LVwG W VGW-211/026/2496/2019/VOR

VGW-211/026/2496/2019/VORState Administrative CourtMar 10, 2020

Regest

Baupolizeilicher Auftrag; Konsenswidrigkeit; Zubau

Full text

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-211/026/2496/2019/VOR

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.211.026.2496.2019.VOR

Begründung

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Ebner, LL.M., aufgrund der Vorstellung vom 14.02.2019 über die Beschwerde der A. AG vom 29.08.2018, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 …, vom 26.07.2018, Zl. MA37/420181, mit welchem der Eigentümerin der Baulichkeit auf der Liegenschaft Wien, B.-straße 1 gemäß § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien (BO) der Auftrag erteilt wurde, die im Bescheid angeführten Maßnahmen binnen einem Monat nach Rechtskraft des Bescheides durchzuführen,

I.)IM NAMEN DER REPUBLIK

zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1) abgewiesen und mit der Maßgabe bestätigt, als dieser nunmehr zu lauten hat:

„Sämtliche in der an der hinteren sowie rechten Grundgrenze gelegenen ebenerdigen Garage (78,05 m²) errichteten nicht tragenden Innenwände sind zu entfernen und die beiden Garagentore (Sektionaltore) wiederherzustellen,

sämtliche in dem an der linken sowie hinteren Grundgrenze gelegenen ebenerdigen Abstellraum (54,30 m²) und sämtliche in dem daran angrenzenden ebenerdigen Lagerraum (7,10 m²) errichteten nicht tragenden Innenwände sind zu entfernen und ist die in der Trennwand zwischen dem Abstellraum (54,30 m²) und dem Lagerraum (7,10 m²) hergestellte Türöffnung vorschriftsgemäß zuzumauern, und

die im 1. Stock im Anschluss an das hofseitig angeordnete Treppenhaus auskragende balkonartige Stahlbetonplatte mit ca. 1,0 m Tiefe und ca. 4,7 m Länge ist zu entfernen und der konsensgemäße Zustand laut Baubewilligung vom 15.09.2014, Zl. MA 37/5-2014, herzustellen.

Der auf dem vorgenannten an der linken sowie hinteren Grundgrenze gelegenen ebenerdigen Abstellraum (54,30 m²) errichtete lotrechte Zubau im Ausmaß von ca. 4,0 m Breite und ca. 7,50 m Länge sowie einer mittleren Höhe von ca. 2,75 m (Pultdach von ca. 2,5 m auf ca. 3,0 m) ist zu entfernen und in diesem Bereich der konsensgemäße Gebäudeumriss laut Baubewilligung vom 23. März 1899, Zl. 6/99, wieder herzustellen.

Die Maßnahmen sind binnen vier Monaten nach Rechtskraft dieses Erkenntnisses durchzuführen.

Die Erfüllung des Auftrages ist der Magistratsabteilung 37 zu melden“.

II.)wird der BESCHLUSS gefasst:

Gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird im Hinblick darauf, dass dem Spruchpunkt 2.) des mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 …, vom 26.07.2018, Zl. MA37/4-2018-1, erlassenen Bauauftrags entsprochen wurde und damit dieser Spruchpunkt gegenstandslos geworden ist, das diesbezügliche Beschwerdeverfahren eingestellt.

III.)Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 …, vom 26.07.2018, Zl. MA37/4-2018-1, wurde der Eigentümerin der Baulichkeit auf der Liegenschaft Wien, B.-straße 1 folgender Auftrag erteilt:

„Der Magistrat erteilt gemäß § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien (BO) der Eigentümerin der Baulichkeit auf der im Betreff genannten Liegenschaft nachstehenden Auftrag:

