LVwG W VGW-002/092/13899/2019

VGW-002/092/13899/2019State Administrative CourtJan 15, 2020

Regest

Wettreglement; zugänglich machen; Abschrift; Strafbemessung

Full text

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-002/092/13899/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.01.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.002.092.13899.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Dr. Kienast über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 17.9.2019, Zl. …, betreffend Wiener Wettengesetz

zu Recht e r k a n n t und v e r k ü d e t:

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde im Ausspruch über die Strafhöhe Folge gegeben, die zu Spruchpunkt 1. verhängte Geldstrafe von € 600,00 auf € 500,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und drei Stunden auf 23 Stunden herabgesetzt sowie die zu Spruchpunkt 2. verhängte Geldstrafe von € 500,00 auf € 400,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Stunden auf 20 Stunden herabgesetzt.

Dementsprechend wird auch der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit € 90,- neu festgelegt.

Im Übrigen wird die Beschwerde aber als unbegründet abgewiesen und dieses Straferkenntnis (in beiden Spruchteilen) mit der Maßgabe bestätigt, dass sämtliche Bestimmungen des Wiener Wettengesetz (in beiden Spruchteilen) durchwegs in der im Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung des LGBl. für Wien Nr. 40/2018 angeführt werden.

II.Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen.

III.Gemäß § 38 VwGVG in Verbindung mit § 9 Abs. 7 VStG haftet die C. Gesellschaft m.b.H. für die verhängten Geldstrafen zur ungeteilten Hand.

IV.Gemäß § 25a VwGG ist gegen alle Spruchpunkte dieses Erkenntnisses eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Spruch des gegenständlich angefochtenen Straferkenntnisses des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 6.8.2019, Zl. …, lautet auszugsweise wie folgt:

"1. Datum/Zeit: 11.09.2018, 13:00 Uhr

Ort: Wien, D.-straße

Firma C. Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in Wien, E.-weg

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C. Gesellschaft m.b.H., FN …, und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft, zu verantworten, dass diese Gesellschaft, welche in der Betriebsstätte Wien, D.straße, die Tätigkeit als Wettunternehmerin, nämlich Buchmacherin, ausübt, insofern die Bestimmung des § 15 Abs. 1 2. Satz Wiener Wettengesetz, wonach das Wettreglement in jeder Betriebsstätte an gut sichtbarer Stelle auszuhängen oder in sonst geeigneter Form der Öffentlichkeit unaufgefordert zugänglich zu machen ist, nicht eingehalten hat, als das Wettreglement nicht ausgehangen ist und auch sonst nicht unaufgefordert zugänglich gemacht wurde.

2. Datum/Zeit: 11.09.2018, 13:00 Uhr

Ort: Wien, D.-straße

Firma C. Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in Wien, E.-weg

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C. Gesellschaft m.b.H., FN …, und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 zu Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft, zu verantworten, dass diese Gesellschaft, welche in der Betriebsstätte in Wien, D.-straße, die Tätigkeit als Wettunternehmerin, nämlich Buchmacherin, ausübt, insofern die Bestimmung des § 15 Abs. 1 3. Satz Wiener Wettengesetz, wonach eine Abschrift des Wettreglements der Wettkundin oder dem Wettkunden auf ihr oder sein Verlangen zu übergeben ist, nicht eingehalten hat, als auf Anfrage des Behördenorgans keine Ausfertigung des Wettreglements übergeben wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. § 15 Abs. 1 2. Satz Wiener Wettengesetz, LGBI. für Wien Nr. 43/2019 idgF

2. § 15 Abs. 1 3. Satz Wiener Wettengesetz, LGBI. für Wien Nr. 43/2019 idgF

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich istGemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

1. € 600,00 1 Tag, 3 Stunden§ 24 Abs. 1 Z 8 Wiener Wettengesetz,

LGBI. für Wien Nr. 26/2016 idgF iVm § 9 Abs. 1 VStG idgF

2. € 500,00 23 Stunden§ 24 Abs. 1 Z 8 Wiener Wettengesetz, LGBI. für

Wien Nr. 26/2016 idgF iVm § 9 Abs. 1 VStG idgF

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 110,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€1.210,00

Die C. Gesellschaft m.b.H. haftet für die mit diesem Straferkenntnis über den gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 handelsrechtlichen Geschäftsführer, Herrn A. B., verhängte Geldstrafe von € 1.110,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 110,00 und für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.[…]“

