LVwG W VGW-041/037/3823/2020

VGW-041/037/3823/2020State Administrative CourtAug 19, 2020

Regest

Lohn- und Sozialdumping; Unterentlohnung; Kumulationsprinzip

Full text

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-041/037/3823/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.08.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.041.037.3823.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Rotter über die Beschwerde der Österreichischen Gesundheitskasse gegen das an Frau B. A. gerichtete Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 02.03.2020, Zl. MBA/…/2019, betreffend Übertretungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG),

zu Recht e r k a n n t:

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde mit der Maßgabe stattgegeben, dass an Stelle der von der Behörde festgesetzten Strafe in Höhe von 2.000 Euro und der Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen nunmehr gemäß § 29 Abs. 1 dritter Satz dritter Strafsatz LSD-BG sieben Geldstrafen von jeweils 2.000 Euro (insgesamt 14.000 Euro) und sieben Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 2 Tagen (insgesamt: 14 Tage) verhängt werden.

Gemäß § 64 VStG beträgt der Kostenbeitrag zum behördlichen Verfahren insgesamt 1.400 Euro (das sind 10 % der nunmehr verhängten Geldstrafen).

Die Haftung der Fa. C. d.o.o. mit Sitz in D., Slowenien, gemäß § 9 Abs. 7 VStG bezieht sich auf die abgeänderten Beträge.

Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Straferkenntnis vom 02.03.2020 wurde Frau B. A. als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma C. d.o.o. (in der Folge kurz: Gesellschaft) mit Sitz in D., Slowenien, zur Last gelegt, sie habe zu verantworten, dass nachstehende 7 Arbeitnehmer in Wien, E.-gasse beschäftigt worden seien, ohne dass ihnen jeweils zumindest das gebührende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in § 49 Abs. 3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile, geleistet worden sei:

a) F. G. geb.: 1983

Staatsangehörigkeit: Bosnien-Herzegowina

Tätigkeit: Montage der Metallbalkone im ersten bis zum dritten Stock Einstufung und Kollektivvertrag: Facharbeiter, KV für Arbeiter im Metallgewerbe

Beschäftigungszeitraum: 03.06.2019 - 21.06.2019 und 01.07.2019 - 19.07.2019

Beschäftigungsausmaß: Mo-Fr 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: Wien, E.-gasse

Gebührendes Entgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: 6/2019: 612,82 EUR und 7/2019: 735,38 EUR

Tatsächlich geleistetes Entgelt: 6/2019: 322,40 EUR und 7/2019: 336,00 EUR

Unterentlohnung in EURO: 6/2019: 290,42 EUR und 7/2019: 399,38 EUR

Unterentlohnung in Prozent: 6/2019: 47,4% und 7/2019: 54,3%

b) Arbeitnehmer: I. J. geb.: 1991

Staatsangehörigkeit: Bosnien-Herzegowina

Tätigkeit: Montage der Metallbalkone im ersten bis zum dritten Stock

Einstufung und Kollektivvertrag: Facharbeiter, KV für Arbeiter im Metallgewerbe

Beschäftigungszeitraum: 05.06.2019-27.06.2019 und 01.07.2019-18.07.2019

Beschäftigungsausmaß: Mo-Fr 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: Wien, E.-gasse

Gebührendes Entgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: 6/2019: 735,38 EUR und 7/2019: 735,38 EUR

Tatsächlich geleistetes Entgelt: 6/2019: 378,72 EUR und 7/2019: 329,28 EUR

Unterentlohnung in EURO: 6/2019: 356,66 EUR und 7/2019: 406,10 EUR

Unterentlohnung in Prozent: 6/2019: 48,5% und 7/2019: 55,2%

c) K. L. geb.: 1992

Staatsangehörigkeit: Bosnien-Herzegowina

Tätigkeit: Montage der Metallbalkone im ersten bis zum dritten Stock

Einstufung und Kollektivvertrag: Facharbeiter, KV für Arbeiter im Metallgewerbe

Beschäftigungszeitraum: 03.06.2019-21.06.2019 und 01.07.2019- 19.07.2019

Beschäftigungsausmaß: Mo-Fr 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: Wien, E.-gasse

