LVwG W VGW-162/045/5677/2020/E; VGW-162/045/5678/2020/E; VGW-162/045/5679/2020/E

VGW-162/045/5677/2020/E; VGW-162/045/5678/2020/E; VGW-162/045/5679/2020/EState Administrative CourtJun 22, 2020

Regest

Wohlfahrtsfonds; Beitrag; Bemessungsgrundlage

Full text

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-162/045/5677/2020/E; VGW-162/045/5678/2020/E; VGW-162/045/5679/2020/E

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.06.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.162.045.5677.2020.E

Begründung

I M N A M E N D E R R E P U B L I K

Ersatzerkenntnis

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Doninger über die Beschwerden des Herrn Dr. A. B., vertreten durch Rechtsanwälte OG, gegen die Bescheide des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, vom 1.) 07.12.2015, Aktenzahl: …2, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2008, 2.) 07.12.2015, Aktenzahl: …3, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2009 und 3.) 04.12.2015, Aktenzahl: …7, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2011, nach Aufhebung des hg. Erkenntnisses vom 29.05.2017, GZ: VGW162/045/8222/2016, VGW-162/045/8225/2016 und VGW162/045/8236/2016 durch den Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 06.05.2020, Zl.: Ra 2018/11/0042-8, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird den Beschwerden stattgegeben und die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien

für das Jahr: 2008 mit EUR 325,00

2009 mit EUR 780,00

2011 mit EUR 2.321,35

festgesetzt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

1. ) Mit den angefochtenen Bescheiden setzte die belangte Behörde den Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien zu 1.) für das Jahr 2008 mit EUR 1.088,14, zu 2.) für das Jahr 2009 mit EUR 2.966,06 und zu 3.) für das Jahr 2011 mit EUR 4.479,25 fest.

Begründend verweist die belangte Behörde auf die Angaben des Beschwerdeführers und ihre eigenen Feststellungen und stellt die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlagen wie folgt dar:

