LVwG W VGW-031/004/1364/2019

VGW-031/004/1364/2019State Administrative CourtApr 29, 2020

Regest

Zivile Luftraumbeschränkungsgebiete; Flugbeschränkungsgebiete; Bewilligung

Full text

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/004/1364/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.031.004.1364.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Bachert-Sedlak über die Beschwerde des A. B., vertreten durch Dr. C. D., gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, Zl. MBA ..., wegen Verwaltungsübertretungen gemäß Anhang B, Abschnitt A, Ziffer 1, Punkt 2, Abs. 1 lit. f Luftverkehrsregeln 2014, BGBl. ll Nr. 297/2014 idgF, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.11.2019, fortgesetzt am 26.2.2020

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 56,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen den Beschwerdeführer und enthält folgenden Spruch:

„Sie sind als Pilot am 16. März 2017 und am 1. Juni 2017 in das und über dem Flugverkehrsbeschränkungsgebiet Wien, nämlich die Wiener Gemeindebezirke 1, 2, 3, 4, 5, 6, 10, 11, 15, 19, 20, 21, 22 und 23 zum Zwecke der Herstellung von Lichtbildaufnahmen mit einem Hubschrauber (E.) geflogen, ohne, dass Sie dafür eine Bewilligung der Austro Control GmbH erwirkt gehabt hätten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Anhang B, Abschnitt A, Ziffer I, Punkt 2, Abs. 1 lit. f Luftverkehrsregeln 2014, BGBl II Nr. 297/2014 in der geltenden Fassung

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

2 Geldstrafen von je € 140,00, falls diese uneinbringlich sind, 2 Ersatzfreiheitsstrafen von je 8 Stunden

Summe der Geldstrafen: € 280,00

Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 16 Stunden

gemäß § 169 Abs. 1 Z. 2 LFG (Luftfahrtgesetz, BGBl Nr. 253/1957 in der geltenden Fassung)

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 28,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 308,00.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“

Gegen dieses Straferkenntnis wurde frist- und formgerecht Beschwerde erhoben, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführte, dass er Hubschrauberpilot sei und am 16.3.2017 und am 1.6.2017 das Luftfahrzeug Hubschrauber E. pilotiert habe, welches von Dr. F. G., H. betrieben werde. Dieses Unternehmen sei ein Luftfahrtunternehmen, welches zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen und Fracht konzessioniert sei und ein AOC (Anm.: Air Operator Certificate – Luftverkehrsbetreiberzeugnis) besitze. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen dieses Luftfahrtunternehmens als Pilot tätig. Er habe den Auftrag gehabt, einen Passagierflug dahingehend durchzuführen, als Fotografien im Raume Wien von einer Fotofirma gemacht werden sollten, wobei diese Firma wieder dem Luftfahrtunternehmen G. den Auftrag erteilt habe. Die Organisation und Durchführung der Flüge sei in den entsprechenden luftfahrtrechtlichen Bestimmungen genau geregelt. Ein derartiges Luftfahrtunternehmen habe ein Operation Manual zu führen, in dem die organisatorischen Vorkehrungen beinhaltet seien. Dieses OM sei bescheidmäßig genehmigt und gehöre somit dem Rechtsbestand an. Gemäß diesem OM sei der Flugbetriebsleiter für alle notwendigen Genehmigungen verantwortlich. Der Pilot sei lediglich für die sichere Durchführung des Fluges verantwortlich. Dem Beschwerdeführer sei vom Flugbetriebsleiter ausdrücklich versichert worden, dass alle Genehmigungen vorhanden seien und er in das Beschränkungsgebiet Wien einfliegen könne. Er habe den Flug am 16.3.2017 durchgeführt und um eine Freigabe zum Einflug in das Flugbeschränkungsgebiet Wien bei der Flugverkehrskontrolle angesucht, welche ihm erteilt worden sei. Er habe am 1.6.2017 wieder einen Flug durchgeführt und genauso die Freigabe erhalten. Da es sich um einen Flug in der Kontrollzone Wien gehandelt habe, habe es sich um einen kontrollierten Flug gehandelt. Eine Freigabe habe durch die Behörde, in diesem Fall Tower Wien, zu erfolgen, wobei die Durchführung des Fluges von der Flugverkehrskontrolle verfolgt werde, da eine Transponderpflicht im Raum Wien bestehe. Der Beschwerdeführer habe somit alle Vorkehrungen getroffen, die in seiner Verantwortung gelegen seien und habe dies auch nachgewiesen. Er habe somit nachgewiesen, dass ihn kein Verschulden treffe. Er habe im Verfahren vor der belangten Behörde dargelegt, dass der Flug im Rahmen eines Luftfahrtunternehmens gemäß den Commission Regulation EU 965/2012 erfolgt sei und im Rahmen dieses Luftfahrtunternehmens der durchführende Pilot die Frage des Einfluges in Kontrollzonen nur im Rahmen der Flugdurchführung verantwortlich sei. Der Einflug in die Kontrollzone sei durch Freigabe der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle, vorliegend der Tower Wien, erfolgt, wo er den Einflug beantragt habe. Der Einflug sei ihm genehmigt worden. Ebenso habe es sich beim Flug am 1.6.2017 verhalten. Diesbezüglich habe die belangte Behörde kein entsprechendes Beweisverfahren geführt. Er habe weiters ausgeführt, dass er sich ausdrücklich beim Flugbetriebsleiter und den für „Ground Ops“ zuständigen Vorgesetzten versichert habe, dass die Bewilligung erteilt sei. Diesbezüglich habe er der belangten Behörde den E-Mail-Verkehr vorgelegt. Es sei ihm versichert worden, dass die Behörde, vertreten durch den zuständigen Fluginspektor I. J., die Zustimmung erteilt habe. Dies könne auch mündlich erfolgen, weshalb ein mündlicher Bescheid ergangen sei. Das Straferkenntnis sei aber auch inhaltlich rechtswidrig, da der Spruch nicht die als erwiesen angenommene Tat in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung bezeichne, sondern bereits die rechtliche Würdigung darstelle. Es genüge nicht, die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat auf den reinen Gesetzeswortlaut zu beschränken. Die Begründung der belangten Behörde sei unzulänglich, da sich dem Spruch nicht entnehmen lasse, aufgrund welcher Sachverhaltsannahmen die belangte Behörde zum Straferkenntnis gelange. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer den Nachweis erbracht, dass ihn kein Verschulden treffe. Ein Luftfahrtunternehmen habe ein Handbuch zu führen, welches von der Behörde bescheidmäßig genehmigt werde. In diesem seien die Rechte und Pflichten angeführt. Dieses Handbuch habe er der belangten Behörde vorgelegt. Darin werde ausgeführt, dass der Pilot nur für die sichere Durchführung des Fluges verantwortlich sei und u.a. für die Organisation des Fluges die Organe des Luftfahrtunternehmens. Der Beschwerdeführer habe alle zur ordentlichen Durchführung des Fluges notwendigen Bestimmungen eingehalten. Das Nichteinhalten dieser Bestimmungen werde ihm nicht vorgeworfen, es treffe ihn somit nicht einmal leichte Fahrlässigkeit. Vorgeworfen werde der Verstoß gegen die Luftverkehrsregeln 2014 – LVR 2014, BGBl II Nr. 297/2014 in der geltenden Fassung, Anhang B, Abschnitt A, Ziffer I.2, Abs. 1 lit. f. Aus dem Riss (gemeint wohl RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes) ergebe sich, dass diese Bestimmungen am 30.3.2017 in Kraft getreten seien. In den Geltungsbereich der von der Behörde zitierten Norm falle daher nur der Flug am 1.6.2017. Gemäß dieser Bestimmung könne ein Flug von der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt im Einzelfall gestattet werden. Weiters sei die Zustimmung von der Behörde zu erteilen, wenn der Flug nicht im reinen Privatinteresse erfolge. Der Flug sei als Arbeitsflug erfolgt. Die Zustimmung durch die Flugverkehrskontrollstelle sei auf Antrag erteilt worden; ein Flug in die Kontrollzone Wien könne nur nach einem entsprechenden Antrag durch die Genehmigung des Towers erfolgen. Die Flugverkehrskontrollstelle sei eine Behörde, die mündliche Bescheide erlasse. Somit sei ihm der Einflug in die Kontrollzone gestattet worden. Des Weiteren habe die Behörde durch den Angestellten J. dem Postholder gegenüber die Zustimmung erteilt. Eine entgegenstehende Feststellung sei nicht getroffen worden. Ein schriftlicher Bescheid müsse nicht ergehen. Der Beschwerdeführer stellte schließlich die Anträge, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

Der Beschwerde angeschlossen waren zwei Seiten eines Ausdrucks aus dem RIS.

Diesem Strafverfahren lag die Anzeige der Austro Control GmbH vom 29.11.2017 zu Grunde.

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 26.2.2018 wurden dem Beschwerdeführer durch die belangte Behörde die verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt. Dieser rechtfertigte sich mit Schriftsatz vom 22.3.2018 unter Vorlage mehrerer Unterlagen.

