LVwG W VGW-121/043/9200/2020

VGW-121/043/9200/2020State Administrative CourtOct 19, 2020

Regest

Individueller Befähigungsnachweis; Zugangsvoraussetzungen; Reisebüro

Full text

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-121/043/9200/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.10.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.121.043.9200.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Kovar-Keri über die Beschwerde des Herrn A. B., Wien, C.-gasse, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 63, vom 08.07.2020, Zahl ..., mit welchem gemäß § 19 GewO 1994 festgestellt wurde, dass Herr Dkfm. A. B. die individuelle Befähigung für das Gewerbe "Reisebüro" nicht besitzt,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz - B-VG an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Entscheidungsgründe

Ad I.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Magistrat der Stadt Wien unter Anführung der maßgeblichen Rechtsgrundlage festgestellt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer die individuelle Befähigung für die Ausübung des Gewerbes Reisebüros nicht besitzt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer trotz behördlicher Aufforderung und Einräumung einer verlängerten Frist keine Unterlagen über eine einschlägige Ausbildung und fachliche Tätigkeit im Reisebürogewerbe vorgelegt habe.

Dagegen richtet sich die vorliegende form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die Beischaffung von Dokumenten auf Grund der vorherrschenden Covid 19-Lage teilweise aus dem Ausland erschwert gewesen sei. Daher habe die Frist nicht eingehalten werden können. Nunmehr werden

„• Zeugnis Hochschulministerium, Alexandria, Ägypten, samt der Übersetzung des gerichtlichen Dolmetschers, Herrn D. E.

•Bestätigung der F. tours, Ägypten

• Bestätigung G. - Training

• Schreiben H. B.

• IATA Zertifikat“

vorgelegt und um erneute Beurteilung der Unterlagen hinsichtlich der Erteilung der Gewerbeberechtigung gebeten.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Gemäß § 340 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Abs. 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.

Liegen die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde gemäß § 340 Abs. 3 GewO 1994 - unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z 1 - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.

Nach der Bestimmung des § 339 Abs. 3 GewO 1994 sind der Anmeldung folgende Belege anzuschließen:

1. Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Familiennamen der Person, ihre Wohnung, ihr Alter und ihre Staatsangehörigkeit dienen,

2. falls ein Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe vorgeschrieben ist, die entsprechenden Belege, im Fall des § 16 Abs. 1 zweiter Satz die Anzeige der erfolgten Bestellung eines Geschäftsführers und

3. ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als sechs Monate sein darf, falls eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft die Anmeldung erstattet und der Anmelder den Firmenbuchauszug nicht bei der Behörde gemäß § 365g einholt.

Gemäß § 5 Abs. 1 GewO 1994 dürfen Gewerbe, soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (§ 339) ausgeübt werden.

Freie Gewerbe sind nach § 5 Abs. 2 GewO 1994 Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1, die nicht als reglementierte Gewerbe (§ 94) oder Teilgewerbe (§ 31) ausdrücklich angeführt sind. Unbeschadet allfälliger Ausübungsvorschriften ist für freie Gewerbe kein Befähigungsnachweis zu erbringen.

Gemäß § 18 Abs. 1 GewO 1994 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hierfür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.

Nach § 18 Abs. 2 GewO 1994 kommen als Belege im Sinne des Abs. 1 in Betracht

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im § 94 als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;

2. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung;

3. Zeugnis über den Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität;

4. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Fachhochschul-Studienganges;

5. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule;

6. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges;

7. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung;

8. Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit;

9. Zeugnis über eine Tätigkeit in leitender Stellung;

10. Zeugnis über eine Tätigkeit als Betriebsleiter;

11. Nachweise über eine Tätigkeit als Selbstständiger.

Zufolge § 18 Abs. 3 GewO 1994 ist unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 2 Z 8) eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2 Z 9) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Abs. 2 Z 10) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde:

1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder

2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht oder

3. in leitender Stellung je nach der Eigenart des betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.