1.2. Gegen dieses Straferkenntnisse hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher er zusammengefasst vorbringt, dass ihn an den ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen kein Verschulden treffe, weil er die Verpflichtungen nach § 15 Abs. 1 2. und 3. Satz Wiener Wettengesetz wirksam auf die Vertriebspartner, also den Betreiber der Tabaktrafik in der D.-straße, Wien übertragen bzw. delegiert habe. Die C. GmbH (im Folgenden: C.) schließe ihre Sportwetten-Annahmestellenverträge ausschließlich mit Vertragspartnern, die den strengen tabakmonopolrechtlichen Bestimmungen unterliegen (Tabaktrafiken). Insbesondere aufgrund der in den tabakmonopolrechtlichen Bestimmungen festgehaltenen und vom Vertriebspartner erfüllten strengen Auswahlkriterien, Betriebs- und Standespflichten für Tabaktrafikanten hätten die C. und der Beschwerdeführer von der notwendigen Zuverlässigkeit der Vertriebspartner auch in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen des Wiener Wettengesetzes ausgehen dürfen. Die Übernahme und die Einhaltung der Verpflichtungen nach dem Wiener Wettengesetz sei zwischen der C. und den Vertriebspartnern vertraglich festgelegt und im Fall von Verstößen mit Sanktionen, die bis zur sofortigen Vertragsauflösung gehen, belegt. Die Vertriebspartner würden hinsichtlich der Bestimmungen und Pflichten aus dem Wiener Wettengesetz, einschließlich der Änderungen dazu, regelmäßig geschult sowie mit den vom Wiener Wettengesetz geforderten informations-, kundmachungs- und aushangspflichtigen Unterlagen ausgestattet werden. Die Einhaltung der maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Wettengesetzes würde bei den regelmäßigen Besuchen der Vertriebspartner durch die Gebietsbetreuer der C. (ca. alle 6-8 Wochen) kontrolliert werden. Würden bei diesen Kontrollen Fehler oder Verstöße festgestellt, würden die Vertragspartner darüber umgehend aufgeklärt und aufgefordert, den rechtmäßigen Zustand ehebaldig herzustellen. Soweit möglich würde gemeinsam mit den Gebietsbetreuern der rechtmäßige Zustand noch unmittelbar im Rahmen der Kontrollen hergestellt (etwa durch Auffüllen der Dispenser mit dem aktuellen Wettreglement). Die Vertriebspartner seien mit den Wettreglements ausgestattet worden und es läge kein ersichtlicher Grund vor, weshalb die Vertriebspartner diese Wettreglements nicht unaufgefordert zugänglich machen sollten. Der Beschwerdeführer hätte davon ausgehen dürfen, dass die Vertriebspartner eine Abschrift des Wettreglements auf Verlangen von Wettkunden übergibt.

1.3. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung, sondern legte die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Schreiben vom 24.10.2019 dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.

1.4. Das erkennende Gericht führte am 9.12.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer sowie der Zeuge F. G. persönlich einvernommen und nach deren Schluss das Erkenntnis verkündet wurde.

1.5. Mit Schriftsatz vom 23.12.2019 beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 2a Z 1 und Abs. 4 VwGVG – fristgerecht – die schriftliche Ausfertigung.

II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Bescheid vom 17.01.2003, GZ: …, wurde der C. Gesellschaft m.b.H. (im Folgenden: C.) die Bewilligung zum gewerbsmäßigen Abschluss und zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten aus Anlass von sportlichen Veranstaltungen in maximal … Betriebsstätten erteilt. Von dieser Bewilligung wird in der Betriebsstätte in Wien, D.-straße, Gebrauch gemacht.

1.2. Die C. ist eine zur Firmenbuchnummer … ins Firmenbuch eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Sitz in der politischen Gemeinde Wien und dem Geschäftszweig „Glücks- und Unterhaltungsspiele“.

1.3. Zum Tatzeitpunkt (11.9.2018) war der Beschwerdeführer, Herr A. B., geboren 1972, gemeinsam mit J. H., geb. 1972, handelsrechtlicher Geschäftsführer der C..

1.4. Die C. hat am 11.9.2018 in der Betriebsstätte in Wien, D.-straße, die Tätigkeit als Wettunternehmerin, nämlich als Buchmacherin, ausgeübt.

1.5. Bei der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätten handelt es sich um eine „Tabak Trafik“.

1.6. Dem Verhältnis zwischen der C. und dem Vertriebspartner lag ein am 12.4.2016 abgeschlossener Vertrag über die Führung einer Sportwetten-Annahmestelle zugrunde. Punkt IV. dieses Vertrags lautet auszugsweise wie folgt: „Vertragszweck ist die Ermöglichung der Wettenannahme durch die Tätigkeit des Vertragspartners über das dem Vertragspartner zur Verfügung gestellte Online-Gerät an den von der Gesellschaft angebotenen Wetten für alle Interessenten im Bereich des an ihn von der Gesellschaft übertragenen Wettangebotes“. In Punkt III. dieses Vertrags wird u.a. auf die „Bestimmungen zur Führung einer Sportwetten-Annahmestelle“ verwiesen. Punkt 5.1. der Bestimmungen zur Führung einer Sportwetten-Annahmestelle lautet auszugsweise wie folgt: „Es wird einvernehmlich festgestellt, dass durch diesen Vertrag ein Agenturverhältnis (Abwicklung im Namen und auf Rechnung der Gesellschaft) und kein Dienstverhältnis begründet wird.“ Punkt 5.2. der Bestimmungen zur Führung einer Sportwetten-Annahmestelle lautet auszugsweise wie folgt: „Der Vertragspartner wird als Erfüllungsgehilfe der Gesellschaft gemäß § 1313a ABGB für die Gesellschaft als Geschäftsherr tätig und verfügt über keinerlei rechtliche oder technische Einflussnahmemöglichkeiten auf die angebotenen Wetten und deren Quoten.“

1.7. Am 11.09.2018, um 13:00 Uhr, fand in der Betriebsstätte in Wien, D.-straße eine behördlichen Überprüfung durch ein Kontrollorgan der Magistratsabteilung 36 statt. Zu diesem Zeitpunkt hing das Wettreglement weder in der Betriebsstätte an gut sichtbarer Stelle aus, noch lag dieses zur freien Entnahme bereit oder war dieses in sonst geeigneter Form der Öffentlichkeit unaufgefordert zugänglich gemacht. Darüber hinaus konnte eine Abschrift des aktuellen Wettreglements auf Verlangen des Kontrollorgans auch nicht übergeben werden. Betreiberin der gegenständlichen Betriebsstätte war zum Tatzeitpunkt Herr F. G..

