LVwG W VGW-152/062/14343/2019

VGW-152/062/14343/2019State Administrative CourtApr 17, 2020

Regest

Verleihungshindernis; bestimmten Tatsache; Einreiseverbot

Full text

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-152/062/14343/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.04.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.152.062.14343.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. Holl, LL.M. über die Beschwerde des Herrn A. B. (geb. 1980, türkischer StA) gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 19.9.2019, Zl. ..., betreffend Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft

zu Recht:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Bescheid vom 19.9.2019 mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 8.2.2017 gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 StbG iVm § 53 Abs. 2 Z 3 FPG abgewiesen wird.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Antrag vom 8.2.2017 begehrte Hr. A. B. persönlich beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Hierzu legte er zahlreiche Unterlagen vor.

Mit Bescheid vom 19.9.2019 zur GZ: ... wurde dieser Antrag gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 und Abs. 5 StbG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich bei der Berechnung des Lebensunterhalts ein Minusbetrag von 3.901,92 EUR ergebe. Die erhaltene Wohnbeihilfe der Jahre 2012 bis 2017 könne nicht als regelmäßiges Einkommen berücksichtigt werden und sohin keinen Eingang in der Berechnung des Lebensunterhalts finden.

Mit Schriftsatz vom 24.10.2019 erhob Hr. B. Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.9.2019. Er brachte zusammengefasst vor, dass die bezogene Wohnbeihilfe in der Berechnung des Lebensunterhalts sehr wohl zu berücksichtigen sei (u.a. mit Verweis auf Ra 2017/01/0013 und 2009/01/0065).

Die belangte Behörde erließ keine Beschwerdevorentscheidung und legte den Verfahrensakt samt Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien vor (ha. eingelangt am 7.11.2019).

Das Verwaltungsgericht Wien holte den Auszahlungsplan über die zuerkannte Wohnbeihilfe der Ehegattin des Beschwerdeführers beim Amt der Vorarlberger Landesregierung ein.

Weiters wurden diverse Behördenabfragen durch das Verwaltungsgericht Wien getätigt, insbesondere Anfragen an die Landespolizeidirektion Wien, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das Finanzstrafregister, die Magistratsabteilungen 63 und 67 sowie die Bezirkshauptmannschaft C..

Sowohl die Magistratsabteilung 67 als auch die Landespolizeidirektion Wien teilten das Vorliegen von Vormerkungen (u.a. eine nach dem FPG) betreffend den Beschwerdeführer mit.

Mit Schreiben vom 24.3.2020 und vom 7.4.2020 wurden dem Beschwerdeführer die sieben verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen vorgehalten.

Mit Schreiben vom 25.3.2020 reichte der Beschwerdeführer Unterlagen nach.

Mit Schreiben vom 7.4.2020 und vom 14.4.2020 nahm der Beschwerdeführer zu den vorgehaltenen Vormerkungen Stellung. Er brachte im Wesentlichen vor, dass er von den sieben Vormerkungen nur vier selbst begangen habe. Drei Vormerkungen basieren auf denselben Tag (3.8.2019), wobei der Beschwerdeführer die rote Ampel beim Überqueren mit dem Fahrrad übersehen habe. Er habe zwar die Originaldokumente (Ausweis) nicht dabei gehabt, jedoch habe er dem Polizisten ein Foto seines Reisepasses und seiner Aufenthaltsgenehmigung gezeigt. Im Übrigen würde es sich bei diesen Delikten um Vergehen mit äußerst geringem Unrechtsgehalt handeln, sodass sie auf sein Wohlverhalten keinen bzw. kaum Einfluss hätten.

II. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, Hr. A. B. (geb. 1980, D./Türkei), stellte am 8.2.2017 einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.

Der Beschwerdeführer ist mit der österreichischen Staatsbürgerin, Fr. E. B. (geb. 1984 in C.), seit 7.6.2006 verheiratet. Er hat mit ihr drei minderjährige Kinder (geb. 2008, geb. 2010 und geb. 2016). Von Mai 2009 bis August 2011 lebte der Beschwerdeführer in F.; von August 2011 bis April 2016 in C..

