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VGW-162/017/2601/2020•LVwG W VGW-162/017/2601/2020
VGW-162/017/2601/2020State Administrative CourtJul 24, 2020
Wohlfahrtsfonds; Ärztekammer; vorläufige Altersversorgung; Diskriminierungsverbot
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Föger-Leibrecht über die Beschwerde des Herrn Dr. A. B. gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, vom 12.11.2019, Aktenzahl: ..., mit dem der Antrag vom 07.05.2019 auf Gewährung der vorläufigen Altersversorgung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien abgewiesen wurde,
zu Recht erkannt:
I.Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 12.11.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der vorläufigen Altersversorgung gemäß §§ 17 c f i.V.m § 58 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien ab 20.01.2019 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 17 c Abs. 2 und 3 der Satzung die Altersversorgung frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres zu gewähren sei, wenn das Fondsmitglied, das mit Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung in einem Vertragsverhältnis steht, die bestehenden Einzelverträge gelöst habe. Da der Antragsteller weiterhin aufrechte Verträge mit den „kleinen Kassen“ habe, fehle es an einer wesentlichen Voraussetzung zur Gewährung der Alterspension, weshalb der Antrag abzuweisen gewesen wäre.
In der dagegen frist- und formgerecht erhobenen Beschwerde führte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer aus, dass die Regelung des § 99 Abs. 1 Ärztegesetz iVm § 17 c und § 8 Abs. 1 lit. b der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien rechtswidrig, gleichheitswidrig und verfassungswidrig sei. Gemäß § 99 Abs. 1 Ärztegesetz würde die Altersversorgung mit Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt, wobei die Satzung vorsehen könne, dass aufgrund von kassen- und sonstigen zivilrechtlichen Verträgen oder Dienstverhältnissen ausgeübte ärztliche oder zahnärztliche Tätigkeit eingestellt werde. Es handle sich dabei um eine „Kann“–Bestimmung, also eine Ermächtigung an den Satzungsgeber zu einer Ermessensentscheidung, ob der Bezug der Altersversorgung an die Aufgabe von kassen- oder sonstigen zivilrechtlichen Verträgen oder Dienstverhältnissen der Ärzte und Zahnärzte geknüpft werde. § 17 c der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien sehe vor, dass die Altersversorgung frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen werden könne und unter der Voraussetzung gewährt werde, dass das Fonds-Mitglied, das mit den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien in einem Vertragsverhältnis stehe, die bestehenden Einzelverträge gelöst habe. Der 1954 geborene Beschwerdeführer habe den Kassenvertrag mit der Wiener Gebietskrankenkasse am 30.09.2017 zurückgelegt, die Kassenverträge mit der SVA, KFA, VA und BVA seien weiterhin aufrecht. Bereits im Antrag auf Zuerkennung der Altersversorgung habe die Beschwerdeführervertreterin aufgezeigt, dass die Bindung der Auszahlung der Altersversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds an die Aufgabe von Kassenverträgen und Dienstverhältnissen rechtswidrig sei. Der Kassenarzt und der Arzt, der im Rahmen eines Dienstverhältnisses tätig sei, werde im Verhältnis zum „Wahlarzt“ benachteiligt, in dem Ärzte, die das Lebensalter zur Inanspruchnahme der Altersversorgung erreicht hätten, Vertragsverhältnisse mit Dritten (Kassen und Dienstgeber) auflösen müssten, um in den Genuss der Altersversorgung zu gelangen. Würde der Beschwerdeführer seine Ordination nicht in Wien, sondern in Linz betreiben, erhielte er die Altersversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds, weil er das 65. Lebensjahr bereits vollendet habe, ohne die Kassenverträge zurücklegen