In weiterer Folge erging das angefochtene Straferkenntnis.

Mit Schreiben vom 21.1.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Aktes dem Verwaltungsgericht Wien vor, wo diese am 23.1.2019 einlangte.

Das Verwaltungsgericht Wien ersuchte die Austro Control GmbH mit Schreiben vom 13.9.2019 um Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen. Diese führte mit Schriftsatz vom 24.9.2019 im Wesentlichen aus, dass an beiden Tagen der Ein-, Aus- und Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet Wien nur mit Bewilligung der Austro Control GmbH (ACG) zulässig sei. Mangels Antrag an die ACG sei weder ein Akt angelegt, noch eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden. Somit sei weder ein schriftlicher noch ein mündlicher Bescheid ergangen. Mit den vorliegenden Informationen hätte ein allfälliger Antrag abschlägig beschieden werden müssen, da entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers der Flug im reinen Privatinteresse des Luftfahrtunternehmens gelegen sei und damit die Voraussetzungen gemäß Anhang B Punkt A. I. 2. Abs. 1 lit. f der LVR 2014 nicht erfüllt worden wären. Kein bewilligungspflichtiger Teil des Operation Manual beziehe sich auf das Flugbeschränkungsgebiet Wien. Der Betreiber des Luftfahrzeuges H., Dr. F. G., habe eine Erklärung als spezialisierter gewerblicher Flugbetrieb abgegeben. Aus flugbetrieblicher Sicht sei für einen Foto/Filmflug keine besondere flugbetriebliche Bewilligung erforderlich, sofern der Flug nicht unterhalb der Mindestflughöhe (SERA) durchgeführt werde. Unbeschadet davon seien andere erforderliche Bewilligungen einzuholen. Gemäß SERA 2010, lit. b), Satz 1 habe sich vor Beginn eines Fluges der verantwortliche Pilot eines Luftfahrzeuges mit allen verfügbaren Informationen, die für den beabsichtigten Flug von Belang sind, vertraut zu machen. Dazu reiche es nicht, sich beim Flugbetriebsleiter und den für Ground Ops zuständigen Vorgesetzten zu versichern, dass die Bewilligung erteilt sei. Gemäß Anhang B Punkt A. I. 2. Abs. 1 lit. f der LVR 2014 sei die Bewilligung insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die öffentlichen Interessen erforderlich sei. Die Einhaltung der Bewilligung samt Befristungen, Bedingungen und Auflagen liege in der Verantwortlichkeit des Piloten. Daher müsse er auch den gesamten Inhalt einer erteilten Bewilligung zur Kenntnis nehmen und umsetzen. K. L. sei Mitarbeiter der ACG und als Flugverkehrsleiter am Tower des Flughafens Wien-Schwechat tätig. An den verfahrensgegenständlichen Tagen sei er nicht im Dienst gewesen. Die Flugverkehrskontrollstelle sei entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers keine Behörde, die Bescheide erlasse. Die Zustimmung der Flugverkehrskontrollstelle sei zusätzlich zu einer Bewilligung gemäß Anhang B Punkt A. I. 2. Abs. 1 lit. f der LVR 2014 durch die ACG einzuholen. Die Bewilligung gemäß Anhang B Punkt A. I. 2. Abs. 1 lit. f der LVR 2014 falle nicht in die Zuständigkeit von K. L., welcher nur für die Zustimmung der Flugverkehrskontrollstelle an den verantwortlichen Piloten eines Fluges zuständig sei. I. J. sei auch Mitarbeiter der ACG und im Sachgebiet gewerblicher Flugbetrieb als Flugbetriebsinspektor für Helikopterluftverkehrsunternehmen eingesetzt. Zu seinen Aufgaben gehöre die Bearbeitung der Genehmigung von sowie die Aufsicht über die ihm zur Bearbeitung zugewiesenen Helikopterluftverkehrsunternehmen. In dieser Eigenschaft sei er Ansprechpartner für das Luftfahrtunternehmen H. Dr. F. G.. In seine Zuständigkeit falle jedoch weder der Vollzug des Anhangs B Punkt A. I. 2. Abs. 1 lit. f der LVR 2014 in Bezug auf eine Bewilligung noch die Erteilung der Zustimmung der Flugverkehrskontrollstelle am Flughafen Wien-Schwechat an den Piloten eines Fluges.

Über Befragen durch das Verwaltungsgericht Wien teilte die Magistratsabteilung 46 mit Schreiben vom 19.11.2019 zur Zl. MA 46 – ... mit, dass gemäß Anhang B, Abschnitt A, Ziffer I, Punkt 2, Abs. 1 lit. f Luftverkehrsregeln 2014 – LVR 2014, BGBl. II Nr. 297/2014 idgF Luftfahrzeuge, die zu Zwecken eingesetzt sind, welche nicht dem bloßen Privatinteresse einzelner Personen dienen und die ansonsten nicht erreicht werden könnten (besonders Luftbild- und Vermessungsflüge) für den Einflug in das Flugbeschränkungsgebiet Wien (LOR 15) in der Zeit von 06.00 Uhr bis 21.00 Uhr Ortszeit eine Bewilligung der zuständigen Behörde benötigten. Wie die innerbetrieblichen Zuständigkeiten für die Erwirkung einer derartigen Bewilligung geregelt seien, sei unerheblich. Der verantwortliche Pilot eines Luftfahrzeuges habe sich gemäß dem Anhang Luftverkehrsregeln Abschnitt 2, SERA 2010, lit. b zu der Durchführungsverordnung (EU) 923/2012 im Zuge der Flugvorbereitung und somit vor Beginn eines Fluges unter anderem mit allen verfügbaren Informationen, die für den beabsichtigten Flugbetrieb von Belang seien, vertraut zu machen. Der Einflug in das für den geplanten Zweck bewilligungspflichtige Flugbeschränkungsgebiet Wien (LOR 15) sei für den beabsichtigten Flug jedenfalls von Belang, weshalb sich der verantwortliche Pilot über das Vorliegen einer entsprechenden Bewilligung zweifelsfrei informieren müsse.

Das Verwaltungsgericht Wien führte am 27.11.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die belangte Behörde nicht teilnahm. Nach Verlesung der Stellungnahme der Magistratsabteilung 46 zur Zl. MA 46 – ... vom 19.11.2019 erläuterte der Beschwerdeführervertreter, dass sich der Beschwerdeführer vor den Flügen über das Vorliegen einer Bewilligung informiert habe. Er verwies auf die im Akt vorliegende WhatsApp-Korrespondenz AS 32 bis 33.

Auf Vorhalt des BGBl. II Nr. 68/2017 vom 13.3.2017, Z 32, gab der Beschwerdeführervertreter an, dass es richtig sei, dass die gegenständliche Regelung mit 15.3.2017 in Kraft getreten sei, er sei dennoch der Ansicht, dass diese deshalb nicht anzuwenden sei, weil laut dem von ihm vorgelegten RIS-Ausdruck ein Inkrafttretensdatum 30.3.2017 aufscheine.

Der Beschwerdeführer gab Folgendes zu Protokoll:

„Ich habe keine verwaltungsstrafrechtlichen Vorstrafen.

Ich war an den beiden vorgeworfenen Tagen der Pilot des Hubschraubers.

Es ist richtig, dass das von mir vorgelegte Whats App Protokoll den 2. Flug am 1.6.2017 betrifft. Herr M. ist derjenige im Flugunternehmen, der die erforderlichen Bewilligungen einholen soll, er ist dafür zuständig. Der Flug am 1.6.2017 war um 15 Uhr aus, die Nachricht über die Unstimmigkeiten war bestimmt danach. Der Flug hat etwa um 13 Uhr begonnen.

Die Whats App Korrespondenz beginnt vor dem 19. Mai 2017, wann genau weiß ich heute nicht mehr. Ich habe mich mit der Nachricht „Hallo I.. Ist die SPo Bewilligung schon da für Foto Flug“ erkundigt.

Ich gehe davon aus, dass es eine Bewilligung der Austro Control für den Flug am 1.6.2017 gegeben hat. Die Anzeige der Austro Control kann ich mir bis heute nicht erklären.

Auf Frage wie ich mich vergewissert habe, dass es diese Bewilligung gegeben hat: Es ist richtig, dass ich mit dem zuständigen Fluginspektor J. keinen Kontakt hatte und ich mich nicht bei ihm vergewissert habe, ob es eine Bewilligung für den Flug am 1.6.2017 gibt. Das wäre aber auch gar nicht meine Aufgabe gewesen, weil in der Hierarchie Herr M. für die Einholung der Bewilligung zuständig war. Außerdem war auch mein Chef F. G. insofern beteiligt, als dieser versucht hat, Herrn J. zu kontaktieren. Schließlich hat der Flugbetriebsleiter Herr I. N. mir am 1.6.2017 um 10.33 Uhr die Nachricht „Daumen hoch“ geschickt. Diese Struktur entspricht dem OM.

Der BfV wirft ein, dass der Bf gar nicht befugt ist, mit der Behörde in Kontakt zu treten und verweist auf die EU Verordnung EU-Ops Air Operation Commission Regulation (EU) Nr. 965/2012. Dort ist geregelt, wie sich der Bf vertraut zu machen hat.

