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VGW-172/008/11198/2019•LVwG W VGW-172/008/11198/2019
VGW-172/008/11198/2019State Administrative CourtFeb 11, 2020
Berufspflichten; Fortbildung; Fortbildungspflicht; Pflicht zur Glaubhaftmachung; Meldepflicht; Fortbildungskonto
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Burda über die Beschwerde der Frau Dr. A. B. gegen das Erkenntnis des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer - Disziplinarkommission für Wien vom 28.01.2019, Zl. …, betreffend Disziplinarvergehen nach § 136 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Entscheidung bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin für schuldig erkannt, dass sie dadurch, dass sie entgegen § 49 Abs. 2c ÄrzteG in Verbindung mit § 28 Abs. 3 der Verordnung über die ärztliche Fortbildung mit Stichtag 01.12.2016 für den Zeitraum 01.09.2013 bis 31.08.2016 nicht zumindest 150 DFP-Punkte (davon 120 medizinische DFP-Punkte) nachgewiesen habe, sondern lediglich 66 DFP-Punkte und damit nicht ausreichend glaubhaft gemacht habe, ihre Pflicht zur Fortbildung erfüllt zu haben, gegen ihre Berufspflichten nach § 49 Abs. 2c und § 49 Abs. 1 ÄrzteG verstoßen habe.
Sie habe dadurch das Disziplinarvergehen nach § 136 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG begangen und wurde über sie gemäß § 139 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von 500,-- Euro verhängt und ihr gemäß § 163 Abs. 1 ÄrzteG der Ersatz der mit 1.000,-- Euro bestimmten Kosten des Disziplinarverfahrens auferlegt.
In der dagegen eingebrachten Beschwerde führte die Rechtsmittelwerberin aus, insgesamt 141 DFP-Punkte erreicht zu haben. Da sie vom 01.03.2016 bis 30.06.2019 in Karenzurlaub und sporadisch verreist gewesen sei, habe sie die DFP-Punkte nicht einreichen können. Sie ersuche, die fehlenden restlichen 9 DFP-Punkte zu entschuldigen, und sie ersuche um Erlass der über sie verhängten Geldstrafe sowie der Verfahrenskosten.
Dazu erstattete der Disziplinaranwalt am 18. Mai 2019 eine Äußerung, in welcher er ausführte, dass die verurteilte Berufspflichtverletzung in der mangelnden Glaubhaftmachung der Fortbildung, die bis zum 1.12.2016 nachzuweisen gewesen wäre (§ 49 Abs. 2c ÄrzteG, Meldepflichtverletzung) bestehe. Unstrittig habe die Disziplinarbeschuldigte die erforderlichen 150 DFP-Punkte nicht erreicht. Sofern sie nunmehr nachträglich Nachweise vorlege, beziehen sich diese teilweise auf den Zeitraum vor dem 01.09.2013 und seien teilweise auch nicht geeignet, als DFP-Punkte anerkannt zu werden. Dass die Disziplinarbeschuldigte aber immerhin einen Teil der notwendigen Punkte erreicht habe, habe die Disziplinarkommission ohnehin mit der bloß geringen Geldstrafe berücksichtigt.
Aus diesen Gründen komme der Beschwerde der Disziplinarbeschuldigten keine Berechtigung zu. Da im gegenständlichen Fall die Beweise in Form von Urkunden vorlägen und in erster Linie Rechtsfragen von Bedeutung seien, verzichte er auf Durchführung einer Verhandlung und auf Verständigung zu einer solchen.
Diese Äußerung wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin am 4. Oktober 2019 zugestellt, welcher dazu vorbrachte, dass § 49 Abs. 2 c ÄrzteG nur für solche Ärzte gelte, die zur selbstständigen Berufsausübung berechtigt seien. Die Beschwerdeführerin habe jedoch ausschließlich als Ärztin im C. gearbeitet und erscheine es fraglich, ob sie als Spitalsärztin einer solchen Ausbildungsverpflichtung unterliege. Er ersuche um Überprüfung dieser Rechtssituation und nach Möglichkeit um Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Verfahrenseinstellung.
Mit E-Maileingabe vom 6. November 2019 verzichtete der Beschwerdeführervertreter auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung; mit E-Mail vom 8. November 2019 verzichteten auch die übrigen Verfahrensparteien auf die Durchführung der Beschwerdeverhandlung.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den aus Anlass der Beschwerdevorlage übermittelten verwaltungsbehördlichen Akt sowie Einsicht in den verwaltungsgerichtlichen Akt, insbesondere in die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen hinsichtlich von ihr absolvierter Fortbildungsveranstaltungen.
