LVwG W VGW-131/036/4297/2020

VGW-131/036/4297/2020State Administrative CourtMay 5, 2020

Regest

Lenkerberechtigung; Wiedererteilung; gesundheitliche Eignung; psychische Erkrankung; Verdacht; ärztliches Gutachten; Beibringung; Aufforderung

Full text

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-131/036/4297/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.05.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.131.036.4297.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fritz über die Beschwerde der (1971 geborenen) Frau A. B. in Wien, C.-gasse, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 26.03.2020, Zl. …, betreffend Wiedererteilung einer Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 26.03.2020, erging gegenüber der Beschwerdeführerin (Bf) folgender Spruch:

„Ihr Antrag vom 19.06.2019 auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung nach Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse(n) AM und B wird von der Landespolizeidirektion Wien - Verkehrsamt gemäß § 3 Absatz 1 Zif. 3 Führerscheingesetz 1997 abgewiesen.“

Begründend führte die belangte Behörde aus, aufgrund des Antrages der Bf auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung nach Entziehung der Lenkberechtigung sei sie zu einer amtsärztlichen Untersuchung vorgeladen worden. Mit Verfahrensanordnung vom 04.12.2019 sei sie aufgefordert worden, binnen acht Wochen ab Zustellung des Schreibens den zur Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befund des Facharztes für Psychiatrie beizubringen. Da sie bis dato dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, sei spruchgemäß der Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung nach Entziehung der Lenkberechtigung vom 19.06.2019 abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Bf fristgerecht Beschwerde (von ihr fälschlicherweise als „Einspruch“ bezeichnet). Sie brachte vor, sie könne „wegen Corona“ keine Befunde vom Arzt nehmen. Sie ersuche, alles zu verschieben.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Für den vorliegenden Fall sind folgende Bestimmungen des FSG 1997 maßgebend:

"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

...

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

...

Gesundheitliche Eignung

§ 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(n) gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.

(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund

(3a) Die Dauer der Befristung ist vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen.

(4) Wenn das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Auflagen, wie insbesondere die Verwendung von bestimmten Behelfen oder die regelmäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig macht, so sind diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen.

(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der medizinischen und psychologischen Wissenschaft und der Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:

Die näheren Bestimmungen gemäß Z 1, 4 und 5 sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Gesundheit festzusetzen.

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

...

(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“

Die maßgeblichen Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV 1997) lauten (auszugsweise):

"Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

1. ärztliches Gutachten: ein von einem Amtsarzt oder von einem gemäß § 34 FSG bestellten sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin gemäß der Anlage erstelltes Gutachten, das in begründeten Fällen auch fachärztliche Stellungnahmen, gegebenenfalls eine Beobachtungsfahrt gemäß § 9 FSG oder erforderlichenfalls auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu umfassen hat.

2. fachärztliche Stellungnahme: diese hat ein Krankheitsbild zu beschreiben und dessen Auswirkungen auf das Lenken von Kraftfahrzeugen zu beurteilen und ist von einem Facharzt des entsprechenden Sonderfaches abzugeben. In dieser ist gegebenenfalls auch die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitzubeurteilen.

3. verkehrspsychologische Untersuchung eines Bewerbers um eine Lenkberechtigung oder eines Führerscheinbesitzers: diese besteht aus

a) der Prüfung seiner kraftfahrspezifischen verkehrspsychologischen Leistungsfähigkeit und

b) der Untersuchung seiner Bereitschaft zur Verkehrsanpassung.

4. amtsärztliche Nachuntersuchung: Grundlage für ein von einem Amtsarzt erstelltes ärztliches Gutachten über die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen eines Besitzers einer Lenkberechtigung; sie umfasst sowohl das Aktenstudium als auch die Beurteilung allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen sowie gegebenenfalls eine Beobachtungsfahrt und hat sich auf die gesundheitlichen Mängel zu beschränken, auf Grund derer die Nachuntersuchung vorgeschrieben wurde, es sei denn, anlässlich der Nachuntersuchung treten andere Auffälligkeiten auf.

...

Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen

§ 3. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,

...

4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische psychophysische Leistungsfähigkeit verfügt.

Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.

...

(3) Ergibt sich aus der Vorgeschichte oder anlässlich der Untersuchung der Verdacht auf das Vorliegen eines Zustandes, der die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließen würde, so ist gegebenenfalls die Vorlage allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen zu verlangen. Diese Stellungnahmen sind bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen und im Gutachten in geeigneter Weise zu bewerten, wobei die zusätzlichen Risiken und Gefahren, die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 verbunden sind, besonders zu berücksichtigen sind.