Es ist richtig, dass ich mich aufgrund dieser Nachricht darauf, dass es eine Bewilligung für den Flug gibt, verlassen habe, das entspricht auch der normalen Verlaufskette. Ich hatte daher auch keine Zweifel an einer Bewilligung. Insbesondere auch deshalb, weil mir ja das ok für den Fotoflug am 19. Mai 2017, Nachricht von 13.17 Uhr gegeben wurde. Eine Declaration ist ausreichend, wenn ein Flug unter 1.000 ft stattfindet. Das war gegenständlich nicht der Fall, ich fliege stets über 1.000 ft.

Zum Flug am 16.3.2017:

Da hat es dies alles nicht gegeben, ich habe einen Flugauftrag erhalten und bin entsprechend dem Flugplan geflogen.

Zwischen dem 1. und den 2. Flug wurde eine SPo Bewilligung (Spezial Operation für Fotoflüge) notwendig, wann genau weiß ich heute nicht mehr.

Es ist richtig, dass dies aber nicht die Bewilligungen sind, deren Fehlen die Austro Control angezeigt hat. Diese betreffen die Bewilligungen in das Flugbeschränkungsgebiet LOR 15.

Ich wusste beim Flug am 16.3.2017 nicht, dass es seit Inkrafttreten der Novelle am 15.3.2017 einer Bewilligung zum Einflug in das LOR 15 bedarf. Diese Bewilligungspflicht dürften wir alle übersehen haben.

Auf Frage ob es richtig ist, dass mich die Austro Control noch während dieses Fluges zu einen Gespräch eingeladen hat, um mich auf die geänderte Rechtslage hinzuweisen: Das ist nicht richtig, ich habe im AIS nicht vorgesprochen. Ich hatte dort auch kein Gespräch.

Ich habe alles was in meiner Befehlskette vorgesehen ist gemacht. Es ist zwar richtig, dass ich mir normalerweise sämtliche notwendige Bewilligungen schriftlich geben lasse. Beim 2. Flug wusste ich schon, dass eine Bewilligung zum Einflug ins LOR 15 notwendig ist. Ich habe mir beim 2. Flug keinen schriftlichen Nachweis über die Bewilligung zeigen lassen. Mir hat die oben erwähnte Whats App Korrespondenz ausgereicht, obwohl ich sonst schriftliche Nachweise habe.

Jetzt lasse ich mir alles schriftlich geben. Ich lese die Bescheide gründlich.

Auch beim 2. Flug war mir die ob genannte Novelle weder bekannt noch bewusst, weshalb ich mich auf die übliche Vorgehensweise verlassen habe.

Entgegen den Ausführungen der Anzeige hat mich die Austro Control, vertreten durch Herrn O., erst nach dem 2. Flug, und zwar am 1.6.2017 telefonisch über die geänderte Rechtslage informiert, ich bin aus allen Wolken gefallen. Das war etwa um 15 Uhr nach der Landung. Daraufhin habe ich Herrn M. angerufen, welcher mir die Mitteilung um 15.23 Uhr geschickt hat. Daraufhin habe ich die Nachricht um 16 Uhr an den Flugbetriebsleiter hinsichtlich der Unstimmigkeiten geschrieben. Dies deshalb, weil mich Herr O. kurz vorher kontaktiert hat.

Es war natürlich so, dass auch noch zum 2. Flug die Zuständigen in meiner Firma die Bewilligungspflicht eines Einfluges ins LOR 15 übersehen haben. Nachdem uns das allen nicht bekannt bzw. bewusst war, haben wir uns auf die bis dahin üblichen Vorgänge verlassen.

Der BfV ergänzt, dass der Bf vor Antritt des Fluges der Flugverkehrskontrollstelle den Flugplan aufgegeben hat.

Über Befragen durch den BfV:

Ich habe beim Tower um Einfluggenehmigung ersucht und diese erhalten. Ich bin davon ausgegangen, dass ich einfliegen darf.“

Der Beschwerdeführervertreter brachte weiters vor, dass es nicht richtig sei, dass dem Tower die etwaig vorliegenden Bewilligungsbescheide nicht bekannt seien. Er dürfte daher ohne Bewilligung einen Einflug nicht genehmigen.

Der Beschwerdeführervertreter erklärte weiters die Anträge auf Zeugeneinvernahme aufrecht zu erhalten. Der Zeuge L. solle zum Beweis dazu einvernommen werden, dass eine Einfluggenehmigung vom Tower nicht erteilt werden dürfe, wenn eine entsprechende Genehmigung dafür nicht vorliege. Der Zeuge J. solle zum Beweis dafür einvernommen werden, dass an beiden Tagen eine Genehmigung durch die Austro Control vorgelegen sei. Das Vorbringen der Austro Control in ihrer Stellungnahme vom 24.9.2019 sei nicht richtig. Der Zeuge M. solle zum gleichen Beweisthema wie der Zeuge J. einvernommen werden.

Der Beschwerdeführer führte aus, er habe immer alles nach bestem Wissen und Gewissen abgearbeitet und sei sich keiner Schuld bewusst. Wäre ihm die gegenständliche Novelle bekannt gewesen, wäre er selbstverständlich nicht in das LOR 15 eingeflogen.

Das Verwaltungsgericht Wien setzte die öffentliche mündliche Verhandlung am 26.2.2020 zwecks Einvernahmen der beantragten Zeugen fort.

I. M. gab nach Wahrheitserinnerung und nach Belehrung über die Entschlagungsmöglichkeit als Zeuge befragt Folgendes an:

„Ich bin bei der Firma „H. Dr. F. G.“ Groundmanager und kümmere mich unter anderem um die Behördenwege. Ich bin dort seit etwa 2013 beschäftigt. Zu den beiden Tatzeitpunkten war ich schon länger dort beschäftigt. Meines Wissens wird dem Bf vorgeworfen am 16.03.2017 und 01.06.2017 ohne Genehmigung in das LOR 15 eingeflogen zu sein. Ich möchte betonen, dass entgegen der Anzeige die Behörde nicht nach dem ersten Flug, sondern erst viel später mit uns Kontakt aufgenommen hat. Wann das war weiß ich heute nicht mehr. Ich weiß noch, dass am 01.06.2017 direkt von Herrn O., ein Mitarbeiter der Austro Control, ein Anruf erfolgte. Zu diesem Zeitpunkt war der Bf noch in der Luft. Herr O. teilte mir telefonisch mit, dass der Bf unerlaubterweise ins LOR 15 eingeflogen sei. Ich habe mich daraufhin mit unserem Fluginspektor der Austro Control, Herrn J., in Verbindung gesetzt. Ich war zuvor mit ihm schon öfter hinsichtlich dieses Fluges in Kontakt. Dieser war über die Information des Herrn O. verwundert, und teilte mir mit, dass er „als Behörde“ diesen Flug genehmigt hätte. Herr J. hat mir nämlich in der Woche zuvor die SPO Declaration per E-Mail geschickt.

Der Zeuge legt vor die Erklärung des Dr. F. G. vom 16.05.2017 sowie zwei E-Mails vom 17.05.2017, sowie ein E-Mail vom 29.05.2017 wonach wir für dieses Flugvorhaben keine Declaration für einen Flug mit hohem Risiko benötigen würden.

Über Befragen was die soeben vorgelegte Declaration mit Anhang B, Abschnitt A, I, Punkt 2, Abs. 1 lit. f LVR 2014, zu tun hat:

Nach meinem Empfinden habe ich durch die vorgelegte Declaration die Genehmigung nach der LVR 2014 erhalten.

Über Befragen seit wann ich von der gegenständlichen Novelle der LVR 2014 weiß:

Für Film- und Fotoflüge hat sich durch die Novelle nicht allzu viel geändert. Meines Erachtens benötigte man ab April 2017 eine zusätzliche Declaration. Es handelt sich dabei um diejenige die ich heute vorgelegt habe.

Für den 16.03.2017 gibt es keine solche Declaration, aus meiner Sicht war dies nicht notwendig. Mir war am 16.03.2017 nicht bekannt, dass eine solche Declaration notwendig gewesen wäre. Aus meiner Sicht war die Umstellung Mitte April 2017. Von dieser Umstellung habe ich unter anderem durch ein Gespräch mit unserem Fluginspektor J. erfahren.

Wir führen solche Film- und Fotoflüge nicht mehr durch, es ist kaum noch möglich hierfür eine Genehmigung zu bekommen. Man muss für jedes einzelne zu fotografierende Objekt um Genehmigung ansuchen.

Wir haben beim zweiten Flug aus unserer Sicht alle Anforderungen eingehalten. Der Bf war darüber informiert. Ich verweise auf die im Akt befindliche WhatsApp-Kommunikation.

Die Declaration, die ich heute vorgelegt habe, beinhaltet einen Antrag bzw. die Erlaubnis Film- und Fotoflüge durchführen zu dürfen und zwar grundsätzlich als Firma „H. Dr. F. G.“. Dies deshalb weil Foto- und Filmflüge special operations darstellen.

