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VGW-152/071/15551/2019•LVwG W VGW-152/071/15551/2019
VGW-152/071/15551/2019State Administrative CourtMay 25, 2020
Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft; Erstreckung des Verlusts der Staatsbürgerschaft; Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige; Putativösterreicher; fälschliche Behandlung als Staatsbürger
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Verwaltungsgericht Wien hat in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.05.2020 durch den Richter Mag. Ivica Kvasina über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 18.10.2019, Zl. MA35/..., mit welchem festgestellt wurde, dass die vom Beschwerdeführer am 17.02.2017 eingebrachte Anzeige gemäß § 57 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG 1985) nicht zum Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft geführt hat,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
II. Gemäß § 57 Abs. 1 StbG 1985 wird festgestellt, dass Herr A. B., geb. am ...1968 in C., mit Wirkung vom 12.01.1987 die österreichische Staatsbürgerschaft erworben hat.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer wurde im Zuge eines Antrages auf die Ausstellung eines österreichischen Reisepasses für seine Tochter am 24.11.2016 seitens der Österreichischen Botschaft Stockholm darüber in Kenntnis gesetzt, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft mit 15.08.1977 verloren hat. Mit Bescheid vom 02.03.2017 zu Zl. MA 35/... stellte die belangte Behörde in Rahmen eines von Amts wegen eingeleiteten Feststellungsverfahrens fest, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 29 Abs. 1 StbG 1965 in der bis 01.09.1983 in Kraft gestandenen Fassung, mit Wirkung vom 15.08.1977 verloren hat und er nicht österreichischer Staatsbürger ist.
Am 17.02.2017 langte bei der belangten Behörde eine mit 16.02.2017 datierte Anzeige des Beschwerdeführers gemäß § 57 Abs. 1 StbG 1985 ein, in welcher der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf § 57 Abs. 1 StbG 1985 anzeigte, dass er zumindest in den letzten 15 Jahren von einer österreichischen Behörde fälschlich als Staatsbürger behandelt wurde und dies nicht selbst zu vertreten habe.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18.10.2019, dem Beschwerdeführer zugestellt am 25.10.2019, wurde gemäß § 39 und § 57 Abs. 1 StbG 1985 festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer am 17.02.2017 eingebrachte Anzeige gemäß § 57 Abs. 1 StbG 1985 nicht zum Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft geführt habe. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft am 05.08.1969 kraft Abstammung (Legitimation) nach seinem Vater erworben habe. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.03.2017, rechtskräftig am 24.04.2017, Zl. MA 35/..., sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft am 15.08.1977 durch Erstreckung verloren habe (§ 29 Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 - StbG 1965). Der Beschwerdeführer sei jedenfalls von 05.08.1969 bis 15.08.1977 österreichischer Staatsbürger gewesen, und nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 25.09.2018, Ra 2017/01/0331) ermögliche § 57 StbG 1985 (wie auch § 64a Abs. 19 leg. cit.) nur den erstmaligen Erwerb, nicht den Wiedererwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft. Nach der zitierten Rechtsprechung sei die Bestimmung des § 57 StbG 1985 somit auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar, die am 17.02.2017 eingebrachte Anzeige gemäß § 57 StbG 1985 habe daher nicht zum Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft geführt.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende form- und fristgerecht erhobene Beschwerde, in der beantragt wird, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass festgestellt werde, dass die Anzeige gemäß § 57 Abs. 1 StbG 1985 vom 16.02.2017 zum Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft zum 16.08.1977 als dem Tag der erstmaligen fälschlichen Behandlung als Staatsbürger geführt habe. Der Beschwerdeführer führt im Wesentlichen aus, der Sachverhalt weiche in seinem Fall in wesentlichen, entscheidungsirrelevanten Aspekten von jenem ab, der der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zu Ra 2017/01/0331 zugrunde lag. Folglich sei eine pauschale Berufung auf dieses Erkenntnis ohne Differenzierung des Sachverhalts verfehlt, weil die belangte Behörde damit eine unsachliche und damit gleichheitswidrige Rechtsansicht vertrete. Während in der dem VwGH-Erkenntnis zugrunde liegenden Sachverhalt der dortige Betroffene die Staatsbürgerschaft im Alter von 17 Jahren verloren habe, sei der Beschwerdeführer im Verlustzeitpunkt gerade einmal 9 Jahre alt gewesen. Zudem gründe sich bei dem VwGH-Erkenntnis zugrunde legenden Sachverhalt der Verlust auf eine explizite, von beiden Elternteilen unterschriebene Antragstellung bei der deutschen Staatsbürgerschaftsbehörde hinsichtlich des minderjährigen Staatsbürgers. Somit sei im zitierten Anlassverfahren die Verleihung der Staatsbürgerschaft für den betroffenen minderjährigen Staatsbürger explizit beantragt, während im Fall des Beschwerdeführers lediglich der Vater des Beschwerdeführers seine eigene Einbürgerung beantragt habe, nicht jedoch die Einbürgerung des Beschwerdeführers.