zu müssen. Würde der Beschwerdeführer ausschließlich eine „Wahlarztpraxis“ und keine Praxis für Patienten mit Kassenverträgen betreiben, würde er die Altersversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds aufgrund der Vollendung des 65. Lebensjahres beziehen können. Es liege daher eine im Sinne des Art. 7 sachlich nicht gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung der Ärzte vor, welche ohne Kassenverträge und nicht in einem Dienstverhältnis arbeiten, im Verhältnis zu den Ärzten mit Kassenverträgen und Dienstverhältnissen und im Verhältnis mit Ärzten, die in einem Bundesland arbeiten, in dem die Ermessensentscheidung des § 99 nicht in der Verordnung – der Satzung des Wohlfahrtsfonds – umgesetzt worden sei. Der Verfassungsgerichtshof habe bezüglich der Bestimmung des § 65 Abs. 1 ÄrzteG (nunmehr § 99 Abs. 1 ÄrzteG) wiederholt entschieden, dass mit dieser Bestimmung eine hinreichende Determinierung für die Durchführungsverordnung gegeben sei, weil der Gesamtinhalt des Gesetzes für eine hinreichende Determinierung der Durchführungsverordnung maßgeblich sei. Eine Prüfung bezogen auf andere Grundrechte sei aber nicht erfolgt. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Ärztekammer in Erfüllung ihrer Aufgaben und insbesondere des Wohlfahrtsfonds werde durch den Bezug der Altersversorgung bei Aufrechterhaltung der kassen- oder sonstigen zivilrechtlichen Verträge und Dienstverhältnisse der ausgeübten ärztlichen und zahnärztlichen Tätigkeit nicht beeinträchtigt, wenn trotz des Bezuges der Altersversorgung die ordentliche Mitgliedschaft zum Wohlfahrtsfonds weiterhin aufrecht bestehe und die vorgeschriebenen Beiträge vom Arzt weiterhin zu leisten seien. Es sei letztlich die Entscheidung des Arztes, ob das Ergebnis aus der Tätigkeit und die Weiterführung der kassen- und sonstigen privatrechtlichen Verträge und Dienstverhältnisse noch das Ergebnis erbringe, um die Tätigkeit zu erfüllen und die Pflichtbeiträge leisten zu können. Die Ruhendstellung des Anspruches auf Altersversorgung trotz Erfüllung des Anfallsalters führe zur finanziellen Benachteiligung des mit Kassenverträgen praktizierenden Arztes in der Form, dass 100 % seiner Altersversorgung im Vermögen des Wohlfahrtsfonds verbleiben und der erwerbstätige Arzt weiterhin Beiträge entrichten müsse, sodass der Beschwerdeführer ab Erreichung des 65. Lebensjahres nicht nur die Beitragsleistungen im Wohlfahrtsfonds erfülle, sondern im Verhältnis zu den jüngeren Kollegen und Kolleginnen für die Dauer der Weiterarbeit mit bestehenden Kassenverträgen um 100 % mehr leiste. Dies sei ein Eingriff in das Vermögen des Beschwerdeführers und stelle eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 5 StGG und Art. 14 EMRK dar. Die Umsetzung der Verordnungsermächtigung bewirke eine Diskriminierung aufgrund des Alters. Gemäß Art. 2 Staatsgrundgesetz seien alle Staatsbürger vor dem Gesetz gleich, gemäß Art. 6 AEUV sind die Grundrechte, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet seien und wie sie sich aus der gemeinsamen Verfassungsüberlieferung der Mitgliedstaaten ergeben, als allgemeine Grundsätze des Unionsrechtes. Das Diskriminierungsverbot sei im Art. 21 der EU-Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 07.12.2000 verankert. Umsetzungen des Diskriminierungsverbotes finden sich in der Gleichbehandlungsrichtlinie 76/207/EWG und der Richtlinie 2000/78/EG. Diese Richtlinie sei im innerstaatlichen Gesetz durch das Gleichbehandlungsgesetz umgesetzt. Eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters sei gegeben, wenn eine Person wegen ihres Alters in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfahre als eine andere Person erfahre, erfahren hätte und erfahren würde. Dabei zeichne sich eine unmittelbare Altersdiskriminierung dadurch aus, dass