1.8. Zu seinem Vorbringen, ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet zu haben, gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung Folgendes zu Protokoll (Tipp- und Rechtschreibfehler im Original):

„Ich bin Geschäftsführer der C. GmbH. 4 Personen, die in dieser Gesellschaft angestellt sind, die im Vertrieb beschäftigt sind. In der Muttergesellschaft … sind wiederum … Personen beschäftigt, deren Aufgabe die Durchführung der „Durcharbeit“ ist somit die Kontrolle über die einzelnen Vertragspartner der Tochterunternehmung. Die 4 Mitarbeiter aus dem Vertrieb steuern diese Kontrollorgane. Diese … Außendienstmitarbeiter kontrollieren in insgesamt 5 Rayons die Vertragspartner. In einem Rayon sind … Vertragspartner situiert.

Die Vertragspartner verfügen über ein „Online-Service“ (Telefonnummer) mit deren Hilfe jederzeit kurzfristig alle erforderlichen Unterlagen nachgeliefert werden können, regelmäßig bereits am nächsten Tag.

Der BfV zeigt eine „Behördenmappe“ vor; auf der sich diese Telefonnummer befindet; diese Behördenmappe wurde allerdings erst nach dem Tatzeitpunkt kreiert.

Es gab und gibt ein „Zentrallagersystem“ auf welches die Außendienstmitarbeiter Zugriff haben und jederzeit auf Anfrage unverzüglich nachliefern können.

Die Aufgabe der Außendienstmitarbeiter ist nicht allein die Kontrolle, sondern sie bestücken selbst allenfalls bei Besuchen fehlende Unterlagen (Wettscheine, Wettordnungen, Wettprogramm) etc. Bei diesen Besuchen werden von den Kontrolleuren diese Unterlagen unmittelbar ergänzt, sofern sie fehlen.

Wir haben oft erst viel später erfahren, dass überhaupt Kontrollen bei den Vertragspartnern stattgefunden waren, weshalb wir auch erheblich zeitverzögert reagieren konnten. Wir haben daher ein auf Außendienste spezialisiertes Unternehmen „K.“ beauftragt, das Frequenztaktum der Kontrollen zu erhöhen. Zum Tatzeitpunkt erfolgten die Kontrollen zwischen 4 und 6 Wochen; diese Intervalle wurden dann aufgrund dieser Maßnahme halbiert. Wir haben auch explizit diese unseren Vertragspartnern konkret auf die Verpflichtung im Zusammenhang mit dem Wettreglement neuerlich geschult. Auch wurde in jeder Trafik, die Vertragspartner ist, das Wettreglement von der Firma „K.“ an der Wand aufgehängt.

Ich habe den … Obmann der Wiener Trafikanten drei Mal persönlich getroffen, um nochmal die Relevanz dieses Themas darzulegen. Auch nahm ich bei der Jahrestagung der Trafikanten … teil, wo ich von der Bühne aus nochmal eindrücklich auf die wichtige Notwendigkeit der Gesetzeskonformität bei diesen formellen Dingen hingewiesen habe.

Vor der Tatbegehung wurde ich von der bel. Behörde (MA 36) darüber informiert, wo der Fokus der Behörde liegt: Dies war das Nichtkommulieren von Wetten über 10 Ereignisse und auch 3 andere Dinge wie zum Beispiel die Betriebszeiten und das Nichtanbieten von Livewetten. Dies wurde sofort meinerseits zentralseitig umgesetzt; es gab diesbezüglich auch keine Verstöße. Wir haben die Werkmeister (dies sind die Organe der Behörde, die die Kontrolle durchgeführt haben) zu uns eingeladen, um mit ihnen Punkt für Punkt das Wiener Wettengesetz durchzuarbeiten.

Ich habe von keinem meiner Vertragspartner nie die Information erhalten, dass es Probleme gab oder gibt; wir wurden auch stets von der Behörde bei Problemen kontaktiert; hier war es erstmals anders.

Die Wettmeister platzierten bei Kontrollen stets eine Wette vor Ort. Der diesbezügliche Auszug aus dem Wettbuch wurde der Behörde nachgemailt. Auch wurden wir häufig von der Behörde kontaktiert, mit dem Ersuchen, das Wettbuch eines bestimmten Vertragspartner an die Behörde zu übermitteln, was innerhalb von 60 Minuten erledigt wurde. Es gab nie ein Thema seitens der Behörde im Zusammenhang mit dem Wettreglement.“

1.9. Zum Tatzeitpunk (11.9.2019) bestand kein geeignetes Kontrollsystem dafür, dass in der gegenständlichen Betriebsstätte die Bestimmungen des § 15 Abs. 1 zweiter und dritter Satz Wiener Wettengesetz eingehalten werden.

1.10. Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Er verfügt über ein monatliches Einkommen von € 10.000,00 und über einen Anteil an einer Eigentumswohnung im Wert von rund € 100.000,00. Ferner hat er Sorgepflichten für drei minderjährige Kinder.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie der von den Verfahrensparteien vorgelegten Unterlagen und durch die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie des Zeugen F. G. in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9.12.2019.