Demgegenüber sei jedoch (bereits im Feststellungsverfahren) im Lichte des § 29 Abs. 1 StbG 1965 zu prüfen gewesen, ob das am 15.08.1977 in Geltung stehende maßgebliche schwedische Staatsbürgerschaftsrecht tatsächlich eine „automatische“ Einbürgerung des damals mj. Antragstellers vorgesehen hätte, hätte dieser nicht bereits die schwedische Staatsbürgerschaft besessen. Der Frage komme deswegen erhebliche Bedeutung zu, da ein die fremde Staatsangehörigkeit bereits besitzendes Kind nicht in jedem Fall, sondern nur dann vom Verlust der Staatsbürgerschaft betroffen wird, wenn es dem Vater „einzig und allein“ deshalb nicht im Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit folgt, weil es diese bereits besitzt. Unter Zugrundelegung dieser Auslegung wäre der zweite Halbsatz von § 29 Abs. 1 StbG 1965 daher wie folgt zu lesen: „... wenn... sie dem Vater von Rechts wegen in die fremde Staatsangehörigkeit folgen oder gefolgt wären, wenn sie diese nicht bereits besessen“. Diese Auslegung entspeche übrigens auch der Formulierung des derzeit in Geltung befindlichen § 29 Abs. 1 StbG 1985.
Eine weitere erhebliche Divergenz zwischen dem vorliegenden Fall und dem VwGH-Erkenntnis zugrunde liegenden Sachverhalt ergebe sich daraus, dass der Beschwerdeführer seinen Grundwehrdienst abgeleistet habe, obwohl er nach den Feststellungen der Behörde hierzu nicht verpflichtet gewesen sei. Der vom VwGH entschiedene Anlassfall lasse jedoch keine Rückschlüsse darauf zu, dass der dortige Betroffene einen Grundwehrdienst oder den ordentlichen Zivildienst in Österreich abgeleistet habe. Sowohl beim Grundwehrdienst als auch beim Zivildienst, der als Ersatzdienst konzipiert sei, handele es sich nach dem an mehreren Stellen des Staatsbürgerschaftsgesetzes zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers um die zentralste aus der Staatsbürgerschaft resultierende Verpflichtung eines männlichen Staatsbürgers. Dieser Umstand werde sogar ausdrücklich in den amtlichen Erläuterungen zu § 57 Abs. 3 StbG 1985 als besonders berücksichtigungswürdiger Fall hervorgehoben.
Auch bei der inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem zitierten Erkenntnis zeige sich, dass die Entscheidung durchwegs kritisch zu betrachten sei. So berufe sich der Verwaltungsgerichtshof zur Stützung seiner Rechtsansicht auch auf die Kommentierung von HR Dr. Martin Plunger in Plunger/Esztegar/Eberwein (Hrsg.), StbG (2017) § 57 StbG Rz 1 und unterstelle dem Autor dabei eine Rechtsansicht, die dieser tatsächlich nicht habe.
Entgegen der Rechtsansicht der Behörde komme es auf eine frühere österreichische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers nicht an. Anzeigeberechtigt nach § 57 StbG 1985 könne grundsätzlich nur ein „Fremder“ sein, somit eine Person, die nicht österreichischer Staatsbürger sei. Der Gesetzestext differenziere in keiner Weise dahingehend, ob dieser Fremde „immer schon Fremder war“, oder „Fremder geworden ist“ (etwa durch Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft). Hätte der Gesetzgeber tatsächlich derartige zusätzliche Einschränkungen für den Anwendungsbereich vornehmen wollen, hätte er diese in den Gesetzestext aufgenommen. In der Anwendung der hier maßgeblichen Bestimmung des § 57 StbG 1985 seien derartige Einschränkungen im Gesetzeswortlaut jedoch fremd. Mehr noch stelle Gesetzgeber in den Erläuterungen selbst klar, dass die Bestimmung dazu dienen soll, „unsachgemäße Ergebnisse (zu) vermeiden“.
Die vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommene einschränkende Anwendung des § 57 StbG 1985 auf Personen, die noch niemals Staatsbürger gewesen sind, entferne sich somit nicht nur vom Gesetzeswortlaut, und den offensichtlichen Intentionen des Gesetzgebers, sondern vereitele letzten Endes die Anwendung dieser Bestimmung für genau jene Härtefälle, die der Gesetzgeber durch diese Bestimmung saniert sehen wollte.
4. Der Verwaltungsakt wurde seitens der belangten Behörde am 04.12.2019 (einlangend) an das Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung weitergeleitet. Das Verwaltungsgericht Wien nahm Einsicht in das Zentrale Melderegister, den Versicherungsdatenauszug, das Zentrale Fremdenregister (IZR), tätigte Anfragen an die Landespolizeidirektion Wien (LPD), die Magistratsabteilung 63, die Magistratsabteilung 67, das Finanzstrafregister, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und führte am 15.05.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen der Beschwerdeführer als Partei nicht einvernommen werden konnte, zumal eine Anreise aus Schweden auf Grund der derzeit geltenden Reisebeschränkungen unmöglich, bzw. unzumutbar war. Die belangte Behörde verzichtete mit Schreiben vom 31.03.2020 auf eine Teilnahme an der Verhandlung.
Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet. Mit Schreiben vom 25.05.2020 begehrte die belangte Behörde die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung.
II. Sachverhalt:
Das Verwaltungsgericht Wien geht von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:
1. Der Beschwerdeführer (damals unter den Namen A. D.) wurde am ...1968 in C., Königreich Schweden, als uneheliches Kind der schwedischen Staatsbürgerin E. F., geb. am ...1949 in C., und des österreichischen Staatsbürgers G. D., geb. am ...1943 in Wien, geboren. Er hat damals gemäß § 1 des Gesetzes über die schwedische Staatsangehörigkeit vom 22.06.1950, Nr. 382, als Kind einer schwedischen Staatsbürgerin die schwedische Staatsbürgerschaft mit der Geburt erworben.
