendigkeit Gebäudeflächen zur Energiegewinnung für die zukünftige Energieversorgung zu nutzen, wird von der WUA die Anbringung von PV- Modulen auf und an Gebäuden begrüßt“. Und genau dies erfordert ein sorgfältige und dem Stand der Technik entsprechende Planung und Ausführung.“

Sodann brachte der Beschwerdeführer eine mit 4.5.2020 datierte Stellungnahme ein, in welcher er ausführte:

„Betreff: PV- Anlage für die Liegenschaft C.-gasse 9, Wien

Stellungnahme zum ablehnenden Bescheid der MA 64 vom 15.11.2019, MA64 - …/2019, in der Sache Wien, C.-gasse 9, „Errichtung und Betrieb einer Photovoltaikanlage", Grundstücknummer …, EZ …, der Kat-. Gemeinde D.:

  1. Feststellung der Tatsachen

Am 18.07.2019 wurde bei der MA 64 die Errichtung und der Betrieb einer PV- Anlage Wien, C.-gasse 9, Grundstücknummer …, EZ …, der Kat-, Gemeinde D. eingereicht. Zuvor hatte bereits (nach einer langen und intensiven Vorlaufzeit) am 1.07.2019 eine gleichlautende Einreichung in derselben Angelegenheit bei der MA 37, Baupolizei stattgefunden. Die Einreichung bei der MA 37 war erfolgreich und hat eine gültige Baubewilligung zur Folge, jene bei der MA 64 aufgrund des ablehnenden Bescheids der MA 64 vom 15.11. jedoch nicht.

Es ist daher gegenwärtig die skurrile Situation eingetreten, dass der Bauwerber A. B. die PV- Anlage auf seinem Haus in Wien errichten darf, den dabei produziertem Strom (=eigentlicher Zweck der Anlage) aber nicht in das öffentliche Stromnetz einspeisen darf! Bei einer Errichtung der Anlage blieben dadurch sämtliche mögliche negative Auswirkungen der geplanten Anlage (angebliche Blendung, Investitionskosten,…) bestehen ohne die positiven Auswirkungen (Ertrag durch Verkauf von Strom, Reduktion der Umweltbelastung, positive Klimaschutzeffekte,…) lukrieren zu können.

Wie erwähnt hat die MA 64 am 15.11. die Errichtung der gegenständlichen PV- Anlage „untersagt".

Die Ablehnung der Behörde begründet sich im Wesentlichen auf 2 Dokumente:

• Gutachten der MA 39 vom 11.10.2019

• Stellungnahme der MA 15 vom 28.10.2019, welche sich auf das erstgenannte Gutachten bezieht

  1. Anmerkungen zu den beiden Dokumenten der MA 39 und der MA 15

2. 1) Anmerkung zum Dokument der MA 39 „Blendung Photovoltaikanlage, Objekt:

C.-gasse 9, Wien" vom 11.10.2019, Sachbearbeiter: DI E.:

Das Dokument berechnet lediglich die Dauer der möglichen maximalen Blendung der Anrainer C.-gasse 10 und C.-gasse 12. Dabei wurden folgende unzulässige Vereinfachungen angenommen:

Reflexionszeiten:

• Es wurde keine Bewölkung berücksichtigt. Das Dokument geht von der (falschen) Voraussetzung aus, dass permanent die Sonne scheint und nie durch Wolken und /oder Hochnebel verdeckt wird. Dies ist eine unzulässige Annahme und führt logischerweise in auch zu falschen Werten Folge (besonders in den Wintermonaten). Die im Dokument angegebenen Werte stellen somit unrealistische Obergrenzen dar, welche von der Realität sehr stark abweichen. Tatsächlich stellen sich die Werte wie folgt dar:

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20201102_VGW_101_042_16404_2019_00/image005.jpg

Wie aus obiger Tabelle ersichtlich ist, beträgt die durchschnittliche Sonnenscheindauer in Wien in den Monaten Oktober bis März in Summe exakt 562,4 Stunden. Dieser Wert liegt sogar unter dem im Gutachten der MA 39 angegebenen Wert der Spiegelungsdauer der Nachbarn von 568 Stunden im Jahr! Anders gesagt: Selbst wenn sämtliche Sonnenstunden (unbewölkte Strahlung) in den Monaten Oktober bis März zu einer Reflexions- Blendung der Nachbarn führen würden, würde dies eine „Belastung" ergeben, welche geringer ist als jene, welche im Dokument der MA 39 angegeben ist! Es ist aber leicht erkennbar, dass nicht sämtliche Sonnenstunden zu einer Blendung führen, sondern eben nur ein kleiner Bruchteil davon. Das Dokument kommt in diesem Punkt zu fällig falschen Werten!

• Es wurde keine Verschattung (durch bestehenden Pflanzenwuchs) berücksichtigt. In der Nachbarschaft der geplanten PV- Anlage finden sich Richtung Süden mehrere hohe Bäume, welche zeitweise zu einer Verschattung der Anlage, somit auch in diesen Zeiten zu keiner Blendung der Nachbarn führen. Dies reduziert die Dauer der Blendwirkung nochmals, wurde aber im Dokument der MA 39 nicht berücksichtigt. Nachstehend sind mehrere Fotos dargestellt, welche die Verschattung der PV- Anlage in den fraglichen Wintermonaten belegen.

Fotos – nicht anonymisierbar

Wie aus obigen Abbildungen ersichtlich ist, verschatten südseitig gelegene Bäume die PVModule. Daher ist der tatsächliche Wert der Reflexions- Sonnenstunden, in welchen die Nachbarn gestört sein könnten nochmals geringer als jener der gesamten Reflexions­Sonnenstunden. Das Dokument der MA 39 kommt daher auch in diesem Punkt zu völlig falschen Werten.

• Antireflexeigenschaften der Module: Im Gutachten der MA 39 wurde angenommen, dass die eingehende Sonnenstrahlung zu 100% reflektiert wird. Dieser Umstand ist in der Realität keinesfalls gegeben, bereits „normale" Oberflächen streuen das einfallende Licht und reflektieren dies nicht zu 100%. Der Zwecke einer PV- Anlage ist aber eben genau die Umwandlung von Sonnenlicht in Strom, alleine deshalb kann die Anlage gar nicht 100% der Strahlen reflektieren, sonst wäre ihre eigentliche Bestimmung verfehlt. Im konkreten Fall stimmt die Annahme der MA 39 nochmals weniger, da der Lieferant des Antragstellers bereits angegeben hat, dass entspiegelte Module eingesetzt werden (siehe auch Datenblatt des Herstellers). Dies wurde der MA 64 im email vom 13.August 2019 zur Kenntnis gebracht.

Datenblatt – nicht anonymisierbar

Durch die vom Lieferanten der Module bestätigte Anti- Reflexion, sollte es zu keiner Blendung kommen, auch dann nicht, wenn sämtliche anderen oben erwähnten Voraussetzungen der Reflexion erfüllt wären. Auch dieser Punkt wurde im Dokument der MA 39 nicht berücksichtigt. Zuletzt wurde vom Produzenten der Module der für das konkrete Produkt gemessene Reflexionsanteil mit etwa 4% Anteil vom einfallenden Licht angegeben Beeinträchtigung der Nachbarn:

• Kopfneigung der betroffenen Nachbarn. Sollte in den Wintermonaten ungetrübter Sonnenschein vorherrschen und die PV- Module nicht verschattet sein, so ist eine Blendung auch dann nur gegeben, wenn der betroffene Nachbar direkt vor dem Fenster steht und nach oben sieht, eben in dem Ausmaß, ich welchem die reflektierte Sonne zu sehen ist. Dieses „Hinaufschauen" ist keinesfalls dauerhaft zu erwarten, jedenfalls nicht länger als 30 Minuten pro Tag, oder 30 Stunden im Jahr. Eine natürliche Kopfhaltung und ein „Geradeaussehen" führen keinesfalls zu einer Blendung. Dies wurde im Dokument der MA 39 ebenfalls nicht berücksichtigt.

• Aufenthaltsort der Nachbarn: Die maximale Blendung wurde für einen Aufenthaltsort direkt am Fenster berechnet. Die Nachbarn müssten also „Mit der Nase am Fenster kleben" und während eines langen Zeitraums aktiv nach oben in die Reflexion der Sonne blicken. Es ist aber davon auszugehen, dass der „übliche" Aufenthaltsort der Nachbarn im Inneren der Wohn- oder Schlafzimmer ist, eine Berechnung „am Fenster" ist irreführend und spiegelt nicht ein normales Wohnverhalten wider. Eine Berechnung der Blendung innerhalb der Zimmer führt zu deutlich geringeren Werten. Dies wurde im Dokument der MA 39 nicht berücksichtigt.

• Stellungnahme der betroffenen Nachbarn: Sämtliche betroffenen Nachbarn wurden vom Antragsteller in vollem Umfang von dem Dokument der MA39 informiert. Sämtliche Nachbarn, welche seit vielen Jahren in den Häusern wohnhaft sind und mit der Vor- Ort- Situation seit Jahren bestens vertraut sind, haben mündlich (Zitate können gerne nachgeliefert werden) und schriftlich der Errichtung der Anlage zugestimmt! Zusätzlich zu den beiden im MA 39 Dokument erwähnten Nachbarn „C.-gasse 10 und C.-gasse 12" wurde vom Antragsteller auch ein weiterer möglicherweise betroffener Nachbar „C.-gasse 8" zur geplanten Anlage befragt, auch dieser begrüßt die geplante PV- Anlage und hat seine schriftliche Zustimmung erteilt.

• Fotos zu „Blendzeiten": Anbei sind Fotos dargestellt, welche genau zu den seltenen Blendzeiten aufgenommen wurden. Auf den Fotos ist deutlich zu erkennen, dass die Blendungen von den Nachbarn in Winterzeiten als „willkommene Sonnenstrahlen" „gesehen" werden und nicht als Störung, sondern als positiver Lichteinfall in dunklen Wintertagen empfunden werden. So sind auch die ausschließlich positiven Reaktionen der unmittelbar Betroffenen zu begründen. Ich, der Antragsteller A. B. möchte an dieser Stelle festhalten, dass ich keinesfalls die gute Nachbarschaft durch die Anlage gefährden möchte, wenn nur ein sinnvolles Argument von den Nachbarn gegen die Anlage eingebracht worden wäre oder wenn nur einer davon Vorbehalte gegen das Projekt angemeldet hätte, würde ich das Projekt nicht realisieren.

Anhand der Fotos ist klar zu erkennen: Die Nachbarn stören die Reflexionen nicht, weil diese eben einfach nicht störend sind! Zu sehen sind die Spiegelungen der bestehenden Fenster des gegenständlichen Hauses, welche ein Vielfaches von dem reflektieren, welches durch die PV- Module (welche eben entspiegelt sind) zu erwarten ist. Es ist leicht erkennbar, dass eine Störung der Nachbarn nicht gegeben ist, da sich diese laut eigenen Aussagen „im trüben, regnerischen und nebeligen Winter über jeden Sonnenstrahl freuen, auch wenn dieser indirekt zu Ihnen kommt".

Fehlerhaftes Gutachten: Zusätzlich zu den oben beschriebenen unzulässigen Vereinfachungen ist das Dokument der MA 39 fehlerhaft. Auf diesen Umstand wird nachstehend hingewiesen:

• Rechenfehler im Dokument: Neben der inhaltlichen Mängel des Dokumentes der MA 39 beinhaltet es zumindest einen schweren Rechenfehler: Auf Seite 6 des Gutachtens wird die Reflexionsdauer eines der beiden Betroffenen, nämlich des Nachbarn C.-gasse 12 ermittelt, dabei wird bei Fenster Rechts ein Wert von 246h und beim Fenster Links ein Wert von 43h ermittelt. Als Summe wird aber der Wert von 314h angegeben. Die Summe von 246h und 43h ist aber keineswegs 314h sondern deutlich darunter, daher ist das Dokument mindestens in diesem Punkt nachweislich und zu Lasten des Antragstellers fehlerhaft!

2. 2) Anmerkung zum Dokument „Stellungnahme der MA 15 vom 28.10.2019, Sachbearbeiterin Dr. M.":

Die Stellungnahme der MA 15 ist sehr kurz (2 Seiten) und bezieht sich vorwiegend auf die Ausführungen von DI E. von der MA 39. Auch in diesem Dokument wird aber erwähnt, dass mit Blendungen lediglich „an den Fenstern der Anrainer" zu rechnen ist. Da es sich um ein „Folgegutachten" handelt, ist davon auszugehen, dass wenn das Erstgutachten der MA 39 entkräftet wird, das Folgegutachten ebenfalls seine Relevanz verliert.

  1. Stellungnahme von Betroffenen

Die Stellungnahmen der betroffenen Nachbarn wurden bereits unter Punkt 2.1. erwähnt und sind diesem Schreiben im Originalwortlaut beigelegt.

  1. Positive Umweltauswirkungen der geplanten PV- Anlage

Die vom Antragsteller eingereichte PV- Anlage hat eine Gesamtleistung von etwa 7,5 kWp, wobei jene Module, welche fassadenintegriert errichtet werden sollen, eine Gesamtleistung von l,83kW p erreichen. Dieser Wert (kWp) kann bei fassadenintegrierten Anlagen in Mitteleuropa etwa mit einem Wert von 650 kWh/kWp*a multipliziert werden (Quelle: AIT, Vortragsunterlagen …, ZT Akademie vom 3.10.2018), wodurch sich ein Wert von etwa 1.190 kWh pro Jahr ergibt, welche von diesem fassadenintegrierten Anlagenteil erzeugt werden. Da der fassadenintegrierte Teil das Gesamtprojekt gefährdet, sind sogar fast 5.000kWh betroffen, welche die Gesamtanlage pro Jahr produzieren könnte. Dieser Wert liegt über jenem Wert, welcher für den Gesamtstrombezug der betroffenen Liegenschaft C.-gasse 9, Wien, anzusetzen ist. Das Haus würde demnach nach der Installation der PVAnlage mehr Strom produzieren als konsumieren, dies wäre ein gelungenes innerstädtisches Beispiel für eine Energieautarkie auf privater Basis.

Zu einem ähnlichen Schluss kommt eine Stellungnahme der Wiener Umweltanwaltschaft (WUA) vom 28.2.2020, welche das konkrete Projekt im Detail beurteilt. Im Resümee stellt die WUA fest, dass die Anbringung der PV- Module begrüßt wird und dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Nachbarn in diesem konkreten Fall auf ein zumutbares Maß reduziert werden können.

Blick über den Tellerrand: Darüber hinaus würde das Projekt die Forderungen der Internationalen, Europäischen, Nationalen und lokalen Klimaschutzpolitik unterstützen und beispielgeben für fassadenintegrierte PV- Anlagen im urbanen Gebiet sein. Nachstehende Initiativen werden hervorgehoben:

International: Seit 1988 beschäftigt sich die IPCC mit dem Thema Klimawandel und kommt zum Schluss, dass der menschgemachte Klimawandel eine der größten Bedrohungen des Planeten darstellt. Für die Veröffentlichungen zu diesem Thema (5th Assessment Report) wurde die IPCC mit dem Friedensnobelpreis ausgezeichnet. Eindringlich wird davor gewarnt weiterhin auf fossile Brennstoffe zu setzten, die Energieproduktion soll so schnell wie es möglich ist, auf erneuerbare Quellen umsteigen. Das geplante Projekt ist voll im Einklang mit den Forderungen der IPCC.

Europäisch: Die EU Kommission setzt auf den „Green Deal". Der European Green Deal ist ein von der Europäischen Kommission unter Ursula von der Leyen am 11. Dezember 2019 vorgestelltes Konzept mit dem Ziel, bis 2050 in der Europäischen Union die NettoEmissionen von Treibhausgasen auf null zu reduzieren und somit als erster Kontinent „klimaneutral" zu werden. Der European Green Deal umfasst eine Reihe von Maßnahmen in Bezug auf Finanzierung, Energieversorgung, Verkehr, Handel, Industrie sowie Land- und Forstwirtschaft. Das geplante Projekt ist voll im Einklang mit den Forderungen des Green Deals der EU.