Demnach steht folgender Sachverhalt fest:
Die Beschwerdeführerin ist während des im angefochtenen Erkenntnis angeführten Zeitraumes als Spitalsärztin im C. tätig gewesen. Sie war jedenfalls aufrecht bei der Ärztekammer Wien in dem im angefochtenen Erkenntnis genannten Zeitraum gelistet und kam ihr das ius practicandi zu. Aufgrund ihrer Karenzierung und sporadischer Auslandsaufenthalte verabsäumte sie es, von ihr erworbene DFP-Punkte auf ihr DFP-Konto aufbuchen zu lassen.
Laut ihrem DFP-Konto hatte die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 01.09.2013 bis 31.08.2016 insgesamt 66 DFP-Punkte erworben. Ein DFP-Diplom konnte sie nicht vorlegen. Aufgrund der von ihr mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen konnte sie den Erwerb zumindest weiterer 53 DFP-Punkte nachweisen (sie legte auch Bestätigungen betreffend Fortbildungen vor dem Sammelzeitraum vor; der Scan betreffend die Teilnahmebestätigung am Kongress „D.“ war hinsichtlich der erworbenen DFP-Punkte nicht lesbar). Feststeht aber unbestrittener Maßen, dass sie im Sammelzeitraum nicht 150 DFP-Punkten erreichte (anhand ihrer Behauptungen ergeben sich 141 DFP-Punkte, anhand der lesbaren und im Sammelzeitraum absolvierten Fortbildungsveranstaltungen ergeben sich zumindest insgesamt 119 DFP-Punkte).
Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen gründen sich auf die bei den jeweiligen Feststellungen angeführten Beweismitteln, das Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst und das im verwaltungsbehördlichen Akt erliegende Datenblatt der Österreichischen Akademie der Ärzte. Die Feststellungen zum Erwerb weiterer DFP-Punkte beruhen auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten und anrechenbaren Unterlagen.
Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 136 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG machen sich Ärzte eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie im Inland oder im Ausland die Berufspflichten verletzen, zu deren Einhaltung sie sich anlässlich der Promotion zum Doctor medicinae universae verpflichtet haben oder zu deren Einhaltung sie nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen Vorschriften verpflichtet sind.
Gemäß § 136 Abs. 7 ÄrzteG genügt, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten (§ 6 StGB).
Gemäß § 49 Abs. 1 ÄrzteG hat sich der Arzt laufend im Rahmen anerkannter Fortbildungsprogramme der Ärztekammern in den Bundesländern oder der Österreichischen Ärztekammer oder im Rahmen anerkannter ausländischer Fortbildungsprogramme fortzubilden. Mit dem Gesundheitsreformgesetz 2013, BGBl I 2013/81, wurde in § 49 ÄrzteG ein Abs. 2c eingefügt, wonach Ärzte, die zur selbstständigen Berufsausübung berechtigt sind, ihre absolvierte Fortbildung zumindest alle drei Jahre gegenüber der Österreichischen Ärztekammer glaubhaft zu machen haben. Ärzte haben diese Meldungen spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem jeweiligen Fortbildungszeitraum (Sammelzeitraum) zu erstatten. Die Österreichische Ärztekammer hat diese Meldungen zu überprüfen und auszuwerten. Zur Aufgabenerfüllung kann sich die Österreichische Ärztekammer einer Tochtergesellschaft bedienen.
Die nähere Ausgestaltung der Formalisierung der ärztlichen Fortbildungspflicht findet sich in der Verordnung über die ärztliche Fortbildung (ÄFV, in ihrer Stammfassung kundgemacht am 30.06.2010, geändert durch Beschluss der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer vom 21.06.2013, kundgemacht am 01.07.2013). Mit dieser Verordnung hat die Österreichische Ärztekammer gemäß § 117b Abs. 2 Z 9 lit. a ÄrzteG die Art der Glaubhaftmachung verbindlich festgelegt.
Gemäß § 1 Abs. 2 ÄFV (in der hier anzuwendenden Fassung der Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer Nr. 04/2013, veröffentlicht am 01.07.2013) verweist wortwörtlich auf die Fortbildungsverpflichtung im Sinne des § 49 Abs. 1 ÄrzteG.
Gemäß § 28 Abs. 1 ÄFV leg.cit. haben Ärzte, die zur selbstständigen Berufsausübung berechtigt sind, ihre absolvierte Fortbildung gegenüber der Österreichischen Ärztekammer glaubhaft zu machen.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist zur Glaubhaftmachung von der Österreichischen Akademie der Ärzte GmbH für jeden in der Ärzteliste eingetragenen Arzt ein Fortbildungskonto zu führen, auf welches entweder der Arzt seine Fortbildungen selbst aufbuchen kann oder auf das von den ärztlichen Fortbildungsanbietern Punkte direkt aufgebucht werden.