1. ) Die vorschriftswidrigen baulichen Änderungen im Erdgeschoss in der Garage (78,05 m²) und im Abstellraum (54,30 m²), wo durch Aufstellen von nicht tragenden Trennwänden die Raumeinteilung abgeändert wurde und dadurch mehrere Räume geschaffen wurden, welche teilweise zu Wohnzwecken und teilweise als Büro genutzt werden, es wurden Sektionaltore entfernt, Türöffnungen abgeändert sowie Pflichtstellplätze aufgelassen, durch Herstellung von einem Türdurchbruch in der Trennwand zwischen Abstellraum (54,30 m²) und Lager (7,10 m²) wurde dieses in den Verband des Abstellraumes einbezogen, im Lager (7,10 m²) wurde durch Aufstellen von nichttragenden Trennwänden die Raumeinteilung abgeändert und dadurch ein Bad eingebaut bzw. hergestellt sowie ein Vorraum zwischen Abstellraum (54,30 m²) und dem Lager (7,10 m²) hergestellt, im ersten Stock wurde im Anschluss an die WCGruppe eine auskragende Stahlbetonplatte (Balkon) mit ca. 1,0 m Tiefe und ca. 4,7 m Länge hergestellt, zudem wurde am Dach des Abstellraumes (54,30 m²) im Bereich der linken sowie der hinteren Grundgrenze ein Zubau im Ausmaß von ca. 4,0 m Breite und ca. 7,50 m Länge sowie einer mittleren Höhe von ca. 2,75 m (Pultdach von ca. 2,5 m auf ca. 3,0 m) hergestellt, sind zu entfernen und der konsensgemäße Zustand laut Bewilligung vom 15.9.2014, Zl. MA 37/5-2014 samt zugehörigem Plan ist wieder herzustellen.

2. ) Der vorschriftswidrige Zustand (in der als Einfahrt bezeichneten Fläche wird ein PKW abgestellt) in der als Einfahrt bezeichneten Fläche ist zu beseitigen und die konsensgemäße Verwendung als Einfahrt ist wieder zu gewährleisten.

Die Maßnahmen nach Punkt 1.) und 2.) sind binnen 1 Monat nach Rechtskraft dieses Bescheides durchzuführen.

Die Erfüllung des Auftrages ist bei diesem Amt zu melden.“

Gegen diesen Bescheid brachte die Eigentümerin und nunmehrige Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29.08.2018 fristgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien ein und führte im Wesentlichen aus, dass die Erörterung der gegenständlichen Angelegenheit mit dem Architekten urlaubsbedingt nicht möglich gewesen wäre. Das Gebäude sei im gegebenen Zustand 2005 erworben worden und befinde sich im Altbestand. Es sei unrichtig, dass in der Hauseinfahrt ein PKW abgestellt werde. Das Gebäude sei bis auf die Top 6, Top 12 und Top 15 einem Verein überlassen sowie auch das Lager und die Garagen. Der Beschwerde waren Fotos der Baulichkeit beigelegt.

Dem gegenständlichen Verfahren liegt folgender Verfahrensgang zu Grunde:

Bei einer Überprüfung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft am 08.06.2018 wurde von einem Organ der belangten Behörde festgestellt, dass diverse Abweichungen von den bestehenden Bewilligungen vorliegen; dazu wurden Fotos angefertigt. Dieser Sachverhalt wurde der Eigentümerin mit Schreiben vom 11.06.2018 zur Kenntnis gebracht und auf die rechtlichen Folgen hingewiesen, sollten die aufgezeigten Missstände nicht beseitigt werden.

In der Folge erging der nunmehr bekämpfte Bescheid vom 26.07.2018.

Mit Schreiben vom 10.09.2018 legte die Magistratsabteilung 37 den behördlichen Verwaltungsakt und die gegenständliche Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihre Beschwerde hinsichtlich des fehlenden Begehrens zu verbessern. Mit Schreiben vom 18.10.2018 verbesserte die Beschwerdeführerin auftragsgemäß ihre Beschwerde.

In dieser Angelegenheit führte das Verwaltungsgericht Wien am 05.12.2018 durch seinen zuständigen Landesrechtspfleger eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Vertreter der Beschwerdeführerin im Beisein des Ziviltechnikers, Herrn Dipl.Ing. D., sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.