National: der Österreichische Nationalrat hat am 25.9.2019 den nationalen Klimanotstand ausgerufen. Nach Verhandlungen der „Fridays-for-Future"-Bewegung wurde im Juli 2019 im Nationalrat ein gemeinsamer Entschließungsantrag von ÖVP, SPÖ, Neos und Jetzt dazu eingebracht, dem am 25. September 2019 in der letzten Sitzung vor der vorgezogenen Neuwahl mit den Stimmen derselben Parteien zugestimmt wurde. Der Bundesrat, die zweite Kammer des österreichischen Parlaments, hatte bereits im Juli 2019 einhellig den Klimanotstand ausgerufen. Das geplante Projekt ist voll im Einklang mit den Forderungen mit diesem Parlamentsbeschluss.

Lokal: Auch in der Wiener Bauordnung ist das Thema Klimaschutz längst angekommen: am 27.4.2020 war im „Building Times" folgendes zu lesen:

„Die Wiener Solarpflicht wird ausgeweitet. Künftig müssen auch auf Wohngebäuden und Bildungsbauten Photovoltaikanlagen installiert werden. Der damit erzeugte Strom soll lokal verbraucht werden." Rot-Grün in Wien bringt eine kleine Reform der Bauordnung.

Die Ziele sind mehr Digitalisierung und Klimaschutz, so Wohnbaustadträtin Kathrin Gaal und Grünen-Planungssprecher Peter Kraus. Der vorliegende Entwurf wird im Lauf dieser Woche zur Begutachtung vorgelegt.

Wesentliche Änderungen: Der Fachbeirat für Stadtplanung und Stadtgestaltung wird um eine Expertin bzw. einen Experten auf dem Gebiet Klimaschutz bzw. Energiewesen erweitert. Dadurch wird dieses entscheidende Zukunftsthema auch in diesem wichtigen Gremium noch mehr Gewicht erhalten.

Ausweitung der Solarpflicht

Bei bestimmten Neubauten müssen bereits heute verpflichtend Solaranlagen vorgesehen werden. Künftig gilt das auch für Wohngebäude und Bildungsbauten. Die Höhe der Verpflichtung ist für den Wohnbau so bemessen, dass der produzierte Strom unmittelbar im Haus verbraucht werden kann (z.B. in den allgemeinen Hausteilen). Die kleine Bauordnungsnovelle sorgt somit für einen sanften Einstieg in die Photovoltaik (PV). Wo ein über das Mindesterfordernis hinausgehendes Ausmaß von PV-Anlagen sinnvoll ist, werden die Bauwerber diese Möglichkeiten - nicht zuletzt auch dank entsprechender Förderanreize- planmäßig sehr verstärkt nützen.

Wenn die Errichtung von Photovoltaik-Anlagen aus rechtlichen, technischen oder wirtschaftlichen Gründen im Einzelfall nicht möglich ist, konnte die Verpflichtung bisher entfallen. Künftig ist der Solarverpflichtung in solchen Fällen auf Ersatzflächen nachzukommen. Auf diese Weise wird der Einsatz solarer Energieträger bzw. anderer technischer Systeme zur Nutzung umweltschonender Energieträger insgesamt gestärkt.

Mit kurzen Worten: Die Wieder Stadtpolitik setzt voll auf PV- Anlagen, diese werden sogar vorgeschrieben! Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass an anderer Stelle die Behörden der Stadt Wien PV- Anlagen nicht genehmigen, obwohl diese keine Nachbarn stören!

  1. Schlussfolgerungen

Nach eingehender Untersuchung des konkreten Falles und Abwägung der durchaus widersprüchlichen Stellungnahmen wird zum Wohle der Umwelt ausdrücklich das Projekt Fotovoltaikanlage C.-gasse 9, Wien in der eingereichten Version zur Umsetzung empfohlen. Dies könnte eine richtungsweisende Entscheidung sein, da innerstädtisch eine Vielzahl von vergleichbaren Fällen vorliegt. Es ist festzustellen, dass einerseits die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Nachbarn bereits in der eingereichten Version auf ein zumutbares Mindestmaß reduziert sind und andererseits positive Umwelteffekte in vollem Umfang erzielt werden können.

Abschließend möchte ich hinzufügen, dass ich die obige Stellungnahme selbst verfasst habe, da ich aber befangen bin, möchte ich das Dokument nicht als Gutachten bezeichnen, sondern habe es lediglich „Stellungnahme" genannt. Ich ersuche das Gericht meine Aussagen aber trotzdem entsprechend zu würdigen, schließlich bin ich Ziviltechniker für technische Chemie mit aufrechter Befugnis.“

In weiterer Folge legte der Beschwerdeführer ein Sachverständigengutachten von Herrn Dipl. Ing., Dr. N. vor, in welchem dieser darlegte wie folgt:

„Aufgabenstellung

Herr Dipl.-Ing. Dr .techn. A. B. beauftragt Herrn Dipl.-Ing. Dr. N. mit der schriftlichen Erstellung von Befund und Gutachten im o.a. Verfahren zu folgenden Fragestellungen:

Beurteilung des Reflexionsverhalten der an der Fassade des Gebäudes Wien, C.-gasse 9, geplanten PV-Anlage Zur Ausbildung und Qualifikation des Sachverständigen wird auf das gerichtliche Zertifizierungsverfahren beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien verwiesen (§86 GOG). Diese Zertifizierung umfasst insbesondere das Fachgebiet „65.65 Fotovoltaik-Geräte und Anlagen".

Befund

1. Örtlicher Situation

Zum örtlichen Sachverhalt wird auf die bereits im Gerichtsakt aufliegenden Dokumente und Unterlagen verwiesen. Diese werden hier nur insofern nochmals dargestellt, als diese für eine Detailbeurteilung der Situation notwendig sind.

Das Gebäude C.-gasse 9 liegt näherungsweise in West-Ost-Richtung, leicht gegen NW verdreht, an der Nordseite der Straße.

Die gegenständlichen PV-Paneele sind im 1. Stock zwischen den bestehenden Fenstern in einer senkrecht Montageform geplant.

Die Reflexion der Sonneneinstrahlung kann daher nur zu bestimmten Jahreszeiten auftreten, nämlich von frühestens Mitte Oktober bis spätestens Mitte März jeden Jahres. Dies ist auch dem Gutachten des Amtssachverständigen so zu entnehmen.

Eine Blendwirkung kann nur die schräg gegenüberliegenden Gebäude betreffen.

In diesem Fall ist des Weiteren zu beachten, dass bereits jetzt eine Blendwirkung durch die bestehenden Fenster im 1. Stock besteht. Die folgenden 3 Abbildungen verdeutlichen dies:

Fotos – nicht anonymisierbar

2. Einstrahlungssituation und Reflexion

Das Gutachten des Amtssachverständigen der MA 39 vom 11.10.2019 beruht unter anderem auf der OVE Richtlinie R 11-3 Ausgabe: 2016-11-01 Blendung durch Photovoltaikanlagen.

Diese Richtlinie legt ein ausdrücklich als ein vereinfachend anzuwendendes Verfahren zur Ermittlung der Beeinflussung durch Reflexion fest. Dies wird gleich zu Beginn des normativen Textteils 3 Allgemeines auch so ausdrücklich festgehalten (Zitat):

Zur Berechnung der Beeinflussung wird in dieser Richtlinie von einfachen geometrischen Verhältnissen ausgegangen, bei denen bei der Reflexion an den Oberflächen der PV-Anlage Einfallswinkel und Ausfallswinkel gleich sind (Reflexionsgesetz).

2. Einstrahlungssituation und Reflexion

Die Ersteller der Richtlinie waren sich offensichtlich voll bewusst, dass sie hier Vereinfachungen in der Vorgangsweise einräumen müssen, denn gleich im nächsten Absatz wird auch darauf hingewiesen, dass zusätzlich zu dieser Norm die jeweiligen besonderen individuellen Verhältnisse getrennt zu berücksichtigen sind (Zitat):

Durch besondere Oberflächeneigenschaften der PV-Module kann das Reflexionsverhalten verändert werden. Die möglichen Auswirkungen sind vielfältig und können daher nicht im Detail in dieser OVE-Richtlinie abgebildet werden.

Das Gutachten des Amtssachverständigen und die rechtliche Beweiswürdigung der Behörden gehen nun überhaupt nicht auf die vorliegenden besonderen Verhältnisse ein. Das Gutachten berechnet mit einem Standardprogramm in anzunehmend korrekter Art und Weise die theoretisch mögliche Einstrahlungsdauer. Auch ist in keiner Art und Weise die Qualifikation des Kollegen Amtssachverständigen anzuzweifeln. Es werden aber folgende Punkte nicht einbezogen:

a) Reflexionszeiten:

Das Dokument berechnet lediglich die Dauer der theoretisch möglichen maximalen Blendung der Anrainer C.-gasse 10 und C.-gasse 12. Dabei wurden folgende unzulässige Vereinfachungen angenommen:

Es wurde keine Bewölkung berücksichtigt. Das Dokument geht von der nicht der Realität entsprechenden Voraussetzung aus, dass permanent die Sonne scheint und nie durch Wolken und /oder Hochnebel verdeckt wird. Dies ist eine unrealistische Annahme und führt logischerweise in der Folge - besonders für die Wintermonate - zu falschen Werten. Die im Amtsgutachten angegebenen Werte stellen somit unrealistische Obergrenzen dar, welche von der Realität sehr stark abweichen. Tatsächlich stellen sich die Werte wie folgt dar:

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20201102_VGW_101_042_16404_2019_00/image006.jpg

Im Gutachten des Amtssachverständigen wird richtigerweise festgestellt, dass die mögliche Blendung für die Monate der Wintersaison von November bis Februar zutrifft.

Die obige Tabelle zeigt, dass er gerade in den gegenständlichen Wintermonaten sehr stark unter dem im Amtsgutachten ermittelten theoretisch möglichen Höchstwert liegt.

Wie aus obiger Tabelle ersichtlich ist, beträgt die durchschnittliche Sonnenscheindauer in Wien in den Monaten Oktober bis März in Summe exakt 562,4 Stunden. Dieser Wert liegt sogar unter dem im Amtsgutachten 39 angegebenen Wert der Spiegelungsdauer der Nachbarn von 568 Stunden im Jahr. Wenn daher sämtliche Sonnenstunden (unbewölkte Strahlung) in den Monaten Oktober bis März zu einer Reflexions- Blendung der Nachbarn führen würden, •würde dies eine Belastung ergeben, welche geringer ist als jene, welche im Amtsgutachten angegeben ist. Es ist hier leicht erkennbar, dass nicht sämtliche Sonnenstunden zu einer Blendung führen, sondern nur ein kleiner Bruchteil davon.

Das Dokument kommt in diesem Punkt zu völlig falschen Werten!

b) Verschattungen durch bestehenden Pflanzenwuchs wurden nicht berücksichtigt:

In der Nachbarschaft der geplanten PV- Anlage finden sich Richtung Süden mehrere hohe Bäume, welche zeitweise zu einer Verschattung der PV-Anlage, somit auch in diesen Zeiten zu keiner Blendung der Nachbarn führen. Dies reduziert die Dauer der Blendwirkung nochmals, wurde aber im Amtsgutachten nicht berücksichtigt.

In den nächsten Abbildungen sind mehrere Fotos dargestellt, welche die Verschattung der PV- Anlage in den fraglichen Wintermonaten zeigen.

Fotos – nicht anonymisierbar

Aus diesen Abbildungen ist ersichtlich, dass die südseitig gelegenen Bäume die PV- Module gerade in den Wintermonaten bei flach stehender Sonne deutlich verschatten. Daher ist der tatsächliche Wert der Reflexions- Sonnenstunden, in welchen die Nachbarn gestört sein könnten, nochmals geringer als jener der im Amtsgutachten ermittelten gesamten Reflexions- Sonnenstunden.

In der Fotodokumentation des Amtsgutachtens ist vor dem Haus C.-gasse 12 ein Baum mit dichter Krone erkennbar. Dieser Baum verhindert die Einstrahlung von Reflexionen zu diesem Haus.

Das Amtsgutachten kommt daher - trotz anzunehmend richtiger Berechnung der theoretisch möglichen Reflexionsdauer - zu einem Ergebnis, das eine gegenüber der Realität extrem überhöhten Zeitdauer ausweist, in der eine Reflexion überhaupt entstehen wird.

c) Antireflexeigenschaften von PV-Module

Im Amtsgutachten wurde angenommen, dass die eingehende Sonnenstrahlung zu 100% reflektiert wird. Dieser Umstand ist in der Realität keinesfalls gegeben, bereits normale Oberflächen streuen das einfallende Licht und reflektieren dies nicht zu 100%. Der Zwecke einer PV- Anlage ist die Umwandlung von Sonnenlicht in Strom, allein deshalb kann die Anlage gar nicht 100% der Strahlen reflektieren, sonst wäre ihre eigentliche Bestimmung verfehlt.

Im konkreten Fall stimmt die Annahme im Amtsgutachten nochmals weniger, da der Lieferant des Antragstellers bereits angegeben hat, dass entspiegelte Module eingesetzt werden (siehe auch Datenblatt des Herstellers, welches der Behörde vorliegt).

In der Literatur, die auch den Experten im Kreis der Kollegen Amtssachverständigen zugänglich sind, finden sich umfangreiche Untersuchungen und konkrete Werte für Reflexionsfaktoren zu finden. Einzelne ausgewählte Literaturstellen werden im Anhang dieses Gutachtens beigelegt.

Konkret publiziert die Fa. L., ein weltweit führender Hersteller von Paneelen, dass der in der Realität auftretende Reflexionsfaktor bei 10% oder sogar deutlich darunter liegt:

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In einer weiteren Publikation „Assessing Solar Glare in a Dense Residential Neighborhood" zeigen Roger D. Colton u.a., dass PV-Paneele einen Reflexionsgrad aufweisen, der dem aller anderen üblichen Umgebungsmaterialien entspricht:

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20201102_VGW_101_042_16404_2019_00/image008.jpg

Colton kommt zusammenfassend zu folgendem Ergebnis:

While concem with glare is an understandable one, an objective consideration of the factors that affect the creation of glare leads to the conclusion that solar PV panels installed in an urban neighborhood will not result in glare problems to neighbors.

Dem QA "Ground--Mounted Solar Photovoltaic Systems" des MIT kann entnommen werden, dass PV-Paneele sogar nur 2% des Sonnenlichts wieder reflektieren (Zitat S. 22 dieser Publikation):

Bottom Line: Solar panels are designed to reflect only about 2 percent of incoming light, so issues with glare from PV panels are rare. Pre-construction modeling can ensure that the placement of solar panels prevents glare.

d) Reflexion der bestehenden Fenster

Wie bereits im vorigen Punkt des Befundes erwähnt wurde, weisen die bestehenden Fenster ebenfalls eine Reflexion auf. Die Reflexion durch die Fenster ist bedeutend höher als jene, die durch die PV-Paneele verursacht wird.

Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Erhöhung der bestehenden Reflexion der aktuell bereits verbauten Fenster durch die zusätzlich an der Fassade geplanten PVModule nur in einem Bereich von 10% oder darunter liegen wird.

Zusätzlich ist hier zu beachten, dass die Sinnesempfindung des menschlichen Auges betreffend die Helligkeit etwa dem Logarithmus des Reizes proportional ist. Durch diese logarithmische Wahrnehmung des menschlichen Auges bei Helligkeit muss davon ausgegangen werden, dass selbst bei einem hoch gegriffenen Reflexionsanteil von 10% durch die PV Anteile die Helligkeitswahrnehmung für die betroffenen Nachbarn sich in Bezug auf die Reflexionen der Bestandsfenster in einem nur gering wahrnehmbaren Ausmaß ändert.

e) Reale Angaben zur Reflexion der verfahrensgegenständlichen Paneele

Die geplante PV-Anlage wird mit Paneelen eines der Weltmarktführer, der Fa. L., ausgestattet. Die Fa. L. übermittelte über Anfrage einen Testreport betreffend das Reflexionsverhalten dieser PV-Paneele. Dieser Report ist im Anhang dieses Gutachtens dargestellt. Das Ergebnis zeigt einen Reflexionsgrad von etwa 4 - 5%, was dem Stand der allgemeinen Literatur entspricht (siehe Seite 4 des Reports):

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20201102_VGW_101_042_16404_2019_00/image009.png

3. Reale Beeinflussung der betroffenen gegenüberliegenden Nachbarn

Zuerst ist an dieser Stelle darauf zu verweisen, dass sämtliche betroffenen gegenüberliegenden Nachbarn dem konkreten Bauvorhaben der PV-Paneele zustimmen (Sreenshots der E-Mails):

Sreenshots der E-Mails – nicht anonymisierbar

Es sind diese Stellungnahmen zwar keine rechtliche Einordnung im gegenständlichen Verfahren, zeigen aber auf, wie in der Realität die Frage einer möglichen Reflexion des Sonnenlichtes gesehen wird.