die Ungleichbehandlung unmittelbar am Alter anknüpfe, das Alter selbst als das Differenzierungsmerkmal sei. Die Diskriminierung durch die Bestimmung des § 99 Abs. 1 Ärztegesetz iVm § 17 c der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien liege nicht darin, dass mit Vollendung des 65. Lebensjahres die Zugehörigkeit zur Standesgruppe der Ärzte beendet werde, sondern darin, dass die Ärzte veranlasst werden, Vertragsverhältnisse, die außerhalb der Zugehörigkeit zur Ärztekammer bestünden, aber durch diese Zugehörigkeit bedingt seien, auflösen zu müssen, um in die Wohltat des durch die erworbenen Anwartschaften und die Erreichung des Lebensalters verdiente Altersversorgung zu gelangen. Es schaffe einen Wettbewerbsnachteil im Verhältnis zu den Ärzten, die keine Kassenverträge aufgeben müssen. Gemäß Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte sind u. a. Diskriminierungen wegen des Alters verboten. Das Diskriminierungsverbot des Art. 21 GRC sei nur subsidiär anzuwenden, wenn kein spezielleres, den Inhalt des jeweiligen Verbots der Diskriminierung aufgrund eines bestimmten Merkmals vollständig abdeckendes Diskriminierungsverbot greife. Der Erwerb von Kassenverträgen sei an Voraussetzungen geknüpft, welche die Sozialversicherungsträger vorgeben. Anders als in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis, in dem die Auflösung des Dienstverhältnisses an die Erreichung einer Altersgrenze geknüpft sein könne, binden die Sozialversicherungsträger die Beendigung eines Kassenvertrages nicht an eine Altersgrenze mit 65 Jahren. Aus der Sicht der Sozialversicherungsträger könne der niedergelassene Arzt die Tätigkeit im Rahmen des bestehenden Vertrages so lange ausüben, als der Vertragsarzt hierzu in der Lage und willens sei. Der sozialpolitische Zweck liege heute vermehrt darin, dass nicht mehr genug Ärzte für Kassenverträge zur Verfügung stünden. Es sei nicht Aufgabe des Trägers des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien sozialpolitisch regulierend auf das Bestehen der Verträge zwischen seinen Mitgliedern und Dritten (Kassen und Dienstgeber) einzuwirken. Für die Leistbarkeit der Versorgung aus dem Sondervermögen des Wohlfahrtsfonds sei dieses Vorgehen kein geeignetes Mittel. Die Beschwerdeführervertreterin regt eine Vorabentscheidung im Sinne des Art. 267 AEUV an.
In ihrer über Aufforderung des erkennenden Gerichtes erstatteten Stellungnahme vom 14.04.2020 weist die belangte Behörde nach Wiedergabe des Sachverhalts und der bezughabenden Bestimmungen auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes zu § 65 Abs. 1 Ärztegesetz 1984, der Vorgängerbestimmung von § 99 Abs. 1 Ärztegesetz (VfSlg. 12.118 und 14.682) hin, wonach weder unter dem Aspekt des Art. 18 B-VG noch unter dem Gesichtspunkt des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Freiheit der Erwerbstätigkeit noch unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes verfassungsrechtliche Bedenken bestünden.
Dazu hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25.08.2020 eine Stellungnahme abgegeben, in der sie neuerlich anregt, eine Vorabentscheidung iS des Art. 267 AEUV beim EuGH einzuholen.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die bezughabenden Akten.
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Laut Eintragung in der Ärzteliste betreibt der Beschwerdeführer als Facharzt für … seit 01.11.1988 eine Ordination per Adresse Wien, C.-straße. Der Kassenvertrag mit der WGKK wurde mit 30.09.2017 zurückgelegt. Die Kassenverträge mit der SVA, KFA, VA und BVA sind weiterhin aufrecht. Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 12.11.2019, GZ: ... wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 07.05.2019 auf Gewährung der vorläufigen Altersversorgung gem. §§ 17 c f i.V.m. § 58 der Satzung abgewiesen.
