LVwG W VGW-002/024/15904/2019

VGW-002/024/15904/2019State Administrative CourtSep 21, 2020

Regest

Glücksspielrecht; Beschlagnahme; Einziehung; Parteistellung; übergangene Partei

Full text

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-002/024/15904/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.09.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.002.024.15904.2019

Begründung

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Fekete-Wimmer über die Beschwerde der A. GmbH gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 6. November 2019, Zl. ..., betreffend eine Beschlagnahme und Einziehung nach dem Glückspielgesetz (GSpG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20. Mai 2020 den

BESCHLUSS

g e f a s s t

I. Gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG wird die gegen Spruchpunkt 1 und 2 des angefochtenen Bescheids erhobene Beschwerde zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

und hat

IM NAMEN DER REPUBLIK

zu Recht e r k a n n t

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die gegen Spruchpunkt 3 des angefochtenen Bescheids erhobene Beschwerde abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.Verfahrensgang

1. Die Finanzpolizei Team ... führte am 18. Juli 2019 ab 20:35 Uhr im Lokal „B.“ in Wien, C.-straße, eine Kontrolle im dort befindlichen Spiellokal durch. Dabei wurden 9 Geräte vorgefunden, an denen Spiele durchgeführt werden konnten, wobei sich eines davon im betriebsbereiten Zustand befand.

Die Finanzpolizei sprach die vorläufige Beschlagnahme von 9 Geräten und ein Verfügungsverbot aus.

2. Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2019 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, Eigentümerin und Inhaberin der vorläufig beschlagnahmten Geräte bzw. Lokalbetreiberin zu sein und beantragte die Zuerkennung der Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren und die Zustellung des Beschlagnahmebescheids sowie die Zuerkennung der Parteistellung in einem allfälligen Einziehungsverfahren und die Zustellung des Einziehungsbescheids.

3. Mit Schreiben an die D. GmbH Co KG wurde seitens der belangten Behörde angefragt, ob der bereits zu einem früheren Verfahren vorgelegte Mietvertrag für das Bestandsobjekt Wien, C.-straße, abgeschlossen mit der E. GmbH als Hauptmieterin noch aktuell sei und um Bekanntgabe einer allfälligen Untervermietung gebeten. Die Gebäudeverwaltung gab in ihrem Antwortschreiben bekannt, der Mietvertrag sei noch aktuell und eine Untervermietung nicht bekannt.

4. Mit Schreiben vom 28. August 2019 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass gemäß dem ha. aufliegenden Mietvertrag die F. GmbH Hauptmieterin des Lokals sei. Die Beschwerdeführerin werde gebeten, innerhalb einer Woche nach Zustellung des Schreibens einen allfälligen Untermietvertrag vorzulegen sowie in geeigneter Weise glaubhaft zu machen, dass sie Eigentümerin der Geräte ist. Weiters werde ersucht bekanntzugeben, wer das wirtschaftliche Risiko aus dem Betrieb der Geräte zu tragen hat. Dieses Schreiben wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 30. September 2019 zugestellt; es langte keine weitere Stellungnahme seitens der Beschwerdeführerin ein.

5. Der an die F. GmbH als Inhaberin gemäß § 53 Abs. 3 GSpG und Berechtigte gemäß § 54 Abs. 2 GSpG sowie an den unbekannten Veranstalter, Eigentümer und Berechtigten gerichtete Bescheid über die Beschlagnahme und Einziehung von Geräten bzw. an die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Abweisung der Parteistellung gerichtete Bescheid hat folgenden Spruch:

„1.) Beschlagnahme

Hinsichtlich der am 18.07.2019, 22.10 Uhr in Wien, C.-straße in dem dort befindlichen Spiellokal durch Organe der Finanzpolizei, Team ... gem. § 53 Abs. 2 Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgeräte/sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel

Gerät ohne Bezeichnung, ohne Seriennummer, ohne Typenbezeichnung, mit der Finanzamtskontrollnummer „27/1“

Gerät „Black Horse“, Seriennummer „...“, Typenbezeichnung „Internetshop“, mit der Finanzamtskontrollnummer „27/2“

Gerät ohne Bezeichnung, Seriennummer „...“, Typenbezeichnung „Internetshop“, mit der Finanzamtskontrollnummer „27/3“

Gerät ohne Bezeichnung, Seriennummer „...“, Typenbezeichnung „Internetshop“, mit der Finanzamtskontrollnummer „27/4“