Aus menschlicher Sicht ist dies auch nachvollziehbar:

• Aufenthaltsort der Nachbarn:

Zusätzlich ist anzumerken, dass sich die Nachbarn nicht permanent am Fenster aufhalten, sondern sich üblicherweise im Rauminneren bewegen. Um die im Amtsgutachten ermittelte theoretisch höchstmögliche Reflexionsdauer überhaupt ausnützen zu können, müssten die Nachbarn nun dem Sonnenlauf entsprechend sich von einem Fenster zum nächsten begeben, um diese höchstmögliche Reflexionsdauer überhaupt einfangen zu können und des Weiteren dabei auch noch aktiv nach oben in die Reflexion immer genau auf das gegenüber liegende Haus blicken.

Iin der Realität ist davon auszugehen, dass der übliche Aufenthaltsort der Nachbarn im Inneren der Wohnung liegt, die Berechnung der Beeinflussung im Amtsgutachten „direkt am Fenster" ist daher irreführend und spiegelt nicht ein normales Wohnverhalten wider. Eine Berechnung der Blendung innerhalb der Zimmer z.B. in einem Abstand von 1 m weg vom Fenster führt zu deutlich geringeren Werten bzw. tritt dann überhaupt keine Blendung mehr auf. Dieser Umstand wurde im Amtsgutachten nicht berücksichtigt, da dies in der Norm OVE R 11-3 durch die dort stark vereinfachenden Vorgangsweise nicht vorgesehen ist.

Abschließend sei an dieser Stelle noch darauf hingewiesen, dass sich im Amtsgutachten ein kleiner Rechenfehler eingeschlichen hat. Auf Seite 6 wird die Reflexionsdauer eines der beiden Betroffenen, nämlich des Nachbarn C.-gasse 12 ermittelt. Dabei wird bei Fenster Rechts ein Wert von 246 h und beim Fenster Links ein Wert von 43 h und als Summe ein Wert von 314 h angegeben. Die Summe liegt jedoch bei 289 h. Das Ausgabedatum der Norm OVE R 11-3 wird im Amtsgutachten richtig mit 2016-11-01 angegeben; im Bescheid der Behörde hat sich hier auf Seite 5 ein Abschreibfehler eingeschlichen und es wird das Jahr 2006 als Ausgabedatum angeführt.

Auf Grund dieses Befundes wird somit folgendes Gutachten abgegeben.

Gutachten

Die Fragen an das Gutachten können folgendermaßen beantwortet werden:

a) Reflexionsdauer

Das Amtsgutachten berechnet die theoretisch höchstmöglich Reflexionsdauer. Dieses Ergebnis entspricht jedoch nicht der in diesem Fall real auftretenden Situation.

• Die Blendwirkung wurde im Amtsgutachten für einen Aufenthaltsort direkt unmittelbar vor dem Fenster berechnet. Die Nachbarn müssten also sich während des Zeitraums, in dem ein bestimmtes Fenster von der Reflexion betroffen ist, direkt unmittelbar vor dem Fenster stehend aufhalten.

• Um die im Amtsgutachten ermittelte theoretisch höchstmögliche Reflexionsdauer dann überhaupt ausnützen zu können, müssten die Nachbarn des Weitern noch zusätzlich nun dem Sonnenlauf entsprechend sich von einem Fenster zum nächsten begeben, um diese höchstmögliche Reflexionsdauer überhaupt einfangen zu können und während dieses Bewegungsablaufs dabei auch noch aktiv ständig nach oben in die Reflexion immer genau auf das gegenüber liegende Wohnhaus blicken.

Es ist aber in der Realität davon auszugehen, dass der übliche Aufenthaltsort der Nachbarn im Inneren der Wohnung liegt, eine Berechnung der Beeinflussung „am Fenster" ist daher irreführend und spiegelt nicht ein normales Wohnverhalten wider. Eine Berechnung der Blendung innerhalb der Zimmer z.B. in einem Abstand von 1 m weg vom Fenster führt zu deutlich geringeren Werten bzw. tritt dann überhaupt keine Blendung mehr auf. Dieser Umstand wurde im Amtsgutachten nicht berücksichtigt, da dies in der Norm OVE R 11-3 durch die dort stark vereinfachenden Vorgangsweise nicht vorgesehen ist.

b) Reflexionseigenschaften der PV-Module

Im Amtsgutachten wurde angenommen, dass die eingehende Sonnenstrahlung zu 100% reflektiert wird. Dieser Umstand ist in der Realität nicht gegeben. Der Zwecke einer PVAnlage ist die Umwandlung von Sonnenlicht in Strom, allein deshalb kann die Anlage gar nicht 100% der Strahlen reflektieren, sonst wäre ihre eigentliche Bestimmung verfehlt.

Die geplanten PV-Paneele der Fa. L. weisen laut Prüfprotokoll des Herstellers eine extrem geringe Reflexionsrate von ca. 4 - 5 % auf, was dem Stand der allgemeinen Literatur (Reflexionsrate üblicherweise 10%) entspricht.

c) Bereits bestehende Blendwirkung durch die vorhandenen Fenster

Außerdem wurde im Amtsgutachten nicht berücksichtigt, dass durch die bereits vorhandenen Fenster bereits eine Blendwirkung vorliegt.

Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Erhöhung der bestehenden Reflexion der aktuell bereits verbauten Fenster durch die zusätzlich an der Fassade geplanten PVModule nur in einem Bereich von 10% oder darunter liegen wird.

Zusätzlich ist hier zu beachten, dass die Sinnesempfindung des menschlichen Auges betreffend die Helligkeit etwa proportional dem Logarithmus des Reizes ist. Durch diese logarithmische Wahrnehmung des menschlichen Auges bei Helligkeit muss davon ausgegangen werden, dass selbst bei einem hoch gegriffenen Reflexionsanteil von auch über 10% durch die Anteile der PV-Anlage die Helligkeitswahrnehmung für die betroffenen Nachbarn sich in Bezug auf die Reflexionen der Bestandsfenster in einem nur gering wahrnehmbaren Ausmaß ändert.

Zusammenfassung

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die im Amtsgutachten berechnete und darauf aufbauenden rechtlichen Würdigung zugrunde liegende Blendungsdauer weit über jenen Werten liegt, welche in diesem Fall in der Realität zu erwarten ist. Die Berechnung wurde mit einem Standardprogramm gemäß den Anforderungen der Norm OVE Richtlinie R 11-3 durchgeführt, die Norm selbst hält jedoch gleich in der Einleitung fest, dass es sich hier um ein vereinfachend anzuwendendes Verfahren zur Ermittlung der Beeinflussung durch Reflexion handelt und dass zusätzlich zu dieser Norm die jeweiligen besonderen individuellen Verhältnisse getrennt zu berücksichtigen sind.

Betrachtet man im verfahrensgegenständlichen Fall diese individuellen Verhältnisse, so zeigt sich, dass durch die geplanten PV-Module eine Erhöhung der Helligkeitswahrnehmung für die betroffenen Nachbarn in Bezug auf die Reflexionen der Bestandsfenster in einem nur gering wahrnehmbaren Ausmaß zu erwarten ist. Die gegenständliche PV-Anlage ist daher aus Sicht des unterfertigten Sachverständigen betreffend der in diesem Gutachten behandelten Punkte in der eingereichten Form positiv bewilligungsfähig.“

Zu diesem Gutachten gab die belangte Behörde nachfolgende mit 1.7.2020 datierte Stellungnahme ab:

„MA 39 - K 2020-…

Stellungnahme

zu GZ: VGW-101/042/16404/2019-40

(…) in Beantwortung des Schreibens vom 29. Mai 2020 wird von Seiten der Magistratsabteilung 39 unter Bezugnahme auf das übersandte Privatgutachten von Herrn Dipl.-Ing. Dr. N. folgende Stellungnahme gegeben. Der Sachverständige erläutert im Abschnitt „Befund" seines Sachverständigengutachtens auf den Seiten 6 bis 14 die Einstrahlungssituation incl. der daraus resultierenden Reflexionen, im Abschnitt „Gutachten" ab Seite 16 seines Sachverständigengutachtens aus seiner Sicht, basierend auf dem Abschnitt „Befund", die Auswirkungen einer geplanten Photovoltaikanlage. Unter „Befund 2. Einstrahlungssituation und Reflexion", Seite 6 des Sachverständigengutachtens, zitiert der Sachverständige Abschnitt 3 der Richtlinie OVE R 11 -3, beginnend mit dem ersten Satz des ersten Absatzes Abschnitt 3 der Richtlinie OVE R 11 -3 (Zitat):

Zur Berechnung der Beeinflussung wird in dieser Richtlinie von einfachen geometrischen Verhältnissen ausgegangen, bei denen bei der Reflexion an den Oberflächen der PV-Anlage Einfallswinkel und Ausfallswinkel gleich sind (Reflexionsgesetz).

Der Sachverständige verabsäumt allerdings den zweiten Satz des ersten Absatzes zu zitieren, der wie folgt lautet (Zitat): Wenn sich bei der Planung zeigt, dass dies zu einer erheblichen oder gefährlichen Blendung führen kann, ist in erster Linie eine emissionsseitige Abhilfe wie zB eine Änderung der Ausrichtung der PW-Module oder eine Blendschutzmaßnahme (zB Verschattungsmaßnahme in der Sichtlinie zum Immissionsort) vorzunehmen.

Stattdessen zitiert der Sachverständige lediqlich den dritten Satz aus Abschnitt 3 der OVE R 11 -3 (Zitat): Durch besondere Oberflächeneigenschaften der PV-Module kann das Reflexionsverhalten verändert werden. Die möglichen Auswirkungen sind vielfältig und können daher nicht im Detail in dieser OVE-Richtlinie abgebildet werden.

Im Folgenden postuliert der Sachverständige, dass weder der Amtssachverständige noch die rechtliche Beweiswürdigung auf die „vorliegenden besonderen Verhältnisse" (Zitat SV Gutachten) eingehen würden und stattdessen der Amtssachverständige mit einem Standardprogramm „in anzunehmend korrekter Art und Weise" (Zitat SV Gutachten) die theoretisch mögliche Einstrahlungsdauer berechnet. Dazu und den folgend im Sachverständigengutachten Abschnitt „Befund 2. Einstrahlungssituation und Reflexion" angeführten Punkten 2a) bis 2e) nimmt die Magistratsabteilung 39 wie folgt Stellung:

Ad Allgemein - Interpretation Abschnitt 3 der OVE R 11 -3 durch den Sachverständigen)

Der Sachverständige führt in seinem Gutachten die fehlende Berücksichtigung „individueller Verhältnisse" an und bezieht sich dabei auf die OVE R 11 -3. Die OVE R 11 3 beschreibt allerdings nicht „individuelle Verhältnisse" sondern lediglich das „Reflexionsverhalten der PV-Module“ worunter im Speziellen PV-Module mit einer mikroprismatischen Oberfläche gemeint sind, die das einfallende Sonnenlicht derart umlenken, dass weder gerichtete, gemischte oder diffuse Reflexion im Sinne des Reflexionsgesetzes vorliegt sondern das einfallende Sonnenlicht derart umgelenkt wird, dass der Winkel des reflektierten Sonnenlichts ungleich dem Winkel des einfallenden Sonnenlichts ist, das Reflexionsgesetzt daher nicht gilt. In diesem Fall ist der Untersuchungsbereich entsprechend zu erweitern, um auch Bereiche zu erfassen, die im Falle einer gerichteten oder gemischten Reflexion im Sinne des Reflexionsgesetztes nicht von den Sonnenreflexionen betroffen wären. Die OVE R 11 -3 führt weiter aus, dass die Verwendung von entspiegelten, strukturierten bzw. prismierten Gläsern keine geeignete Maßnahme zur Vermeidung von Blendung darstellt. Die dem Sachverständigengutachten beigelegten Unterlagen über die bei der geplanten PV-Anlage verwendeten PV-Module der Fa. L. zeigen, soweit verständlich und nachvollziehbar, gemischte Reflexion im Sinne des Reflexionsgesetzes. Der Sachverständige führt aus, dass der Amtssachverständige die Berechnungen mit einem Standardprogramm ausgeführt hätte. Sofern unter dem Terminus „Standardprogramm" Raytracing (Strahlenverfolgung) Programme wie zB Autodesk 3ds Max mit Berücksichtigung von Bündelaufweitung zu verstehen sind stimmt die MA39 in diesem Punkt dem Sachverständigen zu. Ad 2a) Reflexionszeiten Der Sachverständige führt aus, dass der Amtssachverständige bei der Berechnung der Reflexionszeiten unzulässige Vereinfachungen annimmt da in dessen Gutachten lediglich „die Dauer der theoretisch möglichen maximalen Blendung der Anrainer" (Zitat SV Gutachten) berechnet und keine Bewölkung berücksichtigt wurde. Wie in der auch den Experten aus dem Kreis der Sachverständigen zugänglichen Primärliteratur zur OVE R 11 3 ausgeführt, siehe zB Grundsatz - Gutachten „Medizinische Beurteilungsgrundlagen der Passiven Blendung, Doz.Dr. H. et.al, Institut für Umwelthygiene, ZPH, Medizinische Universität Wien, 2013", sind die in der OVE R 11 -3 angeführten maximal zulässigen Zeitdauern für eine Blendung - 30 Minuten pro Tag oder kumuliert 30 Stunden pro Jahr - als astronomisch maximal mögliche Immissionszeiträume zu berechnen. Einstrahlungsbeeinflussende Witterung ist dezidiert nicht zu berücksichtigen. Entgegen dem Schluss des Sachverständigen kommt der Amtssachverständige daher nicht „zu völlig falschen Werten" (Zitat SV Gutachten) sondern finden sich im Gutachten des Amtssachverständigen die nach OVE R 11 -3 und der zugehörigen Primärliteratur, siehe zB das vorstehend zitierte medizinische Grundsatz-Gutachten der Medizinischen Universität Wien, korrekten Werte. Ad 2b) Verschattung durch bestehenden Pflanzenwuchs wurde nicht berücksichtigt Wie der Sachverständige richtig darlegt wurde Verschattung durch bestehenden Pflanzenwuchs nicht berücksichtigt. Der bestehende Pflanzenwuchs besteht im gegenständlichen Fall aus einem einzelnen Laubbaum in der Sichtachse C.-gasse 9 / C.-gasse 1 2, der naturgemäß in den Monaten Oktober bis März, in denen störende Sonnenreflexionen an der geplanten PV-Anlage auftreten können, nicht belaubt ist, sowie einem südlich der auf den Liegenschaften C.gasse 10 und C.-gasse 12 situierten Häuser gelegenen Nadelbaum.