Gebührendes Entgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: 6/2019: 612,82 EUR und 7/2019: 735,38 EUR

Tatsächlich geleistetes Entgelt: 6/2019: 312,40 EUR und 7/2019: 325,92 EUR

Unterentlohnung in EURO: 6/2019: 300,42 EUR und 7/2019: 409,46 EUR

Unterentlohnung in Prozent: 6/2019: 49,0% und 7/2019: 55,7%

d) M. N. geb.: 1979

Staatsangehörigkeit: Bosnien-Herzegowina

Tätigkeit: Montage der Metallbalkone im ersten bis zum dritten Stock Einstufung und Kollektivvertrag: Facharbeiter, KV für Arbeiter im Metallgewerbe Beschäftigungszeitraum: 05.06.2019 - 20.06.2019 Beschäftigungsausmaß: Mo-Fr 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: Wien, E.-gasse

Gebührendes Entgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: 612,82 EUR

Tatsächlich geleistetes Entgelt: 315,60 EUR

Unterentlohnung in EURO: 297,22 EUR

Unterentlohnung in Prozent: 48,5%

e) O. P. geb.: 1991

Staatsangehörigkeit: Bosnien-Herzegowina

Tätigkeit: Montage der Metallbalkone im ersten bis zum dritten Stock

Einstufung und Kollektivvertrag: Facharbeiter, KV für Arbeiter im Metallgewerbe

Beschäftigungszeitraum: 05.06.2019-27.06.2019 und 01.07.2019-19.07.2019

Beschäftigungsausmaß: Mo-Fr 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: Wien, E.-gasse

Gebührendes Entgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: 6/2019: 612,82 EUR und 7/2019: 735,38 EUR

Tatsächlich geleistetes Entgelt: 6/2019: 314,00 EUR und 7/2019: 327,84 EUR

Unterentlohnung in EURO: 6/2019: 298,82 EUR und 7/2019: 407,54 EUR

Unterentlohnung in Prozent: 6/2019: 48,8% und 7/2019: 55,4%

f) R. S. geb.: 1988

Staatsangehörigkeit: Bosnien-Herzegowina

Tätigkeit: Montage der Metallbalkone im ersten bis zum dritten Stock Einstufung und Kollektivvertrag: Facharbeiter, KV für Arbeiter im Metallgewerbe Beschäftigungszeitraum: 03.06.2019-24.06.2019 und 01.07.2019- 18.07.2019 Beschäftigungsausmaß: Mo-Fr 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: Wien, E.-gasse

Gebührendes Entgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: 6/2019: 612,82 EUR und 7/2019: 612,82 EUR

Tatsächlich geleistetes Entgelt: 6/2019: 315,60 EUR und 7/2019: 374,40 EUR

Unterentlohnung in EURO: 6/2019: 297,22 EUR und 7/2019: 338,42 EUR

Unterentlohnung in Prozent: 6/2019:48,5% und 7/2019: 55,2%

g) T. U. geb.: 1974

Staatsangehörigkeit: Bosnien-Herzegowina

Tätigkeit: Montage der Metallbalkone im ersten bis zum dritten Stock Einstufung und Kollektivvertrag: Facharbeiter, KV für Arbeiter im Metallgewerbe Beschäftigungszeitraum: 05.06.2019 - 20.06.2019 Beschäftigungsausmaß: Mo-Fr 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: Wien, E.-gasse

Gebührendes Entgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: 612,82 EUR