2. Am 05.08.1969 haben die Eltern des Beschwerdeführers vor dem Standesamt H. die Ehe geschlossen. Der Beschwerdeführer hat daher durch die Eheschließung seiner Eltern am 05.08.1969 die österreichische Staatsbürgerschaft durch Legitimation gemäß § 7 Abs. 4 StbG 1965 erworben. Der Vater des Beschwerdeführers, G. D., hat am 15.08.1977 die schwedische Staatsbürgerschaft erworben und somit gemäß § 27 StbG 1965 die österreichische Staatsbürgerschaft ex lege verloren. Dieser Verlust erstreckte sich gemäß § 29 Abs. 1 StbG 1965 auch auf den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer war daher in der Zeit zwischen 05.08.1969 und 15.08.1977 österreichischer Staatsbürger. Am 15.05.1979 haben die Eltern des Beschwerdeführers (samt Beschwerdeführer und seiner Schwester) den Familiennamen „B.“ angenommen, wobei diese Änderung des Familiennamens in Österreich unbekannt blieb und die dem Beschwerdeführer ausgestellten österreichischen Dokumente auf den Familiennamen „D.“ lauten.
3. Dem Beschwerdeführer wurde erstmals mit aktenkundigem Schreiben der belangten Behörde vom 12.01.2017, zugestellt am 03.02.2017, die fälschliche Behandlung als österreichischer Staatsbürger zur Kenntnis gebracht. Weder im Zuge des Behördenverfahrens noch des Beschwerdeverfahrens sind Verdachtsmomente aufgetaucht, welche das erkennende Gericht hätten annehmen lassen können, dass die fälschliche Behandlung als Staatsbürger der Beschwerdeführer zu vertreten hat. Laut Aktenlage wurden dem Beschwerdeführer folgende österreichische Dokumente seitens einer österreichischen Behörde ausgestellt:
Staatsbürgerschaftsnachweis zu Zl. ..., ausgestellt von der Österreichischen Botschaft Stockholm am 06.07.1970,
Reisepass mit der Nummer R ..., ausgestellt von der Österreichischen Botschaft Stockholm am 12.01.1987, gültig bis 12.01.1997,
Reisepass mit der Nummer E ..., ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft I. am 27.12.1999, gültig bis 26.12.2009,
Wehrdienstbuch, ausgestellt durch das Bundesministerium für Landesverteidigung am 05.04.1989,
Verleihungsurkunde betreffend die Verleihung der Wehrdiensterinnerungsmedaille in Bronze, ausgestellt durch das Bundesministerium für Landesverteidigung am 29.09.1989,
undatierte Verleihungsurkunde betreffend die Verleihung des Gefechtsdienstleistungsabzeichens in Gold, ausgestellt durch das Österreichische Bundesheer.
4. Der Beschwerdeführer wurde mit Einberufungsbefehl vom 30.01.1989 zur Ableistung des Grundwehrdienstes im österreichischen Bundesheer einberufen. Er hat vom 01.04.1989 bis 28.06.1989 die Grundausbildung bei der … geleistet und vom 29.06.1989 bis 17.10.1989 hat er den restlichen Militärdienst bei der … abgeleistet.
5. Der Beschwerdeführer verfügte über einen Hauptwohnsitz in Österreich in der Zeit zwischen 17.02.1995 und 07.10.2004 und ist unbescholten. Laut Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 24.02.2020, des BFA vom 26.02.2020, und des Finanzstrafregisters vom 13.02.2020 scheinen betreffend den Beschwerdeführer keine Vormerkungen auf. Laut Berichten der Magistratsabteilung 63 vom 13.02.2020 und der Magistratsabteilung 67 vom 12.02.2020 scheinen betreffend die Beschwerdeführer ebenfalls keine Vormerkungen auf. Hinweise darauf, dass gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist, ergaben sich keine. Ebenso ergeben sich keine Hinweise darauf, dass durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich wesentlich beeinträchtigt werden, oder dass er mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde. Da der Beschwerdeführer weder strafrechtliche noch verwaltungsstrafrechtliche Verurteilungen aufweist, stellt er weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit, noch gefährdet er andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen iSd. § 10 Abs. 1 Z 6 StbG. Hinweise, dass der Beschwerdeführer einen der Verleihungshindernistatbestände des § 10 Abs. 2 StbG erfüllt, ergaben sich auf Grund der Aktenlage und den vom erkennenden Gericht getätigte Abfragen keine. Der Beschwerdeführer erfüllt daher die Voraussetzungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 StbG 1985.
III. Beweiswürdigung:
1. Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde zu Zl. MA35/..., den Feststellungsakt der belangten Behörde zu Zl. MA35/..., Würdigung des Parteienvorbringens, eigene Anfragen an diverse Behörden, sowie Würdigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen.
2. Die Feststellungen betreffend den Geburtstag und Geburtsort des Beschwerdeführers gründen auf den im Verwaltungs- und Feststellungsakt befindlichen Urkunden, insbesondere einer Kopie seiner schwedischen Geburtsurkunde vom 29.07.2016, die Feststellungen betreffend die Geburten und die Eheschließung seiner Eltern gründen auf den im Verwaltungs- und Feststellungsakt befindlichen Kopie der Geburtsurkunde der Vaters des Beschwerdeführers vom 17.02.1943 und der Heiratsurkunde der Eltern vom 05.08.1969. Die Feststellungen betreffend die Änderung des Familiennamens von „D.“ auf „B.“ gründen auf der im Feststellungsakt befindlicher Bestätigung der königlichen Patent- und Registrierungsstelle vom 15.05.1979.
