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VGW-002/079/2029/2018; VGW-002/V/079/2030/2018•LVwG W VGW-002/079/2029/2018; VGW-002/V/079/2030/2018
VGW-002/079/2029/2018; VGW-002/V/079/2030/2018State Administrative CourtFeb 17, 2020
Veranstalter; verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit; Mitwirken; Einziehung; Geringfügigkeitskriterium; Beschlagnahme; Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung; Beschlagnahmebescheid; aufschiebende Wirkung
A.)
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin MMag. Dr. Ollram über die Beschwerde der A. Kft., B., Ungarn, vertreten durch RA, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 8.1.2018, …,
Spruchpunkt 1 betreffend die Beschlagnahme (§ 53 Abs. 1 GSpG) der am 1.10.2017 in einem Automatenlokal mit der Bezeichnung „C.“ in Wien, D.-straße, gemäß § 53 Abs. 2 GSpG vorläufig beschlagnahmten Glücksspielautomaten, sonstigen Eingriffsgegenstände bzw. technischen Hilfsmittel:
a) Spielgerät mit der Bezeichnung „Wettterminal E.“, Seriennummer … (FAKNr. 1),
b) Spielgerät mit der Bezeichnung „Wettterminal E.“, Seriennummer … mit vier Schlüsseln (FAK-Nr. 2),
c) Ein-/Auszahlungsgerät ohne Seriennummer (FAK-Nr. 3),
d) Gerät der Marke „F.“, Seriennummer … (FAK-Nr. 4),
e) Gerät der Marke „G.“, Seriennummer … (FAK-Nr. 5),
f) Gerät der Marke „H.“, Seriennummer … (FAK-Nr. 6),
g) Network Video Recorder der Marke „J.“, Seriennummer … (FAK-Nr. 6A),
h) allfälliger Geldinhalt der Gerätekassenladen zum Zeitpunkt der vorläufigen Beschlagnahme,
Spruchpunkt 2 betreffend die Einziehung (§ 54 Abs. 1 GSpG) der vorgenannten Gegenstände a bis g
nach mündlicher Verhandlung gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG zu Recht:
I. Die gegen Spruchpunkt 2 (Einziehung) gerichtete Beschwerde wird hinsichtlich der Positionen a, b und c als unbegründet abgewiesen und der Spruchpunkt in diesem Umfang mit der Maßgabe bestätigt, dass die Rechtsgrundlage § 54 Abs. 1 iVm § 52 Abs. 1 Z 1 erster und vierter Fall GSpG lautet.
II. Der gegen Spruchpunkt 2 (Einziehung) gerichteten Beschwerde wird hinsichtlich der Positionen d, e, f und g Folge gegeben und der Spruchpunkt in diesem Umfang ersatzlos aufgehoben.
III. Gleichzeitig mit I und II wird der gegen Spruchpunkt 1 (Beschlagnahme) gerichteten Beschwerde Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos aufgehoben.
IV. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG jeweils nicht zulässig.
B.)
BESCHLUSS
gemäß § 31 VwGVG
I. Soweit sich die Beschwerde gegen den Ausschluss ihrer aufschiebenden Wirkung richtet, wird sie als unzulässig zurückgewiesen.
II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid unter Wiedergabe der herangezogenen Rechtsvorschriften und einschlägiger Judikatur, der behördlichen Ermittlungsschritte einschließlich Zeugenvernehmung einer von der privaten Meldungslegerin beauftragten Testspielerin, der amtlichen Erhebungsberichte sowie einer vorab erstatteten Rechtfertigung der Beschwerdeführerin (BF) im Wesentlichen damit, dass bei einer finanzpolizeilichen Kontrolle am 1.10.2017 im gegenständlichen Geschäftslokal, einem nunmehr umgebauten ehemaligen Juweliergeschäft, die im Spruch bezeichneten Gerätschaften, bei welchen es sich dem Augenschein nach um zwei Glücksspielgeräte und technische Hilfsmittel handle, gemäß § 53 Abs. 2 GSpG vorläufig beschlagnahmt worden seien. Die ermittelnden Organe hätten zwar zu dieser Zeit aufgrund ferngesteuerter Stromunterbrechung an den Geräten keine Testspiele durchführen können, jedoch seien in einem Bildschirmgerät Schlüssel sowie ein Geldbetrag von 18,50 Euro vorgefunden worden und gebe es zu diesem Lokal auch mehrere (im Einzelnen näher beschriebene) Vorerhebungen, welche die jeweilige Identität der Spielgeräteexemplare, die Art des vor Ort etablierten Spielbetriebs in Form zufallsgesteuerter virtueller Walzenspiele sowie dessen Inanspruchnahme durch jugendliche Lokalbesucher belegen würden. Hieraus sei auf eine der Kontrolle vorangehende Betriebsbereitschaft und die volle Funktionsfähigkeit der Geräte zu schließen. Rechtlich handle es sich um Glücksspiel gegen Geldeinsatz und mit Aussicht auf Geldgewinne und mangels Konzession/Bewilligung oder Anwendbarkeit eines Ausnahmetatbestandes um verbotene Ausspielungen; es bestehe der Verdacht auf Eingriff in das Glücksspiemonopol des Bundes. Lokalinhaberin und Geräteeigentümerin sei zum Kontrollzeitpunkt die BF als ungarische Gesellschaft gewesen, wobei in Anbetracht der beim Lokalbetrieb zu deckenden Fixkosten auf einen selbständigen und auf Einnahmen gerichteten Gerätebetrieb, somit auf die Unternehmereigenschaft der BF zu schließen sei. Da sämtliche über das entsprechende Gerät ein- und ausgezahlten Geldbeträge im Eigentum der BF stünden und diese auch das volle wirtschaftliche Risiko von Verlusten trage, sei sie auch Veranstalterin. Da auch im Hinblick auf die (nach Anzeigenlegung durch die Finanzpolizei) anhängigen Strafverfahren der Verdacht eines fortgesetzten Verstoßes iSd § 53 Abs. 1 GSpG bestehe, sei die Beschlagnahme auch bescheidmäßig zu verfügen gewesen. Ebenso lägen wegen zweifelsfreier Verwirklichung eines objektiven Tatbestands des § 52 Abs. 1 GSpG und mangels Geringfügigkeit der festgestellten Verstöße (Aufstellung der Geräte seit nahezu drei Wochen in einem öffentlich zugänglichen Lokal mit einem aufwändig gesicherten und offenbar zur Behinderung von Kontrollmaßnahmen manipulierbaren Zugang) die Voraussetzungen für eine Einziehung nach § 54 Abs. 1 GSpG vor.
Dagegen richtet sich die fristgerecht und mängelfrei erhobene (ausdrücklich auch gegen den Ausspruch des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt 1 gerichtete) Beschwerde mit den Begehren, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und jedenfalls auch eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Begründend wurde auf das Wesentliche zusammengefasst Folgendes vorgebracht:
Die bei der Kontrolle verfügte Beschlagnahme beruhe mangels Möglichkeit der Inbetriebnahme und Bespielbarkeit der Geräte bzw. mangels Feststellbarkeit von Walzenspielen mit zufallsgesteuertem Endergebnis, Geldeingabemöglichkeit, Betriebsbereitschaft und Funktionsfähigkeit sowie Erzielung laufender Einnahmen lediglich auf Mutmaßungen. Auf den Geräten sei nur ein „Testbildschirm“ ohne Hinweis auf Walzenspiele bzw. unerlaubtes Glücksspiel aufgeschienen. Sowohl Beschlagnahme als auch Einziehung erschienen daher rechtswidrig.
Die Annahme, dass es sich um dieselben, baugleiche oder auch nur ähnliche Geräte handle wie bei den angesprochenen Vorerhebungen der Sicherheitspolizei und der K. GmbH, welche überdies „zu keinen direkten Zugriffen oder Strafverfolgungen“ geführt hätten, sei reine Spekulation. Vergleichbare Beanstandungen in der Vergangenheit beträfen nicht die BF und bezögen sich die polizeilichen Anzeigen „anscheinend“ auf Wahrnehmungen aus der Zeit vor der Anmietung des Bestandobjekts durch die BF.
Über die vermeintlichen Spielgeräte hinaus seien unreflektiert sämtliche elektronischen Geräte beschlagnahmt worden, obwohl diese überhaupt nicht für Eingriffe in das Glücksspielmonopol geeignet seien.
In einer vorangehend bei der belangten Behörde erstatteten schriftlichen Stellungnahme vom 28.11.2017 waren, bezogen auf den damaligen Verfahrensstand, im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorbringen erstattet worden.
Das Finanzamt Wien, Finanzpolizei Team …, als Anzeigenleger (Amtspartei nach § 50 Abs. 5 GSpG), dem die Beschwerde vom VGW iSd § 10 VwGVG inhaltlich zur Kenntnis gebracht wurde, äußerte sich im Beschwerdeverfahren mit einer schriftlichen Stellungnahme vom 1.4.2019, in welcher es den Vorbringen der BF inhaltlich begründet entgegentritt.
Nach Anberaumung der Beschwerdeverhandlung gab die BF mit elektronischer Eingabe vom 1.4.2019 ihren Teilnahmeverzicht bekannt. In der mündlichen Verhandlung vom 17.4.2019 unter Teilnahme je eines Vertreters von belangter Behörde und Amtspartei teilten letztere mit, dass bezüglich der in Spruchteil A bezeichneten Positionen d bis g mangels dokumentierbaren Zusammenhangs mit dem zur Anzeige gebrachten Sachverhalt einer Aufhebung der Einziehung nicht entgegengetreten werde. Im Übrigen wurden in der Sache keine neuen Vorbringen erstattet.