Der Sachverhalt, welcher auch im Beschwerdevorbringen dargelegt wurde, ist unstrittig. Der Beschwerdeführer moniert die Anwendung eines verfassungswidrigen bzw. grundrechtswidrigen Gesetzes.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Zur Rechtslage:
Nach § 99 Abs. 1 ÄrzteG 1998 wird die Altersversorgung mit Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt, wobei die Satzung vorsehen kann, dass die auf Grund von Kassen- oder sonstigen zivilrechtlichen Verträgen oder Dienstverhältnissen ausgeübte ärztliche oder zahnärztliche Tätigkeit eingestellt wird. Unter Bedachtnahme auf § 108a Abs. 3 kann die Satzung ein niedrigeres oder höheres Anfallsalter sowie bei früherer oder späterer Inanspruchnahme eine entsprechende Minderung oder Erhöhung der Leistung vorsehen. Das gilt gemäß Abs. 2 auch für die Zusatzleistung.
Gemäß § 17c Abs. 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (kurz Satzung) setzt sich die Altersversorgung zusammen aus der Grundpension (Grundleistung, Ergänzungsleistung), der Zusatzleistung und der erweiterten Zusatzleistung.
Die Altersversorgung kann gemäß § 17c Abs. 3 der Satzung frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen werden.
Nach § 17c Abs. 1 der Satzung wird die Altersversorgung unter der Voraussetzung gewährt, daß
a)das Fondsmitglied, das mit Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien in einem Vertragsverhältnis steht, die bestehenden Einzelverträge gelöst hat,
b)das Fondsmitglied, das aus bestimmten ärztlichen Tätigkeiten einen regelmäßigen Gehaltsbezug erhielt, diese Tätigkeiten beendet hat.
c)das Fondsmitglied, das Mitglied einer Gruppenpraxis ist, welche mit den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung bzw. der Krankenfürsorgeanstalt der Stadt Wien einen Gruppenpraxisvertrag abgeschlossen hat, aus dieser Gruppenpraxis ausgeschieden ist und sämtliche zivilrechtlichen Verträge mit dieser gelöst hat.
Die Grundpension wird nach der Höhe der Beitragsleistungen auf dem Grund- und Ergänzungsleistungskonto ermittelt (§ 17c Abs. 5 der Satzung).
Gemäß § 17c Abs. 7 der Satzung wird für jedes Jahr, für das der volle Richtbeitrag geleistet wird, eine Anwartschaft von 3% erworben. Eine Anwartschaft von mehr als 3% kann nicht erworben werden.
Wird der Richtbeitrag in einem Jahr, aus welchem Grund auch immer, nicht erreicht, wird die Anwartschaft für dieses Jahr in dem der geringeren Beitragsleistung entsprechenden Verhältnis vermindert; die Ermittlung hat auf hundertstel Prozentanteile zu erfolgen. Bestehen zum Zeitpunkt des Anfalls der Altersversorgung offenen Fondsbeiträge ist die ermittelte Grundpension eine vorläufige. Die endgültige Grundpension wird nach vollständiger Begleichung der offenen Fondsbeiträge ermittelt (§ 17c Abs. 8 der Satzung).
Die Grundpension setzt sich gemäß § 17c Abs. 10 der Satzung aus der Grundleistung und der Ergänzungsleistung zusammen. Die Grundleistung beträgt gemäß lit. a EUR 807,80 monatlich, die Ergänzungsleistung beträgt gemäß lit. b EUR 180,50 monatlich.
Gemäß § 17c Abs. 11 der Satzung wird die Grundpension bei Inanspruchnahme der Altersversorgung vor dem vollendeten 65. Lebensjahr ab dem vollendeten 60. Lebensjahr mit 87 v.H.,
vollendeten 61. Lebensjahr mit 89 v.H.
vollendeten 62. Lebensjahr mit 92 v.H.
vollendeten 63. Lebensjahr mit 94 v.H.
vollendeten 64. Lebensjahr mit 97 v.H.
der gemäß Abs. 7 und 8 erworbenen Anwartschaft gewährt.