2.2. Dass der C. mit Bescheid vom 17.01.2003, GZ: …, die Bewilligung zum gewerbsmäßigen Abschluss und zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten aus Anlass von sportlichen Veranstaltungen in maximal … Betriebsstätten erteilt wurde und von dieser Bewilligung in den gegenständlichen Betriebsstätten Gebrauch gemacht wurde, ergibt sich aus dem angefochtenen Straferkenntnis und wurde von keiner der Parteien bestritten.

2.3. Die Feststellungen betreffend die C. (Gesellschaftsform, Unternehmenssitz und Geschäftszweig, handelsrechtliche Geschäftsführer zu den Tatzeitpunkten) gründen auf einem vom erkennenden Gericht eingeholten Firmenbuchauszug und den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.

2.4. Dass die C. zu den festgestellten Tatzeitpunkten in den gegenständlichen Betriebsstätten die Tätigkeit als Wettunternehmerin, nämlich als Buchmacherin, ausgeübt hat, ergibt sich aus dem Inhalt des unbedenklichen Verwaltungsaktes und wurde vom Beschwerdeführer anlässlich seiner gerichtlichen Einvernahme auch bestätigt.

2.5. Die getroffenen Feststellungen betreffend die Vertragsbeziehung der C. mit den Vertriebspartnern, den Vertragsinhalt und den Inhalt der Bestimmungen zur Führung einer Sportwetten-Annahmestelle ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden diesbezüglichen Kopien

2.6. Die getroffenen Feststellungen bezüglich der am 11.09.2018, um 13:00 Uhr, in der Betriebsstätte in Wien, D.-straße, stattgefundenen behördlichen Überprüfung durch ein Kontrollorgan der Magistratsabteilung 36 und den diesbezüglichen Ergebnis (das Wettreglement hing weder aus, noch lag dieses zur freien Entnahme bereit oder war dieses sonst in geeigneter Form unaufgefordert zugänglich gemacht; eine Abschrift der Wettreglements konnte auf Verlangen des Kontrollorgans nicht ausgehändigt bzw. übergeben werden), gründen auf den Inhalt des unbedenklichen Verwaltungsaktes, insbesondere den darin befindlichen Aktenvermerken über die durchgeführten Kontrolle am 11.9.2018; sie wurden auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

2.7. Dass es sich bei Herrn F. G. um den Betreiber der Betriebsstätte in Wien, D.straße, handelt und dies auch zum Tatzeitpunkt der Fall war, ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben des Zeugen F..

2.8. Die Feststellung, wonach kein geeignetes Kontrollsystem dafür bestand, dass in der gegenständlichen Betriebsstätte die Bestimmungen des § 15 Abs. 1 zweiter und dritter Satz Wiener Wettengesetz eingehalten werden, gründen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner gerichtlichen Einvernahme.

Der Beschwerdeführer sagte aus, von den behördlichen Kontrollen und deren Ergebnissen oft erst viel später erfahren zu haben, weshalb er auch nur erheblich zeitverzögert reagieren konnte. Schon aus diesem Grund kann von einem geeigneten Kontrollsystem nicht gesprochen werden, zumal der Beschwerdeführer bei Vorliegen eines wirksamen Kontrollsystems bereits unmittelbar nach den gegenständlichen Kontrollen von den Bemängelungen bzw. Missständen erfahren hätte.

Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass diese Verzögerungen der Grund war, ein auf Außendienste spezialisiertes Unternehmen („K.“) beauftragt zu haben, das Frequenztaktum der Kontrollen zu erhöhen. Erfolgte zum Tatzeitpunkt die Kontrollen noch zwischen vier und sechs Wochen, so wurden sie nach der gesetzten Maßnahme halbiert. Auch wurden die Vertragspartner danach explizit auf die Verpflichtung im Zusammenhang mit dem Wettrelement (neuerlich) geschult. Auch damit zeigt der Beschwerdeführer anschaulich, dass zum Tatzeitpunkt ein wirksames Kontrollsystem – jedenfalls noch – nicht bestanden hat, weil in diesem Fall die Beauftragung eines externen Unternehmers zur Verbesserung des Systems nicht notwendig gewesen wäre.

Schließlich bringt der Beschwerdeführer auch vor, dass nunmehr jedem Vertriebspartner eine „Behördenmappe“ zur Verfügung stehe, in der alle relevanten Informationen enthalten seien. Allerdings wurde diese „Behördenmappe“ erst nach dem Tatzeitpunkt kreiert. All dies belegt, dass zum Tatzeitpunkt das Kontrollsystem noch erheblich verbesserungsfähig war; dass es auch nicht wirksam war, belegt die Vielzahl an Verwaltungsstrafverfahren im Zusammenhang mit dem Wettreglement.

Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer sohin nicht gelungen, das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems bereits zum Tatzeitpunkt glaubhaft zu machen.

2.9. Dass der Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist, gründet auf einem vom erkennenden Gericht eingeholten Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister des Magistrates der Stadt Wien.

2.10. Die getroffenen Feststellungen betreffend die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie den Sorgepflichten des Beschwerdeführers gründen auf den diesbezüglichen, glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner gerichtlichen Einvernahme.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz), StF: LGBl. Nr. 26/2016, lauteten zum Tatzeitpunkt auszugsweise wie folgt:

„Begriffsbestimmungen

§ 2. Die in diesem Landesgesetz verwendeten Begriffe sind jeweils im Sinne der nachfolgenden Begriffsdefinitionen zu verstehen:

1.