Aufgrund des Ermittlungsverfahrens ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
An der Adresse Wien, D.-straße, befand sich im September und Oktober 2017 ein im privaten Wohnungseigentum stehendes ebenerdiges Geschäftslokal (…), welches zu dieser Zeit – noch zurückgehend auf ein dort ehemals von Eigentümerseite betriebenes Handelsunternehmen - nach außen hin mit diversen Schildern als C. „L.“ bezeichnet war. Die Auslage war von außen blickdicht gehalten und mit einer elektronischen Anzeigetafel versehen, über die Passanten mit eingeblendetem Schriftzug „OPEN“ die aktuelle Zutrittsmöglichkeit kommuniziert wurde. Ein über das Tor des Wohnhauses erreichbarer Seiteneingang zum Geschäftslokal samt vorgelagerter Gittertür wurde verschlossen gehalten. Die Lokaleingangstür führte von der Straße aus in einen leeren Vorraum, der durch eine Zwischenwand mit versperrter Durchgangstür vom übrigen Lokalbereich abgetrennt war. Oberhalb dieser Tür befand sich eine Kameravorrichtung, rechts daneben eine Art Gegensprechanlage mit Klingelknopf, Bildübertragung und ferngesteuerter elektronischer Türöffnung. Hinter der Tür befand sich der im Deckenbereich ebenfalls mit Kameravorrichtungen versehene Hauptgeschäftsraum.
Seit zumindest Juni 2017 war das Geschäftslokal gegen einen faktisch regelmäßig zur Anweisung gebrachten Gesamtmietzins von monatlich 1.200 Euro von der M. GmbH (nachfolgend: M.), FN …, angemietet. Diese ist eine in Wien ansässige Kapitalgesellschaft nach österreichischem Recht mit dem firmenrechtlich registrierten Unternehmensgegenstand „Betrieb, Handel und Vermittlung von Computer Hard- und Software, insbesondere im Bereich der Unterhaltungselektronik“, jedoch ohne eigene Gewerbeberechtigung nach der GewO 1994. Als ihr einziger zur Außenvertretung berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer fungiert seit 12.5.2017 der N. P., ein bulgarischer Staatsangehöriger mit ausgewiesenem Wohnsitz in Bulgarien und ohne Meldung in Österreich. Die M. hatte das Mietobjekt jedenfalls im September und Oktober 2017, wenn auch ohne nachweisliche Rücksprache mit ihrer Vermieterin, im Weg der Untervermietung an die mit ihr regelmäßig geschäftlich kooperierende in B. (Ungarn) ansässige BF überlassen, deren einziges zur Außenvertretung berufenes Organ zu dieser Zeit (seit 25.8.2017) der im ungarischen Handelsregister mit Wohnsitz in Serbien aufscheinende und ebenfalls nicht in Österreich gemeldete R. S. war. Spätestens im Zuge dieser Überlassung wurden im gegenständlichen Geschäftslokal die Umbaumaßnahmen zur Einrichtung der vorbeschriebenen Raumteilung samt elektronischem Zugangssystem getroffen. Jedenfalls ab einem (nicht mehr feststellbaren) Zeitpunkt vor dem 12.9.2017 bis zumindest zum 25.9.2017 hatte die BF im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit im hinter der Zwischentür gelegenen Hauptgeschäftsraum zwei in ihrem Eigentum befindliche elektronische Bildschirmgeräte samt einem dazwischen positionierten und technisch mit einem Kassenbehältnis verbundenen Ein/Auszahlungsgerät funktionstüchtig, grundsätzlich mit Strom versorgt und betriebsbereit zur Selbstbedienung durch Lokalbesucher stehen. Vom Vorraum aus wurde der Durchgang in der Regel – sofern der Interessent nicht über die Kamera als Detektiv oder Amtsorgan verdächtig war und auch unabhängig von augenscheinlichem Jugendalter – nach kurzer Zeit via Fernsteuerung über die Gegensprechanlage freigegeben. Ebenso bestand betreiberseitig die Möglichkeit, die Stromzufuhr der Geräte und damit deren Betriebsbereitschaft mittels Fernsteuerung zu unterbrechen.
Bei den beiden Bildschirmgeräten, welche pro forma jeweils als „Wettterminal E.“ des Herstellerunternehmens T. Ltd. („A Scientific Games Company“) etikettiert waren, handelte es sich um zwei bau- und funktionsgleiche elektronische Spielapparate mit jeweils zwei gleich großen übereinanderliegenden Bildschirmen, Tasten- und/oder Touch-Screen-Bedienung sowie integrierten Behältnissen für Geld oder andere kleinere Gegenstände. Während ihrer Aufstellung im Geschäftslokal ermöglichten beide Geräte folgenden Spielablauf: Nach Herstellung eines Geldguthabens über Banknoteneinzug am mittig positionierten Ein-/Auszahlungsgerät und Aufruf eines von mehreren auf dem unteren Bildschirm angebotenen Themenspielen mit verschiedenen Fantasiebezeichnungen, unter anderem „Good Luck“, wurden am oberen Rand dieses Bildschirms der Spieltitel und darunter drei übereinander liegende Reihen aus je fünf gleichmäßig nebeneinander angeordneten bunten Symbolen (Würfel, Glückskäfer, Buchstaben, Nummern etc.) eingeblendet; letztere ließen sich technisch derart in Wechsel versetzen, dass beim Betrachter der optische Eindruck vertikal laufender Walzen entstand. Nach Wahl des jedenfalls beim Themenspiel „Good Luck“ zwischen mindestens 0,30 Euro und höchstens 15 Euro möglichen Spieleinsatzes und Betätigung der Start-/Play-Taste bzw. eines entsprechenden Touch-Screen-Feldes wurde die virtuelle Rotation der Symbolwalzen in Sekundendauer ausgelöst, deren Lauf spielerseitig weder mit Geschick noch sonst steuer- oder beeinflussbar war, sohin im Endstand jedenfalls ein reines Zufallsprodukt ergab. Auf den oberen Bildschirmen wurden Gewinnpläne eingeblendet, die auf Basis des eingesetzten Geldbetrags bestimmten Symbolkombinationen unterschiedlich hohe Zugewinne durch Vervielfachung zuordneten. Beim Themenspiel „Good Luck“ wurde für den Mindesteinsatz von 0,30 Euro ein möglicher Höchstgewinn von 300 Euro und für den Höchsteinsatz von 15 Euro ein möglicher Höchstgewinn von 15.000 Euro in Aussicht gestellt. Entsprach der Endstand der Walzen nicht dem Gewinnplan, wurde der in diesem Spieldurchgang eingesetzte Betrag als verloren gebucht; wurde eine günstige Kombination erzielt, erhöhte sich das Guthaben entsprechend. Allfällige erspielte Endguthaben konnten wiederum über das Ein-/ Auszahlungsgerät in Bargeld eingelöst werden. Im Lokalverband gab es weder Kontrollvorrichtungen für monetäre, zeitliche oder sonstige Beschränkungen des Spielbetriebs noch waren Warnhinweise betreffend Spielsucht vorhanden. Weder die BF noch die M. haben oder hatten jemals eine behördliche Konzession oder Bewilligung für Ausspielungen nach dem österreichischen GSpG.
Am 1.10.2017 ab etwa 16:00 Uhr führten Organe der Finanzpolizei Wien (Team …) aufgrund mehrerer Meldungen und Anzeigen im gegenständlichen Lokal eine amtswegige unangekündigte Kontrolle nach dem GSpG durch. Der vom Vorraum in den Hauptraum führende Durchgang war zu dieser Zeit verschlossen und wurde auch nach mehrmaligem Betätigen des Klingelknopfs an der Gegensprechanlage nicht geöffnet; hierauf wurde von der Amtsabordnung die zwangsweise Öffnung des Durchgangs unter Beiziehung eines Schlossers verfügt. Im dahinterliegenden Hauptraum wurden die beiden Bildschirmgeräte (Positionen A. a und b) im nicht betriebsbereiten und kundenseitig auch nicht selbständig aktivierbaren Zustand vorgefunden; im eingebauten Behälter eines Spielgeräts befanden sich 18,50 Euro und ein Schlüsselbund mit vier dem Gerätebetrieb dienlichen Schlüsseln. Im Lokalverband befanden sich zu diesem Zeitpunkt weder Betriebsmitarbeiter noch sonstige Privatpersonen. Bereits am 12.9.2017 hatte eine Mitarbeiterin der K. GmbH vor Ort dieselben beiden Bildschirmgeräte samt Ein-/Auszahlungsvorrichtung funktionsfähig und betriebsbereit vorgefunden und auf einem Gerät das oben beschriebene Themenspiel „Good Luck“ durchgeführt. Am 25.9.2017 war von Organen der Sicherheitspolizei im Lokal mit auf „OPEN“ gestellter Anzeigetafel dasselbe Geräteset vorgefunden worden, welches an diesem Tag ebenfalls funktionsfähig und unmittelbar vor ihrem Eintreten von jugendlichen Lokalbesuchern benutzt worden war. Aufgrund entsprechender amtlicher Aufzeichnungen in Verbindung mit den unmittelbar vor Ort getätigten Wahrnehmungen wurde bei der Kontrolle am 1.10.2017 bis ca. 18:00 Uhr gemäß § 53 Abs. 2 GSpG die vorläufige Beschlagnahme der beiden Bildschirmgeräte samt zwischengelagertem Ein/Auszahlungsgerät (Positionen A. a, b und c), des in einem Bildschirmgerät enthaltenen Schlüsselbundes (ebenfalls Position A. b) und der in den Kassenladen allenfalls enthaltenen Bargeldbeträge (Position A. h) sowie eines ebenfalls vor Ort befindlichen mehrteiligen elektronischen Equipments (Positionen A. d bis g) durchgeführt. Ein Zusammenhang der in der Bescheidbegründung als „elektronisches Zubehör“ bezeichneten Positionen A. d bis g mit dem Betrieb der Bildschirmgeräte ist nicht bzw. nicht mehr feststellbar. In der Folge wurden alle beschlagnahmten Objekte aus dem Lokal entfernt und der belangten Behörde zur Verwahrung übergeben.