Bedingt durch die Lage der Liegenschaften C.-gasse 9, C.-gasse 10 und C.-gasse 12 zueinander sowie der Position des Laubbaumes hat dieser auf die durch die geplante PVAnlage ausgelösten Lichtimmissionen auf der Liegenschaft C.-gasse 10 keinen Einfluss. Der Einfluss des Laubbaumes auf die durch die geplante PV-Anlage ausgelösten Lichtimmissionen auf die Liegenschaft C.-gasse 12 kann auf Grund der Höhe der Baumkrone sowie der im Amtssachverständigengutachten ausgewiesenen Azimut und Höhenwinkel der Sonne zum Zeitpunkt der möglichen Reflexionen, ebenfalls vernachlässigt werden. Der Einfluss des Nadelbaumes auf die durch die geplante PV-Anlage ausgelösten Lichtimmissionen auf die Liegenschaft C.-gasse 12 kann auf Grund der im Amtssachverständigengutachten ausgewiesenen Azimut und Höhenwinkel der Sonne zum Zeitpunkt der möglichen Reflexionen, vernachlässigt werden. Gleiches gilt auch für die Fenster „Links Mitte" und „Links" des Hauses C.-gasse 10. Bei den übrigen Fenstern des Hauses C.-gasse 10 bewirkt der Nadelbaum, basierend auf den im Amtssachverständigengutachten ausgewiesenen Azimut und Höhenwinkel der Sonne zum Zeitpunkt der möglichen Reflexionen, eine zeitweise Unterbrechung der auftreffenden Sonnenreflexionen. Auf Grund der im Amtssachverständigengutachten in den Abschnitten 4.1 und 4.2 angeführten Azimut- und Höhenwinkel der Sonne sowie der Lage der Grundstücke und Bäume zueinander wird unter Berücksichtigung der massiven Überschreitung der in OVE R11 -3 angeführten maximalen Immissionszeiträume eine allfällige Reduktion der Immissionszeiträume durch die beiden Bäume als nicht signifikant beurteilt. Ergänzend wird angeführt, dass einzelne Bäume oder Sträucher auf Grund der Möglichkeit alters- oder krankheitsbedingter Entfernung im Allgemeinen nicht für eine Abschattung der Sichtachse berücksichtigt werden. Ad 2c) Antireflexeiqenschaften von PVModulen Der Sachverständige schreibt „Im Amtsgutachten wurde angenommen, dass die eingehende Sonnenstrahlung zu 100% reflektiert wird" (Zitat SV Gutachten). Diese Behauptung des Sachverständigen ist unrichtig, im Amtsgutachten findet sich keine entsprechende Anmerkung. Der Sachverständige führt in diesem Abschnitt weiter aus, dass der Reflexionsgrad von L. PV-Modulen je nach Modell zwischen 5% und 9% gerundet liegt. In der OVE R 11 -3 sowie der zugrunde liegenden Primärliteratur, zB dem bereits angeführten medizinischen Grundsatz-Gutachten, ist dargelegt, dass der Reflexionsgrad von PV-Modulen deutlich unter 0,1 % liegen muss, um Blendung auszuschließen. Die vom Sachverständigen angeführten Reflexionsgrade der L. PV-Module liegen deutlich über diesem Wert.

Ad 2d) Reflexion der bestehenden Fenster

Der Sachverständige merkt richtiger Weise an, dass die in der Hausfassade befindlichen Fenster ein den geplanten PV-Modulen vergleichbares Reflexionsverhalten aufweisen. Von Seiten der Magistratsabteilung 39 wird dazu festgehalten, dass durch die Montage der PVAnlage an den Fassadenteilen zwischen den Fenstern praktisch eine durchgehende reflektierende Fläche entsteht Weiters wird angemerkt das Fenster im Gegensatz zu einer PV-Anlage auf Grund des Fensterrechts Bestandteil eines Hauses und ortsüblich sind.

Ad 2e) Reale Angaben zur Reflexion der verfahrensgegenständlichen Paneele Der Sachverständige führt aus das der Reflexionsgrad der in der geplanten PV-Anlage verwendeten PV-Module etwa 4% bis 5% beträgt. Wie bereits in Ad 2c) ausgeführt, muss der Reflexionsgrad von PV-Modulen deutlich unter 0,1% liegen, um Blendung ausschließen zu können. Ad Rechenfehler. Letzter Absatz auf Seite 14 (Gutachten des Sachverständigen) Die vom Sachverständigen angeführten Reflexionsdauern stellen keinen Rechenfehler des Amtssachverständigen dar. Wie in Abschnitt „3 Bestandsaufnahme" des Amtsgutachtens, Abbildung 4, dargestellt, werden die Immissionszeiten für das Haus „C.-gasse 12" für die gesamte, 4 Fenster umfassende, grün gepunktet umrandete Fläche sowie das rechte und das linke Fenster angegeben. Die Immissionszeit für die 4 Fenster umfassende Fläche muss daher höher als die Summe der Immissionszeiten des linken und des rechten Fensters sein.

Zu den im Sachverständigengutachten Abschnitt „Gutachten" angeführten Punkten a) bis c) nimmt die Magistratsabteilung 39 wie folgt Stellung:

Ad a) Reflexionsdauer

Unter diesem Punkt werden vom Sachverständigen Überlegungen angestellt, wie sich die Blendwirkung auf die Personen auswirkt. Dazu ist zu sagen, dass, so wurde dies auch mehrfach im Gutachten der Magistratsabteilung 39 immer wieder betont, die Berechnungen gemäß der OVE-Richtlinie durchgeführt wurden. Etwaige differenzierte medizinische Auswirkungen auf die ermittelten Maximalwerte müssen von ärztlicher Seite in Bezug zu einem aus der Sicht des Privatgutachters „normalen Wohnverhalten" bewertet werden. Insbesondere wird von Seiten der Magistratsabteilung 39 darauf hingewiesen, dass in diesem Fall die in der OVE R 11 -3 sowie der zugrunde liegenden Primärliteratur, zB dem bereits angeführten medizinischen Grundsatz- Gutachten, angeführten, maximalen Immissionszeiträume nicht mehr anzuwenden sind. Auch wenn im Textteil „Befund 3. Reale Beeinflussung der betroffenen gegenüberliegenden Nachbarn" die positiven Rückmeldungen der Nachbarschaft angeführt werden, bedeutet dies jedenfalls nicht, dass es nicht zu einer Beschwerde bei einem Wechsel der Nachbarschaft kommen kann. Es ist daher aus Sicht der Magistratsabteilung 39 korrekterweise das neutrale Berechnungsmodell der ÖVE R11 -3 anzuwenden.

Ad b) Reflexionseiqenschaften der PV-Module

Wie bereits in Abschnitt „Befund 2c) Antireflexeigenschaften von PV-Modulen" schreibt der Gutachter „im Amtsgutachten wurde angenommen, dass die eingehende Sonnenstrahlung zu 100% reflektiert wird" (Zitat SV Gutachten). Diese Behauptung des Sachverständigen ist unrichtig, im Amtsgutachten findet sich keine entsprechende Anmerkung. Der Sachverständige verweist auch in diesem Abschnitt wieder darauf, dass die in der geplanten PV-Anlage verwendeten L. PV-Module einen Reflexionsgrad zwischen 4% und 5% aufweisen. Wie bereits in Ad 2c) ausgeführt, muss der Reflexionsgrad von PV-Modulen deutlich unter 0,1 % liegen, um Blendung ausschließen zu können. Ad c) Bereits bestehende Blendwirkunq durch die vorhandenen Fenster Betreffend die unter diesem Punkt angeführten Angaben wird darauf verwiesen, dass dies eine ärztliche Bewertung darstellt, die nicht im Bereich des Sachverständigen liegt oder liegen kann.

Ad Zusammenfassung) Zur Zusammenfassung kann abschließend festgehalten werden, dass es unverständlich ist warum nicht eine Modifikation der Anlage von Seiten des Beschwerdeführers bzw. des beauftragten Planungsunternehmens, durchgerechnet wird, um hinkünftigen möglichen Beschwerden der Nachbarschaft vorzubeugen. Darüber hinaus wird nochmals darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Auswirkungen des Wohnverhaltens eine ärztliche Expertise beizuziehen wäre. Von Seiten des Sachverständigen werden weder ein Blendgutachten noch sonstige Berechnungen beigelegt. Unter Berücksichtigung des Amtssachverständigengutachtens und der in Abschnitt 9, „Blendungsprüfung in der Planungsphase einer PV-Anlage" der OVE R 11 -3 angeführten Punkte ist der Schluss des Sachverständigen, die geplante PV-Anlage als „positiv bewilligungsfähig" (Zitat SV Gutachten) zu bezeichnen, für die Magistratsabteilung 39 nicht nachvollziehbar.“

Auf diese replizierte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 2.8.2020 nachfolgend:

„Betreff: zweite Stellungnahme PV- Anlage für die Liegenschaft C.-gasse 9, Wien

Dieses Dokument bezieht sich auf die „Stellungnahme vom 1.7.2020“ unterzeichnet von DI E. betreffend ablehnenden Bescheid der MA 64 vom 15.11.2019, MA64 – …/2019, in der Sache Wien, C.-gasse 9, „Errichtung und Betrieb einer Photovoltaikanlage“, Grundstücknummer …, EZ …, der Kat-. Gemeinde D.: 1) Grundlegende Feststellungen Zunächst wird an dieser Stelle festgehalten, dass sämtliche inhaltliche Aussagen meiner am 17.5.per Email übermittelten Nachricht (inklusive der Anhänge) mit dem Betreff „AW: GZ: VGW-101/042/16404/2019-1, PV- Anlage C.-gasse 9“ in vollem Umfang aufrecht bleiben und durch die neuerliche „Stellungnahme von DI E. vom 1.7.2020“ in keiner Weise geändert werden müssen. Dies betrifft insbesondere die Argumente betreffend Reflexionszeiten, Verschattung, Sonnenstunden, Antireflexeigenschaften der PV- Module, Beeinträchtigung der Nachbarn, Aufenthaltsort der Nachbarn, positive Stellungnahme der Nachbarn zum Projekt, Rechenfehler im ersten Dokument von DI E., Kommentar zur positiven Stellungnahme der Wiener Umweltanwaltschaft, positive Umweltauswirkungen der PV- Anlage, Anmerkungen zum „Paris Agreement“, zum „Green Deal der EU“ sowie „Ausweitung der Solarpflicht in Wien“.

Ich möchte dem Beispiel von DI E. nicht folgen und ständig dieselben Argumente wiederholen, daher erhalten Sie in diesem Schreiben keine alten Argumente mit neuem Text. Ich habe diesen Zeilen auch kein Quellenverzeichnis mehr hinzugefügt. Es wurde mittlerweile einfach schon genug geschrieben, die Argumente drehen sich im Kreis. Vielmehr sehe ich dem Verhandlungstermin am 17.9. um 10h mit höchsten Interesse entgegen. Ich habe lediglich den Wunsch, dass die Verhandlung nun endlich stattfinden möge, schließlich möchte nach 4 Jahren Projektentwicklung Klarheit haben.

  1. Persönliche Anmerkungen Die MA 64, welche eigentlich laut Ihrer eigenen Homepage für „Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtangelegenheiten“ zuständig ist, ist es gelungen einen Verfahrensaufwand zu produzieren, welcher heute bereits die eigentlichen Investitionskosten übersteigt. Dies ist insofern bemerkenswert, da bereits seit Beginn der MA 64- Einreichung ein positiver Bescheid der MA 37 vorliegt, welche (wieder laut Ihrer eigenen Homepage) „als Baupolizei für die Bauvorhaben von der Bewilligung bis zur Fertigstellung“ zuständig ist. Es wurden seit mehr als einem Jahr Kosten für Richter, Gerichtsbediensteten, EDV- Referenten, Sachverständigen, Behörden, Anwälten, Interessensvertretungen, Bürgern und Nachbarn produziert. Und dies meiner Einschätzung nach „völlig unnötig“, wie ich aus den täglichen Gesprächen mit meinen Nachbarn bestätigen kann. Diese sind über die Vorgangsweise der Wiener Verwaltung ebenso wie ich nur eines: fassungslos! Weiters brachte der Sachverständige Dipl. Ing. Dr. N. mit Schriftsatz vom 6.8.2020 vor.

Abschließend noch ein letztes Thema: DI E. schreibt in der Zusammenfassung seiner aktuellen Stellungnahme vom 1.7., dass „es unverständlich ist, warum nicht eine Modifikation der Anlage von Seiten des Beschwerdeführers … durchgerechnet wird, um … Beschwerden der Nachbarn vorzubeugen“. Diese Aussage trifft mich persönlich, daher möchte ich darauf wie folgt antworten:

• Eine Modifikation der Anlage ist nicht möglich, da ich auf dem südseitigen Dach bereits eine Anlage zur Gewinnung von erneuerbarer Energie installiert habe (thermische Solaranlage), welche das Haus während der Übergangszeit und im Sommer mit Gebrauchswarmwasser und Heizung versorgt. Diese Anlage demontiere ich mit Sicherheit nicht! Auch ein „Aufständern“ der PV- Module am nordseitigen Dach wurde untersucht, leider war eine Umsetzung aufgrund der Windlasten nicht möglich. Es bleibt daher nur die eingereichte Variante über.

• Verhältnis zu den Nachbarn. Bei aller Liebe zur erneuerbaren Energie würde ich ein gutes nachbarschaftliches Verhältnis niemals aufs Spiel setzen. Ich habe sämtliche Argumente der MA 64 mit den Nachbarn besprochen und habe Ihnen die Bedenken in vollen Umfang mitgeteilt. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass die PV- Anlage niemanden stört! Die vielen Kommentare derjenigen, welche Sie zu vertreten glauben, möchte ich Ihnen ersparen.

• Über eines bin ich mir sicher: Herr DI E.: Hätten Sie nur einmal in den Wintermonaten in der Gasse vorbeigeschaut und sich vor Ort ein Bild von den Blendungen gemacht, oder Gespräche mit den Betroffenen geführt, dann wäre die PV- Anlage bereits realisiert.

  1. Schlussworte

Seit mehr als 4 Jahren möchte ich auf der Fassade meines Eigentumshauses eine PV- Anlage errichten und dadurch einen positiven Beitrag zum Klimaschutz leisten. Nachdem 2 Jahre lang die MA 19 architektonische Bedenken hatte, habe ich diese durch eine mit einem Architekten gemeinsam entwickelte Lösung überwunden. Weitere 2 Sommer hat die MA 64 die Anlage verhindert.

Mittlerweile sind die Kosten der Projektentwicklung bereits größer als die Investitionskosten der Anlage. Viele andere Antragsteller hätten mit Sicherheit bereits aufgegeben. Meine Leidenschaft für Klimaschutz motivieren mich aber das richtungsweisende Projekt weiterhin zu verfolgen, obwohl ich in den letzten Monaten öfter den Wunsch verspürt habe, die Sache einfach bleiben zu lassen.

Ich weise auch darauf hin, dass eine Ablehnung meines Projektes konsequenterweise auch den Rückbau der WKO, des Energy Base, des Future Base und des „Plus Energiehauses der TU Wien“ zur Folge hätte = sämtliche PV- Vorzeigeprojekte der Stadt Wien müssten rückgebaut werden!

Ich lege die Entscheidung in die Hände des Gerichtes und habe Vertrauen darauf, dass ich rasch buchstäblich „Recht“ bekommen werde.“

Schriftsatz des Sachverständigen Dipl. Ing., Dr. N. vom 6.8.2020:

„Stellungnahme zu den Ausführungen der MA 39 GZ: K2020-… vom 01.07.2020

(…)

Zur Stellungnahme der MA 39 GZ: K2020-… vom 01.07.2020 kann folgendes ausgeführt werden:

Einige der Punkte, welche die MA 39 in ihrer nun vorliegenden Stellungnahme anspricht, fehlen noch im Erstgutachten bzw. wurden dort nicht berücksichtigt. Beispielsweise wird die Streuwirkung der vorhandenen Bäume erst in der gegenständlichen Stellungnahme erwähnt, ebenso einige Details zu den Berechnungsvorgängen. Ein Eingehen auf die lokal vorliegenden besonderen Verhältnisse erfolgte daher erst mit der vorliegenden Stellungnahme.

Es wird nun von der MA 39 ausdrücklich bestätigt, dass die Berechnungen ohne die Berücksichtigung jeglicher Abminderungen durchgeführt wurden, was den realen Verhältnissen nicht entspricht. Auch werden nun indirekt einige Punkte bestätigt, wie z.B., dass in der OVE Richtlinie R 11-3 die möglichen Auswirkungen besonderer Oberflächeneigenschaften von PV-Modulen in deren vielfältiger Form in dieser OVERichtlinie nicht im Detail abgebildet werden können. Wörtlich wird dazu in der OVE R 11-3 festgehalten, dass sich das Reflexionsverhalten auch komplett anders d.h. abgemindert einstellen kann, als sich das in der Berechnung nach OVE R 11-3 ergibt.

In der weiteren Folge führt die MA 39 nochmals aus, dass Berechnungen nach OVE R 113 betreffend Reflexionszeiten und Reflexionsverhalten nur eine allgemeine Aussagekraft haben und spezielle örtliche Verhältnisse oder abmindernde Witterungseinflüsse nicht berücksichtigen. Ebenso bestätigt die MA 39, dass keine Verschattung durch bestehenden Pflanzenwuchs eingerechnet wurden.

Insgesamt muss daher der seitens der MA 39 gewählte Weg eines Beurteilungsvorgangs nur auf Basis OVE R 11-3 alleine als von theoretischen Grundsätzen getragen eingestuft werden, welcher die real auftretenden Verhältnisse nicht in einem ausreichenden Maße berücksichtigt.