Gemäß Abs. 3 ÄFV leg.cit. kommt der Arzt seiner Verpflichtung zur Glaubhaftmachung gemäß § 49 Abs. 2c ÄrzteG nach, wenn er der Führung eines individuellen Fortbildungskontos nicht widerspricht und in den letzten drei Jahren vor dem Stichtag des Sammelzeitraumes zumindest 150 DFP Punkte, davon mindestens 120 Punkte durch fachspezifische Fortbildung und maximal 30 Punkte im Rahmen sonstiger Fortbildung, auf dem DFP Fortbildungskonto aufgebucht sind oder zu dem Stichtag des Sammelzeitraumes ein gültiges DFP Diplom vorliegt. Stichtag des Sammelzeitraumes ist der 1. September 2016 und danach jeweils der 1. September des drittfolgenden Jahres.
Nur wenn er kein DFP-Konto führt (weil er der Führung eines solchen widersprochen hat) oder kein gültiges DFP-Diplom zum Stichtag des Sammelzeitraumes vorliegt, hat er die Erfüllung seiner Fortbildungspflicht über Aufforderung der Ärztekammer glaubhaft zu machen, was sich aus der Bestimmung des § 28 Abs. 4 ÄFV in Zusammenschau mit den davor zitierten Bestimmungen ergibt.
Demnach mussten verfahrensgegenständlich im maßgeblichen „Sammelzeitraum“ von 01.09.2013 bis 31.08.2016 zumindest 150 DFP-Punkte (davon 120 medizinische DFP-Punkte) erlangt werden, da die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum mit einem ius practicandi in der Ärzteliste eingetragen war und sie der Führung eines individuellen Fortbildungskontos nicht widersprochen hat (wobei dieser Widerspruch gemäß § 28 Abs. 5 ÄFV in der auf den Sachverhalt anzuwendenden Fassung in der Fassung der Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer Nr. 04/2013, veröffentlicht am 01.07.2013, zu Protokoll hätte gegeben werden müssen). Ein solcher Widerspruch wurde im gesamten Verfahren von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und ist ein solcher der Aktenlage nach auch nicht protokolliert, weshalb für die Beschwerdeführerin ein DFP-Konto besteht.
Da die Österreichische Akademie der Ärzte GmbH ab Oktober 2014 in Aufklärungs- und Informationsoffensiven auf die konkret vorgeschriebene Durchführung des Fortbildungsnachweises hingewiesen hatte, ist jedenfalls von einer schuldhaften Unkenntnis der Beschwerdeführerin auszugehen.
Gemäß § 49 Abs. 2c ÄrzteG hatte die Beschwerdeführerin bis Ende November 2016 Zeit, ihre im Sammelzeitraum erlangten Punkte auf das DFP-Konto zu buchen.
Darüber hinaus treffen jede Person, die in die Ärzteliste eingetragen ist, die im ÄrzteG normierten Berufspflichten, unabhängig davon, ob der Beruf auch tatsächlich ausgeübt wird. Neben diversen Meldepflichten sieht das ÄrzteG auch eine Fortbildungspflicht vor. Diese Verpflichtung trifft nach § 49 Abs. 2c ÄrzteG alle Ärzte, die zur selbstständigen Berufsausübung berechtigt sind, nicht nur jene, die auch den Beruf tatsächlich selbstständig ausüben, sondern auch jene in einem Dienstverhältnis (etwa Spitalsärzte). Es kommt nur darauf an, ob eine Berechtigung zur selbstständigen Berufsausübung besteht, nicht darauf, ob ein Dienstverhältnis vorliegt oder nicht (vgl. § 31 ÄrzteG). Die Berufspflicht besteht auch darin, diese Meldung bis spätestens zum Ablauf nach 3 Monaten nach dem jeweiligen Fortbildungszeitraum (Sammelzeitraum) zu erstatten. Die Beschwerdeführerin hat damit sowohl gegen die Meldeverpflichtungen gemäß § 49 Abs. 2c ÄrzteG verstoßen als auch gegen ihre Fortbildungsverpflichtung gemäß § 49 Abs. 1 ÄrzteG, weil sie 150-DFP-Punkte im Zeitraum vom 1.9.2013 bis 31.8.2016 hätte erreichen müssen.
Es wäre an ihr gelegen, zum einen Fortbildungsveranstaltungen im geforderten Umfang zu besuchen bzw. sich die erreichten Punkte bis Ende November 2016 aufbuchen zu lassen. Dies wäre ihr trotz Karenzierung und „sporadischer“ Auslandsaufenthalte wohl möglich und zumutbar gewesen. In der auf den gegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung des § 9 ÄFV besteht keine Hemmung der Fortbildungspflicht durch Karenzierung oder Auslandsaufenthalte. Gemäß § 9 Abs. 7 ÄFV kann auf Antrag des Arztes im Falle der Unterbrechung der Berufsausübung eine Verlängerung des DFP- Fortbildungszeitraumes erfolgen. Die Beschwerdeführerin behauptet aber gar nicht, eine Unterbrechung ihrer Berufsausübung bei der Ärztekammer gemeldet zu haben.
