LVwG W VGW-111/005/11584/2019

VGW-111/005/11584/2019State Administrative CourtJul 30, 2020

Regest

Kleingarten; Bauführung; Stellplatz

Full text

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-111/005/11584/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.07.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.111.005.11584.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Hason über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den ... Bezirk, vom 03.07.2019, GZ: BV ..., mit welchem die Bewilligung zur Errichtung eines KFZ-Stellplatzes gemäß Wiener Kleingartengesetz 1996 versagt wurde,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 03.07.2019 zur GZ: BV ... wurde die Baubewilligung zur Errichtung eines KFZ-Stellplatzes auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft gemäß § 7 Abs. 3 des Wiener Kleingartengesetzes versagt. In der Begründung zitierte die belangte Behörde die Bestimmung des § 7 Abs. 3 WKlG und führte dazu im Wesentlichen aus, dass die vorgelegte Stellungnahme des Beschwerdeführers nicht als Beleg für „persönliche Gründe des Nutzungsberechtigten (Nachweis der Behinderung; Ausweis gemäß § 29b StVO)“ gewertet werden könne.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sich die belangte Behörde in ihrer Begründung ausschließlich auf eine unzureichende und unrichtige Stellungnahme der Bezirkskleingartenkommission stütze, wonach keine persönlichen Gründe des Nutzungsberechtigten vorlägen, die eine Genehmigung von Stellplätzen rechtfertigen würden. Die Versagung sei aufgrund der unzutreffenden Annahme, dass eine Ausnahmebewilligung ausschließlich wegen einer Behinderung erteilt werden könne, erfolgt. Die Zulässigkeit der Errichtung von Stellplätzen ausschließlich bei Vorliegen einer Behinderung oder einem in seiner Gewichtung einer Behinderung gleichzusetzenden persönlichen Grund, lasse sich weder dem Gesetzeswortlaut noch den Gesetzesmaterialien entnehmen. Vielmehr solle mit der Bestimmung des Wiener Kleingartengesetzes den bestehenden Bedürfnissen der Bewohner der Wiener Kleingartengebiete zur Schaffung erforderlichen Parkraumes Rechnung getragen werden. Konkret sei es im gegenständlichen Fall für die Ehegattin und die beiden Kinder des Beschwerdeführers unzumutbar, täglich den 250 Meter langen Weg von den Gemeinschaftsstellplätzen zum Kleingartenhaus des Beschwerdeführers bzw. wenn diese belegt seien, einen noch weiteren Weg zurückzulegen. Der Beschwerdeführer habe überdies auf seiner Parzelle bereits die Voraussetzungen für die Errichtung eines Stellplatzes geschaffen. Weiters liege die Parzelle des Beschwerdeführers am äußersten Rand der Kleingartensiedlung. Daher würde es durch die Errichtung der Stellplätze zu keinen Beeinträchtigungen für die Bewohner der Kleingartensiedlung oder sonstige Verkehrsteilnehmer kommen. Darüber hinaus hätten sich auch die Nachbarn des Beschwerdeführers mit der Errichtung von Stellplätzen einverstanden erklärt. Die Bewilligung für die Errichtung der Stellplätze sei daher zu erteilen.

Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde gemeinsam mit dem dazugehörigen Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.

Zur Klärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes wurde vom Verwaltungsgericht Wien am 27.07.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser Verhandlung wurde in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt und in die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Urkunden Einsicht genommen. Weiters wurde der Beschwerdeführer als Partei einvernommen und der Vertreter der MA 37 sowie der Vertreter des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den ... Bezirk gehört.

Der Beschwerdeführer wiederholte sein in der Beschwerde erhobenes Vorbringen und führte weiters aus, dass, wenn seine Gattin einkaufen fahre und die Kinder mitnehme, eines davon sicher auf der Heimfahrt einschlafe. Seine Gattin müsste dann zum Haus fahren, die Kinder ins Haus bringen und das Auto auf dem Gemeinschaftsparkplatz oder auf einer öffentlichen Straße abstellen und die Kinder im Haus alleine lassen, wodurch sie ihrer Obsorgepflicht nicht nachkommen würde. Dies sei unzumutbar. Ebenso sei es unzumutbar, dass seine Gattin das Fahrzeug auf dem Gemeinschaftsparkplatz abstelle und das schlafende Kind aufwecke und mit den Kindern dann den weiten und steilen Weg samt den Einkäufen zurücklege. Gleiches gelte, wenn die Großeltern auf die Kinder aufpassen.

Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass im Kleingartenverein F. Stellplätze auf allen Kleingartenparzellen bewilligt worden seien, bei denen der Antrag vom Eigentümer (und nicht vom Pächter) der Parzelle gestellt worden sei. Er beantrage daher die Einvernahme des Obmanns des Vereins Kleingartenverein F., Herrn G. H., und dessen Stellvertreterin, Frau I. J., zum Beweis dafür, dass dort auch Stellplätze für Eigentümer von Kleingartenparzellen (nicht aber für Pächter) bewilligt wurden und somit Stellplätze für andere Personen bewilligt worden seien, als für solche, die Inhaber eines Ausweisen gem. § 29b StVO seien. Auch er sei Eigentümer der gegenständlichen Parzelle.

Der Vertreter der MA 37 erläuterte den Sachverhalt hinsichtlich der Hanglage der gegenständlichen Kleingartenanlage, der Stellplätze und der Parzelle des Beschwerdeführers.

Der Vertreter des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den ... Bezirk führte aus, dass ursprünglich die Kleingärten nur für eine bestimmte Zeit im Jahr nutzbar gewesen seien. Dies sei dann ausgeweitet worden und sei nunmehr im gegenständlichen Kleingartengebiet ganzjähriges Wohnen möglich. Aufgrund der ursprünglichen Intention des Gesetzgebers, der von einer nicht ganzjährigen Bewohnung ausging, seien die Gemeinschaftsanlagen zum Abstellen von Parkplätzen in der gegenständlichen Ausgestaltung dimensioniert worden. Durch die Ausweitung auf ganzjähriges Wohnen seien mehr Stellplätze erforderlich, dies treffe jedoch auf Wohnraum im dicht bebauten Gebiet ebenso zu. Im gegenständlichen Fall habe der Bauausschuss unter Anwendung des Gesetzes die Abwägung dahingehend vorgenommen, dass die Situation des Beschwerdeführers nicht gleich zu behandeln sei mit jemandem, der einen Ausweis nach § 29b StVO habe. Auch habe sich die Bezirkskleingartenkommission gegen die Bewilligung des Stellplatzes ausgesprochen. Ob weitere Stellplätze bewilligt worden seien, könne er nicht sagen. Ihm seien nur Fälle bekannt, in denen ein Ausweis gem. § 29b StVO vorgelegen sei. Dass in anderen Bezirken die Vorgangsweise anders sein möge, dazu könne er nichts angeben. Im ... Bezirk sei es so, dass keine Ausnahmen für Stellplätze bewilligt worden seien, sofern kein § 29b StVO-Ausweis vorgelegen sei.

II. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Kleingartenparzelle mit der Nummer ...8 in der Kleingartenanlage „C.“ in Wien (ident mit D.-gasse ...7, Wien). Im dort befindlichen Kleingartenhaus lebt der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehegattin und den zwei gemeinsamen Kindern im Alter von zwei bzw fünf Jahren. Der Beschwerdeführer ist berufstätig, weshalb die Ehegattin die Kinder alleine betreut. Die Betreuung der Kinder erfordert, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers mehrmals am Tag zum Zwecke der Bewältigung von Einkäufen sowie zur Abholung der Kinder aus dem Kindergarten zum gemeinsamen Haus zu- und wieder abfährt. Ähnliches gilt, wenn die Großeltern die Kinder fallweise betreuen.

Die Kleingartenanlage „C.“ verfügt über ca. 33 Gemeinschaftsstellplätze, die etwa 250 Meter von der Parzelle des Beschwerdeführers entfernt sind. Außerhalb des Gemeinschaftsparkplatzes gibt es noch rund 15 Parkplätze auf der öffentlichen Straße. Die nächsten Parkmöglichkeiten auf öffentlichen Straßen befinden sich einige hundert Meter abseits des Gemeinschaftsparkplatzes.

Die Parzelle des Beschwerdeführers liegt am äußersten Rand der Kleingartenanlage „C.“. Ein Zufahren zur Parzelle ist von der D.-gasse über einen befahrbaren Aufschließungsweg möglich. Der gesamte Weg zwischen den Gemeinschaftsparkplätzen und der Kleingartenparzelle des Beschwerdeführers weist eine Steigung auf, die mitunter bis zu 27 % beträgt.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Parzelle zur späteren Errichtung eines Stellplatzes bereits eine Fläche von 2,5 x 6 Meter befestigt. Die Nachbarn des Beschwerdeführers in der Kleingartenanlage „C.“ haben sich unterschriftlich mit der Errichtung des Stellplatzes einverstanden erklärt. Der Stellplatz kann über einen befahrbaren Aufschließungsweg von der D.-gasse aus erreicht werden.