Gemäß § 18 Abs. 5 GewO 1994 ist bei Schulen, bei denen eine Abschlussprüfung vorgesehen ist, der erfolgreiche Besuch (Abschluss) durch das Abschlussprüfungszeugnis (Reifeprüfungszeugnis), bei Schulen, bei denen keine Abschlussprüfung vorgesehen ist, durch das Abschlusszeugnis (Jahreszeugnis) nachzuweisen. Als Abschluss eines Studiums gilt der Abschluss eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums. Als Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges gilt der Abschluss eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges, eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges.

Nach § 19 GewO 1994 hat die Behörde, wenn der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden kann, unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373d Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 94 Z 65 GewO 1994 ist das Gewerbe der Reisebüros ein reglementiertes Gewerbe.

Die Reisebüro-Verordnung bestimmt Folgendes:

§ 1.

(1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Reisebüros (§ 94 Z 56 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder

2. a) Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer Fachakademie für Tourismus oder eines mindestens Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 600 Unterrichtsstunden umfassenden Universitätslehrganges, dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich des Tourismus liegt, oder eines Fachhochschul-Studienganges, dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich des Tourismus liegt, oder einer wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung an einer Universität, sofern hiebei eine besondere betriebswirtschaftliche Ausbildung auf dem Gebiet des Tourismus absolviert wurde, und

b) eine nachfolgende, mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder

3. a) Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Tourismus mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b) eine nachfolgende, mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder

4. a) das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Reisebüroassistent und

b) eine nachfolgende, mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder

5. a) Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt, und

b) eine nachfolgende, mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder

6. Zeugnisse über die Absolvierung folgender Tätigkeiten:

a) ununterbrochene fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter oder

b) ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine Ausbildung wie in Z 2a, 3a, 4a, oder 5a, die aber mindestens dreijährig gewesen sein muss, nachgewiesen wird, oder

c) ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine Ausbildung wie in Z 2a, 3a, 4a, oder 5a, die aber mindestens zweijährig gewesen sein muss, nachgewiesen wird, oder

d) ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder

e) ununterbrochene fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn für die betreffende Tätigkeit eine Ausbildung wie in Z 2a, 3a, 4a, oder 5a, die aber mindestens dreijährig gewesen sein muss, nachgewiesen wird, oder

f) ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn für die betreffende Tätigkeit eine Ausbildung wie in Z 2a, 3a, 4a, oder 5a, die aber mindestens zweijährig gewesen sein muss, nachgewiesen wird.

(2) Die Befähigung für eine auf Teiltätigkeiten, ausgenommen die Veranstaltung von Pauschalreisen gemäß Art. 2 Z1 der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (90/314/EWG), eingeschränkte Ausübung des Reisebürogewerbes ist nachzuweisen durch

1. Zeugnisse über eine der im Abs. 1 Z 1 bis 6 genannten Ausbildungsarten, wobei die Dauer der fachlichen Tätigkeit jeweils ein halbes Jahr weniger beträgt, oder

2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für die eingeschränkte Ausübung des Reisebürogewerbes.

Auf Grund des unbedenklichen Akteninhaltes, des Beschwerdevorbringens sowie des vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer ist Kommanditist und seit 23. Oktober 2019 unbeschränkt haftender Gesellschaft der „I. KG“, die seit 14. Dezember 2011 zur Ausübung des Reisebürogewerbes berechtigt ist.

Mit Schreiben vom 14. April 2020 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für die Tätigkeit im Reisebürogewerbe binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zur Nachreichung von Unterlagen über eine einschlägige Ausbildung und fachliche Tätigkeit im Reisebürogewerbe auf. Eine Vorlage von Unterlagen erfolgte trotz antragsgemäßer Verlängerung der Frist nicht.