Im relevanten Zeitraum vom 01.09.2013 bis 31.08.2016 erwarb die Beschwerdeführerin keine ausreichende Zahl an DFP-Punkten im Sinne des § 28 Abs. 3 ÄFV idF der Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer Nr. 04/2013: Sohin besteht die Berufspflichtverletzung in einer Meldepflichtverletzung aufgrund der mangelnden Glaubhaftmachung der Fortbildung, die gemäß der in § 49 Abs. 2c ÄrzteG statuierten Meldeverpflichtung bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem jeweiligen Fortbildungszeitraum (Sammelzeitraum), sohin bis zum 1.12.2016, hätte erfolgen müssen. Damit hat die Beschwerdeführerin aber auch nicht dargetan, dass sie sich gemäß § 49 Abs. 1 ÄrzteG tatsächlich fortgebildet hat. Damit hat sie gegen ihre Berufspflichten nach § 49 Abs. 1 und Abs. 2c Ärztegesetz verstoßen und dadurch das Disziplinarvergehen nach § 136 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG begangen.
Zur Strafbemessung und zum Kostenausspruch der belangten Behörde:
Gemäß § 139 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG ist eine Disziplinarstrafe die Geldstrafe bis zum Betrag von 36 340 Euro.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. können Disziplinarstrafen gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 bedingt unter Festsetzung einer Bewährungsfrist von einem Jahr bis zu drei Jahren verhängt werden, wenn anzunehmen ist, dass ihre Androhung genügen werde, um den Beschuldigten von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung von Disziplinarvergehen durch andere Ärzte entgegenzuwirken.
Gemäß Abs. 7 leg.cit. ist bei Bemessung der Strafe insbesondere auf die Größe des Verschuldens und der daraus entstandenen Nachteile, vor allem für die Patientenschaft, bei Bemessung der Geldstrafe auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten, Bedacht zu nehmen. Die §§ 32 bis 34 StGB sind sinngemäß anzuwenden.
Bei der Strafbemessung war die bisherige disziplinarrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin als mildernd zu berücksichtigen; erschwerend war kein Umstand.
Der Schätzung der belangten Behörde, wonach von einem Monatsnettoeinkommen von 2.000,-- auszugehen sei, ist die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten, sodass dieser Betrag und eine Sorgepflicht der Strafzumessung zu Recht zu Grunde gelegt wurden.
Da die Fortbildung eine zentrale Berufspflicht darstellt, die die Qualität der ärztlichen Leistung und die Patientensicherheit gewährleisten soll, ist ein Verstoß dagegen gravierend. In Hinblick auf die mögliche Höchstgeldstrafe von EUR 36.340,- (§ 139 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG) erweist sich daher die von der belangten Behörde verhängte Disziplinarstrafe insgesamt als schuld- und tatangemessen.
Aus generalpräventiven Erwägungen war das Strafausmaß weder herabzusetzen noch bedingt nachzusehen, um der Verletzung von Fortbildungs- sowie Meldeverpflichtungen anderer zur selbstständigen Berufsausübung berechtigter und in die Ärzteliste eingetragener Berufskollegen der Beschwerdeführerin entgegenzuwirken: In letzter Konsequenz ist ein Arzt, der sich über einen längeren Zeitraum nicht ausreichend fortbildet, aus der Ärzteliste zu streichen (§139 Abs. 1 Z 4 ÄrzteG). Dies kann nicht erreicht werden, wenn einem Ersttäter lediglich ein schriftlicher Verweis erteilt wird. Um im nachfolgenden Fortbildungszeitraum (3 Jahre) im Wiederholungsfall strengere Strafen, u.U. die Streichung aus der Liste, verhängen zu können, muss daher auch die erstmals verhängte Strafe ein entsprechendes Maß aufweisen. Soweit über die Beschwerdeführerin daher bei einem monatlichen Einkommen von etwa 2.000,-- Euro eine Strafe von 500,-- Euro verhängt wurde, ist dies bereits vergleichsweise als milde anzusehen.
Die Verpflichtung zum Ersatz der Verfahrenskosten gründet sich auf § 163 Abs. 1 ÄrzteG. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten (1.000,- Euro) orientiert sich am Verfahrensaufwand, der der Österreichischen Ärztekammer für die Durchführung des Disziplinarverfahrens erster Instanz (Aufwandersatz der Disziplinarkommissionsmitglieder sowie allgemeine Bürokosten) entstanden ist, unter Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse der Beschuldigten und vermag das Verwaltungsgericht keinen Ermessensexzess bzw. Willkür der belangten Behörde festzustellen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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