LVwG W VGW-171/090/9942/2018

VGW-171/090/9942/2018State Administrative CourtOct 14, 2020

Regest

Ruhegenuss; Erhöhung; Beschwer; rechtliches Interesse; Rechtsschutzinteresse; Rechtsschutzbedürfnis

Full text

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-171/090/9942/2018

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.10.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.171.090.9942.2018

Begründung

Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seine Richter Mag. Dr. Kienast als Vorsitzenden, Mag. Chmielewski als Berichter und Mag. Hornschall als Beisitzerin sowie die Laienrichter Mag. Hassfurther und Mag. Dr. Raab über die Beschwerde des Herrn Mag. A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 2, Personalservice, vom 11. Juni 2018, Zl. MA 2 - Pensionsnummer ..., betreffend Pensionsordnung (PO) und Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz (RVZG), den

BESCHLUSS

I. Das Beschwerdeverfahren wird mangels Beschwer wegen Klaglosstellung eingestellt.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Begründung

Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 2, Personalservice, vom 28. März 2018, Zl. MA 2/..., wurde der Beschwerdeführer gemäß § 68a Abs. 1 Z 1 der DO 1994 mit Ablauf des 30. April 2018 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.

2. Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 2, Personalservice, vom 11. Juni 2018, Zl. MA 2 - Pensionsnummer ..., wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß §§ 3 ff der Pensionsordnung 1995 (PO 1995) ab 1. Mai 2018 ein Ruhegenuss von monatlich 3270,29 Euro gebührt. Dieser erhöhe sich gemäß § 73d PO 1995 um 326,44 Euro. Zum Ruhegenuss gebühre dem Beschwerdeführer gemäß den §§ 3 bis 5 Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1995 (RVZG 1995) eine Ruhegenusszulage von monatlich 749,10 Euro.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und brachte in dieser im Wesentlichen vor, dass dessen Rechtswidrigkeit sich aus der Rechtswidrigkeit des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 2, Personalservice vom 28 März 2018 (mit dem er gemäß § 68a Abs. 1 Z 1 der DO 1994 mit Ablauf des 30. April 2018 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt wurde) ergebe. Er beantragte die Neuberechnung des monatlichen Ruhegenusses, der Erhöhung und der Ruhegenusszulage im Sinne der damals noch ausstehenden Entscheidung im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid vom 28 März 2018, mit dem er von Amts wegen in den Ruhestand versetzt worden war.

4. Das Verwaltungsgericht Wien gab mit Erkenntnis vom 10. März 2020, GZ: VGW171/090/6428/2018, schriftlich ausgefertigt am 17. September 2020, der Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 2, Personalservice, vom 28. März 2018, Zl. MA 2/..., mit dem der Beschwerdeführer gemäß § 68a Abs. 1 Z 1 der DO 1994 mit Ablauf des 30. April 2018 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt wurde, folge und behob den Bescheid ersatzlos.

5. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 2, Personalservice, vom 13. Juli 2020, Zl. MA 2/... wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß §§ 3 ff der PO 1995 ab 1. Juni 2020 ein Ruhegenuss von monatlich 3859,49 Euro gebührt. Dieser erhöhe sich gemäß § 73d PO 1995 um 273,07 Euro. Zum Ruhegenuss gebühre dem Beschwerdeführer gemäß §§ 3 bis 5 RVZG 1995 eine Ruhegenusszulage von monatlich 859,70 Euro.

Feststellungen:

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 2, Personalservice, vom 13. Juli 2020, Zl. MA 2/... wurde der dem Beschwerdeführer gebührende Ruhegenuss samt dessen Erhöhung und der Ruhegenusszulage neu bemessen. Dies erfolgte aufgrund der ersatzlosen Aufhebung des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 2, Personalservice, vom 28. März 2018, Zl. MA 2/..., mit dem der Beschwerdeführer gemäß § 68a Abs. 1 Z 1 der DO 1994 mit Ablauf des 30. April 2018 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt worden war, durch das Verwaltungsgericht Wien.

Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig.

Rechtliche Beurteilung:

Aufgrund der ersatzlosen Behebung des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 2, Personalservice, vom 28. März 2018, Zl. MA 2/..., mit dem der Beschwerdeführer gemäß § 68a Abs. 1 Z 1 der DO 1994 mit Ablauf des 30. April 2018 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt wurde, wurde, wie mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerde begehrt, der dem Beschwerdeführer gebührende Ruhegenuss samt dessen Erhöhung und der Ruhegenusszulage neu bemessen. Dies erfolgte mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 2, Personalservice, vom 13. Juli 2020.