In der gegenständlichen Kleingartenanlage wurden bisher ausschließlich Genehmigungen für Privatstellplätze an Personen, die als Inhaber eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz (BBG) über einen Ausweis nach § 29b StVO verfügen, erteilt.

III. Beweiswürdigung

Diese Feststellungen konnten hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten aufgrund der übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers mit den Erläuterungen des Vertreters der MA 37 getroffen werden. Dass in der gegenständlichen Kleingartenanlage bisher ausschließlich Genehmigungen für Privatstellplätze an Personen, die als Inhaber eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz (BBG) über einen Ausweis nach § 29b StVO verfügen, erteilt wurden, ergibt sich aus dem Vorbringen des Vertreters des Bauausschusses und hat der Beschwerdeführer dazu nichts Gegenteiliges vorgebracht.

Hinsichtlich der Beweisanträge des Beschwerdeführers auf Durchführung eines Lokalaugenscheins und Einvernahme weiterer namentlich genannter Zeugen ist zu sagen, dass sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt aus Sicht des Verwaltungsgerichtes Wien bereits zur Gänze aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens feststellen ließ, weshalb es eines Ortsaugenscheines oder einer Einvernahme weiterer Zeugen nicht mehr bedurfte.

So wurden etwa die Schwierigkeiten, die sich für den Beschwerdeführer und seine Familienmitglieder auf dem Weg vom Gemeinschaftsstellplatz zur Kleingartenparzelle mit der Nummer ...8 ergeben, durch den Beschwerdeführer ausführlich dargelegt. Für das Verwaltungsgericht Wien ergaben sich keine Anhaltspunkte diese Angaben in Zweifel zu ziehen. Der Antrag auf Einvernahme der Gattin bzw. der Eltern des Beschwerdeführers zu diesem Beweisthema war daher abzuweisen.

Hinsichtlich des durch die beantragten Zeugen Ing. K. L. und Ing. M. N. zu belegenden Umstandes, dass bereits vor zehn Jahren mit einer Unterschriftenliste bei der Bezirkskleingartenkommission beantragt worden sei, private Stellplätze auf den Parzellen zu bewilligen, ergab sich für das Verwaltungsgericht Wien kein Anhaltspunkt, weshalb diese Information für die verfahrensgegenständliche Entscheidung relevant sein sollte. Ebenso wenig Relevanz für das gegenständliche Verfahren entfaltet nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien der von den beantragten Zeugen G. H. und I. J. zu belegende Umstand, dass im Kleingartenverein „F.“ im Gegensatz zur Kleingartenanlage „C.“ Stellplätze für Eigentümer der jeweiligen Parzelle (nicht aber für Pächter derselben), somit auch für Personen die nicht als Inhaber eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz (BBG) über einen Ausweis nach § 29b StVO verfügen, auf Kleingartenparzellen bewilligt wurden. Der Antrag auf Einvernahme dieser vier genannten Zeugen war daher ebenfalls abzuweisen.

IV. Rechtsgrundlagen

Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des Gesetzes über Kleingärten in Wien (Wiener Kleingartengesetz 1996 - WKlG 1996), LGBl. Nr. 57/1996 idF LGBl. Nr. 71/2018 lautet wie folgt:

§ 7. (1) In Kleingärten und auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzten Flächen ist die Errichtung von Kleingartenhäusern und Nebengebäuden, in Kleingärten im „Grünland – Erholungsgebiet – Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen“ darüber hinaus auch die Errichtung von Kleingartenwohnhäusern zulässig. Die Errichtung eines Nebengebäudes setzt nicht das Vorhandensein oder die gleichzeitige Errichtung eines Kleingartenhauses oder Kleingartenwohnhauses voraus.

(2) Die Errichtung von Gemeinschaftsanlagen ist auf den im Bebauungsplan hiefür vorgesehenen Grundflächen und auf anderen Flächen der Kleingartenanlage, mit Ausnahme der Aufschließungswege, zulässig. Als Gebäude errichtete Gemeinschaftsanlagen müssen dem § 13 Abs. 4 entsprechen. § 69 der Bauordnung für Wien ist nicht anzuwenden.