In der Diskussion betreffend die bereits bestehende Blendwirkung durch die vorhandenen Fenster entwertet die MA 39 ihr Gutachten selbst durch die Anmerkung, dass eine Beurteilung von Blendwirkung eine ärztliche Bewertung darstellt, die nicht im Bereich des Sachverständigen liegt oder liegen kann. Folgt man diesem Argument, so kann auch eine Beurteilung der Blendwirkung von PV-Modulen nicht im Rahmen eines Gutachtens der MA 39 erfolgen, was wiederum widersinnig ist.

Auch ist in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar, wieso die Beurteilung hinsichtlich der Auswirkungen des Wohnverhaltens einer ärztlichen Expertise bedarf. Die Frage der Verweildauer vor Fenstern und das - für die maximale Ausnützung der im Amtsgutachten errechneten theoretisch möglichen Blendungsdauer notwendige - Wandern von einem Fenster zum nächsten kann durchaus in einem technischen Gutachten berücksichtigt werden und erfordert keine medizinische Diagnose.

Einen wichtigen Punkt spricht die MA 39 noch betreffend die spezifische Situation der in der Hausfassade befindlichen Fenster an. Es wird hier das Entstehen einer durchgehenden reflektierenden Fläche als Beurteilungsmaßstab herangezogen. Gleichzeitig vermerkt die Behörde aber, dass die Blendung durch Fenster ortsüblich ist und dies keinem Genehmigungsverfahren unterzogen wird.

Hier kann daher angemerkt werden, dass hier die MA 39 nun selbst einräumt, dass die Reflexion der PV-Module mit jener der Fenster vergleichbar und daher somit ebenfalls in ihrer Auswirkung ortsüblich ist. Der von der MA 39 immer wieder genannte zulässige Reflexionsgrad von PV-Modulen von unter 0,1% ist betreffend Fenster schlichtweg nicht einmal annähernd real und liegt bei Fenstern weit darüber.

Wenn aber nun große Fensterflächen - wie z.B. eine Glasfassade – betreffend Spiegelung und Reflexion genehmigungsfähig sind - und dies ist in Wien an vielen Bauten z.B. im Bereich des Schwedenplatzes, der Wiener Platte oder des Wienerberges augenscheinlich der Fall - so muss dieser Grundsatz auch für vergleichsweise kleine PV-Modulflächen ebenfalls gelten.

Ein weiterer Punkt in der Stellungnahme der MA 39 ist noch anzusprechen:

Es wird angemerkt, dass hinkünftig möglichen Beschwerden der Nachbarschaft vorzubeugen ist. Alle betroffenen Nachbarn haben die Errichtung der PV-Anlage ausdrücklich begrüßt. Wie auch bei einem Bauvorhaben, gehen solche Zustimmungen auf sämtliche Nachnutzer in der Zukunft über. In diesem Sinn liegt daher auch hier eine Zustimmung der Anrainer vor.

Erörterung weiterer Diskussionspunkte

In der Gesamtsichtweise sind noch einige wenige, aber dafür umso wichtigere Punkte in die Diskussion einzubringen:

Einordnung der OVE Richtlinie R 11-3

Die OVE Richtlinie R 11-3 ist - wie der Titel schon zum Ausdruck bringt – eine Richtlinie und keine Norm oder OVE-Vorschrift.

Dies drückt sich auch im Entstehungsprozess aus:

• Normen und 0VE-Vorschriften werden in einem Normungsausschuss mit einem Einstimmigkeitsprinzip beschlossen; die Mitglieder eines Normungsausschusses werden nach einem formellen Verfahren ausgewählt und ernannt.

• OVE Richtlinien werden im Rahmen einer im OVE kurzfristig eingesetzten Arbeitsgruppe erarbeitet und dort mit Mehrheitsbeschluss verabschiedet.

Es besteht daher ausdrücklich ein Rangunterschied zwischen Normen bzw. OVEVorschriften und OVE Richtlinien. Dies wird auch in der neuen Elektrotechnikverordnung ETV vom 08. Juli 2020 so bestätigt:

a) Wenn eine OVE Richtlinie wirklich wichtig und unabdingbar einzuhalten ist, so wird diese in den Anhang I 'der als für gesetzlich verbindlich erklärten Vorschriften aufgenommen. Dies erfolgte z.B. als Punkte 26 und 27 im Anhang I der ETV 2020 für die beiden OVE Richtlinien R 1000-2 und -3. Ein Abweichen von diesen beiden Richtlinien ist daher gemäß ETG nur mittels Ausnahmegenehmigung des Ministeriums möglich.

b) Im Rang darunter abgestuft gibt es nun jene ÖNormen, OVE-Vorschriften und OVE Richtlinien, die im Anhang II der ETV 2020 gemäß ETG als „kundgemacht" bezeichnet werden. Dies erfolgte z.B. im Punkt 34 des Anhang II für die OVE-Richtlinie R 11-1 zum Thema der PV-Anlagen für „Zusätzliche Sicherheitsanforderungen, Teil 1: Anforderungen zum Schutz von Einsatzkräften". Man sieht hier deutlich, dass dem Gesetzgeber eine bestimmte OVE-Richtlinie betreffend PV-Anlagen als so wichtig erscheint, dass diese in den Rang der Kundmachung angehoben worden ist. Ein Abweichen von dieser nun kundgemachten Richtlinie ist gemäß ETV 2020 durch eine gemäß § 4. (1) durchzuführende Risikoanalyse möglich.

c) Für alle weiteren OVE Richtlinien gilt daher, dass diese nur Richtlinien sind, diese deutlich unterhalb des Ranges einer ÖNORM und einer ÖVE-Vorschrift liegen und somit keineswegs normativ bindend sind. Wenn hier der Normensetzer oder der Gesetzgeber eine umfassende Bindungswirkung beabsichtigt hätte, dann wäre das Thema Blendung und Spiegelung von PV-Anlagen entweder im Rahmen einer OVE-Vorschrift geregelt worden oder es wäre die OVE R 11-3 in den Anhang I oder II der erst kürzlich erschienen ETV 2020 aufgenommen worden, was aber eben ausdrücklich nicht geschehen ist. Und es kann an dieser Stelle authentisch berichtet werden, dass die Aufnahme von OVE-Richtlinien in den Anhang I oder II der ETV 2020 ein bewusster Prozess war, der keinen Zufällen unterlag, sondern im Rahmen von sehr eingehenden Diskussionen im gemäß ETG eingesetzten Elektrotechnikbeirat des Ministeriums erfolgt ist.

Es unterliegt daher die Anwendung der OVE Richtlinie R 11-3 ausdrücklich der Berücksichtigung individueller Gegebenheiten, was letztendlich auch durch die sehr weichen Formulierungen in dieser Richtlinie zum Ausdruck kommt. Damit sind aber die in dieser Richtlinie festgeschriebenen Zahlenwerte, wie z.B. eine zulässige Blendwirkung von 30 h pro Jahr, im Rahmen der Beweiswürdigung durch das Gericht zu beurteilen und sind jedenfalls auch aus Sicht des Normensetzers im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung jedenfalls abänderbar. Keinesfalls ist eine OVE-Richtlinie als statisch festgeschrieben einzustufen; wenn dies im Einzelfall gewünscht wäre, so steht dem Gesetzgeber der Weg der Aufnahme in den Anhang I oder II der ETV jederzeit offen und wird ja auch für bestimmte Themenbereiche ganz bewusst so beschriften.

Sinnvolle Nutzung von Primärenergie

Wir leben in einem Zeitalter, wo wir diejenigen Bodenschätze, welche über Millionen von Jahren hinweg in die Erde eingespeichert wurden, in nur 100 Jahren herausholen und verbrennen. Egal wie man persönlich zur Verwendung von Erdöl, Erdgas, Heizanwendungen jeglicher Art, neueren Mobilitätsverhalten, etc. steht: Es kann nicht der Wissenschaft letzte Erkenntnis sein, in diesem Stil einfach und unreflektiert weiter zu leben. Hier sind wir unseren Kindern eine geänderte Vorgangsweise schuldig.

In diesem Sinn ist jeder einzelne zusätzliche Quadratmeter an PV-Fläche und jede neue Windkraftanlage zu begrüßen, um eine Hinwendung zu mehr erneuerbaren Energien herbeizuführen. Die Politik, die Wiener Landesregierung und viele laufend neue gesetzlichen Regelungen unterstreichen dies eindeutig.

Dies mag in Zukunft nun auch zu Interessenskonflikten wie erhöhten Blendwirkungen führen; bei der Errichtung von anderen Infrastrukturbauvorhaben bestehen solche Konflikte bereits seit Jahrzehnten. Es ist jedoch dann immer von der entscheidenden Behörde oder letztendlich mittels einer individuellen Würdigung durch ein Gericht zu entscheiden, welchem Interesse hier zu folgen ist. Sachverständigengutachten sind eine Hilfestellung für solche Beweiswürdigungen; die Entscheidungen selbst trifft aber das Gericht und nicht der Sachverständige und es kann und muss von Sachverständigen verlangt werden, in ihren Gutachten auf bestehende technische Interpretationsfreiräume hinzuweisen, insbesondere wenn ein Gutachten nicht auf einer Norm, sondern nur auf einer Richtlinie beruht.

Bekenntnis zum Energiesparen in der Elektrotechnik

Das Elektrotechnikgesetz ETG enthält ein seit weit über 20 Jahren und zuletzt wieder auch in der Fassung vom 17.01.2017 festgeschriebenes Bekenntnis zum Energiesparen und damit auch zum Einsatz von erneuerbaren Energien, was im Rahmen einer Verfassungsbestimmung festgeschrieben wurde:

§ 8. (1) (Verfassungsbestimmung) Beim Betrieb einer elektrischen Anlage oder eines elektrischen Betriebsmittels ist, unter Bedachtnahme auf den Zweck des Betriebes, auf den geringstmöglichen Energieverbrauch zu achten.

Es liegt daher hier ein weiterer Punkt vor, der nur durch das Gericht und nicht im Rahmen eines SV-Gutachtens in einer Entscheidung zu berücksichtigen ist. Der Gesetzgeber hat für diese Vorgangsweise auch bereits vor Jahrzehnten den Weg im Rahmen dieser Verfassungsbestimmung im ETG geöffnet.

Zusammenfassende Betrachtung aus technischer Sicht

Die Beurteilung im Erstgutachten, die geplante PV-Anlage als positiv bewilligungsfähig einzustufen, wird insofern auch unter dem Hinweis aufrechterhalten, dass die Blendung durch Fenster auch von der MA 39 als ortsüblich bezeichnet wird und eine Erweiterung dieses Effektes durch die wenigen PV-Module an der Fassade des gegenständlichen Gebäudes daher aus technischer Sicht ebenfalls als akzeptable Umgebungsbeeinflussung einzustufen ist. Wenn der Bewilligungswerber die gesamte Straßenfront mit großflächigen Glasfenstern versehen würde, um vor allem in den Wintermonaten die Sonnenenergie im Gebäude „einzufangen" und zu nutzen, so wäre dies - wie die MA 39 selbst ausführt - genehmigungsfähig, obwohl dies eine vielfach höhere Blendung verursachen würde als die wenigen nun vorgesehenen PV-Module.

Die durch vielfältige Bekenntnisse der Politik, der Wiener Landesregierung und allen Entscheidungsträgern dieser Republik erkannte Notwendigkeit der vermehrten Nutzung von Gebäudeflächen zur Energiegewinnung für die zukünftige Energieversorgung und der nun in diese Richtung eingeschlagene Weg zur vermehrten Nutzung von PV-Anlagen ist aus technischer Sicht unumgänglich und wird klarerweise Interessenskonflikte mit sich bringen. Die Entscheidung über solche Konflikte obliegt in letzter Instanz der freien Beweiswürdigung eines Gerichtes. Dafür können - und werden auch - SV-Gutachten als Hilfestellung herangezogen, aber die Wertung und insbesondere die Einstufung z.B. der OVE R 11-3 als Entscheidungsgrundlage ist dem Gericht vorbehalten, da die OVE R 11-3 eben nur eine Richtlinie ist.“

Am 17.9.2020 wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Die wesentlichen Teile des anlässlich dieser Verhandlung aufgenommenen Protokolls lauten wie folgt:

„Der Beschwerdeführer verweist auf sein bisheriges Vorbringen.

Vorgelegt werden Fotos zur Sonneneinstrahlungsintensität im Winter des Jahres 2019/2020.

Zu diesen Fotos bringt der BF vor, dass aus diesen die parallel zu den beantragten Modulen von bestehenden Glasflächen reflektierten Sonnenstrahlen auf das gegenüberliegende Haus exakt ersichtlich sind, wobei Glasflächen Sonnenlicht weniger absorbieren als die beantragten Module. Daraus ist zu ersehen, dass die Blendwirkung sehr gering ist und zudem nicht durchgehend auf die gegenüberliegende Hausfassade einwirkt.

Dazu führt der Amtssachverständige aus, dass auf den Fotos nur die reflektierten Sonnenstrahlen wahrnehmbar sind, welche von der Hausfassade nicht absorbiert, sondern reflektiert worden sind. Bei Berücksichtigung der Absorbtionswirkung der Hausfassade ist von einer höheren Strahlungsintensität auf diese auszugehen, als aus den Bildern erschließbar.

Der Beschwerdeführer gibt zu Protokoll:

Ich habe keine weiteren Unterlagen vorzulegen.

Der Verhandlungsleiter strukturiert einvernehmlich mit den anwesenden Sachverständigen und den Parteien die vorgelegten Sachverständigen-Gutachten dahingehend, inwiefern diese voneinander divergieren bzw. nicht divergieren.

Der Sachverständige Dr. N. bringt befragt vor, dass der im Verfahren insbesondere von der Umweltanwaltschaft gerügte Rechenfehler nicht besteht.

Weiters bringt der Sachverständige Dr. N. vor, dass im konkreten Fall im Gutachten des Amtssachverständigen entsprechend der OVE Richtlinie auf eine direkte (eine Reflektion ohne Berücksichtigung von Streuwirkungen) und absolute (ein Reflektionswert ohne Berücksichtigung der Lichtabsorption durch den Reflektor) Reflektion abgezielt wird. Bei Zugrundelegung dieses Zugangs sind die vom Amtssachverständigen ermittelten Werte im Hinblick auf die Lichtintensität in Folge der Lichtabstrahlung vom Reflektor korrekt berechnet.

Der Amtssachverständige DI E. bringt vor, dass das Gutachten von Herrn Dr. N. technisch nicht zu beanstanden ist, und dass die unterschiedlichen Schlussfolgerungen der beiden Sachverständigen darauf zurückzuführen sind, dass Herr Dr. N. die zu beurteilenden Sachfragen nicht anhand von den auf Durchschnittswerte abstellenden Ermittlungsvorgaben der ÖVE, sondern auf die konkret vor Ort bestehenden Daten und Messwerte stützt.

Einvernehmlich werden die Divergenzen der Gutachten in nachfolgende Unterkategorien untergliedert:

1. Strittigkeit der uneingeschränkten Beachtlichkeit der OVE-Richtlinien

Während der Amtssachverständige davon ausgeht, dass bei der Ermittlung der verfahrensrelevanten Daten nicht auf die konkreten Bedingungen und Messwerte vor Ort, sondern auf die von den OVE-Richtlinien auf Durchschnittswerte abstellenden Ermittlungsvorgaben abzustellen ist, stellt Herr Dr. N. diesen Zugang in Frage. Daher wurden die Werte, welche im Gutachten von Herrn Dr. N. als Ermittlungsergebnisse angeführt wurden, unter der Vorgabe ermittelt, dass weitestgehend die konkreten Messwerte vor Ort maßgeblich sind.

2. Strittigkeit der alleinigen Beachtlichkeit von Unterlagen des Antragswerbers wie auch von diesem bekanntgegebenen prüfungsrelevanten Daten

Der Amtssachverständige rechtfertigt seine zuvor angeführte, seinem Gutachten zugrunde gelegte Vorgangsweise insbesondere damit, dass keine verfahrensrelevanten Messdaten in den Projektunterlagen vorhanden waren und die Behörde nicht gehalten ist, andere Daten als die in den Unterlagen vorgelegten und nachgewiesenen dem Verfahren und damit auch dem allfällig aufgrund des Antrags zu erstattenden Amtssachverständigengutachten zu Grunde zu legen.