Österreichische Situation im Bereich Glücksspielregulierung, Glücksspielverhalten und faktischer Spielerschutz:
Seit Inkrafttreten des GSpG können in Österreich alle dem Glücksspielmonopol unterliegenden Glücksspiele an private Konzessionäre übertragen werden, was faktisch auch erfolgt ist; der Bund als solcher veranstaltet aufgrund seines Monopols keinerlei Glücksspiele. Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sind nunmehr gemäß § 4 Abs. 2 GSpG ausdrücklich vom Glücksspielmonopol ausgenommen, unterliegen jedoch einer separat geregelten gerade in Wien besonders umfassenden Bewilligungspflicht nach Landesrecht. Für die Durchführungen von Lotterien (§§ 6 bis 12b GSpG) besteht derzeit eine rechtskräftige von 1.10.2012 bis 30.9.2027 gültige Konzession der Österreichische Lotterien GmbH; am Bewerbungsverfahren hatten sich vier Interessenten beteiligt. Für den Betrieb von Spielbanken (§ 21 GSpG) wurden in den Jahren 2012 bzw. 2013 sechs Konzessionen für Stadtstandorte an die Casinos Austria AG und sechs Konzessionen für Landstandorte auf jeweils 15 Jahre vergeben. Nach Inkrafttreten der Kompetenzbestimmungen des § 5 GSpG im Jahr 2010 (Novelle BGBl. I Nr. 73/2010) schufen fünf von neun Bundesländern gesetzliche Grundlagen für die Bewilligung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten. In der Folge wurden in diesen Bundesländern drei (Bgld., OÖ, und Stmk. nach Ende der Übergangsfrist mit 31.12.2015), eine (NÖ) bzw. zwei (K) solche Bewilligungen erteilt. Das Bundesland Wien schuf keine neue Grundlage für die Bewilligung von Landesausspielungen, jedoch durften bereits bewilligte Glücksspielautomaten nach dem Übergangsrecht bis 31.12.2014 betrieben werden.
In Österreich ist die Teilnahme an Glücksspielen in der Bevölkerung weit verbreitet. So spielten im Jahr 2015 etwa 41% der 14- bis 65-Jährigen innerhalb der letzten 12 Monate ein Glücksspiel um Geld. Innerhalb eines 30-tägigen Zeitraums nahmen etwa 27% dieser Altersgruppe an Glücksspielen gegen Geldeinsatz teil. Dieser Wert ist in den Jahren 2009 bis 2015 in etwa gleich geblieben. Das verbreitetste Glücksspiel in Österreich war im Jahr 2015 das Spiel „Lotto 6 aus 45" mit einer Teilnahmequote von 33% innerhalb der letzten zwölf Monate, daneben wurden weitere Glücksspielarten mit Teilnahmequoten zwischen 14,3% (Joker) und etwa 0,5% bzw. 0,4% (Automaten in Spielbanken bzw. „sonstige“ Spiele ohne gängige Bezeichnung) in Anspruch genommen. Die Teilnahme am Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken – hierzu zählen bewilligte Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sowie illegale Angebote – lag bei 1,0%. Die korrespondierenden Werte des Jahres 2009 lagen bei 34,0% (Lotto 6 aus 45), 10,9% (Joker), 0,6% (Automaten in Spielbanken), 0,9% (sonstige) und 1,2% (Automaten außerhalb von Spielbanken). Im Jahr 2015 lagen die durchschnittlichen monatlichen Ausgaben der letzten 12 Monate für Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken bei 203,20 Euro, für klassische Kasinospiele bei 194,20 Euro, für Sportwetten bei 109,60 Euro, für Automaten in Spielbanken bei 100,90 Euro und für die übrigen Glücksspielarten jeweils erheblich darunter; die korrespondierenden Zahlenwerte des Jahres 2009 lagen bei 316,60 Euro (Automaten außerhalb von Spielbanken), 291,60 Euro (klassische Kasinospiele) und 46,50 Euro (Sportwetten). Personen ohne pathologisches Spielverhalten geben im Monat durchschnittlich einen weitaus geringeren Betrag für die Teilnahme an Glücksspielen aus, als Spielsüchtige. So lag der Mittelwert der monatlichen Ausgaben bei Personen mit unproblematischem Spielverhalten im Jahr 2015 bei 35,70 Euro, bei Personen mit problematischem Spielverhalten bei 122,50 Euro und bei Personen mit pathologischem Spielverhalten bei 399,20 Euro (Medianwerte: 25, 60 bzw. 100 Euro). 1,1% aller Personen in Österreich zwischen 14 und 65 Jahren (etwa 64.000 Personen) weisen ein problematisches oder pathologisches Spielerverhalten nach DSM-IV ("Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders" zur Einordnung psychiatrischer Diagnosen) auf. Das Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken zeigt mit 21,2% die höchste Prävalenz pathologischen Spielens. Der Anteil problematischen bzw. pathologischen Spielverhaltens betrug im Jahr 2015 bei Automaten außerhalb von Spielbanken 6,0% bzw. eben 21,2%; alle anderen Glücksspielarten einschließlich des Automatenglücksspiels in Spielbanken (3,7% bzw. 4,4%) weisen hier erheblich niedrigere Werte auf; die Vergleichswerte des Jahres 2009 für problematisches und pathologisches Spielverhalten lagen bei insgesamt 13,5% (Automaten in Spielbanken) bzw. 33,2% (Automaten außerhalb von Spielbanken). Ein überdurchschnittlich hoher Anteil von Personen mit pathologischem Spielverhalten zeigt auch einen problematischen Alkoholkonsum. Von pathologischer Spielsucht sind am stärksten Personen mit niedrigem Bildungsgrad und geringem Haushaltsnettoeinkommen sowie Arbeitslose betroffen. In der Gruppe pathologischer Spieler sind Suizidgedanken häufiger und ausgeprägter als in der Restbevölkerung. Als wirksamste suchtpräventive Maßnahme erweist sich eine zahlenmäßige und örtliche Begrenzung von Spielstätten, eine Beschränkung des Alkohol- und Tabakkonsums während des Spielens und die Hintanhaltung „gefährlicher“ Spiele. Geringere Wirksamkeit zeigen Maßnahmen wie Werbebeschränkungen, zeitliche und/oder monetäre Beschränkungen oder Spielsperren. Maßnahmen wie Informationskampagnen, Informationszentren in Glücksspielbetrieben oder Personalschulungen erweisen sich in der Praxis als am wenigsten wirksam.
Das GSpG enthält für erlaubte Tätigkeiten im Glücksspielbereich seit seiner Stammfassung (1989) zahlreiche Regelungen im Sinn des Spielerschutzes, welche durch Novellen (insbesondere um die Jahre 2010 und 2012) erweitert und verschärft wurden. Diese Regelungen beinhalten hinsichtlich der Konzessionen für Lotterien und Spielbanken im Wesentlichen verpflichtende Vorgaben in Bezug auf die Gesellschaftsform (mit Aufsichtsrat), den Sitz des Unternehmens, eine mit den Schutzvorschriften korrespondierende Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags, die Abwicklung des Spielbetriebs, die Zuverlässigkeit und fachliche Eignung von Personen mit beherrschendem Einfluss auf das Unternehmen sowie die Auswahl des Konzessionärs nach dem Kriterium der besten Ausübung, welche sich nach Parametern wie Erfahrung, Infrastruktur, Entwicklungsmaßnahmen, Eigenmitteln, Spielsucht-/Kriminalitätsvorbeugung uä bemisst. Mit den Novellen 2008 und 2010 wurde die elektronische Anbindung der Glücksspielautomaten und Videolotterieterminals (VLT) der konzessionierten Unternehmen an die Bunderechenzentrum-GmbH eingeführt. Die landesgesetzlichen Regelungen für „Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten“ wurden vom Bundesgesetzgeber im Interesse des Spielerschutzes sowie zur Kompetenzabgrenzung über § 5 GSpG vordeterminiert. Hier bestehen einerseits Anforderungen, welche den vorgenannten Regelungen für Konzessionswerber nachgebildet sind und zum anderen konkrete Vorgaben im Hinblick auf eine wirksame Kontrolle der Altersbeschränkung (Zutrittssystem, Identitätskontrolle), zur persönlichen Spielzeitbegrenzung, zur Anzeige der Gewinnausschüttungsquote, zur technischen Mindestdauer der Spiele, zur Limitierung von Einsatzhöhen und möglichen Gewinnen, sowie zur Hintanhaltung von Umgehungen durch Begleitspiele und „Jackpots“ enthalten; ferner wird das Verhältnis zwischen der Anzahl der Glücksspielautomaten und der Einwohnerzahl des Bundeslandes sowie die Zahl der gleichzeitig aufrechten Bewilligungen beschränkt. § 56 GSpG gibt einen „verantwortungsvollen Maßstab“ für Werbeauftritte legaler Glücksspielanbieter vor.
