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VGW-172/092/11436/2020•LVwG W VGW-172/092/11436/2020
VGW-172/092/11436/2020State Administrative CourtSep 17, 2020
Wirtschaftstreuhandberuf; Disziplinarverfahren; Kostenersatz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Kienast über die Beschwerde des Herrn Dr. A. B., vertreten durch RA, gegen den Beschluss des Senats III des Disziplinarrats der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, vom 7.7.2020, Zl. …, betreffend Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017)
zu Recht:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Beschluss mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag auf Bestimmung und Ersatz der Verfahrenskosten in der Höhe von EUR 642,96 als unzulässig zurückgewiesen wird.
II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuspruch der in der Beschwerde verzeichneten Kosten in der Höhe von EUR 292,66 wird als unzulässig zurückgewiesen.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
a) Mit Beschluss vom 26.6.2019 leitete der Senat III des Disziplinarrats der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß § 139 Abs. 2 WTBG 2017 gegen den Beschwerdeführer zur Zahl … das Disziplinarverfahren wegen des Verdachts eines Berufsvergehens ein und bestellte mit Beschluss vom 27.6.2019 einen Untersuchungskommissär.
Mit Beschluss vom 14.11.2019 stellte der Senat III des Disziplinarrats der Kammer der Wirtschaftstreuhänder das Disziplinarverfahren (wieder) ein.
b) Mit Schriftsatz vom 5.5.2020 legte der Beschwerdeführer dem Disziplinarrat der Kammer der Wirtschaftstreuhänder die Honorarnote seines Verteidigers in der Höhe von EUR 642,96 (inklusive USt) vor und beantragte, die Kosten des Verfahrens mit EUR 642,96 zu bestimmen und diesen Betrag auf ein näher genanntes Konto zur Überweisung zu bringen.
Mit Beschluss vom 7.7.2020, GZ …, wies der Senat III des Disziplinarrats der Kammer der Wirtschaftstreuhänder den Antrag auf Bestimmung und Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von EUR 642,96 ab.
c) Mit Schriftsatz vom 27.8.2020 zog der Beschwerdeführer diesen Beschluss des Disziplinarrats vom 7.7.2020 in Beschwerde und beantragte neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der Stattgebung der Beschwerde auch, dem Beschwerdeführer die in diesem Schriftsatz verzeichneten Kosten zuzusprechen.
Mit Note vom 9.9.2020 legte die belangte Behörde dem Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor, wo sie am 11.9.2020 einlangte.
II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
1. Gegenüber dem Beschwerdeführer wurde wegen des Verdachts eines Berufsvergehens ein Disziplinarverfahren eingeleitet, das (ohne Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung) gemäß § 142 Abs. 2 WTBG 2017 mit Einstellung (und nicht mit Frei- oder Schuldspruch) endete.
Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers stellte mit Honorarnote vom 5.5.2020 dem Beschwerdeführer die Kosten seiner Mühewaltung für die Vertretung im Disziplinarverfahren … in der Höhe von insgesamt EUR 642,96 in Rechnung.
Mit Schriftsatz vom 5.5.2020 beantragte der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens mit EUR 642,96 zu bestimmen und diesen Betrag auf ein näher genanntes Konto zu überweisen; er berief sich dabei auf § 148 WTBG 2017.
2. Diese Feststellungen gründen im Verwaltungsakt und sind unstrittig.
3. a) Der Beschwerdeführer stützt seinen Antrag auf Kostenersatz auf § 148 WTBG 2017; er sieht dabei zutreffend, dass im 1. Satz dieser Bestimmung festgelegt wird, wer die Kosten zu tragen hat, und dass es im 2. Satz um die Bemessung der Kosten geht.
Der Beschwerdeführer übersieht allerdings, dass § 148 WTBG 2017 die Tragung (allein) der der Behörde (korrekt: ihrem Rechtsträger) entstandenen Kosten des Disziplinarverfahrens regelt. Dies erhellt auch aus § 150 Z 2 WTBG 2017, der ausdrücklich auch § 66 Abs. 1 VStG im Disziplinarverfahren für anwendbar erklärt. Diese Bestimmung regelt all jene Fälle, in denen keine Bestrafung des Beschuldigten erfolgt. Die Verfahrenskosten sind diesfalls von der Behörde zu tragen, falls sie aber schon gezahlt sind, zurückzuerstatten. Dass sich diese Bestimmung ausschließlich auf die Kosten der Behörde bezieht, ist einhellige Auffassung (vgl. z.B. VwGH 28.4.1998, 97/02/0501; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 1246; Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2, § 64 Rz 3; N. Raschauer/Wessely, VStG2, § 66 Rz 1; Mathis Fister, JBl 2011, 560 bei FN 51). Dasselbe gilt für § 148 WTBG 2017.
Der Beschwerde war somit kein Erfolg beschieden. Da für den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kostenersatzanspruch keine materiellrechtliche Basis besteht, war auch der belangte Disziplinarrat nicht berufen, über einen derartigen Anspruch zu entscheiden; deshalb hätte er den Antrag des Beschwerdeführers als unzulässig zurückzuweisen gehabt.
b) Da auch im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ein Kostenersatz ausschließlich im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehen ist (vgl. § 35 VwGVG), war auch der diesbezüglich Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Kosten des Beschwerdeverfahrens als unzulässig zurückzuweisen.
c) Die beantragte mündliche Verhandlung konnte in casu auf dem Boden des § 20 Abs. 4 VwGVG entfallen. Auch Art. 6 Abs. 1 EMRK steht einem Einfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen, weil keine Fragen der Glaubwürdigkeit zu beurteilen waren, die Tatsachen unbestritten sind und das Gericht auf der Grundlage der Aktenlage entscheiden konnte, wobei im konkreten Fall lediglich rechtliche Fragen zu entscheiden sind (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 8.11.2016, Nr. 64160/11, Pönkä, Rn 32).
d) Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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