3. Die Feststellungen betreffend den Erwerb der schwedischen Staatsbürgerschaft und den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers und seines Vaters, sowie betreffend die ausgestellten österreichischen Dokumenten an den Beschwerdeführer, wie auch die Feststellungen zum abgeleistetem Grundwehrdienst in Österreich gründen ebenfalls auf den im Verwaltungs- und Feststellungsakt befindlichen Urkunden, insbesondere den rechtskräftigen Feststellungsbescheid der belangten Behörde vom 02.03.2017 zu Zl. MA35/..., Kopien der schwedischen Reisepässe des Beschwerdeführers, Kopien der Bestätigung über den Erwerb der schwedischen Staatsbürgerschaft des Vaters des Beschwerdeführers vom 15.08.1977, Kopien der dem Beschwerdeführer ausgestellten österreichischen Reisepässe, Kopie des Staatsbürgerschaftsnachweises des Beschwerdeführers vom 06.07.1970, Kopie des Einberufungsbefehles vom 30.01.1989, sowie die Kopie der Bestätigung über abgeleisteten Militärdienst vom 04.10.1989. Die Feststellung betreffend die Kenntnisnahme des Beschwerdeführers von der fälschlichen Behandlung als österreichischer Staatsbürger gründen auf dem aktenkundigen Schreiben der belangten Behörde vom 12.01.2017.
4. Die Feststellungen betreffend das Vorliegen von Voraussetzungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 StbG 1985 und der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gründen sich auf die Einsicht in das Zentrale Melderegister, den Versicherungsdatenauszug, das Zentrale Fremdenregister (IZR), auf die Mitteilungen der LPD Wien vom 24.02.2020, des BFA vom 26.02.2020, des Finanzstrafregisters vom 13.02.2020, der Magistratsabteilung 63 vom 13.02.2020 und der Magistratsabteilung 67 vom 12.02.2020, sowie auf den im Verwaltungsakt befindlichen schwedischen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers vom 20.02.2017.
IV. Rechtslage:
1. Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des § 57 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311/1985 (Wv) in der geltenden Fassung, lautet:
„ABSCHNITT VI
Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige
§ 57. (1) Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt, dass er zumindest in den letzten 15 Jahren von einer österreichischen Behörde fälschlich als Staatsbürger behandelt wurde und dies nicht zu vertreten hat. Als Staatsbürger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsbürgerschaftsnachweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde. Die Behörde hat die fälschliche Behandlung als Staatsbürger dem Fremden schriftlich zur Kenntnis zu bringen und ihn über die Frist zur Anzeige gemäß Abs. 2 zu belehren. Den Erwerb durch Anzeige hat die Behörde rückwirkend mit dem Tag, an dem der Fremde das erste Mal von einer österreichischen Behörde fälschlich als Staatsbürger behandelt wurde, mit Bescheid festzustellen.
(2) Die Anzeige ist binnen sechs Monaten ab Kenntnis der fälschlichen Behandlung gemäß Abs. 1 einzubringen.
(3) Die Frist gemäß Abs. 1 entfällt, wenn der Fremde den Grundwehr- oder Ausbildungsdienst oder den ordentlichen Zivildienst geleistet hat.
(4) Eine Anzeige gemäß Abs. 1 kann auch bei der örtlich zuständigen Vertretungsbehörde im Ausland (§ 41 Abs. 2) eingebracht werden. Diese hat die Anzeige an die zuständige Behörde weiterzuleiten.
(5) Anzeigen und Bescheide gemäß Abs. 1 und im Verfahren beizubringende Dokumente, insbesondere Zeugnisse, Personenstandsurkunden und Übersetzungen, sind gebührenfrei.“
2. Die zur Bestimmung des § 57 StbG ergangenen Gesetzesmaterialien (RV 2303, 24 GP) lauten wie folgt:
„Mit dem vorgeschlagenen § 57 wird, neben dem geltenden § 59, eine weitere Regelung für sogenannte „Putativösterreicher“ geschaffen. Dabei handelt es sich um Personen, die – oft jahrelang – von österreichischen Behörden als österreichische Staatsbürger behandelt wurden, bei denen sich jedoch nachträglich herausstellt, dass sie nie die österreichische Staatsbürgerschaft innehatten. Nach der geltenden Rechtslage kann in diesen Fällen der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft nur bei Vorliegen der allgemeinen Verleihungsvoraussetzungen erfolgen. Auch wenn es sich dabei nur um sehr wenige Einzelfälle handelt, so erscheint es doch sachgerecht, für diese Personen, die – bisweilen über Jahrzehnte – als „Staatsbürger“ gelebt haben, Leistungen für die Republik erbracht haben und sich im Allgemeinen ausschließlich als Österreicher oder Österreicherin fühlen, eine spezifische Sonderregelung zu treffen. So soll für diesen Personenkreis eine sach- und zeitgemäße Lösung herbeigeführt werden, die unsachgemäße Ergebnisse vermeiden lässt.
Folglich soll für jene Fälle, die von einer österreichischen Behörde fälschlich für einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren als österreichischer Staatsbürger behandelt wurden, ein erleichterter Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige erfolgen können. Die fälschliche Behandlung durch die österreichischen Behörden darf der Fremde nicht zu vertreten haben. Die vorgeschlagene Bestimmung kann daher beispielweise nicht zur Anwendung gelangen, wenn der Fremde etwa durch Vorspiegeln falscher oder Verschweigen von wesentlichen Tatsachen, die Behörde getäuscht hat. Der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft erfolgt dabei ex tunc, das heißt rückwirkend mit dem Zeitpunkt, an dem die betreffende Person erstmalig von einer österreichischen Behörde fälschlicherweise als österreichischer Staatsbürger behandelt wurde. Den Erwerb durch Anzeige hat die Behörde mittels Bescheid festzustellen.