Der Vertreter der Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, dass bereits um eine Bewilligung der Abänderungen bei der MA 37 angesucht worden sei. Diese Einreichung umfasse das Erdgeschoss und den Bereich des Hofgebäudes. Der Vertreter der Beschwerdeführerin gab weiters zu Protokoll, dass die Liegenschaft durch die Gesellschaft im Jahre 2005 erworben worden wäre. Erst seit dem Jahr 2015/2016 habe der Vertreter der Beschwerdeführerin Einblick in die Geschehnisse auf gegenständlicher Liegenschaft. Er wisse nicht, ob zwischen 2005 und 2015 bauliche Änderungen auf gegenständlicher Liegenschaft stattgefunden hätten. Die Liegenschaft, im speziellen das Pultdach der Garage, wäre in der jetzt vorherrschenden Situation im Jahr 2005 erworben worden, Änderungen seien keine vorgenommen worden. Der vorschriftswidrige Zustand des Abstellens von Kraftfahrzeugen in der Einfahrt sei bereits beseitigt worden und würde dies nicht mehr vorkommen. Weiters gab der Vertreter der Beschwerdeführerin an, dass die verlorenen Pflichtstellplätze vertraglich sichergestellt werden sollten. Die Änderungen im Abstellraum, im Lager und in der Garage seien mit Ansuchen vom 31.10.2018 eingereicht worden, ebenso wäre die Balkonplatte des ersten Obergeschosses eingereicht worden.

In der Folge bestätigte der zuständige Landesrechtspfleger des Verwaltungsgerichtes Wien mit Erkenntnis vom 29.01.2019, Zl. VGW211/026/RP26/11938/2018-7, den angefochtenen Bescheid und wies die diesbezügliche Beschwerde als unbegründet ab.

Mit Schriftsatz vom 14.02.2019 brachte die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt, gegen die Entscheidung des Landesrechtspflegers des Verwaltungsgerichtes Wien Vorstellung ein.

In weiterer Folge tätigte das Verwaltungsgericht Wien Erhebungen, u.a. wurde die Magistratsabteilung 37 um Bekanntgabe ersucht, ob hinsichtlich der in Spruchpunkt 1.) des angefochtenen Bauauftrages beanstandeten Baumaßnahmen bereits ein Ansuchen um nachträgliche Baubewilligung gestellt wurde. Außerdem wurde die Magistratsabteilung 37 um Übermittlung der diesbezüglichen Hauseinlage ersucht. In diesem Zusammenhang teilte die Magistratsabteilung 37 dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 22.05.2019 mit, dass das diesbezüglich eingebrachte Bauansuchen vom 31.10.2018 mit Bescheid vom 01.03.2019 zurückgewiesen wurde. Hinsichtlich Spruchpunkt 2.) wurde mitgeteilt, dass bei einer Erhebung am 20.05.2019 zwar kein PKW in der Hauseinfahrt abgestellt war, jedoch wurde darauf verwiesen, dass zufolge der Mitteilung einer Hausbewohnerin vom 27.03.2019 der Zugangsbereich nach wie vor von einem PKW verparkt werde, sodass ein Passieren mit einem Kinderwagen nicht möglich sei.

Mit Schreiben vom 21.02.2020 wurde dem Verwaltungsgericht Wien seitens der Magistratsabteilung 37 mitgeteilt, dass hinsichtlich Spruchpunkt 1.) des bekämpften Bescheides vom 26.07.2018, Zl. MA37/4-2018-1, zum Zeitpunkt 20.02.2020 kein Bauansuchen anhängig sei. Weiters wurde mitgeteilt, dass hinsichtlich Spruchpunkt 2.) mehrere Erhebungen durchgeführt worden wären. Dabei sei kein PKW in der als Einfahrt bezeichneten Fläche abgestellt gewesen und wäre somit dem Punkt 2.) des Auftrages entsprochen.

Dazu hat das Verwaltungsgericht Wien erwogen:

Zufolge § 54 Abs. 1 VwGVG kann gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Rechtspflegers (§ 2) Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes erhoben werden.