Tatsächlich geleistetes Entgelt: 312,40 EUR

Unterentlohnung in EURO: 300,42 EUR

Unterentlohnung in Prozent: 49,0%

Unterentlohnung in Prozent: 49,0%

Wegen Verletzung des § 29 Abs. 1 dritter Satz LSD-BG in Verbindung mit dem jeweils angeführten Kollektivvertrag verhängte die Behörde eine (einzige) Geldstrafe in der Höhe von 2.000,- Euro (sowie für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen) und schrieb der Beschuldigten die Bezahlung eines Verfahrenskostenbeitrags von 200,- Euro vor; ausgesprochen wurde weiters, dass die Gesellschaft gemäß § 9 Abs. 7 VStG gemeinsam mit der nach außen zur Vertretung Berufenen hafte.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Amtspartei Beschwerde wegen „inhaltlicher Rechtswidrigkeit des Schuldspruches und der Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Begründung“ und führte dazu aus, dass die Behörde nur eine Strafe verhängt habe, obwohl sieben Arbeitnehmer unterentlohnt worden seien und somit sieben Verwaltungsübertretungen vorliegen würden; die Behörde habe daher nicht vollständig über den Sachverhalt abgesprochen. Gemäß § 22 Abs. 2 erster Satz VStG seien dann, wenn jemand durch mehrere selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begehe oder die Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen falle, die Strafen nebeneinander zu verhängen. In Hinblick auf diese Bestimmung und die in Lewisch/Fister/Weilguni – VStG Rz 9 zu § 22 zitierte Judikatur zum Kumulationsprinzip sei das angefochtene Straferkenntnis inhaltlich rechtswidrig, weil der im Spruch genannte Sachverhalt sieben Verwaltungsübertretungen beinhalte aber lediglich eine Verwaltungsübertretung festgestellt und eine Strafe verhängt werde, ohne über die anderen Verwaltungsübertretungen abzusprechen. Es werde daher beantragt, über Frau A. für die sieben Verwaltungsübertretungen auch sieben Geldstrafen von jeweils 2.000 Euro (in Summe 14.000 Euro) zu verhängen.

Das Verwaltungsgericht Wien gewährte sowohl der haftungsbeteiligten Gesellschaft als auch der Beschuldigten selbst (der gleichzeitig auch Gelegenheit zur Bekanntgabe ihrer allseitigen Verhältnisse gegeben wurde) Parteiengehör zu dieser Beschwerde; trotz ausgewiesener Zustellung gaben jedoch weder die Gesellschaft noch die Beschuldigte Stellungnahmen ab.

Gemäß § 44 Abs. 3 Z. 1 VwGVG wurde von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Die Beschwerde der Amtspartei erweist sich als berechtigt:

Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, ist gemäß § 22 Abs. 1 VStG eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet; nach Abs. 2 dieser Bestimmung sind die Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.

Wer als Arbeitgeber einen Arbeitnehmer beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in § 49 Abs. 3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile, zu leisten, begeht gemäß § 29 Abs. 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe zu bestrafen. Bei Unterentlohnungen, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen, liegt eine einzige Verwaltungsübertretung vor. Entgeltzahlungen, die das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührende Entgelt übersteigen, sind auf allfällige Unterentlohnungen im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum anzurechnen. Hinsichtlich von Sonderzahlungen für dem ASVG unterliegende Arbeitnehmer liegt eine Verwaltungsübertretung nach dem ersten Satz nur dann vor, wenn der Arbeitgeber die Sonderzahlungen nicht oder nicht vollständig bis spätestens 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres leistet. Sind von der Unterentlohnung höchstens drei Arbeitnehmer betroffen, beträgt die Geldstrafe für jeden Arbeitnehmer 1.000 Euro bis 10.000 Euro, im Wiederholungsfall 2.000 Euro bis 20.000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer betroffen, für jeden Arbeitnehmer 2.000 Euro bis 20.000 Euro, im Wiederholungsfall 4.000 Euro bis 50.000 Euro.

Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem Arbeitnehmer nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührenden Entgelt binnen einer von der Behörde festzusetzenden Frist nachweislich leistet, und

1. die Unterschreitung des nach Abs. 1 maßgeblichen Entgelts unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien gering ist oder

2. das Verschulden des Arbeitgebers oder des zur Vertretung nach außen Berufenen (§ 9 Abs. 1 VStG) oder des verantwortlichen Beauftragten (§ 9 Abs. 2 oder 3 VStG) leichte Fahrlässigkeit nicht übersteigt,

hat sie nach Abs. 3 dieser Bestimmung von der Verhängung einer Strafe abzusehen. Ebenso ist von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem Arbeitnehmer nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührenden Entgelt vor der Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde nachweislich leistet und die übrigen Voraussetzungen nach dem ersten Satz vorliegen. Ist die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde von der Klärung einer Vorfrage im Sinne des § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, abhängig, die den Gegenstand eines beim zuständigen Gericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahrens bildet, hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Verwaltungsstrafverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage auszusetzen; das verwaltungsbehördliche Strafverfahren gilt als unterbrochen, die Parteien sind davon in Kenntnis zu setzen. In Verwaltungsstrafverfahren nach Abs. 1 ist § 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG nicht anzuwenden. Weist der Arbeitgeber der Bezirksverwaltungsbehörde nach, dass er die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem Arbeitnehmer nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührenden Entgelt geleistet hat, ist dies bei der Strafbemessung strafmildernd zu berücksichtigen.

Im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren wurde der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe sieben Arbeitskräfte unter näher dargestellten Umständen beschäftigt, ihnen jeweils aber nicht zur Gänze das nach dem jeweils angeführten Kollektivvertrag gebührende Entgelt bezahlt. Die Behörde hat diesen Vorwurf auch im Spruch des Straferkenntnisses der Bestrafung der Beschuldigten, die dieses ebenso wenig angefochten hat wie die Gesellschaft, zugrunde gelegt. Entgegen dem eindeutigen Wortlaut des § 29 Abs. 3 LSD-BG hat die Behörde tatsächlich lediglich eine einzige Strafe verhängt, ohne dies in irgendeiner Form zu begründen.

Nach der langjährigen höchstgerichtlichen Judikatur zu § 7i Abs. 5 AVRAG, der mit 01.01.2017 durch die hier anzuwendende Strafbestimmung des § 29 Abs. 1 LSD-BG inhaltlich gleichgelagert ersetzt wurde, ist für jeden Arbeitnehmer, der nicht entsprechend entlohnt worden war, eine eigene Strafe zu verhängen (siehe etwa VwGH von 05.09.2018, Ra 2018/11/0144).

Sollte sich die Behörde bei der Verhängung bloß einer einzigen (Gesamt-) Strafe vom Urteil des EuGH von 12.9.2019, Maksimovic, C-64/18, C- 140/18, C-146/18 und C-148/18, leiten haben lassen, ist auszuführen, dass dieses aus Sicht des Gerichtes (bereits materiell) keine Anwendung finden kann, zumal es sich nicht um einen vergleichbaren Sachverhalt handelt: Dem gegenständlichen Sachverhalt zufolge handelt es sich nämlich um die Übertretung von Vorschriften, die unmittelbar Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen betreffen, und nicht um solche, die der Wirksamkeit von Kontrollen dienen, die zur Wahrung und Einhaltung dieser Bedingungen durchgeführt werden können (siehe VfGH von 27.11.2019, E2047/2019, Rz 3.1.)

Dazu sei auch auf das von Huemer in seinem Aufsatz „Die Handhabung des Kumulationsprinzips nach dem EuGH-Urteil Maksimovic“ in ZVG 2020, 121, Heft 2 von 24.7.2020 zitierte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (LVwG Nö 19.11.2019, LVwG-S-2306/001-2018) hingewiesen, wonach in Hinblick auf das Urteil Maksimovic auch innerhalb der betroffenen Rechtsmaterien eine Differenzierung der einzelnen Verwaltungsübertretungen zu erfolgen hat. Nach der Rechtsmeinung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zählen Vorschriften über das zu leistende Mindestentgelt zum „harten Kern“ der Arbeitnehmerschutzvorschriften, zu dessen Sicherung – unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes – abschreckende Maßnahmen nicht nur zulässig, sondern auch geboten sind; das LVwG NÖ beließ es in einem solchen Fall der Unterentlohnung nach § 29 LSD-BG betreffend mehrere Arbeitnehmer bei der Verhängung von Verwaltungsstrafen je Arbeitnehmer.