Über Befragen, wo der Bezug zur gegenständlichen LVR, sohin konkret zu einer Bewilligung zum Einflug ins LOR 15 zu finden ist:

Aus heutiger Sicht scheint es so gewesen zu sein, dass die Bestimmung von allen Beteiligten falsch verstanden wurde. Nunmehr ist klar, dass eine zusätzliche Bewilligung notwendig ist. Zum damaligen Zeitpunkt sind wir alle davon ausgegangen, dass diese Declaration ausreicht. Als wir die nächsten Flugvorhaben machen wollten, etwa im August 2017, sind wir draufgekommen, dass eine extra Genehmigung für das LOR 15 notwendig ist. Wir haben wiederholt versucht entsprechende Anträge schriftlich zu stellen, haben letztendlich jedoch keine Bewilligung bekommen. Es musste für jedes Objekt eine konkrete Beschreibung des Flugobjektes und der Flugdauer inkl. einer Projektbeschreibung des Auftraggebers gebracht werden. Dieser bürokratische Aufwand war nicht zu meistern. Wir haben teilweise unsere Anträge wieder zurückgezogen, teilweise wurden unsere Anträge negativ beschieden, und zwar durch die Austro Control. Dafür war Frau P. von der Austro Control zuständig.

Der BfV legt vor die Kopie eines Zurückweisungsbescheides der Austro Control, allerdings einen anderen Antragsteller betreffend.

Über Befragen des BfV wer von oben bis zum Piloten innerhalb unseres Unternehmens für Luftaufträge verantwortlich ist:

Die Mitarbeiter im Unternehmen kümmern sich um die Einholung der erforderlichen Unterlagen. Diese werden zusammengestellt und dem Piloten vor dem Flug übergeben. Dieser überprüft, ob alles vollständig ist. Dann wird der Flug durchgeführt. Ich war der Meinung, dass für beide Flüge alle erforderlichen Unterlagen eingeholt worden wären.

Über Befragen der VL:

Retrospektiv betrachtet haben sich hinsichtlich der gegenständlichen Genehmigungspflicht alle geirrt. Ich möchte noch anmerken, dass hinsichtlich des Fluges am 16.03.2017 es überhaupt keine zeitnahe Kritik der Austro Control an diesem Flug gegeben hat.“

K. L. gab nach Wahrheitserinnerung und nach Belehrung über die Entschlagungsmöglichkeit als Zeuge befragt Folgendes an:

„Ich arbeite bei der Austro Control und arbeite am Tower Wien als Fluglotse, dies seit 1997. Ich spreche Anweisungen an die Piloten aus, um Zusammenstöße am Boden und in der Luft zu verhindern, und zwar nach bestimmten Regelwerken. Ich war an keinem der beiden relevanten Tage am Tower im Dienst. Ich habe dies anhand unserer Dienstpläne ausgehoben. Ich habe diese heute auch mit, kann diese aber aus datenschutzrechtlichen Gründen heute nicht vorlegen, es geht auch um Daten vieler anderer Kollegen.

Möchte man ins LOR 15 einfliegen, braucht es unabhängig von den LVR und anderen Bestimmungen zusätzlich die Freigabe durch den zuständigen Lotsen am Tower Wien. Die Freigabe durch den Tower zielt einzig und allein auf die Lenkung des Verkehrs ab, um Zusammenstöße zu vermeiden. Eine Prüfung nach den LVR findet nicht statt. Die Freigabe erfolgt unter Hinweis auf den Bescheid. Damit ist gemeint sämtliche Bewilligungen die für den einzelnen Flug nötig sind. Dafür gibt es zahlreiche. Eine Überprüfung, ob sämtliche Bewilligungen für den einzelnen Flug vorliegen, findet durch den Tower nicht statt. Der Tower hat auch diesbezüglich keine Informationen. Der Tower weiß auch gar nicht, welche Bewilligungen im Einzelnen benötigt werden. Dies ist auch nicht Thema der Flugsicherung. Es kann vorkommen, dass es eine Freigabe durch den Tower gibt, auch wenn eine Bewilligung nach den LVR nicht vorliegt, weil so etwas von uns nicht überprüft wird, dies ist nicht unsere Aufgabe. Ich verweise auf unsere Kernaufgabe. Ich weiß aus privaten Gründen wie man zu so einer LVR-Genehmigung kommt. Man muss dies beantragen und bekommt einen schriftlichen Bescheid der Austro Control. Bei solchen Bewilligungen gibt es sicher Auflagen, sei es bestimmte Zwecke oder Flugzeiten oder Flughöhen.

Ich weiß nicht, ob es für die beiden gegenständlichen Flüge Einflugerlaubnisse seitens des Towers Wien gegeben hat.

Über Befragen des BfV:

Ich bin Bereichsleiter für die Flugsicherungsverfahren. Aus meiner Sicht ist es möglich ohne Freigabe des Tower in das LOR 15 einzufliegen. Dies wird nur bemerkt, wenn der Transponder eingeschaltet ist. Ein Einfliegen ohne Freigabe kann vom Tower jedenfalls nicht verhindert werden. Gesetzt den Fall es hat für die beiden Flüge Einflugerlaubnisse gegeben, kann ich angeben, dass nicht überprüft wird, ob erforderliche Bewilligungen vorhanden sind oder nicht. Ich gehe nicht davon aus, dass der Bf ohne Freigabe des Tower an den gegenständlichen Tagen eingeflogen ist. Darüber hätten wir eine Dokumentation angelegt.

Über Befragen der VL:

Anhang B, Abschnitt A, I, Punkt 2, Abs. 1 lit. f LVR 2014 gibt es schon lange, wann dies in Kraft getreten ist, weiß ich nicht.“

I. J. gab nach Wahrheitserinnerung und nach Belehrung über die Entschlagungsmöglichkeit als Zeuge befragt Folgendes an:

„Ich bin Betriebsinspektor bei der Austro Control. Mein Aufgabenbereich ist die Zulassung und Überwachung von gewerblichen Flugbetrieben. Mein Aufgabengebiet umfasst nicht die Erteilung von Bewilligungen für den Ein-, Aus- und Durchflug durch das LOR 15 im Sinne der LVR. Dafür ist die Abteilung des Herrn O. zuständig (Abteilung LSA). Zu so einer Bewilligung würde man kommen, wenn man einen Antrag an die zuständige Abteilung des Herrn Q. O. stellt. Nach Durchführung eines Verfahrens wird eine Bewilligung erteilt, wenn keine öffentlichen Interessen dagegen sprechen. Dabei werden immer Auflagen und Bedingungen vorgeschrieben. Dies etwa zeitliche Beschränkungen, die Zulassung nur gewisser Luftfahrzeuge, glaublich auch nur gewisse Anzahl von Stunden. Es handelt sich dabei um Auflagen, die der Pilot gegebenenfalls einzuhalten hat. Manche Auflagen richten sich auch an den Betreiber. Eine solche Genehmigung kann der Tower nicht aussprechen. Der Tower ist dafür gar nicht zuständig. Erteilt dieser eine Einflugerlaubnis hat dies nichts mit einer Bewilligung nach den LVR zu tun.

Ich weiß nicht, ob es für die beiden gegenständlichen Flüge eine Genehmigung nach den LVR gegeben hat.

Mein Aufgabengebiet umfasst die gewerbliche Zulassung für den Luftbetrieb. Es ist ausgeschlossen, dass ich einen mündlichen Bescheid nach den LVR hinsichtlich der beiden Flüge ausgesprochen hätte. Ich bin dafür nicht zuständig. Außerdem erteilen wir keine mündlichen Bescheide.

Auf Vorhalt der heute vorgelegten Declaration vom 16.05.2017:

Diese Declaration ist keine Genehmigung nach den LVR zum Ein-, Aus- und Durchflug in das Flugbeschränkungsgebiet LOR 15. Bei dieser Declaration handelt es sich um eine Selbsterklärung des Betreibers. Dieser erklärt, was er durchführen möchte, übermittelt dies der Austro Control, welche dies zur Kenntnis nimmt. Dies erkennt man am Stempel der Austro Control vom 16.05.2017. Mit dieser Declaration erklärt der Betreiber, dass sein Vorhaben keinem hohen Risiko unterliegt und er sich den Bestimmungen der im Kopf genannten EU-Verordnung unterwirft. Damit wird keine Aussage über eine etwaige Bewilligung nach dem LVR getätigt. Diese beiden Bestimmungen bestehen unabhängig voneinander und sind beide einzuhalten.