Das Rechtsinstitut der Vorstellung kann jedoch nicht dazu führen, dass ein „innergerichtlicher Instanzenzug“ geschaffen wird, zumal dies eindeutig der Intention des Gesetzgebers zuwiderliefe, die Verwaltungsverfahren zu beschleunigen. Im Fall einer - wie hier vorliegend - rechtzeitigen und zulässigen Vorstellung ist vom zuständigen Richter/von der zuständigen Richterin des Verwaltungsgerichtes sohin zu überprüfen, ob die Beschwerdesache mit dem Erkenntnis oder dem Beschluss des Rechtspflegers sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht rechtsrichtig abgeschlossen wurde. Da eine Vorstellung nicht zwingend zu begründen ist und der Richter/die Richterin über die (wieder) offene Beschwerde zu entscheiden hat, kann die Vorstellung gemäß § 54 Abs. 1 VwGVG nicht dazu dienen, ein bereits vom Rechtspfleger erledigtes Rechtsmittel gegen eine behördliche Entscheidung außerhalb der gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG vorgesehenen Frist losgelöst von dem Erkenntnis oder Beschluss des Rechtspflegers zu ergänzen oder anders zu erweitern. Über das ursprüngliche Rechtsmittel hinausgehende Vorbringen und Anträge in einer Vorstellung sind daher nur soweit beachtlich, wie sie sich direkt mit der Begründung der damit bekämpften Entscheidung des Rechtspflegers auseinandersetzen beziehungsweise sich darauf beziehen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zufolge Abs. 2 hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Gemäß § 129 Abs. 10 Bauordnung (BO) für Wien ist jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften zu beheben. Ein vorschriftswidriges Bauwerk, für das eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam (§ 62 Abs. 6) erstattet wurde, ist zu beseitigen. Gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge erteilen; solche Aufträge müssen erteilt werden, wenn augenscheinlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht. Aufträge sind an den Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Bauwerkes zu richten; im Falle des Wohnungseigentums sind sie gegebenenfalls an den Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit zu richten. Im Falle der Verwendung von Flächen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen ohne baubehördliche Bewilligung (§ 3 Abs. 1 Z 2 WGarG 2008) durch einen vom Eigentümer (den Miteigentümern) verschiedenen Nutzungsberechtigten sind Aufträge gegebenenfalls an diesen zu richten. In Schutzzonen sind überdies Abweichungen von den Bebauungsbestimmungen im Bebauungsplan, für die eine Baubewilligung weder nachgewiesen noch infolge des erinnerlichen Bestandes des Gebäudes vermutet werden kann, zu beheben und die Bauwerke und Bauwerksteile in stilgerechten und den Bebauungsbestimmungen entsprechenden Zustand zu versetzen.

Vorschriftswidrig im Sinne dieser Gesetzesstelle ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedes Bauwerk/jede Bauführung, für das/für die im Zeitpunkt seiner/ihrer Errichtung/Ausführung eine baubehördliche Bewilligung erforderlich war und auch weiterhin erforderlich ist, eine solche aber nicht vorliegt. Aufträge zur Behebung von Abweichungen von den Bauvorschriften können gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nach § 129 Abs. 10 BO sowohl für bewilligungspflichtige, anzeigepflichtige als auch bewilligungsfreie Bauvorhaben erteilt werden.

Unbeachtlich für die Zulässigkeit der Erlassung eines Bauauftrags ist es, ob die ausgeführten baulichen Maßnahmen einer Bewilligung bedürfen oder ob lediglich eine Bauanzeige zu ihrer rechtmäßigen Durchführung ausreicht. Sobald es sich bei baulichen Maßnahmen um solche handelt, für die zumindest die Erlegung einer Bauanzeige durch die einschlägigen Bestimmungen vorgeschrieben ist und dies vor Ausführung der baulichen Maßnahmen nicht erfolgte, kann die Behörde einen Auftrag zur Entfernung der aus diesem Grund vorschriftswidrigen baulichen Maßnahmen erlassen.

Bauaufträge sind Vollziehungsverfügungen, weil durch diese der Behörde die Möglichkeit gegeben werden soll, den vom Gesetz gewollten Zustand erforderlichenfalls mit den Mitteln des Verwaltungszwanges herzustellen. Diese sind an die Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Gebäudes oder der baulichen Anlage zu richten (siehe z.B. VwGH 25.6.2010, 2007/05/0149).

Fest steht, dass die Beschwerdeführerin Grundeigentümerin bzw. Eigentümerin der Baulichkeit auf der Liegenschaft Wien, B.-straße 1 ist. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den behördlichen Verwaltungsakt und den Gerichtsakt. Zum Zeitpunkt 20.02.2020 war hinsichtlich der mit Spruchpunkt 1.) des Bescheides vom 26.07.2018, Zl. MA37/4-2018-1, beauftragten Maßnahmen kein Bauansuchen bei der Magistratsabteilung 37 anhängig, somit sind diese Maßnahmen von keinem Konsens gedeckt und vorschriftswidrig.