Der Beschwerdeführer ist nachweislich zumindest seit 3.11.2011 rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen (zuletzt mit dem Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, gültig von 3.11.2017 – 3.11.2020).

Der Beschwerdeführer hat die Staatsbürgerschaftsprüfung am 5.7.2017 abgelegt. Er verfügt weiters über Deutschkenntnisse auf B1 Niveau des GERS.

Der Beschwerdeführer hat folgende rechtskräftige, ungetilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vorzuweisen:

  1. Mit der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft G. vom 22.6.2016 zur GZ: ... wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 18 Abs. 1 StVO iVm § 99 Abs. 2c Z 4 StVO eine Geldstrafe iHv 100,- Euro verhängt. Dieser Vormerkung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beschwerdeführer hat am 31.3.2016 um 15:11 Uhr in der Gemeinde H., auf der A9, StrKm 207.505 als Lenker des Pkw, Kennzeichen FK-... (A), zu einem vor ihm am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst hätte. Es wurde mittels Videomessung ein zeitlicher Abstand von 0,36 Sekunden festgestellt.

  1. Mit der Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien vom 21.11.2016 zur GZ: MA 67... wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 1 lit. a StVO iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe iHv 98,- Euro verhängt. Dieser Vormerkung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beschwerdeführer hat am 7.10.2016 von 19:07 bis 19:20 Uhr in Wien, I.-gasse mit dem Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-... folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftzeichens „Halten und Parken verboten“.

  1. Mit der Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien vom 24.1.2017 zur GZ: MA 67... wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz eine Geldstrafe iHv 60 Euro verhängt. Dieser Vormerkung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beschwerdeführer hat am 7.11.2016 um 8:51 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien, J.-straße mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-... folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach hat er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

  1. Mit der Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 26.8.2019 zur GZ: VStV/... wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG iVm § 134 Abs. 3c KFG eine Geldstrafe iHv 50,- Euro verhängt. Dieser Vormerkung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beschwerdeführer hat am 8.7.2019 um 17:45 Uhr in Wien, K., Kreuzung L.-gasse (Fahrtrichtung M.) als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen W-... (A) während der Fahrt ein Mobiltelefon verwendet, obwohl jegliche Verwendung des Mobiltelefons, ausgenommen als Navigationssystem, sofern es im Wageninneren befestigt ist, verboten ist. Das Mobiltelefon wurde auch nicht entsprechend der Ausnahmebestimmung als Navigationssystem verwendet.

  1. Mit der Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien vom 21.2.2020 zur GZ: MA67/... wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 StVO iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe iHv 108,- Euro verhängt. Dieser Vormerkung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beschwerdeführer hat am 3.8.2019 um 15:15 Uhr in Wien, N.-Straße ggü. mit dem Fahrrad einen Gehsteig befahren, obwohl die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art verboten ist und die Ausnahmebestimmung nach § 8 Abs. 4 Z 1 bis 3 StVO nicht vorlagen.

  1. Mit der Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 3.2.2020 zur GZ: VStV/... wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 38 Abs. 5 StVO iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe iHv 140,- Euro verhängt. Dieser Vormerkung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beschwerdeführer hat am 3.8.2019 um 15:15 Uhr in Wien, N.-Straße Kreuzung O.-gasse als Lenker eines Fahrrades trotz Rotlicht der Verkehrssignalanlage nicht vor dem Schutzweg (ohne Haltelinie) angehalten, sondern ist weitergefahren.