[…]

2.

[…]

3.

[…]

4.

Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ist, wer die Tätigkeit als Buchmacherin oder Buchmacher und/oder als Totalisateurin oder Totalisateur und/oder als Vermittlerin oder Vermittler gewerbsmäßig ausübt.

5.

[…]

6.

[…]

7.

Betriebsstätte im Sinne dieses Gesetzes ist jede ortsfeste, öffentlich zugängliche Einrichtung, in der Wetten von einer Buchmacherin oder von einem Buchmacher gewerbsmäßig abgeschlossen und/oder in der Wetten von einer Totalisateurin oder einem Totalisateur gewerbsmäßig vermittelt und/oder in der Wettkundinnen und Wettkunden von einer Vermittlerin oder einem Vermittler gewerbsmäßig vermittelt werden.

8.

[…]

9.

Wettreglements sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer.

V. Abschnitt

Bestimmungen betreffend Wettunternehmungen

Wettreglement

§ 15. (1) Um die einheitliche Behandlung der Wettkundinnen und Wettkunden sicherzustellen, darf die Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer nur in Übereinstimmung mit einem Wettreglement erfolgen. Das Wettreglement ist an gut sichtbarer Stelle in jeder Betriebsstätte auszuhängen oder in sonst geeigneter Form der Öffentlichkeit unaufgefordert zugänglich zu machen. Eine Abschrift des Wettreglements ist der Wettkundin oder dem Wettkunden auf ihr oder sein Verlangen zu übergeben.

Strafbestimmungen

§ 24. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - von der Behörde mit einer Geldstrafe bis 22.000 € und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer

[...]

8.

als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Bestimmungen des § 15 nicht einhält;

[...]“

3.2. Zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes:

§ 15 Abs. 1 Wiener WettenG normiert in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung, dass – um die einheitliche Behandlung der Wettkundinnen und Wettkunden sicherzustellen – die Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer nur in Übereinstimmung mit einem Wettreglement erfolgen darf. Das Wettreglement ist an gut sichtbarer Stelle in jeder Betriebsstätte auszuhängen oder in sonst geeigneter Form der Öffentlichkeit unaufgefordert zugänglich zu machen. Eine Abschrift des Wettreglements ist der Wettkundin oder dem Wettkunden auf ihr oder sein Verlangen zu übergeben.

Nach den getroffenen Feststellungen hing das Wettreglement am 11.09.2018, um 13:00 Uhr, in der Betriebstätte in Wien, D.-straße, nicht entsprechend der Bestimmung des § 15 Abs. 1 Wiener Wettengesetz an gut sichtbarer Stelle aus und war dieses auch nicht in sonst geeigneter Form der Öffentlichkeit unaufgefordert zugänglich gemacht. Darüber hinaus wurde eine Abschrift des Wettreglements dem Kontrollorgan der MA 36 auf sein Verlangen nicht übergeben.

Daraus ergibt sich rechtlich, dass gegenständlich am 11.09.2018, um 13:00 Uhr, in der Betriebsstätte in Wien, D.-straße, die Tatbilder der Tatbestände des § 15 Abs. 1 2. und 3. Satz Wiener Wettengesetz erfüllt wurden.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Bestimmung des § 15 Wiener Wettengesetz normiere nicht, wer zur Einhaltung der darin genannten Bestimmungen verpflichtet ist, ist entgegenzuhalten, dass nach § 15 Abs. 1 erster Satz Wiener Wettengesetz die Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer nur in Übereinstimmung mit einem Wettreglement erfolgen darf. Diese Verpflichtung nach § 15 Abs. 1 erster Satz Wiener Wettengesetz zur Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmer nur in Übereinstimmung mit einem Wettreglement trifft nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut sohin den Wettunternehmer. § 15 Abs. 1 zweiter und dritter Satz bauen auf dem ersten Satz auf und regeln weiter, wie das Wettreglement den Wettkundinnen und Wettkunden zugänglich gemacht werden muss. § 15 Abs. 1 zweiter und dritter Satz sind sohin nicht isoliert zu betrachten, sondern müssen in Zusammenschau mit dem ersten Satz gelesen werden. Dass die in § 15 Abs. 1 Wiener Wettengesetz normierten Pflichten den Wettunternehmer bzw. die Wettunternehmerin treffen, ergibt sich überdies aus der Strafbestimmung des § 24 Abs. 1 Z 8 Wiener Wettengesetz, in welcher ausdrücklich geregelt ist, dass eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Bestimmungen des § 15 nicht einhält. Ferner findet sich die Bestimmung des § 15 Wiener Wettengesetz in dessen V. Abschnitt. Dieser Abschnitt hat die Überschrift: „Bestimmungen betreffend Wettunternehmungen – Wettreglement“. Auch daraus ist ersichtlich, dass sich die Bestimmungen auf Wettunternehmungen und damit auf den Wettunternehmer beziehen. Damit steht bereits aus dem klaren Gesetzeswortlaut außer Zweifel, dass die Pflichten nach § 15 Abs. 1 Wiener Wettengesetz den Wettunternehmer oder die Wettunternehmerin treffen. Gegenständlich steht unbestritten fest, dass die C. zum Tatzeitpunkt (11.9.2018) in der gegenständlichen Betriebsstätte die Tätigkeit als Buchmacherin ausgeübt hat. Damit ist die C. als Wettunternehmerin iSd § 2 Z 4 Wiener Wettengesetz zu qualifizieren und trifft diese auch die Verpflichtungen nach § 15 Abs. 1 Wiener Wettengesetz.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er könne – mangels Aufforderung der Wettunternehmerin (C.) zur Vorlage des Wettreglements durch das Kontrollorgan – nicht nach dieser Bestimmung bestraft werden, so ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: Es bedarf einer gesetzlichen Anordnung, um gesetzliche Pflichten rechtsgeschäftlich auf Dritte mit der Wirkung übertragen zu können, dass diese Dritten Normadressaten dieser gesetzlichen Pflichten werden (vgl z.B. § 93 Abs 5 StVO und dazu Kienast, Haftungsfragen bei mangelnder Gehsteigräumung, ZVR 2009/167). Wird ohne eine derartige gesetzliche Ermächtigung ein Dritter mit der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung betraut, so bleibt er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, soweit ihn ein Verschulden iSd § 5 VStG trifft. Der VwGH verweist in diesem Zusammenhang wiederum auf seine Judikatur im Zusammenhang mit dem Erfordernis, ein wirksamen Kontrollsystem einzurichten (vgl. VwGH 9.12.2019, Ra 2019/03/0123 Rn 63). Dass ein derartiges wirksames Kontrollsystem (vgl zu den Anforderungen z.B. VwGH 27.11.2019, Ra 2019/02/0164) im vorliegenden Fall nicht bestand, wurde bereits konstatiert. Eine Aufforderung der C. zur Vorlage eines Wettreglements durch das Kontrollorgan war somit nicht erforderlich.