2008

Jahresbruttogrundgehalt 2005EUR24.193,10

Anteilige Werbungskosten 2005EUR -7.664,37

Beitragszahlungen 2005EUR +0,00

Bemessungsgrundlage (BMG)EUR16.528,73

Berechnung Fondsbeitrag

Von der BMG 15,8% gem. Abschn. 1 BO f. 5 MonateEUR1.088,14

Fondsbeitrag 2008EUR1.088,14

abzüglich vorl. FB 2008EUR245,00

Rückstand Fondsbeitrag 2008EUR843,14

2009

Jahresbruttogrundgehalt 2006EUR27.668,05

Anteilige Werbungskosten 2006EUR -10.995,28

Gewinn 2006EUR + 2.099,74

Beitragszahlungen 2006EUR +0,00

Bemessungsgrundlage (BMG)EUR18.772,51

Berechnung Fondsbeitrag

Von der BMG 15,8% gem. Abschn. 1 BO f. 12 MonateEUR2.966,06

Fondsbeitrag 2009EUR2.966,06

abzüglich vorl. FB 2008EUR845,00

Rückstand Fondsbeitrag 2009EUR2.121,06

2011

Jahresbruttogrundgehalt 2008EUR32.366,59

Anteilige Werbungskosten 2008EUR -10.211,66

Gewinn 2008EUR + 5.934,74

Beitragszahlungen 2008EUR +260,00

Bemessungsgrundlage (BMG)EUR28.349,67

Berechnung Fondsbeitrag

Von der BMG 15,8% gem. Abschn. 1 BO f. 12 MonateEUR4.479,25

Fondsbeitrag 2011EUR4.479,25

abzüglich vorl. FB 2011EUR415,00

Rückstand Fondsbeitrag 2011EUR4.064,25

2. ) In den gegen diese Bescheide gerichteten Beschwerden vom 21.12.2015 führte der anwaltlich vertreten Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er seine Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin am 31.05.2006 in C. abgeschlossen habe. Allerdings sei er nicht als solcher tätig geworden und habe sich auch nicht als Allgemeinmediziner in die Ärzteliste eintragen lassen. Vielmehr habe er unmittelbar im Anschluss, nämlich am 01.06.2006, in D. seine Ausbildung zum Facharzt für Augenheilkunde begonnen. Mitte des Jahres 2008 habe er sodann seine berufliche Tätigkeit nach Wien verlegt und sei von 01.08.2008 bis 31.07.2011 als Turnusarzt im E.-spital angestellt und in die Ärzteliste eingetragen gewesen. Mit Schreiben vom 06.08.2008 habe er vom Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien die Verständigung erhalten, dass er aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit im Bereich der Ärztekammer für Wien bis zum 31.07.2011 dem ermäßigten Beitragssystem für Turnusärzte unterliege und dementsprechend bis zu diesem Datum der monatliche Beitrag zum Wohlfahrtsfonds höchstens EUR 65,00 betrage. Auch sei er darüber informiert worden, dass sein damaliger Dienstgeber seitens des Wohlfahrtsfonds von dieser Ermäßigung in Kenntnis gesetzt worden sei. Dieser habe dann auch seine Beiträge zum Wohlfahrtsfonds einbehalten und an diesen abgeführt.

In den Jahren 2008, 2009 und 2011 sei er zu keinem Zeitpunkt als Arzt für Allgemeinmedizin zur selbständigen Berufsausübung berechtigt gewesen. Vor diesem Hintergrund werde er durch die angefochtenen Bescheide in seinem Recht auf Ermäßigung seiner Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien verletzt. Die Bestimmung des Abschnittes I Abs. 10 der Beitragsordnung verweise ohne weitere Erklärung auf § 3 Abs. 1 ÄrzteG. Demnach solle die Begünstigungsbestimmung nicht auf Personen zur Anwendung kommen, die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin, approbierter Arzt, oder Facharzt berechtigt seien. § 3 ÄrzteG regle jedoch nicht, welche Voraussetzungen diese Personen aufweisen müssten, um zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt zu sein. Diese Erfordernisse schreibe vielmehr § 4 ÄrzteG vor, in dessen Abs. 1 unter anderem die Eintragung in die Ärzteliste als Voraussetzung gefordert werde. Durch Umkehrschluss sei demnach klargestellt, dass Ärzte, die nicht entweder als Arzt für Allgemeinmedizin oder approbierter Arzt oder Facharzt in die Ärzteliste eingetragen seien, auch nicht zur selbständigen Berufsausübung im Sinne des § 3 ÄrzteG berechtigt seien. Unstrittig sei er in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen im Bereich der Ärztekammer für Wien nie als Arzt für Allgemeinmedizin, approbierter Arzt oder Facharzt in die Ärzteliste eingetragen und daher auch nie als Arzt zur selbständigen Berufsausübung berechtigt gewesen. Vielmehr sei er nur Turnusarzt gewesen, für den der ermäßigte Beitrag gelte.

Es könne als notorisch vorausgesetzt werden, dass die Beitragsordnung durch die Begünstigungsbestimmung einkommensschwache Turnusärzte finanziell entlasten und die Wirtschaftlichkeit dieses Teils des Berufsstandes stärken solle. Um diesen Normzweck zu erreichen, müsse der tatsächliche Sachverhalt herangezogen und hinterfragt werden, ob er in den maßgeblichen Zeiträumen ausschließlich als Turnusarzt tätig gewesen und die Befristung von drei Jahren nicht überschritten worden sei. Die Hinterfragung des Umstandes, ob er unter anderen Voraussetzungen bereits schon als Arzt für Allgemeinmedizin hätte tätig sein können, sei in diesem Zusammenhang nicht von Relevanz. Entscheidend sei ausschließlich der Umstand, dass sein Einkommen in den maßgeblichen Zeiträumen jenes eines Turnusarztes nicht überschritten habe.