Das Verwaltungsgericht Wien teilt diese Beurteilung und damit auch die Rechtsansicht der beschwerdeführenden Amtspartei, dass im gegenständlichen Fall für jeden der sieben von Unterentlohnung betroffenen Arbeitskräfte eine eigene Strafe zu verhängen ist.

Hinsichtlich der konkret zu treffenden Strafbemessung wurde Folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind gemäß § 19 Abs. 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Im gegenständlichen Fall waren mehr als drei Arbeitskräfte von Unterentlohnung betroffen und es lag kein Wiederholungsfall vor; es war daher der dritte Strafsatz des § 29 Abs. 1 dritter Satz LSD-BG mit einem pro Arbeitnehmer von 2.000 bis 20.000 Euro reichenden Strafrahmen anzuwenden.

Die Bedeutung des gesetzlich geschützten Rechtsgutes ist, wie sich aus den angeführten Strafdrohungen ergibt, eine hohe. So dient die Einhaltung der Bestimmungen des LSD-BG der Verhinderung von Lohn- und Sozialdumping und der Sicherung eines fairen Wettbewerbes zwischen Unternehmern (VwGH von 10.6.2015, Zl. 2013/11/0121). Mindestlohnsätze gehören wie zuvor schon ausgeführt nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur zum „harten Kern“ der Arbeitnehmerschutzvorschriften (VwGH vom 23.9.2014, Zl. Ro 2014/11/0083).

Nachdem mehrere Arbeiter von der Unterentlohnung betroffen waren, konnte das Verschulden der Beschuldigten auch nicht als geringfügig angenommen werden (vgl. VwGH vom 10.6.2015, Zl. 2013/11/0121).

Da weder die Unterschreitung des jeweils maßgebenden Entgelts gering war noch das Verschulden der Beschuldigten als nur leicht fahrlässig zu bezeichnen war und auch im gesamten Verfahren nicht festzustellen war, dass die jeweils fehlenden Entgeltbestandteile nachbezahlt wurden, konnte im Sinne des § 29 Abs. 3 LSD-BG nicht von der Verhängung von Strafen abgesehen werden und lag auch der dort beschriebene Milderungsgrund nicht vor.

Die Behörde hat bei ihrer Strafbemessung daher diesbezüglich zutreffend (lediglich) die Unbescholtenheit der Beschuldigten als mildernd und keine Umstände als erschwerend gewertet. Dieser Milderungsgrund war jedoch nicht als „überwiegend“ im Sinne des § 20 VStG zu beurteilen, sodass eine außerordentliche Milderung der Strafen nicht in Betracht kommt.

Die Beschuldigte hat trotz gebotener Gelegenheit keine Angaben zu ihren allseitigen Verhältnissen gemacht; es wurde daher von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgegangen, Hinweise auf das Vorliegen von Sorgepflichten gab es nicht.

Im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen und diese Strafzumessungsgründe wurde dem Antrag der Amtspartei folgend nunmehr jeweils die gesetzliche Mindeststrafe für jeden von Unterentlohnung betroffenen Arbeitnehmer verhängt; diese Strafen sollten sowohl in spezial- als auch in generalpräventiver Hinsicht ausreichend sein, um die Beschuldigte und andere Arbeitgeber von der Begehung gleichgelagerter Übertretungen abzuhalten.

Die Kostenentscheidung betreffend das behördliche Verfahren gründet sich auf die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen; gemäß § 9 Abs. 7 VStG war auch der Haftungsausspruch zu adaptieren.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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