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VGW-162/045/14529/2018•LVwG W VGW-162/045/14529/2018
VGW-162/045/14529/2018State Administrative CourtMar 30, 2020
Altersversorgung; Beitragspflicht; Erledigung; Bescheidqualität; Verjährung; Verjährung
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Doninger über die Beschwerde des Herrn Dr. A. B. gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, vom 24.04.2018, Aktenzahl: …, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 1995, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.02.2020, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
1. ) Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.04.2018 setzte die belangte Behörde den Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 1995 gemäß Abschnitt I der Beitragsordnung mit EUR 5.166,16 fest.
2. ) In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobenen Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, dass derselbe auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhe bzw. überhaupt ohne eine verfassungsrechtliche Grundlage ergangen sei. Die von der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien am 15.12.1987 beschlossene Beitragsordnung sei zudem nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden. Demnach fehle es an entsprechend ordnungsgemäß kundgemachten Beitragsordnungen, insbesondere einer solchen für das Jahr 1995.
Da weder die Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, noch das ÄrzteG 1998 eine Grundlage dafür bieten würden, auf Basis der Beitragsordnung rückwirkend bis zum Jahr 1995 Beiträge einzuheben, sei davon auszugehen, dass in dem Zeitraum 1995 die jeweils geltenden Beitragsordnungen zur Berechnung der offenen Forderungen heranzuziehen und in der Begründung des Bescheides darzustellen seien. Dies sei offensichtlich nicht erfolgt. Eine nur sinngemäße Anwendung einer späteren Beitragsordnung, die nicht für den Zeitraum 01.01.1995 bis 31.12.1995 gegolten habe, sei verfassungsrechtlich nicht zulässig. Er gehe daher davon aus, dass er durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden sei.
3. ) Mit Schreiben vom 04.12.2018 nahm die anwaltlich vertretene belangte Behörde zum Beschwerdevorbringen Stellung und führte zusammengefasst aus, dass die als „Bescheid“ bezeichnete verwaltungsbehördliche Erledigung vom 22.05.1996, mit welcher der Beitrag zum Wohlfahrtsfonds vermeintlich bereits festgesetzt worden sei, an jenen Mängeln leide, die der Verwaltungsgerichtshof als nichtigkeitsbegründend qualifiziert habe (vgl. etwa VwGH vom 27.04.2015, 2012/11/0082). Bei der behördlichen Erledigung handle es sich demnach um einen „Nichtbescheid“. Demgegenüber sei der verfahrensgegenständliche Bescheid rechtskonform zustande gekommen und daher gültig. Die Vorschreibung des Fondsbeitrages 1995 sei auch nicht verjährt, da weder das Ärztegesetz noch die Satzung noch die Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds irgendwelche Verjährungsbestimmungen enthielten und daher davon auszugehen sei, dass diese öffentlich-rechtliche Beitragspflicht keiner Verjährung unterliege (mit Hinweisen auf die entsprechende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
4. ) In der Rechtssache fand am 28.02.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, an welcher der Beschwerdeführer persönlich, sowie Frau C. D. als Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen.
Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll:
Ich verweise grundsätzlich auf das bisherige Vorbringen. Über Vorhalt, dass die Satzung des Wohlfahrtsfonds der ÄK für Wien und die Beitragsordnung für das Jahr 1995 (veröffentlicht in Wiener Arzt 3a/95) nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien ordnungsgemäß kundgemacht waren und insbesondere auch dem Ärztegesetz Verjährungsbestimmungen fremd sind gebe ich an, dass ich das grundsätzlich nicht bestreite. Ebenfalls unbestritten bleibt die Höhe des festgesetzten Beitrages und dessen Berechnung und wurde insofern in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet.
Ich kann heute keine Angaben mehr dazu machen, ob mir im Jahr 1996 mit einem Bescheid vom 22.05.1996 ein Beitrag zum Wohlfahrtsfonds für das Jahr 1995 in Höhe ATS 70.007 vorgeschrieben wurde. Ich kann auch keine Angaben dazu machen, ob dieser Betrag von mir einbezahlt wurde, gehe aber davon aus.