Ich kann mich noch erinnern, dass es einen Anruf des Flugbetriebsleiters der H. Dr. F. G., Herrn I. N., gegeben hat. Wann genau das war, weiß ich heute nicht mehr. Er wollte wissen, ob ein Fotoflug über Wien bewilligungspflichtig ist nach der Verordnung 965/2012 EU. Dies ist nach der zitierten Verordnung nur dann bewilligungspflichtig, wenn er ein hohes Risiko darstellt. Das war gegenständlich nicht der Fall. Über Bewilligungspflichten nach den LVR haben wir nicht gesprochen. Ich kann mich nicht erinnern. Das obliegt auch nicht mir. Ich kann nur über die zitierte EU-Verordnung Auskunft geben. Dies wissen die Flugbetreiber auch. Es gibt Werke, wo man genau nachschauen kann, was alles notwendig ist um in das LOR 15 einfliegen zu können. Flugbetriebsleiter wissen genau über meinen Arbeitsbereich Bescheid. Ein Flugbetriebsleiter darf nicht annehmen, dass ich etwa über das LVR Auskunft geben kann. Sie werden darauf hingewiesen, dass meine Auskunft unbeschadet anderer etwaiger Bewilligungspflichten gemeint ist.

Auf Vorhalt der Aussage des Zeugen M., wonach ich den Flug „als Behörde“ genehmigt hätte unter Verweis auf die Declaration:

Es gibt keine mündlichen Genehmigungen. Für das LVR bin ich außerdem gar nicht zuständig. Ich hätte so etwas in keinem Fall genehmigen können. Ob Herrn M. bewusst war, dass ich so etwas nicht genehmigen kann, weiß ich nicht. Ich hatte mit Herrn M. niemals über die LVR gesprochen sondern immer nur ob die Flüge ein hohes Risiko benötigten oder nicht. Ich wiederhole, ich kann nur Auskunft über die Verordnung (EU) 965/2012 geben.

Über Befragen des BfV:

Ich weiß nicht, ob es in der Austro Control eine Geschäftsverteilung, die dort aufgehängt ist, gibt. Flugbetriebe wissen, an wen sie sich zu wenden haben. Einzelpersonen werden weiterverwiesen. Jedes Luftfahrtunternehmen ist nach genauen Vorschriften organisiert. Es gibt ein Handbuch, wo beschrieben ist wer wofür zuständig ist. Im gegenständlichen Unternehmen gibt es den verantwortlichen Betriebsleiter an oberster Stelle, darunter den Betriebsleiter (nominierte Person für den Flugbetrieb), darunter den Piloten. Der Betreiber ist dafür verantwortlich, sämtliche erforderlichen Genehmigungen einzuholen. Der Pilot kann davon ausgehen, dass die Bewilligungen für den eingeteilten Flug vorliegen.

Über Befragen der VL:

Ein Pilot muss sich nach Anhang Luftverkehrsregeln Abschnitt 2 SERA 2010 lit. b zur Durchführungsverordnung (EU) 923/2012 im Zuge der Flugvorbereitung und somit vor Beginn eines Fluges mit allen verfügbaren Informationen die für den beabsichtigten Flugbetrieb von Belang sind vertraut machen. Das Vorliegen einer Bewilligung nach den LVR ist für den beabsichtigten Flug von Belang, weil der freie Einflug nicht möglich ist. Fehlt eine solche Bewilligung sollte dies einem Piloten auffallen.

Über Befragen des BfV:

Der Pilot muss sich schlussendlich davon überzeugen, dass alle Bewilligungen vorliegen.“

In seinen Schlussausführungen gab der Beschwerdeführervertreter Folgendes an:

„Aus meiner Sicht liegt hier ein Luftfahrtunternehmen vor, welches nach der Verordnung (EU) 965/2012 organisiert ist. Dort sind die Verantwortlichkeiten der Postholder vorgeschrieben, ebenso die Befehlsketten. Der unterste in der Befehlskette, der Pilot, muss sich auf das Vorliegen für sämtliche für den Flug notwendigen Bewilligungen und Informationen verlassen können. Eine Verantwortung für die notwendigen Informationen für den Flug tragen die übergeordneten Postholder wie Flugbetriebsleiter, Groundoperation-Verantwortlicher und Dispatcher. Ein gewerblicher Flugbetrieb ist nur unter Einhaltung dieser gesonderten Regeln möglich. Den Bf trifft daher kein Verschulden. Dem Bf wäre es nicht möglich gewesen bei der Behörde eine Auskunft darüber einzuholen, ob entgegen seiner Information eine Bewilligung für den Einflug in das LOR 15 vorliegt, da den Piloten die zuständigen Organe nicht bekannt sind. Außerdem sind sie in der Praxis nicht erreichbar.“

Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.

Mit Schriftsatz vom 2.3.2020, beim Verwaltungsgericht eingelangt am 5.3.2020, beantragte der Beschwerdeführer die Vollausfertigung des Erkenntnisses.

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Akt der belangten Behörde, die Beschwerde samt ihren Beilagen, die eingeholten Stellungnahmen sowie durch Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden entscheidungs-wesentlichen Sachverhalt als erwiesen an:

Der Beschwerdeführer ist Hubschrauberpilot und pilotierte am 16.3.2017 und am 1.6.2017 das Luftfahrzeug Hubschrauber E., welches von H. Dr. F. G., betrieben wird, in das und über dem Luftverkehrsbeschränkungsgebiet Wien (LOR 15), zum Zwecke der Herstellung von Lichtbildaufnahmen, und zwar über die Wiener Gemeindebezirke 1, 2, 3, 4, 5, 6, 10, 11, 15, 19, 20, 21, 22 und 23. Eine Bewilligung der Austro Control GmbH für diese Flüge nach Anhang B, Abschnitt A, I, Punkt 2, Abs. 1 lit. f Luftverkehrsregeln 2014 – LVR 2014, BGBl. II Nr. 297/2014 in der zu diesen Zeitpunkten geltenden Fassung bestand nicht. Entsprechende Anträge um Bewilligung durch die Austro Control GmbH wurden nicht gestellt, demgemäß wurden auch keine diesbezüglichen Verfahren geführt. Weder der zuständige Fluglotse am Tower Wien noch der für das Flugverkehrsunternehmen zuständige Flugbetriebsinspektor haben mündliche Genehmigungsbescheide nach den LVR 2014 zum Ein-, Aus- und Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet Wien (LOR 15) für die beiden verfahrensgegenständlichen Flüge erteilt. Der Beschwerdeführer hat sich als verantwortlicher Pilot vor Beginn der Flüge nicht mit allen verfügbaren Informationen, die für den beabsichtigten Flugbetrieb von Belang sind, vertraut gemacht, da er nicht überprüft hat, ob die erforderlichen Bewilligungen der Austro Control GmbH zum Ein-, Aus- und Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet Wien (LOR 15) für die beiden verfahrensgegenständlichen Flüge vorhanden waren. Er hat sich insbesondere eine solche Bewilligung nicht vorlegen lassen.

Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen gründen sich im Wesentlichen auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des Beschwerdeverfahrens. So blieb stets unbestritten, dass der Beschwerdeführer verantwortlicher Pilot des Luftfahrzeugs Hubschrauber E., welches von H. Dr. F. G., betrieben wird, an den beiden vorgeworfenen Tagen war und er als solcher in das Luftverkehrsbeschränkungsgebiet Wien (LOR 15) zum Zwecke der Herstellung von Lichtbildaufnahmen, ein-, durch- sowie ausgeflogen ist.

Vom Beschwerdeführer wurde lediglich das Nichtvorliegen der Genehmigungen durch die zuständige Behörde Austro Control GmbH bestritten. Diesem Vorbringen ist zunächst die eigene Aussage des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 27.11.2019 entgegenzuhalten, wo er selbst zugestand, dass er beim ersten Flug am 16.3.2017 nicht wusste, dass es seit 15.3.2017 einer Bewilligung zum Einflug in das LOR 15 bedürfe. Er vermutete nämlich selbst, dass alle Zuständigen im Flugunternehmen diese Bewilligungspflicht übersehen haben dürften. Ebenso habe es sich beim zweiten Flug am 1.6.2017 verhalten. Diese Angaben wurden zudem von der insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen M., welcher im Flugunternehmen für die Einholung behördlicher Bewilligungen zuständig ist, bestätigt, da dieser angab, dass alle die LVR 2014 falsch verstanden hätten und nunmehr klar sei, dass zusätzlich auch eine Bewilligung nach den LVR 2014 notwendig sei. Damit ist aber auch klar, dass eine Bewilligung nach den LVR 2014 für die beiden verfahrensgegenständlichen Flüge nicht vorgelegen ist, da die Beteiligten dies übersehen oder falsch verstanden haben.

Das Nichtvorliegen der Genehmigung zum Ein-, Aus- und Durchflug ergibt sich aber darüber hinaus auch aus der nicht anzuzweifelnden Anzeige der Austro Control GmbH in Zusammenhalt mit den glaubhaften und nachvollziehbaren Aussagen der über Antrag des Beschwerdeführervertreters befragten Zeugen L. und J., welche beide einen gewissenhaften und ordentlichen Eindruck hinterließen. Der Zeuge M., welcher laut eigener Angabe für die Behördenwege im Flugunternehmen H. Dr. F. G. verantwortlich ist, vermeinte zwar zunächst, dass er geglaubt habe, mit der Eigenerklärung Dris. G., dass für die beiden Flüge keine Declaration für einen Flug mit hohem Risiko benötigt werde, habe er die erforderlichen Genehmigungen nach den LVR 2014 erhalten, gestand aber schließlich zu, dass die Bestimmung aus heutiger Sicht wohl von allen Beteiligten falsch verstanden worden sei. Es hätten sich wohl alle geirrt. Darüber hinaus stellt eine solche Eigenerklärung nach der Verordnung (EU) 965/2012 keine Bewilligung zur Genehmigung zum Ein-, Aus- und Durchflug in das Luftverkehrsbeschränkungsgebiet Wien (LOR 15) nach den LVR 2014 dar. Gegenteiliges ist weder dem Wortlaut der genannten Regelwerke zu entnehmen noch ließe sich aus dem jeweiligen Sinn und Zweck Gegenteiliges ableiten. Es handelt sich eben um zwei voneinander unabhängige Bestimmungen.