...

Gesundheit

§ 5. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:

...

4. schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:

Psychische Krankheiten und Behinderungen

§ 13. (1) Als ausreichend frei von psychischen Krankheiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 gelten Personen, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt.

(2) Personen, bei denen

1. eine angeborene oder infolge von Krankheiten, Verletzungen oder neurochirurgischen Eingriffen erworbene schwere psychische Störung,

...

4. eine schwere persönlichkeitsbedingte Störung des Urteilsvermögens, des Verhaltens und der Anpassung

besteht, darf eine Lenkberechtigung nur dann erteilt oder belassen werden, wenn das ärztliche Gutachten auf Grund einer psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme, in der die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt wird, die Eignung bestätigt.

...

§ 17. (1) Die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle gemäß § 8 Abs. 2 FSG ist im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht

1. auf verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit oder

2. auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken. ...

Verkehrspsychologische Untersuchung

§ 18. (1) Die Überprüfung der einzelnen Merkmale ist nach dem jeweiligen Stand der verkehrspsychologischen Wissenschaft mit entsprechenden Verfahren vorzunehmen. Die Relevanz dieser Verfahren für das Verkehrsverhalten muß durch Validierungsstudien wissenschaftlich nachgewiesen werden.

(2) Für die Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit sind insbesondere folgende Fähigkeiten zu überprüfen:

1. Beobachtungsfähigkeit sowie Überblicksgewinnung,

2. Reaktionsverhalten, insbesondere die Geschwindigkeit und Sicherheit der Entscheidung und Reaktion sowie die Belastbarkeit des Reaktionsverhaltens,

3. Konzentrationsvermögen,

4. Sensomotorik und

5. Intelligenz und Erinnerungsvermögen.

(3) Für die Erfassung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist insbesondere das soziale Verantwortungsbewusstsein, die Selbstkontrolle, die psychische Stabilität und die Risikobereitschaft des zu Untersuchenden zu untersuchen sowie zu prüfen, ob eine Tendenz zu aggressiver Interaktion im Straßenverkehr besteht und ob sein Bezug zum Autofahren kritisch von der Norm abweicht. Zur Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist neben einem verkehrsbezogenen Persönlichkeitstest auch ein ausführliches Explorationsgespräch durchzuführen. Dieses darf nur von einem gemäß § 20 für Verkehrspsychologie qualifizierten Psychologen geführt werden oder, unter seiner Verantwortung und in seinem Beisein, von einem in Ausbildung zum Verkehrspsychologen befindlichen Psychologen.

...

§ 19. (1) Eine verkehrspsychologische Stellungnahme darf nur von einer vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ermächtigten verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle abgegeben werden.

...

(5) Die verkehrspsychologischen Stellungnahmen sind von dem hierfür verantwortlichen Psychologen abzugeben; ..."

Laut dem Akt der belangten Behörde war die Bf mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 30.10.2018 einer Übertretung des § 58 Abs. 1 StVO 1960 schuldig erkannt worden, weil sie am 13.08.2018 um 10:21 Uhr an einer näher bezeichneten Örtlichkeit ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Fahrzeug gelenkt habe, obwohl sie sich nicht in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befunden habe, in der sie vermocht hätte, ihr Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen, da sie unter Einfluss von Medikamenten ihr Fahrzeug gelenkt habe. Es war eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt worden. Bei der damaligen polizeiamtsärztlichen Untersuchung hatte die Bf verschiedene Medikamente angegeben, die sie einnehme. Die Amtsärztin hatte darauf hingewiesen, dass sie beeinträchtigt sei durch Medikamente/Krankheit (Depression, für die die Medikamente notwendig seien).

Die Bf erschien am 10.09.2019 (bezüglich ihres Antrages auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung) beim Verkehrsamt, wo sie von der Amtsärztin Dr. D. untersucht worden ist. Diese erteilte den Auftrag zur Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme eines Facharztes für Neurologie/Psychiatrie. Nachdem die Bf dieser Anordnung nicht Folge geleistet hatte, erging der Bescheid der belangten Behörde vom 04.12.2019, mit welchem sie aufgefordert worden ist, innerhalb von acht Wochen den zur Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen befürwortenden Facharztbefund für Psychiatrie beizubringen. Dieser Bescheid war am 08.12.2019 der Bf (Übernahme einer Mitbewohnerin) zugestellt worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Bf vom 19.06.2019 auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung gemäß § 3 Abs. 1 Z. 3 FSG 1997 abgewiesen. Es wurde darauf hingewiesen, dass sie der Aufforderung, den zur Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befund des Facharztes für Psychiatrie beizubringen, nicht nachgekommen sei.