Die österreichischen Finanzbehörden kontrollieren im Rahmen regelmäßiger stichprobenartiger und unangekündigter Kontrollen durch eingerichtete Fachabteilungen tatsächlich die Einhaltung der an die Konzessionäre gestellten Anforderungen. Durch die verpflichtende Anbindung von Glücksspielautomaten und VLT an die Bundesrechenzentrum-GmbH, die nach Auslaufen der Übergangsfristen per 1.7.2017 überdies für das gesamte legale automatisierte Glücksspiel gilt, wird die laufende elektronische Ableitung von Daten ermöglicht, die für die Überwachung der Einhaltung vieler gesetzlicher Voraussetzungen (Einsatzgrenzen, Mindestspieldauer, Spielerinformationen, Gerätekennzeichnung etc.) benötigt werden, ebenso eine kontinuierliche Überprüfung der Software-Komponenten zur Verhinderung potenzieller Manipulationen. Darüber hinaus erfolgt auf der Vollzugsebene, wie zahlreiche bei den Sicherheitsbehörden und VG in ganz Österreich anhängige Beschlagnahme-, Einziehungs- und Strafverfahren zeigen, eine tatsächliche intensive Verfolgung und strafrechtliche Ahndung illegalen Glücksspiels. Beispielsweise wurden in den Jahren 2012 und 2013 von Organen der Finanzpolizei jeweils um die 2.000, im Zeitraum 2014 bis 2016 insgesamt mehr als 4.600 Eingriffsgegenstände vorläufig beschlagnahmt und damit dem unkontrollierten - und privatwirtschaftlichem Wettbewerbsverhalten unterliegenden - Geschäftsverkehr entzogen. Zur Unterbindung des illegalen Online-Glücksspiels wurden vom BMF in internationaler Kooperation in der Folge laufend erweiterte Kontrollmaßnahmen ausgearbeitet. Zur fachkundigen Beratung der Konzessionäre und Bewilligungsinhaber sowie zur Verbesserung und Koordinierung der Arbeit von Spielerschutzeinrichtungen wurde Ende des Jahres 2010 beim BMF eine eigene Stabstelle für Spielerschutz eingerichtet. Aufgrund der (jährlich vorgesehenen) Berichte der Spielbanken-Konzessionärin an die Glücksspielaufsicht kann davon ausgegangen werden, dass diese jährlich mehrere tausend Wirtschaftsauskünfte beim KSV 1870 einholt, verfügbare „Sofort-Checks“ bei Auskunfteien in Anspruch nimmt und mehrere hunderttausend Spielbankbesucher Screening-Prozessen unterzieht, wobei der Fokus in letzter Zeit insbesondere auf jungen Erwachsenen liegt. Auch tatsächliche Besuchsbeschränkungen und aktive Selbstsperren werden faktisch umgesetzt; Ende 2016 waren bei der Konzessionärin bundesweit 33.737 Personen gesperrt. Bei VLT-Outlets, die seit 1.1.2015 den strengen Spielerschutzbestimmungen für Landesausspielungen unterliegen, erfolgen in (faktisch zahlreich auftretenden) begründeten Fällen Alterskontrollen mittels Lichtbildausweis sowie Zutrittsverweigerungen. Auf der Grundlage des § 56 GSpG wurden vom BMF im Jahr 2012/2013 Leitlinien für Werbestandards erarbeitet, wobei durch eine Reihe von Kriterien konkretisiert wurde, wann eine Werbemaßnahme in ihrer Gesamtheit als „maßvoll“ angesehen werden kann. Die Konzessionärinnen Österreichische Lotterien GmbH und Casinos Austria AG betreiben am österreichischen Glücksspielmarkt eine erhöhte Werbetätigkeit für die von ihnen legal angebotenen und - im Gegenzug - gesetzlich stark regulierten Glücksspiele, und zwar insbesondere für Lotterien und klassische Kasinospiele. Hinsichtlich solcher Werbemaßnahmen für legales Glückspiel betreibt die Aufsichtsbehörde bislang keine aktiven Gegenmaßnahmen. Im Bereich des Glücksspiels auf Automaten oder ähnlichen Vorrichtungen außerhalb von Spielbanken zeigen sich im Alltagsleben keine (von legalen oder illegalen Anbietern veranstaltete) besonderen Werbetätigkeiten.
Beweisverfahren und Beweiswürdigung:
In der mündlichen Verhandlung vom 17.4.2019 wurden folgende Beweise aufgenommen: Verlesung des bisherigen Akteninhalts (Behörden- und Gerichtsakten) einschließlich behördlicher Niederschrift vom 20.10.2017 über die Vernehmung der zwischenzeitlich verstorbenen Zeugin U. V. (Testspielerin der K. GmbH) sowie der Akteninhalte der beiden gleichzeitig verhandelten aus dem Sachverhalt resultierenden Strafverfahren gegen die BF und die mit ihr kooperierende M. (…); Vernehmung des Zeugen ADir. W. (Kontrollteam Finanzpolizei); ergänzend in Farbe vorgelegte Fotodokumentation zur Kontrolle vom 1.10.2017.
Die relevanten persönlichen, unternehmensrechtlichen und gewerberechtlichen Daten bzw. Funktionen der Beteiligten sind den in den Akten aufliegenden Urkunden bzw. den öffentlichen Registern (Melderegister, Grundbuch, GISA, Firmenbuch, von der belangten Behörde beigeschaffter ungarischer Handelsregisterauszug der BF) zu entnehmen und, ebenso wie das schon in der Beschwerde nicht in Abrede gestellte Fehlen von Berechtigungen nach dem GSpG, unstrittig.
Ebenfalls unstrittig ist die Überlassung des von der M. angemieteten Geschäftslokals an die BF, wobei im Beschwerdevorbringen ausdrücklich festgehalten ist, dass es sich um eine Untervermietung, sohin eine Überlassung auf Dauer und gegen regelmäßiges Entgelt, handelte. Dass der Hauptmietvertrag (spätestens) ab Juni 2017 auf die M. lief, bestätigen die vorliegenden Auszüge aus dem Mietenkonto, wo mit 30.5.2017 die erste Mietzinsüberweisung unter deren Firma aufscheint. Dass im zeitlichen Zusammenhang auch die Untervermietung an die BF zur Aufstellung der gegenständlichen Spielgeräte erfolgte, ergibt sich bei Annahme einer wirtschaftlichen Vorgangsweise daraus, dass die M. - bei monatlicher Zahlung eines nicht unerheblichen GeschäftsraumGesamtmietzinses von 1.200 Euro - in Österreich über keine Gewerbeberechtigung verfügte und nicht einmal im Ansatz eine eigene oder sonstige alternative Verwendung der Räumlichkeiten dargetan hat. Darüber hinaus ist die regelmäßige Zusammenarbeit der M. mit der BF in Form der Anmietung und Bereitstellung von Räumlichkeiten für deren unternehmerische Tätigkeit inzwischen aus diversen weiteren Beschwerdeverfahren (…) gerichtsbekannt. Die in der Beschwerde undifferenziert in den Raum gestellte Behauptung, die vorliegenden Ermittlungen bezögen sich auf Zeitpunkte vor der Anmietung durch die BF, geht daher ins Leere. Das Eigentumsrecht der BF an den beiden Bildschirmgeräten samt Ein-/Auszahlungsgerät und ihr wirtschaftlich eigenverantwortlicher Gerätebetrieb wurden zu keiner Zeit in Abrede gestellt, sondern bereits ab der ersten schriftlichen Stellungnahme vom 23.10.2017 ausdrücklich bestätigt.
Dass der Lokalverband schon vor September 2017 die in den Feststellungen beschriebene Raumaufteilung und Ausstattung aufwies, bescheinigt ein vom 15.7.2017 datierender unbedenklicher und mit Fotos belegter sicherpolizeilicher Erhebungsbericht, dessen Inhalt auch mit allen weiteren Ortsdokumentationen übereinstimmt. Die Feststellungen zur Gestaltung des Spielangebots und zu den Spielkonditionen auf beiden Apparaten ergeben sich überzeugend aus den unbedenklichen und (zu den eigenen Ermittlungen vom 12.9.2017) zeitnahen Zeugenaussagen der U. V. im Zusammenhalt mit weiteren Ermittlungen der Sicherheitspolizei vom 25.9.2017. Die Zeugin V. konnte das Angebot in der Glücksspielbranche geläufiger virtueller Symbolwalzenspiele durch persönliches Testspiel auf einem Gerät unmittelbar verifizieren, wobei ihr Augenmerk insbesondere auch auf Einsatzmöglichkeiten, angebotenen Gewinnchancen sowie potenzieller Beeinflussbarkeit des Walzenlaufs lag. Dass sie konkret nur eines der beiden Spielgeräte getestet hatte, schadet insofern nicht, als aus ihren unbedenklichen Fotodokumentationen, welche die Optik der Geräte und deren Spieloberflächen deutlich abbilden, eindeutig ersichtlich ist, dass es sich um zwei serienartige Geräte, nämlich in der Glücksspielszene weltweit etablierte Walzenautomaten („einarmige Banditen“ in elektronischer Ausführung) mit gleichartigem Walzenspielangebot handelte. Zudem ist im Hinblick auf eine aus unternehmerischer Sicht wohl anzustrebende intensive und insofern leicht verständliche Nutzung der Vorrichtungen nicht davon auszugehen, dass auf zwei zur Selbstbedienung direkt nebeneinander positionierten und identisch präsentierten Spielgeräten zwei unterschiedliche Spielmechanismen anzuwenden sind. Dass auf Automaten mit derartigen (wie von der Zeugin abfotografierten) Spieloberflächen nur der Walzenlauf in Gang zu setzen und ein elektronisch generiertes Endergebnis abzuwarten ist, entspricht darüber hinaus allgemeinen Erfahrungswerten. Am 25.9.2017 konnten Polizeiorgane den Ablauf derartiger Walzenspiele noch immer anhand amtsbekannt einschlägiger Spielgeräusche akustisch wahrnehmen. Überdies wurden zu dieser Zeit direkt im Spielraum jugendliche Lokalbesucher angetroffen, womit gleichzeitig auch die grundsätzliche Zugänglichkeit des Spielangebots für diese Altersgruppe erwiesen ist. Dass die am 12.9.2017, am 25.9.2017 und auch zum Zeitpunkt der finanzpolizeilichen Kontrolle am 1.10.2017 vor Ort vorgefundenen Spielgeräteexemplare identisch waren, bescheinigen die Aufzeichnungen der jeweiligen Ermittler, welche jeweils identische Seriennummern ausweisen. Das unbegründet in den Raum gestellte Beschwerdevorbringen, es seien am 1.10.2017 nicht die vorher getesteten Geräte beschlagnahmt worden, erweist sich daher als reine Schutzbehauptung. Der in einem der Spielgeräte vorgefundene Schlüsselbund kommt im gegenständlichen Zusammenhang nur als Bedienungskomponente des Gerätebetriebs in Betracht, da ein anderer Grund für den Ort der Aufbewahrung (überdies zusammen mit einem Rest von Spieleinsätzen in der Höhe von 18,50 Euro) im Verfahren nicht dargelegt wurde und nach der Lebenserfahrung auch nicht denkbar ist. Ein Zusammenhang der laut Bescheidbegründung als „elektronisches Zubehör“ beschlagnahmten Positionen A. d bis g mit dem Spielbetrieb geht aus dem zeitnah erstellten Akteninhalt der belangten Behörde nicht hervor und konnte auch vom zeugenschaftlich vernommenen Kontrollorgan nicht mit der erforderlichen Sicherheit dargetan werden. Das Fehlen von Spielkontrolleinrichtungen und Spielerinformationen rund um den Walzenspielbetrieb ergibt sich ebenfalls aus sämtlichen vorliegenden Fotodokumentationen, welche bis auf die angesprochenen Vorrichtungen (z.B. Kameras) leere Räume und lediglich an der Innenseite der Tür des Spielraums ein Schild mit Kontaktdaten für Auszahlungsstörungen und technische Gebrechen zeigen. Die BF hat in dieser Hinsicht auch nichts Gegenteiliges behauptet, zumal sie das Vorliegen eines illegalen Glücksspielbetriebs lediglich unter Hinweis auf fehlende Beweise pauschal abgestritten hat. Der übrige Ablauf der finanzpolizeilichen Kontrolle vom 1.10.2017 ist im Behördenakt und durch die ergänzende Zeugenaussage des Amtsorgans W. nachvollziehbar dokumentiert und überdies unstrittig.
