LVwG W VGW-001/032/2425/2020; VGW-001/032/3003/2020

VGW-001/032/2425/2020; VGW-001/032/3003/2020State Administrative CourtAug 24, 2020

Regest

Privatschule; Leiter; Verwendung; Untersagung

Full text

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-001/032/2425/2020; VGW-001/032/3003/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.08.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.001.032.2425.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pühringer über die Beschwerden des Mag. A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, 1.) gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 21. Jänner 2020, Zl. MBA/.../2018, und 2.) gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 30. Jänner 2020, Zl. MBA/.../2019, jeweils betreffend Übertretung des § 5 Abs. 6 iVm § 24 lit d. Privatschulgesetz, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 4. Juni 2020 und am 13. August 2020

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 5 Abs. 6 iVm § 24 lit. d Privatschulgesetz, BGBl. 244/1962 idF BGBl. I 43/2018, wird die zur Zl. VGW-001/032/2425/2020 protokollierte Beschwerde gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 21. Jänner 2020, MBA/.../2018, mit folgender Maßgabe als unbegründet abgewiesen:

1. Der Tatzeitraum hat auf "2.10.2018 bis 13.11.2018" zu lauten.

2. Die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe wird von € 1.500,— bzw. einem Tag und zehn Stunden auf € 1.400,— bzw. einen Tag und neun Stunden herabgesetzt.

3. Der gemäß § 64 VStG zu zahlende Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens hat dementsprechend auf € 140,— und der zu zahlende Gesamtbetrag auf € 1.540,— zu lauten.

II. Gemäß § 5 Abs. 6 iVm § 24 lit. d Privatschulgesetz, BGBl. 244/1962 idF BGBl. I 43/2018, wird die zur Zl. VGW-001/032/3003/2020 protokollierte Beschwerde gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 30. Jänner 2020, Zl. MBA/.../2019, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass als verletzte Rechtsvorschrift "§ 5 Abs. 6 Privatschulgesetz, BGBl. 244/1962 idF BGBl. I 43/2018" anzuführen ist.

III. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer € 300,— als Beitrag zu den Kosten des zur Zl. VGW-001/032/3003/2020 protokollierten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu leisten.

IV. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 BVG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 21. Jänner 2020 warf die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vor, er habe "es als Leiter der Privatschule 'C. des Herrn Mag. A. B.' als Schulerhalter in Wien, D.-gasse, zu verantworten, dass diese Privatschule Herrn E. F. für den Unterrichtsgegenstand 'G.' von 1.10.2018 bis 13.11.2018 als Lehrer beschäftigt hat, obwohl dessen Verwendung als Lehrer an genannter Schule mit Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 25.9.2018, Zl .../2018 unter Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde untersagt worden war."

Der Beschwerdeführer habe dadurch § 5 Abs. 6 Privatschulgesetz – PSchG übertreten, über ihn wurde gemäß § 24 lit. d PSchG eine Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von € 1.500,— bzw. einem Tag und zehn Stunden verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur Zl. VGW-001/032/2425/2020 protokollierte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen Verfolgungsverjährung eingewandt wird.

2. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 30. Jänner 2020 warf die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vor, er habe "es als Leiter der Privatschule 'C. des Herrn Mag. A. B.' als Schulerhalter in Wien, D.-gasse, zu verantworten, dass diese Privatschule Herrn Mag. A. B. von 2. Oktober 2018 bis 11. Dezember 2018 als 'Direktor' beschäftigt hat, dem nach § 10 des Organisationsstatutes der genannten Schule die verantwortliche Gesamtleitung der genannten Schule obliegt, obwohl dessen Verwendung als Schulleiter der genannten Schule mit Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 22. Februar 2016, Zl .../2015, rechtskräftig am 2. Oktober 2018, untersagt worden war".

Der Beschwerdeführer habe dadurch § 24 lit. d Privatschulgesetz – PSchG übertreten, über ihn wurde gemäß dieser Bestimmung eine Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von € 1.500,— bzw. einem Tag und zehn Stunden verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur Zl. VGW-001/032/3003/2020 protokollierte Beschwerde, in welcher die Tatbegehung bestritten und Verfolgungsverjährung eingewandt wird.

3. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidungen und legte dem Verwaltungsgericht Wien die Beschwerden samt der Akten der behördlichen Verfahren vor.

II.Sachverhalt:

1. Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:

Der Beschwerdeführer war im Tatzeitraum Schulerhalter des "C. des Herrn Mag. B." (ab hier: C.) in Wien. Dem C. war im Tatzeitraum das Öffentlichkeitsrecht zuerkannt.

Mit Bescheid des Stadtschulrats für Wien vom 25. September 2018, Zl. .../2018, wurde die Verwendung des E. F. als Privatlehrer an der Privatschule "C. des Herrn Mag. B." untersagt und unter einem die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 2. Oktober 2018 zugestellt, eine dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht blieb ebenso erfolglos wie eine in der Folge an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Revision (vgl. BVwG 26.11.2018, W224 2208126-1/3E, und VwGH 28.5.2019, Ra 2019/10/0054).

E. F. wurde im Zeitraum vom 2. Oktober 2018 bis zum 13. November 2018 am C. als Lehrer für den Unterrichtsgegenstand "G." beschäftigt.

Am 28. November 2018 erging an den Beschwerdeführer eine Aufforderung zur Rechtfertigung, in welchem alle im späteren Spruch des Straferkenntnisses vom 21. Jänner 2020 vorgeworfenen Tatelemente vorgehalten wurden. Auf diese Aufforderung replizierte der Beschwerdeführer mit einer Stellungnahme vom 4. Dezember 2018.

Mit Bescheid des Stadtschulrats für Wien vom 22. Februar 2016, Zl. .../2015, wurde dem Beschwerdeführer die Verwendung desselben als Schulleiter am C. gemäß § 5 Abs. 6 PSchG untersagt. Eine dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 12. Juli 2018, Zl. W227 1224926-1/6E, als unbegründet abgewiesen. Eine gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde zurückgewiesen (VwGH 27.2.2019, Ra 2019/10/0010).

Nach dem im Tatzeitraum geltenden "Organisationsstatut des C." (ab hier: OS) steht dem C. gemäß § 9 OS ein Direktor vor, welcher vom Schulerhalter eingesetzt wird und mit diesem ident sein kann. Gemäß § 10 Abs. 1 OS obliegt dem Direktor (oder seinem Stellvertreter) die "verantwortliche Gesamtleitung des C. sowohl im künstlerisch-pädagogischen als auch im administrativen Bereich". Eine vom Direktor zu unterscheidende "pädagogische und künstlerische Leitung" ist im OS nicht vorgesehen.

Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 7. September 2018 wurde der Bildungsdirektion Wien H. I. als neuer Schulleiter des C. angezeigt. H. I. übernahm im Tatzeitraum (2. Oktober 2018 bis 11. Dezember 2018) verschiedene administrative und pädagogische Aufgaben am C., die Gesamtleitung des C. in pädagogischer und schuladministrativer Sicht verblieb in diesem Zeitraum aber weiterhin beim Beschwerdeführer; dieser trat auch weiterhin als "Direktor" des C. auf.

Am 14. Jänner 2019 erging an den Beschwerdeführer eine Aufforderung zur Rechtfertigung, in welchem dem Beschwerdeführer alle im späteren Spruch des Straferkenntnisses vom 30. Jänner 2020 vorgeworfenen Tatelemente vorgehalten wurden. Auf diese Aufforderung replizierte der Beschwerdeführer mit einer Stellungnahme vom 21. Dezember 2019.

Zum Tatzeitpunkt lagen gegen den Beschwerdeführer mehrere rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wegen Übertretungen des Privatschulgesetzes vor: MBA .../15 (bestätigt durch VGW001/048/11671/2016 vom 28.3.2017), MBA …/15 (bestätigt durch VGW-001/027/7701/2016 vom 29.05.2017), MBA …/15 (bestätigt durch VGW-001/016/12577/2015 vom 03.03.2016).

Beim Beschwerdeführer liegen gute Einkommensverhältnisse und keine Sorgepflichten vor.

2. Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:

Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Würdigung des Beschwerdevorbringens, sowie Einvernahme des Beschwerdeführers, der J. K. und des H. I. in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zur Stellung des Beschwerdeführers als Schulerhalter und zum Öffentlichkeitsrecht des C. ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers bzw. aus der unzweifelhaften Aktenlage. Aus der Aktenlage ist auch die jeweilige an den Beschwerdeführer ergangene Aufforderung zur Rechtfertigung ersichtlich. Zwar fehlt es in den Verwaltungsakten an Zustellnachweisen, aus der zeitnahen Replik des Beschwerdeführers auf diese Aufforderungen ist jedoch davon auszugehen, dass ihm diese auch zugekommen sind.

Die Feststellungen zum Inhalt des Bescheids vom 25. September 2018, Zl. .../2018, sowie des dazu ergangenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts ergeben sich aus im Verwaltungsakt enthaltenen Ausfertigungen dieser Entscheidungen; die dazu ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich dem Rechtsinformationssystem des Bundes entnehmen. Dass der Bescheid vom 25. September 2018 dem Beschwerdeführer am 2. Oktober 2018 zugestellt wurde, ergibt sich aus den diesbezüglichen vom Verwaltungsgericht Wien eingeholten Rückscheinen (siehe ON 6), welche jeweils als Übernahmedatum den 2. Oktober 2018 aufweisen. Dass derselbe Bescheid zwei Mal zugestellt wurde, ist laut Auskunft der Bildungsdirektion Wien auf einen "Schreibfehler in der Anschrift" zurückzuführen. Woraus sich eine Zustellung am 1. Oktober 2018 ergeben soll, wie die Bildungsdirektion Wien in ihrem Vorlageschreiben betreffend die Rückscheine ausführt, ist für das Verwaltungsgericht Wien angesichts des eindeutig erkennbaren Datums in den Zustellnachweisen nicht nachvollziehbar.

Die Beschäftigung des E. F. im Tatzeitraum ergibt sich aus der im Verwaltungsakt enthaltenen Sachverhaltsdarstellung (AS 2) und dem dieser Darstellung angeschlossenen Stundenplan des C. für das Schuljahr 2018/2019 (AS 6), in welchem E. F. als Lehrer für "G." angeführt wird. Zudem ist der Beschwerdeführer dem in dieser Sachverhaltsdarstellung enthaltenen Erhebungsbericht, wonach anlässlich einer am 13. November 2018 am C. durchgeführten Inspektion E. F. tatsächlich bei der Abhaltung von Unterrichtsstunden angetroffen worden sei, weder vor der belangten Behörde noch vor dem Verwaltungsgericht Wien sachverhaltsmäßig entgegengetreten. Vielmehr hat der Beschwerdeführer rechtliches Vorbringen dazu erstattet, wonach er eine solche Verwendung des E. F. für zulässig erachtete, womit eingeräumt wird, dass diese tatsächlich erfolgte.

Die Feststellungen zum Inhalt des Bescheids vom 22. Februar 2016, Zl. .../2015, sowie des dazu ergangenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts ergeben sich aus im Verwaltungsakt enthaltenen Ausfertigungen dieser Entscheidungen; die dazu ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich dem Rechtsinformationssystem des Bundes entnehmen.

Die Feststellungen zur Beibehaltung der Gesamtleitung des C. durch den Beschwerdeführer trotz Anzeige des H. I. als neuem Leiter des C. ist für das Verwaltungsgericht Wien aus folgenden Umständen anzunehmen:

Der Beschwerdeführer hat bestritten, Schulleiter des C. im tatgegenständlichen Zeitraum gewesen zu sein, und machte dies in seiner Einvernahme im Wesentlichen daran fest, dass er nicht mehr "Direktor" des C. gewesen sei. Er räumte jedoch ein, in seiner Eigenschaft als Schulerhalter weiterhin bestimmte Aufgaben, etwa die Personalführung, übernommen zu haben. Nähere Angaben zur genauen Aufteilung der Leitungsaufgaben zwischen ihm und H. I. hat der Beschwerdeführer weder im behördlichen Verfahren noch vor dem Verwaltungsgericht Wien gemacht; er hat sich stets auf die Bestellung des H. I. als "Direktor" gestützt.