Auch die vom Beschwerdeführer vorgelegte WhatsApp-Korrespondenz konnte das erkennende Gericht nicht vom Vorliegen von Bewilligungen nach den LVR 2014 zum Ein-, Aus- und Durchflug in das Luftverkehrsbeschränkungsgebiet Wien (LOR 15) überzeugen, da eine solche darin in keinster Weise besprochen wurde, was auch deshalb nicht verwundert, da sowohl der Beschwerdeführer als auch der Zeuge M. übereinstimmend im Rahmen der mündlichen Verhandlung angaben, die hier maßgebliche Bestimmung der LVR 2014 übersehen bzw. missverstanden zu haben.

Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe durch die jeweilige Einfluggenehmigung durch den Tower Wien die erforderlichen Bewilligungen iSd LVR 2014 zum Ein-, Aus- und Durchflug in das Luftverkehrsbeschränkungsgebiet Wien (LOR 15) erhalten, musste ins Leere gehen, da der Zeuge L. klar und glaubhaft ausführte, dass es unabhängig von der erforderlichen Bewilligung nach den LVR 2014 zusätzlich der Freigabe durch den zuständigen Lotsen am Tower Wien bedürfe, um den Verkehr zu lenken, um Zusammenstöße am Boden und in der Luft zu verhindern. Auch habe der Tower Wien keine Informationen darüber, ob sämtliche Bewilligungen für den einzelnen Flug vorliegen würden und könne solche daher auch nicht überprüfen, was im Übrigen nicht Aufgabe der Flugsicherung des Tower Wiens sei. Daraus folgt, dass eine Einflugerlaubnis durch den Tower auch ohne Vorliegen anderer notwendiger Bewilligungen, etwa wie vorliegend nach den LVR 2014, erteilt werden kann, da der Tower schlichtweg anderen Aufgaben als der Kontrolle des Vorliegens anderer Bewilligungen nachzukommen hat. Das Ansuchen um Einfluggenehmigung an den Tower kann sohin ebensowenig als Antrag auf Bewilligung nach den LVR 2014 zum Ein-, Aus- und Durchflug in das Luftverkehrsbeschränkungsgebiet Wien (LOR 15) angesehen werden, wie die Bewilligung zum Einflug durch den Tower eine Bewilligung zum Ein-, Aus- und Durchflug in das Luftverkehrsbeschränkungsgebiet Wien (LOR 15) darstellt.

Wie sich aus der glaubhaften und nachvollziehbaren Aussage des Zeugen J. ergibt, hat auch er als Betriebsinspektor der Austro Control GmbH keinen mündlichen Genehmigungsbescheid zur Bewilligung zum Ein-, Aus- und Durchflug in das Luftverkehrsbeschränkungsgebiet Wien (LOR 15) erlassen. Der Zeuge legte überzeugend dar, dass sein Aufgabenbereich die gewerbliche Zulassung und Überwachung von gewerblichen Flugbetrieben sei und nicht die Erteilung von Bewilligungen für den Ein-, Aus- und Durchflug durch das LOR 15 im Sinne der LVR umfasse. Dafür sei die Abteilung des Herrn O. zuständig (Abteilung LSA). Der Zeuge J. versicherte zudem nachvollziehbar, dass grundsätzlich keine mündlichen Bescheide erlassen würden, weil regelmäßig Auflagen und Bedingungen vorzuschreiben seien. Er konnte zudem die Erlassung eines mündlichen Bescheides ausdrücklich ausschließen.

Das Vorliegen eines mündlichen Genehmigungsbescheides nach den LVR 2014 konnte sohin schon aus diesen Gründen nicht festgestellt werden, ohne dass auf die Einhaltung der Vorgaben nach den §§ 58ff (iVm § 62 Abs. 1) AVG einzugehen war.

Die übrigen Feststellungen gründen sich auf den unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt, der nicht in Zweifel zu ziehen war. Insbesondere ergaben sich weder aus der Beschwerde noch aus dem sonstigen Vorbringen im behördlichen Verfahren irgendwelche Anhaltspunkte, die es erlaubt hätten, die Richtigkeit des Akteninhalts in Frage zu ziehen.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie sowie des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport, mit der die Luftverkehrsregeln 2014 geändert werden (LVR-Novelle 2017) lautet in der hier maßgeblichen Fassung des BGBl II 68/2017 auszugsweise:

„Anhang B

Zivile LuftraumbeschränkungsgebieteA. Beschränkungsgebiete

I. Räumliche Begrenzung der Flugbeschränkungsgebiete

2. Flugbeschränkungsgebiet Wien (LO R 15)

(1) Der Ein-, Aus- und Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet Wien ist nur zulässig

a) bei Einsatzflügen (§ 145 des Luftfahrtgesetzes), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen oder

b) mit Luftfahrzeugen im Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. c des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, in der geltenden Fassung, oder

c) mit Luftfahrzeugen, die den Flughafen Wien-Schwechat nach den Instrumentenflugregeln in Richtung Osten oder Süden anfliegen, oder

d) wenn die Flugverkehrskontrollstelle (§ 72) aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt im Einzelfall den Flug gestattet, und zwar insbesondere auch bei Flügen zur Flugfunkvermessung oder zur Überprüfung von Flugsicherungsanlagen oder

e) mit Freigabe der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle in der Zeit von 06.00 Uhr bis 21.00 Uhr Ortszeit mit Luftfahrzeugen,

ea) die zu militärischen Zwecken eingesetzt sind, oder

eb) mit denen auf einem im Flugbeschränkungsgebiet Wien gelegenen Flugplatz abgeflogen oder gelandet werden soll, soweit dies zum Zwecke des Abfluges oder der Landung erforderlich ist, oder

ec) die zwischen dem rechten Donauufer und dem äußeren Damm am linken Donauufer fliegen, oder

(Anm.: sublit. ed aufgehoben durch Z 46, BGBl. II Nr. 68/2017)

f) mit Bewilligung der zuständigen Behörde in der Zeit von 06.00 Uhr bis 21.00 Uhr Ortszeit mit Luftfahrzeugen, die zu Zwecken eingesetzt sind, welche nicht dem bloßen Privatinteresse einzelner Personen dienen und die ansonsten nicht erreicht werden könnten (besonders Luftbild- und Vermessungsflüge). Die Bewilligung darf nur erteilt werden, soweit keine erheblichen Lärmschutzinteressen oder andere öffentliche Interessen – insbesondere das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt – entgegenstehen, wobei das Flugbeschränkungsgebiet Wien – außer in unter lit. d zu subsumierenden Fällen auf dem Flugzweck entsprechend kürzesten Weg zu durchfliegen ist, wenn die Flughöhe weniger als 6000 ft über Grund beträgt. Die Bewilligung ist insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die öffentlichen Interessen erforderlich ist. Zusätzlich ist vor Durchführung der Flüge vom verantwortlichen Piloten eine Zustimmung von der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle einzuholen.

(2) Unbeschadet anderer Bestimmungen ist der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 (§ 24f LFG) nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde gestattet. Eine solche Bewilligung ist zu erteilen, wenn

a) mit dem Betrieb des unbemannten Luftfahrzeug der Klasse 1 weder Luftfahrzeuge oder deren Insassen noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet oder durch unnötigen Lärm belästigt werden und

b) der Betrieb dem öffentlichen Interesse (z. B. Feuerwehr, gerichtlich bestellte Sachverständige) oder nicht im bloßen Privatinteresse gelegenen gewerblichen Luftbild- und Vermessungsflügen dient.

Die Bewilligungen sind zu erteilen, wenn öffentliche Interessen – insbesondere das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt – nicht entgegenstehen. Die Bewilligungen sind insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die öffentlichen Interessen erforderlich ist. Zusätzlich ist vor Durchführung der Flüge vom verantwortlichen Piloten eine Zustimmung von der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle einzuholen.

(3) Wenn es die Wetterlage und die Verkehrslage zulassen und Gründe der Sicherheit der Luftfahrt nicht entgegenstehen, ist auf dem Flughafen Wien-Schwechat in der Richtung nach Westen beziehungsweise nach Norden zu landen.

(4) Im Flugbeschränkungsgebiet Wien sind Sichtflüge nur unter Einhaltung der gemäß Anhang D, Abschnitt B Abs. 4, mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt und zur Vermeidung von Lärmbelästigungen aufgetragenen Verfahren zulässig.