Die in Österreich erteilten Konzessionen und Bewilligungen für verschiedene Arten von Ausspielungen sind bereits im Glücksspielbericht des BMF für die Jahre 2010-2013 dargelegt. Die Feststellungen zum Glücksspielverhalten in Österreich ergeben sich etwa aus der vom BMF im Oktober 2015 veröffentlichten Studie „Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich – Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015“ (Kalke/Wurst; Institut für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung Hamburg). Zweifel an der Richtigkeit der dort erfassten Daten bestehen aus Sicht des VG insofern nicht, als die Erhebungsmethodik schlüssig und – für die Zwecke dieses Verfahrens – ausreichend nachvollziehbar dargelegt wurde. Die Ergebnisse zeigen in dieser Hinsicht ein repräsentatives Abbild der österreichischen Bevölkerung, da insgesamt 10.000 Personen im Alter zwischen 14 und 65 Jahren befragt wurden und die Stichprobe nach den Variablen Bundesland, Alter, Geschlecht und Schulbildung gewichtet wurde. Auch besteht kein Anlass, die in der Stellungnahme (Evaluierungsbericht) des Bundesministers für Finanzen vom 2.11.2015 enthaltenen Ausführungen zur Wirksamkeit bestimmter Spielsuchtpräventionsmaßnahmen und zum Sozialprofil bestimmter Spielergruppen anzuzweifeln. Entsprechende Feststellungen auf Basis der vom VGW herangezogenen Unterlagen wurden auch von beiden Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts wiederholt als schlüssig angesehen und ist bislang auch noch nicht so viel Zeit vergangen, dass die betreffenden Daten inzwischen in entscheidungsrelevanter Weise als überholt anzusehen wären. Die festgestellte Fortentwicklung und Intensivierung von Maßnahmen im Sinn des Spielerschutzes ist dem aktuellen und offiziellen Glücksspielbericht des BMF (Zeitraum 2014 bis 2016 unter Berücksichtigung des ersten Halbjahres 2017) zu entnehmen. Letztlich liegt eine überarbeitete Abhandlung der Stabstelle für Spielerschutz beim Bundesministerium für Finanzen (Stand April 2018) vor, in welcher die bisher erhobenen Daten und Schlussfolgerungen anhand aktueller wissenschaftlicher Quellen, teilweise im internationalen Vergleich nach westeuropäischen Standards, auf unbedenkliche Weise überprüft und bestätigt wurden.
Rechtliche Beurteilung:
Zu A.I und A.II - Einziehung (Bescheid-Spruchpunkt 2):
Gemäß § 54 Abs. 1 GSpG sind Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.
Gemäß Abs. 2 ist die Einziehung mit selbständigem Bescheid zu verfügen. Dieser ist all jenen der Behörde bekannten Personen zuzustellen, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein solches geltend machen und kann, soweit die Einziehung betroffen ist, von ihnen mit Beschwerde angefochten werden. Kann keine solche Person ermittelt werden, so hat die Zustellung solcher Bescheide durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen.
Gemäß 52 Abs. 1 Z 1 GSpG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60.000 Euro […] zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen iSd § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer iSd § 2 Abs. 2 daran beteiligt.
Gemäß § 1 Abs. 1 GSpG ist ein Glücksspiel iSd GSpG ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.
Gemäß § 2 Abs. 1 GSpG sind Ausspielungen Glücksspiele,
1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und
2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zu-sammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und
3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine ver-mögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).
Gemäß Abs. 2 ist „Unternehmer“ iSd Abs. 1, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Werden von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen iSd Z 2 und 3 des Abs. 1 an einem Ort angeboten, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.
Gemäß Abs. 4 sind verbotene Ausspielungen solche, für die eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind. Gemäß § 4 Abs. 2 GSpG unterliegen u.a. Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des § 5 nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes.
Die Einziehung nach § 54 GSpG ist nach den Intentionen des Gesetzgebers keine Strafe, sondern eine Sicherungsmaßnahme mit dem Ziel, von bestimmten Sachen ausgehenden Gefahren für die Allgemeinheit entgegenzuwirken; als schuldunabhängige sachbezogene Unrechtsfolge ist sie vom Verfall als schuldabhängiger (Neben-)Strafe zu unterscheiden. Auch setzt sie keine rechtskräftige Bestrafung nach einem Tatbestand des § 52 Abs. 1 GSpG voraus (vgl. VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0054). Aufgrund der Abhängigkeit von der Verwirklichung eines objektiven Tatbildes nach § 52 Abs. 1 GSpG unterliegt das Einziehungsverfahren dennoch den Bestimmungen des VStG (vgl. VwGH 22.8.2012, 2011/17/0323). Für den Ausspruch einer Einziehung per se nicht relevant und zu prüfen sind demnach eine iSd § 31 Abs. 1 VStG fristgerechte und rechtskonforme Verfolgungshandlung (Tatanlastung) in einem allenfalls parallel geführten Strafverfahren, Verschuldensaspekte einschließlich allfälliger Schuldausschließungsgründe sowie Kriterien der Strafbemessung.
Da sich aus den Feststellungen ergibt, dass der virtuelle Walzenlauf auf den beiden Spielgeräten (Positionen A. a und b) mit keinerlei Geschicklichkeitskomponente verbunden, sondern spielerseitig nicht beeinflussbar war und das Spielergebnis folglich ausschließlich vom Zufall abhing, ist die Glücksspieleigenschaft der darauf angebotenen Spiele rechtlich nicht in Frage zu stellen. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind virtuelle Walzenspiele der hier festgestellten Art als Glücksspiele zu qualifizieren (vgl. VwGH 25.10.2018, Ra 2018/09/0087; 12.7.2018, Ra 2018/17/0134, mwV).