In diesem Zusammenhang fällt jedoch auf, dass trotz angeblicher Ernennung des H. I. zum neuen Direktor auf der Homepage des C. am 11. Dezember 2018 der Beschwerdeführer weiterhin als Direktor angeführt war, während H. I. als "künstlerische Leitung" genannt wurde. Dass es sich dabei um einen technischen Fehler handle und eine frühere Version der Homepage ungewollt veröffentlicht wurde, wie der Beschwerdeführer angibt, ist angesichts des Umstands, dass H. I. – wie dieser selbst angab – erst im September 2018 auf Wunsch des Beschwerdeführers bestimmte Leitungsaufgaben übernahm, nicht erklärbar, weil es zu keinem früheren Zeitpunkt eine Leitungsspitze in Form des Beschwerdeführers als "Direktor" und des H. I. als "künstlerische Leitung" gab, die auf Grund eines technischen Fehlers zeitlich disloziert auf der Homepage aufscheinen hätte können. Vielmehr ist für das Verwaltungsgericht Wien naheliegend, dass der Beschwerdeführer auch über die Nennung des H. I. als neuer Schulleiter hinaus faktisch der "Direktor" des C. blieb und deshalb als solcher auf der Homepage des C. geführt wurde.

Erheblich ins Gewicht fällt, dass der angeblich als "Direktor" ernannte H. I. bei seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung davon ausging, dass er im September 2018 für die "pädagogische und künstlerische Leitung" bestellt worden und der Beschwerdeführer weiterhin "Direktor" geblieben sei. Die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach es sich bei H. I. um den neuen "Direktor" des C. gehandelt habe, erscheint dahingehend, dass der Betroffene nichts von seiner Bestellung als "Direktor" mitbekommen hat, äußerst lebensfremd. In diesem Zusammenhang kann sich das Verwaltungsgericht Wien des Eindrucks nicht verwehren, dass der Beschwerdeführer hier bewusst im Nachhinein ein für ihn günstigeres Bild zeichnen wollte und sich deshalb auf die Zuschreibung der Funktionsbezeichnung "Direktor" konzentriert hat, anstatt sich konkreter zur Abgrenzung des Aufgabenbereichs seiner eigenen Person von jenem des H. I. zu äußern. Es wäre dem Beschwerdeführer jederzeit möglich und zumutbar gewesen, angesichts der bestehenden Beweislage, welche einen Verbleib des Beschwerdeführers als "Direktor" des C. im Tatzeitraum nahelegt, für das Gegenteil sprechende Beweismittel vorzulegen oder anzubieten (vgl. zur Mitwirkungspflicht auch im Verwaltungsstrafverfahren, insbesondere dort, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121, mwN).

Unzweifelhaft steht fest, dass H. I. im Tatzeitraum gewisse Leitungsfunktionen am C. übernommen hat, so ist angesichts der glaubhaften und unbedenklichen Aussagen des H. I. davon auszugehen, dass er etwa Abteilungskonferenzen und die jährliche Vollkonferenz geleitet hat. Er selbst ging davon aus, dass er die "pädagogische und künstlerische Leitung" innehatte. Dabei fällt aber auf, dass er seinen eigenen Angaben nach kein Büro im C. hatte, der Beschwerdeführer hingegen schon; darüber hinaus war nach den Angaben des H. I. dieser mit der Personalführung in keiner Weise betraut. Beides ist für den Leiter einer schulischen Einrichtung unüblich. Auch, dass sich seine Funktion als "pädagogische und künstlerische Leitung" auf sein Beschäftigungsverhältnis und seine Entlohnung nicht ausgewirkt hat, wie H. I. angab, ist angesichts des üblicherweise mit der Leitungsfunktion einer Bildungseinrichtung verbundenen Arbeitsaufwands nicht schlüssig nachzuvollziehen. Auffallend ist zudem, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitraum (und zu zahlreichen Anlässen nach dem Tatzeitraum) weiter Inskriptionsbestätigungen unterzeichnete, was für gewöhnlich kaum eine Aufgabe des Schulerhalters darstellt, sondern auf eine administrative Einbettung des Beschwerdeführers in das Tageschgeschäft des C. schließen lässt.