Dem gegenüber hat Herr Dr. N. seinen Gutachten nicht bloß die vom Antragsteller vorgelegten bzw. geltend gemachten Daten und Informationen berücksichtigt, sondern auch darüber hinaus weitergehende Daten und Informationen ermittelt.

3. Strittigkeit der Notwendigkeit der Ermittlung von Alternativvarianten und deren Relevanz für den Verfahrensausgang

Während der Amtssachverständige auf Grundlage der Rechtsauslegung der Behörde, davon ausgeht, dass die Behörde nicht Unterlagen beizuschaffen hat und nicht Antragsmodalitäten amtswegig in einer Alternativprüfung durch andere zu ersetzen hat, werden dem Gutachten von Herrn Dr. N. auch vom Antragsteller nicht vorgelegte Informationen zur konkreten Anlage bzw. den konkreten Verhältnissen vor Ort zugrunde gelegt.

4. Strittigkeit der Beachtlichkeit meteorologischer Messdaten im Hinblick auf die Intensität der Sonneneinstrahlung

Das Amtssachverständigengutachten legte in Übereinstimmung mit den Annahmen des medizinischen Sachverständigen bei der Ermittlung der Intensität der Sonneneinstrahlung ausschließlich astronomische Messdaten zur Sonneneinstrahlung zugrunde, und berücksichtigte daher nicht das Ausmaß der Reduzierung der Einstrahlungsintensität durch Bewölkung. Dem gegenüber werden dem Gutachten von Herrn Dr. N. bei der Ermittlung des Ausmaßes der Sonneneinstrahlung die konkreten Sonnenstunden vor Ort und damit die Minderung der Einstrahlungsintensität durch Bewölkung berücksichtigt.

Diese Vorgangsweise begründet der Amtssachverständige damit, dass bei der von Herrn Dr. H. und Dr. J. erfolgten Ermittlung der Grenzwerte für die Annahme einer medizinischen Beeinträchtigung durch Sonnenstrahlen nur die astrologischen Messdaten zugrunde gelegt wurden, und daher die Minderung der Sonneneinstrahlung durch Bewölkung von diesen beiden Wissenschaftern nicht berücksichtigt wurde. Da die ÖVE-Richtlinien ihren Vorgaben diese Studie zugrunde legten, wurden auch dem Amtssachverständigengutachten die Daten nur unter Zugrundelegung der astrologischen Messdaten zugrunde gelegt.

Dazu führt der Amtssachverständige weiters aus, dass es somit keine Grenzwerte für das Ausmaß der Sonneneinstrahlung im Hinblick auf den Umstand, dass die Einstrahlungsintensität durch Bewölkung gemindert wird, gibt.

5. Strittigkeit der Maßgeblichkeit der Sonnenstrahlungsintensität ausschließlich im Bereich der äußeren Fassade des Nachbarhauses

Der Amtssachverständige geht davon aus, dass nach den ÖVE-Richtlinien für die Ermittlung der maximal zulässigen Sonneneinstrahlung in Räumlichkeiten, welche von Menschen genutzt werden, auf das Sonneneinstrahlungsausmaß im Bereich der Fassade des jeweiligen Hauses abzustellen ist.

Dem gegenüber stellt Dr. N. auf das Ausmaß der Sonneneinstrahlungsintensität und Spiegelungswirkung in den Wohnhausbereichen, welche aufgrund der durchschnittlichen menschlichen Körpergröße eine Blendwirkung hervorrufen können, ab.

6. Strittigkeit der Maßgeblichkeit der Beschattungswirkung von Pflanzen zwischen den Fotovoltaik-Modulen und dem diesen gegenüberliegenden Haus

Das Amtssachverständigengutachten geht von der Nichtbeachtlichkeit der Beschattungswirkung von Pflanzen zwischen den Fotovoltaikmodulen und dem diesen gegenüberliegenden Haus aus.

Gegenteilig ist die Vorgangsweise im Gutachten von Herrn Dr. N..

7. Strittigkeit der Beachtlichkeit des Vorliegens von Zustimmungserklärungen von Bewohnern des gegenüberliegenden Hauses

Während die Behörde von der Nicht-Beachtlichkeit dieser vorgelegten Zustimmungserklärungen ausgeht, wird diese vom Beschwerdeführer bejaht.

Abschließend bringt die Behördenvertreterin vor, dass die Behörde die Vorgaben des Amtswegigkeitsgrundsatzes dahingehend auslegt, dass in einem Antragsverfahren gemäß § 6a Abs. 5 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz die Behörde nicht gehalten ist, amtswegig die für die Amtsgutachtensermittlung allfälligen Daten vor Ort zu erheben, und dass im Falle der Nichtbekanntgabe dieser Daten vor Ort nach den allgemeinen Vorgaben der ÖVE ein Amtssachverständigengutachten zu erstellen ist.“

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 1 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 samt Überschriften lautet wie folgt:

„Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich und Ziele

(1) Dieses Gesetz regelt die Erzeugung, Übertragung, Verteilung von und Versorgung mit Elektrizität sowie die Organisation der Elektrizitätswirtschaft in Wien.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung in Angelegenheiten, die nach Art. 10 des Bundes-Verfassungsgesetzes oder nach besonderen bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind.

(3) Ziel dieses Gesetzes ist es,

1.

der Bevölkerung und der Wirtschaft elektrische Energie umweltfreundlich, kostengünstig, ausreichend, sicher und in hoher Qualität zur Verfügung zu stellen,

2.

eine Marktorganisation für die Elektrizitätswirtschaft gemäß dem EU-Primärrecht und den Grundsätzen des Elektrizitätsbinnenmarktes gemäß der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie zu schaffen,

3.

durch die Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen die Netz- und Versorgungssicherheit zu erhöhen und nachhaltig zu gewährleisten,

4.

die Weiterentwicklung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energiequellen zu unterstützen und den Zugang zum Elektrizitätsnetz aus erneuerbaren Quellen zu gewährleisten,

5.

einen Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse zu schaffen, die den Elektrizitätsunternehmen auferlegt wurden und die sich auf die Sicherheit, einschließlich der Versorgungssicherheit, die Regelmäßigkeit, die Qualität und den Preis der Lieferungen sowie auf den Umweltschutz beziehen,

6.

die Bevölkerung und die Umwelt vor Gefährdungen und unzumutbaren Belästigungen durch Erzeugungsanlagen zu schützen,

7.

die bei der Erzeugung zum Einsatz gelangende Energie möglichst effizient einzusetzen,

8.

das Potenzial der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) und KWK-Technologien gemäß Anlage II ElWOG 2010 als Mittel zur Energieeinsparung und Gewährleistung der Versorgungssicherheit nachhaltig zu nutzen,

9.

das öffentliche Interesse an der Versorgung mit elektrischer Energie, insbesondere aus heimischen, erneuerbaren Ressourcen, bei der Bewertung von Infrastrukturprojekten zu berücksichtigen,

10.

die Auswirkungen des Klimawandels auf die Elektrizitätsversorgung durch geeignete Maßnahmen zu berücksichtigen und

11.

den Import von Atomstrom möglichst hintan zu halten.“

§ 2 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 samt Überschrift lautet wie folgt:

„Begriffsbestimmungen und Verweisungen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck

(..)

17.

„erneuerbare Energiequelle“ eine erneuerbare, nichtfossile Energiequelle (Wind, Sonne, Erdwärme, Wellen- und Gezeitenenergie, Wasserkraft, aero- und hydrothermische Energie, Biomasse, Abfall mit hohem biogenem Anteil, Deponiegas, Klärgas und Biogas);

18.

„Erzeuger“ eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität erzeugt;

19.

„Erzeugung“ die Produktion von Elektrizität;

20.

„Erzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Erzeugung)“ die Summe von Strom, mechanischer Energie und Nutzwärme aus KWK;

21.

„Erzeugungsanlage“ ein Kraftwerk oder einen Kraftwerkspark;

22.

„Fahrplan“ jene Unterlage, die angibt, in welchem Umfang elektrische Leistung als prognostizierter Leistungsmittelwert in einem konstanten Zeitraster (Messperioden) an bestimmten Netzpunkten eingespeist oder entnommen wird oder zwischen Bilanzgruppen ausgetauscht wird;

23.

„Fotovoltaikanlagen“ Anlagen, die mit Hilfe der Halbleitertechnik Sonnenlicht direkt in Elektrizität umwandeln;

23a.

„Gemeinschaftliche Erzeugungsanlage“ Erzeugungsanlage, die elektrische Energie zur Deckung des Verbrauchs der teilnehmenden Berechtigten erzeugt;

24.

„Gesamtwirkungsgrad“ die Summe der jährlichen Erzeugung von Strom, mechanischer Energie und Nutzwärme im Verhältnis zum Brennstoff, der für die in KWK erzeugte Wärme und die Bruttoerzeugung von Strom und mechanischer Energie eingesetzt wurde;

(…)“

§ 5 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 samt Überschriften lautet wie folgt:

„II. Hauptstück

Erzeugungsanlagen

1. Abschnitt

Errichtung und Anlagengenehmigung

(1) Die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb einer örtlich gebundenen Erzeugungsanlage bedürfen soweit nicht § 6a (Anzeigepflicht) zur Anwendung kommt, einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung.

(2) Als wesentlich gelten Änderungen, die geeignet sind, die Interessen gemäß § 11 Abs. 1 zu beeinträchtigen.

(3) Dem Antrag nach Abs. 1 sind folgende Unterlagen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:

1.

ein technischer Bericht mit Angaben über Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführung der geplanten Erzeugungsanlage; insbesondere über Primärenergien, Energieumwandlung, Stromart, Frequenz und Spannung;

2.

ein Plan, aus welchem der Standort der Erzeugungsanlage und die für die Errichtung, Erweiterung oder Änderung der Anlage in Anspruch genommenen Grundstücke mit Grundstücksnummern ersichtlich sind;

3.

ein Verzeichnis der von der Erzeugungsanlage berührten fremden Anlagen, wie Eisenbahnanlagen, Versorgungsleitungen und dgl., mit Namen und Anschrift der Eigentümer;

4.

die sich aus den zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Grundbuchsdaten ergebenden Namen und Anschriften der Eigentümer der Grundstücke, auf welchen die Erzeugungsanlage errichtet werden soll, einschließlich der dinglich Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubiger, und der Eigentümer der an die Anlage unmittelbar angrenzenden Grundstücke; sowie die Adressen der unmittelbar angrenzenden Grundstücke;

5.

die Zustimmung der Eigentümer der Grundstücke, auf denen die Erzeugungsanlage aufgestellt werden soll;

6.

eine Beschreibung und Beurteilung der voraussichtlichen Gefährdungen und Belästigungen im Sinne des § 11 Abs. 1;

7.

eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen Gefährdungen oder Belästigungen des Vorhabens beseitigt, verringert oder ausgeglichen werden sollen;

8.

falls in das öffentliche Netz eingespeist werden soll oder die Anlage mit dem Netz gekoppelt ist: Nachweis, dass ein Netzanschluss an das Übertragungs- oder Verteilernetz, an das die Erzeugungsanlage angeschlossen werden soll, sichergestellt ist;

9.

Angaben über die eingesetzten Primärenergieträger und die geplanten Maßnahmen der Energieeffizienz;

10.

Angaben über den Beitrag der Erzeugungskapazitäten zur Erreichung des Zieles der Europäischen Union, den Bruttoenergieverbrauch durch Energie aus erneuerbaren Quellen zu erhöhen;

11.

Angaben zum Beitrag der Erzeugungskapazitäten zur Verringerung der Emissionen und

12.

bei Errichtung bzw. wesentlicher Änderung einer thermischen Stromerzeugungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 20 MW: eine im Einklang mit den Grundätzen in Anhang 3 erstellte Kosten-Nutzen-Analyse, wobei die Kosten und der Nutzen von Vorkehrungen für den Betrieb der Anlage als hocheffiziente KWK-Anlage bzw. für die Umrüstung zu einer hocheffizienten KWK-Anlage zu bewerten sind.

(4) Anträgen auf die Genehmigung von Anlagen, für die das vereinfachte Verfahren gemäß § 7 anzuwenden ist, sind Angaben gemäß § 5 Abs. 3 Z 9 bis 12 nicht beizulegen.

(5) Durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage soll nach Möglichkeit ein Beitrag zu den gemäß Abs. 3 Z 10 und Z 11 festgelegten Zielen erreicht werden.

(6) Die Behörde kann mit Verordnung nähere Bestimmungen zur Methodik der wirtschaftlichen Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Abs. 3 Z 12 bzw. Anhang 3 erlassen.“

§ 6a Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 samt Überschrift lautet wie folgt:

„Anzeigepflicht

(1) Die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb einer Fotovoltaikanlage mit einer Engpassleistung von maximal 50 kW ist der Behörde unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen vor Beginn der Ausführung anzuzeigen. § 11 gilt sinngemäß.

(2) Als wesentlich gelten Änderungen, die geeignet sind, die Interessen gemäß Abs. 7 zu beeinträchtigen.

(3) Der Anzeige sind folgende Unterlagen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:

1.

ein technischer Bericht mit Angaben über Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführung der geplanten Fotovoltaikanlage; insbesondere über Energieumwandlung, Stromart, Frequenz und Spannung;

2.

ein Plan, aus welchem der Standort der Fotovoltaikanlage und die für die Errichtung, Erweiterung oder Änderung der Anlage in Anspruch genommenen Grundstücke mit Grundstücksnummern ersichtlich sind;

3.

ein Verzeichnis der von der Fotovoltaikanlage berührten fremden Anlagen, wie Eisenbahnanlagen, Versorgungsleitungen und dgl., mit Namen und Anschriften der Eigentümer;

4.

der Name und Anschrift des Betreibers der Fotovoltaikanlage;

5.

die Engpassleistung der Fotovoltaikanlage;

6.

eine Angabe, ob in das öffentliche Netz eingespeist werden soll;

7.

falls in das öffentliche Netz eingespeist werden soll oder die Anlage mit dem Netz gekoppelt ist, der Zählpunkt sowie die beabsichtigte Leistung, die in das Verteilernetz eingespeist werden soll.

(4) Die Unterlagen gemäß Abs. 3 Z 1, 2, 5 und 7 sind von einer befugten Fachkraft zu erstellen und zu unterfertigen.

(5) Nach Vorlage der vollständigen Unterlagen darf mit der Errichtung der Anlage begonnen werden. Maßgebend für die Beurteilung des Vorhabens ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage der vollständigen Unterlagen. Ergibt die Prüfung der Unterlagen, dass die zur Anzeige gebrachte Fotovoltaikanlage nicht den gesetzlichen Erfordernissen entspricht oder einer Genehmigung bedarf, hat die Behörde binnen acht Wochen ab tatsächlicher Vorlage der vollständigen Unterlagen die Errichtung der Anlage mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. In diese Frist wird die Dauer eines Verfahrens zur Mängelbehebung gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 161/2013, nicht eingerechnet. Erfolgt keine rechtskräftige Untersagung, gilt das Vorhaben hinsichtlich der Angaben in den Unterlagen als bewilligt.

(6) Untersagungsbescheide gemäß Abs. 5 gelten auch dann als rechtzeitig zugestellt, wenn sie der Behörde wegen Unzustellbarkeit zurückgeschickt werden.

(7) Die Fotovoltaikanlage ist so einzurichten und zu betreiben, dass eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte ausgeschlossen ist, Belästigungen von Nachbarn (wie Lärm, Wärme, Blendung und dergleichen) auf ein zumutbares Maß beschränkt bleiben und das Ortsbild nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Unter einer Gefährdung des Eigentums ist die bloße Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen. Ob Belästigungen der Nachbarn zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Anlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

(8) Nach Fertigstellung der Fotovoltaikanlage hat eine befugte Fachkraft die Fotovoltaikanlage zu überprüfen und durch Abnahmebefund zu bestätigen, dass die Anlage entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und gemäß der Anzeige ausgeführt wurde. Dieser Abnahmebefund ist bei der Anlage zur Einsicht durch die Behörde aufzubewahren.