Nach der Rechtsprechung des VwGH kommt als Veranstalter nach dem ersten Tatbild des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG in Betracht, wer das Spiel auf eigene Rechnung und Gefahr ermöglicht, also das Risiko des Gewinns und Verlusts in seiner Vermögenssphäre trägt (vgl. VwGH 26.4.2017, Ra 2016/17/0273, mwV). Das vierte Tatbild des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG („Beteiligung als Unternehmer“) betrifft nach Wortlaut und Systematik des GSpG nicht direkt auf Spieleinnahmen gerichtete, nicht oder anderweitig entschädigte oder aber ungeordnete und per se nicht als Veranstalten/Anbieten, Organisieren oder unternehmerisches Zugänglichmachen zu qualifizierende (Beitrags-)Handlungen (vgl. auch VwGH 21.9.2018, Ra 2017/17/0406 mwV). Der Gerätebetrieb selbst war im vorliegenden Fall dem wirtschaftlichen Risiko der BF zuzuordnen, die ihre Spielgeräte in den ihr von der M. entgeltlich überlassenen Räumlichkeiten intentionsgemäß für die dauerhafte Nutzung durch Laufkundschaft im Selbstbedienungsweg aufstellen ließ, um aus der Durchführung der darauf angebotenen Glücksspiele Einnahmen aus verspielten Geldguthaben zu erzielen. Zum Bespielen der Geräte war zum Zweck der Abbuchung von Geldeinsätzen das Herstellen geldwerter Guthaben erforderlich; in Aussicht gestellt wurde, je nach Übereinstimmung des auf den Symbolwalzen erzielten Zufallsergebnisses mit dem eingeblendeten Gewinnplan - und darüber hinaus bereits durch das festgestellte äußere Erscheinungsbild der eingeschalteten Geräte mittels Realoffert (vgl. VwGH 21.4.1997, 96/17/0488) - eine Erhöhung des Guthabens durch Vervielfachung des Einsatzes und eine Auszahlung in Bargeld. Die aus dem zugeführten Bargeld nach Abzug von Spielergewinnen verbliebenen Einnahmen standen unabhängig von einer allfälligen nachfolgenden Beteiligung sonstiger Funktionsträger primär der BF als Eigentümerin und Betreiberin der Geräte zu. Dass die Spielteilnahme vom Inland aus erfolgte bzw. erfolgen sollte, steht zweifellos fest, da die Walzenspiele in Österreich aufrufbar und zu bedienen waren. Mangels Konzession oder Bewilligung für Landesausspielungen – letztere sind im Bundesland Wien gesetzlich gar nicht vorgesehen – und mangels Inbetrachtkommens eines sonstigen Ausnahmetatbestandes des § 4 GSpG war dieser Betrieb gemäß § 2 Abs. 4 GSpG verboten und hat die BF im gegenständlichen Lokal gemäß dem ersten Tatbild des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG verbotene Ausspielungen veranstaltet. Überdies hat die M. der BF im Weg einer vertraglichen Absprache gegen Entgelt die für ihre Veranstaltung erforderlichen Räumlichkeiten beigestellt und sich damit an deren Ausspielungen nach dem vierten Tatbild des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG unternehmerisch beteiligt. Schon aufgrund der festgestellten regelmäßigen einschlägigen Zusammenarbeit zwischen der BF und der M. sowie des Umstands, dass die M. die Geschäftsräumlichkeiten entweder bereits mit der festgestellten Raumaufteilung und Ausstattung (Zutrittssteuerung, Kameras) angemietet oder aber derartige technische Umgestaltungen durch ihre Untermieterin anstandslos hingenommen hat, ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass die vertragliche Absprache auch die Nutzung für den Gerätebetrieb inkludierte. Die genaue Reichweite des Begriffs der „Absprache“ iSd § 2 Abs. 2 zweiter Satz GSpG kann insofern dahinstehen. Da diese Bestimmung zudem ausdrücklich nicht auf eine Einnahmenerzielungsabsicht des Beteiligten aus dem Glücksspielbetrieb abstellt, ist entgegen dem Beschwerdevorbringen im parallel geführten Strafverfahren der M. auch nicht relevant, ob die von der BF an die M. geleisteten Untermietzinse aus Mitteln bezahlt wurden, „die das Geschäft abgeworfen hat“. Das im Strafverfahren weiters erstattete Vorbringen, dass der M. als Untervermieterin ein Eingriff in den ruhenden Besitz der BF als Untermieterin zivilrechtlich untersagt sei bzw. keine verwaltungsstrafrechtliche „Durchgriffshaftung“ bestehe, geht insofern ins Leere, als das vierte Tatbild des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG iVm § 2 Abs. 2 zweiter Satz GSpG eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für ein solches Mitwirken an allen Tatbestandsvarianten (etwa durch Beistellung der Veranstaltungsräume) ausdrücklich vorsieht. Insbesondere ist beim vierten Tatbild des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG, anders als etwa beim unternehmerischen Zugänglichmachen nach dem dritten Tatbild (vgl. VwGH 26.4.2017, Ra 2016/17/0273, mwV), gerade nicht maßgeblich, ob der Beschuldigte die Eingriffsgegenstände (wie etwa der Wirt eines Gastbetriebes) auch in seiner Gewahrsame bzw. selbst darauf Zugriff hat. Der objektive Tatbestand wurde daher von der M. jedenfalls erfüllt.
Im Ergebnis sind die beiden Spielgeräte sowie das damit physisch und logistisch verbundene Ein-/Auszahlungsgerät jedenfalls Gegenstand eines Verstoßes iSd ersten Tatbildes und stehen diese Gegenstände auch im Zusammenhang mit einem Verstoß iSd vierten Tatbildes des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG. Die Positionen A. a, b und c sowie der feststellungsgemäß spielbetriebszugehörige Schlüsselbund (Position A. b) sind daher rechtlich Eingriffsgegenstände bzw. technische Hilfsmittel iSd GSpG.
Zur Beurteilung des Geringfügigkeitskriteriums des § 54 Abs. 1 GSpG ist nach den Erläuterungen zur Novelle BGBl. I Nr. 73/2010 (RV 657) die Schwere des Eingriffs beispielsweise anhand der geschätzten Umsätze mit dem Eingriffsgegenstand oder des Ausmaßes der Abweichung von den gesetzlichen Merkmalen nach § 4 Abs. 2 zu ermitteln. In Anbetracht der jeweils vor Ort getätigten Wahrnehmungen und der darauf basierenden Feststellungen sowie des Umstands, dass die BF keinerlei dauerhafte Gerätedefekte bescheinigt oder behauptet hat, ist davon auszugehen, dass die beiden Spielgeräte samt Ein-/ Auszahlungsgerät jedenfalls im Zeitraum vom 12.9.2017 bis zum 25.9.2017, sohin zumindest rund zwei Wochen, im Lokal funktionsfähig und betriebsbereit zur Verfügung standen, und dass sie Interessenten - insbesondere auch Jugendlichen - zu dieser Zeit über die Gegensprechanlage zugänglich waren. Gleichzeitig wich der Spielbetrieb in mehreren Punkten wesentlich von den für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (Einzelaufstellung) geltenden Kriterien (§ 4 Abs. 2, § 5 GSpG) ab, da die festgestellten Höchsteinsätze von bis zu 15 Euro das 15-fache, die in Aussicht gestellten Gewinne von bis zu 15.000 Euro ebenfalls das 15-fache der in § 5 Abs. 5 lit. b Z 1 und 2 GSpG festgelegten Grenzwerte betrugen. Ferner gab es am Aufstellort keinerlei mit den „Spielerschutz begleitenden Rahmenbedingungen“ (§ 5 Abs. 4 lit. b GSpG) oder dem „Spielerschutz orientierten Spielverlauf“ (§ 5 Abs. 5 lit. b GSpG) vergleichbaren Maßnahmen zur Begrenzung persönlicher Spielzeiten oder Einsatzsummen bzw. entsprechende Warnsysteme. Vielmehr fanden die verbotenen Ausspielungen überhaupt „im Verborgenen“ statt und nicht etwa im Rahmen einer inventarmäßig etablierten Betriebsanlage, welche zumindest gewissen sicherheitstechnischen Überprüfungen durch die Gewerbebehörde und/oder das Arbeitsinspektorat unterlägen wäre. Letztlich waren die beiden Glücksspielgeräte irreführend - und die Abgrenzung der behördlichen Zuständigkeit erschwerend - als „Wettterminals“ etikettiert. In Anbetracht all dieser Umstände ist das Tatbestandsmerkmal des geringfügigen Verstoßes im vorliegenden Fall zweifellos nicht erfüllt. Da nach den Ermittlungsergebnissen keinerlei Indizien vorliegen, dass die Ausspielungen unabhängig vom Einschreiten der Finanzpolizei auf Dauer eingestellt worden wären, zumal das Vorbringen der BF erkennen lässt, dass sie ihre Vorgangsweise nach wie vor als rechtmäßig erachtet, ist zu befürchten, dass die gegenständlichen Spielgeräte samt Ein-/Auszahlungsgerät und spielbetriebszugehörigen Schlüsseln umgehend wieder in einem österreichischen Lokal eingesetzt werden, und dient ihre Einziehung daher der Verhinderung weiterer gleicher oder ähnlicher Verwaltungsübertretungen nach § 52 Abs. 1 GSpG. Somit waren und sind hinsichtlich der Positionen A. a bis c alle Voraussetzungen für die Einziehung nach § 54 Abs. 1 GSpG erfüllt. Der Bescheid war daher in diesem Umfang (unter Präzisierung der Rechtsgrundlagen hinsichtlich der ausschlaggebenden Verstöße) durch Abweisung der Beschwerde zu bestätigen.
Hinsichtlich der Positionen A. d, e, f und g war der Einziehungsbescheid aufzuheben, da deren Zusammenhang mit dem gegenständlichen Glücksspielbetrieb und den vorangehend erörterten Verstößen nicht erwiesen werden konnte bzw. eine rechtliche Qualifikation als Eingriffsgegenstände bzw. technische Hilfsmittel iSd GSpG nicht möglich war.
Zu A.III - Beschlagnahme (Bescheid-Spruchpunkt 1):
Gemäß § 53 Abs. 1 GSpG kann die Behörde die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn
a) mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, oder
b) durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird oder
2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Z 1 lit. a gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird oder
3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird.
Gemäß § 52 Abs. 4 zweiter Satz GSpG unterliegen Gegenstände, mit deren Hilfe eine verbotene Ausspielung iSd § 2 Abs. 4 durchgeführt oder auf andere Weise in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, sofern sie nicht gemäß § 54 einzuziehen sind, dem Verfall.
Eine Beschlagnahme nach § 53 Abs. 1 Z 1 GSpG setzt nach Gesetzeswortlaut und Rechtsprechung lediglich den substantiierten Verdacht eines Verstoßes mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, gegen Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG voraus. Im Rechtsmittelverfahren ist nicht nur zu prüfen, ob dieser Verdacht im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides bestanden hat, sondern darüber hinaus, ob der Verdacht im Zeitpunkt der Erlassung der Rechtsmittelentscheidung noch besteht. Dabei sind insbesondere allfällige in der Zwischenzeit gewonnene Erkenntnisse zu berücksichtigen bzw. ist auf Einwände der Parteien einzugehen (vgl. VwGH 15.1.2014, 2012/17/0586, mwV). Überdies ist die Beschlagnahme eine vorläufige Maßnahme der Entziehung eines Gegenstandes aus der Verfügungsmacht eines Betroffenen, um diesen Gegenstand während des Verfahrens darüber, was mit ihm endgültig zu geschehen hat, zu sichern. Ist daher der Zweck der Beschlagnahme durch die endgültige Verfügung über den Gegenstand erreicht, verliert der Beschlagnahmebescheid seine normative Wirkung. Ist die Beschlagnahme bereits rechtskräftig, endet das Verfahren daher in der Regel nicht mit Erlassung eines Aufhebungsbescheides, sondern schon aufgrund des Eintretens rechtlich relevanter Umstände. Eine Beschlagnahme nach § 53 Abs. 1 GSpG dient nicht nur der Sicherung des Verfalls, sondern auch einer Einziehung nach § 54 GSpG; im Fall eines Schuldspruchs kann es auch zu einem gesetzlichen Eigentumsübergang zugunsten des Bundes nach § 55 Abs. 2 GSpG kommen (vgl. VwGH 6.9.2016, Ra 2015/09/0103).