3. ) In ihrer Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen vom 25.10.2016 wies die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen darauf hin, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß § 3 Abs. 1 ÄrzteG entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bereits mit dem Erhalt des jeweiligen Diploms erworben werde. Ärzte, die ihren Beruf sodann freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses bzw. als Wohnsitzarzt in Österreich ausüben wollten, müssten gemäß § 4 Abs. 1 ÄrzteG zusätzlich besondere Erfordernisse erfüllen, deren Vorliegen anlässlich der Eintragung in die Ärzteliste geprüft werde. Der Satzungsgeber nehme in Abschnitt I Abs. 10 der Beitragsordnung ausschließlich auf § 3 Abs. 1 ÄrzteG Bezug. Zweck der Norm sei, eine Betragsermäßigung nur „echten“ Turnusärzten zukommen zu lassen, die noch über keine abgeschlossene Ausbildung verfügten und daher auf die Beendigung dieser Ausbildung angewiesen seien.

4. ) Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.12.2016 wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerden als unbegründet ab. In der Begründung ging es - zusammengefasst – davon aus, dass der ermäßigte Fondsbeitrag grundsätzlich nur Turnusärzten zukomme, die noch nicht zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt seien. Dies sei jedoch beim Revisionswerber nicht der Fall, da er mit Diplom der österreichischen Ärztekammer vom 12. Juli 2006 als Arzt für Allgemeinmedizin anerkannt worden sei. Indem der Verordnungsgeber auf § 3 Abs. 1 ÄrzteG 1998 verweise, stelle er unmissverständlich klar, dass ausschließlich auf das Recht zur selbständigen Ausübung der in § 2 Abs. 2 und 3 leg. cit. umschriebenen Tätigkeiten abzustellen sei (ius practicandi), nicht aber darauf, ob der ärztliche Beruf als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt auch tatsächlich ausgeübt werde, wofür gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. neben anderen Erfordernissen tatsächlich die Eintragung in die Ärzteliste konstitutiv sei. Die Begünstigung für Turnusärzte beschränke sich auf Turnusärzte, die (noch) über keine abgeschlossene Ausbildung verfügten und sei zudem auf drei Jahre limitiert.

5. ) Dagegen erhob der Beschwerdeführer eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, der mit seinem Erkenntnis vom 06.05.2020, Zl Ra 2018/11/0042-8, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufhob. In den Entscheidungsgründen führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen Folgendes aus:

„Gemäß § 3 Abs. 1 ÄrzteG 1998 ist die „selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes“ ausschließlich Ärzten für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzten sowie Fachärzten vorbehalten. Gemäß § 3 Abs. 3 leg. cit. sind die in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt befindlichen Ärzte (Turnusärzte) lediglich zur unselbständigen Ausübung der im § 2 Abs. 2 und 3 ÄrzteG 1998 umschriebenen Tätigkeiten berechtigt. Gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. bedarf es „zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes“ als approbierter Arzt, als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt neben dem Nachweis allgemeiner und besonderer Erfordernisse einer Eintragung in die Ärzteliste. Zur „unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt“ bedarf es gemäß § 4 Abs. 4 leg. cit. des Nachweises der allgemeinen und besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste (als Turnusarzt; vgl. § 72 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG 1998). 15 § 3 Abs. 1 ÄrzteG 1998 regelt die „selbständige“ ärztliche Tätigkeit. Wenn daher Abschnitt I Abs. 10 lit. b BO (abgesehen von der fallbezogen unstrittigen laufenden Ausbildung zum Facharzt) darauf abstellt, dass der Arzt „zur Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß § 3 Abs. 1 ÄG noch nicht berechtigt“ ist, so ist die letztgenannte Voraussetzung als erfüllt anzusehen, wenn der Betreffende zur - selbständigen - Ausübung des ärztlichen Berufes noch nicht berechtigt ist. Dies trifft auf den Revisionswerber zu, weil diesem im hier maßgebenden Zeitraum - mangels Eintragung in die Ärzteliste (§ 4 Abs. 1 ÄrzteG 1998) - noch nicht die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes zukam. Turnusärzte sind sowohl Ärzte, die sich in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin befinden, als auch Ärzte, die in Ausbildung zum Facharzt stehen - selbst wenn Letztere bereits eine selbständige Berufsausübungsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin erworben haben (Wallner in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht2, 715). Der Revisionswerber war in der streitgegenständlichen Zeit von 1. August 2008 bis 31. Juli 2011 als Turnusarzt nur zur unselbständigen Berufsausübung gemäß § 3 Abs. 3 ÄrzteG 1998 berechtigt.