Zum Beschwerdevorbringen ist hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin die Abweichungen vom Konsens selbst zugibt und in ihrer Vorstellung darauf hinweist, dass sie, um dem Behördenwillen Genüge zu tun, beschlossen habe, ein Bauansuchen gemäß § 70 WBO einzureichen, um den konsenswidrigen Zustand des Hofgebäudes zu beseitigen.

Das Verwaltungsgericht Wien hat die Hauseinlage zur beschwerdegegenständlichen Liegenschaft beigeschafft, welche vollständig geordnet ist und aus deren Einsicht sich ergibt, dass nach der mit Bescheid vom 15.09.2014, Zl. MA 37/5-2014, erwirkten Baubewilligung keine weiteren Bewilligungen erteilt wurden.

Wenn die Beschwerdeführerin die Meinung vertritt, dass die Baulichkeiten in der heutigen Form schon seit mehr als 30 Jahren vor Ort errichtet sind und daher der Kognitionsbefugnis der belangten Behörde entzogen sind, ist ihr entgegenzuhalten, dass die verfahrensgegenständliche Hofbebauung zwar grundsätzlich seit mehr als 30 Jahren bestehen möge, vom Konsens jedoch zweifellos, wie im beschwerdegegenständlichen Bauauftrag festgehalten, in wesentlichen Bereichen abgewichen wurde und somit der verfahrensgegenständliche Bauauftrag hinsichtlich der beauftragten Maßnahmen durch die belangte Baubehörde zu Recht ergangen ist.

Wenn die Beschwerdeführerin moniert, dass ein Zubau im Bereich des Abstellraumes im Ausmaß von 4 m Breite und 7,50 m Länge von der Planeinreichung sowie Genehmigung vom 15.09.2014, Zl. MA 37/5-2014, nicht betroffen sei und aus diesem Bescheid keine konsensgemäße Wiederherstellung aufgetragen oder verfügt werden könne, ist ihr diesbezüglich beizupflichten.

Aus der bei der Baubehörde aufliegenden und vom erkennenden Gericht beigeschafften Hauseinlage ergibt sich, dass der an der linken sowie hinteren Grundgrenze gelegene ebenerdige Hoftrakt (ehemals Remise, Pferdestall und Waschküche, nunmehr Abstellraum) samt Dachboden (Pultdach mit einer ca. 1 m breiten Gaube) mit Bescheid vom 23. März 1899, Zl. 6/99, bewilligt wurde.

In der Folge wurde mit Bescheid vom 30. April 1929, Zl. M.B.A. - 7/29, im Anschluss an den vorgenannten Hoftrakt an der hinteren sowie rechten Grundgrenze die im beschwerdegegenständlichen Bauauftrag erwähnte Garage bewilligt, wobei der Dachumriss des vorgenannten Hoftraktes unverändert blieb.

Erst in weit späterer Folge, nämlich mit Bescheid vom 30.01.1986, Zl. MA 37/8/1/86, wurden die Raumeinteilung und die Raumwidmungen des vorgenannten Hoftraktes abgeändert und ein Abstellraum bewilligt. Aus den mit Bescheid vom 30.01.1986, Zl. MA 37/8/1/86, bewilligten baulichen Änderungen ergibt sich eindeutig, dass mit dieser Bewilligung keine Zubauten – somit auch nicht der beschwerdegegenständliche lotrechte Zubau – genehmigt wurden.

Im Übrigen ist seitens des erkennenden Gerichts anzumerken, dass – wie der der Beschwerde angeschlossenen Fotodokumentation zu entnehmen ist – die Hofbebauung offensichtlich noch weitere Konsensabweichungen (z.B. Ausbildung einer durchgehenden Terrasse über/anstelle den/der konsentierten Dächer(n) im Hof, Errichtung eines weiteren lotrechten Zubaus im Anschluss an den beschwerdegegenständlichen Zubau an der linken Grundgrenze) aufweist, die vom verfahrensgegenständlichen Bauauftrag nicht umfasst sind.