Aufgrund des besonderen Vertrauensschutzes, den diese kleine Personengruppe genießt, sind die an sich für die Verleihung der Staatsbürgerschaft vorgesehenen Voraussetzungen nur eingeschränkt anwendbar. Demnach hat diese Personengruppe lediglich seine Unbescholtenheit, die sich jedoch nicht auch auf bloße Verwaltungsstrafen bezieht, nachzuweisen. Nicht nachzuweisen hat die betreffende Person etwa das Niveau der Deutschkenntnisse, die Absolvierung des Staatsbürgerschaftstestes, die Unterhaltsmittel oder Aufenthaltszeiten im Bundesgebiet.
Dass der Fremde gemäß Absatz 2 die Anzeige nur binnen sechs Monaten ab Kenntnis von der fälschlichen Behandlung bei der Behörde einbringen kann, dient der Rechtssicherheit. Es erscheint des Weiteren angezeigt, keinen Automatismus durch eine Verleihung von Amts wegen beim Erwerb der Staatsbürgschaft für diese Fälle vorzusehen, sondern soll es dem Willen des Betroffenen obliegen, ob er die österreichische Staatsbürgerschaft innehaben möchte.
Der in Absatz 3 normierte Entfall der 15-jährigen Frist erscheint sachgerecht, da es sich hierbei um Personen handelt, die einer zentralen Verpflichtung, die sich aus der österreichischen Staatsbürgerschaft ableitet, nachgekommen sind.
3. § 10 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. 311/1985, lautet (soweit im Gegenstand maßgeblich):
„Verleihung
§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn
2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;
3. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;
4. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;
5. durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
8. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.
(1a) …
(1b) …
(2) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn
1. bestimmte Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 Z 2, 3, 5, 8, 9 und Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, vorliegen; § 53 Abs. 5 FPG gilt;
3. gegen ihn ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist;
4. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
5. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
6. gegen ihn das mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung gemäß § 66 FPG rechtskräftig erlassen wurde oder
7. er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
V. Rechtliche Beurteilung:
1. Vorauszuschicken ist, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes staatsbürgerschaftsrechtlich relevante Sachverhalte nach den staatsbürgerschaftsrechtlichen Vorschriften zu beurteilen sind, die zum betreffenden Zeitpunkt in Geltung standen (vgl. VwGH 18.6.2014, 2013/01/0151)
2. Die am 17.02.2017 bei der belangten und gemäß § 39 StbG zuständigen Behörde eingelangte, mit 16.02.2017 datierte Anzeige des Beschwerdeführers, in welcher er unter Bezugnahme auf § 57 Abs. 1 StbG 1985 anzeigte, dass er zumindest in den letzten 15 Jahren von einer österreichischen Behörde fälschlich als Staatsbürger behandelt wurde und dies nicht selbst zu vertreten habe, wurde der Voraussetzung des § 57 Abs. 2 StbG entsprechend binnen sechs Monaten ab Kenntnis der fälschlichen Behandlung schriftlich bei der Behörde eingebracht, zumal dem Beschwerdeführer erstmals mit aktenkundigem Schreiben der belangten Behörde vom 12.01.2017, zugestellt am 03.02.2017, die fälschliche Behandlung als österreichischer Staatsbürger zur Kenntnis gebracht wurde.
3. Der Beschwerdeführer ist ein Fremder, zumal er am 15.08.1977 die österreichische Staatsbürgerschaft – welche er am 05.08.1969 durch Legitimation gemäß § 7 Abs. 4 StbG 1965 erwarb - gemäß § 29 Abs. 1 StbG 1965 verloren hat. Im Hinblick auf die monierten Bedenken des Beschwerdeführers dahingehend, dass die belangte Behörde bereits im Feststellungsverfahren zu Zl. MA 35/... im Lichte des § 29 Abs. 1 StbG 1965 zu prüfen hatte, ob das am 15.08.1977 in Geltung stehende maßgebliche schwedische Staatsbürgerschaftsrecht tatsächlich eine „automatische“ Einbürgerung des damals mj. Beschwerdeführers vorgesehen hätte, hätte dieser nicht bereits die schwedische Staatsbürgerschaft besessen, ist auf Folgendes hinzuweisen:
3.1. § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die schwedische Staatsangehörigkeit vom 22.06.1950, Nr. 382 (welches am 15.08.1977 in Geltung stand) sieht vor, dass im Falle des Erwerbes der schwedischen Staatsbürgerschaft eines ausländischen Mannes, dadurch auch sein unverheiratetes Kind, das seinen Wohnsitz im Inland und das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die schwedische Staatsangehörigkeit erwirbt, wenn der Mann das Personensorgerecht über das Kind allein oder gemeinsam mit der Mutter innehat und die Mutter schwedische Staatsbürgerin ist. Dies geschieht laut eindeutiger Gesetzeslage ex lege, zumal das Gesetz über die schwedische Staatsangehörigkeit vom 22.06.1950 klar zwischen den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch einen „Automatismus“ (vgl. §§ 1, 2, 5) und den Erwerb der schwedischen Staatsbürgerschaft durch eine Erklärung (vgl. §§ 2a, 3, 6) unterscheidet. Der Beschwerdeführer hätte also am 15.08.1977 – wäre er nicht bereits seit Geburt schwedischer Staatsbürger – die schwedische Staatsbürgerschaft ex lege verliehen bekommen.