  1. Mit der Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 11.2.2020 zur GZ: VStV/..., rechtskräftig seit 4.3.2020, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 32 Abs. 1 FPG iVm § 121 Abs. 3 Z 3 lit. a FPG eine Geldstrafe iHv 50,- Euro verhängt. Dieser Vormerkung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beschwerdeführer hat am 3.8.2019 um 15:15 Uhr in Wien, N.-Straße ggü. (der dort befindliche Schutzweg ggü. der N.-Straße, Kreuzung O.-gasse) trotz Aufforderung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes diesem ein für seine Aufenthaltsberechtigung maßgebliches Dokument nicht ausgehändigt.

Im Übrigen hat der Beschwerdeführer fünf getilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen bei der Bezirkshauptmannschaft C. vorzuweisen:

-01/2012 zur GZ: ...: wegen § 7 Abs. 1 lit. a Parkabgabegesetz (Geldstrafe iHv 30,- Euro)

-06/2012 zur GZ: ...: wegen § 36 lit. b KFG und wegen § 37 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 1 Z 1 FSG (Geldstrafen iHv 70,- Euro und 40,- Euro)

-09/2012 zur GZ: ...: wegen § 20 Abs. 2 StVO (Geldstrafe iHv 79,- Euro)

-07/2013 zur GZ: ...: wegen § 52 lit. a Z 1 StVO (Geldstrafe iHv 50 Euro)

-2015 zur GZ: ...: wegen § 103 Abs. 2 KFG (Geldstrafe iHv 40,- Euro)

III. Beweiswürdigung

Die Feststellungen über die persönlichen Daten des Beschwerdeführers und die rechtmäßige Niederlassung ergeben sich aus dem Behördenakt, insbesondere aus der vorgelegten Geburts- und Heiratsurkunde, dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Die bestandene Staatsbürgerschaftsprüfung wurde durch das Prüfungszeugnis vom 5.7.2017 nachgewiesen. Die Deutschkenntnisse auf B1 Niveau des GERS wurden durch das Zeugnis der Universität Wien vom 2.2.2006 in Zusammenhalt mit der Bestätigung der Universität Wien vom 29.9.2017 belegt.

Die rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen betreffend den Beschwerdeführer ergeben sich eindeutig aus den aktenkundigen bzw. vorgehaltenen Strafverfügungen zu den oben angeführten Geschäftszahlen, die nicht in Zweifel zu ziehen sind. Darunter befindet sich auch die Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 11.2.2020, rechtskräftig seit 4.3.2020, gemäß § 32 Abs. 1 iVm § 121 Abs. 3 Z 3 lit. a FPG, welche mit E-Mail vom 20.3.2020 dem Verwaltungsgericht Wien übermittelt wurde. Der Umstand der rechtskräftig erlassenen Bestrafungen wurde im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

Aus der Anzeige vom 21.10.2019 zur GZ: .../VStV geht auch hervor, dass im Zuge der Amtshandlung durch die Exekutivbeamten am 3.8.2019 sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht einsichtig zeigte und trotz vorheriger Abmahnung mit dem Fahrrad am Gehweg weiterfuhr. Zudem meinte er gegenüber den Polizisten, dass er „stolz sei türkischer Staatsbürger zu sein“ und er sich sicherlich nicht „vorschreiben lasse“ wie und wo er mit dem Fahrrad zu fahren habe.

IV. Rechtsvorschriften

Die hier maßgeblichen Rechtsvorschriften des Bundesgesetzes über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG), BGBl. Nr. 311/1985 (WV) idgF., laut auszugsweise:

„Verleihung

§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn

1. er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;

2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;

3. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;

4. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;

5. durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;

7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und

8. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.

(1a) Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.

(1b) Nicht zu vertreten hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist.

(2) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn

1. bestimmte Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 Z 2, 3, 5, 8, 9 und Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, vorliegen; § 53 Abs. 5 FPG gilt; (...)

Verweisungen

§ 63b.

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF., lauten auszugsweise:

„Einreiseverbot

§ 53. (1) (...)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt; (...)“

V. Rechtlichte Beurteilung

Jedem der in § 10 Abs. 1 bis 3 StbG umschriebenen Verleihungshindernisse kommt jeweils eine eigenständige Bedeutung - ohne Bedachtnahme auf andere Verleihungshindernisse - zu (vgl. VwGH 30.9.2019, Ra 2018/01/0227 mwN).