Gemäß § 17c Abs. 12 der Satzung wird die Grundpension bei Inanspruchnahme der Altersversorgung nach dem vollendeten 65. Lebensjahr ab dem
vollendeten 66. Lebensjahr mit 110 v.H.,
vollendeten 67. Lebensjahr mit 120 v.H.
vollendeten 68. Lebensjahr mit 130 v.H.
der gemäß Abs. 7 und 8 erworbenen Anwartschaft gewährt.
Die Zusatzleistung wird gemäß § 17c Abs. 13 der Satzung nach der Höhe der Beitragsleistung auf dem Zusatzleistungskonto ermittelt. Als Bemessungsgrundlage gilt der zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Altersversorgung auf dem Zusatzleistungskonto festgestellte Betrag. Dieser Bemessungsgrundlage ist ab 1. Jänner 1995 eine Gutschrift in Höhe von 1,5 v.H. des Kontostandes vom 31. Dezember 1994 hinzuzurechnen. Bestehen zum Zeitpunkt des Anfalls der Altersversorgung offene Fondsbeiträge ist die ermittelte Bemessungsgrundlage eine vorläufige. Die endgültige Bemessungsgrundlage wird nach vollständiger Begleichung der offenen Fondsbeiträge ermittelt.
Die Zusatzleistung beträgt bei Inanspruchnahme der Altersversorgung mit dem vollendeten 65. Lebensjahr monatlich 0,50 v.H. der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 13. Sie beträgt bei Inanspruchnahme der Altersversorgung nachdem
vollendeten 60. Lebensjahr 0,35 v.H.,
vollendeten 61. Lebensjahr 0,38 v.H.,
vollendeten 62. Lebensjahr 0,41 v.H.,
vollendeten 63. Lebensjahr 0,44 v.H.,
vollendeten 64. Lebensjahr 0,47 v.H.
der Bemessungsgrundlage gemäß Abs.13.
Sie beträgt bei Inanspruchnahme der Altersversorgung nachdem
vollendeten 66. Lebensjahr 0,53 v.H.,
vollendeten 67. Lebensjahr 0,56 v.H.,
vollendeten 68. Lebensjahr 0,59 v.H.
der Bemessungsgrundlage gemäß Abs.13 (§ 17c Abs. 14 der Satzung).
Zusätzlich zur Grundpension gebühren gemäß den §§ 55 ff der Satzung unter gewissen Voraussetzungen Zusatzleistungen aus dem Beitragsorientierten Kapitaldeckungsverfahren.
Gemäß § 58 Abs. 1 der Satzung kann die Alterspension frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres und nur gemeinsam mit der Altersversorgung gemäß § 17 c in Anspruch genommen werden. Die Auszahlung erfolgt gemeinsam mit der Altersversorgung gemäß § 17c. Hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen gilt § 17 c.
Die Altersversorgung errechnet sich wie folgt: Aus der zum Zeitpunkt des Anfalls der Alterspension auf dem Pensionskonto des Fondsmitgliedes im Kapitaldeckungsverfahren vorhandenen Deckungsrückstellung ist über den Verrentungsfaktor gemäß Geschäftsplan (§75) zum Pensionsantrittsalter die Alterspension zu ermitteln (§ 58 Abs. 2 der Satzung).
Bestehen zum Zeitpunkt des Anfalls der Alterspension offene Fondsbeiträge, ist die gemäß Abs. 2 errechnete Alterspension eine vorläufige. Die endgültige Alterspension wird gemäß Geschäftsplan (§ 75) nach vollständiger Begleichung der offenen Fondsbeiträge und nach Beschlussfassung über die Ergebniszuteilung des vorangegangenen Jahres ermittelt (§ 58 Abs. 3 der Satzung).
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Zuerkennung einer Altersversorgung ab 20.01.2019 abgewiesen, weil der Beschwerdeführer unbestritten die satzungsmäßige Voraussetzung der Zurücklegung der Kassenverträge nicht erfüllt hatte und dies auch nicht beabsichtigte. Auf die gesetzliche Deckung der Regelung des § 17 c Abs. 3 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien durch die Verordnungsermächtigung des § 99 Abs. 1 ÄrzteG 1998 hat die Behörde hingewiesen.