3.2. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer am 15.08.1977 die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 29 Abs. 1 StbG 1965 verloren hat. Nach dieser Bestimmung erstreckt sich der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft auf minderjährige eheliche Kinder eines Mannes, welcher nach § 27 StbG 1965 die Staatsbürgerschaft verloren hat, wenn die Kinder ledig sind und sie dem Vater von Rechts wegen in die fremde Staatsangehörigkeit folgen oder diese bereits besitzen. Die Erstreckung des Verlustes der Staatsbürgerschaft auf das Kind wurde als Konsequenz der Rechtsnachfolge in den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft konstruiert. Dies lässt die einschränkende Auslegung zu, dass ein die fremde Staatsangehörigkeit bereits besitzendes Kind nicht in jedem Fall, sondern nur dann vom Verlust der Staatsbürgerschaft betroffen wird, wenn es dem Vater einzig und allein deshalb nicht im Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit folgt, weil es diese bereits besitzt (Goldemund/Ringhofer/Theuer, Staatsbürgerschaftsrecht, § 29 StbG 1965, Rz 4, S. 137 f). Der Vater des Beschwerdeführers hat am 15.08.1977 die schwedische Staatsbürgerschaft erworben und dadurch gemäß § 27 Abs. 1 StbG 1965 die österreichische Staatsbürgerschaft verloren. Dieser Verlust erstreckte sich auch auf den damals minderjährigen Beschwerdeführer, zumal er ledig war und er dem Vater einzig und allein deshalb nicht im Erwerb der schwedischen Staatsangehörigkeit folgte, weil er diese bereits – seit seiner Geburt - besaß.
4. Für den Erwerb der Staatsbürgerschaft gemäß § 57 Abs. 1 StbG 1985 ist nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung auch erforderlich, dass der Anzeigende zumindest in den letzten 15 Jahren von einer österreichischen Behörde fälschlich als Staatsbürger behandelt wurde und dies nicht zu vertreten hat. Gemäß § 57 Abs. 3 StbG 1985 entfällt die Frist gemäß Abs. 1, wenn der Anzeigende den Grundwehr- oder Ausbildungsdienst oder den ordentlichen Zivildienst geleistet hat. Dem Beschwerdeführer wurden – wie in der Sachverhaltsfeststellung dargelegt – in den Jahren 1987, 1989 und 2009 seitens einer österreichischen Behörde diverse Dokumente ausgestellt. Er hat nachweislich seinen Grundwehrdienst im Jahre 1989 abgeleistet und erfüllt somit unstrittig die Voraussetzung nach § 57 Abs. 3 StbG 1985. Daher hatte die Prüfung der 15-jährigen Frist zu unterbleiben. Der Beschwerdeführer hat die fälschliche Behandlung als Staatsbürger nicht zu vertreten, zumal er beim Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft erst neun Jahre alt war und laut Aktenlage bis 24.11.2016 keine Kenntnis vom Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft hatte.
5. Darüber hinaus ist es für den Erwerb der Staatsbürgerschaft gemäß § 57 Abs. 1 StbG 1985 nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung erforderlich, dass der Anzeigende die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 StbG 1985 erfüllt. Verleihungshindernisse gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 StbG 1985 sind im Rahmen der Ermittlungen der belangten Behörde und des in weiterer Folge vom Verwaltungsgericht Wien geführten Beweisverfahrens nicht hervorgekommen.
6. Die Begründung des angefochtenen Bescheides stützt sich im Wesentlichen auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.09.2018 zu Zl. Ra 2017/01/0331. In dieser führt der VwGH in den Rz 25 und Rz 27 wie folgt aus:
„25 Die Gesetzesmaterialien (RV 2303 BlgNR, 24. GP, S. 12) zu § 57 StbG führen aus (Hervorhebungen hinzugefügt): "Mit dem vorgeschlagenen § 57 wird, neben dem geltenden § 59, eine weitere Regelung für sogenannte "Putativösterreicher" geschaffen. Dabei handelt es sich um Personen, die - oft jahrelang - von österreichischen Behörden als österreichische Staatsbürger behandelt wurden, bei denen sich jedoch nachträglich herausstellt, dass sie nie die österreichische Staatsbürgerschaft innehatten. Nach der geltenden Rechtslage kann in diesen Fällen der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft nur bei Vorliegen der allgemeinen Verleihungsvoraussetzungen erfolgen. Auch wenn es sich dabei nur um sehr wenige Einzelfälle handelt, so erscheint es doch sachgerecht, für diese Personen, die - bisweilen über Jahrzehnte - als "Staatsbürger" gelebt haben, Leistungen für die Republik erbracht haben und sich im Allgemeinen ausschließlich als Österreicher oder Österreicherin fühlen, eine spezifische Sonderregelung zu treffen. So soll für diesen Personenkreis eine sach- und zeitgemäße Lösung herbeigeführt werden, die unsachgemäße Ergebnisse vermeiden lässt. Folglich soll für jene Fälle, die von einer österreichischen Behörde fälschlich für einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren als österreichischer Staatsbürger behandelt wurden, ein erleichterter Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige erfolgen können. Die fälschliche Behandlung durch die österreichischen Behörden darf der Fremde nicht zu vertreten haben. Die vorgeschlagene Bestimmung kann daher beispielweise nicht zur Anwendung gelangen, wenn der Fremde etwa durch Vorspiegeln falscher oder Verschweigen von wesentlichen Tatsachen, die Behörde getäuscht hat. Der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft erfolgt dabei ex tunc, das heißt rückwirkend mit dem Zeitpunkt, an dem die betreffende Person erstmalig von einer österreichischen Behörde fälschlicherweise als österreichischer Staatsbürger behandelt wurde. Den Erwerb durch Anzeige hat die Behörde mittels Bescheid festzustellen.“