Die Zeugin K. hat angegeben, H. I. sei ab September 2018 "Direktor" gewesen und hat seine damit verbundenen Aufgaben dahingehend beschrieben, dass er "etwa bei den Stundenplänen Anweisungen gegeben" habe; auch Diplomzeugnisse habe er manchmal selbst unterschrieben. Aus diesen von der Zeugin beschriebenen Umständen lässt sich für das Verwaltungsgericht Wien noch nicht ableiten, dass H. I. im Tatzeitraum die Gesamtleitung des C. zugekommen wäre. Dass sie ihn als "Direktor" bezeichnete, ist angesichts dessen, dass H. I. selbst nichts von einer Bestellung als Direktor wusste, nicht nachvollziehbar und als Gefälligkeitsaussage ihrem Dienstgeber – dem Beschwerdeführer als Schulerhalter – gegenüber zu werten. Den von der Zeugin K. erwähnten "Direktorraum", welcher von mehreren Personen benutzt werde, hat der Zeuge I. auf die Frage eines eigenen Büros am C. nicht genannt, vielmehr ist daher anzunehmen, dass es sich bei dem "Direktorraum" um das Büro des Beschwerdeführers gehandelt hat.

In Gesamtschau all dieser Umstände geht das Verwaltungsgericht Wien mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit davon aus, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitraum weiterhin die Funktion des "Direktor" des C. iSd § 9 OS innehatte und auch die damit verbundene "Gesamtleitung des C. sowohl im künstlerisch-pädagogischen als auch im administrativen Bereich" iSd § 10 OS ausübte. Wenngleich H. I. gewisse künstlerisch-pädagogische Aufgaben im Wesentlichen eigenverantwortlich übernommen haben mag, verblieb die Gesamtleitung des C. beim Beschwerdeführer.

Die Feststellungen zum Inhalt des Statuts des C. ergeben sich aus dem Wortlaut dieses Dokuments, welches das Verwaltungsgericht Wien beigeschafft hat. Der Beschwerdeführer hat selbst angegeben, dass es sich um das zum Tatzeitraum geltende Statut gehandelt hat.

Die einschlägigen Vormerkungen des Beschwerdeführers sind aus einem im Verwaltungsakt enthaltenen Registerauszug ersichtlich, welcher mit den entsprechenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen aus dem internen Aktensystem des Verwaltungsgerichts Wien bzw. dem Rechtsinformationssystem des Bundes in Einklang stehen.

Die Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen eigenen glaubhaften Angaben.

III.Rechtliche Beurteilung:

1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Privatschulgesetzes, BGBl. 244/1962 in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. I 43/2018, lauten:

"§ 5. Leiter und Lehrer.

(1) Für die pädagogische und schuladministrative Leitung der Privatschule ist ein Leiter zu bestellen,

[…]

(2) Schulerhalter, welche die im Abs. 1 lit. a bis c genannten Bedingungen erfüllen, können die Leitung der Privatschule auch selbst ausüben.

(3) Der Leiter ist für die unmittelbare Leitung und Überwachung des Unterrichtes an der Privatschule verantwortlich. Er ist an die in Ausübung der Aufsicht (§ 22) erteilten Weisungen der zuständigen Schulbehörden gebunden.

(4) Die an der Schule verwendeten Lehrer haben ebenfalls die in Abs. 1 genannten Bedingungen zu erfüllen.

(5) Die zuständige Schulbehörde kann von dem Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft (Abs. 1 lit. a und Abs. 4) Nachsicht erteilen, wenn die Verwendung im Interesse der Schule gelegen ist und öffentliche Interessen der Nachsichterteilung nicht entgegenstehen.

(6) Die Bestellung des Leiters und der Lehrer sowie jede nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebende Veränderung in deren Person ist vom Schulerhalter der zuständigen Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen, welche die Verwendung des Leiters oder Lehrers innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen hat, wenn die Bedingungen der vorstehenden Absätze nicht erfüllt sind. Darüber hinaus hat die zuständige Schulbehörde die Verwendung eines Leiters oder Lehrers zu untersagen, wenn die in den vorstehenden Absätzen genannten Bedingungen später wegfallen, sowie hinsichtlich des Leiters auch dann, wenn er die ihm nach Abs. 3 obliegenden Aufgaben nicht ausreichend erfüllt.