Mit der rechtsfreundlich verfassten Beschwerde wird ausschließlich die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufgrund der Anwendung gesetzes- und verfassungswidriger Rechtsgrundlagen geltend gemacht, wobei insbesondere die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, der Erwerbsfreiheit und der Diskriminierung aufgrund des Alters ins Treffen geführt wird. Vor diesem Hintergrund regt die Beschwerdeführervertreterin auch ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH an. Die Bedenken richten sich gegen § 99 Abs. 1 Satz 1 ÄrzteG, der lautet wie folgt: „Die Altersversorgung wird mit Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt, wobei die Satzung vorsehen kann, dass aufgrund von kassen- oder sonstigen zivilrechtlichen Verträgen oder Dienstverhältnissen ausgeübte ärztliche
oder zahnärztliche Tätigkeit eingestellt wird.“
Der auf dieser Verordnungsermächtigung gründende § 17 c Abs. 3 Satz 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien in der anzuwendenden Fassung lautet: „Die Altersversorgung wird unter der Voraussetzung gewährt, dass das Fondsmitglied, das mit Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien in einem Vertragsverhältnis steht, die bestehenden Einzelverträge gelöst hat.“
Mit Erkenntnis vom 28.06.1989, Zl. G 144/88; V 92/88 (= VfSlg 12118) hat der Verfassungsgerichtshof bereits die wortgleiche Vorgängerbestimmung § 65 Abs. 1 Satz 1 ÄrzteG 1984 und den § 33 Abs. 2 der Satzung der Wohlfahrtseinrichtung der Ärztekammer für Oberösterreich in der bis 31.12.1987 geltenden Fassung (mit vergleichbarem Inhalt) aus Anlass eines Normprüfungsantrages des Verwaltungsgerichtshofes geprüft. Dabei teilte der Verfassungsgerichtshof die vorgetragenen Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes nicht. Er erachtete den § 65 Abs. 1 Satz 1 ÄrzteG 1984 im Zusammenhang mit der umfassenden Verordnungsermächtigung des § 82 ÄrzteG 1994 (vgl. nunmehr § 116 Ärztegesetz 1998) bei einer Gesamtschau der Bestimmungen über den Wohlfahrtsfonds hinreichend bestimmt (keine formal gesetzliche Delegation) und nicht verfassungswidrig. Auch die vom Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.03.1988, G 184/87 u. a. geltend gemachten Gleichheitsbedenken teilte der Verfassungsgerichtshof nicht.
Die vom Beschwerdeführer unter der Erwerbsfreiheit und dem Gleichheitssatz vorgebrachten Bedenken- insbesondere vor dem Hintergrund des Verbotes der Diskriminierung aufgrund des Alters bei gleichen Beitragsleistungen bis zur Pensionsaltersgrenze eine Differenzierung beim Anspruch auf „Gegenleistung in Form der Altersversorgung“, je nachdem, ob die ärztliche Tätigkeit eingestellt oder weitergeführt werde, für unsachlich zu halten- und in der Verordnungsermächtigung des § 99 Abs. 1 ÄrzteG 1998 letztlich ein Berufsverbot zur Erlangung der Altersversorgung zu sehen, sind nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes unzutreffend.
Der Verfassungsgerichtshof weist in seinem Erkenntnis vom 28.06.1989, G 144/88; V92/88 zunächst darauf hin, dass die aus dem Jahr 1969 stammende Bestimmung des § 43c Abs.1 ÄrzteG BGBl. Nr. 92/1949 idF BGBl. Nr. 229/1969 (Anm: dieser Bestimmung entsprach sowohl § 65 ÄrzteG BGBl. Nr.373/1984 wie auch der hier anzuwendende § 99 Abs. 1 ÄrzteG idgF) in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1261 BlgNR XI.GP) ausdrücklich damit begründet wurde, nicht mehr arbeitsfähigen bzw. nach Erreichen einer Altersgrenze nicht mehr arbeitswilligen Kammerangehörigen die Existenz zu sichern. Damit sollen aber noch arbeitsfähige, arbeitswillige und auch tatsächlich im ärztlichen Beruf arbeitende Kammerangehörige nicht auf Kosten der Risikogemeinschaft der im Wohlfahrtsfonds vereinigten Ärzte versorgt werden. Die Bestimmung war nicht als Maßnahme zur Arbeitsplatzbeschaffung von Jungärzten gedacht. Solche Überlegungen waren dem Gesetzgeber des Jahres 1969 (noch) völlig fremd.