3.3. Zum Verschulden:

Bei den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen handelt es sich um Ungehorsamsdelikte, weil weder der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr vorausgesetzt, noch über das Verschulden etwas bestimmt wird. Bei solchen Delikten obliegt es gemäß § 5 Abs. 1 VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung entsprechender Beweisanträge.

Der Beschwerdeführer brachte vor, dass ihn kein Verschulden träfe, weil er davon ausgehen durfte, dass die Vertragspartner die ihnen mit dem Sportwetten-Annahmestellenvertrag und den Bestimmungen zur Führung einer Sportwetten-Annahmestelle übertragenen Verpflichtungen aus dem Wiener Wettengesetz erfüllen und auch sonst die Bestimmungen des Wiener Wettengesetzes einhalten. Dazu ist festzuhalten, dass die Verpflichtung zur Einhaltung des Wiener Wettengesetzes nicht vom Wettunternehmer auf einen externen Vertragspartner übertragen werden kann. Der Wettunternehmer hat für die Einhaltung der wettrechtlichen Bestimmungen zu sorgen, er ist Adressat des Wiener Wettengesetzes. Auch kann aus einer allenfalls vorliegenden Zuverlässigkeit des Vertragspartners nach dem Tabakmonopolgesetz 1996 nicht auf die Einhaltung der wettrechtlichen Vorschriften geschlossen werden.

Ferner brachte der Beschwerdeführer vor, ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet zu haben, weshalb ihn kein Verschulden träfe. Dieser Argumentation des Beschwerdeführers ist nicht zu folgen, dies aus folgenden Gründen:

Ein wirksames Kontrollsystem liegt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH dann vor, wenn dadurch die Überwachung der Einhaltung von Rechtsnormen, jederzeit sichergestellt werden kann. Zur Einrichtung von Kontrollsystemen ist es für die Befreiung von der Verantwortlichkeit (zusammengefasst) entscheidend, ob Maßnahmen getroffen wurden, die im Ergebnis mit gutem Grund erwarten lassen, dass die Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften gewährleistet ist (vgl. etwa VwGH 29.1.2018, Ra 2017/04/0144; 20.2.2017, Ra 2017/02/0022, mwH). Bei Fehlen eines funktionierenden Kontrollsystems zur Verhinderung von Übertretungen kann auch nicht von einem geringfügigen Verschulden gesprochen werden (vgl. etwa VwGH 24.9.2014, Ra 2014/03/0012, VwSlg. 18.934 A; 18.4.2017, Ra 2016/02/0061, mwH).

Ausgehend davon liegt es nach § 5 Abs. 1 VStG am Beschwerdeführer, konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um Verstöße gegen das Wiener Wettengesetz zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Wiese und von wem Kontrollen der Hilfsorgane vorgenommen wurden (vgl. VwGH 26.5.2014, 2012/03/0084; vgl. dazu weiters VwGH 30.6.2006, 2003/03/0033), um ein mangelndes Verschulden glaubhaft machen zu können. Um die Einhaltung der ihn treffenden Verpflichtungen zu sichern, wäre es am Beschwerdeführer gelegen gewesen, zur Umsetzung seiner gegenüber seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bestehenden Kontrollpflichten ein wirksam begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann (vgl. VwGH 08.11.2016, Ra 2016/11/0144).

Schulungen und Arbeitsanweisungen bzw. Betriebsanweisungen einschließlich deren Dokumentation, wie sie vorliegend ins Treffen geführt werden, vermögen gegebenenfalls ein Kontrollsystem zu unterstützen, nicht aber zu ersetzen (vgl. etwa VwGH 19.4.2017, Ra 2017/02/0036; 8.11.2016, Ra 2016/11/0144; 24.3.2015, 2013/03/0054; 23.10.2008, 2005/03/0175). Auch Belehrungen oder stichprobenartige Kontrollen reichen nicht aus, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 19.04.2012, 2010/03/0108, VwSlg. 18.387 A; 26.03.2012, 2010/03/0180, VwSlg. 18.370 A).