(3) Stellplätze dürfen nur in Gemeinschaftsanlagen errichtet werden. Auf anderen Flächen können Stellplätze auf Antrag des Grundeigentümers (aller Miteigentümer) vom Bauausschuss der örtlich zuständigen Bezirksvertretung mit Bescheid bewilligt werden, wenn für den Nutzungsberechtigten des Kleingartens auf Grund seiner persönlichen Verhältnisse, insbesondere einer Behinderung, das Erreichen des Kleingartens nicht anders zumutbar ist. Die Bewilligung erlischt 10 Jahre nach ihrer Erteilung. Fallen die für die Erteilung der Bewilligung maßgeblichen persönlichen Verhältnisse vor Ablauf der 10 Jahre weg, ist die Bewilligung zu widerrufen. Der Wegfall dieser persönlichen Verhältnisse ist der Behörde schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Der Stellplatz muss über einen befahrbaren Aufschließungsweg oder direkt von der öffentlichen Verkehrsfläche mit einem mehrspurigen Kraftfahrzeug bis zu einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3.500 kg erreichbar sein. Dem Antrag ist eine Stellungnahme der Bezirks-Kleingartenkommission anzuschließen. Solche Stellplätze sind auf die Stellplatzverpflichtung nicht anzurechnen.

(4) Eine Überdachung von Stellplätzen ist nur im „Grünland – Erholungsgebiet – Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen“ zulässig und darf nur mit höchstens 2,50 m hohen Flugdächern erfolgen.

(5) Auf Weggrundstücken dürfen keine Baulichkeiten oder Anlagen errichtet werden, die die bestimmungsgemäße Nutzung der Aufschließungswege hindern.“

V. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 7 Abs. 3 WKlG dürfen Stellplätze nur in Gemeinschaftsanlagen errichtet werden. Auf anderen Flächen können Stellplätze auf Antrag des Grundeigentümers (aller Miteigentümer) vom Bauausschuss der örtlich zuständigen Bezirksvertretung mit Bescheid bewilligt werden, wenn für den Nutzungsberechtigten des Kleingartens auf Grund seiner persönlichen Verhältnisse, insbesondere einer Behinderung, das Erreichen des Kleingartens nicht anders zumutbar ist. Die Bewilligung erlischt zehn Jahre nach ihrer Erteilung. Fallen die für die Erteilung der Bewilligung maßgeblichen persönlichen Verhältnisse vor Ablauf der zehn Jahre weg, ist die Bewilligung zu widerrufen. Der Wegfall dieser persönlichen Verhältnisse ist der Behörde schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Der Stellplatz muss über einen befahrbaren Aufschließungsweg oder direkt von der öffentlichen Verkehrsfläche mit einem mehrspurigen Kraftfahrzeug bis zu einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3.500 kg erreichbar sein.

Im gegenständlichen Fall gilt es konkret zu ermitteln, ob für den Beschwerdeführer als Nutzungsberechtigten des Kleingartens auf Grund seiner persönlichen Verhältnisse das Erreichen des Kleingartens nicht anders zumutbar ist. Das Erfordernis einer Unzumutbarkeit auf Grund der persönlichen Verhältnisse wurde mit dem LGBl. Nr. 47/2010 in das Wiener Kleingartengesetz eingefügt. In den Gesetzesmaterialien zur Novellierung dieser Bestimmung (LGBl. Nr. 47/2010, Beilage Nr. 20/2010, LG – 03978-2009/0001, MA64 – 3816/2009, Erläuternde Bemerkungen) hielt der Landesgesetzgeber dazu Folgendes fest:

„Da sich die Widmungskategorien „Kleingartengebiet“ und „Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen“ im „Grünland“ befinden und hier der Erholungsfaktor der Bevölkerung im Vordergrund steht, dürfen Stellplätze nur auf Gemeinschaftsflächen errichtet werden. Nur in Ausnahmefällen soll die Errichtung von Stellplätzen auf anderen Flächen zulässig sein. Daher soll Abs. 3 insofern geändert werden, als Ausnahmemöglichkeiten nicht mehr auf Grund einer Interessensabwägung, sondern nur aus persönlichen Gründen des Nutzungsberechtigten bestehen. Da sich diese persönlichen Gründe des Nutzungsberechtigten ändern können, soll neben der Widerrufsmöglichkeit auch eine Befristung dieser Bewilligung vorgesehen werden, wobei nach Fristablauf die Möglichkeit einer neuerlichen Genehmigung besteht.“