Grundsätzlich ist es mir aber unverständlich, warum mir nach immerhin 23 Jahren der Beitrag zum Wohlfahrtsfonds 1995 neuerlich vorgeschrieben wird und sehe ich in einer derartigen Vorgangsweise auch ein grundsätzliches Problem.
Die Rechtsvertreterin der belangten Behörde gab Folgendes zu Protokoll:
Wenn ich gefragt werde, warum die belangte Behörde von der Nichtigkeit des Bescheides vom 22.05.1996 ausgeht gebe ich an, dass es sich dabei um einen jener Bescheide gehandelt hat, bei dem die Willensbildung im Kollegialorgan Verwaltungsausschuss nicht rechtskonform erfolgt ist. Einen konkreten Beschluss oder ein Beschlussprotokoll kann ich heute nicht vorlegen.
5. ) Mit Schreiben vom 11.03.2020 gab das Verwaltungsgericht Wien den Verfahrensparteien bekannt, dass das im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 28.02.2020 geschlossene Beweisverfahren wieder eröffnet werde und forderte die belangte Behörde auf, innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung die Nichtigkeit des Bescheides vom 20.05.1996, …, durch Vorlage entsprechender Unterlagen, etwa des Beschlussprotokolls, nachzuweisen.
6. ) Die belangte Behörde kam dieser Aufforderung nach und führte dazu mit Schreiben vom 25.03.2020 aus, dass es im Jahr 1996 weder Genehmigungs- noch Beschlusslisten gegeben hätte und solche Dokumente daher nicht vorgelegt werden könnten. Deshalb werde auf die Erledigung selbst hingewiesen, die dem Gericht bereits vorliege. Diese sei, wie sich aus dem Kopf ergebe, lediglich von „Mag. E.“ genehmigt worden, jedoch fehle jegliche Unterschrift. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handle es sich bei der Genehmigung eines Bescheides nicht um eine administrative Tätigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien. Daher sei die vom Verwaltungsausschuss an Mag. E. erteilte „Ermächtigung“, Bescheide der Sitzung des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien zu genehmigen und intern zu erledigen, nicht rechtswirksam. Mag. E. sei zwar Leiter der Stabstelle Recht der Ärztekammer für Wien, nicht aber Vorsitzender des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds. Demgemäß wäre es Sache des Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses als „Genehmigungsberechtigtem“ iSd § 18 Abs. 3 AVG gewesen, die schriftliche Erledigung mit seiner Unterschrift zu genehmigen. Eine derartige Unterschrift fehle der Erledigung allerdings, weshalb ihr nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch keine Bescheidqualität zukam.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
§ 18 AVG lautet:
"Erledigungen
§ 18. (1) Die Behörde hat die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen und den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung erforderlichenfalls in einer Niederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten.
(2) Erledigungen haben jedenfalls schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird.
(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
(5) Für Bescheide gilt der III. Teil, für Ladungsbescheide überdies § 19."
Das ÄrzteG 1998 lautet (auszugsweise):
"§ 109. (1) Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. Übt ein Kammerangehöriger seinen Beruf im Bereich mehrerer Ärztekammern aus, so bleibt er Mitglied im Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer, in deren Bereich er zuerst die Berufstätigkeit aufgenommen hat, solange diese Tätigkeit in dem betreffenden Bundesland aufrecht ist. Eine Unterbrechung dieser Tätigkeit für weniger als sechs Monate sowie eine ärztliche Tätigkeit im Bereich einer anderen Ärztekammer oder im Ausland auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften (§ 68 Abs. 4 letzter Satz) gilt diesbezüglich als ununterbrochene Berufsausübung. Nimmt er seine ärztliche Tätigkeit gleichzeitig im Bereich mehrerer Ärztekammern auf, so obliegt ihm die Wahl, zu welchem Wohlfahrtsfonds er seine Beiträge leistet.