(…)
„27 Nach dem Willen des Gesetzgebers soll § 57 (bzw. die mittlerweile bedeutungslose Übergangsregelung des § 64a Abs. 19 StbG; eine Anzeige nach dieser Bestimmung war nach deren vorletzten Satz nur bis zum 1. Februar 2014 möglich) demnach lediglich auf Personen Anwendung finden, die "nie" die österreichische Staatsbürgerschaft innehatten (so ausdrücklich Fasching, Staatsbürgerschaftsrecht im Wandel (2014), S. 16; vgl. in diesem Sinn offenkundig auch Plunger, in Plunger/Esztegar/Eberwein (Hrsg), StbG (2017) § 57 Rz 1: "... obwohl sie die Staatsbürgerschaft in Wahrheit nicht besessen haben."); nur "in diesen Fällen" sollen die genannten Bestimmungen greifen. Nicht unter den Anwendungsbereich der Bestimmungen fallen daher Fremde, die die österreichische Staatsbürgerschaft einmal besessen, diese in der Folge aber - aus welchen Gründen auch immer - wieder verloren haben (und nach eingetretenem Staatsbürgerschaftsverlust von einer Behörde als österreichische Staatsbürger behandelt werden). § 57 StbG ermöglicht (wie § 64a Abs. 19 leg. cit.) nur den erstmaligen Erwerb, nicht den Wiedererwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft.“
7. Die belangte Behörde führte in der Begründung des angefochtenen Bescheides zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass das Erkenntnis des VwGH vom 25. 09.2018 nicht mit dem gegenständlichen Fall vergleichbar wäre, zumal dieses Erkenntnis auf der Bestimmung des § 64a Abs. 19 StbG 1985 beruht, folgendes aus:
„Der VwGH prüft für die Anwendung des § 64a Abs. 19 StbG weder, wie der Betroffene die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat, noch ob er fälschlich als Staatsbürger behandelt wurde. Der VwGH bringt unmissverständlich zum Ausdruck, dass die Bestimmung nur für Personen gelte, die nie österreichische Staatsbürger waren. Obwohl der genannte Fall sich auf § 64a Abs. 19 StbG 1985 bezieht, bringt der VwGH (vgl. obiges Zitat) klar zum Ausdruck, dass dies auch für den gleichlautenden § 57 StbG zu gelten habe.“
7.1. Das Verwaltungsgericht Wien teilt die Rechtsansicht der belangten Behörde, wenn diese meint, dass der VwGH klar zum Ausdruck bringt, dass das Erkenntnis vom 25.09.2018 zu Zl. Ra 2017/01/0331 auch die Fälle des § 57 StbG 1985 umfasst, zumal dies aus dem Erkenntnis selbst unmissverständlich hervorgeht. Diesbezügliche Bedenken des Beschwerdeführers - wie in der Beschwerde dargelegt - können seitens des erkennenden Gerichtes nicht geteilt werden.
7.2. Das Verwaltungsgericht Wien teilt jedoch nicht die Rechtsansicht der belangten Behörde, wenn diese meint, dass die Bestimmung des § 57 StbG 1985 auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar ist, weil diese nur für Personen gelte, die nie österreichische Staatsbürger waren, und zwar aus folgenden Gründen:
8. Der § 57 StbG 1985 umfasst die Fälle der sogenannten Putativstaatsbürgerschaft, wobei damit der Fall geregelt wird, dass die Behörde selbst Personen fälschlicherweise als Staatsbürger behandelt. In Abs. 1 wird demonstrativ aufgezählt, dass ein solcher Fall insbesondere dann vorliegen soll, wenn ein Staatsbürgerschaftsnachweis, ein Reisepass oder ein Personalausweis ausgestellt wurde, es kommt aber jede – fälschliche – Behandlung als Staatsbürger in Betracht. Diese Behandlung muss von einer österreichischen Behörde ausgehen. Nicht relevant ist weiters, aus welchen Gründen die konkreten Personen nicht Staatsbürger sind, ob sie es nie waren oder ob sie etwa die Staatsbürgerschaft gemäß den §§ 26ff StbG 1985 verloren haben, diese entzogen wurde, oder sie darauf verzichtet haben (vgl. Peyrl in Ecker/Kind /Kvasina/Peyrl, StbG 1985 (2017) § 57 Rz 1-2). Die Ausführungen in den Gesetzesmaterialien (RV 2303, 24 GP) zu § 57 StbG 1985 im Hinblick auf die Anwendung des § 57 StbG 1985 nur auf Personen, die nie die Staatsbürgerschaft besessen haben, erscheinen für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar. Eine solche Interpretation des Begriffes „Fremde“ in § 57 Abs. 1 StbG 1985 wurde der Bestimmung des Abs. 1 einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellen, zumal eine Differenzierung zwischen Personen, die die Staatsbürgerschaft einmal besessen, und diese auf Grund einer freiwilligen und bewussten Annahme einer anderen Staatsbürgerschaft verloren haben (und diesen Umstand verschwiegen haben), und Personen, die – wie der Beschwerdeführer selbst – im Kindesalter die Staatsbürgerschaft nur deshalb verloren haben, weil sich dieser in Rahmen einer Verlusterstreckung und ohne ihr Zutun gemäß § 29 StbG 1965 (oder § 29 StbG 1985) ereignet hat, nicht mehr möglich wäre.