Die von den Kontrollorganen vorläufig verfügten und von der Behörde mit Bescheid „bestätigten“ Beschlagnahmen erfolgten nach der Aktenlage (siehe u.a. Parteiengehör mit Schreiben vom 13.11.2017) zum Zweck der Einziehung nach § 54 Abs. 1 GSpG, welche auch gemäß § 52 Abs. 4 GSpG dem Verfall vorgeht. § 55 Abs. 2 GSpG kommt daher jedenfalls hinsichtlich der Positionen A. a, b und c nicht in Betracht, da diese Bestimmung nur beschlagnahmte Gegenstände betrifft, die nicht eingezogen oder für verfallen erklärt werden. Die Einziehung der Positionen A. a, b und c und die Aufhebung hinsichtlich der Positionen d, e, f und g werden mit der Zustellung (Erlassung) des gegenständlichen Erkenntnisses rechtskräftig (vgl. VwGH 22.12.2016, Ra 2016/07/0102), weshalb der Zweck ihrer Beschlagnahme zu diesem Zeitpunkt endgültig wegfällt, dies unbeschadet der Frage, ob ein hierfür gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 GSpG ausreichender Verdacht bei der vorläufigen Beschlagnahme, bei Erlassung des angefochtenen Bescheides bzw. bis zur Beendigung des Beschwerdeverfahrens gegeben war (was jedenfalls hinsichtlich der Positionen A. a, b, c und h zu bejahen sein wird). Da der Beschlagnahmebescheid bislang noch nicht rechtskräftig ist, wird die diesbezüglich noch anhängige Beschwerde hier dahingehend erledigt, dass gleichzeitig und in untrennbarer Verbindung mit der endgültigen Einziehung bzw. ihrer endgültigen Aufhebung auch die Aufhebung der korrespondierenden Beschlagnahmen verfügt wird. Stellt man darauf ab, dass die Rechtswirkungen der Beschlagnahmen im Zeitpunkt der Zustellung des Erkenntnisses ex lege wegfallen, wäre das diesbezügliche Beschwerdeverfahren mit nachfolgendem Beschluss wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen, was an der Rechtsposition der BF im Ergebnis nichts ändern würde.
Die Gerätekasseninhalte zum Zeitpunkt der vorläufigen Beschlagnahme – nach Ansicht des VGW handelt es sich um zumindest hinreichend bestimmbare Geldbeträge – sind zwar Gegenstand des Beschlagnahmebescheides, jedoch nicht des Einziehungsbescheides und gehören somit auch nicht zur Sache des Rechtsmittelverfahrens betreffend die Einziehung. Abgesehen davon, dass die belangte Behörde die Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung verfügt hat, wurde auch in den parallel ergangenen Strafbescheiden vom 7.2.2018, … und vom 9.2.2018, … nicht der Verfall beschlagnahmter Geldbeträge ausgesprochen und konnte bei sonstiger Überschreitung der „in Verhandlung stehenden Angelegenheit“ auch in den betreffenden Beschwerdeverfahren kein Verfall verfügt werden. Bei Anwendbarkeit des § 55 Abs. 3 GSpG erfordert die dort festgelegte Vorgangsweise offensichtlich kein durch weitere Beschlagnahme zu sicherndes „Verfahren“. Somit ist zum Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung auch der Zweck einer weiteren Beschlagnahme von Bargeldbeträgen (Position A. h) nicht mehr erkennbar. Der Beschlagnahmebescheid war daher zur Gänze aufzuheben.
Zu B.I – Aufschiebende Wirkung (Bescheid-Spruchpunkt 1):
Gemäß § 39 Abs. 6 VStG hat die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen einen Beschlagnahmebescheid nach § 39 Abs. 1 oder 3 keine aufschiebende Wirkung.
Wie in der Begründung des angefochtenen Bescheides richtig angemerkt ist, gilt § 39 Abs. 6 VStG nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch im Beschlagnahmeverfahren nach § 53 GSpG (VwGH 22.11.2017, Ra 2016/17/0304). Wie der VwGH in seiner Entscheidung aber ebenfalls hervorhebt, handelt es sich bei der Regelung des § 39 Abs. 6 VStG um einen gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Nur wenn einer Beschwerde (mangels derartiger Sonderregelung) gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt, hat die Behörde gemäß Abs. 2 leg. cit. die Möglichkeit, diese unter bestimmten Voraussetzungen mit Bescheid auszuschließen, wobei ein solcher Ausspruch tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen ist. Da sich der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 39 Abs. 6 VStG direkt aus dem Gesetz ergibt, ist diesbezüglich weder ein zusätzlicher bescheidmäßiger Abspruch geboten, noch kommt eine Bekämpfung mittels Beschwerde in Betracht. Insofern handelt es sich beim letzten Absatz von Bescheid-Spruchpunkt 1 (gedeckt vom Wortlaut) nicht um einen konstitutiven Spruchteil, sondern lediglich um eine - wenn auch nicht explizit als solche gekennzeichnete - informative Wiedergabe des Gesetzestextes. Da sich die Beschwerde ausdrücklich auch gegen den betreffenden Abschnitt des Spruchpunkts 1 richtet, war sie in diesem Umfang als unzulässig zurückzuweisen.
Unionsrechts- bzw. Verfassungskonformität des § 52 GSpG:
Das Verfahren betrifft insofern einen (Gesamt-)Sachverhalt mit EUAuslandsbezug, als die BF eine im EU-Ausland ansässige Gesellschaft nach ungarischem Recht ist und das zur Außenvertretung berufene Organ der M., welche mit der BF im Rahmen des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs kooperierte, nach der Aktenlage mutmaßlich die bulgarische Staatsangehörigkeit besitzt.
Nach der Rechtsprechung des EuGH gehören die von den Mitgliedstaaten mit der rechtlichen Beschränkung des Glücksspielsektors regelmäßig verfolgten Ziele (wie Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung gegen sittlich und finanziell schädliche Folgen des Glücksspiels; Kriminalitätsbekämpfung) zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, welche Eingriffe in die Grundfreiheiten (insbes. auch die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV) rechtfertigen können; das hierbei angestrebte Schutzniveau kann mangels Harmonisierung auf Unionsebene von den Mitgliedstaaten bestimmt werden. Die Eignung einer solchen nationalen Regelung zur Zielerreichung – auch eine begrenzten Erlaubnis im Rahmen besonderer oder ausschließlicher Rechte (Monopole) kommt hier in Betracht – liegt nur dann vor, wenn das angestrebte Ziel dadurch in kohärenter und systematischer Weise tatsächlich verfolgt und auch erreicht wird. Nach der Rechtsprechung des EuGH kann auch die „kontrollierte Expansion“ eines Monopolinhabers in Bezug auf Spielangebot, Werbung und Vertriebstechniken dem Ziel dienen, Spiellust und Spielbetrieb in kontrollierte Bahnen zu lenken bzw. ihrer Ausnutzung zu kriminellen Zwecken vorzubeugen, indem Spieler veranlasst werden, von verbotenen zu erlaubten, also staatlich geregelten und kontrollierten Tätigkeiten überzugehen; dabei darf das Spiel jedoch nicht verharmlost oder mit einem positiven Image versehen oder seine Anziehungskraft durch zugkräftige, bedeutende Gewinne verführerisch in Aussicht stellende Werbebotschaften erhöht werden. Da eine Expansionspolitik dem Ziel der Spielsuchtprävention grundsätzlich entgegensteht, ist sie nur dann kohärent, wenn die bekämpften rechtswidrigen Tätigkeiten einen erheblichen Umfang haben und die beschränkenden Maßnahmen tatsächlich darauf abzielen, die Spiellust der Verbraucher in rechtmäßige Bahnen zu lenken (vgl. etwa EuGH 3.6.2010, C-258/08, Ladbrokes; 15.9.2011, C-347/09, Dickinger/Ömer; 30.4.2014, C-390/12, Pfleger). Im Zuge der erforderlichen Kohärenzprüfung, für die der EuGH nur Leitlinien festlegt, darf sich das nationale Gericht bei der Beurteilung einschlägiger Fälle (z.B. Anlastung von Verwaltungsübertretungen, begleitende Maßnahmen zur Sicherung der Strafverfolgung) nicht auf den Norminhalt beschränken, sondern hat es nach Durchführung der erforderlichen Erhebungen eine Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl. EuGH 30.6.2016, C464/15) vorzunehmen, unter denen eine restriktive Regelung erlassen und durchgeführt worden ist, d.h. es sind im Sinn einer dynamischen Betrachtung auch die tatsächlichen Wirkungen dieser Rechtsvorschrift nach ihrer Erlassung einzubeziehen (vgl. VfGH 15.10.2016, E 945/2016-24 u.a.).