Mit diesem Bescheid vom 13. Juli 2020 wurde somit dem Beschwerdeführer - im Sinne seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 11. Juni 2018 - ein deutlich höherer Ruhegenuss samt dessen Erhöhung und der Ruhegenusszulage zuerkannt.

Daraus folgt im Entscheidungszeitpunkt, dass es dem Beschwerdeführer an einem rechtlichen Interesse an einer Entscheidung über seine Beschwerde gegen den beschwerdegegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 11. Juni 2018 fehlt.

Denn von einem derartigen fehlenden rechtlichen Interesse eines Beschwerdeführers an einer Sachentscheidung der Rechtsmittelinstanz ist immer dann auszugehen, wenn er durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch die Rechtsmittelinstanz nicht günstiger gestellt wäre, als dies ohne meritorische Entscheidung über das Rechtsmittel infolge der nach der Rechtsmittelerhebung eingetretenen Umstände der Fall ist (vgl. VwGH 10.11.2008, 2008/12/0097, 18.9.2013, 2011/03/0129, 5.5.2014, 2012/03/0074, 23.6.2014, 2011/12/0016).

Ein rechtliches Interesse wird daher stets dann verneint, wenn es aufgrund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen (mehr) hat, die im Rechtsmittel aufgeworfenen Rechtsfragen letztlich nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050, 27.3.2014, 2011/10/0100).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu den Beschluss vom 9. Oktober 2006, Zl. 2006/09/0034, mwN) führt nicht nur die formelle (ausdrückliche) Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern auch der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu dessen Einstellung, weil das Verwaltungsgericht im Rahmen einer nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erhobenen Bescheidbeschwerde zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist. Ergibt sich also im Verfahren über eine derartige Beschwerde, dass eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) gegeben ist, und auch eine der Beschwerde stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Ansehung des verletzten subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers keine Veränderung bewirken würde, so führt dies zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. den auf die Rechtslage nach Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit übertragbaren Beschluss des VwGH vom 16.9.2010, 2009/09/0030).

Das ist hier der Fall:

Mit Bescheid vom 13. Juli 2020 wurde dem Beschwerdeführer - im Sinne seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 11. Juni 2018 - ein deutlich höherer Ruhegenuss samt dessen Erhöhung und der Ruhegenusszulage zuerkannt.

Der Beschwerdeführer ist damit durch den angefochtenen Bescheid vom 11. Juni 2018, mit dem sein damaliger Ruhegenuss samt dessen Erhöhung und Ruhegenusszulage festgestellt wurde, nicht mehr beschwert. Eine Aufhebung des hier angefochtenen Bescheides durch das Verwaltungsgericht hätte für die Bemessung seines nunmehrigen Ruhegenusses samt dessen Erhöhung und Ruhegenusszulage, einzig darauf war die Beschwerde gerichtet, keine Bedeutung. Damit ist das Verfahren wegen Klaglosstellung einzustellen (vgl. wiederum VwGH 16.09.2010, 2009/09/0030).

Der VwGH vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass sich § 33 Abs. 1 VwGG entnehmen lasse, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem VwGH versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (Hinweis B vom 30. Jänner 2013, 2011/03/0228, B vom 23. Oktober 2013, 2013/03/0111, den bereits erwähnten B vom 19. Dezember 2014 sowie den B vom 9. September 2015, Zl. Ro 2015/03/0028). Diese Überlegungen können auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden. (VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027).

Für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten wird auch in der Literatur vertreten, dass nach allgemeinem Verständnis mit einer Einstellung am Ende jener Verfahren vorzugehen ist, in denen ein Erledigungsanspruch nach Einbringung des Rechtsmittels verloren gegangen ist. So kann analog zu § 33 VwGG bei einer Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) eine Einstellung in Betracht kommen. Dies ist sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung der für den Beschwerdeführer belastenden Entscheidung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtschutzinteresses möglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG Anm 5, mit Hinweis auf Art. 132 B-VG).

Da das Gesetz keinen abstrakten Anspruch auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Bescheiden einräumt und auch sonst nicht ersichtlich ist, inwiefern die Rechtssphäre des Beschwerdeführers nach der Neubemessung seines Ruhegenusses samt dessen Erhöhung und der Ruhegenusszulage mit Bescheid vom 13. Juli 2020, die zu deutlich höheren Ansprüchen des Beschwerdeführers geführt hat, durch eine allfällige Behebung des angefochtenen Bescheides zu seinen Gunsten verändert werden könnte, ist nunmehr von einem fehlenden rechtlichen Interesse des Beschwerdeführers an einem Abspruch über seine Beschwerde auszugehen und das Verfahren mangels Beschwer wegen Klaglosstellung einzustellen.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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