8.1. Insbesondere zur Vermeidung eines unsachgemäßen Ergebnisses, wie der Gesetzgeber dies in den Gesetzesmaterialien zu § 57 StbG 1985 ausdrücklich als Ziel der Bestimmung und damit letztlich als dessen Anwendungsbereich vorgibt, ist es geboten, diese Überlegungen auf der Ebene des „Vertreten-müssen“ des Fremden iSd § 57 Abs. 1 StbG 1985 zu übertragen. Zu vertreten hat der Fremde die fälschliche Behandlung als Staatsbürger daher jedenfalls dann, wenn er aufgrund seiner Willenserklärung eine fremde Staatsbürgerschaft angenommen hat ohne dass ihm vorher eine Beibehaltung nach § 28 StbG 1985 bewilligt wurde und er von den österreichischen Behörden (fälschlich) deshalb weiterhin als Staatsbürger behandelt wird, weil diese davon und von dem somit nach § 27 StbG 1985 eingetretenen Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft keine Kenntnis erlangt haben. Nicht zu vertreten haben hingegen minderjährige Kinder den (Wieder-)Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft durch ihre Eltern und die damit verbundene Erstreckung des Verlustes nach § 29 StbG 1985 (vgl. Plunger, in Plunger/Esztegar/Eberwein (Hrsg), StbG (2017) § 57 Rz 1). Daher sind die Gesetzesmaterialien, wie auch die Bestimmung des § 57 StbG 1985 dahingehend zu interpretieren, dass § 57 Abs. 1 StbG jedenfalls auf alle Fremde – auch solche die schon einmal österreichische Staatsbürger waren und diese aus welchen Grund auch immer verloren haben – anzuwenden ist, und die Gründe für den Verlust der Staatsbürgerschaft (und diesbezügliche Unkenntnis der österreichischen Behörden) bei der Prüfung der Frage, ob der Fremde die fälschliche Behandlung als Staatsbürger zu vertreten hat, zu klären sind.
8.2. Abgesehen davon, bezieht sich der § 57 Abs. 1 StbG 1985 nach dem klaren Wortlaut auf „Fremde“, ohne dabei – rein grammatikalisch betrachtet – auch nur eine Andeutung auf eine dabei vorzunehmende Differenzierung vorzunehmen. § 2 Z 4 StbG 1985 beinhaltet – wie auch das StbG 1965 - die Legaldefinition des Begriffes „Fremder“, wonach „Im Sinne dieses Bundesgesetzes“ als Fremder eine Person „ohne Unterschied des Geschlechtes (…), welche die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt“, definiert wird. Es ist daher offensichtlich, dass der Begriff „Fremder“ im Anwendungsbereich des Staatsbürgerschaftsgesetzes alle Personen umfasst, welche die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen. Dieselbe Definition des „Fremden“ beinhaltet auch § 2 Abs. 1 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). In dem der Gesetzgeber die Legaldefinition des Fremden ausdrücklich in § 57 Abs. 1 StbG 1985 aufgenommen hat, kann diesem nicht unterstellt werden, er wollte im Anwendungsbereich des § 57 Abs. 1 StbG 1985 nur solche Fremde sehen, welche nie die österreichische Staatsbürgerschaft besessen haben. Sonst würde man der Bestimmung des § 2 Z 4 StbG 1985 einen normativen Charakter absprechen, und dies war keinesfalls die Absicht des Gesetzgebers bei der Einführung des § 57 StbG 1985 im Jahre 2013. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist ein kundgemachtes Gesetz aus sich selbst auszulegen. Andere Erkenntnisquellen über die Absicht des Gesetzgebers sind erst dann heranzuziehen, wenn die Ausdruckweise des Gesetzgebers zweifelhaft ist (VwGH 04.11.1971, 2228/70, VwSlg 8101 A/1971). Im vorliegenden Fall bezieht sich der § 57 StbG 1985 unmissverständlich auf „Fremde“ iSd § 2 Z 4 StbG 1985 und umfasst dessen Anwendungsbereich daher alle Personen, welche die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen.
8.3. Die Bestimmung des § 57 StbG 1985 ist somit – entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde – auf den Beschwerdeführer anwendbar.
9. Der Beschwerdeführer erfüllt alle Voraussetzungen für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Anzeige gemäß § 57 StbG 1985, zumal er ein Fremder ist, die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 StbG 1985 erfüllt, er der Behörde innerhalb von sechs Monate ab Kenntnis schriftlich angezeigt hat, dass er von österreichischen Behörden fälschlich als Staatsbürger behandelt wurde, er seinen Grundwehrdienst abgeleistet hat und nachgewiesen hat, dass er die fälschliche Behandlung als Staatsbürger nicht zu vertreten hat. Somit war der Beschwerde stattzugeben, der angefochtene Beschied zu beheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 12.01.1987 die österreichische Staatsbürgerschaft erworben hat.
10. Der Ausspruch über die Wirksamkeit des Erwerbs der Staatsbürgerschaft mit 12.01.1987 gründet sich auf den Ausstellungsdatum des österreichischen Reisepasses mit der Nummer R ... an den Beschwerdeführer, zumal laut Aktenlage dies der Tag war, an dem der Beschwerdeführer das erste Mal von einer österreichischen Behörde fälschlich als Staatsbürger behandelt wurde.
11. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 StbG 1985 (bzw. § 64a Abs. 19 StbG 1985, s. Ausführungen zu Pkt. 7.1.) abweicht, indem das Verwaltungsgericht Wien aus den oben dargelegten, insbesondere grundrechtlichen, Erwägungen - entgegen der Ansicht des VwGH im Erkenntnis vom 25.09.2018 zu Zl. Ra 2017/01/0331- die Rechtsansicht vertritt, dass der Anwendungsbereich des § 57 StbG 1985 alle Personen umfasst, welche die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, und nicht nur diejenigen, welche nie österreichische Staatsbürger waren.
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