LVwG W VGW-031/074/6216/2020

VGW-031/074/6216/2020State Administrative CourtJul 3, 2020

Regest

Verkehrsunfall; Sachschaden; Anhaltepflicht; Meldepflicht; Mitwirkungspflicht; Identitätsnachweis

Full text

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/074/6216/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.07.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.031.074.6216.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Mandl über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, PK C., vom 06.05.2020, Zl. VStV/…/2019, wegen Übertretungen des § 4 Abs. 1 und 5 der Straßenverkehrsordnung (StVO),

zu Recht e r k a n n t:

I.Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren wird gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.

II.Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:

„1. Datum/Zeit: 18.12.2019, 16:20 Uhr

Ort: Wien, D.-straße, Kreuzung E.-straße

Betroffenes Fahrzeug: Omnibus, Kennzeichen: W-1 (A)

Sie sind als Lenker des angeführten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben Ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten.

2. Datum/Zeit: 18.12.2019, 16:20 Uhr

Ort: Wien, D.-straße, Kreuzung E.-straße

Betroffenes Fahrzeug: Omnibus, Kennzeichen: W-1 (A)

Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, obwohl Sie und die Personen, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist (Zulassungsbesitzerin Dr. med. F. G.), einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. § 4 Abs. 1 lit. a StVO

2. § 4 Abs. 5 StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

1. Geldstrafe von € 200, im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 20 Stunden gemäß § 99 Abs. 2 lit. a StVO

2. Geldstrafe von € 200, im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen 20 Stunden gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

€ 40 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 440“

Dagegen erhob der Beschwerdeführer (BF) Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien. Er bestritt den Tatvorwurf nicht und gab an, dass ihm beim Abbiegen der Zusammenstoß nicht aufgefallen sei, er sei auch nicht von einem Fahrgast darauf hingewiesen worden, hätte er den Zusammenstoß wahrgenommen, wäre er selbstverständlich gemäß der Dienstvorschrift vorgegangen und hätte den Vorfall seiner Leitstelle gemeldet.

Im Beschwerdeverfahren wurde ein Gutachten der MA 46, Landesfahrzeugprüfstelle eingeholt.

Das Verwaltungsgericht Wien hat festgestellt und erwogen:

Der Beschwerdeführer ist unbestritten zur angegebenen Zeit am angegebenen Ort mit dem Omnibus der Wiener Linien X unterwegs gewesen. Er hat im gesamten Verfahren angegeben, dass er den Vorfall selbst nicht mitbekommen habe. Für ihn wäre ein solcher Vorfall ein Anlass für eine Meldung an die Leitstelle gewesen, jedoch habe er keine Kenntnis von diesem Vorfall gehabt. Dies deckt sich auch mit den Angaben der Meldungslegerin in der Anzeige.

Das im Beschwerdeverfahren eingeholte Gutachten der Magistratsabteilung 46, Landesfahrzeugprüfstelle, vom 25.6.2020 lautet wie folgt:

„Befund

Der beklagte Schaden sei laut Akt eine Delle sowie Lackschaden links hinten.

Vom Beschwerdeführer wird nur die Bemerkbarkeit nicht aber die Kontaktnahme bestritten.

Die Fahrzeuggewichte und Abmessungen unterscheiden sich beträchtlich.

Schlussfolgerung

Aufgrund der Fahrzeuggewichts- und Größenverhältnisse sowie des geringen Schadens ist weder eine haptische noch akustische Bemerkbarkeit zwingend gegeben.“

Aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Beweisverfahrens konnte nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung verwirklicht hat.

Die Schilderung des Vorfalls im Behördenakt war nachvollziehbar und besteht im vorliegenden Fall kein wie immer gearteter Anhaltspunkt für die Annahme, dass die geschädigte Lenkerin den ihr unbekannten Beschwerdeführer schaden wollte oder sich durch unrichtige Angaben über die Schadensverursachung einen ungerechtfertigten Vorteil verschaffen wollte. So ergibt sich auch aus dem Gutachten des Amtssachverständigen, dass der Schaden gering ausgefallen ist. Die Angaben der geschädigten Lenkerin über die Verursachung des Schadens erscheinen plausibel, zumal sie nach den Angaben in der Anzeige den Vorfall nicht selbst beobachtet hat, sondern von einer Zeugin darauf hingewiesen worden war und die Meldungslegerin selbst davon ausgegangen ist, dass der Busfahrer den Kontakt nicht bemerkt habe. Es hat der Amtssachverständige auch dargelegt, dass aus technischer Sicht durchaus möglich ist, dass eine solche geringe Beschädigung auch entstanden sein kann, ohne dass dies vom Lenker des verursachenden Fahrzeuges haptisch oder akustisch wahrgenommen wurde. Der Amtssachverständige hat dazu ausgeführt, dass aufgrund der Fahrzeuggewichts- und Größenverhältnisse sowie des geringen Schadens die Bemerkbarkeit nicht zwingend gegeben ist.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht daher fest, dass der Beschwerdeführer die Pflichten eines Unfallbeteiligten nicht vorsätzlich vernachlässigt hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Bestimmung ausgesprochen, dass zur Begründung der im § 4 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 StVO genannten Pflichten nicht nur das positive Wissen vom Verkehrsunfall und vom ursächlichem Zusammenhang erforderlich ist, sondern es genüge - da der Anwendungsbereich des § 4 in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich auf die Schuldform des Vorsatzes beschränkt ist – wenn die Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, bei gehöriger Aufmerksamkeit den Verkehrsunfall und den ursächlichen Zusammenhang hätten erkennen können (VwGH 11.9.1979, 1153/79). In seinem Erkenntnis vom 27.2.1979, 1677/78, hat der Verwaltungsgerichtshof des Weiteren ausgeführt, dass der Tatbestand auch dann gegeben ist, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines (mit seinem vorangehenden Verhalten ursächlichen) Verkehrsunfalls mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte.

Dass ein Omnibus auf innerstädtischen Straßen mit besonderer Sorgfalt und Achtsamkeit gelenkt werden muss, um andere Verkehrsteilnehmer nicht zu gefährden oder zu schädigen, liegt auf der Hand.

Eine derartige Sorgfaltspflichtverletzung ist im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Auch aufgrund der Angaben des Amtssachverständigen bestehen an einer fahrlässigen Tatbegehung relevante Zweifel, da angesichts des von diesem erstatteten Gutachtens nicht mit der im Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer die Beschädigung haptisch oder akustisch wahrgenommen hat. Der Beschwerdeführer ist nach seinen Angaben auch nicht auf den Vorfall aufmerksam gemacht worden.

Nach der oben zitierten Rechtsprechung ist Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestandes des § 4 StVO, dass bei gehöriger Aufmerksamkeit der Verkehrsunfall und der ursächliche Zusammenhang erkennbar waren und dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen. Diese Kriterien sind nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gegenständlich nicht erfüllt.

Das bekämpfte Straferkenntnis war daher spruchgemäß zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren unter Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ spruchgemäß einzustellen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 Abs. 8 VwGVG.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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