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VGW-152/062/730/2020•LVwG W VGW-152/062/730/2020
VGW-152/062/730/2020State Administrative CourtMar 17, 2020
Verleihungshindernis; Übertretung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes; bestimmte Tatsachen; Interessenabwägung; Prognoseentscheidung; Ermessen
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. Holl, LL.M. über die Beschwerde des Herrn A. B. (geb. 1983 in Nigeria), vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 27.11.2019, Zl. …, betreffend den Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft (StbG)
zu Recht:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Bescheid vom 27.11.2019 mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 16.11.2017 gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 StbG iVm § 53 Abs. 2 Z 3 FPG abgewiesen wird.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Antrag vom 16.11.2017 begehrte der Beschwerdeführer die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, und legte hierzu zahlreiche Unterlagen vor.
Die belangte Behörde tätigte diverse Behördenabfragen und prüfte insbesondere im Laufe des Verfahrens hervorgekommene Auslandsaufenthalte des Beschwerdeführers als Fußballspieler in der Slowakei und Serbien. Es wurde auch eine neu beglaubigte Geburtsurkunde (ausgestellt von der Nation Population Commission), ein Zeugnis zur Integrationsprüfung (B1 Niveau), Führungszeugnisse aus der Slowakei und Serbien sowie eine Bestätigung über den Nichtbesitz der slowakischen Staatsangehörigkeit verlangt.
Der Beschwerdeführer reichte die verlangte Geburtsurkunde am 30.12.2019 und das Zeugnis zur Integrationsprüfung (B1 Niveau) am 5.2.2019 nach.
Mit Schreiben vom 28.10.2019 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde davon in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag gemäß § 19 Abs. 2 StbG iVm § 10 Abs. 1 Z 2 StbG abzuweisen, da die mehrmals verlangten Führungszeugnisse aus der Slowakei und Serbien bis dato nicht vorgelegt worden seien.
Mit Schreiben vom 26.11.2019 gab der Beschwerdeführer dazu eine Stellungnahme ab, die inhaltlich im Wesentlichen dem Beschwerdevorbringen entspricht (siehe unten).
Mit Bescheid vom 27.11.2019 zur GZ: … wies die Wiener Landesregierung den Antrag vom 16.11.2017 gemäß § 19 Abs. 2 StbG iVm § 10 Abs. 1 Z 2 StbG ab. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, da er trotz mehrmaliger Aufforderung die verlangten Führungszeugnisse aus der Slowakei und Serbien nicht vorgelegt habe. Daher gelte der Nachweis nach § 10 Abs. 1 Z 2 StbG als nicht erbracht.
Mit Schriftsatz vom 23.12.2019 erhob Hr. B. Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.11.2019. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Erhalt der neuen Geburtsurkunde über die österreichische Botschaft in Abuja eine gewisse Zeit in Anspruch genommen habe. Nach Erhalt der erforderlichen Geburtsurkunde habe er sogleich die slowakische und serbische Botschaft zwecks Beantragung eines Führungszeugnisses kontaktiert. Sein Fristerstreckungsersuchen bis 31.1.2020 sei jedoch von der Behörde nicht gewährt worden, obwohl diese verpflichtet sei, eine angemessene Frist für die Nachreichung von fehlenden Unterlagen zu gewähren. Zum Abweisungsgrund wurde ausgeführt, dass es nicht die Pflicht des Beschwerdeführers sei nachzuweisen, dass er unbescholten sei, sondern die Pflicht der belangten Behörde. Im Übrigen sei er in die Slowakei und nach Serbien zum Fußballspielen nur gependelt, habe sich jedoch in Österreich weiterhin aufgehalten.
Die belangte Behörde erließ keine Beschwerdevorentscheidung und legte den Verfahrensakt samt Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien vor (ha. eingelangt am 16.1.2020).
Das Verwaltungsgericht Wien forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4.2.2020 auf, diverse Unterlagen binnen sechs Wochen vorzulegen.
Weiters machte das Verwaltungsgericht Wien Anfragen bzgl. allfälliger Vormerkungen an die Landespolizeidirektion Wien, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, die Finanzpolizei und den Magistrat der Stadt Wien (Magistratsabteilungen 63 und 67).
Mit Schreiben vom 10.2.2020 teilte die Magistratsabteilung 63 mit, dass eine Verwaltungsstrafe nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) vorliege.