Gerät „Cash Center“, Seriennummer „...“, Typenbezeichnung „Cash Center“, mit der Finanzamtskontrollnummer „27/5“

Gerät ohne Bezeichnung, Seriennummer „...“, ohne Typenbezeichnung, mit der Finanzamtskontrollnummer „27/6“

Gerät „Maingame I“, Seriennummer „...“, Typenbezeichnung „Maingame I“, mit der Finanzamtskontrollnummer „27/7“

Gerät „Cash Center“, Seriennummer „...“, Typenbezeichnung „Cash Center“, mit der Finanzamtskontrollnummer „27/8“

Gerät „Maingame I“, Seriennummer „...“, Typenbezeichnung „Maingame I“, mit der Finanzamtskontrollnummer „27/9“

des noch festzustellenden allfälligen Inhalts der Gerätekassen, jedenfalls aber den im Gerät mit den Finanzamtsnummern „27/2“, „27/5“ und „27/8“ befindlichen Betrag von € 5.160,–

wird gem. § 53 Abs. 1 GSpG die Beschlagnahme angeordnet, weil der Verdacht besteht, dass mit diesen Glücksspielgeräten/sonstigen Eingriffsgegenständen und den technischen Hilfsmitteln, mit welchen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wurde, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wurde.

Gem. § 39 (6) VStG ist die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen.

2. ) Einziehung

Hinsichtlich der am 18.07.2019, 22.10 Uhr in Wien, C.-straße in dem dort befindlichen Spiellokal durch Organe der Finanzpolizei, Team ... gem. § 53 Abs. 2 Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgeräte/sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel

Gerät ohne Bezeichnung, ohne Seriennummer, ohne Typenbezeichnung, mit der Finanzamtskontrollnummer „27/1“

Gerät „Black Horse“, Seriennummer „...“, Typenbezeichnung „Internetshop“, mit der Finanzamtskontrollnummer „27/2“

Gerät ohne Bezeichnung, Seriennummer „...“, Typenbezeichnung „Internetshop“, mit der Finanzamtskontrollnummer „27/3“

Gerät ohne Bezeichnung, Seriennummer „...“, Typenbezeichnung „Internetshop“, mit der Finanzamtskontrollnummer „27/4“

Gerät „Cash Center“, Seriennummer „...“, Typenbezeichnung „Cash Center“, mit der Finanzamtskontrollnummer „27/5“

Gerät ohne Bezeichnung, Seriennummer „...“, ohne Typenbezeichnung, mit der Finanzamtskontrollnummer „27/6“

Gerät „Maingame I“, Seriennummer „...“, Typenbezeichnung „Maingame I“, mit der Finanzamtskontrollnummer „27/7“

Gerät „Cash Center“, Seriennummer „...“, Typenbezeichnung „Cash Center“, mit der Finanzamtskontrollnummer „27/8“

Gerät „Maingame I“, Seriennummer „...“, Typenbezeichnung „Maingame I“, mit der Finanzamtskontrollnummer „27/9“

des noch festzustellenden allfälligen Inhalts der Gerätekassen, jedenfalls aber den im Gerät mit den Finanzamtsnummern „27/2“, „27/5“ und „27/8“ befindlichen Betrag von € 5.160,–

mit denen gegen eine Bestimmung des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wurde, wird zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG gem. § 54 Abs. 1 GSpG die Einziehung verfügt.

3. ) Abweisung von Anträgen auf Zuerkennung der Parteistellung

a)Der Antrag der „A. GmbH“ vom 26.08.2019 auf Zuerkennung der Parteistellung als Eigentümerin und Inhaberin im Beschlagnahmeverfahren wird gem. §§ 8, 59 Abs. 1 AVG iVm. 53 Abs. 3 GSpG als unbegründet abgewiesen.

b)Der Antrag der „A. GmbH“ vom 26.08.2019 auf Zuerkennung der Parteistellung als Eigentümerin im Einziehungsverfahren wird gem. §§ 8, 59 Abs. 1 AVG iVm. 54 Abs. 2 GSpG als unbegründet abgewiesen.“

6. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen alle drei Spruchpunkte ein, in welcher – ohne dies weiter zu konkretisieren – vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin sei Inhaberin des gegenständlichen Lokals gewesen und komme ihr daher Parteistellung zu. Ferner wird eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheids moniert.

7. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde samt dem zugehörigen Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien, hg. einlangend am 12. Dezember 2019, zur Entscheidung vor.

8. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 20. Mai 2020 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an der weder die Beschwerdeführerin noch deren Rechtsvertreter teilnahmen. Im Anschluss an die Verhandlung wurde die Entscheidung verkündet.

II.Sachverhalt

1. Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:

Mit Bescheid vom 6. November 2019 ordnete die belangte Behörde gemäß § 53 Abs. 1 GSpG die Beschlagnahme der am 18. Juli 2019 in Wien, C.-straße, in dem dort befindlichen Spiellokal, durch Organe der Finanzpolizei Team ... gemäß § 53 Abs. 2 GSpG vorläufig beschlagnahmten näher bezeichneten Glücksspielgeräte an. Gleichzeitig verfügte die belangte Behörde hinsichtlich der beschlagnahmten Glücksspielgeräte und deren Komponenten die Einziehung. Der Bescheid wurde dem Finanzamt ..., der A. GmbH und der F. GmbH jeweils am 8. November 2019 zugestellt.

Die Beschwerdeführerin beantragte als Lokalbetreiberin am 26. August 2019 die Zuerkennung der Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren und die Zustellung des Beschlagnahmebescheids sowie die Zuerkennung der Parteistellung in einem allfälligen Einziehungsverfahren und die Zustellung des Einziehungsbescheids.

Am 28. August 2019 erging seitens der belangten Behörde ein Schreiben an die Beschwerdeführerin mit folgendem Inhalt:

„[…]

In Ihrem Schreiben vom 26.08.2019 bringen Sie vor, Eigentümerin dieser [näher bezeichneten] Eingriffsgegenstände und Lokalbetreiberin/Inhaberin zu sein. Nach dem ha. Aufliegenden Mietvertrag ist die „F. GmbH“ Hauptmieterin des Lokals. Sie werden gebeten, innerhalb einer Woche nach Zustellung vorliegenden Schreibens, einen allfälligen Untermietvertrag vorzulegen sowie in geeigneter Weise glaubhaft zu machen, dass Sie Geräteeigentümerin sind. Weiters werden Sie gebeten, bekanntzugeben, wer das wirtschaftliche Risiko aus dem Betrieb der Geräte zu tragen hatte.“

Das Schreiben wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 30. August 2019 persönlich zugestellt. Bis zur Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides erstattete die Beschwerdeführer kein weiteres Vorbringen.

Lokalbetreiberin des Spiellokals in Wien, C.-straße, und damit Inhaberin und Berechtigte der Eingriffsgegenstände zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids war die F. GmbH.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids Lokalbetreiberin oder Inhaberin bzw. Eigentümerin der Eingriffsgegenstände war oder auf die Eingriffsgegenstände ein dinglicher oder obligatorischer Herausgabeanspruch bestand.

2. Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes, insbesondere aus der Bescheinigung über die vorläufige Beschlagnahme, dem Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 26. August 2019, dem im Akt aufliegenden Mietvertrag, dem Schreiben der belangten Behörde vom 28. August 2019 an die Beschwerdeführerin samt Zustellnachweis und dem gegenständlich angefochtenen Bescheid samt Zustellnachweisen.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weder Lokalbetreiberin noch Inhaberin, Berechtigte oder Eigentümerin der beschlagnahmten und eingezogenen Eingriffsgegenstände ist, sondern die F. GmbH, ergibt sich aus folgenden Umständen: dem Verwaltungsakt liegt ein Mietvertrag über das Bestandsobjekt in Wien, C.-straße, inne, der die E. GmbH als Hauptmieterin ausweist und auf unbegrenzte Zeit abgeschlossen wurde. Aus dem Firmenbuchauszug ist ersichtlich, dass die F. GmbH Rechtsnachfolgerin der E. GmbH ist, folglich der Mietvertrag nunmehr auf deren Namen läuft. Der zuständigen Gebäudeverwaltung als Vertreter der Vermieterin war laut deren Auskunft kein Untermietverhältnis bekannt.