(9) Die Fertigstellung und Inbetriebnahme sind der Netzbetreiberin oder dem Netzbetreiber, an deren oder dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(10) Die §§ 17 und 19 Abs. 1 Z 3 gelten sinngemäß.“

§ 11 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 samt Überschrift lautet wie folgt:

„Voraussetzungen für die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung

(1) Die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung setzt voraus, dass durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage oder durch die Lagerung von Betriebsmitteln oder Rückständen und dergleichen

1.

eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte ausgeschlossen ist,

2.

Belästigungen von Nachbarn (wie Geruch, Lärm, Erschütterung, Wärme, Schwingungen, Blendung und dergleichen) auf ein zumutbares Maß beschränkt bleiben,

3.

das Ortsbild nicht wesentlich beeinträchtigt wird und

4.

eine effiziente Energiegewinnung bestmöglich gewährleistet ist.

(2) Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.

(3) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Abs. 1 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Erzeugungsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.“

Im gegenständlichen Verfahren wurde seitens der belangten Partei als Verfahrenspartei die Rechtsansicht vorgebracht, dass für eine Prüfung einer Anzeige gemäß § 10 Wiener Elektrowirtschaftsgesetz 2005 andere Vorgaben an die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts gelten, als für alle sonstigen nach dem Verfahrensregime des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (sofern gesetzlich nichts anderes normiert ist) durchzuführenden Verwaltungsverfahren.

Die belangte Behörde bringt nämlich notorisch und unter Verweis auf die Ausführungen ihres beigezogenen Amtssachverständigen vor, dass für die Prüfung einer Anzeige gemäß § 10 Wiener Elektrowirtschaftsgesetz 2005 nicht auf die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort abzustellen ist, sondern vielmehr lediglich eine nicht am konkreten Einzelfall orientierte, bewusst sehr fehlerbehaftete Grobprüfung, wie sie in der OVE R 11-3 für die grobe Einstufung von Anlagen im Zuge einer Grobprüfung vorgeschlagen wird, einzig maßgeblich und beachtlich zu sein hat.

Weiters bringt die belangte Behörde ebenso notorisch und unter Verweis auf die Ausführungen ihres beigezogenen Amtssachverständigen vor, dass für die Prüfung einer Anzeige gemäß § 10 Wiener Elektrowirtschaftsgesetz 2005 nicht der Amtswegigkeitsgrundsatz gilt.

Zu diesen beiden Rechtsansichten der belangten Behörde vermag das erkennende Gericht nicht die – auch von der belangten Behörde nicht einmal als bestehend angedeutete – entsprechende Rechtsgrundlage zu erkennen.

Vielmehr lässt sich bereits aus der klaren Bestimmung des § 10 Abs. 5 zweiter bis vierter Satz Wiener Elektrowirtschaftsgesetz 2005 nur das gegenteilige Auslegungsergebnis aus der österreichischen Rechtsordnung ableiten:

§ 10 Abs. 5 zweiter bis vierter Satz Wiener Elektrowirtschaftsgesetz 2005 lauten nämlich wie folgt:

„Maßgebend für die Beurteilung des Vorhabens ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage der vollständigen Unterlagen. Ergibt die Prüfung der Unterlagen, dass die zur Anzeige gebrachte Fotovoltaikanlage nicht den gesetzlichen Erfordernissen entspricht oder einer Genehmigung bedarf, hat die Behörde binnen acht Wochen ab tatsächlicher Vorlage der vollständigen Unterlagen die Errichtung der Anlage mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. In diese Frist wird die Dauer eines Verfahrens zur Mängelbehebung gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 161/2013, nicht eingerechnet.“

Mit dieser Regelung des § 10 Abs. 5 Wiener Elektrowirtschaftsgesetz 2005 wird tatsächlich eine lex specialis verfahrensrechtlicher Natur im Hinblick auf Anzeigeverfahren nach dem Wiener Elektrowirtschaftsgesetz 2005 geschaffen, doch geht diese nicht so weit, als von der belangten Behörde behauptet.

Vielmehr schafft diese Regelung nur insofern eine Abweichung von den grundsätzlichen verfahrensrechtlichen Vorgaben des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, als für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der beantragten Anlage nicht auf den Zeitpunkt der Erlassung der letztinstanzlichen Entscheidung, sondern auf den Zeitpunkt des Einlangens der verfahrensmaßgeblichen Anzeige gemäß § 10 Abs. 5 Wiener Elektrowirtschaftsgesetz 2005 bei der Behörde für maßgeblich erklärt wird.

Schon der Umstand, dass der Wiener Landesgesetzgeber im Sinne des Art. 11 Abs. 2 letzter Halbsatz B-VG ausdrücklich eine sondergesetzliche Regelung zum Verfahrensregime des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes für Anzeigeverfahren nach § 10 Abs. 5 Wiener Elektrowirtschaftsgesetz 2005 geschaffen hat, bringt deutlich den Willen des Wiener Landesgesetzgebers zum Ausdruck, dass abgesehen von dieser Sonderverfahrensregelung alle sonst nach der höchstgerichtlichen Judikatur maßgeblichen verfahrensrechtlichen Vorgaben für die Abwicklung von Administrativverfahren uneingeschränkt gelten sollen.

Damit ist aber klar gestellt, dass im Anzeigeverfahren nach § 10 Abs. 5 Wiener Elektrowirtschaftsgesetz 2005 weder der Amtswegigkeitsgrundsatz angetastet ist noch die an Administrativverfahren aus der Rechtsordnung abgeleitete Vorgabe zur Ermittlung der maßgeblichen Sachlage in Frage gestellt ist.

Dies wird zudem durch klaren gesetzlichen Regelungen zum Anzeigeverfahren nach § 10 Abs. 5 vierter Satz Wiener Elektrowirtschaftsgesetz 2005 erhärtet, welcher ausdrücklich – in Entsprechung der allgemeinen Verfahrensgrundsätze – lediglich zwischen den Antragseinbringungsvoraussetzungen und der im Falle eines gültigen Antrags von der Behörde durchzuführenden inhaltlichen Sachprüfung unterscheidet.

Damit ist klargestellt, dass der Anzeiger im Anzeigeverfahren nach § 10 Abs. 5 Wiener Elektrowirtschaftsgesetz 2005 nur gehalten ist, die im § 10 Abs. 3 Wiener Elektrowirtschaftsgesetz 2005 angeführten Unterlagen und Informationen der Behörde vorzulegen bzw. zu geben. Dass der Anzeiger des gegenständlichen Verfahrens und nunmehrige Beschwerdeführer diesen Vorgaben nicht entsprochen hat, wird von der Behörde nicht einmal behauptet, und ist Solches auch für das erkennende Gericht nicht zu erkennen. Im Übrigen wäre für die Behörde nichts gewonnen, wenn der Anzeiger diesen Vorgaben nicht entsprochen hätte, zumal auch dieser Umstand die Behörde nicht befugt, ihrer Sachprüfung einen anderen Prüfungsmaßstab anzulegen. Vielmehr führt auch die Verletzung der Vorgabe des § 10 Abs. 3 Wiener Elektrowirtschaftsgesetz 2005 nur zum Recht der Behörde, einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen und im Falle der Nichterteilung (bei Hinweis auf die Kontumazfolge) die Anzeige zurückzuweisen. Wenn daher die Behörde aus welchen Gründen auch immer von ihrem Recht zur Erteilung eines Verbesserungsauftrags keinen Gebrauch macht, und das ist im gegenständlichen Verfahren evidentermaßen nicht erfolgt, obliegt es der Behörde selbst, in Entsprechung des Amtswegigkeitsgrundsatzes amtswegig die fehlenden, gemäß § 10 Abs. 5 Wiener Elektrowirtschaftsgesetz 2005 eigentlich vom Anzeiger vorzulegenden Informationen zu ermitteln.

Von einer Befugnis der Behörde, von einer Ermittlung des tatsächlichen verfahrensrelevanten Sachverhalts absehen zu dürfen, oder - wie die belangte Behörde - behauptet, von der Pflicht der Behörde, auf jegliche amtswegige Überprüfung der vorgelegten Unterlagen verzichten zu müssen, und der Prüfung nur die vom Anzeiger vorgelegten Unterlagen zugrunde legen zu dürfen, kann daher keine Rede sein. Auf die völlig jeglichem rechtsstaatlichen Vorgehen widersprechende Implikation dieser Rechtsansicht, wonach es damit ein Anzeiger in der Hand hätte, durch mangelhafte Unterlagen die Behörde zu einer tatsachen- bzw. sachwidrigen Entscheidung zu nötigen, sei nur am Rand hingewiesen.

Damit steht es aber fest, dass die Behörde bei der Überprüfung einer Anzeige gemäß § 10 Abs. 5 Wiener Elektrowirtschaftsgesetz 2005 die Sachlage amtswegig und zudem umfassend und ausschließlich im Hinblick auf die konkret angezeigte Anlage zu ermitteln hat. Die Annahme der belangten Behörde und darauf aufbauend des Amtssachverständigen, dass eine Überprüfung einer Anzeige gemäß § 10 Abs. 5 Wiener Elektrowirtschaftsgesetz 2005 selbst dann nur als Grobprüfung zu ergehen hat, wenn von der Partei ein Vorbringen erstattet wurde, welches die Nichtaussagekraft bzw. die konkrete Tatsachenwidrigkeit mancher für die Grobprüfung als relevant eingestufter Parameter zumindest nicht unschlüssig darlegt, entspricht daher nicht der Sach- und Rechtslage.

Daran ändert auch nichts, dass – wie vom Amtssachverständigen selbst vorgebracht – es eine von Sachverständigen erstellte Darstellung eines möglichen Vorgehens zur Grobprüfung von Anlagen i.S.d. § Wiener Elektrowirtschaftsgesetzes 2005, nämlich die OVE R 11-3, gibt.

Zu derartigen Darstellungen, wie etwa die OVE R 11- 3, sei vorab klarzustellen, dass dieser – wiederum entgegen der völlig unzutreffenden und klar der höchstgerichtlichen Judikatur widersprechenden erstbehördlichen Annahme – keinerlei Gesetzescharakter und schon gar keine absolute Verbindlichkeit zukommt. Vielmehr sind solche Richtlinien nicht mehr aber auch nicht weniger als eine Wiedergabe einer (grundsätzlich nicht als unmaßgeblich einzustufenden) sachkundigen Darstellung eines Prüfungsvorgehensvorschlags durch sachkundige Personen einzustufen. Wie stets in der Naturwissenschaft sind naturwissenschaftliche Darstellungen stets einer Überprüfung und auch Relativierung im Wege der wissenschaftlichen Fachergebnisse der jeweiligen wissenschaftlichen Richtung zugänglich, und schon deshalb weder in Stein gemeißelt noch unhinterfragbar.

Schon aus diesem Grunde hat die Behörde bzw. das belangte Gericht eine Darstellung, wie sie die OVE R 11-3 darstellt, nicht anders zu behandeln, als jedes sonstige sachverständige Vorbringen in einem Verwaltungsverfahren: Die Behörde bzw. das Gericht hat dieses sachverständige Vorbringen streng nach Schlüssigkeit und Übertragbarkeit auf den konkreten Fall auf Grundlage der in diesem sachverständigen Vorbringen offengelegten wissenschaftlichen Fachgrundlagen und konkreten Messergebnisse zu hinterfragen.

Bereits im Hinblick auf diese Vorgabe ist offenbar geworden, dass die Darstellung in der OVE R 11-3 nicht geeignet ist, im konkreten Fall eine ausschließliche Entscheidungsgrundlage zur Frage der Rechtmäßigkeit der anzeigten Anlage zu vermitteln. So sei nur auf die von den Experten der Wiener Umweltanwaltschaft aufgezeigten gravierenden Mängel des ausschließlich auf dieser Darstellung in der OVE R 11-3 basierenden Amtssachverständigengutachtens zu verweisen.

Zudem sei aber auch auf den klaren Wortlaut der vom Amtssachverständigen als maßgeblich und unbedingt zu befolgenden Passagen der OVE R 11-3 hingewiesen, welche, wie auch der Sachverständige Dr. N. sowohl in seinem Gutachten als auch in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, auch nach der Intention der Verfasser dieser OVE R 11-3 nur einen Grobprüfungscharakter haben sollen, und daher die Prüfung der maßgeblichen Anlageneigenschaft im konkreten Einzelfall nicht ersetzen sollen.

Schon die Ausführungen der fachkundigen Experten der Wiener Umweltanwaltschaft verpflichteten daher das erkennende Gericht, anstelle der ausschließlichen Sachverhaltsermittlung auf Grundlagen der allgemeinen Vorgaben der OVE R 11-3 eine genaue Prüfung des konkreten maßgeblichen Sachverhalts vor Ort anhand aller wissenschaftlich zugänglicher Grundlagen (und daher nicht bloß anhand der Ausführungen der OVE R 11-3) zu veranlassen.

Dazu kommt aber weiters, dass auch vom Beschwerdeführer gravierende tatsachenwidrige Sachverhaltsannahmen des Amtssachverständigen aufgezeigt wurden, welche vom Amtssachverständigen zudem nicht einmal bestritten, sondern auf seine vermeintliche Verpflichtung zur Negierung der Amtswegigkeit und zur Nichtzugrundelegung des konkreten maßgeblichen Sachverhalts zurückgeführt wurden.

Bereits diese Ausführungen des Amtssachverständigen führten daher zum zwingenden Schluss, dass das Amtssachverständigengutachten nicht auf die gesetzlich vorgegebenen, entsprechend dem Amtswegigkeitsgrundsatz zu ermittelnden und dem Grundsatz der umfassenden Sachverhaltsermittlung gegründeten Fakten aufbaut.

Damit steht fest, dass durch das erkennende Gericht eine Neuprüfung der Frage, ob die sachlichen Grundlagen für die Anzeigefähigkeit der konkreten Anlagen vorliegen, - und zwar auf Grundlage einer entsprechend des Amtswegigkeitsgrundsatzes ermittelten und dem Grundsatz der umfassenden Sachverhaltsermittlung Folge leistenden Prüfung – durchzusetzen.

Im konkreten Fall war das gegenständliche Beschwerdeverfahren durch die Sonderkonstellation gekennzeichnet, dass vom Beschwerdeführer ein den amtssachverständigen Ausführungen auf gleicher Fachkunde entgegen tretendes Privatsachverständigengutachten eines fachlich höchst kompetenten Gerichtssachverständigen (…) vorgelegt wurde.

Dazu kommt die Sonderkonstellation im gegenständlichen Beschwerdeverfahren, dass durch den Amtssachverständigen den fachlichen Schlussfolgerungen des Gerichtssachverständigen nicht entgegen getreten wurde, sondern von ihm die divergierenden Gutachtensergebnisse ausdrücklich nur auf den Umstand, 1) dass der Gerichtssachverständige einer Expertise eine umfassende Sachverhaltsprüfung der konkreten angezeigten Anlage zugrunde gelegt hat, während 2) der Amtssachverständige seiner Prüfung eine in wesentlichen Aspekten (aufgrund der Annahme der Nichtbeachtlichkeit des Amtswegigkeitsgrundsatzes und der sklavischen Beachtungspflicht der bloßen Empfehlungen der OVE R 11-3) nicht auf die tatsächlichen Verhältnisse abstellende Sachlage zugrunde gelegt hat, zurückgeführt wurde.

Mangels gegenteiliger Indizien, insbesondere mangels eines gegenteiligen expliziten Vorbringens des Amtssachverständigen ist daher davon auszugehen, dass ausschließlich dem Gutachten des Privat- und Gerichtssachverständigen Dr. N. die konkrete Sachlage vor Ort zugrunde liegt, und dass dessen fachliche Ausführungen in Anbetracht dieses auf die konkrete Sachlage abstellenden Befunds fachlich nicht zu beanstanden sind.

Damit ergibt sich im gegenständlichen Verfahren die ungewöhnliche Sonderkonstellation, dass bereits ohne Einholung eines Übergutachtens das Gericht gehalten ist, seiner Prüfung ausschließlich die fachlichen Ausführungen und das Gutachten des von der anzeigelegenden Partei vorgelegten Privat- und Gerichtssachverständigen zugrunde zu legen hat.

In Ergänzung zu diesem Gutachten sind natürlich uch die fachkundigen, und vom Amtssachverständigen ebenfalls nicht in ihrem grundlegenden Aussagegehalt bestellten Ausführungen der Wiener Umweltanwaltschaft zu berücksichtigen.