Abschließend ist auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im baupolizeilichen Auftragsverfahren nicht zu prüfen ist, ob die Möglichkeit der Erwirkung einer nachträglichen Bewilligung besteht. Ob eine nachträgliche Baubewilligung erteilt werden kann, ist demnach auch keine für die Erlassung eines Bauauftrages nach § 129 Abs. 10 BO zu lösende Vorfrage (vgl. VwGH vom 25. Februar 2005, Zl. 2004/05/0279, sowie VwSlg. 7813 A/1970, VwGH 6.9.2011, 2010/05/0017). Entscheidend ist, dass ein vorschriftswidriger Bau/eine vorschriftswidrige Bauführung vorliegt, für den/für die eine nachträgliche Bewilligung (noch) nicht erteilt wurde. Es kann daher jeder unbefugt errichtete Bau/jede unbefugte Bauführung, für den/für die eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt wurde, Gegenstand eines Bauauftrages sein und zwar auch dann, wenn ein Ansuchen um nachträgliche Bewilligung eingebracht und über dieses aber noch nicht rechtskräftig entschieden wurde (vgl. VwGH vom 7. September 1993, Zl. 93/05/0121, mit weiteren Nachweisen).

Sollte eine nachträgliche Baubewilligung für eine konsenslose Bauführung erwirkt werden, ist der diesbezüglich ergangene Bauauftrag gegenstandslos (vgl. VwGH vom 15. Juni 2004, Zl. 2003/05/0224, sowie vom 7. September 1993, Zl. 93/05/0121). Auch von Bedeutung ist, dass ein Bauauftrag während der Anhängigkeit eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens nicht vollstreckt werden kann.

Der Spruch war vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Bestimmtheitserfordernis von Bauaufträgen entsprechend zu präzisieren bzw. klarzustellen.

Wenn die Beschwerdeführerin darauf verweist, dass der von der Behörde aufgetragene Zeitraum für die aufgetragene Bewerkstelligung unangemessen und im Zusammenhang der Umstände nicht bewerkstelligbar sei, ist ihr darin beizupflichten. Die Erfüllungsfrist von einem Monat für die tatsächliche Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen ist auch seitens des erkennenden Gerichts als nicht angemessen zu erachten. Dies deshalb, da im beschwerdegegenständlichen Fall mehrere Eingriffe in die bestehende Bausubstanz der Hofbebauung zu erfolgen haben, die erfahrungsgemäß jedenfalls einen längeren Zeitraum als ein Monat erfordern. Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in tatsächlicher Hinsicht durch die Einbringung ihrer Beschwerde und die zusätzliche Erhebung ihrer Vorstellung auch bereits eine Fristverlängerung im Ausmaß der Dauer des Beschwerdeverfahrens erreicht hat.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.)

Festzuhalten ist, dass gemäß herrschender Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu baupolizeilichen Aufträgen die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich ist (VwGH 23.06.2008, 2007/05/0150 mit Hinweis auf VwGH v. 20.03.2003, 2003/06/0004).

Im Zuge des beim Verwaltungsgericht Wien anhängigen Beschwerdeverfahrens teilte die Magistratsabteilung 37 mit Schreiben vom 21.02.2020 mit, dass bei mehreren Erhebungen in der als Einfahrt bezeichneten Fläche kein PKW abgestellt war und somit der Spruchpunkt 2.) des bekämpften Bescheides vom 26.07.2018, Zl. MA37/4-2018-1, erfüllt wurde.

Da diesbezüglich im beschwerdegegenständlichen Fall nunmehr keine Vorschriftswidrigkeit mehr vorliegt und der von der Magistratsabteilung 37 mit Bescheid vom 26.07.2018, Zl. MA37/4-2018-1, in seinem Spruchpunkt 2.) erlassene Bauauftrag somit gegenstandslos geworden ist, somit die Beschwerdeführerin als vormalige Verpflichtete nicht mehr beschwert ist, war das diesbezügliche Beschwerdeverfahren hinsichtlich Spruchpunkt 2.) des bekämpften Bescheides vom 26.07.2018, Zl. MA37/4-2018-1, einzustellen.

Von einer weiteren mündlichen Verhandlung konnte aus nachfolgenden Erwägungen abgesehen werden:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier aufgrund der Aktenlage des Verwaltungs- und Gerichtsaktes samt Fotodokumentationen, der beigeschafften Hauseinlage und der seitens der belangten Behörde durchgeführten mehrfachen örtlichen Erhebungen aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin geklärt, sodass zur Lösung der in der vorliegenden Beschwerde aufgeworfenen Tat- und Rechtsfragen im Sinne der Judikatur des EGMR eine weitere mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 24 Abs. 4 VwGVG getroffen werden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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