Mit Schreiben vom 17.2.2020 wurde dem Beschwerdeführer die rechtskräftige Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien vom 11.2.2019 nach dem NAG zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit gegeben, dazu innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen.
Mit Schriftsatz vom 3.3.2020 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahe hierzu ab. Er brachte im Wesentlichen vor, dass er sich von einer deutschen Staatsangehörigen einvernehmlich scheiden ließ und als Laie nicht genau über die Folgen der Scheidung im Zusammenhang mit seinem Aufenthaltsrecht bzw. den damit entstehenden Pflichten in Kenntnis gewesen sei. Er sei nicht belehrt, angeleitet oder aufgeklärt worden, dass er die erfolgte Scheidung der zuständigen Behörde mitteilen hätte müssen. Er sei auch davon ausgegangen, dass das Bezirksgericht die Scheidung der zuständigen Behörde melden werde. Im Übrigen habe er im Zeitpunkt der einvernehmlichen Scheidung die Voraussetzungen für die Erteilung des permanenten Aufenthaltstitels erfüllt und habe die Daueraufenthaltskarte, ausgestellt von 10.1.2020 bis 10.1.2030, sodann erhalten. Daher ersuche er, der Strafverfügung vom 11.2.2019 im hg. Verfahren keine negativen Folgen beizumessen.
Mit Schriftsatz vom 16.3.2020 übermittelte der Beschwerdeführer nochmals die Daueraufenthaltskarte aus 2020, das Führungszeugnis aus der Slowakei samt Bestätigung des Bezirksamtes Bratislava, wonach er nicht als slowakischer Staatsangehöriger geführt werde, sowie eine schriftliche Vertragsauflösung vom 16.12.2010 mit dem serbischen Fußballverein über seine Tätigkeit seit 18.3.2010. Weiters gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu seinen Auslandsaufenthalten seit 2010 ab und definierte die 30 Monate zur Einkommensberechnung. Zudem ersuchte er um Fristerstreckung zwecks Vorlage des bereits beantragten Führungszeugnisses aus Serbien.
II. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer (geb. 1983 in C., Nigeria) ist im Oktober 2003 in das Bundesgebiet eingereist. Er heiratete 2004 eine deutsche Staatsangehörige, Fr. D. B. (vormals E.), und hat mit dieser einen gemeinsamen Sohn, Hr. F. B. (geb. 2005). Das Ehepaar ließ sich … 2014 einvernehmlich scheiden (Einleitung des Scheidungsverfahrens 2013).
Der Beschwerdeführer verfügte über eine Niederlassungsbewilligung für begünstigte Drittstaatsangehörige gemäß § 47 Abs. 3 FrG von 8.6.2005 – 5.7.2009, über eine Daueraufenthaltskarte, ausgestellt von 10.6.2009 – 10.6.2019, und über eine Daueraufenthaltskarte, ausgestellt von 10.1.2020 – 10.1.2030.
Der Beschwerdeführer verfügt über das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (u.a. Deutschkenntnisse auf B1 Niveau) und hat die Staatsbürgerschaftsprüfung am 17.1.2018 abgelegt.
Mit Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 11.2.2019 zur GZ: …, rechtskräftig seit 9.3.2019, wurde der Beschwerdeführer wie folgt bestraft:
Datum: 12.08.2014 – 01.02.2019
Ort: 1120 Wien, Arndtstraße 67/…/MA 35
Sie sind als Drittstaatsangehöriger (Staatsangehörigkeit: Nigeria), wohnhaft in Wien, G.-Straße Ihrer Meldepflicht gemäß der Bestimmung des § 54 Abs. 6 des Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetzes von 13.9.2014 bis 31.1.2019 insofern nicht rechtzeitig nachgekommen, als Sie die am … 2014 rechtskräftig erfolgte Scheidung der Ehe von einer österreichischen [gemeint deutschen] Staatsbürgerin nicht binnen 1 Monat, sondern erst am 1.2.2019 der Behörde, das ist die Magistratsabteilung 35 in Wien 12, Arndtstraße 67/…, bekanntgegeben haben.
