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VGW-021/020/8131/2020•LVwG W VGW-021/020/8131/2020
VGW-021/020/8131/2020State Administrative CourtJul 15, 2020
Nichtraucherschutz; Rauchverbot
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schopf über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 22.06.2020, Zl. MBA/..., betreffend Übertretung des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG),
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zusammengefasst zur Last gelegt, er habe am 05.09.2019 um 16:00 Uhr in Wien, C.-straße als Gewerbeinhaber (Gastgewerbe in der Betriebsart Kaffeehaus) und Inhaber des Einzelunternehmens „A. B.“ mit dem Standort der Gewerbeberechtigung und Sitz in Wien, C.-straße, insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz gemäß TNRSG verstoßen, als er nicht dafür gesorgt habe, dass in dem aus mehr als einem Raum bestehenden Gastgewerbelokal nicht geraucht werde, da der Hauptraum mit 32 Verabreichungsplätzen als Raucherraum und der kleinere Gastraum mit 13 Verabreichungsplätzen als Nichtraucherraum geführt worden sei. Es wurde eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und ein behördlicher Verfahrenskostenbeitrag zur Zahlung vorgeschrieben.
Mit innerhalb offener Frist eingebrachter Beschwerde wurde mit näheren Ausführungen unter anderem die Behebung des Straferkenntnisses sowie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.
Zur Anwendung gelangen folgend wiedergegebene Bestimmungen des TNRSG in der Fassung BGBl. I 66/2019:
Umfassender Nichtraucherinnen- und Nichtraucherschutz
§ 12. (1) Rauchverbot gilt in Räumen für
…
4. die Herstellung, Verarbeitung, Verabreichung oder Einnahme von Speisen oder Getränken sowie die in Gastronomiebetrieben für alle den Gästen zur Verfügung stehenden Bereiche, ausgenommen Freiflächen.
…
(3) Rauchverbot gilt auch in Räumen, in denen Vereinstätigkeiten im Beisein von Kindern und Jugendlichen ausgeübt werden, sowie in Räumen, in denen Vereine Veranstaltungen, auch ohne Gewinnerzielungsabsicht, abhalten. Es ist dabei unbeachtlich, ob der Zutritt nur auf einen im Vorhinein bestimmten Personenkreis beschränkt ist. Darüber hinaus gilt Rauchverbot für Vereine dann, wenn durch die Vereinsaktivitäten eine Umgehung der Bestimmungen gemäß Abs. 1 oder 2 erfolgt.
…
(5) Die Regelungen des Rauchverbotes im Sinne dieser Bestimmung erstrecken sich auch auf die Verwendung von verwandten Erzeugnissen und von Wasserpfeifen.
(6) Abs. 1 bis 5 gelten nicht in ausschließlich privaten Zwecken dienenden Räumen.
§ 13. (1) Sofern nicht arbeitsrechtliche Bestimmungen ein Rauchverbot vorsehen oder Räume von § 12 erfasst sind, gilt ein Rauchverbot auch in sonstigen Räumen öffentlicher Orte, doch kann in den allgemein zugänglichen Bereichen ein Nebenraum als Raucherraum eingerichtet werden, sofern gewährleistet ist, dass aus diesem Nebenraum weder Tabakrauch in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt, noch das Rauchverbot dadurch umgangen wird.
(2) In Hotels und vergleichbaren Beherbergungsbetrieben gilt Rauchverbot. In den allgemein zugänglichen Bereichen kann, falls nicht § 12 Abs. 1 bis 3 zur Anwendung kommt, ein Nebenraum als Raucherraum eingerichtet werden, sofern gewährleistet ist, dass aus diesem Nebenraum der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt, das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird und in dem Raucherraum auch keine Speisen und Getränke hergestellt, verarbeitet, verabreicht oder eingenommen werden.
…
(4) Die Regelungen des Rauchverbotes im Sinne dieser Bestimmung erstrecken sich auch auf die Verwendung von verwandten Erzeugnissen und von Wasserpfeifen.
§ 13b. (1) Rauchverbote gemäß den §§ 12 und 13 sind in den unter das Rauchverbot fallenden Räumen und Einrichtungen durch den Rauchverbotshinweis „Rauchen verboten“ kenntlich zu machen.
(2) Anstatt des Rauchverbotshinweises gemäß Abs. 1 können die Rauchverbote auch durch Rauchverbotssymbole, aus denen eindeutig das Rauchverbot hervorgeht, kenntlich gemacht werden.
(3) Die Rauchverbotshinweise gemäß Abs. 1 oder die Rauchverbotssymbole gemäß Abs. 2 sind in ausreichender Zahl und Größe so anzubringen, dass sie überall im Raum oder der Einrichtung gut sichtbar sind.
…
§ 13c. (1) Die Inhaberinnen bzw. Inhaber von Räumen und Einrichtungen gemäß § 12 und von Räumen eines öffentlichen Ortes gemäß § 13 haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b Sorge zu tragen.
(2) Jede Inhaberin bzw. jeder Inhaber gemäß Abs. 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass
1. in einem Raum oder einer Einrichtung gemäß § 12 Abs. 1 bis 3 nicht geraucht wird,
2. in Räumen eines öffentlichen Ortes gemäß § 13, sofern sie vom Rauchverbot umfasst sind, nicht geraucht wird,
3. der Kennzeichnungspflicht gemäß § 13b entsprochen wird.
§ 14.
…
(4) Wer als Inhaberin bzw. Inhaber gemäß § 13c Abs. 1 gegen eine Verpflichtung des § 13c verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung darstellt oder nach einer anderen Verwaltungsbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zur Gesetzeslage vor der Novelle BGBl. I 66/2019 zum Ausdruck gebracht, dass gemäß § 13c Abs. 2 Z. 3 TabakG 1995 jeder Inhaber gemäß Abs. 1 insbesondere dafür Sorge zu tragen hat, dass in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme gemäß § 13 Abs. 2 leg. cit. zum Tragen kommt, "nicht geraucht wird". Die Erfüllung dieses Tatbestandes setzt zum einen voraus, dass entgegen dem Rauchverbot geraucht wurde und zum anderen, dass der Inhaber gemäß § 13c Abs. 1 TabakG 1995 keine Sorge für die Einhaltung des Rauchverbotes getragen hat. Bei Erfüllung nur eines der beiden Tatbestandsmerkmale liegt somit noch keine Übertretung des § 13c Abs. 2 Z. 3 TabakG 1995 vor. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 20.02.2013, 2011/11/0097 unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 15. Juli 2011, 2011/11/0059, zu § 13c Abs. 2 Z. 4 TabakG 1995 wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass das tatsächliche Rauchen ein notwendiges Tatbestandselement der Übertretung darstellt.
Diese Rechtsprechung kommt im Hinblick auf den wortidenten Inhalt auch auf die hier maßgebliche Bestimmung des § 13c Abs. 2 Z 1 TNRSG zur Anwendung, mit welcher jeder Inhaberin beziehungsweise jedem Inhaber vorgeschrieben wird, insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass in einem Raum oder einer Einrichtung gemäß § 12 Abs. 1 bis 3 nicht geraucht wird.
Der (auf die Anzeige gestützte) Tatvorwurf, stellt somit keine durch die herangezogenen Verwaltungsstrafbestimmungen sanktionierte Verwaltungsübertretung dar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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