Die Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z 1 StbG normiert als Verleihungshindernis das Vorliegen einer "bestimmten Tatsache" nach den dort genannten Bestimmungen des FPG. Als derartige "Tatsache" normiert § 53 Abs. 2 Z 3 FPG die rechtskräftig erfolgte Bestrafung wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes (also des FPG), sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt.

Schon der Wortlaut der Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 2 StbG (iVm § 53 Abs. 2 Z 3 FPG) - der bloß auf das Vorliegen der "Tatsache" der erfolgten Bestrafung abstellt - spricht sohin dafür, dass das Verwaltungsgericht bei Heranziehung dieses Verleihungshindernisses lediglich zu prüfen hat, ob eine (nicht getilgte) rechtskräftige Bestrafung des Verleihungswerbers wegen einer Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes vorliegt.

Dafür sprechen auch die Gesetzesmaterialien (RV 1189 BlgNR 22.GP 5) zur Stammfassung des StbG, in dem auf das Vorliegen "bestimmter Tatsachen" nach den dort genannten Bestimmungen des früheren § 60 FPG (betreffend Erlassung eines Aufenthaltsverbots) verwiesen wurde (Hervorhebung durch das Verwaltungsgericht Wien):

„In Abs. 2 sind absolute Hinderungsgründe für die Verleihung der Staatsbürgerschaft normiert.

Gemäß Abs. 2 Z 1 darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn bestimmte, taxativ aufgeführte Tatsachen vorliegen, die gemäß § 60 FPG (nunmehr § 53 FPG) die Annahme rechtfertigen, dass der durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft perpetuierte Aufenthalt des Staatsbürgerschaftswerbers die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Diese Tatsachen sind in § 60 Abs. 2 Z 4 bis 6, 8 bis 10 und 12 bis 14 FPG angeführt. Selbst wenn ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden konnte, etwa weil es gegen Art. 8 EMRK verstoßen hätte, liegt ein Einbürgerungshindernis vor, wenn erwiesen ist, dass die "bestimmten Tatsachen" im Sinne der genannten Bestimmungen vorliegen.“

Daraus erhellt, dass dem Verleihungshindernis des § 10 Abs. 2 Z 1 StbG die Auffassung des Gesetzgebers zu Grunde lag, dass bei Vorliegen der genannten "Tatsachen" jedenfalls eine - unter dem Blickwinkel des Staatsbürgerschaftsrechts maßgebliche - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bzw. der anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen durch den Verleihungswerber angenommen wird, die per se der Verleihung entgegen steht (vgl. VwGH 30.9.2019, Ra 2018/01/0227).

Daran hat sich durch die Neufassung des § 10 Abs. 2 Z 1 StbG im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 38, nichts geändert, zumal diese Novelle lediglich eine "terminologische Anpassung" an die Rückführungsrichtlinie bezweckte (vgl. RV 1078 BlgNR, 24. GP 49).

Für eine am Maßstab des Art. 8 Abs. 2 EMRK vorzunehmende Interessenabwägung durch die Staatsbürgerschaftsbehörde verbleibt im Anwendungsbereich des § 10 Abs. 2 Z 1 StbG sohin kein Raum; der Staatsbürgerschaftsbehörde ist bei der Prüfung des Vorliegens des dort normierten Verleihungshindernisses insoweit auch kein Ermessen eingeräumt. Die entsprechende Interessensabwägung bzw. "Prognoseentscheidung" ist nach Maßgabe des § 53 Abs. 2 FPG vielmehr lediglich bei der vom Bundesamt (für Fremdenwesen und Asyl) vorzunehmenden Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots von Bedeutung (vgl. VwGH 30.9.2019, Ra 2018/01/0227).