(2) Bei der Festsetzung der Höhe der für den Wohlfahrtsfonds bestimmten Beiträge ist auf die
2. wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anhand der Einnahmen (Umsätze) und/oder Einkünfte sowie
der beitragspflichtigen Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Beiträge kann betragsmäßig oder in Relation zu einer Bemessungsgrundlage festgesetzt werden. Bei Beteiligung eines Arztes oder Zahnarztes an einer Gruppenpraxis kann bei der Bemessungsgrundlage ein dem Geschäftsanteil an der Gruppenpraxis entsprechender Anteil am Umsatz (Umsatzanteil) oder ein entsprechender Anteil am Bilanzgewinn – unabhängig von dessen Ausschüttung – berücksichtigt werden. Näheres ist in der Beitragsordnung zu regeln. Für den Fall einer verspäteten Entrichtung der Beiträge durch Kammerangehörige kann die Beitragsordnung die Vorschreibung von angemessenen Mahnspesen vorsehen.
(3) Die Höhe der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds darf 18 vH der jährlichen Einnahmen aus ärztlicher und/oder zahnärztlicher Tätigkeit einschließlich der Umsatzanteile an Gruppenpraxen nicht übersteigen.
(4) Die Satzung kann vorsehen, daß ein Kammerangehöriger durch Übernahme der Verpflichtung zur Leistung von höheren als in der Beitragsordnung oder im Abs. 3 vorgesehenen Beiträgen den Anspruch auf entsprechend höhere Leistungen erwerben kann.
(5) Die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben die Wohlfahrtsfondsbeiträge, die in der jeweiligen Beitragsordnung als Eurobeträge oder Prozentsätze ausgewiesen sind, bei den Honorarabrechnungen einzubehalten und sie personenbezogen längstens bis zum 15. Tag nach Fälligkeit der Honorarzahlung an die zuständige Ärztekammer abzuführen, sofern dies in der Beitragsordnung vorgesehen ist. Die Beitragsordnung hat nähere Bestimmungen, insbesondere über die Festsetzung und Entrichtung der Wohlfahrtsfondsbeiträge und der monatlichen oder vierteljährlichen Vorauszahlungen sowie über die Einbehalte der Wohlfahrtsfondsbeiträge und Vorauszahlungen vom Kassenhonorar durch die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen bei Vertragsärzten oder Vertragszahnärzten, vorzusehen. Die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben den Ärztekammern über deren Verlangen zur Überprüfung der Berechnung der Wohlfahrtsfondsbeiträge im Einzelfall das arzt- oder zahnarztbezogene Kassenhonorar, die arzt- oder zahnarztbezogenen Fallzahlen sowie eine Aufschlüsselung des Bruttoumsatzes eines Arztes oder Zahnarztes nach den jeweiligen Einzelleistungen zu übermitteln. Eine Übermittlung dieser Daten durch die Ärztekammern an Dritte ist unzulässig. Die Beitragsordnung kann nähere Bestimmungen vorsehen, dass die Kammerangehörigen verpflichtet sind, alljährlich bis zu einem in der Beitragsordnung zu bestimmenden Zeitpunkt schriftlich alle für die Errechnung der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen die geforderten Nachweise über die Richtigkeit dieser Erklärung vorzulegen.
(6) Bei der Festsetzung des Wohlfahrtsfondsbeitrages für Kammerangehörige, die den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf in einem Dienstverhältnis ausüben, dient als Bemessungsgrundlage jedenfalls der monatliche Bruttogrundgehalt. Zu diesem gehören nicht die Zulagen und Zuschläge im Sinne des § 68 EStG 1988 und die sonstigen Bezüge nach § 67 EStG 1988.
(7) Die Beiträge nach Abs. 6 sind vom Dienstgeber einzubehalten und spätestens bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats an die zuständige Ärztekammer abzuführen. Über Verlangen der Ärztekammer sind vom Dienstgeber die zur Feststellung der Bemessungsgrundlage des Wohlfahrtsfondsbeitrages erforderlichen Daten zu übermitteln. Eine Weitergabe dieser Daten durch die Ärztekammer an Dritte ist unzulässig.