(5) Im Flugbeschränkungsgebiet Wien sind Luftfahrzeuge, die den Flughafen Wien-Schwechat nach den Instrumentenflugregeln anfliegen und sich bereits in der Anflugrichtung zum Flugplatz befinden, in einem möglichst gleichmäßigen Sinkflug zu führen, soweit keine anders lautende Freigabe erteilt wurde oder zur Gewährleistung eines sicheren Betriebes des Luftfahrzeuges etwas anderes erforderlich ist.“

Z 32 der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie sowie des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport, mit der die Luftverkehrsregeln 2014 geändert werden (LVR-Novelle 2017), BGBl II 68/2017, lautet:

„32. Dem § 51 wird folgender Abs. 3 angefügt:

(3) Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 1, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 1, 3, 4, 6 und 7, § 14 Abs. 4 und 5, § 14a samt Überschrift, § 14b samt Überschrift, § 15 Abs. 3, § 18 Abs. 8, § 24 Abs. 2 und 3, die Überschrift des 6. Abschnitts, die Überschrift des 9. Abschnitts, § 32 Abs. 1, 2, 3 und 7, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 3, § 38, § 43 Abs. 1 und 2a sowie die Anhänge A, C und D, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2017, treten mit 15. März 2017 in Kraft; zugleich treten § 47 samt Überschrift und die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Kontrollbezirke vom 4. April 2016 außer Kraft. Anhang B Teil A. I. 1., 2., 3. und Teil B., in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2017, tritt mit 15. März 2017 in Kraft, zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Festlegung des Flugbeschränkungsgebietes „Wien“ vom 4. April 2016 außer Kraft. Anhang B Teil A I. 4., in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2017, tritt mit 30. März 2017 in Kraft, zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Festlegung des Flugbeschränkungsgebietes „LOR 18 – Rheindelta“ außer Kraft.“

§ 169 Abs. 1 Z 2 des Luftfahrtgesetzes lautet:

„Wer den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht, begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 22 000 Euro zu bestrafen. Liegen erschwerende Umstände vor, so kann neben einer Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. In Fällen der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen ohne die nach § 102 erforderlichen Bewilligungen ist eine Geldstrafe von mindestens 3 630 Euro zu verhängen.“

Der Anhang Luftverkehrsregeln Abschnitt 2, SERA 2010, lit. b zu der Durchführungsverordnung (EU) 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 lautet:

„SERA.2010 Verantwortlichkeiten

b) Flugvorbereitung

Vor Beginn eines Flugs hat sich der verantwortliche Pilot eines Luftfahrzeugs mit allen verfügbaren Informationen, die für den beabsichtigten Flugbetrieb von Belang sind, vertraut zu machen. Die Flugvorbereitung für Flüge, die über die Umgebung eines Flugplatzes hinausgehen, und für alle Flüge nach Instrumentenflugregeln hat eine sorgfältige Zurkenntnisnahme der verfügbaren aktuellen Wetterberichte und -vorhersagen zu umfassen, wobei Kraftstoffanforderungen und ein alternativer Flugverlauf für den Fall, dass der Flug nicht wie geplant durchgeführt werden kann, zu berücksichtigen sind.“

Rechtlich folgt daraus:

Aufgrund des durchgeführten Beschwerdeverfahrens steht als erwiesen fest, dass der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Delikte erfüllt ist, indem der Beschwerdeführer als Hubschrauberpilot am 16.3.2017 und am 1.6.2017 das Luftfahrzeug Hubschrauber E., welches von H. Dr. F. G. betrieben wird, in das und über dem Luftverkehrsbeschränkungsgebiet Wien (LOR 15), zum Zwecke der Herstellung von Lichtbildaufnahmen, und zwar über die Wiener Gemeindebezirke 1, 2, 3, 4, 5, 6, 10, 11, 15, 19, 20, 21, 22 und 23, pilotierte und eine Bewilligung der Austro Control GmbH für diese Flüge nach Anhang B, Abschnitt A, I, Punkt 2, Abs. 1 lit. f Luftverkehrsregeln 2014 – LVR 2014, BGBl. II Nr. 297/2014, in der zu diesen Zeitpunkten geltenden Fassung nicht bestand.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die hier maßgebliche Bestimmung sei erst am 30.3.2017 in Kraft getreten, ist der klare Wortlaut der Z 32 des BGBl. II 68/2017 entgegen zu halten, wonach diese Bestimmung unzweifelhaft am 15.3.2017 in Kraft getreten ist und sohin für beide verfahrensgegenständlichen Flüge beachtlich war. Der vorgelegte Ausdruck des Beschwerdeführervertreters aus dem RIS, dem ein abweichendes Inkrafttretensdatum zu entnehmen ist, ist insofern nicht nachvollziehbar und kann darüber hinaus daran auch nichts ändern. Dieser könnte sich allenfalls auf Anhang B Teil A I. 4. beziehen, der in den gegenständlichen Fällen aber nicht anzuwenden und sohin nicht von Belang ist.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Spruch nicht rechtskonform formuliert worden sei, ist festzuhalten, dass dieser so gefasst ist, dass insbesondere auch im Zusammenhang mit der Begründung völlig klar ist, was dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, nämlich dass er als Pilot eines Hubschraubers an den beiden vorgeworfenen Tagen in das und über das Flugverkehrsbeschränkungsgebiet Wien (LOR 15) geflogen ist, obwohl dafür eine Bewilligung nach den LVR 2014 nicht vorgelegen ist. Damit ist der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Delikte erfüllt. Denn auch die LVR 2014 regeln nicht, wer konkret um die erforderlichen Bewilligungen nach Anhang B, Abschnitt A, I, Punkt 2, Abs. 1 lit. f leg.cit. ansuchen muss. Gegenständlich wird dem Beschwerdeführer nämlich nicht vorgeworfen, dass er es unterlassen hätte, um die erforderlichen Bewilligungen anzusuchen, sondern dass er ohne Vorliegen dieser Bewilligung in das Luftverkehrsbeschränkungsgebiet Wien (LOR 15) ein-, aus- bzw. durchgeflogen ist.

Der Beschwerdeführer hätte daher ohne Vorliegen der Bewilligung nach Anhang B, Abschnitt A, I, Punkt 2, Abs. 1 lit. f LVR 2014 den Hubschrauber im Flugbeschränkungsgebiet Wien (LOR 15) nicht pilotieren dürfen.

Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang auch angemerkt, dass gegenständlich sowohl die Angaben betreffend den Tatort sowie die Tatzeit ausreichend konkret sind, weshalb die Gefahr einer Doppelbestrafung ebenso wenig besteht wie die Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten.

Wie das Beschwerdeverfahren zudem unzweifelhaft ergeben hat, lag eine Bewilligung nach den LVR 2014 zum Ein-, Aus- bzw. Durchflug in das Luftverkehrsbeschränkungsgebiet Wien (LOR 15) nicht vor. So wurden entsprechende Anträge dafür niemals gestellt, da diese Notwendigkeit offenbar von allen Beteiligten übersehen wurde, wie der Beschwerdeführer und auch der Zeuge M. selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausführten. Demgemäß wurden auch keine entsprechenden behördlichen Verfahren durchgeführt. Auch die Eigenerklärung Dris. G. mit Bezug zur Verordnung (EU) 965/2012 ist keine entsprechende Bewilligung nach den LVR 2104, da sie andere Regelungen beinhaltet und keinerlei Aussagen über die LVR 2014 tätigt; ebensowenig ist den LVR 2014 Entsprechendes zu entnehmen. Auch konnte die Freigaben durch den Tower Wien nicht als mündlicher Genehmigungsbescheid im Sinne der LVR 2014 angesehen werden, da der Tower Wien einerseits dazu gar nicht befugt ist und andererseits andere Aufgaben vollzieht, nämlich die Verkehrslenkung sowie das Verhindern von Zusammenstößen am Boden und in der Luft. Eine Freigabe durch den Tower Wien zum Einflug ist nämlich zusätzlich zu einer etwaigen Bewilligung der Austro Control GmbH nach den LVR 2014 erforderlich. Auch der zuständige Betriebsinspektor hat – anders als der Beschwerdeführer vermeint – keine entsprechenden Bewilligungen erteilt, da er hiefür gar keine Kompetenz hat, weil er andere Aufgaben zu vollziehen hat.

Diesbezüglich wird auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen.

Aus all dem ergibt sich, dass der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Delikte erfüllt ist.