Bei Zugrundelegung dieser beiden Gutachten ist daher nachfolgender verfahrensrelevanter Sachverhalt als gegeben festzustellen:

Das Gebäude C.-gasse 9 liegt näherungsweise in West-Ost-Richtung, leicht gegen NW verdreht, an der Nordseite der Straße.

Die gegenständlichen PV-Paneele sind im 1. Stock zwischen den bestehenden Fenstern in einer senkrecht Montageform geplant.

Die Reflexion der Sonneneinstrahlung kann daher nur zu bestimmten Jahreszeiten auftreten, nämlich von frühestens Mitte Oktober bis spätestens Mitte März jeden Jahres. Dies ist auch dem Gutachten des Amtssachverständigen so zu entnehmen.

Eine Blendwirkung kann nur das schräg gegenüberliegende Gebäude betreffen.

Die durchschnittliche Sonnenscheindauer beträgt in Wien in den Monaten Oktober bis März in Summe exakt 562,4 Stunden. Schon aufgrund des Umstands, dass auf die gegenständlichen Fensterflächen des Nachbarhauses nur in den im Gutachten der Umweltanwaltschaft wie auch dem Gerichtssachverständigengutachten angeführten Zeiträumen Sonnenstrahlen von den Modulen der gegenständlich angezeigten Anlage reflektiert werden, erfolgt nur in einem Bruchteil der obangeführten durchschnittlichen 562,4 Stunden eine Reflexion von Sonnenstrahlen von den gegenständlich angezeigten Modulen auf Fensterflächen des gegenüberliebenden Gebäudes.

Zudem steht schon aus rein physikalischen und insbesondere vom Gerichtssachverständigen dargelegten Gründen unzweifelhaft fest, dass die auf die angezeigten Photovoltaikmodule eintreffenden direkten Sonnenstrahlen zur Gänze wieder von diesen abreflektiert werden. Dasselbe gilt natürlich auch für die Fensterflächen des gegenüberliegenden Hauses, welche ebenfalls zwingend auf diese eintreffende direkte Sonnenstrahlen teilweise wieder abstrahlen, und damit nicht in den Innenraum durchlassen.

In Anbetracht dieser unstrittigen Tatsachen und der darauf aufbauenden Prüfungen des Gerichtssachverständigen ist daher nachfolgender Ausführung des Gerichtssachversachverständigen zu folgen:

„Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Erhöhung der bestehenden Reflexion der aktuell bereits verbauten Fenster durch die zusätzlich an der Fassade geplanten PVModule nur in einem Bereich von 10% oder darunter liegen wird.

Zusätzlich ist hier zu beachten, dass die Sinnesempfindung des menschlichen Auges betreffend die Helligkeit etwa dem Logarithmus des Reizes proportional ist. Durch diese logarithmische Wahrnehmung des menschlichen Auges bei Helligkeit muss davon ausgegangen werden, dass selbst bei einem hoch gegriffenen Reflexionsanteil von 10% durch die PV Anteile die Helligkeitswahrnehmung für die betroffenen Nachbarn sich in Bezug auf die Reflexionen der Bestandsfenster in einem nur gering wahrnehmbaren Ausmaß ändert.“

Zudem wird festgestellt, dass die geplante PV-Anlage mit Paneelen der Fa. L. ausgestatten wird. Unter Zugrundelegung des von der Fa. L. übermittelten Testreports betreffend das Reflexionsverhalten dieser PV-Paneele ist von einem Reflexionsgrad im Ausmaß von etwa 4 - 5% auszugehen, was im Übrigen dem Stand der allgemeinen Literatur entspricht, und schon deshalb nicht als unzutreffend einzustufen ist.

Zudem ist aber auch festzustellen, dass nicht jeder durch die gegenständlich angezeigten Module reflektierte Sonnenstrahl auch eine Blendwirkung für einen in einem Zimmer, in welches dies Lichtreflexion eintritt, Aufhältigen auslöst. So sei sowohl auf die entsprechenden Ausführungen der Wr. Umweltanwaltschaft als auch des Gerichtssachverständigen verwiesen.

Diese Feststellung ergibt sich schon unter Zugrundelegung der allgemeinen Lebenserfahrung, zumal sich kein Nutzer dieser Zimmer permanent am Fenster aufhält, sondern sich üblicherweise im Rauminneren bewegt. Um die im Amtssachverständigengutachten ermittelte theoretisch höchstmögliche Reflexionsdauer überhaupt ausnützen zu können, müsste der jeweilige Zimmernutzer dem Sonnenlauf entsprechend sich von einem Fenster zum nächsten begeben, um diese höchstmögliche Reflexionsdauer überhaupt einfangen zu können und des Weiteren dabei auch noch aktiv nach oben in die Reflexion immer genau auf das gegenüber liegende Haus blicken. Dieses Verhalten ist offenkundig bei jedem Zimmernutzer auszuschließen.

In der Realität ist daher davon auszugehen, dass der übliche Aufenthaltsort der Nachbarn im Inneren des jeweiligen Raums liegt. Folglich ist die Sonnenstrahlung, welche in Augenhöhe den Innenraum trifft, alleinig für die Ermittlung der allfälligen Gesundheitsschädigung bzw. allfälligen Blendwirkung und der allfällenden Störendheit dieser Blendwirkung maßgeblich. Damit ist das Ausmaß der Sonnenreflexionsstrahlung direkt am Fenster nur insofern, als diese die Voraussetzung für die in weiterer Folge maßgebliche Belendwirkung im Innenraum in Augenhöhe ist, maßgebend.

Somit ist mit dem Gerichtssachverständigen davon auszugehen, dass das Ausmaß der der allfälligen Blendung durch reflektierte Sonnenstrahlen im Zimmerbereich ab dem Abstand von 1 m von der Fensterfläche weg zu deutlich geringeren Blendungswerten (im Gesichtsbereich von Raumutzern) führt, bzw. dass bereits ab diesem Einmeterabstand von der Fensterfläche es infolge des Schrägeinfalls der reflektierten Sonnenstrahlen überhaupt nicht mehr zu einer Blendwirkung reflektierter Sonnenstahlen (im Gesichtsbereich von Raumnutzern) kommt.

Bereits auf Grundlage dieser Feststellungen ist von der Rechtmäßigkeit der angezeigten Anlage auszugehen:

Vorab sei darauf hingewiesen, dass für die Frage der Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Anlage allein die Frage strittig ist, ob durch diese Anlage eine Gesundheitsgefährdung oder eine vom Gesetz nicht tolerierte Blendwirkung in den Räumen des gegenüberliegenden Hauses bewirkt wird. Alle übrigen für die Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Anlage relevanten Sachfragen, wie etwa Fragen technischer Natur, werden daher durch die gegenständlich angezeigte Anlage erfüllt, und sind daher als den gesetzlichen Vorgaben entsprechend dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrunde zu legen.

Zur Frage des vom Gesetzgeber maximal tolerierbaren Ausmaßes einer durch eine Photovoltaikanlage bewirkten Blendwirkung hat der Landesgesetzgeber bereits eine ausdrückliche gesetzliche Vorgabe getroffen, sodass es nur mehr geboten ist, diese Gesetzesvorgabe auszulegen und auf Grundlage dieser Vorgabe die Rechtmäßigkeit der gegenständlich angezeigten Anlage zu beurteilen.

Durch § 10 Abs. 7 Wiener Elektrowirtschaftsgesetz 2005 wird nämlich im Hinblick auf die gegenständlich strittig gebliebene Rechtsfrage die Rechtmäßigkeit einer angezeigten Anlage (lediglich) dann negiert, wenn durch diese Anlage eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte nicht ausgeschlossen ist, bzw. wenn Belästigungen von Nachbarn (wie Lärm, Wärme, Blendung und dergleichen) nicht auf ein zumutbares Maß beschränkt bleiben.

Zudem stellt der Landesgesetzgeber klar, dass der Maßstab für die Zumutbarkeit einer Belästigung für Nachbarn die Frage ist, „wie sich die durch die Anlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.“

Wie aus den Sachverhaltsfeststellungen hervorgeht, ist während der zwischen Mitte Oktober und Mitte März liegenden 150 Tage es selbst im Falle, dass jeder während dieser Tage von der Sonne emitierte direkte Sonnenstrahl von der gegenständlichen Photovoltaikanlage auf jedes Fenster des Nachbarhauses in vollem Ausmaß abgelenkt würde, es lediglich in der Dauer von durchschnittlich knapp mehr als zwei Stunden pro Tag zu einer durch die angezeigten Photovoltaikmodule bewirkten zusätzlichen direkten Sonneneinstrahlung auf die jeweiligen Fensterflächen kommen würde.

Schon in Hinblick auf diesen hypothetischen Sachverhalt ist zu fragen, ob eine solche Sonneneinstrahlung als unzumutbar einzustufen wäre.

Nach Einschätzung des erkennenden Gerichts kann nun aber dem Landesgesetzgeber nicht unterstellt werden, dass etwa in allen südseitig gelegenen Wohnräumen eines Gebäudes es unzumutbar ist, sich aufzuhalten, weil in diese insbesondere in den Wintermonaten an Sonnentagen regelmäßig direkte Sonnenstrahlen auf die Zimmerfensterflächen treffen.

Es ist daher davon auszugehen, dass nur dann von der Unzumutbarkeit von auf eine Fensterfläche reflektierten Sonnenstrahlen auszugehen ist, wenn diese reflektierte Sonnenstrahlung sich entweder quantitativ (etwa infolge einer punktuellen Bündelung) oder qualitativ (etwa infolge eines extrem flachen Einstrahlungswinkels) in einem relevanten Ausmaß von der natürlichen Sonnenstrahlung unterscheidet.

Von solch einer relevanten Unterscheidung der gegenständlich reflektierten Sonneneinstrahlung im Verhältnis zu einer anzunehmenden natürlichen Sonneneinstrahlung unter der Annahme, dass die gegenständlichen Fenster des Nachbarhauses alle südseitig ausgerichtet wären, kann nun aber nicht im Entferntesten ausgegangen werden. Dies schon deshalb nicht, da evidentermaßen durch die gegenständlichen Photovoltaikmodule es zu keiner punktuellen Bündelung von Sonnenstrahlen kommt und (wie insbesondere von der Wiener Umweltanwaltschaft ausgeführt) auch weder hervorgekommen noch anzunehmen ist, dass die von den gegenständlichen Photovoltaikmodulen reflektierten Sonnenstrahlen den Großteil bzw. einen relevanten Teil der diesen Modulen zugewandten Räume des Nachbarhauses Raumflächen in einer Höhe von über 100 cm direkt ausleuchten. Von einer die Gesundheit gefährdenden bzw. die Zumutbarkeit potentiell beeinträchtigenden Blendwirkung kann nun aber nur dann ausgegangen werden, wenn reflektierte Sonnenstrahlen bei Zugrundelegung einer üblichen und zumutbaren Raumnutzung auf das Gesicht des Wohnungsnutzers fallen. Der Umstand, dass ein Sonnenstrahl etwa den Fuß eines Raumnutzers trifft, vermag dagegen (grundsätzlich) keinesfalls als eine potentielle Gesundheitsgefährdung bzw. als eine unzumutbare Blendwirkung eingestuft zu werden.

Nun ist aber evident, dass insbesondere in den Sommermonaten in südseitigen Räumen im Durchschnitt deutlich mehr als zwei Stunden eine direkte Sonneneinstrahlung die Fensterflächen ins Rauminnere passiert, und niemand käme auf die Idee, dass diese natürliche Sonneneinstrahlung gesundheitsgefährdend bzw. einem Raumnutzer nicht zumutbar ist.

Was nun aber bereits bei einem üblichen Wohnraum, welcher südseitig ausgerichtet ist, unzweifelhaft weder als gesundheitsgefährdend noch als unzumutbar einzustufen ist, kann bei einem nordseitig gerichteten Wohnraum bei Zugrundelegung der dem Landesgesetzgeber zuzumaßenden Erwägungen nicht als gesundheitsgefährdend oder als unzumutbar eingestuft werden.

Sohin wäre selbst im Falle, dass die weiteren Ausführungen und Feststellungen dahingehend, dass

  • erstens die während der Sonnentage des Zeitraums zwischen Mitte Oktober und Mitte März emitierte Sonnenstrahlstrahlung niemals in vollem Ausmaß in die den Modulen zugewandten Räume des Nachbarhauses eintritt. (Wird doch feststellungsgemäß diese eintretende Direktsonnenstrahlung stets nur in einem [entsprechend der Absorptionswirkung der angezeigten Module und der Reflexionswirkung der Fensteraußenflächen des gegenständlichen Nachbarhauses] deutlich abgeschwächten Ausmaß in die den Modulen zugewandten Räume des Nachbarhauses gestrahlt).

  • zweitens eine reflektierte Sonneneinstrahlung auf eine der Fensterflächen nur dann erfolgt, wenn ein auf eine Modul auftreffender Sonnenstrahl auch auf eine Fensterfläche reflektiert wird (was aber schon in Anbetracht des von der Wiener Umweltanwaltschaft aufgezeigten Umstands, dass nur ein Teil der Gebäudeaußenfläche mit Modulen bestückt ist, und auch am gegenständlichen Nachbarhaus nur ein Teil der Fassade Fensterflächen aufweist, zu einer deutlichen Reduzierung des zeitlichen Ausmaßes einer Sonnenreflexionsstrahlung auf ein konkretes Zimmerfenster führt),

  • drittens die Sonnenintensität im Winter (Zeitraum zwischen Mitte Oktober und Mitte März) deutlich geringer als im Sommer ist,

  • viertens die von den Modulen reflektierten Sonnenstrahlen überwiegend in einem Schrägwinkel auf die Fensterflächen reflektiert werden, und schon aus diesem Grunde von den Fensterflächen nicht unwesentlich wegreflektiert werden und zudem (auch in Anbetracht der Lage der Module) die reflektierten Sonnenstrahlen nur zu einem Bruchteil und zudem weitgehend nur im unmittelbar den Fensterflächen nächstgelegenen Bereich den Raum in einer Höhe von mehr als 1 Meter direkt bestrahlen,

nicht auch bei der gegenständlichen Prüfung zu veranschlagen wären, von der Nicht-Gesundheitsgefährung und Zumutbarkeit (i.S.d. § 10 Abs. 7 Wiener Elektrowirtschaftsgesetz 2005) der Blendwirkung der durch die Module bewirkten Reflexionsstrahlung auszugehen.

In Anbetracht der übrigen, zuvor unter eins bis vier angeführten zusätzlichen Umstände ist nun aber (insbesondere in Entsprechung der vorliegenden Ausführungen der Wiener Umweltanwaltschaft) festzustellen, dass nicht einmal während der Hälfte der maximalen Sonneneinstrahlungsdauer von etwa 520 Jahresstunden es zu einer tatsächlichen Direkteinstrahlung kommt, und dass zudem diese Direkteinstrahlung infolge der überwiegenden Schrägreflexion der Sonnenstrahlen weitestgehend nur den, den Fensterflächen nächstgelegenen Bereich in einer Höhe von über einem Meter ausstrahlt.

Eine solche Reflexivanstrahlung eines Zimmers durch direktes Sonnenlicht entspricht evidentermaßen lediglich dem Bruchteil der in einem südseitigen Raum typischerweise direkt eindringenden Sonneneinstrahlung.

Bei dieser Sachlage kann daher umso mehr nicht von einer Gesundheitsgefährdung bzw. von einer mangelnden Zumutbarkeit der durch die gegenständlichen Module bewirkten direkten Reflexion von Sonnenstrahlen gesprochen werden.

Damit ist aber von der Rechtmäßigkeit der gegenständlich angezeigten Anlage auszugehen. Diese wäre daher von der belangten Behörde nicht zu untersagen gewesen.

Infolge der mit dem gegenständlichen Erkenntnis sohin bewirkten Beseitigung des gegenständlichen Untersagungsbescheids ist daher davon auszugehen, dass die anzeigte Anlage niemals (rechtskräftig) binnen der Frist von 8 Wochen (i.S.d. § 10 Abs. 5 Wiener Elektrowirtschaftsgesetz 2005) untersagt worden ist.

Sohin ist diese angezeigte Anlage als nicht-untersagt i.S.d. § 10 Abs. 5 Wiener Elektrowirtschaftsgesetz 2005 einzustufen, sodass diese gemäß § 10 Abs. 5 letzter Satz Wiener Elektrowirtschaftsgesetz 2005 als bewilligt anzusehen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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