(7) Die Bestimmungen des Abs. 6 gelten sinngemäß auch für den Schulerhalter in seiner Eigenschaft als Leiter der Schule (Abs. 2).

[…]

§ 24. Strafbestimmungen.

Wer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

[…]

d) einen Leiter oder Lehrer nach der Untersagung dessen Verwendung weiter in dieser Eigenschaft an der Schule beschäftigt;

[…]

begeht, wenn die Tat nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften strenger zu bestrafen ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen."

2. Zur behaupteten Verfolgungsverjährung

Der Beschwerdeführer wendet in beiden vorliegenden Verfahren ein, es sei Verfolgungsverjährung iSd § 31 Abs. 1 VStG eingetreten, weil es an einer tauglichen Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs. 2 VStG fehle.

Eine Aufforderung zur Rechtfertigung gilt als Verfolgungshandlung gemäß § 32 Abs. 2 VStG (VwGH 30.8.2019, Ra 2019/17/0035). Dem Beschwerdeführer wurde im zur Zl. VGW-001/032/2425/2020 protokollierten Verfahren eine Aufforderung zur Rechtfertigung, welche alle wesentlichen Tatmerkmale enthielt, datierend mit 28. November 2018 zugestellt. In Hinblick auf den Tatzeitraum 1. November 2018 bis 13. November 2018 war damit die einjährige Verfolgungsverjährungsfrist jedenfalls gewahrt. In dem zur Zl. VGW001/032/3003/2020 protokollierten Verfahren wurde dem Beschwerdeführer eine Aufforderung zur Rechtfertigung, welche alle wesentlichen Tatmerkmale enthielt, datierend mit 14. Jänner 2019 zugestellt. In Hinblick auf den Tatzeitraum 3. Oktober 2018 bis 11. Dezember 2018 war damit die einjährige Verfolgungsverjährungsfrist ebenfalls gewahrt.

3. Zu VGW-001/032/2425/2020:

3.1. Dem Beschwerdeführer wird als Leiter der Privatschule "C." vorgeworfen, dass diese E. F. als Lehrer für den Unterrichtsgegenstand "G." vom 1. Oktober 2018 bis zum 13. November 2018 beschäftigt habe. Den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren getroffenen Feststellungen zufolge kam es tatsächlich zu einer solchen Verwendung des Genannten als Lehrer am C..

Eine solche Beschäftigung war dem C. aber mit Bescheid iSd § 5 Abs. 6 PrivSchG vom 25. September 2018 ausdrücklich untersagt worden. Bei diesem Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen; entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers im verwaltungsbehördlichen Verfahren war der Bescheid damit im Tatzeitraum existent. Zu berücksichtigen ist aber, dass der Bescheid erst am 2. Oktober 2018 zugestellt wurde und daher für davor liegende Zeiträume keine Untersagungswirkung entfalten konnte. Der Tatzeitraum ist daher entsprechend einzuschränken.

Im Übrigen ist der vom Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren vertretenen Ansicht, wonach eine Untersagung nicht stattgefunden habe, weil im Bescheid vom 25. September 2018 der Unterrichtsgegenstand "G." nicht genannt gewesen sei, nicht beizupflichten. Mit dem Untersagungsbescheid vom 25. September 2018 wurde jegliche Verwendung des E. F. "als Privatlehrer" am C. untersagt, eine solch allumfängliche Untersagung schließt auch eine Verwendung als Lehrer für den Unterrichtsgegenstand "G." ein.

Das angefochtene Straferkenntnis ist damit mit der Maßgabe einer geringfügigen Einschränkung des Tatzeitraums dem Grunde nach zu bestätigen.

3.2. Strafbemessung:

3.2.1. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Milderungs- und Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafgesetz nicht taxativ aufgezählt. Auch die Dauer eines strafbaren Verhaltens kann im Rahmen der Strafbemessung maßgebend sein (VwGH 12.12.1995, 94/09/0197). Bei der Strafbemessung kommt es gemäß § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG – unter anderem – auf die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht an. Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigen das Auslangen zu finden sein wird (vgl. zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029 mwN).