Verwaltungsübertretung(en) nach:
§ 77 Abs. 1 Ziff. 5 i.V.m. § 54 Abs. 6 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
€ 50,00
0 Tage(n) 2 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 77 Abs. 1 Schlussatz Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 50,00
III. Beweiswürdigung
Die Feststellungen über die persönlichen Daten des Beschwerdeführers sowie über die Ehe und das Scheidungsverfahren beruhen auf der aktenkundigen Geburts- und Heiratsurkunde und den vorgelegten Unterlagen aus dem Scheidungsverfahren zur GZ: … beim Bezirksgericht H. (insb. Scheidungsklage, Vergleichsausfertigung und Beschluss über die einvernehmliche Scheidung).
Dass der Beschwerdeführer im Oktober 2003 in das Bundesgebiet eingereist ist, ergibt sich aus dem negativen Asylbescheid des Bundesasylamtes vom 10.10.2003. Die Feststellungen zum Aufenthaltsrecht beruhen auf dem vorgelegten Reisepass des Beschwerdeführers Nr. … in Zusammenhalt mit den aktenkundigen Kopien aus den Einwanderungsakten bzgl. der Anträge vom 18.5.2009 zur GZ: MA 35-… und vom 1.2.2019 zur GZ: MA 35-….
Dass der Beschwerdeführer das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat, ergibt sich aus dem Zeugnis zur Integrationsprüfung des ÖIF vom 21.12.2018. Die abgelegte Staatsbürgerschaftsprüfung wurde durch das Prüfungszeugnis vom 17.1.2018 nachgewiesen.
Die rechtkräftige Bestrafung wegen § 54 Abs. 6 NAG iVm § 77 Abs. 1 Z 5 NAG ergibt sich eindeutig aus der Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 11.2.2019 zur GZ: …, welche auf Anfrage des Verwaltungsgerichtes Wien am 11.2.2020 übermittelt wurde und auch in der Auskunft der Magistratsabteilung 63 vom 10.2.2020 aufscheint. Dass in der Strafverfügung irrtümlich von einer österreichischen statt einer deutschen Staatsbürgerin die Rede ist, ändert nichts am Vorliegen einer rechtskräftigen Verwaltungsstrafe nach dem NAG.
IV. Rechtsvorschriften
Die hier maßgeblichen Rechtsvorschriften des Bundesgesetzes über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG), BGBl. Nr. 311/1985 (WV) idgF., laut auszugsweise:
„Verleihung
§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn
1. er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;
2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;
3. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;
4. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;
5. durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und
8. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.
(1a) Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.
(1b) Nicht zu vertreten hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist.
(2) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn
1. bestimmte Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 Z 2, 3, 5, 8, 9 und Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, vorliegen; § 53 Abs. 5 FPG gilt; (...)
Verweisungen
§ 63b.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF., lauten auszugsweise:
„Einreiseverbot
§ 53. (1) (...)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt; (...)“
V. Rechtliche Beurteilung
Jedem der in § 10 Abs. 1 bis 3 StbG umschriebenen Verleihungshindernisse kommt jeweils eine eigenständige Bedeutung - ohne Bedachtnahme auf andere Verleihungshindernisse - zu (vgl. VwGH 30.9.2019, Ra 2018/01/0227 mwN).
Die Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z 1 StbG normiert als Verleihungshindernis das Vorliegen einer "bestimmten Tatsache" nach den dort genannten Bestimmungen des FPG. Als derartige "Tatsache" normiert § 53 Abs. 2 Z 3 FPG die rechtskräftig erfolgte Bestrafung wegen einer Übertretung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes.
Schon der Wortlaut der Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 2 StbG (iVm § 53 Abs. 2 Z 3 FPG) - der bloß auf das Vorliegen der "Tatsache" der erfolgten Bestrafung abstellt - spricht sohin dafür, dass das Verwaltungsgericht bei Heranziehung dieses Verleihungshindernisses lediglich zu prüfen hat, ob eine (nicht getilgte) rechtskräftige Bestrafung des Verleihungswerbers wegen einer Übertretung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
Dafür sprechen auch die Gesetzesmaterialien (RV 1189 BlgNR 22.GP 5) zur Stammfassung des StbG, in dem auf das Vorliegen "bestimmter Tatsachen" nach den dort genannten Bestimmungen des früheren § 60 FPG (betreffend Erlassung eines Aufenthaltsverbots) verwiesen wurde (Hervorhebung durch das Verwaltungsgericht Wien):
„In Abs. 2 sind absolute Hinderungsgründe für die Verleihung der Staatsbürgerschaft normiert.