Aus dem Gesagten ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass der Revisionswerber für die strittigen Zeiten - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - lediglich den verringerten Fondsbeitrag nach Abschnitt I Abs. 10 BO zu entrichten gehabt hätte“.

Da die Rechtssache durch diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in die Lage zurücktritt, in der sie sich vor Erlassung des aufgehobenen Erkenntnisses befunden hat, ist nunmehr unter Zugrundelegung der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes ein Ersatzerkenntnis zu erlassen.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

6. ) Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht fest:

Mit Diplom der österreichischen Ärztekammer vom 12.07.2006 wurde der Beschwerdeführer aufgrund seiner in Niederösterreich abgeschlossenen Ausbildung mit Wirkung vom 01.06.2006 als Arzt für Allgemeinmedizin anerkannt. Unmittelbar im Anschluss an seine Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin begann der Beschwerdeführer am KH in D. seine Ausbildung zum Facharzt für Augenheilkunde. Sodann verlegte der Beschwerdeführer seine berufliche Tätigkeit nach Wien und war laut Eintragung in der Ärzteliste von 01.08.2008 bis 31.07.2011 als Turnusarzt beim E.-spital beschäftigt. Im Zeitraum 01.08.2011-30.06.2013 war der Beschwerdeführer als niedergelassener Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie sowie als Arzt für Allgemeinmedizin an der Ordinationsadresse F.-gasse, Wien (G.), tätig.

7. ) Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des ÄrzteG 1998 BGBl. I Nr. 169/1998 idF. BGBl. I Nr. 25/2017 lauten auszugsweise:

„Begriffsbestimmung

§ 1. Soweit in den einzelnen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, bezieht sich in diesem Bundesgesetz

1. die allgemeine Bezeichnung ‚Arzt‘ (‚ärztlich‘) auf alle Ärzte, die über eine Berufsberechtigung als ‚Arzt für Allgemeinmedizin‘, ‚approbierter Arzt‘, ‚Facharzt‘ oder ‚Turnusarzt‘ verfügen,

2. die Bezeichnung ‚Turnusarzt‘ auf alle Turnusärzte in Ausbildung.

Der Beruf des Arztes

§ 2. (1) Der Arzt ist zur Ausübung der Medizin berufen.

(2) Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfaßt jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere

...

(3) Jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt ist befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten.

§ 3. (1) Die selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes ist ausschließlich Ärzten für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzten sowie Fachärzten vorbehalten.

(2) Die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes besteht in der eigenverantwortlichen Ausführung der im § 2 Abs. 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten, gleichgültig, ob solche Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt werden.

(3) Die in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt befindlichen Ärzte (Turnusärzte) sind lediglich zur unselbstständigen Ausübung der im § 2 Abs. 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten in den gemäß §§ 6a, 9 und 10 anerkannten Ausbildungsstätten, im Rahmen von Lehrpraxen bzw. Lehrgruppenpraxen oder in Lehrambulatorien unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte berechtigt. Sofern krankenanstaltenrechtliche Organisationsvorschriften keine dauernde Anwesenheit eines Facharztes erfordern, können Turnusärzte vorübergehend auch ohne Aufsicht eines für die Ausbildung verantwortlichen Facharztes an einer Abteilung oder sonstigen Organisationseinheit für ein Sonderfach tätig werden, sofern sie bereits

1. im Rahmen des Turnus in dem betreffenden Sonderfach hinreichend ausgebildet worden sind, und

2. über die für ein vorübergehendes Tätigwerden ohne Aufsicht entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, wobei ein gleichzeitiges Tätigwerden für mehr als eine Abteilung oder Organisationseinheit unzulässig ist.

...

Erfordernisse zur Berufsausübung

§ 4. (1) Zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als approbierter Arzt, als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt bedarf es, unbeschadet der §§ 34 bis 37, des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste.