...
Verwaltung des Wohlfahrtsfonds
§ 113. (1) Die Verwaltung des Wohlfahrtsfonds ist von der Verwaltung des übrigen Kammervermögens getrennt zu führen und obliegt einem Verwaltungsausschuß, der sich zur Unterstützung eines Dritten bedienen darf. Die Betrauung eines Dritten ist in der Satzung des Wohlfahrtsfonds zu regeln.
...
(4) Die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Gegen Beschlüsse des Verwaltungsausschusses steht den Betroffenen das Recht der Beschwerde an einen von der Erweiterten Vollversammlung bestellten Beschwerdeausschuss zu.
...
...
Schlussbestimmungen zur 14. Ärztegesetz-Novelle
§ 230.
...
(7) Ausfertigungen von Organen der Österreichischen Ärztekammer sowie der Ärztekammern in den Bundesländern, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen als durch das Organ genehmigt, von dem die Ausfertigung stammt. Die Bestimmung gilt auch für die vor ihrem Inkrafttreten hergestellten Ausfertigungen.
..."
Die Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien in der ggst. relevanten Fassung lautet (auszugsweise):
§ 42
(3) Die Sitzungen des Verwaltungsausschusses werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, in der Regel mindestens acht Tage vorher einberufen. Über die Sitzung ist ein Beschlussprotokoll zu führen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
Verfahrensvorschriften
Geschäftsführung
§ 44
(2) Geschäftsstücke des Wohlfahrtsfonds, insbesondere Bescheide des Verwaltungsausschusses und des Beschwerdeausschusses, sind vom Präsidenten der Ärztekammer für Wien zu unterzeichnen und vom Vorsitzenden des in Betracht kommenden Ausschusses gegenzuzeichnen.
Die Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien in der am 01.01.1995 geltenden Fassung lautet (auszugsweise):
"I. Fondsbeitrag
(1) Der Fondsbeitrag beträgt, soweit in dieser Beitragsordnung nicht anders festgelegt, 15,8 v.H. der Bemessungsgrundlage.
(2) Bei Fondsmitgliedern, die den ärztlichen Beruf ausschließlich im Rahmen von Arbeitsverhältnissen ausüben, besteht die Bemessungsgrundlage aus dem jährlichen Bruttogrundgehalt abzüglich der anteilig darauf entfallenden Werbungskosten. Hiezu kommen Einkünfte (Anteile) aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse einschließlich ambulanter Behandlung. Ferner sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge hinzuzurechnen.
(3) Bei allen übrigen Fondsmitgliedern ist Bemessungsgrundlage der Überschuss aus der selbständigen ärztlichen Tätigkeit, ermittelt nach den Bestimmungen des EStG 1988. Die Einkommen- bzw. Lohnsteuer ist bei der Ermittlung des Überschusses nicht zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des Überschusses sind jedenfalls die Einnahmen und Ausgaben aus der selbständigen ärztlichen Tätigkeit sowie jene aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse einschließlich ambulanter Behandlung zu berücksichtigen. Zum Überschuß gehören auch Gewinnanteile aus Gesellschaften, deren Geschäftszweck nur unter der verantwortlichen Leitung eines zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes verwirklicht werden kann. Zum Überschuß sind die entrichteten Fondsbeiträge hinzuzurechnen.
(4) Wird der ärztliche Beruf gleichzeitig selbständig und unselbständig ausgeübt, sind die Bemessungsgrundlagen gemäß Abs.2 und 3 zusammenzurechnen.
(5) Der Fondsbeitrag beträgt höchstens S 350.000,- im Jahr. Auf die Bestimmung des § 75 Abs. 3 ÄG (nunmehr: § 109 Abs. 3 ÄrzteG) ist Bedacht zu nehmen.