Aus den Gesetzesmaterialien lässt sich entnehmen, dass Sinn und Zweck der Bestimmung des § 7 Abs. 3 WKlG, wonach Stellplätze grundsätzlich nur in Gemeinschaftsanlagen errichtet werden dürfen, darin liegt, den Erholungsfaktor der Bevölkerung im „Grünland“ zu gewährleisten. Ausnahmen von dieser Regel können demnach, entgegen der zuvor geltenden Rechtslage, nicht mehr nach einer bloßen Interessensabwägung, sondern lediglich dann genehmigt werden, wenn für den Nutzungsberechtigten des Kleingartens auf Grund seiner persönlichen Verhältnisse, insbesondere einer Behinderung, das Erreichen des Kleingartens nicht anders zumutbar ist. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach mit der Bestimmung des § 7 Abs. 3 WKlG den bestehenden Bedürfnissen der Bewohner der Wiener Kleingartengebiete zur Schaffung erforderlichen Parkraumes Rechnung getragen werden soll, geht daher eindeutig fehl.

Überdies liegt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes auch keine Unzumutbarkeit im Sinne des § 7 Abs. 3 WKlG vor. Zunächst ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, wonach aus der Formulierung „auf Grund seiner persönlichen Verhältnisse, insbesondere einer Behinderung“ nicht darauf geschlossen werden kann, dass eine Ausnahmegenehmigung nur aufgrund einer Behinderung zu erteilen ist, durchaus zutrifft. Im gegenständlichen Fall vermochte es der Beschwerdeführer allerdings nicht schlüssig darzulegen, weshalb für ihn und seine Familie das Erreichen des Kleingartens aufgrund von persönlichen Verhältnissen, die mit einer Behinderung nach § 29b StVO bzw dem Bundesbehindertengesetzes (BBG) vergleichbar wären, unzumutbar sei.

Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer und seine Familie von den Gemeinschaftsparkplätzen zum Kleingarten einen etwa 250 Meter langen Fußweg (bzw. einen etwas weiteren Weg, wenn die Gemeinschaftsparkplätze besetzt sind) zurücklegen müssen, ergibt sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes keine Unzumutbarkeit, zumal sich im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte für etwaige physische Einschränkungen des Beschwerdeführers oder seiner Familienmitglieder finden, die einer Zurücklegung dieses Weges entgegenstünden.

Auch das Argument des Beschwerdeführers, wonach das Parken auf den Gemeinschaftsparkplätzen nur unter Inkaufnahme einer „Aufsichtspflichtverletzung“ möglich sei, erschien für das Verwaltungsgericht nicht nachvollziehbar. Anstatt die Kinder alleine im Haus zurückzulassen, um das Fahrzeug am Gemeinschaftsparkplatz abzustellen und von dort den Einkauf zum Haus zu bringen, wäre es vielmehr naheliegend, den Einkauf beim Haus zu deponieren und den Weg vom Gemeinschaftsparkplatz zur Kleingartenparzelle gemeinsam mit den Kindern zurückzulegen. Das Problem einer Aufsichtspflichtverletzung würde sich dabei nicht ergeben, da dies der Gattin des Beschwerdeführers erlauben würde, die Kinder nicht – bzw nur für kürzeste Zeit beim Abstellen des Einkaufes – aus den Augen lassen zu müssen. Alleine die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Tatsache, dass für diesen Vorgang ein schlafendes Kleinkind aufgeweckt werden müsste, vermag daran nichts zu ändern.

Darüber hinaus stellt sich das Problem der Erreichbarkeit des Kleingartens für den Beschwerdeführer in gleicher Weise wie für sämtliche andere Nutzungsberechtigte von Kleingärten in unmittelbarer Nähe der verfahrensgegenständliche Kleingartenparzelle. Dementsprechend resultieren die vorgebrachten Gründe auch nicht aus den persönlichen Verhältnissen des Nutzungsberechtigten, sondern vielmehr aus der Lage der Kleingartenparzelle.

Im Ergebnis finden sich daher im gegenständlichen Fall keine Umstände die dem Vorliegen einer Behinderung, welche die Ausstellung eines Ausweises nach § 29b StVO rechtfertigt, nahe kämen und deshalb eine Ausnahmegenehmigung zur Errichtung eines Stellplatzes im Sinne des § 7 Abs. 3 WKlG erfordern würden. Es war daher der Ansicht der belangten Behörde zu folgen und die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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