(2) Allgemeine Erfordernisse im Sinne des Abs. 1 sind

1. die Eigenberechtigung

2. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit,

3. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung,

4. ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, sowie

5. ein rechtmäßiger Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet, mit dem das Recht auf Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit verbunden ist.

(3) Besondere Erfordernisse im Sinne des Abs. 1 sind

1. hinsichtlich der Grundausbildung:

a) ein an einer Universität in der Republik Österreich erworbenes Doktorat der gesamten Heilkunde oder ein gleichwertiger, im Ausland erworbener und in Österreich als Doktorat der gesamten Heilkunde nostrifizierter akademischer Grad oder

b) zusätzlich zu lit. a ein Qualifikationsnachweis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes nach den Bestimmungen des Zahnärztegesetzes (ZÄG), BGBl. I Nr. 126/2005, im Fall einer angestrebten Berufsberechtigung als Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie;

2. hinsichtlich der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt ein von der Österreichischen Ärztekammer gemäß § 15 Abs. 1 ausgestelltes Diplom über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin oder ein Facharztdiplom, wobei im Fall einer angestrebten Berufsberechtigung als Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie das Erfordernis gemäß Z 1 lit. b längstens zum Zeitpunkt des Antritts der Facharztprüfung erfüllt sein muss;

3. anstelle der entsprechenden Nachweise gemäß Z 1 und 2 eine entsprechende Berufsqualifikation gemäß § 5 oder § 5a.

...

(4) Zur unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt bedarf es des Nachweises der Erfüllung

1. der allgemeinen Erfordernisse gemäß Abs. 2 und

2. des besonderen Erfordernisses

a) eines an einer Universität in der Republik Österreich erworbenen Doktorats der gesamten Heilkunde oder eines gleichwertigen, im Ausland erworbenen und in Österreich als Doktorat der gesamten Heilkunde nostrifizierten akademischen Grads oder

b) einer Berufsqualifikation gemäß § 5 Z 1 oder gemäß § 5a sowie

3. der Eintragung in die Ärzteliste.

...

Ärzteliste und Eintragungsverfahren

§ 27. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den Bundesländern die Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes entgegenzunehmen und eine Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte und Gruppenpraxen (Ärzteliste) jedenfalls mit folgenden Daten zu führen:[....]

(2) Personen, die den ärztlichen Beruf als Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder Turnusarzt auszuüben beabsichtigen, haben sich vor Aufnahme ihrer ärztlichen Tätigkeit bei der Österreichischen Ärztekammer im Wege der Ärztekammern in den Bundesländern zur Eintragung in die Ärzteliste anzumelden und im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht alle erforderlichen Unterlagen (Personal- und Ausbildungsnachweise sowie sonstige Urkunden) zum Nachweis der entsprechenden allgemeinen und besonderen Erfordernisse für die selbständige oder unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß § 4 vorzulegen.

Selbständige Berufsausübung

§ 31. (1) Ärzte, die die Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder als approbierter Arzt erfüllt haben, sind zur selbständigen Ausübung einer allgemeinärztlichen Berufstätigkeit als Arzt für Allgemeinmedizin oder als approbierter Arzt berechtigt, gleichgültig, ob diese Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird.

...

Kammerangehörige

§ 68. (1) Einer Ärztekammer gehört als ordentlicher Kammerangehöriger jeder Arzt an, der

1. in die von der Österreichischen Ärztekammer geführte Ärzteliste gemäß § 4 eingetragen worden ist und

2. seinen Beruf im Bereich dieser Ärztekammer ausübt und

3. keine Alters- oder ständige Invaliditätsversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds bezieht.

...

Pflichten und Rechte der Kammerangehörigen

§ 69. (1) Alle Kammerangehörigen sind verpflichtet, die von der Ärztekammer im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungskreises gefaßten Beschlüsse zu befolgen sowie die in der Umlagenordnung und in der Beitragsordnung festgesetzten Umlagen und Wohlfahrtsfondsbeiträge zu leisten.

...