Im Zuge der Beschwerde legte der Beschwerdeführer ein übersetztes Zeugnis des Hochschulministeriums, Handelstechnisches Institut vor, wonach der Beschwerdeführer über ein Diplom im Fachgebiet Rechnungswesen verfügt. Weiters waren der Beschwerde nicht übersetzte Schreiben der J. Airlines und der F. Tours jeweils in englischer Sprache beigelegt. Schließlich brachte der Beschwerdeführer ein Schreiben des ehemaligen handelsrechtlichen Geschäftsführers der „I. KG“ bei, demgemäß der Beschwerdeführer für die Organisation der Reisen in den arabischsprachigen Raum, insbesondere Pilgerreisen, verantwortlich war und trotz der kurzen jährlichen Tätigkeit zur vollsten Zufriedenheit der Kunden arbeitete.

Dieser Sachverhalt gründet auf den unbestrittenen Akteninhalt.

In rechtlicher Hinsicht folgt aus dem festgestellten Sachverhalt:

Laut Art. 8 Abs. 1 B-VG ist die deutsche Sprache, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik.

„Amtssprache“ in Österreich ist grundsätzlich Deutsch; daneben gibt es regional bedingt noch Ungarisch, Slowenisch und Burgenland-Kroatisch als anerkannte Amtssprachen. Englisch ist keine anerkannte Amtssprache in Österreich und kann diese Sprache daher im Verkehr mit Behörden nicht verwendet werden, und zwar weder in schriftlicher noch in mündlicher Form.

Bei einer Gewerbeanmeldung wie im vorliegenden Fall sind alle erforderlichen Dokumente im Original oder als beglaubigte Kopien vorzulegen. Die Übersetzung darf in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetschern vorgenommen werden.

Der Beschwerdeführer hätte daher beglaubigte Übersetzungen der Schreiben der J. Airlines und der F. Tours vorlegen müssen.

Gemäß § 19 GewO 1994 hat die Behörde, wenn der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden kann, unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt.

Beim „individuellen Befähigungsnachweis“ im Sinne des § 19 GewO 1994 wird der gemäß § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis durch sonstige Nachweise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes erforderlich sind (vgl. VwGH 06.04.2005, Zl. 2004/04/0047).

Gemäß § 19 erster Satz GewO 1994 ist es Sache des Antragstellers, die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen, sodass die Behörde in diesem Zusammenhang keine amtswegige Ermittlungspflicht trifft (vgl. etwa VwGH 26.09.2012, 2012/04/0018, mwN; ebenso VwGH 18.03.2015, Ro 2014/04/0035).

Die Beurteilung, ob durch diese (sonstigen) Nachweise die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, hat daher am Maßstab der den Befähigungsnachweis im Sinn des § 18 Abs. 1 GewO 1994 festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen (VwGH 30.11.2006, 2005/04/0163; VwGH 21.01.2014, 2013/04/0180, und VwGH 02.02.2012, 2010/04/0048, jeweils mwN).

Auf Grund sonstiger Nachweise kann die erforderliche Befähigung somit nur insofern belegt werden, als die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht wie jene in den erwähnten Vorschriften (VwGH 20.05.2015, Ro 2014/04/0032). Vergleichsmaßstab ist daher die einschlägige Berufszugangsverordnung, hier also die Reisebüro-Verordnung.

Die Reisebüro-Verordnung verlangt auch in ihrem § 1 eine Kombination von (durch dort genannte Zeugnisse nachzuweisender) theoretischer Ausbildung und fachlicher Tätigkeit (VwGH 18.03.2015, Ro 2014/04/0035).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer weder in fachlicher noch in theoretischer Hinsicht initiativ dargelegt, dass er die für das gegenständlich angemeldete Gewerbe geforderte Befähigung vorweist. Die vorgelegten Bestätigungen über den Umfang seiner Tätigkeit sind für die Beurteilung bzw. Feststellung einer Befähigung in fachlicher Hinsicht viel zu oberflächlich und nichtssagend.

Keine der Verfahrensparteien hat einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt; dies trotz eindeutigem Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte weiters gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da bereits aus der Aktenlage erkennbar war, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal lediglich eine einfache Rechtsfrage zu lösen war und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Der angefochtene Bescheid erging demnach zu Recht, sodass der gegenständlichen Beschwerde der Erfolg versagt bleiben musste und der angefochtene Bescheid spruchgemäß zu bestätigen war.

Ad II.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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