Im Kontext der Umsetzung der gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bestehender Kontrollpflichten darf nicht außer Acht gelassen werden, dass gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern ein entsprechendes Kontrollsystem Platz greifen muss, kann doch nicht völlig darauf vertraut werden, dass eingewiesene, laufend geschulte und ordnungsgemäß ausgerüstete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jedenfalls den Rechtsvorschriften Genüge leisten (z.B. VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092). Bei der Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems ist es derart erforderlich, unter anderem aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter den maßgebenden Vorschriften auch tatsächlich entspricht, und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren eines Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, d.h. insbesondere durchzusetzen bzw. sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung der Vorschriften sowie die einschlägigen Schulungen auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchieebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden (VwGH 09.06.2017, Ra 2017/02/0068; 07.03.2016, Ra 2016/03/0030).

Ein geeignetes Kontrollsystem hat nicht nur Vorkehrungen für die Kontrolle durch den Arbeitgeber, sondern auch ein geeignetes Sanktionssystem bei Zuwiderhandeln des Arbeitnehmers zu enthalten (vgl. etwa VwGH 08.11.2016, Ra 2016/11/0144, mwH). Zu einem wirksamen Kontrollsystem gehört derart, dass in systematischer Wiese möglichen Verstößen nachgegangen wird, diese Verstöße dokumentiert werden und zu entsprechenden Konsequenzen (beispielsweise zu einer Verbesserung der Anleitungen oder Schulungen, allenfalls auch zu disziplinären Maßnahmen) führen, sodass im Ergebnis mit gutem Grund erwartet werden kann, dass die Einhaltung der maßgebenden Vorschriften gewährleistet ist (vgl. VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0179).

Allerdings lässt ein Sanktionssystem das Erfordernis der Dartuung präventiver Kontrollmaßnahmen nicht entbehrlich erscheinen. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Sanktionssysteme (etwa Verwarnungen, Nachschulungen oder auch Einkommenseinbußen bei Verstößen gegen einschlägige Rechtsvorschriften seitens der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter), vermögen somit die Durchführung tatsächlich wirksamer Kontrollen bloß zu ergänzen, nicht aber zu ersetzen (vgl. VwGH 23.10.2008, 2005/03/0175).

Das etablierte Kontrollsystem muss – um wirksam sein zu können – grundsätzlich lückenlos angewendet werden (VwGH 12.07.2011, 2008/09/0230).

Gegenständlich hat der Beschwerdeführer – wie den getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist – nicht dafür Sorge getragen, dass die Vertragspartner regelmäßig und im Rahmen eines wirksamen Kontrollsystems dahingehend überprüft bzw. kontrolliert werden, ob die Bestimmungen des § 15 Wiener Wettengesetz eingehalten werden. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Vertragsklauseln, Informationsschreiben, Leitfäden, Rundmails und Face-to-Face-Schulungen sind jedenfalls nicht geeignet ein wirksames Kontrollsystem im Sinne der dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darzustellen.

Auch der Verweis auf regelmäßige Überprüfungen von sechs Gebietsbetreuerinnen und Gebietsbetreuern … in Wien, welche vom C. zugekauft werden, vermag eine Strafbarkeit des Beschwerdeführers nicht auszuschließen, zumal der Beschwerdeführer nicht dargetan – geschweige denn durch entsprechende Nachweise – hat, inwiefern die behaupteten regelmäßigen Kontrollen durch die Gebietsbetreuer stattgefunden haben, insbesondere, was bei diesen Kontrollen genau kontrolliert und überprüft wurde. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt behauptet hat, dass im Rahmen der Kontrollen durch die Gebietsbetreuer überprüft bzw. kontrolliert wurde, dass das Wettreglement für die Öffentlichkeit frei zugänglich aufliegt und den Kunden von den Vertragspartnern auf deren Wunsch hin ausgehändigt werden kann. Auch wurde das Vorbringen in keinster Weise durch Beweisanbote (bspw. Aktenvermerke oder Niederschriften über die erfolgten Kontrollen etc.) untermauert. Auch hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, dass er die Tätigkeit der Gebietsbetreuer in irgendeiner Form überwacht oder nachkontrolliert hätte. Dies wäre aber erforderlich gewesen, um einer Strafbarkeit zu entgehen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ändert auch der Umstand, dass das Handeln einer anderen Person allenfalls ohne Wissen bzw. ohne Weisung des Dienstgebers erfolgt ist, nichts an der Verpflichtung, ein entsprechendes Kontrollsystem zu gewährleisten, hat dieses doch gerade für den Fall derartiger eigenmächtiger Handlungen Platz zu greifen (VwGH 22.10.2003, 2000/09/0170). Ferner gab der Beschwerdeführer anlässlich seiner gerichtlichen Einvernahme an, ihm wurde erst im Zuge der Vielzahl an gegen ihn gerichteten Strafverfahren bewusst, dass die Bestimmungen des § 15 Abs. 1 2. und 3. Satz Wiener Wettengesetz nicht eingehalten wurden und hier betreffend das Wettreglement Optimierungsbedarf besteht. Damit gesteht der Beschwerdeführer selbst ein, dass – zumindest (noch) zum Tatzeitpunkt – ein wirksames Kontrollsystem im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des § 15 Abs. 1 Wiener Wettengesetz nicht bestanden hat, zumal ein diesbezügliches Problembewusstsein erst nach Anlaufen der behördlichen Verfolgungshandlungen eingetreten ist.