§ 72. (1) In Ärztekammern mit mehr als 3 000 Kammerangehörigen sind

1. in der Kurie der angestellten Ärzte je eine Sektion der zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärzte und der Turnusärzte und

2. in der Kurie der niedergelassenen Ärzte je eine Sektion der Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzte sowie der Fachärzte zu bilden. In Ärztekammern mit weniger als 3 000 Kammerangehörigen können entsprechende Sektionen gebildet werden. Innerhalb der Sektionen können die Kammerangehörigen in Fachgruppen erfaßt werden.

(2) Jeder Kammerangehörige darf nur einer Sektion angehören. Im Zweifelsfall entscheidet der Kammervorstand über die Zugehörigkeit. Ärzte, die sowohl als zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte als auch als Turnusärzte eingetragen sind, sowie Ärzte, die sowohl zur selbstständigen Berufsausübung als Arzt für Allgemeinmedizin als auch als Facharzt in einem oder mehreren Sonderfächern eingetragen sind, sind in der Sektion zu erfassen, die der letzten Eintragung ihrer Berufsberechtigung entspricht. Die betreffenden Ärzte haben jedoch das Recht, ihre Sektionszugehörigkeit selbst zu bestimmen. Eine entsprechende Mitteilung ist schriftlich an die jeweilige Landesärztekammer bis zu einem von dieser zu verlautbarenden Zeitpunkt vor einer Wahlausschreibung zu richten.

...

3. Abschnitt

Wohlfahrtsfonds

Sondervermögen für Versorgungs- und Unterstützungszwecke

§ 96. (1) Der Wohlfahrtsfonds bildet ein zweckgebundenes Sondervermögen der Ärztekammer. Die Beschlussfassung über den Wohlfahrtsfonds obliegt der Erweiterten Vollversammlung.

(2) Soweit in den einzelnen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, bezieht sich in diesem Abschnitt die Bezeichnung ‚Kammerangehörige‘ sowohl auf Kammerangehörige der Ärztekammer als auch auf der jeweiligen Landeszahnärztekammer zugeordnete Kammermitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer, ausgenommen der Angehörigen des Dentistenberufs.

...

Beiträge zum Wohlfahrtsfonds

§ 108a. (1) Für die finanzielle Sicherstellung der Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds sind unter Berücksichtigung seiner Erfordernisse, seines dauernden Bestandes und seiner Leistungsfähigkeit Wohlfahrtsfondsbeiträge

einzuheben.

...

§ 109. (1) Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. Übt ein Kammerangehöriger seinen Beruf im Bereich mehrerer Ärztekammern aus, so bleibt er Mitglied im Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer, in deren Bereich er zuerst die Berufstätigkeit aufgenommen hat, solange diese Tätigkeit in dem betreffenden Bundesland aufrecht ist. Eine Unterbrechung dieser Tätigkeit für weniger als sechs Monate sowie eine ärztliche Tätigkeit im Bereich einer anderen Ärztekammer oder im Ausland auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften (§ 68 Abs. 4 letzter Satz) gilt diesbezüglich als ununterbrochene Berufsausübung. Nimmt er seine ärztliche Tätigkeit gleichzeitig im Bereich mehrerer Ärztekammern auf, so obliegt ihm die Wahl, zu welchem Wohlfahrtsfonds er seine Beiträge leistet.

(2) Bei der Festsetzung der Höhe der für den Wohlfahrtsfonds bestimmten Beiträge ist auf die

1. Leistungsansprüche,

2. wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anhand der Einnahmen (Umsätze) und/oder Einkünfte sowie

3. Art der Berufsausübung

der beitragspflichtigen Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Beiträge kann betragsmäßig oder in Relation zu einer Bemessungsgrundlage festgesetzt werden. Bei Beteiligung eines Arztes oder Zahnarztes an einer Gruppenpraxis kann bei der Bemessungsgrundlage ein dem Geschäftsanteil an der Gruppenpraxis entsprechender Anteil am Umsatz (Umsatzanteil) oder ein entsprechender Anteil am Bilanzgewinn - unabhängig von dessen Ausschüttung - berücksichtigt werden. Näheres ist in der Beitragsordnung zu regeln. Für den Fall einer verspäteten Entrichtung der Beiträge durch Kammerangehörige kann die Beitragsordnung die Vorschreibung von angemessenen Mahnspesen vorsehen.