(6) Ein Ausgleich mit dem Ergebnis aus anderen Einkunftsquellen und Einkunftsarten sowie ein Abzug oder anteiliger Abzug von Sonderausgaben oder wegen außergewöhnlicher Belastung ist nicht zulässig.
a) Mit Erledigung des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 22.05.1996, …, wurde der Beitrag des nunmehrigen Beschwerdeführers zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 1995 mit S 70.007,00 festgesetzt.
Gemäß § 42 Abs. 3 der Satzung wäre über die entsprechende Sitzung des Verwaltungsausschusses ein Beschlussprotokoll zu führen gewesen. Ein solches habe es nach den Ausführungen der belangten Behörde vom 25.03.2020 im Jahr 1996 nicht gegeben. Es ist daher weder nachvollziehbar, ob der Verwaltungsausschuss bei seiner Sitzung am 22.05.1996 vollständig zusammengesetzt war, noch, ob die Erledigung in ihrer Gesamtheit (Spruch und wesentliche Begründung) von der Beschlussfassung des Ausschusses umfasst war (vgl. VwGH vom 27.04.2015, Zl. 2012/11/0082).
Dazu kommt, dass der Beschluss des Verwaltungsausschusses vom 22.05.1996 nicht von den nach der Satzung berufenen Personen beurkundet wurde. Zwar werden am Ende der schriftlichen Erledigung der Finanzreferent Prim. Dr. F. G. e.h, der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds "Dir. Dr. H. K. e.h.“ und der Geschäftsführende Vizepräsident Senator OMR Dr. L. M. e.h. (ausschließlich in gedruckter Schrift) wiedergegeben, die tatsächliche Genehmigung dieser Erledigung erfolgte nach den Angaben der belangten Behörde jedoch durch Mag. E., dem aber lediglich die Funktion des Leiters der Stabstelle Recht der Ärztekammer für Wien zukam. Die Unterfertigung der Erledigung (und somit Beurkundung des Beschlusses des Kollegialorganes Verwaltungsausschuss) durch eine andere Person als durch die gemäß § 44 Abs. 2 der Satzung dazu Berufenen führt aber dazu, dass dieser Erledigung keine Bescheidqualität zukommt (vgl. VwGH aaO mit weiteren Nachweisen).
Vor diesem Hintergrund kann aber der belangten Behörde nicht wirksam entgegengetreten werden, wenn sie hinsichtlich der Erledigung des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 22.05.1996, … von einem „Nichtbescheid“ ausging und mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erstmals den Beitrag zum Wohlfahrtsfonds für das Jahr 1995 gültig festgesetzt hat.
b) In seiner gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde vermeint der Beschwerdeführer zunächst, dass die von der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien beschlossene Beitragsordnung 1995 nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden sei und eine nur sinngemäße Anwendung einer späteren Beitragsordnung, die nicht für den Zeitraum 01.01.1995 bis 31.12.1995 gegolten habe, verfassungsrechtlich nicht zulässig sei.
Gemäß § 104 Abs. 2 ÄrzteG idF BGBl. Nr. 373/1984 bedurften die von den Ärztekammern in den Bundesländern beschlossenen Satzungen, Geschäftsordnungen, Dienst-, Bezugs- und Pensionsordnungen, die Jahresvoranschläge, die Rechnungsabschlüsse sowie die Umlagen- und Beitragsordnungen für ihre Wirksamkeit der Genehmigung der örtlich zuständigen Landesregierung. Die Genehmigung war zu erteilen, wenn die zu genehmigenden Akte dem Ärztegesetz nicht widersprachen. Die genehmigten Akte waren sodann in den Mitteilungen der Ärztekammern unter Angabe des Zeitpunktes ihres Inkrafttretens kundzumachen;
Als "Mitteilungen" der Ärztekammer für Wien kam im Jahr 1995 lediglich deren offizielles Organ "Wiener Arzt" in Betracht, der auf seiner Titelseite und im Impressum auch den Beinamen "Mitteilungen der Ärztekammer für Wien" trug. Dort wurden bis zur Kundmachung in Nummer 3a/1995 Beitragsordnung und Satzung des Wohlfahrtsfonds für Wien kundgemacht. Dies gilt insbesondere für die verfahrensgegenständlich relevante und in den Sitzungen der Vollversammlung vom 15.11.1994 bzw. 29.11.1994 mit Wirkung vom 01.01.1995 beschlossene Beitragsordnung 1995.