3.2.2. Das Verschulden des Beschwerdeführers ist als schwer anzusehen, weshalb ein Vorgehen nach § 33a VStG von vornherein ausscheidet. Auch die Voraussetzungen für das Absehen von einem Strafausspruch iSd § 45 Abs. 1 letzter Satz iVm § 45 Abs. 1 Z 4 VStG liegen aus diesem Grund nicht vor. Es kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Bedeutung des von § 5 Abs. 6 iVm § 24 lit. d PrivSchG strafrechtlich geschützten Rechtsguts gering ist (vgl. zu diesem Erfordernis allgemein VwGH 19.6.2018, Ra 2017/02/0102).

3.2.3. Im Beschwerdefall ist von schwerem Verschulden auszugehen. Bei der Beschäftigung einer Lehrkraft an einer Schule, obwohl eine solche Beschäftigung bescheidmäßig untersagt worden war, ist von bewusstem Ignorieren der bescheidmäßigen Untersagung auszugehen. Beim Beschwerdeführer liegen gute Einkommensverhältnisse und keine Sorgepflichten vor, der Beschwerdeführer ist mehrfach einschlägig vorbestraft. In Betrachtung all dieser Straffzumessungsgründe erweist sich die von der belangten Behörde verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen und erforderlich, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten. Dennoch war die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe geringfügig herabzusetzen, weil der Tatzeitraum geringfügig eingeschränkt wurde und nicht andere Strafbemessungsgründe heranzuziehen sind, die eine Beibehaltung der festgesetzten Strafhöhe dennoch rechtfertigen (VwGH 5.9.2018, Ra 2018/11/0144, uva).

4. Zu VGW-001/032/3003/2020:

4.1. Dem Beschwerdeführer wird als Leiter der Privatschule "C." vorgeworfen, dass er selbst in der Zeit vom 2. Oktober 2018 bis 11. Dezember 2018 als "Direktor" der C. beschäftigt gewesen sei, "dem nach § 10 des Organisationsstatutes der genannten Schule die verantwortliche Gesamtleitung der genannten Schule obliegt", obwohl dessen Verwendung als Schulleiter mit Bescheid untersagt worden sei.

Zunächst ist anzuführen, dass der Begriff des "Leiters" einer Privatschule im Privatschulgesetz nicht legaldefiniert ist. Aus § 5 Abs. 1 PrivSchG ist aber abzuleiten, dass einem "Leiter" die "pädagogische und schuladministrative Leitung der Privatschule" zukommt. Gemäß § 5 Abs. 3 PrivSchG ist dieser "für die unmittelbare Leitung und Überwachung des Unterrichtes an der Privatschule verantwortlich". Für das Verwaltungsgericht Wien steht fest, dass Leiter einer Schule iSd § 5 PrivSchG nicht automatisch jene Person ist, die der Schulbehörde gemäß § 5 Abs. 6 PrivSchG als solcher angezeigt wurde, sondern jene Person, die als Leiter der Schule bestellt wurde und diese Funktion daher faktisch ausübt (in diesem Sinn knüpft die Anzeigepflicht des § 5 Abs. 6 PrivSchG auch an die "Bestellung des Leiters" an).

Für den Beschwerdefall bedeutet dies, dass lediglich auf Grund der Anzeige einer anderen Person als Leiter der Schule an die Schulbehörde iSd § 5 Abs. 6 PrivSchG nicht ausgeschlossen ist, dass im Tatsächlichen der Beschwerdeführer diese Funktion (weiter) ausübte und als der eigentliche Leiter des C. anzusehen war. Für diese Frage ist relevant, ob der Beschwerdeführer im Tatzeitraum die die pädagogische und schuladministrative Leitung der Privatschule inne hatte bzw. für die unmittelbare Leitung und Überwachung des Unterrichtes an der Privatschule verantwortlich war.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das C. in seinem (gemäß § 14 Abs. 2 lit. b PrivSchG für das Öffentlichkeitsrecht erforderlichen) Organisationsstatut zwar nicht die namentliche Funktion des Leiters der Schule vorsieht, dafür aber die Funktion eines "Direktors" kennt. Dieser Direktor steht gemäß § 9 OS dem C. vor und wird vom Schulerhalter eingesetzt. Dem Direktor iSd § 9 OS obliegt gemäß § 10 Abs. 1 OS "die verantwortliche Gesamtleitung des C. sowohl im künstlerisch-pädagogischen als auch im administrativen Bereich". Im Wesentlichen zeigt sich die Funktion des Direktors iSd § 9 OS somit deckungsgleich mit jener des Leiters einer Schule iSd § 5 PrivSchG.