Auch kann der Verordnungsermächtigung des § 99 Abs. 1 Satz 1 ÄrzteG nicht die Auferlegung eines Berufsverbots durch Zwang zur Einstellung der ärztlichen Tätigkeit unterstellt werden. Durch diese Norm wird die Ausübung einer ärztlichen Erwerbstätigkeit nicht schlechthin ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer kann durchaus ohne Aufrechterhaltung von Kassenverträgen oder Dienstverträgen noch als Privatarzt bzw. Wahlarzt tätig sein. Zusammengefasst ist auszuführen, dass der Verfassungsgerichtshof die Satzungsnorm vor dem Hintergrund der gesetzlichen Zielsetzung „Erwerbsunfähigkeit infolge Alters“ auch keine Bedenken gegen die – mit § 99 Abs. 1 ÄrzteG 1998 vergleichbare Verordnungsermächtigung des § 65 Abs. 1 ÄrzteG hatte. Es erscheint nämlich durchaus sachlich, die Möglichkeit des Ausschlusses der Gewährung der Altersversorgung für jene Fälle vorzusehen, in welchen Ärzte aufgrund der Aufrechterhaltung bestehender Verträge, seien diese nun zivil- oder öffentlich rechtlicher Natur oder handle es sich um Kassenverträge, eine Behandlungspflicht und damit eine Pflicht zur Ausübung ihres Berufes weiter trifft.
Eine sachliche Rechtfertigung für die Verordnungsermächtigung sah der Verfassungsgerichtshof auch im Bestehen der freien Disposition des Arztes, seine berufliche Tätigkeit auf vertraglicher Grundlage einzustellen und mit der Möglichkeit, auf freiwilliger Basis privatärztlich tätig zu sein, in Pension zu gehen, oder die Tätigkeit als Vertragsarzt fortzusetzen und die Altersversorgung noch nicht in Anspruch zu nehmen.
Diese Überlegungen des Verfassungsgerichtshofes sind vollinhaltlich auf den gegenständlichen Fall übertragbar, auch vor dem Hintergrund eines nach Berichten der Ärztekammer vorherrschenden Rückgang von Kassenärzten, zumal die Zielsetzung dieser Bestimmung, wie oben ausgeführt, keine Regulierungsfunktion ist. Da mit der aktuellen Bestimmung kein Zwang verbunden ist, die ärztliche Tätigkeit aufzugeben, sondern Voraussetzungen für die Gewährung der Pensionsversorgung geregelt werden, liegt schon aufgrund des Regelungszweckes keine Altersdiskriminierung vor.