Die späteren, lediglich durch Aufnahme und Einarbeitung in eine Loseblattsammlung kundgemachte Beitragsordnung 1996 und ihre späteren, auf demselben Wege kundgemachten, die Beitragsjahre 1997 und 1998 betreffenden Änderungen, die auch nach Erlassung der Beitragsordnung 1999 ("Wiener Arzt" 2a/1999) für die dazwischen liegenden Beitragsjahre rechtliche Wirkungen entfalten, waren nicht gesetzmäßig kundgemacht und wurden durch den Verfassungsgerichtshof aufgehoben (VfSlg. 15549). Die im "Wiener Arzt" 3a/1995 kundgemachte Beitragsordnung für das Beitragsjahr 1995 wurde durch diese Neuerlassung in ihrer rechtlichen Wirkung nicht berührt, da sie unabhängig davon auf die im Beitragsjahr 1995 verwirklichten Beitragsfälle anzuwenden ist (VfGH aaO).
Die Beitragsordnung 1995 konnte daher der Festsetzung des verfahrensgegenständlichen Beitrages zum Wohlfahrtsfonds für das Jahr 1995 zu Grunde gelegt werden.
c) Weder das ÄrzteG noch die Satzung noch die Beitragsordnung sehen für die Vorschreibung von Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds eine Verjährungsfrist vor. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist davon auszugehen, dass bei Fehlen ausdrücklicher Verjährungsbestimmungen eine planwidrige Lücke der gesetzlichen sowie der untergesetzlichen Regelungen in Ansehung von Verjährung nicht vorliegt (vgl. etwa VwGH vom 09.10.2008, Zl. 2008/11/0101 mwN).
Sohin steht der verfahrensgegenständlichen Festsetzung des Fondsbeitrages für das Jahr 1995 auch das Rechtsinstitut der Verjährung nicht entgegen.
d) Das Verwaltungsgericht sieht auch keinen Anlass, an der Verfassungskonformität der gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des ÄrzteG bzw. der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien und der Beitragsordnung zu zweifeln. Davon ausgehend käme die seitens des Beschwerdeführers behauptete Verletzung des Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur bei einem willkürlichen Gesetzesvollzug in Frage. Vor dem Hintergrund der o.a. Ausführungen ist aber nicht davon auszugehen, dass die belangte Behörde denkunmöglich vorgegangen ist. Ebenso wenig kann von Willkür die Rede sein. Auch leiden die Begründungen der angefochtenen Bescheide nicht an einer - unter Umständen als Indiz für Willkür in Betracht zu ziehenden (VfSlg. 7083/1973, 7962/1976) - Denkunmöglichkeit, und zwar weder in sachverhaltsmäßiger noch in rechtlicher Hinsicht.
e) Die Höhe des festgesetzten Beitrages und die Richtigkeit der Ermittlung der Bemessungsgrundlage wurden seitens des Beschwerdeführers ausdrücklich außer Streit gestellt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist dann anzunehmen, wenn die Entscheidung des VwGH von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0029). Trotz fehlender Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist oder bereits durch ein Urteil des EuGH gelöst wurde (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053; 28.02.2014, Ro 2014/16/0010). Die Rechtsfrage muss eine solche sein, durch deren Lösung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Eingriff in subjektive Rechte des Revisionswerbers im Sinne des Art. 133 Abs. 6 Z 1 BVG zumindest möglich ist. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen hingegen ist der VwGH nicht zuständig (VwGH 12.08.2014, Ra 2014/06/0015). Der VwGH ist als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Unter Beachtung dieses Grundsatzes kann der VwGH jedoch prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (VwGH 19.05.2014, Ra 2015/19/0091). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen.
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