(3) Die Höhe der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds darf 18 vH der jährlichen Einnahmen aus ärztlicher und/oder zahnärztlicher Tätigkeit einschließlich der Umsatzanteile an Gruppenpraxen nicht übersteigen.

...

(6) Bei der Festsetzung des Wohlfahrtsfondsbeitrages für Kammerangehörige, die den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf in einem Dienstverhältnis ausüben, dient als Bemessungsgrundlage jedenfalls der monatliche Bruttogrundgehalt. Zu diesem gehören nicht die Zulagen und Zuschläge im Sinne des § 68 EStG 1988 und die sonstigen Bezüge nach § 67 EStG 1988.

...“

Die maßgeblichen Bestimmungen der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2008 lauten:

„I. Fondsbeitrag

(1) Der Fondsbeitrag beträgt, soweit in dieser Beitragsordnung nicht anders festgelegt, 15,8 v.H. der Bemessungsgrundlage.

(2) Bei Fondsmitgliedern, die den ärztlichen Beruf ausschließlich im Rahmen von Arbeitsverhältnissen ausüben, besteht die jährliche Bemessungsgrundlage aus der Summe der monatlichen Bruttogrundgehältern abzüglich der anteilig darauf entfallenden Werbungskosten. Der monatliche Bruttogrundgehalt ist der am Monatsgehaltszettel ausgewiesene Grundgehalt. Sofern die Gehaltszettel nicht oder nicht vollständig und zeitgerecht gemäß Abschnitt IV Abs. 5 übermittelt werden, erfolgt die Ermittlung des Bruttogrundgehalts aus dem Lohnzettel wie folgt: Bruttobezüge (Pos. 210) minus steuerfreie Bezüge (Pos. 215) minus sonstige Bezüge vor Abzug der SV-Beiträge (Pos. 220). Hiezu kommen Einkünfte (Anteile) aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse einschließlich ambulanter Behandlung. Ferner sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, sowie die Beiträge für die Krankenunterstützung hinzuzurechnen.

(3) Bei allen übrigen Fondsmitgliedern ist Bemessungsgrundlage der Überschuß aus der selbständigen ärztlichen Tätigkeit, ermittelt nach den Bestimmungen des EStG 1988. Die Einkommen bzw. Lohnsteuer ist bei der Ermittlung des Überschusses nicht zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des Überschusses sind jedenfalls die Einnahmen und Ausgaben aus der selbständigen ärztlichen Tätigkeit sowie jene aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse einschließlich ambulanter Behandlung zu berücksichtigen. Zum Überschuß gehören auch Gewinnanteile aus Gruppenpraxen und Gewinnanteile aus Gesellschaften, deren Geschäftszweck nur unter der verantwortlichen Leitung eines zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes verwirklicht werden kann. Ferner sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung und die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen.

(4) Wird der ärztliche Beruf gleichzeitig selbständig und unselbständig ausgeübt, sind die Bemessungsgrundlagen gemäß Abs. 2 und 3 zusammenzurechnen.

...

(10) Für Fondsmitglieder, die

a) gemäß § 7 ÄG in einer Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin (Turnus zum Arzt für Allgemeinmedizin) oder

b) gemäß § 8 ÄG in einer Ausbildung zum Facharzt (Turnus zum Facharzt) stehen und zur Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß § 3 Abs. 1 ÄG noch nicht berechtigt sind, oder