Bei Verdacht einer psychischen Erkrankung sieht § 13 Abs. 1 FSG-GV die Einholung einer psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme vor, welche - abweichend von § 19 Abs. 1 FSG-GV, wonach eine verkehrspsychologische Stellungnahme nur von einer ermächtigten verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle abgegeben werden kann - die kraftfahrspezifischen psychophysischen Leistungsfunktionen mitbeurteilt. Dabei handelt es sich um die - eine Voraussetzung der gesundheitlichen Eignung im Sinne des § 3 Abs. 1 FSGGV bildende - "aus ärztlicher Sicht" gegebene "nötige kraftfahrspezifische psychophysische Leistungsfähigkeit" nach § 3 Abs. 1 Z. 4 FSG-GV, die sich aus der nötigen kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit und der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung zusammensetzt (vgl. die Erkenntnisse des VwGH je vom 28.05.2002, Zlen. 2000/11/0169 und 2002/11/0061).

Psychische Krankheiten und Behinderungen im Sinne des § 13 FSG-GV schließen nicht schlechthin die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen aus, sondern nur dann, wenn sie auf das Verhalten der betreffenden Person im Straßenverkehr, somit auf das Fahrverhalten, von Einfluss sein könnten (vgl. hiezu die Erkenntnisse des VwGH vom 24.08.1999, Zl. 99/11/0149, und vom 19.07.2002, Zl. 2002/11/0051). Ob die festgestellte psychische Krankheit eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lässt, hat der Amtsarzt bei Erstattung des Gutachtens gemäß § 8 Abs. 2 FSG 1997 unter Berücksichtigung der psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme zu beurteilen.

§ 8 Abs. 1 FSG 1997 sieht die Beibringung des ärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung eines Lenkberechtigungswerbers durch diesen selbst vor. Der Gesetzgeber versprach sich hiervon eine wesentliche Verwaltungsvereinfachung. Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens allerdings besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das Gutachten gemäß § 8 Abs. 2 FSG 1997 von einem Amtsarzt zu erstellen. Dass damit eine Abgrenzung von Aufgabenbereichen vorgenommen wurde, geht auch aus der Formulierung in den Gesetzesmaterialien (vgl. die RV 714 Blg NR 20. GP, 36) hervor, wonach „nach wie vor“ nur ein Amtsarzt befugt sein sollte, das ärztliche Gutachten zu erstellen, wenn der Antragsteller gesundheitliche oder psychologische Mängel aufweist (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 04.07.2002, Zl. 2000/11/0335, VwSlg. 15865 A/2002).

Die Bf bestreitet im Beschwerdefall nicht, dass das ärztliche Gutachten (iSd § 8 Abs. 2 FSG 1997) in ihrem Fall von einem Amtsarzt zu erstellen ist (siehe die oben dargestellte Vorgeschichte). Die Bf wurde (mit Verfahrensanordnung vom 04.12.2019) aufgefordert, eine befürwortende Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie binnen acht Wochen beizubringen. Die Bf ist dieser Aufforderung aber nicht nachgekommen. Wenn zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde erforderlich sind, so sind – im Sinne des § 8 Abs. 2 FSG 1997 – durch den zu Untersuchenden die für das amtsärztliche Gutachten notwendigen Befunde (oder Stellungnahmen) – auf eigene Kosten – zu erbringen (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 23.01.2001, Zl. 2000/11/0217).

Da die belangte Behörde, wie dargestellt, bereits aufgrund der Nichtbefolgung der Verfahrensanordnung vom 04.12.2019 das Nichtvorliegen des Erteilungserfordernisses der gesundheitlichen Eignung für die Wiedererteilung der Lenkberechtigung annehmen durfte und die Bf der Beschwerde auch keine solche befürwortende Stellungnahme beigelegt hatte, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich keine über die Bedeutung des Einzelfalles hinausgehenden Rechtsfragen stellten.

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