Der Vollständigkeit halber ist den Beschwerdeausführungen zum Diskriminierungsverbot nach Artikel 21 der EU-Charta der Grundrechte der Europäischen Union noch Folgendes auszuführen:
Rechtsgrundlage für das von der Beschwerdeführervertreterin angeregte Vorabentscheidungsersuchen bildet die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Die Richtlinie wurde auf der Grundlage von Artikel 13 EG erlassen. In den Erwägungsgründen heißt es unter Punkt 5 von 20 wie folgt: „Das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters stellt ein wesentliches Element zur Erreichung der Ziele der beschäftigungspolitischen Leitlinien und zur Förderung der Vielfalt im Bereich der Beschäftigung dar. Ungleichbehandlungen wegen des Alters können unter bestimmten Umständen jedoch gerechtfertigt sein und erfordern daher besondere Bestimmungen, die je nach Situation der Mitgliedstaaten unterschiedlich sein können. Es ist daher unbedingt zu unterscheiden zwischen einer Ungleichbehandlung, die insbesondere durch rechtmäßige Ziele im Bereich der Beschäftigungspolitik, des Arbeitsmarktes und der beruflichen Bildung gerechtfertigt ist und einer Diskriminierung, die zu verbieten ist. Sieht eine Bestimmung eine Ungleichbehandlung wegen des Alters im Sinne der Richtlinie vor, so ist zu prüfen, ob die aus der Anwendung dieser Bestimmung ergebende Ungleichbehandlung mit der Richtlinie vereinbar ist oder nicht. Hierzu ist das Ziel zu ermitteln, welches durch diese Maßnahme verfolgt wird, um festzustellen, anhand welcher Richtlinienbestimmung diese Maßnahme zu überprüfen ist. In seiner Entscheidung vom 12.01.2010, C-341/08 (Domnica Peterson) hat der EuGH zu § 95 Abs. 7 Satz 3 des fünften Sozialgesetzbuches, wonach die Zulassung zur Ausübung der Tätigkeit eines Vertragsarztes mit Ablauf des Kalendervierteljahres endet, in dem der Vertragsarzt das 68. Lebensjahr vollendet hat, ist Folgendes ausgeführt:
„Artikel 2 Abs. 5 der Richtlinien 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Berufes dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Maßnahme, wie die im Ausgangsverfahren fraglichen, mit der für die Ausübung des Berufes eines Vertragsarztes eine Höchstaltersgrenze, im vorliegenden Fall 68 Jahre, festgelegt wird, entgegensteht, wenn diese Maßnahme nur das Ziel hat, die Gesundheit der Patienten vor dem Nachlassen der Leistungsfähigkeit von Vertragszahnärzten, die dieses Alter überschritten haben zu schützen, da diese Altersgrenze nicht für Zahnärzte außerhalb des Vertragszahnarztsystems gilt. Artikel 6 Abs.1 der Richtlinie 2000/78 ist dahin auszulegen, dass er einer solchen Maßnahme nicht entgegensteht, wenn diese die Verteilung der Berufschancen zwischen den Generationen innerhalb der Berufsgruppen der Vertragszahnärzte zum Ziel hat und wenn sie unter Berücksichtigung der Situation auf dem betreffenden Arbeitsmarkt zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich ist. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, welches Ziel mit der Maßnahme zur Festlegung dieser Altersgrenze verfolgt wird, in dem es den Grund für ihre Aufrechterhaltung ermittelt ....“
Auch vor dem Hintergrund der europäischen Rechtsprechung zur Richtlinie für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist auf die obigen Ausführungen des VfGH hinsichtlich der mit der Regelung im ÄrzteG und in der Satzung verfolgten Ziele hinzuweisen. Das Ziel dieser Bestimmung war nicht als Maßnahme zur Arbeitsplatzbeschaffung von Jungärzten gedacht, sondern Kammerangehörigen im Falle der „Erwerbsunfähigkeit infolge Alters, oder Invalidität“ Versorgungsleistungen zu gewähren. Der EuGH hat im oben zitierten Erkenntnis ausgesprochen, dass selbst ein Berufsverbot ab einer gewissen Altersgrenze nicht gegen die Richtlinie verstößt, sofern ein legitimes Ziel damit verfolgt wird. Im gegenständlichen Fall normieren die in Rede stehenden Bestimmungen des ÄrzteG und der Satzung nur die Voraussetzungen für den Pensionsanspruch und verbieten nicht die Ausübung des Berufes.
Aus all den dargelegten Gründen werden weder die verfassungsrechtlichen noch die unionsrechtlichen Normbedenken des Beschwerdeführers geteilt. Dieser hat nach seinem eigenen Vorbringen die vorausgesetzte Zurücklegung der Kassenverträge nicht vorgenommen, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Versagung der Altersversorgung zu bestätigen war. Demzufolge war auch dem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH nicht beizutreten.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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