c) aufgrund ihres Universitätsabschlusses bereits zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind und diesen im Bereich der anderen Landesärztekammern, Landeszahnärztekammern oder im Ausland noch nicht drei Jahre lang ausgeübt haben, beträgt der monatliche Fondsbeitrag im Zeitraum von drei Jahren ab Beginn dieser Tätigkeit im Bereich der Ärztekammer für Wien bzw. der Landeszahnärztekammer für Wien höchstens € 65,-. Der Ermäßigungszeitraum von drei Jahren kann auf Antrag für die Dauer des Bestehens eines Dienstverhältnisses in einer ungeförderten Lehrpraxis, maximal um weitere zwölf Monate, verlängert werden. Anträge auf Verlängerung, die nicht innerhalb von 6 Monaten ab Beginn des Dienstverhältnisses in einer ungeförderten Lehrpraxis schriftlich beim Verwaltungsausschuss einlangen, finden keine Berücksichtigung. Diese Fondsmitglieder haben daher für den Fall, dass die Berechnung gemäß Abs. 1 oder 7 einen Fondsbeitrag von mehr als € 780,- jährlich ergeben sollte, lediglich monatlich € 65,- zu bezahlen. Zeiten, in denen das Fondsmitglied diese Tätigkeit unterbrochen hat oder die Mitgliedschaft zum Wohlfahrtsfonds aus anderen Gründen ruhend gestellt ist, sind in den oben genannten Zeitraum von drei bzw. maximal vier Jahren nicht einzurechnen.

8. ) Der Beschwerdeführer wurde vor Aufnahme seiner Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin (Turnusarzt) im Jahr 2003 gemäß § 4 Abs. 4 iVm § 27 Abs. 2 ÄrzteG erstmals in die Ärzteliste eingetragen und war ab diesem Zeitpunkt ordentlicher Kammerangehöriger zunächst der Ärztekammern für Niederösterreich und Oberösterreich und ab 01.08.2008 der Ärztekammer für Wien. Als solcher war er gemäß § 109 Abs. 1 ÄrzteG dem Grunde nach verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der jeweiligen Ärztekammer zu leisten.

Strittig in den vorliegenden Beschwerdeverfahren ist alleine die Frage, ob sich diese grundsätzliche Verpflichtung für den Zeitraum 01.08.2008 bis 31.07.2011 auf die Leistung eines ermäßigten Fondsbeitrages iHv EUR 65,00 pro Monat beschränkt, so wie dies der Beschwerdeführer begehrt, oder, ob die gesamten Jahresbruttogrundgehälter (vermindert um die anteiligen Werbungskosten) des Beschwerdeführers in den Jahren 2005, 2006 und 2008 in die Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Jahresbeiträge 2008, 2009 und 2011 einzubeziehen sind, so wie dies der Rechtsansicht der belangten Behörde entspricht, die sie den bekämpften Bescheiden zugrunde gelegt hat.

9. ) Vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.05.2020, Zl Ra 2018/11/0042-8, und dessen o.a. Entscheidungsgründe, worin das Höchstgericht – zusammengefasst – zu dem Ergebnis kommt, dass „Turnusärzte sowohl Ärzte seien, die sich in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin befänden, als auch Ärzte, die in Ausbildung zum Facharzt stünden - selbst wenn Letztere bereits eine selbständige Berufsausübungsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin erworben hätten“, hat der Beschwerdeführer im streitgegenständlichen Zeitraum von 1. August 2008 bis 31. Juli 2011 als Turnusarzt lediglich den verringerten Fondsbeitrag nach Abschnitt I Abs. 10 BO zu entrichten.

10. ) Die spruchgemäß festgesetzten Beiträge stützen sich auf entsprechende Berechnungsgrundlagen der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 08.02.2017 und errechnen sich wie folgt:

Beitragsjahr 2008: EUR 325,00 (= 5 x EUR 65,- gem. Abschnitt I Abs. 10 BO)

Beitragsjahr 2009: EUR 780,00 (= 12 x EUR 65,- gem. Abschnitt I Abs. 10 BO)

Beitragsjahr 2011: EUR 2.321,35 (= 7 x EUR 65,- gem. Abschnitt I Abs. 10 BO

  • 5/12 des mit Bescheid vom 04.12.2015 fest-

gesetzten Jahresbeitrages iHv EUR 4.479,25.

Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 17.06.2020 sein Einverständnis zur Festsetzung der strittigen Beiträge zum Wohlfahrtsfonds in den o.a. Höhen erklärt.

Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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