Nach den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren getroffenen Feststellungen übte der Beschwerdeführer im Tatzeitraum trotz der Übertragung einzelner Aufgaben an einen Dritten die Gesamtleitung des C. in pädagogischer und schuladministrativer Sicht weiterhin aus und trat schulintern auch als "Direktor" auf. Für das Verwaltungsgericht Wien ist daraus abzuleiten, dass es sich beim Beschwerdeführer im Tatzeitraum um den Leiter des C. iSd § 5 PrivSchG handelte. Die Ausübung dieser Funktion war dem Beschwerdeführer aber mit Bescheid vom 22. Februar 2016, welcher durch Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2018 bestätigt wurde, untersagt worden. Somit war das Verhalten des Beschwerdeführers im Tatzeitraum tatbildlich iSd § 5 Abs. 6 PrivSchG.

Aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien ist zudem der von der belangten Behörde formulierte Tatvorwurf ausreichend iSd § 44a VStG, um das angelastete Verhalten dem Tatbestand des § 5 Abs. 6 PrivSchG zu unterstellen. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dem Beschwerdeführer nämlich nicht ausschließlich seine Beschäftigung als "Direktor" angelastet, sondern unter Verweis auf § 10 OS die "verantwortliche Gesamtleitung" der Schule, womit alle Tatbestandsvoraussetzungen für die Verwendung eines Leiters einer Schule iSd § 5 PrivSchG im Spruch des Straferkenntnisses angeführt werden.

Die belangte Behörde hat es jedoch unterlassen, im Spruch des Straferkenntnisses die übertretene Norm des § 5 Abs. 6 PrivSchG ausdrücklich anzuführen und hat stattdessen nur die Strafsanktionsnorm des § 24 lit. d PrivSchG zitiert. Dieses Versäumnis kann jedoch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeholt werden, weil es durch die nunmehrige Anführung des § 5 Abs. 6 PrivSchG im Spruch nicht zu einem "Austausch der Tat" kommt (VwGH 25.3.2020, Ra 2020/02/0033; vgl. auch VwGH 14.5.2019, Ra 2018/16/0032, wonach das Verwaltungsgericht insoweit, als der Spruch des strafbehördlichen Bescheids fehlerhaft ist, weil etwa die angewendeten Gesetzesstellen unrichtig oder unvollständig zitiert wurden, dies in seinem Abspruch zu ergänzen oder richtigzustellen hat).

Das angefochtene Straferkenntnis ist daher mit der Ergänzung der Zitierung der verletzten Rechtsvorschrift dem Grunde nach zu bestätigen.

4.2. Zur Strafbemessung ist grundsätzlich auf die unter Pkt. III.3.2. getroffenen Ausführungen zu verweisen, welche auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zutreffen. Die Bestrafung des Beschwerdeführers in dem von der belangten Behörde verhängten Ausmaß erscheint dem Verwaltungsgericht Wien jedenfalls erforderlich, um ihn von der Begehung weiterer schulrechtlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

5. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu dem zur Zl. VGW-001/032/2425/2020 geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten, weil mit der Einschränkung des Tatzeitraums der Unrechtsgehalt zugunsten des Beschuldigten verringert wird (VwGH 16.3.2020, Ra 2018/17/0233, uva).

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer 20% der verhängten Geldstrafe – das sind € 300,— – als Beitrag zu den Kosten zu dem zur Zl. VGW001/032/3003/2020 geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

6. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – insbesondere zur Strafbemessung – ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In den Beschwerdefällen stellen sich vorrangig Beweiswürdigungsfragen, die vom Verwaltungsgericht Wien nach den in der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien gelöst wurden (vgl. aus der ständigen Judikatur zB VwGH 15.9.2016, Ra 2016/15/0049). Im Übrigen lassen sich die aufgeworfenen Fragen unzweifelhaft aus dem Gesetzeswortlaut beantworten, die Rechtslage ist somit eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage VwGH 8.2.2018, Ra 2017/11/0292).

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.