Das Regelungskonzept des GSpG wirkt sich in der Realität seit seinem Inkrafttreten 1989 wie ein gewöhnliches Konzessionssystem mit einer beschränkten Anzahl zu vergebender Konzessionen bzw. Bewilligungen aus (vgl. im Detail VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022). Gemäß den in den Feststellungen inhaltlich umrissenen Regulierungen für Konzessionäre im Bereich der Lotterien und Spielbanken trifft die beiden Anbieterinnen mit monopolähnlicher Stellung eine beträchtliche Anzahl von (teilweise mit hohen finanziellen Aufwendungen verbundenen und so die Einnahmen reduzierenden) Verpflichtungen und Auflagen, welche zweifellos dem Spielerschutz dienen, und werden diese überdies ab Aufnahme ihrer Tätigkeit einer strikten Kontrolle der Aufsichtsbehörde unterstellt (vgl. dazu auch EuGH 8.9.2010, C-316/07, Stoß ua). Die Vorschriften über die Wahl des Unternehmenssitzes bzw. die in § 14 Abs. 3 GSpG vorgesehenen Vorkehrungen bei Interessenten mit Sitz im Ausland dienen der Hintanhaltung einer „Flucht“ aus dem Aufsichtssystem. Auf Landesebene, wo Ausspielungen mit Glücksspielautomaten in Automatensalons oder Einzelaufstellung gesetzlich vorgesehen werden können, bestehen sowohl bundesgesetzlich determinierte Regelungen zur Gewährleistung eines gegenstandsbezogenen, also automatenspezifischen Spielerschutzes (§ 5 Abs. 1 GSpG) als auch den Regelungen für Konzessionswerber nachgebildete Bestimmungen (§ 5 Abs. 2 GSpG), welche im Bereich des Automatenglücksspiels einen einheitlichen österreichischen Mindestschutzstandard sicherstellen. Somit können in Österreich nur solche Betreiber legal Glücksspiel in Form von Ausspielungen anbieten, die einerseits Inhaber einer Konzession oder Bewilligung sind und andererseits die damit verbundenen hohen gesetzlichen Anforderungen laufend erfüllen. Ferner trifft das GSpG in § 56 Regelungen, die gewährleisten sollen, dass Werbemaßnahmen der Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nicht mit den Zielen des Gesetzes in Konflikt geraten. Dass dem Haushalt des Mitgliedsstaates aus der Beschränkung bzw. der Tätigkeit des Monopolisten oder Konzessionärs überhaupt keine Einnahmen zugutekommen, ist kein Erfordernis für die Unionsrechtskonformität (vgl. etwa EuGH 6.11.2003, C-243/01, Gambelli u.a.). Vielmehr hat der VwGH in seinem aktuellen einschlägigen Erkenntnis vom 11.7.2018, Ra 2018/17/0048, unter Bezugnahme auf die Judikatur des EuGH hervorgehoben, dass – bei offensichtlicher Verfolgung gerechtfertigter Ziele im Sinn zwingender Gründe des Allgemeininteresses – vom Staat im Zusammenhang mit dem Glücksspiel erzielte hohe Einnahmen die einschränkenden Regelungen des GSpG nicht unionsrechtswidrig machen, dies insbesondere unter dem Aspekt, dass die mit dem Spielerschutz und der Suchtbekämpfung verbundenen Kontroll- und Sozialmaßnahmen dem Staat hohe finanzielle Kosten verursachen. Im Bundesland Wien ist im Mai 2016 das Wiener Wettengesetz, LGBl. Nr. 26/2016 idgF, in Kraft getreten, das sich inhaltlich am GSpG orientiert und damit das Spielerschutzniveau im ebenfalls stark suchtgeneigten Sportwettenbereich angleicht, der aus unionsrechtlicher Sicht ebenfalls dem „Glücksspiel“ zuzurechnen ist (vgl. wiederum VwGH vom 11.7.2018, Ra 2018/17/0046); in anderen Bundesländern wurden in den letzten Jahren ähnliche Neuregelungen vorgenommen. Hinsichtlich der grundsätzlichen Gestaltung der nationalen rechtlichen Rahmenbedingungen kann überdies auf die Ausführungen des VfGH im Erkenntnis vom 15.10.2016, E 945/2016-24 u.a., Rz 35-37, verwiesen werden, wo dieser nach detaillierten Ausführungen zu den einzelnen Genehmigungs- und Ausübungsbedingungen festhält, dass das Regelungssystem als solches insgesamt den vom EuGH aufgestellten Kriterien entspricht. Das VGW, das sich systemgemäß an der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu orientieren hat, sieht in Anbetracht der bisherigen Ausführungen keinen Grund, dies zum nunmehrigen Zeitpunkt anders zu beurteilen.
Was die tatsächlichen Auswirkungen der restriktiven Regelungen des GSpG betrifft, zeigen die vom VGW vorab getroffenen Feststellungen zum einen, dass die gesetzlichen Vorkehrungen von den hierfür zuständigen Behörden und sonstigen Stellen in der Praxis weitgehend und dann sehr konsequent umgesetzt und angewendet werden, wobei eine beschränkte Zahl von Konzessionären – insbesondere im Hinblick auf die pro Konzessionär zahlreich zu überprüfenden Kriterien – wesentlich effektiver und eindringlicher überwachbar ist als eine unbegrenzte Anbieterzahl. Auch nach den expliziten Ausführungen des VwGH im zitierten Erkenntnis vom 11.7.2018 ist eine Begrenzung der Zahl der zu vergebenden Bewilligungen für den Glücksspielautomatenbetrieb bereits ihrem Wesen nach geeignet, die Gelegenheiten zum Glücksspiel einzuschränken und damit einem unionsrechtlich anerkannten Allgemeininteresse zu dienen. Das darüber hinausgehende illegale Glücksspiel, zu welchem feststellungsgemäß insbesondere das vom Suchtpotenzial her am problematischsten anzusehende Glücksspiel an Automaten (bzw. ähnlich zu bedienenden Gerätschaften) außerhalb von Spielbanken zählt, wird von der Vollziehung unter Einsatz beträchtlicher Ressourcen mit allen zu Gebote stehenden Maßnahmen bekämpft. Indem dabei Eingriffsgegenstände durch sofortige (vorläufige) Beschlagnahmen und endgültige Einziehungen dem Geschäftsverkehr entzogen werden, wird die suchtfördernde Zugänglichkeit zu unkontrollierten Ausspielungen mit Glücksspielapparaten im Allgemeinen eingeschränkt. Im Zeitraum 2014 bis 2016 wurde bei staatlichen Überwachungsmaßnahmen bzw. deren Entwicklung ein noch stärkerer Fokus auf die Spielsuchtprävention für junge Erwachsene und die Hintanhaltung suchtfördernder Einwirkungen aus dem Ausland, hier insbesondere durch illegales Anbieten von Online-Glücksspiel, gelegt. Wie die getroffenen Feststellungen ebenfalls zeigen, sind die durchschnittlichen monatlichen Ausgaben für das besonders suchtgeneigte Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken im Jahr 2015 gegenüber dem Jahr 2009 deutlich zurückgegangen; ein merklicher Rückgang ist auch bei der Prävalenz des problematischen und pathologischen Spielens bei Automatenglücksspiel generell zu verzeichnen, während sich der Anteil von Personen, die in den (von dort gerechnet) letzten zwölf Monaten irgendein Glücksspiel um Geld spielten, in diesem Zeitraum kaum veränderte. Bei der Bewertung des in Zahlen verhältnismäßig gering anmutenden Anteils der Spielsüchtigen an der österreichischen Bevölkerung, ist zu berücksichtigen, dass in Österreich seit langem ein Spielmöglichkeiten einschränkendes Monopolsystem besteht und die Zahl der Spielsüchtigen vor diesem Hintergrund jedenfalls Maßnahmen zum Schutz vor Spielsucht rechtfertigt, zumal diese auch präventiv wirken (vgl. wiederum VwGH vom 11.7.2018). Die von den Konzessionärinnen nach der Alltagserfahrung verstärkt betriebene Werbetätigkeit für legal angebotene bzw. neu eingeführte Glücksspiele als solche kann nach den festgestellten Zahlen zum einen nicht als Auslöser für das Wachstum des gesamten Glücksspielmarktes bzw. eine Ausweitung der Glücksspielsucht angesehen werden. Zum anderen finden solche Maßnahmen (auch intensiveren Ausmaßes) ihre Rechtfertigung im Umstand, dass Spieler dadurch zu Angeboten hingelenkt werden, die den insbesondere in Spielbanken etablierten strengen Kontrollmechanismen und nicht dem reinen Gewinnstreben illegaler Privatanbieter unterliegen (vgl. auch VwGH vom 11.7.2018, dort in Bezug auf die Weglenkung vom besonders suchtgeneigten Automatenglückspiel). Letztlich ist allgemein auf die beiden einschlägigen für das VGW maßgeblichen Leiterkenntnisse des VwGH vom 16.3.2016, Ro 2015/17/0022 und vom 11.7.2018, Ra 2018/17/0048, zu verweisen, wo dieser – und zwar im Wesentlichen unter Bezugnahme auf das gleiche Datenmaterial und die darauf basierenden Feststellungen der jeweiligen VG erster Instanz – ausführlich begründet darlegt, dass er eine Unionsrechtswidrigkeit der einschlägigen Bestimmungen des GSpG nicht erkennen kann und mit diesem die vom Gesetzgeber angestrebten Ziele des Spielerschutzes, der Spielsuchtbekämpfung, der Verringerung der Beschaffungskriminalität und der sonstigen aus dem Glücksspiel resultierenden kriminellen Handlungen sowie der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in kohärenter und systematischer Hinsicht verfolgt werden. Im Ergebnis geht das VGW auf der Grundlage seiner Feststellungen bei Gesamtwürdigung aller Umstände weiterhin von einer kohärenten, systematischen und dem österreichischen Schutzniveau adäquaten Verfolgung unionsrechtlich legitimer Ziele aus und sind die in Rede stehenden Rechtsgrundlagen auf den vorliegenden Fall uneingeschränkt anzuwenden.
Zu A.IV und B.II (§ 25 a Abs. 1 VwGG):
Die Unzulässigkeit der Revision war auszusprechen, da sich im Beschwerdeverfahren keine entscheidungsrelevanten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG stellten: Die rechtliche Beurteilung folgt klaren Rechtsvorschriften in Verbindung mit den Leitlinien der in der Begründung zitierten einschlägigen Rechtsprechung des VwGH, wobei hinsichtlich der amtswegig vorzunehmenden Beurteilung der Unionsrechtswidrigkeit insbesondere auf die Entscheidungen vom 16.3.2016, Ro 2015/17/0022 und – erneut bekräftigend – vom 11.7.2018, Ra 2018/17/0048, zu verweisen ist. Im Übrigen unterliegen rechtliche Einzelfallbeurteilungen und die ihnen zu Grunde liegende Beweiswürdigung in der Regel nicht der Nachprüfung im Revisionsweg (vgl. VwGH 8.11.2016, Ra 2016/09/0097; 24.2.2016, Ra 2016/04/0013, mwV).
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