Im gegenständlichen Fall steht zweifelsfrei fest, dass eine rechtskräftige, ungetilgte Verwaltungsstrafe wegen § 32 Abs. 1 FPG iVm § 121 Abs. 3 Z 3 lit. a FPG gegen den Beschwerdeführer vorliegt. Dieser Umstand reicht nach der Rechtsprechung bereits aus, dass § 53 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 10 Abs. 2 Z 1 StbG erfüllt ist. Eine Interessensabwägung bzw. Prognoseentscheidung ist dabei von der Staatsbürgerschaftsbehörde bzw. dem Verwaltungsgericht nicht vorzunehmen.

Soweit der Beschwerdeführer nunmehr das der Verwaltungsübertretung zu Grunde liegende Verhalten hinsichtlich seiner "Verantwortlichkeit" bzw. Täterschaft in Zweifel zieht, ist zu erwidern, dass das Verfahren zur Verleihung der Staatsbürgerschaft keinen Raum bietet, ein rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren neu aufzurollen (vgl. VwGH 18.6.2014, 2013/01/0120).

Im Ergebnis liegt daher das absolute Verleihungshindernis gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 StbG vor.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer durch das Nichtbeachten des Rotlichts gemäß § 38 Abs. 5 StVO auch einen gravierenden Verstoß gegen Schutznormen, die der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs dienen, gesetzt hat (vgl. VwGH 23.12.2019, Ra 2019/01/0475 mwN). Allein die Möglichkeit einer Behinderung und Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch die Nichtbeachtung des Rotlichts einer Verkehrslichtsignalanlage führt dazu, dass dieses Verhalten als ein gravierender Verstoß iSd § 10 Abs. 1 Z 6 StbG zu werten ist (vgl. VwGH 24.4.2014, 2013/01/0172, VwGH 25.6.2009, 2006/01/0032, VwGH 12.5.1999, 99/01/0008).

Angesichts des kurzen Zeitraumes von nicht einmal einem Jahr kann – in Zusammenhalt mit den anderen Vormerkungen – keine positive Prognose zukünftigen Wohlverhaltens des Beschwerdeführers erstellt werden (vgl. VwGH 24.4.2014, 2013/01/0172, VwGH 16.7.2014, 2013/01/0115). Daran vermögen weder die Integration des Beschwerdeführers in Österreich noch seine Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin etwas zu ändern (vgl. VwGH 25.5.2004, 2002/01/0568). Auch ein allfälliges „ehrliches Bereuen“ des Beschwerdeführers kann an der Notwendigkeit eines längeren Wohlverhaltens nichts ändern (vgl. VwGH 23.12.2019, Ra 2019/01/0397).

Daher erübrigt sich die Prüfung weiterer Erteilungsvoraussetzungen.

In diesem Zusammenhang wird jedoch zum Abweisungsgrund des § 10 Abs. 1 Z 7 StbG laut Bescheid der belangten Behörde angemerkt, dass für das Verwaltungsgericht das Außerachtlassen der Wohnbeihilfe bei der Berechnung gemäß § 10 Abs. 5 StbG rechtlich nicht nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 6.11.2018, Ra 2017/01/0013, implizit auch VwGH 20.9.2011, 2009/01/0065; VwG Wien 12.2.2016, VGW-151/022/11014/2015 und LVwG Salzburg 19.6.2018, 405-11/70/1/13-2018; Garzon in Plunger/Esztegar/Eberwein, StbG § 10 Abs. 5, 142).

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da unstrittig feststeht, dass ein absolutes Verleihungshindernis gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 StbG vorliegt. Der Entfall der Verhandlung steht auch weder Art 6 EMRK noch Art 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 26.4.2016, Ra 2016/03/0038, VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007 mwN; VwGH 10.8.2018, Ra 2018/01/0347 und VwGH 25.4.2017, Ra 2017/01/0091, wonach Verfahren in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK bzw. Art 47 GRC fallen).

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (insb. VwGH 30.9.2019, Ra 2018/01/0227). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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