Soweit der Beschwerdeführer die Erfüllung der subjektiven Tatseite bestreitet, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten:

Bei den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen handelt es sich um Ungehorsamsdelikte, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt. In einem solchen Fall ist gemäß § 5 Abs. 1 VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vermeint, es treffe ihn an den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen kein Verschulden, da für die Einholung der hier maßgeblichen Genehmigungen der Flugbetriebsleiter zuständig sei und dieser ihm versichert habe, dass alle Genehmigungen vorhanden seien und er sich auf diese Information hätte verlassen können müssen, ist ihm entgegenzuhalten, dass es seine Pflicht gewesen wäre, sich vom Vorliegen der (schriftlichen) Bewilligung für die Flüge im Flugbeschränkungsgebiet Wien (LOR 15) zu versichern. Denn unter Berücksichtigung des Anhangs Luftverkehrsregeln Abschnitt 2, SERA 2010, lit. b zu der Durchführungsverordnung (EU) 923/2012, wonach sich der verantwortliche Pilot eines Luftfahrzeuges im Zuge der Flugvorbereitung und somit vor Beginn eines Fluges unter anderem mit allen verfügbaren Informationen, die für den beabsichtigten Flugbetrieb von Belang sind, vertraut zu machen hat, ist klar, dass sich der Beschwerdeführer über das Vorliegen einer entsprechenden Bewilligung zweifelsfrei informieren hätte müssen, da der Einflug in das für den geplanten Zweck bewilligungspflichtige Flugbeschränkungsgebiet Wien (LOR 15) für die verfahrensgegenständlichen Flüge jedenfalls von Belang war. So hätte der Beschwerdeführer nämlich auch etwaige Auflagen im Zusammenhang mit der Bewilligung, etwa zeitlicher Natur, Flughöhen oder den Flugzweck betreffend, einhalten müssen. Ein bloßes Nachfragen beim Flugbetriebsleiter, ob alle erforderlichen Genehmigungen vorhanden sind bzw. ein Verlassen auf die entsprechende Auskunft, reicht dafür nicht aus. Der Beschwerdeführer hätte sich vielmehr mit dem gesamten Inhalt der Bewilligung vertraut machen müssen, und zwar inklusive aller etwaigen Befristungen, Auflagen und Bedingungen, da er diese in weiterer Folge auch umzusetzen gehabt hätte. Dies kann durch ein Nachfragen oder eine WhatsApp- Korrespondenz nicht erfüllt werden.

Auch die Erlaubnis des Towers Wien zum Einflug kann dies nicht ersetzen – es darf auf die obigen Ausführungen sowie auf die entsprechenden Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen werden, wonach eine Einflugerlaubnis durch den Tower zusätzlich zu einer Bewilligung nach den LVR 2014 einzuholen ist. Ebensowenig ersetzt eine Eigenerklärung mit Bezug zur Verordnung EU 965/2012 das Erfordernis einer Bewilligung nach den LVR 2014, weshalb sich der Beschwerdeführer auch nicht mit dem Vorliegen dieser Declaration zufrieden hätte geben dürfen.

In diesem Zusammenhang ist es auch nicht von Belang, wer im Flugunternehmen für die Einholung der erforderlichen und gegenständlich fehlenden Bewilligungen verantwortlich gewesen wäre. Ebenso kann das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Handbuch (Operation Manual), wonach der Flugbetriebsleiter für alle notwendigen Genehmigungen verantwortlich sei, zu keinem anderen Ergebnis führen, weil es – wie eben dargelegt – gegenständlich nicht erheblich ist, wer für die Einholung der erforderlichen und gegenständlich fehlenden Bewilligung verantwortlich gewesen wäre. Darüber hinaus bezieht sich das Handbuch überhaupt nicht auf das Luftverkehrsbeschränkungsgebiet Wien (LOR 15). Der Beschwerdeführer hätte als Pilot ohne Bewilligung ins Flugverkehrsbeschränkungsgebiet Wien (LOR 15) nicht einfliegen dürfen.

Der Beschwerdeführer hat sohin weder behauptet noch glaubhaft gemacht, dass ihm die Einhaltung der gegenständlichen Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war. Somit war auch vom Vorliegen der subjektiven Tatseite zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens auszugehen. Der Beschwerdeführer hätte sich über das Vorliegen einer entsprechenden Bewilligung nach den LVR 2014 zweifelsfrei informieren müssen bzw. hätte ihm auffallen müssen, dass eine solche für die beiden gegenständlichen Flüge nicht gegeben war. Dass zumindest Fahrlässigkeit vorliegt, ergibt sich zudem auch aus der Aussage des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung, wo er zugestand, dass er die Bestimmung der LVR 2014 übersehen habe und diese ihm noch vor Beginn des zweiten Flugs unbekannt war. Es wäre am Beschwerdeführer als verantwortlicher Pilot gelegen, sich rechtzeitig über alle einzuhaltenden Bestimmungen und in weiterer Folge vom Vorliegen aller erforderlichen Bewilligungen zu informieren. Dass sich der Beschwerdeführer aktiv beim Flugunternehmen über das Vorliegen einer Bewilligung nach den LVR 2014 erkundigt hätte, wurde weder behauptet noch belegt und ergibt sich wiederum aus der o.a. Aussage des Beschwerdeführers, wonach er die Bestimmung der LVR 2014 übersehen habe.

Dass der Beschwerdeführer somit alle Vorkehrungen getroffen habe, die in seiner Verantwortung gelegen seien und ihn deshalb kein Verschulden treffe, konnte sohin keinesfalls festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretungen daher in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht begangen.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 10 VStG richtet sich die Strafart und der Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Wird gemäß § 16 Abs. 1 VStG zufolge eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

Gemäß § 16 Abs. 2 VStG darf die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohte Freiheitsstrafe und wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Da in den Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes keine Freiheitsstrafe (mit Ausnahme beim Vorliegen erschwerender Umstände, was gegenständlich nicht der Fall ist) angedroht wird, beträgt die höchstzulässige Ersatzfreiheitsstrafe zwei Wochen.

§ 19 Abs. 1 VStG zufolge ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 - 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Übertretungen der gegenständlichen Art sind gemäß § 169 Abs. 1 Z 2 des Luftfahrtgesetzes mit einer Geldstrafe bis zu 22 000 Euro zu bestrafen. Liegen erschwerende Umstände vor, so kann neben einer Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. In Fällen der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen ohne die nach § 102 erforderlichen Bewilligungen ist eine Geldstrafe von mindestens 3 630 Euro zu verhängen.

Durch das den Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten wurde das gesetzlich geschützte Interesse an einem sicheren und konsensgemäßen Ein- Aus- bzw. Durchflug durch das Luftverkehrsbeschränkungsgebiet Wien LOR 15 in nicht unerheblichem Ausmaß verletzt, sodass der Unrechtsgehalt der Taten an sich, die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Taten jeweils nicht als gering bezeichnet werden können.

Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zuzumutenden Sorgfalt, als nicht geringfügig bezeichnet werden, da weder hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch den Beschwerdeführer im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Darüber hinaus sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die erkennen hätten lassen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers hinter dem mit der Strafnorm typisierten Unrechts- und Verschuldensgehalt deutlich zurückgeblieben wäre. Es war zumindest von fahrlässiger Begehung auszugehen, weil es am Beschwerdeführer gelegen wäre, nur mit vorliegenden Bewilligungen durch die Behörde ins Luftverkehrsbeschränkungsgebiet Wien (LOR 15) ein-, durch bzw. auszufliegen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen zur subjektiven Tatseite darf verwiesen werden.

Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers wurde als mildernd gewertet, Erschwerungsgründe sind keine hervorgekommen.

Die belangte Behörde ist bei der Strafbemessung mangels anderer Angaben des Beschwerdeführers davon ausgegangen, dass die verhängten Strafen bei durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten nicht überhöht ist, zumal dazu auch kein Vorbringen erstattet wurde. Der Beschwerdeführer hat dies in der Beschwerde nicht bemängelt und auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung keine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, wohl unter Hinweis auf Sorgepflichten für drei minderjährige Kinder, gemacht. Das Verwaltungsgericht Wien ist daher ebenso wie die belangte Behörde von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers, und zwar unter Berücksichtigung seiner Sorgepflichten, ausgegangen.

Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe, den Unrechtsgehalt der Taten und das Verschulden sind die von der belangten Behörde verhängten und nunmehr bestätigten Geldstrafen, tat- und schuldangemessen und keineswegs zu hoch, zumal sonstige, besondere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.

Eine Anwendung der §§ 20 oder 45 Abs. 1 Z 4 VStG schied auf Grund der oben erörterten Strafbemessungsgründe - ein beträchtliches Überwiegen der Strafminderungsgründe konnte ebenso wenig festgestellt werden, wie die Geringfügigkeit der Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter und die Intensität deren Beeinträchtigung durch die Tat - aus.

Vor diesem Hintergrund war eine Herabsetzung der ohnehin sehr niedrig angesetzten Geldstrafen bei einem Strafrahmen von bis zu EUR 22000 nicht möglich. Eine Herabsetzung der Strafen kam darüber hinaus auch aus spezialpräventiven Überlegungen nicht in Betracht, soll der Beschwerdeführer nämlich von der Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten in Zukunft abgehalten werden. Zudem waren auch generalpräventive Überlegungen zu berücksichtigen.

Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Eventualantrag auf Zurückverweisung an die Behörde nicht zulässig ist, da das Verwaltungsgericht in Verwaltungsstrafverfahren nach § 50 Abs. 1 VwGVG, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, in der Sache selbst zu entscheiden hat.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 64 Abs. 2 VStG und auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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