Die Beschwerdeführerin beantragte im behördlichen Verfahren die Zuerkennung der Parteistellung, ohne diesbezügliche Unterlagen dazu vorzulegen. Sie wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 28. August 2019 dazu aufgefordert, einen allfälligen Untermietvertrag vorzulegen bzw. in geeigneter Weise glaubhaft zu machen, dass sie die Geräteeigentümerin sei. Auf dieses Schreiben reagierte die Beschwerdeführerin nicht und legte auch im weiteren Verfahrensverlauf Inhaber- bzw. Eigentumsverhältnisse nicht konkreter dar. Im gesamten behördlichen Verfahren legte die Beschwerdeführerin keine Beweismittel vor, aus denen sich ergibt, dass sie Lokalbetreiberin bzw. Inhaberin oder Eigentümerin der Eingriffsgegenstände ist, oder einen sonstigen Rechtsanspruch auf die Eingriffsgegenstände hat.

III.Rechtliche Beurteilung

1. Die gegenständlich anwendbaren Bestimmungen des Glücksspielgesetzes lauten wie folgt:

„Beschlagnahmen

§ 53. (1) Die Behörde kann die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn

1. der Verdacht besteht, dass

a) mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, oder

b) durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird oder

2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Z 1 lit. a gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird oder

3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird.

(2) Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in Abs. 1 genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Falle des § 52 Abs. 1 Z 7 dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Abs. 3) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben.

(3) Die Behörde hat in den Fällen des Abs. 2 unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.

[…]

Einziehung

§ 54. (1) Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, sind zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.

(2) Die Einziehung ist mit selbständigem Bescheid zu verfügen. Dieser ist all jenen der Behörde bekannten Personen zuzustellen, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein solches geltend machen und kann, soweit die Einziehung betroffen ist, von ihnen mit Beschwerde angefochten werden. Kann keine solche Person ermittelt werden, so hat die Zustellung solcher Bescheide durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen.

[…]“

2. Nach § 7 Abs. 3 VwGVG kommt auch einer übergangenen Partei, deren Parteistellung im behördlichen Verfahren strittig war und sie diesem nicht beigezogen worden ist, Beschwerdelegitimation zu (VwGH 20.6.2017, Ro 2016/03/0002; 30.3.2017, Ro 2015/03/0036).

Das Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass es grundsätzlich anhand der Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt des Gerichts zu entscheiden hat und im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten insgesamt kein Neuerungsverbot besteht (VwGH 19.12.2018, Ra 2018/08/0210). Wenn jedoch die Frage zu klären ist, ob die Behauptung einer Person, im Verfahren als Partei übergangen worden zu sein, zutreffend ist, hat dies nach der im Zeitpunkt der Erlassung des bereits ergangenen Bescheids geltenden Sach- und Rechtslage zu geschehen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 2.8.2019, Ra 2019/11/0099; 24.9.2014, 2012/03/0165; mwN). Dieses Neuerungsverbot erstreckt sich auch auf Beweismittel, jedoch nur insoweit, als eine Partei im Verwaltungsverfahren Gelegenheit hatte, Tatsachen und Beweismittel vorzubringen und der Sachverhalt in einem mängelfreien Verfahren festgestellt wurde (vgl. VwGH 24.1.2005, 2000/17/0221 zu § 41 Abs. 1 VwGG).

Ob die Beschwerdeführerin im Verfahren zu den Spruchpunkten 1.) und 2.) als Partei übergangen worden ist, ist somit nach der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids geltenden Sach- und Rechtslage zu beurteilen. Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde mit 8. November 2019 gegenüber den Verfahrensparteien erlassen. Das von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, da die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren rechtsanwaltlich vertreten war und nachweislich aufgefordert wurde glaubhaft zu machen, dass sie die Inhaberin bzw. Eigentümerin der Geräte ist, und ihr somit Gelegenheit zur Vorlage von Beweismitteln geboten wurde, wofür ihr auch ein ausreichender Zeitraum zur Verfügung stand. Von dieser Möglichkeit machte die Beschwerdeführerin bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheids jedoch keinen Gebrauch.

3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (zB VwGH 21.2.2020, Ra 2019/17/0070; 2.4.2019, Ra 2019/16/0076) sind Parteien im Beschlagnahmeverfahren der Veranstalter, der Inhaber und der Eigentümer der beschlagnahmten Gegenstände. Lediglich diesen Personen kommt das Recht zu, gegen einen Beschlagnahmebescheid ein Rechtsmittel zu erheben. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 29.8.2019, Ra 2019/11/0099 und VwGH 15.9.2011, 2011/17/0112 im gegenständlichen Fall nicht einschlägig ist, da sie die Frage der formalen Adressierung und davon unabhängige Beschwerdelegitimation behandelt.