Gemäß Abs. 2 Z 1 darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn bestimmte, taxativ aufgeführte Tatsachen vorliegen, die gemäß § 60 FPG (nunmehr § 53 FPG) die Annahme rechtfertigen, dass der durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft perpetuierte Aufenthalt des Staatsbürgerschaftswerbers die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Diese Tatsachen sind in § 60 Abs. 2 Z 4 bis 6, 8 bis 10 und 12 bis 14 FPG angeführt. Selbst wenn ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden konnte, etwa weil es gegen Art. 8 EMRK verstoßen hätte, liegt ein Einbürgerungshindernis vor, wenn erwiesen ist, dass die "bestimmten Tatsachen" im Sinne der genannten Bestimmungen vorliegen.“
Daraus erhellt, dass dem Verleihungshindernis des § 10 Abs. 2 Z 1 StbG die Auffassung des Gesetzgebers zu Grunde lag, dass bei Vorliegen der genannten "Tatsachen" jedenfalls eine - unter dem Blickwinkel des Staatsbürgerschaftsrechts maßgebliche - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bzw. der anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen durch den Verleihungswerber angenommen wird, die per se der Verleihung entgegen steht (vgl. VwGH 30.9.2019, Ra 2018/01/0227).
Daran hat sich durch die Neufassung des § 10 Abs. 2 Z 1 StbG im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 38, nichts geändert, zumal diese Novelle lediglich eine "terminologische Anpassung" an die Rückführungsrichtlinie bezweckte (vgl. RV 1078 BlgNR, 24. GP 49).
Für eine am Maßstab des Art. 8 Abs. 2 EMRK vorzunehmende Interessenabwägung durch die Staatsbürgerschaftsbehörde verbleibt im Anwendungsbereich des § 10 Abs. 2 Z 1 StbG sohin kein Raum; der Staatsbürgerschaftsbehörde ist bei der Prüfung des Vorliegens des dort normierten Verleihungshindernisses insoweit auch kein Ermessen eingeräumt. Die entsprechende Interessensabwägung bzw. "Prognoseentscheidung" ist nach Maßgabe des § 53 Abs. 2 FPG vielmehr lediglich bei der vom Bundesamt (für Fremdenwesen und Asyl) vorzunehmenden Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots von Bedeutung (vgl. VwGH 30.9.2019, Ra 2018/01/0227).
Im gegenständlichen Fall steht zweifelsfrei fest, dass eine rechtskräftige, ungetilgte Verwaltungsstrafe wegen § 54 Abs. 6 NAG iVm § 77 Abs. 1 Z 5 NAG gegen den Beschwerdeführer vorliegt. Dieser Umstand reicht nach der Rechtsprechung bereits aus, dass § 53 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 10 Abs. 2 Z 1 StbG erfüllt ist. Eine Interessensabwägung bzw. Prognoseentscheidung ist dabei von der Staatsbürgerschaftsbehörde nicht vorzunehmen.
Soweit der Beschwerdeführer nunmehr das der Verwaltungsübertretung zu Grunde liegende Verhalten hinsichtlich seiner "Verantwortlichkeit" bzw. Täterschaft in Zweifel zieht, ist zu erwidern, dass das Verfahren zur Verleihung der Staatsbürgerschaft keinen Raum bietet, ein rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren neu aufzurollen (vgl. VwGH 18.6.2014, 2013/01/0120).
Im Ergebnis liegt daher das absolute Verleihungshindernis gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 StbG vor. Daher ist dem Fristerstreckungsantrag vom 16.3.2020 betreffend die Nachreichung des Führungszeugnisses aus Serbien nicht nachzukommen, da dessen Vorlage am Vorliegen des Verleihungshindernisses gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 StbG nichts ändern kann.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da unstrittig feststeht, dass ein absolutes Verleihungshindernis gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 StbG vorliegt. Der Entfall der Verhandlung steht auch weder Art 6 EMRK noch Art 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 26.4.2016, Ra 2016/03/0038, VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007 mwN; VwGH 10.8.2018, Ra 2018/01/0347 und VwGH 25.4.2017, Ra 2017/01/0091, wonach Verfahren in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK bzw. Art 47 GRC fallen).
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (insb. VwGH 30.9.2019, Ra 2018/01/0227). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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