Mit der nachträglichen Erstellung einer „Behördenmappe“ sowie der nachträglichen Erhöhung der Kontrollfrequenz durch die Gebietsleiter in den Annahmestellen (von ursprünglich 1x alle zwei Monate auf 1x pro Monat) wird ein wirksames Kontrollsystem zum Tatzeitpunkt gerade nicht nachgewiesen.

Ein Vorbringen, das geeignet gewesen wäre, sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, hat der Beschwerdeführer folglich nicht erstattet.

Darüber hinaus sind gegen den Beschwerdeführer – nach seinen eigenen Angaben (siehe Rechtfertigung) betreffend die gegenständlichen Vorwürfe bei der belangen Behörde insgesamt 75 Verfahren anhängig. Schon darin zeigt sich, dass von einem wirksamen Kontrollsystem nicht gesprochen werden kann, zumal es bei Vorliegen eines solchen nicht zu derart vielen Beanstandungen durch die belangte Behörde im Bereich des § 15 Abs. 1 2 und 3. Satz des Wiener Wettengesetzes gekommen wäre. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zum wirksamen Kontrollsystem ist daher auch aus diesem Grund als reine Schutzbehauptung zu werten.

Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, ein wirksames Kontrollsystem zu belegen, welches ihn von der strafrechtlichen Verantwortung befreien würde. Die Tatbegehungen sind dem Beschwerdeführer sohin auch subjektiv vorwerfbar.

Nach den hervorgekommenen Umständen können die Verstöße gegen § 15 Abs. 1 zweiter und dritter Satz Wiener Wettengesetz dem Beschwerdeführer daher nicht als bloß geringfügiges Verschulden angelastet werden. Aus diesem Grund konnte gegenständlich weder mit einer Einstellung der Verfahren nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG noch mit dem Ausspruch einer Ermahnung nach § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG vorgegangen werden.

3.4. Zur Bemessung der Strafhöhe:

Gemäß § 24 Abs. 1 Z 8 Wiener WettenG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet – von der Behörde mit einer Geldstrafe bis € 22.000,00 und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Bestimmungen des § 15 nicht einhält.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Die Schutzinteressen des Wiener Wettengesetzes gelten in erster Linie dem Jugendschutz und der Bekämpfung der Spielerinnensucht. Es handelt sich dabei um gesellschaftspolitisch sehr bedeutende Ziele, die auch in der Rechtsordnung einen hohen Stellenwert besitzen. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Für die Strafbemessung im gegenständlichen Fall ist maßgeblich, dass die sehr gewichtigen öffentlichen Anliegen des Schutzes bestimmter Personengruppen (insb. Jugendliche) und der Spielsuchtprävention geschädigt wurden. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat ist im vorliegenden Fall daher als hoch zu bewerten.

Das Verschulden kann ebenfalls nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der verletzten Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Die belangte Behörde konnte mangels entsprechender Angaben durch den Beschwerdeführer keine Feststellungen zu dessen Einkommens- und Vermögenssituation treffen. Sie ging daher von einer durchschnittlichen Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers und keinen Sorgepflichten aus. Auch hat die belangte Behörde weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe berücksichtigt.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gab der Beschwerdeführerin an, über ein monatliches Einkommen von € 10.000,00 zu verfügen, im Besitz von Vermögen in Form eines Anteils an einer Eigentumswohnung in der Höhe von rund € 100.000,00 zu sein und Sorgepflichten für drei minderjährige Kinder zu haben. Die Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers stellt sich dem erkennenden Gericht – selbst unter Berücksichtigung der Sorgepflichten für drei Kinder – sohin als überdurchschnittlich dar.

Wie dargelegt war das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als bloß geringfügig zu werten. Die gegen den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen waren aber deshalb herabzusetzen, weil die belangte Behörde den Milderungsgrund der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ihrer Strafbemessung nicht zu Grunde gelegt hat. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer zu den Tatzeitpunkten verwaltungsstrafrechtlich unbescholten war, ist bei der Strafbemessung jedoch als mildernd zu berücksichtigen. Auch hat die belangte Behörde die Sorgepflichten des Beschwerdeführers für drei Kinder bei ihrer Strafbemessung noch nicht berücksichtigt.

Einer weiteren Herabsetzung der Geldstrafen standen der bis € 22.000,00 reichende gesetzliche Strafrahmen, der nicht unerhebliche objektive Unrechtsgehalt der Übertretungen, sowie spezial- und generalpräventive Erwägungen entgegen.

3.5. Bei (zumindest teilweisem) Obsiegen war kein Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren gegen die angefochtenen Straferkenntnisse aufzuerlegen (§ 52 Abs. 8 VwGVG).

3.6. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist aufgrund der zitierten Gesetzeslage (sowohl VStG als auch Wiener Wettengesetz) klar und durch die angeführte Rechtsprechung geklärt. Der gegenständlich vorgenommenen Würdigung – insbesondere zum Nichtvorliegen eines wirksamen Kontrollsystems – kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (VwGH 05.04.2016, Ra 2016/02/0056; 06.03.2018, Ra 2018/02/0074). Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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