Die Frage der Parteistellung war im Lichte der angeführten Rechtsprechung anhand der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids zu beurteilen. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids war die Beschwerdeführerin nach der Beweislage des Verwaltungsakts weder Veranstalterin, noch Inhaberin oder Eigentümerin der gegenständlich beschlagnahmten Geräte. Der Beschwerdeführerin kommt daher keine Parteistellung und somit auch keine Beschwerdelegitimation zu, weswegen die Beschwerde zu diesem Spruchpunkt (Einziehung) zurückzuweisen war.

4. Gemäß § 54 Abs. 2 GSpG kommt die Beschwerdelegitimation gegen einen Einziehungsbescheid jenen Personen zu, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein solches geltend machen. Die Beschwerdeführerin hat jedoch bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids keinerlei Beweise für einen dinglichen oder obligatorischen Herausgabeanspruch bezüglich der eingezogenen Gegenstände zum behördlichen Entscheidungszeitpunkt angeboten (vgl. dazu VwGH 11.9.2015, Ro 2015/17/0001). Aufgrund des Nichtvorliegens einer Rechtsposition iSd § 54 Abs. 2 GSpG kommt der Beschwerdeführerin auch im Einziehungsverfahren keine Parteistellung zu, weswegen die Beschwerde zu diesem Spruchpunkt ebenfalls zurückzuweisen war.

5. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Parteistellung im Beschlagnahme- und im Einziehungsverfahren wurde mit Spruchpunkt 3.) des angefochtenen Bescheids als unbegründet abgewiesen. In Verfahren über die Frage, ob Parteistellung besteht oder nicht, ist Parteistellung gegeben (VwGH 22.5.2013, 2011/03/0139).

Ob der Beschwerdeführerin Parteistellung im Verfahren betreffend der Beschlagnahme und der Einziehung der Eingriffsgegenstände zukam, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien ebenfalls nach der im Zeitpunkt der Erlassung des diesbezüglich ergangenen Bescheids geltenden Sach- und Rechtslage zu beurteilen (vgl. VwGH 24.6.2014, 2011/05/0098; diese Entscheidung ist auf die neue Rechtslage übertragbar, da nach der damaligen Rechtslage im behördlichen Instanzenzug ebenfalls kein Neuerungsverbot herrschte). Nachdem die Beschwerdeführerin den obigen Ausführungen entsprechend im verwaltungsbehördlichen Entscheidungszeitpunkt weder Lokalbetreiberin, noch Inhaberin oder Eigentümerin der Eingriffsgegenstände war und auch kein dinglicher oder obligatorischer Herausgabeanspruch bestand, lag kein Rechtsanspruch oder rechtliches Interesse iSd § 8 AVG und somit keine Parteistellung vor. Die belangte Behörde hat daher den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung zu Recht als unbegründet abgewiesen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Daher war der erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren am Tag der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag auf Einvernahme des Zeugen G. zum Beweis eines Untermietvertrages in Anbetracht des bestehenden Neuerungsverbotes nicht (mehr) zulässig und konnte daher unberücksichtigt bleiben.

6. Gemäß § 45 Abs. 2 VwGVG hindert es die Durchführung einer Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses nicht, wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist. Handelt es sich bei dem Vertreter um einen Rechtsanwalt, ist sein Nichterscheinen nur dann gerechtfertigt, wenn aus ganz besonderen Gründen im Einzelfall die Intervention gerade dieses Rechtsanwalts dringend geboten scheint oder wenn wegen der Kürze der Zeit für eine andere Vertretung nicht mehr Sorge getragen werden könnte (Hengstschläger/Leeb, AVG § 19, Rz 19). Davon kann jedoch gegenständlich nicht die Rede sein, da die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 20. Mai 2020 dem Rechtsvertreter bereits am 28. April 2020 zugestellt wurde und daher genügend Zeit für die Suche nach einem Substituten zur Verfügung stand. Gemäß § 47 Abs. 1 VwGVG konnte zudem von der Vertagung der mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da sie sich in Hinblick auf das bestehende Neuerungsverbot zur Aufnahme weiterer Beweise gemäß § 47 Abs. 1 VwGVG nicht als notwendig erwiesen hat.

7. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.